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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.11.2023 400 23 189

7 novembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,531 mots·~23 min·7

Résumé

Ehescheidung (Unterhalt Kind)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. November 2023 (400 23 189) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Unterhalt Kind Art. 285 ZGB: In knappen finanziellen Verhältnissen basiert die Unterhaltsberechnung für die Ermittlung des gebührenden Unterhalts auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Darin sind weder Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts noch Leasinggebühren für ein Fahrzeug ohne Kompetenzcharakter zu berücksichtigen (E. 5 f).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Landstrasse 57, 5430 Wettingen, Kläger gegen B.____, vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, Advokatur am Fluss, Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Ehescheidung (Unterhalt Kind) Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Mai 2023

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Ehegatten A.____ (Ehemann) und B.____ (Ehefrau) heirateten am xx.yy.2018. Am xx.yy.2019 wurde der gemeinsame Sohn C.____ geboren. Im Jahr 2020 wurden zwei Eheschutzverfahren und im Jahr 2022 noch ein drittes Eheschutzverfahren beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West (Zivilkreisgericht) durchgeführt. B. Mit Eingabe vom 9. September 2022 beantragte der Ehemann beim Zivilkreisgericht die Scheidung ihrer Ehe. Im Laufe des Scheidungsverfahrens einigten sich die Ehegatten in einer Teilvereinbarung vom 2. bzw. 23. Januar 2023 über den Scheidungspunkt, das Sorgerecht und die Obhut, das Besuchs- und Ferienrecht, den nachehelichen Unterhalt, den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht. Strittig blieb der zu leistende Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn. C. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 verpflichtete der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts den Ehemann in Ziffer 6 zur Leistung von folgenden Unterhaltsbeiträgen für den gemeinsamen Sohn: - CHF 950.00 bis 31. Januar 2024, wovon CHF 316.00 Betreuungsunterhalt und CHF 634.00 Barunterhalt - CHF 950.00 ab 1. Februar 2024 bis 31. August 2024, wovon CHF 16.00 Betreuungsunterhalt und CHF 934.00 Barunterhalt - CHF 1'120.00 ab 1. September 2024 bis 31. Mai 2025, wovon CHF 186.00 Betreuungsunterhalt und CHF 934.00 Barunterhalt - CHF 1'503.00 ab 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2029, wovon CHF 569.00 Betreuungsunterhalt und CHF 934.00 Barunterhalt - CHF 1'503.00 ab 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032, wovon CHF 369.00 Betreuungsunterhalt und CHF 1’134.00 Barunterhalt - CHF 916.00 ab 1. August 2032 bis 31. Dezember 2037, wovon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt und CHF 916.00 Barunterhalt. Art. 277. Abs. 2 ZGB blieb vorbehalten. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlten monatlich: - CHF 2'314.00 Betreuungsunterhalt bis 31. Januar 2024 - CHF 614.00 Betreuungsunterhalt ab 1. Februar 2024 bis 31. August 2024 - CHF 444.00 Betreuungsunterhalt ab 1. September 2024 bis 31. Mai 2025 - CHF 61.00 Betreuungsunterhalt ab 1. Juni 2025 bis 31. Dezember 2029 - CHF 261.00 Betreuungsunterhalt ab 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032 D. Dagegen erhob die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, mit Eingabe vom 8. August 2023 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und verlangte, es sei Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt des Sohnes einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'380.00 seit Dezember 2022, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden Advokatin zu gewähren. Dem Berufungsbeklagten seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Alles unter o/e Kostenfolge. Gerügt werden einzelne Positionen der Unterhaltsberechnung. Auf die weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. August 2023 wurde der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin Sonja Ryf gewährt. F. In seiner Berufungsantwort vom 8. September 2023 beantragte der Ehemann (Berufungsbeklagter), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, die Abweisung der Berufung. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 11. September 2023 wurde auch dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner bewilligt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien auf das unbedingte Replikrecht hingewiesen, wonach allfällige freiwillige Bemerkungen innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen hätten. H. In ihrer replizierenden Stellungnahme vom 22. September 2023 bestritt die Berufungsklägerin die Ausführungen des Berufungsbeklagten und verwies im Übrigen auf ihre Berufungsschrift. Der Berufungsbeklagte verzichtete auf die Einreichung einer duplizierenden Stellungnahme. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Mai 2023 ist ein erstinstanzlicher Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In der vorliegenden Scheidungssache sind monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in dreistelliger Höhe bis zum Abschluss einer beruflichen Erstausbildung des bald 4-jährigen gemeinsamen Sohnes C.____ strittig. Der erforderliche Streitwert für eine Berufung ist somit zweifellos erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des zivilkreisgerichtlichen Entscheids vom 4. Mai 2023 wurde der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin gemäss Sendungsrückschein der Schweizerischen Post am 19. Juni 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO endete die Rechtsmittelfrist am 21. August 2023. Die am 8. August 2023 der Schweizerischen Post übergebene Berufung erfolgte somit rechtzeitig. Die Berufungsklägerin macht zulässige Rügegründe gemäss Art. 310 ZPO geltend. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht aufgrund der Akten (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss der Regelung der Kindesunterhaltsbeiträge der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime auch im Berufungsverfahren (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 296 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht kann somit auch andere als die gerügten Positionen der Bedarfsberechnung neu regeln. In Verfahren, welche dem uneingeschränkten oder strengen Untersuchungsgrundsatz unterliegen, können Noven auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 18 E. 2.2 und 400 18 204 vom 2. April 2019 E. 1.3). Demnach sind sämtliche im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgten Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen. 3. Die Berufungsklägerin rügt die vorinstanzlich vorgenommene Bedarfsberechnung des unterhaltspflichtigen Berufungsbeklagten. Trotz Mankofall würden ihm Leasingraten von monatlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 353.00, einen Parkplatz von CHF 30.00 sowie das Generalabonnement von CHF 340.00 pro Monat eingerechnet. Beim geleasten Fahrzeug handle es sich nicht um ein Kompetenzstück, bestätige seine Arbeitgeberin doch regelmässige Arbeitszeiten zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr, so dass die Benutzung des öffentlichen Verkehrs ohne Weiteres möglich sei. Ferner seien Kreditschulden berücksichtigt worden, welche in den vorangegangenen Eheschutzverfahren keinen Eingang in die Berechnung gefunden hätten. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass es sich um ein unechtes Novum handle, welches aufgrund seiner Auswirkungen zu Lasten des Kindesunterhalts, des Vorrangs des Kindesunterhalts vor sonstigen Schulden sowie der Mankosituation weiterhin nicht zu berücksichtigen sei. Zudem bestreitet sie die Aufnahme des Kredits in der Höhe von CHF 20'000.00 zur Begleichung von ehelichen Schulden. Ferner würden dem Berufungsbeklagten CHF 75.00 für Arzt- und Gesundheitskosten einkalkuliert, welche nicht belegt seien. 4. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin und führt aus, das Auto sei während der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beschafft worden. Der Entscheid, ein Familienfahrzeug anzuschaffen, sei gemeinsam erfolgt. Aufgrund entstandener Kilometerüberschreitungen habe er das Fahrzeug nicht zurückgeben können, deshalb seien die Leasinggebühren in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Folglich seien ihm auch die Kosten für die Garagenmiete im Umfang von CHF 110.00 anzurechnen. Wegen der grossen Distanz für die Kinderbesuche habe ihm die Vorinstanz die Kosten des Generalabonnements angerechnet. Mindestens dieser Betrag sei in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Überdies würden ihm Kosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 100.00 anfallen. Auch wenn er häufig das Mittagessen von zu Hause mitnehme, müsse er teilweise auch auswärts essen. Diese Aufwendungen seien in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Um die laufenden Kosten der gesamten Familie zu decken, habe er im Jahr 2020 einen Kredit über CHF 20'000.00 aufnehmen müssen. Bis Ende August 2024 bezahle er den Kredit in monatlichen Raten à CHF 507.20 ab. Diesen Betrag gelte es, in der Berechnung zu berücksichtigen. Die vorinstanzlich eingesetzten Arzt- und Gesundheitskosten im Betrag von CHF 75.00 seien ausgewiesen und zu belassen. Die Rechnung des Kantonsspitals Z.____ im Betrag von CHF 466.95 sei bereits vorinstanzlich eingereicht worden. Aufgrund der erhöhten Jahresfranchise habe die Vorinstanz diese Position zu Recht auf CHF 75.00 erhöht. Da es sich vorliegend um ein neues und eigenständiges Scheidungsverfahren handle und nicht um die Weiterführung oder Abänderung eines Eheschutzverfahren, handle es sich bei den Sachvorbringen nicht um Noven, wie von der Berufungsklägerin moniert. 5.1 Die Eltern haben durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, leistet seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes in Form von Geldzahlungen. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft der Eltern, wobei die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5.4). Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird grundsätzlich nur noch die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewendet. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. Zum Grundbedarf sind die tatsächlichen Kosten einiger variablen Ausgaben für den notwendigen Existenzbedarf hinzuzuzählen. Es handelt sich dabei um die Wohnungsmiete, die Heizungs- und sonstigen Wohnnebenkosten, nicht bereits abgezogene Sozialbeiträge (insbesondere die Krankenkassenprämie), unumgängliche Berufsauslagen, Kosten der Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken und die Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Pflege von Familienangehörigen. Die Kosten der Besuchsrechtsausübung können bei knappen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen nur dann Berücksichtigung finden, wenn dadurch nicht die für den Unterhalt des Kindes beim betreuenden Elternteil notwendigen Mittel fehlen (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung Bd. I, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N 146). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist. Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO sich ausschliesslich auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Im familienrechtlichen Existenzminimum sind zu berücksichtigen: Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Bei gehobeneren Verhältnissen können auch die Prämien der Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung und, bei Selbständigerwerbenden, private Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 6. Im vorliegenden Fall verfügen die beiden Elternteile nicht über genügend Einkommen, um den Bar- und Betreuungsunterhalt des Kindes vollständig zu decken. Es liegt folglich ein sog. Mankofall vor, so dass die Unterhaltsberechnung nicht auf dem familienrechtlichen, sondern auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum fusst. Die Berufungsklägerin rügt diesbezüglich zu Recht die Berücksichtigung sowohl der Leasingkosten des Fahrzeugs, des Parkplatzes als auch des Generalabonnements auf Seiten des Unterhaltspflichtigen. Wie die Ausführungen unter Ziffer 5 hiervor gezeigt haben, sind bei engen finanziellen Verhältnissen zum Grundbedarf lediglich die Wohnungsmiete, die Heizungs- und sonstigen Wohnnebenkosten, nicht bereits abgezogene Sozialbeiträge (insbesondere die Krankenkassenprämie), unumgängliche Berufsauslagen, Kosten der Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken und die Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Pflege von Familienangehörigen hinzuzurechnen. Beim geleasten Fahrzeug des Berufungsbeklagten handelt es sich nicht um ein Kompetenzstück. Die Bestätigung der Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten bezüglich seiner Arbeitszeiten liegt vor, wonach der Unterhaltspflichtige die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann. Auch für die Ausübung des Besuchsrechts kann ihm kein Fahrzeug angerechnet werden, da derlei Aufwendungen erst im familienrechtlichen Existenzminimum Berücksichtigung finden. Folglich sind die vorinstanzlich angerechneten Leasingraten des Fahrzeugs im Betrag von CHF 353.00 sowie die Parkplatzgebühr im Umfang von CHF 30.00 zu streichen. Ebenso ist die Einsetzung eines Generalabonnements im Grundbedarf des Unterhaltspflichtigen übersetzt. Anzurechnen ist ihm lediglich ein Monatsabonnement zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Der Berufungsbeklagte wohnt in Y.____, Kanton AG, und arbeitet an der X.____strasse 60 in Zürich. Der für diese Strecke angebotene Z-Pass A-Welle ZVV für fünf Zonen der Stadtbetriebe Zürich beträgt monatlich CHF 233.00. Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Berufungsbeklagten findet lediglich dieser Betrag Berücksichtigung. Wie der Berufungsbeklagte jedoch zu Recht beanstandet, wurden ihm vorinstanzlich keine Kosten für die auswärtige Verpflegung zugestanden. Da der Berufungsbeklagte nunmehr mit dem öffentlichen Verkehr zur täglichen Arbeit pendeln muss, ist es ihm nicht möglich, das Mittagessen http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgq3v62ljnfptenrv

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Hause einzunehmen. Der Berufungsbeklagte führt diesbezüglich aus, teilweise Essen von zu Hause mitzunehmen und manchmal auswärts zu essen. Deshalb rechtfertigt es sich, ihm einen Betrag von CHF 107.00 für auswärtige Verpflegung einzusetzen ist. Die Berufungsklägerin beanstandet ferner die Anrechnung der Schuldentilgung im Zusammenhang mit dem bei der BANKnow AG aufgenommen Kredit über CHF 20'000.00 und führt aus, es handle sich bei dieser Position um ein unechtes Novum, das nicht zu berücksichtigen sei. Die Berufungsklägerin scheint zu verkennen, dass das Scheidungsverfahren keine Fortsetzung der vorausgegangenen Eheschutzverfahren, sondern ein neues, eigenständiges Verfahren bildet. Somit kann es sich bei dieser Position nicht um ein unechtes Novum handeln. Überdies können in Verfahren, welche dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen, Noven auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (vgl. Erwägung 2). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Berufungsklägerin habe anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass sie von der Kreditaufnahme gewusst habe und ca. CHF 6'000.00 für die Spitalrechnung im Zusammenhang mit der Geburt des gemeinsamen Kindes verwendet worden sei. Den Rest des Geldes habe der Berufungsbeklagte zur Begleichung seiner persönlichen Schulden verwendet. Ungefähr ein Drittel des Kredits sei demnach unbestritten für die Deckung von gemeinsamen Kosten verwendet worden. Es rechtfertige sich daher, einen Drittel der effektiv vom Berufungsbeklagten bezahlten Rückzahlungsraten von CH 507.20, somit CHF 170.00 bis zum Ablauf der Rückzahlungsraten am 31. August 2024 im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen. Dieser Argumentation der Vorinstanz gilt es zuzustimmen. Die Rückzahlungsraten für den zugestandenen Betrag von CHF 6'000.00 resultieren aus den Kosten für die Geburt des gemeinsamen Sohnes, welche gemäss SKOS-Richtlinien unbestritten in den betreibungsrechtlichen Grundbedarf gehören. Die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin können folglich nicht gehört werden. Schliesslich moniert die Berufungsklägerin noch den Betrag von CHF 75.00 für nicht ausgewiesene Arztund Gesundheitskosten. Den vorinstanzlichen Akten liegt eine Rechnung des Kantonsspitals Z.____ im Betrag von CHF 466.95 bei. Dieser Betrag rechtfertigt somit lediglich Gesundheitskosten von monatlich CHF 40.00. Eine Erhöhung der tatsächlich angefallenen Gesundheitskosten aufgrund der Erhöhung der Franchise des Unterhaltspflichtigen ist in einem Mankofall nicht zulässig. Dies umso weniger, als der Berufungsbeklagte eine Krankenkassen-Prämienverbilligung im Umfang von mindestens CHF 35.00 pro Monat beantragen könnte, dies bis anhin jedoch unterlassen hat. Deshalb ist in seiner Bedarfsrechnung für Arzt- und Gesundheitskosten lediglich ein Betrag von CHF 40.00 einzusetzen. Durch die Streichung gewisser Positionen sowie durch die Hinzurechnung der auswärtigen Verpflegung im Grundbedarf des Berufungsbeklagen verändert sich der zu leistende Unterhaltsbeitrag. Den beigefügten Unterhaltsberechnungen kann entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für den gemeinsamen Sohn C.____ nunmehr folgende Unterhaltsbeiträge zu entrichten hat: - CHF 1'368.00 bis 31. Januar 2024, wovon CHF 734.00 Betreuungsunterhalt und CHF 634.00 Barunterhalt - CHF 1'368.00 ab 1. Februar 2024 bis 31. August 2024, wovon CHF 434.00 Betreuungsunterhalt und CHF 934.00 Barunterhalt - CHF 1'538.00 ab 1. September 2024 bis 31. Mai 2025, wovon CHF 604.00 Betreuungsunterhalt und CHF 934.00 Barunterhalt - CHF 1'538.00 ab 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032, wovon CHF 404.00 Betreuungsunterhalt und CHF 1’134.00 Barunterhalt. Ab dem 1. August 2032 erwirtschaften die Parteien einen Überschuss, so dass keine Unterdeckung mehr vorliegt und die Berechnung nunmehr auf dem familienrechtlichen Existenzminimum basiert. Daher ist aber dieser Zeitspanne vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid abzustellen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Berufungsklägerin beantragt die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf mindestens CHF 1'380.00 seit Dezember 2022, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Damit dringt sie grösstenteils durch, so dass es sich rechtfertigt, entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dem Berufungsbeklagten die Prozesskosten aufzuerlegen. In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) werden die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren auf CHF 2’000.00 festgesetzt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege für den Berufungsbeklagten gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 7.2 Überdies hat der Berufungsbeklagte für die Parteikosten aufzukommen und der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ist von einer Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Berufungsbeklagten auszugehen, so dass die Entschädigung aus der Gerichtskasse geleistet wird, wobei der Anspruch auf den Kanton Basel-Landschaft übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin weist in ihrer eingereichten Honorarnote einen Aufwand von 15.4 Stunden à CHF 200.00 aus, was angesichts ihrer neunseitigen Berufung, der dreiseitigen Stellungnahme sowie den eingereichten Beilagen angemessen erscheint. Der geltend gemachte Betrag von CHF 235.50 für 157 Kopien à CHF 1.50 wird indessen als zu hoch erachtet und ist entsprechend zu kürzen. § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] (SGS BL 178.112) bestimmt, dass bei Massenkopien der Auslagenersatz CHF 0.50 pro Seite beträgt. Für die 157 angefertigten Kopien kann folglich lediglich ein Betrag von CHF 78.50 berücksichtigt werden. Zuzüglich der übrigen geltend gemachten Auslagen und erweitert um 7.7% Mehrwertsteuer resultiert somit eine Entschädigung von CHF 3'507.20. 7.3 Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zugunsten des Berufungsbeklagten wird sein Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Dr. Peter Steiner hat dem Kantonsgericht keine Honorarnote eingereicht, so dass seine Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (§ 18 Abs. 1 TO). Für seine Bemühungen im vorliegenden Berufungsverfahren erachtet das Gericht einen Aufwand von 10 Stunden à CHF 200.00 als angemessen. Mangels entsprechenden Antrags ist praxisgemäss weder ein Auslagenersatz noch die Mehrwertsteuervergütung geschuldet (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Dr. Peter Steiner ist somit ein Honorar von CHF 2’000.00 aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Rückzahlung dieses Honorars bleibt gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist. Der Rückzahlungsanspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren.

Demnach wird erkannt: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Ziffer 6 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Mai 2023 wie folgt geändert: «Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von C.____ Ulaganathan mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) von - CHF 1'368.00 bis 31. Januar 2024, wovon CHF 734.00 Betreuungsunterhalt und CHF 634.00 Barunterhalt - CHF 1'368.00 ab 1. Februar 2024 bis 31. August 2024, wovon CHF 434.00 Betreuungsunterhalt und CHF 934.00 Barunterhalt - CHF 1'538.00 ab 1. September 2024 bis 31. Mai 2025, wovon CHF 604.00 Betreuungsunterhalt und CHF 934.00 Barunterhalt - CHF 1'538.00 ab 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032, wovon CHF 404.00 Betreuungsunterhalt und CHF 1’134.00 Barunterhalt - CHF 916.00 ab 1. August 2032 bis 31. Dezember 2037, wovon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt und CHF 916.00 Barunterhalt zu bezahlen. Art. 277. Abs. 2 ZGB blieb vorbehalten. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlen monatlich: - CHF 1’896.00 Betreuungsunterhalt bis 31. Januar 2024 - CHF 196.00 Betreuungsunterhalt ab 1. Februar 2024 bis 31. August 2024 - CHF 26.00 Betreuungsunterhalt ab 1. September 2024 bis 31. Mai 2025 - CHF 226.00 Betreuungsunterhalt ab 1. Januar 2030 bis 31. Juli 2032.» 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. 3. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'507.20 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. Zufolge Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung beim Berufungsbeklagten wird Advokatin Sonja Ryf ein Honorar von CHF 3'507.20 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt. Mit der Zahlung geht der Anspruch in entsprechender Höhe auf den Kanton Basel-Landschaft über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 4. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Gunsten des Berufungsbeklagten wird seinem Rechtsvertreter Dr. Peter Steiner ein Anwaltshonorar von CHF 2'000.00 aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Der Berufungsbeklagte bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 4 hiervor verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Verf.-Nr. Datum Anzahl Kinder 1 1 weniger Betreuender verbleibende Mittel Hauptbetreuender verbleibende Mittel (jüngstes) Kind 1 Kind 2 Kind 3 (ältestes) Kind 4 Monatlicher Grundbetrag 1'200.00 1'350.00 400.00 1'080.00 1'330.00 Wohnanteil Kinder -443.00 443.00 261.00 457.00 98.00 107.00 233.00 80.00 170.00 40.00 3'091.00 2'774.00 941.00 0.00 0.00 0.00 4'459.00 200.00 144.00 107.00 4'459.00 144.00 307.00 0.00 0.00 0.00 1'368.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2'630.00 634.00 0.00 0.00 0.00 Manko Kind/er 634.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Deckung WenigerB 734.00 634.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Deckung HauptB 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 0.00 0.00 Manko HauptB Betreuungsunterhalt 0.00 734.00 0.00 0.00 0.00 Fehlbetrag 1'896.00 0.00 0.00 0.00 Manko WenigerB Betreuungsunterhalt WenigerB 0.00 Fehlbetrag 42.5 42.5 15.0 0.0 0.0 0.0 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Anteil WenigerB 634.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Barunterhalt total 634.00 0.00 0.00 0.00 Anteil Steuern HauptB 0.00 0.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt total 734.00 0.00 0.00 0.00 1'368.00 0.00 0.00 0.00 mit Steuern HauptB Total KinderUHB (des WenigerB) 0.00 0.000.00 • Max. UHB für HauptB /‌‌ Überschussverteilung resp. für • Steuern (falls Grundbedarf ohne Steuern) 0.00 Überschussanteil, Anteil WenigerB Betreuungsunterhalt ohne Steuern HauptB 734.00 Barunterhalt Kind/‌er 634.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt 2'630.00 734.00 1'896.00 0.00 0.00 0.00 634.00 SONSTIGES Grundbedarf Nettoeinkommen Prämienverbilligung Vermögensertrag Arbeitsweg U-Abo od. effekt. Auslagen Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge Total Überschuss Manko Drittbetreuung obligatorische Versicherungen Ehegatten AB 400 23 189 07.11.2023 Nebenkosten Krankenkassenprämien weitere Sozialbeiträge Schulungskosten für Kinder Abzahlung/Miete/Leasing Komeptenzg. Auslagen für Arzt, Pflege etc. Schuldzinsen pro Monat Steuern Berufsauslagen Auswärtige Verpflegung Mehrkleider verheiratet Phase 1 bis 31.01.2024 Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Miete/Hypo/Baur.zins

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Verf.-Nr. Datum Anzahl Kinder 1 1 weniger Betreuender verbleibende Mittel Hauptbetreuender verbleibende Mittel (jüngstes) Kind 1 Kind 2 Kind 3 (ältestes) Kind 4 Monatlicher Grundbetrag 1'200.00 1'350.00 400.00 1'080.00 1'330.00 Wohnanteil Kinder -443.00 443.00 261.00 457.00 98.00 107.00 233.00 80.00 170.00 40.00 300.00 3'091.00 2'774.00 1'241.00 0.00 0.00 0.00 4'459.00 2'000.00 200.00 144.00 107.00 4'459.00 2'144.00 307.00 0.00 0.00 0.00 1'368.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 630.00 934.00 0.00 0.00 0.00 Manko Kind/er 934.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Deckung WenigerB 434.00 934.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Deckung HauptB 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 0.00 0.00 Manko HauptB Betreuungsunterhalt 0.00 434.00 0.00 0.00 0.00 Fehlbetrag 196.00 0.00 0.00 0.00 Manko WenigerB Betreuungsunterhalt WenigerB 0.00 Fehlbetrag 42.5 42.5 15.0 0.0 0.0 0.0 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Anteil WenigerB 934.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Barunterhalt total 934.00 0.00 0.00 0.00 Anteil Steuern HauptB 0.00 0.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt total 434.00 0.00 0.00 0.00 1'368.00 0.00 0.00 0.00 verheiratet Phase 2 01.02.2024 - 31.08.2024 Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Miete/Hypo/Baur.zins Drittbetreuung obligatorische Versicherungen Ehegatten AB 400 23 189 07.11.2023 Nebenkosten Krankenkassenprämien weitere Sozialbeiträge Schulungskosten für Kinder Abzahlung/Miete/Leasing Komeptenzg. Auslagen für Arzt, Pflege etc. Schuldzinsen pro Monat Steuern Berufsauslagen Auswärtige Verpflegung Mehrkleider Arbeitsweg U-Abo od. effekt. Auslagen Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge Total Überschuss Manko SONSTIGES Grundbedarf Nettoeinkommen Prämienverbilligung Vermögensertrag Barunterhalt Kind/‌er 934.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt 630.00 434.00 196.00 0.00 0.00 0.00 934.00 0.00 • Max. UHB für HauptB /‌‌ Überschussverteilung resp. für • Steuern (falls Grundbedarf ohne Steuern) 0.00 Überschussanteil, Anteil WenigerB Betreuungsunterhalt ohne Steuern HauptB 434.00 0.00 0.00mit Steuern HauptB Total KinderUHB (des WenigerB) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Verf.-Nr. Datum Anzahl Kinder 1 1 weniger Betreuender verbleibende Mittel Hauptbetreuender verbleibende Mittel (jüngstes) Kind 1 Kind 2 Kind 3 (ältestes) Kind 4 Monatlicher Grundbetrag 1'200.00 1'350.00 400.00 1'080.00 1'330.00 Wohnanteil Kinder -443.00 443.00 261.00 457.00 98.00 107.00 233.00 80.00 40.00 300.00 2'921.00 2'774.00 1'241.00 0.00 0.00 0.00 4'459.00 2'000.00 200.00 144.00 107.00 4'459.00 2'144.00 307.00 0.00 0.00 0.00 1'538.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 630.00 934.00 0.00 0.00 0.00 Manko Kind/er 934.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Deckung WenigerB 604.00 934.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Deckung HauptB 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 0.00 0.00 Manko HauptB Betreuungsunterhalt 0.00 604.00 0.00 0.00 0.00 Fehlbetrag 26.00 0.00 0.00 0.00 Manko WenigerB Betreuungsunterhalt WenigerB 0.00 Fehlbetrag 42.5 42.5 15.0 0.0 0.0 0.0 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Anteil WenigerB 934.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Barunterhalt total 934.00 0.00 0.00 0.00 Anteil Steuern HauptB 0.00 0.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt total 604.00 0.00 0.00 0.00 1'538.00 0.00 0.00 0.00 verheiratet Phase 3 01.09.2024 - 31.12.2029 Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Miete/Hypo/Baur.zins Drittbetreuung obligatorische Versicherungen Ehegatten AB 400 23 189 07.11.2023 Nebenkosten Krankenkassenprämien weitere Sozialbeiträge Schulungskosten für Kinder Abzahlung/Miete/Leasing Komeptenzg. Auslagen für Arzt, Pflege etc. Schuldzinsen pro Monat Steuern Berufsauslagen Auswärtige Verpflegung Mehrkleider Arbeitsweg U-Abo od. effekt. Auslagen Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge Total Überschuss Manko SONSTIGES Grundbedarf Nettoeinkommen Prämienverbilligung Vermögensertrag Barunterhalt Kind/‌er 934.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt 630.00 604.00 26.00 0.00 0.00 0.00 934.00 0.00 • Max. UHB für HauptB /‌‌ Überschussverteilung resp. für • Steuern (falls Grundbedarf ohne Steuern) 0.00 Überschussanteil, Anteil WenigerB Betreuungsunterhalt ohne Steuern HauptB 604.00 0.00 0.00mit Steuern HauptB Total KinderUHB (des WenigerB) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Verf.-Nr. Datum Anzahl Kinder 1 1 weniger Betreuender verbleibende Mittel Hauptbetreuender verbleibende Mittel (jüngstes) Kind 1 Kind 2 Kind 3 (ältestes) Kind 4 Monatlicher Grundbetrag 1'200.00 1'350.00 600.00 1'080.00 1'330.00 Wohnanteil Kinder -443.00 443.00 261.00 457.00 98.00 107.00 233.00 80.00 40.00 300.00 2'921.00 2'774.00 1'441.00 0.00 0.00 0.00 4'459.00 2'000.00 200.00 144.00 107.00 4'459.00 2'144.00 307.00 0.00 0.00 0.00 1'538.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 630.00 1'134.00 0.00 0.00 0.00 Manko Kind/er 1'134.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Deckung WenigerB 404.00 1'134.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Deckung HauptB 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 0.00 0.00 Manko HauptB Betreuungsunterhalt 0.00 404.00 0.00 0.00 0.00 Fehlbetrag 226.00 0.00 0.00 0.00 Manko WenigerB Betreuungsunterhalt WenigerB 0.00 Fehlbetrag 42.5 42.5 15.0 0.0 0.0 0.0 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 BarUHB, Anteil WenigerB 1'134.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Barunterhalt total 1'134.00 0.00 0.00 0.00 Anteil Steuern HauptB 0.00 0.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt total 404.00 0.00 0.00 0.00 1'538.00 0.00 0.00 0.00 verheiratet Phase 4 01.01.2030 - 31.07.2032 Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Miete/Hypo/Baur.zins Drittbetreuung obligatorische Versicherungen Ehegatten AB 400 23 189 07.11.2023 Nebenkosten Krankenkassenprämien weitere Sozialbeiträge Schulungskosten für Kinder Abzahlung/Miete/Leasing Komeptenzg. Auslagen für Arzt, Pflege etc. Schuldzinsen pro Monat Steuern Berufsauslagen Auswärtige Verpflegung Mehrkleider Arbeitsweg U-Abo od. effekt. Auslagen Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge Total Überschuss Manko SONSTIGES Grundbedarf Nettoeinkommen Prämienverbilligung Vermögensertrag Barunterhalt Kind/‌er 1'134.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt 630.00 404.00 226.00 0.00 0.00 0.00 1'134.00 0.00 • Max. UHB für HauptB /‌‌ Überschussverteilung resp. für • Steuern (falls Grundbedarf ohne Steuern) 0.00 Überschussanteil, Anteil WenigerB Betreuungsunterhalt ohne Steuern HauptB 404.00 0.00 0.00mit Steuern HauptB Total KinderUHB (des WenigerB) http://www.bl.ch/kantonsgericht

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