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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.01.2012 410 11 367 (410 2011 367)

31 janvier 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·743 mots·~4 min·3

Résumé

Definitive Rechtsöffnung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 31. Januar 2012 (410 11 367) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Definitive Rechtsöffnung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Fabrizio Brönnimann

Parteien A.____ Beschwerdeführerin gegen Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 29. November 2011

A. Mit Entscheid vom 29. November 2011 gab der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim dem Rechtsöffnungsgesuch der Steuerverwaltung Basel-Landschaft gegen A.____ statt und bewilligte in der Betreibung Nr. 21105081 des Betreibungsamtes Binningen die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 837.70 nebst Zins zu 5% seit 3. Mai 2011, für aufgelaufenen Zins in der Höhe von CHF 341.60 sowie für gesetzliche Gebühren in der Höhe von CHF 80.00.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Postaufgabe vom 12. Dezember 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Darin führte sie aus, sie lehne die Zahlungsforderung vollumfänglich ab. Die Gemeinde B.____ attackiere sie willkürlich und beleidige sie gegenüber Drittpersonen. Deshalb müsse diese sie gebührend entschädigen. C. Der Beschwerdegegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen 1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und der Kostenvorschuss für das kantonsgerichtliche Verfahren von CHF 300.00 wurde bezahlt. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 26 N 42; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.50). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.68). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz. 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 II 470 E 1.3; REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (BGE 134 II 244 E 2.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 N 15;

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht REICH, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 321 N 8). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zwar nicht anwaltlich vertreten, sie setzt sich indessen in der Beschwerdeschrift in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander und führt auch nicht aus, inwiefern bei diesem ein Mangel vorliegen würde. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Vorbringen sind nicht von entscheidrelevantem Belang. Letztlich wurden somit keine gültigen Beschwerdegründe geltend gemacht, womit es auch für einen Laien an einer genügenden Beschwerdebegründung fehlt. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist entsprechend Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i. V.

Fabrizio Brönnimann

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