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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.09.2024 400 24 138 (400 2024 138)

10 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,582 mots·~18 min·7

Résumé

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme i.S.v. Art. 276 ZPO richten sich neben Art. 276 ZPO selbst nach den Bestimmungen des materiellen Rechts. Die Art. 261 ff. ZPO sind hingegen nur eingeschränkt und subsidiär anwendbar. Eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 Abs. 1 ZGB setzt die Glaubhaftmachung der Gefährdung eines Anspruchs des gesuchstellenden Ehegatten durch eigenmächtiges Handeln des anderen Ehegatten voraus, d.h. es ist anhand objektiver Anhaltspunkte darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (E. 2.3.1 ff.).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 10. September 2024 (400 24 138) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme i.S.v. Art. 276 ZPO richten sich neben Art. 276 ZPO selbst nach den Bestimmungen des materiellen Rechts. Die Art. 261 ff. ZPO sind hingegen nur eingeschränkt und subsidiär anwendbar. Eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 Abs. 1 ZGB setzt die Glaubhaftmachung der Gefährdung eines Anspruchs des gesuchstellenden Ehegatten durch eigenmächtiges Handeln des anderen Ehegatten voraus, d.h. es ist anhand objektiver Anhaltspunkte darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (E. 2.3.1 ff.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Nico Imwinkelried

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 359, 4010 Basel, Gesuchsklägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Gina Fontana, Gerbergasse 48, 4001 Basel, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Vorsorgliche Massnahme / Beschränkung der Verfügungsbefugnis inkl. Kanzleisperre betr. X.____strasse 8, Grundstücke Nr. xxxx, yyyy und zzzz, Stammgrundstück Nr. 892, GB Y.____ Berufung gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Mai 2024

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend Zivilkreisgericht) im Verfahren 120 21 131 I vom 16. Januar 2024 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Mit besagtem Urteil wurde B.____ zudem unter anderem verpflichtet, seiner ehemaligen Ehefrau A.____ einen Betrag von CHF 437'350.50 aus Güterrecht zu zahlen. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 verlangte diese die schriftliche Begründung des den Parteien zunächst im Dispositiv eröffneten Entscheids. B. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ersuchte A.____ (nachfolgend Gesuchsklägerin), vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, das Zivilkreisgericht um Gewährung einer superprovisorischen, eventualiter einer vorsorglichen Massnahme. Begehrt wurde, es sei B.____ (nachfolgend Gesuchsbeklagter) unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB zu verbieten, ohne die Zustimmung der Gesuchsklägerin über die Grundstücke Nr. xxxx, yyyy und zzzz des Grundbuchs Y.____ zu verfügen, insbesondere diese zu veräussern oder zur verpfänden, und es sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Beschränkung der Verfügungsbefugnis in das Grundbuch aufzunehmen sowie bei den Grundstücken Nr. xxxx, yyyy und zzzz anzumerken, unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zulasten des Gesuchsbeklagten. C. Das Zivilkreisgericht entsprach dem Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2024 und ordnete die beantragte Massnahme superprovisorisch an. Zudem räumte es dem Gesuchsbeklagten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist zur Stellungnahme ein. D. Am 18. März 2024 liess sich der Gesuchsbeklagte, vertreten durch Advokatin Gina Fontana, schriftlich vernehmen und beantragte unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchsklägerin, es sei die per 24. Januar 2024 superprovisorisch angeordnete Massnahme unter Abweisung der Anträge der Gesuchsklägerin vom 23. Januar 2024 nicht zu bestätigen und per sofort vollumfänglich aufzuheben. Das Grundbuch Basel-Landschaft sei unter Abweisung der Anträge der Gesuchsklägerin vom 23. Januar 2024 anzuweisen, die aufgrund der Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 24. Januar 2024 auf den Grundstücken Nr. xxxx, yyyy und zzzz des Grundbuchs Y.____ vorläufig eingetragenen Grundbuchsperren wieder zu löschen. Eventualiter sei die superprovisorisch angeordnete Massnahme zeitlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des vollständigen Scheidungsurteils der Parteien zu begrenzen und es sei das Grundbuch Basel-Landschaft anzuweisen, nach Rechtskraft des vollständigen Scheidungsurteils die auf den Grundstücken Nr. xxxx, yyyy und zzzz des Grundbuchs Y.____ vorläufig eingetragenen Grundbuchsperren auf Antrag des Gesuchsbeklagten wieder zu löschen. E. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 hob der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts die Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Januar 2024 (Gutheissung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme) auf und wies das Grundbuchamt an, die auf den Grundstücken Nr. xxxx, yyyy und zzzz, Grundbuch Y.____, eingetragene Grundbuchsperre per sofort zu löschen. Weiter wurde die Gesuchsklägerin zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Gesuchsbeklagte verpflichtet. Der Entscheid vom 22. Mai 2024 wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchsklägerin am 24. Mai 2024 als Gerichtsurkunde zugestellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 erhob die Gesuchsklägerin des erstinstanzlichen Verfahrens, A.____ (fortan Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht), Berufung gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 22. Mai 2024. Sie beantragte, der Entscheid vom 22. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die mit Ziffer 1 der Verfügung vom 24. Januar 2024 superprovisorisch angeordnete Grundbuchsperre bezüglich der Grundstücke Nr. xxxx, yyyy und zzzz, Grundbuch Y.____, lautend: «In Gutheissung des Gesuchs vom 23. Januar 2024 wird dem Gesuchsbeklagten superprovisorisch verboten, ohne Zustimmung der Gesuchsklägerin über die Grundstücke Nr. xxxx, yyyy und zzzz, Grundbuch Y.____, zu verfügen, insbesondere diese zu veräussern oder zu verpfänden, und das Grundbuchamt Basel-Landschaft wird mit sofortiger Wirksamkeit richterlich angewiesen, auf den Grundstücken Nr. xxxx, yyyy und zzzz, GB Y.____, eine Grundbuchsperre einzutragen.» zu bestätigen, eventualiter bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bestätigen (Rechtsbegehren Ziffer 1). Infolgedessen seien die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Gegenpartei aufzuerlegen (Ziffer 2). Subeventualiter zu Ziffer 1 und 2 sei der Entscheid vom 22. Mai 2024 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3). Alles unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zulasten des Gesuchsbeklagten (Rechtsbegehren Ziffer 4). Zudem stellte die Berufungsklägerin den Verfahrensantrag, es seien die Akten der Verfahren 170 24 239 I und 120 21 131 I beizuziehen. G. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 bestätigte das Kantonsgericht den Eingang der Berufung vom 31. Mai 2024, setzte der Berufungsklägerin eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.00, orientierte die Parteien über die Prozesskosten, stellte die Übermittlung der Berufungsschrift an die Gegenpartei und den Beizug der vorinstanzlichen Akten bei fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses in Aussicht und wies darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren der Fristenstillstand nicht gelte. H. Nachdem am 14. Juni 2024 der Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 bei der Gerichtskasse eingegangen war, verfügte das Kantonsgericht am 17. Juni 2024 die Weiterleitung der Berufung vom 31. Mai 2024 inklusive Beilagen an die Gegenpartei zur Berufungsantwort unter Fristansetzung von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung und zog die Akten der Vorinstanz bei. I. Der Gesuchsbeklagte des erstinstanzlichen Verfahrens, B.____ (fortan Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokatin Gina Fontana, reichte dem Kantonsgericht am 1. Juli 2024 (Postaufgabedatum) die Berufungsantwort ein. Er begehrte, die Berufung vom 31. Mai 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der vorinstanzliche Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 22. Mai 2024 sei zu bestätigen (Rechtsbegehren Ziffer 1), unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt. und Spesen beider Instanzen zulasten der Berufungsklägerin (Rechtsbegehren Ziffer 2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 übermittelte das Kantonsgericht die Berufungsantwort vom 1. Juli 2024 an die Berufungsklägerin, schloss den Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht und kündigte einen Entscheid aufgrund der Akten an. K. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichte die Berufungsklägerin die inzwischen erhaltene Entscheidbegründung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils ein, die sie am 1. Februar 2024 verlangt hatte (vgl. Sachverhalt lit. A oben). Mit Verfügung vom 27. August 2024 zog das Kantonsgericht die vorinstanzlichen Akten des Ehescheidungsverfahrens für das vorliegende Verfahren bei. Am 3. September 2024 erhob der Berufungsbeklagte dieses Verfahrens Berufung gegen das erstinstanzliche Ehescheidungsurteil und beantragte insbesondere die Aufhebung und Neufassung von Ziffer 6 des Entscheids der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2024 bezüglich der Forderung aus Güterrecht. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der vorinstanzliche Präsidialentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Mai 2024 über die Beschränkung der Verfügungsbefugnis inkl. Kanzleisperre betreffend die Grundstücke Nr. xxxx, yyyy und zzzz, Stammgrundstück Nr. 892, Grundbuch Y.____, mithin ein vorsorglicher Massnahmeentscheid über eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen. Der Streitwert richtet sich nach Art. 91 ff. ZPO. Da das Rechtsbegehren den Streitwert vorliegend nicht bestimmt, findet Art. 91 Abs. 2 ZPO Anwendung. Ob sich der Streitwert bzw. die vermögensrechtliche Natur einer vorsorglichen Massnahme nach dem Anspruch in der Hauptsache oder nach der vorsorglichen Massnahme als solche richtet, ist umstritten (vgl. HONEGGER-MÜNTENER, Kommentierung zu Vorb. zu Art. 261 - 269 ZPO und Art. 261 ZPO, in: Lorenz Droese [Hrsg.], Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung – Version: 11.04.2023, N 89), kann vorliegend aber offenbleiben, da der Streitwert die Grenze von CHF 10'000.00 offensichtlich übersteigt, worüber sich auch die Parteien einig sind. 1.2 In der zu beurteilenden Massnahme geht es um eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 Abs. 1 ZGB bzw. eine Kanzleisperre i.S.v. Art. 178 Abs. 3 ZGB. Aus Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt sich, dass bei vorsorglichen Massnahmen während eherechtlichen Verfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind, worunter auch eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 ZGB fällt (BGer 5A_2/2013 E. 3.2). Aufgrund des Verweises in Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zudem auch Art. 271 lit. a ZPO und damit das summarische Verfahren anwendbar (CHK-SUTTER- SOMM/SEILER, 2021, Art. 276 ZPO N 4; vgl. BGer 5A_842/2015 E. 2.4). Da die in Frage stehende vorsorgliche Massnahme keine Kinderbelange betrifft, gilt gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 272 ZPO die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 276 ZPO N 5). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Die Berufung gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid, der während eines Scheidungsverfahrens ergeht, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (BGE 138 I 49 E. 7.2). Der begründet eröffnete Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Mai 2024 wurde der Berufungsklägerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 24. Mai 2024 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete demnach am 3. Juni 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 31. Mai 2024, welche gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, erfolgte somit fristgerecht (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.4 Mit einer Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin beanstandet in ihrer Berufung vom 31. Mai 2024 die unrichtige Rechtsanwendung, namentlich die fehlerhafte Anwendung von Art. 178 Abs. 1 ZGB durch die Vorinstanz, was eine der Berufung zugängliche Rüge ist. 1.5 Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen des Rechtsmittelverfahrens erfüllt sind (Art. 59 ZPO) und namentlich der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Berufung einzutreten. Sachlich zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. 2.1 Die Berufungsklägerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Diese gehe zu Unrecht davon aus, dass es für eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 Abs. 1 ZGB einer konkreten Gefährdung im Sinne einer geplanten Veräusserung der Eigentumswohnung bedürfe. Sinngemäss macht sie geltend, dass Art. 178 Abs. 1 ZGB zwei Varianten von Massnahmen vorsehe, solche zur «Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie» und solche zur «Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft». Nur bei ersterer bedürfe es einer konkreten Gefährdung. Im vorliegenden Fall gehe es aber um die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung und es genüge daher die blosse Möglichkeit einer Gefährdung. Die Berufungsklägerin habe die konkret bevorstehende Vermögensveräusserung demnach nicht dartun müssen. Da die Eigentumswohnung der einzige nennenswerte Vermögenswert des Berufungsbeklagten darstelle, sei eine mögliche Gefährdung des vermögensrechtlichen Anspruchs der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall gegeben. Weiter habe die Vorinstanz unzulässigerweise von der Berufungsklägerin einen Nachweis verlangt, dass eine bevorstehende Vermögensentäusserung anstehe, während sie auf Seiten des Berufungsbeklagten blosse Parteibehauptungen habe genügen lassen, mithin bei den beiden Parteien ungleiche Beweismassstäbe angewendet habe. 2.2 Der Berufungsbeklagte entgegnet, diese Schlussforderung der Berufungsklägerin sei unzutreffend, denn eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis i.S.v. Art. 178 Abs. 1 ZGB sei nur zulässig «soweit erforderlich», was bedeute, dass der gesuchstellende Ehegatte eine Gefährdung seiner Ansprüche durch befürchtetes eigenmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen und objektive Anhaltspunkte darzulegen habe, aus denen das Gericht auf das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wahrscheinliche Vorhandensein einer aktuellen, d.h. für die nächste Zukunft zu erwartenden Gefährdung schliessen könne. Eine Verfügungsbeschränkung «auf Vorrat» sei hingegen unzulässig. Dies entspreche auch nicht den Grundsätzen vorsorglicher Massnahmen, welche nur angeordnet werden könnten, wenn sie sich als dringlich erwiesen. Da die Berufungsklägerin im vorsorglichen Massnahmeverfahren keinerlei Gefährdungsindizien dargelegt habe, seien das Bestreiten der Verkaufsabsichten und die Betreuung der gemeinsamen Kinder in der strittigen Eigentumswohnung zudem ausreichend gewesen, um die nicht belegten und bestrittenen Aussagen der Berufungsbeklagten (recte: Berufungsklägerin) zu bekräftigen (recte: entkräften). 2.3.1 Wie erwähnt handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Massnahme um eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 Abs. 1 ZGB bzw. eine Kanzleisperre i.S.v. Art. 178 Abs. 3 ZGB. Die Art. 261 ff. ZPO sind auf vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens i.S.v. Art. 276 ZPO nur eingeschränkt und subsidiär anwendbar (BK-SPYCHER, 2012, Art. 276 ZPO N 13; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 276 ZPO N 4). Welche Bedingungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme i.S.v. Art. 276 ZPO erfüllt sein müssen, richtet sich zum einen nach Art. 276 ZPO selbst und zum anderen nach den Bestimmungen des materiellen Rechts (BK-SPYCHER, 2012, Art. 276 ZPO N 13). Die Voraussetzungen von Art. 261 ZPO sind hingegen nicht einschlägig, weshalb weder das Vorliegen eines Verfügungsgrunds i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO noch eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO oder eine zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt werden (ZPO Kurzkommentar- BIERI/BOLLINGER-BÄR, 2023, Art. 276 ZPO N 2; FamKomm-LEUENBERGER/ SUTER, 4. Aufl., 2022, Art. 276 ZPO N 5; BK-SPYCHER, 2012, Art. 276 ZPO N 13). Für alle vorsorglichen Massnahmen während eherechtlichen Verfahren i.S.v. Art. 276 ZPO sind die Voraussetzungen der Bestimmung selbst zu erfüllen, namentlich muss ein rechtshängiges eherechtliches Verfahren vorliegen und die vorsorgliche Massnahme muss nötig und verhältnismässig sein (ZPO Kurzkommentar-BIERI/BOLLINGER-BÄR, 2023, Art. 276 ZPO N 2; BK-SPYCHER, 2012, Art. 276 ZPO N 6; vgl. auch BGE 123 III 1 E. 3a). Ist bereits rechtskräftig über eine Scheidungsfolge entschieden worden, kommt eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 276 ZPO hingegen nicht mehr in Betracht. Eine vorsorgliche Massnahme fällt zudem ipso iure dahin, wenn im eherechtlichen Verfahren rechtskräftig über den Gegenstand der Massnahme bzw. die betreffende Scheidungsfolge entschieden wurde (ZPO Kurzkommentar-BIERI/BOLLINGER-BÄR, 2023, Art. 276 ZPO N 7; FamKomm-LEUENBERGER/SUTER, 4. Aufl., 2022, Art. 276 ZPO N 11; BK- SPYCHER, 2012, Art. 276 ZPO N 20 f.). Wird im Scheidungsverfahren Berufung erhoben, bleiben die jeweiligen angeordneten vorsorglichen Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid der Berufungsinstanz in Kraft (KUKO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl., 2021, Art. 276 ZPO N 6). Für die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 ZGB müssen darüber hinaus die konkreten Voraussetzungen des materiellen Rechts erfüllt sein, namentlich muss (i) der zu sichernde Anspruch nach Bestand und Umfang dargetan werden, wofür kein strikter Beweis verlangt werden kann, und (ii) der gesuchstellende Ehegatte die Gefährdung eines Anspruchs durch eigenmächtiges Handeln des anderen Ehegatten glaubhaft machen, d.h. anhand objektiver Anhaltspunkte darlegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (BGE 118 II 378 E. 3b; siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Urteil LY160011-O/U vom 20. Mai 2016, E. IV.2 mit Hinweisen). Konkrete Gefährdungsmomente sind z.B. die Veräusserung, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schenkung oder treuhänderische Übertragung und ähnliche Vorgänge, wobei die Praxis Indizien wie übermässige Bankbezüge, freigiebige Schenkungen, offensichtlich unwahre oder völlig undurchsichtige Angaben über den Vermögensstand, ein Verkaufsinserat für ein Grundstück, die Abreise ins Ausland oder die Androhung, alles verschwinden zu lassen, genügen lässt (Fam- Komm-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., 2022, Art. 178 ZGB N 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 II 378 E. 3b). Glaubhaftmachen bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit einer aufgestellten Behauptung überzeugt sein muss, sondern es reicht aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Vorhandensein spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (siehe im Kontext von Art. 178 ZGB das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Urteil LY160011-O/U vom 20. Mai 2016, E. IV.3.2 m.H.a. die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Die Grundsätze des Glaubhaftmachens gelten für beide Parteien und somit auch für die Einwendungen der Gegenpartei (BSK-SPRECHER, 3. Aufl., 2017, Art. 261 ZPO N 58; BGE 103 II 287 E. 2) 2.3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass am 3. September 2024 Berufung (Berufungsverfahren 400 24 226) gegen den Ehescheidungsentscheid vom 16. Januar 2024 (120 21 131 I) erhoben wurde. Die Berufung betrifft auch die Forderung aus Güterrecht, welche der vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme zugrunde liegt (vgl. Sachverhalt lit. K). Der Berufung kommt aufschiebende Wirkung zu; sie hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). In der Folge wurde das Ehescheidungsurteil vom 16. Januar 2024 (120 21 131 I) bezüglich der güterrechtlichen Forderung nicht rechtskräftig, womit der Anspruch auf die Forderung aus Güterrecht weiterhin rechtshängig bleibt, diese Voraussetzung für die vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 276 ZPO mithin erfüllt ist. 2.3.3 Strittig sind vorliegend vor allem die materiellrechtlichen Voraussetzungen von Art. 178 Abs. 1 ZGB, namentlich ob die gesuchstellende Partei bloss die Möglichkeit einer Gefährdung glaubhaft zu machen hat oder ob sie eine konkrete Gefährdung (etwa in Form einer bevorstehenden Vermögensentäusserung) glaubhaft machen muss. Dem auf den Wortlaut von Art. 178 Abs. 1 ZGB stützenden Argument der Berufungsklägerin, wonach sich aus dem Gesetzestext ableiten liesse, für die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung genüge die blosse Möglichkeit einer Gefährdung, während bei der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie eine konkrete Gefährdung erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden. Weder scheint diese Unterscheidung unter grammatikalischen Gesichtspunkten naheliegend, noch lässt sie sich auf Rechtsprechung oder Literaturnachweise stützen. Selbst die von der Berufungsklägerin selbst angeführte Kommentarstelle geht – unabhängig davon, ob es um die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung oder die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie geht – davon aus, dass der gesuchstellende Gatte eine Gefährdung seiner Ansprüche durch befürchtetes eigenmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen habe, was bedeute, dass er objektive Anhaltspunkte darzulegen habe, aus denen das Gericht auf das Vorhandensein einer aktuellen, d.h. für die nächste Zukunft zu erwartenden Gefährdung schliesse könne, und dass eine Verfügungsbeschränkung «auf Vorrat» nicht möglich sei (BSK-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl., 2022, Art. 178 ZGB N 11 mit Hinweisen; vgl. auch vorstehende Erwägung 2.3.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.4 Aufgrund der Sachlage, wie sie sich der Vorinstanz präsentiert hat, kam diese zum Schluss, es lägen keine objektiven Anhaltspunkte für eine tatsächliche, konkrete Gefährdung des Anspruches der Berufungsklägerin vor. Zum einen sei die von der Berufungsklägerin behauptete Drohung des Berufungsbeklagten, er würde die Schweiz verlassen, bestritten worden und unbelegt geblieben. So hatte die Vorinstanz aus dem Ehescheidungsverfahren den Eindruck gewonnen, der Berufungsbeklagte wolle die strittige Eigentumswohnung mit den gemeinsamen Kindern bewohnen und diese dort betreuen, um ihnen ein stabiles und vertrautes Umfeld zu bieten. Weiter genügten blosse Zweifel an der Wahrheit von Angaben zum Vermögen für sich gesehen nicht, um von einer «offensichtlich unwahren Angabe über den Vermögensstand» (vgl. vorstehende Erwägung 2.3.1) auszugehen, die eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 Abs. 1 ZGB rechtfertige. Dies gelte insbesondere für die von der Berufungsklägerin angezweifelte Aussage des Berufungsbeklagten, das von ihm genutzte Boot mit dem Namen «Z.____» stehe nicht in dessen Eigentum, sondern sei lediglich geleast. Auch habe er keine «völlig undurchsichtigen Angaben» gemacht, sondern im Ehescheidungsverfahren auf Anfrage des Gerichts detaillierte Unterlagen zu seiner Vermögenslage eingereicht. Dass die Eigentumswohnung als einziges Haftungssubstrat zur Verfügung stehe, reiche für sich alleine nicht aus, um ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Entsprechende Gefährdungsindizien, wie sie von Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verfügungsbeschränkungen nach Art. 178 Abs. 1 ZGB anerkannt werden (siehe vorstehende Erwägung 2.3.1), sind im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, indem sie bei dieser Ausgangslage zum Schluss kam, es lägen keine objektiven Anhaltspunkte für eine tatsächliche, konkrete Gefährdung des Anspruches vor, und die superprovisorisch angeordnete Massnahme demzufolge aufgehoben hat. Es ist der Berufungsklägerin nicht gelungen, die konkrete Gefährdung des Anspruchs glaubhaft zu machen. Da sie das erforderliche Beweismass von vornherein nicht erreicht hat, geht auch ihre beiläufige Rüge fehl, die Vorinstanz habe bei den beiden Parteien ungleiche Beweismassstäbe angesetzt. Im Ergebnis ist die Berufung somit vollumfänglich abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Zudem hat diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren über eine vorsorgliche Massnahme ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1'000.00 festzulegen. Die Parteientschädigung berechnet sich vorliegend nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten reichte eine Honorarnote über CHF 2'303.40 (inkl. MWSt und Auslagen) ein. Das von der Rechtsvertreterin berechnete Honorar befindet sich zwar an der oberen Grenze eines angemessenen Honorars für ein Rechtsmittelverfahren dieses Schwierigkeitsgrads mit einer entsprechend kurzen schriftlichen Eingabe. Da die Berufungsklägerin die der Berufungsantwort vom 1. Juli 2024 beiliegende an sich tarifkonforme Honorarnote der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten aber http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht bemängelte, rechtfertigt sich, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in beantragter Höhe zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'303.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.

Nico Imwinkelried

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