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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.06.2012 410 12 104 (410 2012 104)

12 juin 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,310 mots·~7 min·10

Résumé

Definitive Rechtsöffnung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. Juni 2012 (410 12 104) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zahlungsbefehl: Ausnahme von der Regel der exakten Bezeichnung der Zeitperioden, für welche die Betreibung eingeleitet wurde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 4. April 2012

Sachverhalt A. Mit Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 4. April 2012 wurde das Begehren der Gläubigerin, A.____, um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21108195 des Betreibungsamtes Sissach abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Betreibung von periodischen Leistungen - wie in casu Unterhaltsbeiträge - aus dem Betrei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungsbegehren und dem Zahlungsbefehl ersichtlich sein müsse, für welche Beträge und welche Zeitperiode die Betreibung eingeleitet werde. Diese Angaben seien erforderlich, um dem Betriebenen Klarheit darüber zu verschaffen, welche Forderungen ausstehend sein, damit er sich über deren Anerkennung schlüssig werden könne. Auf dem Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2011 würden die notwendigen Angaben vollständig fehlen. B. Gegen dieses Urteil erhob A.____ mit Eingabe vom 7. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte sinngemäss, es sei das Urteil vom 4. April 2012 aufzuheben und das Begehren um definitive Rechtsöffnung vom 3. Februar 2012 gutzuheissen. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in den Jahren 2007 und 2008 nicht vollständig nachgekommen sei. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass der Beschwerdegegner innert angesetzter unerstreckbarer Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen das vorliegend angefochtene Urteil lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2012 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 7. April 2012, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, übergeben am 12. April 2012, fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1). Damit die in Betreibung gesetzte Forderung überhaupt bestimmt werden kann, ist bei Urteilen für periodische Leistungen in der Regel erforderlich, dass im Betreibungsbegehren sowie im Zahlungsbefehl die Perioden angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich abzuweisen (BSK SchKG I-D. STAEHELIN, Art. 80 N 40). Dessen ungeachtet folgt eine Mindermeinung der Ansicht, dass eine exakte Bezeichnung des Forde-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungstitels im Betreibungsbegehren beziehungsweise im Zahlungsbefehl ausnahmsweise nicht notwendig sein soll, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2001 i.S. M.E. gegen U.Z., AGVE 2001, S. 45; BSK SchKG I- D. STAEHELIN, Art. 80 N 40). Diese Meinung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, gemäss welcher die Nennung des eigentlichen beziehungsweise des späteren Rechtsöffnungstitels nicht zwingend erforderlich sein soll, wenn dem Betriebenen bewusst war, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt wurde (BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008, E. 3). Massgebend soll sein, dass für den Betriebenen der Grund der Forderung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (BGE 121 III 18, E. 2a). Diese Ansicht vermag zu überzeugen, weshalb sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dieser anschliesst. 2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 25. Oktober 2007 verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'411.00 (inklusive Kinderzulage) zu bezahlen, wovon CHF 800.00 (inklusive Kinderzulage) für die Tochter, der Rest für die Beschwerdeführerin bestimmt seien. Da und solange dem Beschwerdegegner die Miete der Beschwerdeführerin von monatlich CHF 980.00 direkt vom Lohn abgezogen werde, habe der Beschwerdegegner lediglich CHF 1'431.00 zu bezahlen. Ferner ist aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2008 das Bezirksgericht Gelterkinden darum ersuchte, die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners anzuweisen, den Betrag von CHF 1'431.00 vom Lohn des Beschwerdegegners abzuziehen und direkt der Beschwerdeführerin zu überweisen. Im Weiteren zeigt sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Aufstellung der erfolgten Zahlungen der Unterhaltsbeiträge, dass der Beschwerdegegner in unregelmässigen Abständen den Unterhaltsbeitrag bezahlt hat. Aufgrund des gesamten Prozessstoffes, insbesondere auch aufgrund des in der Sache bereits geführten Verfahrens betreffend Lohnanweisung sowie der teilweise erfolgten Zahlungen, musste sich der Beschwerdegegner bewusst sein, für welche Forderungen respektive welche Perioden die Betreibung eingeleitet wurde. Insofern bestand daher keine Schutzbedürftigkeit des Schuldners mehr und eine Abweichung von der Regel, dass die in Betreibung gesetzten Perioden im Zahlungsbefehl exakt zu bezeichnen sind, erweist sich ausnahmsweise als gerechtfertigt, zumal in casu der Beschwerdeführerin, mithin eine Laie, nicht zuzumuten war, bereits im Betreibungsbegehren genau darzulegen, welche Restbeträge jeweils in den Monaten Juli 2007 bis August 2008 noch nicht bezahlt wurden. 2.3 Im Übrigen erweist sich die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Verfügung vom 25. Oktober 2007 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Da der Beschwerdegegner keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG vorbringt, ist der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 21108195 des Betreibungsamtes Sissach die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 12'703.00 nebst Zins zu 2%

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht seit 1. August 2008 zu bewilligen. Ausserdem hat der Beschwerdegegner die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 zu tragen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Massgebend für die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dementsprechend gehen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu Lasten des damaligen Gesuchsgegners und heutigen Beschwerdegegners. Ebenso ist ihm die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, welche in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 200.00 festzulegen ist. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst.

Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 4. April 2012 aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt: 1. Der Gesuchsklägerin wird in der Betreibung Nr. 21108195 des Betreibungsamtes Sissach die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 12'703.00 nebst Zins zu 2% seit 1. August 2008. 2. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.00 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Im Übrigen hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. II. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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