Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 24. Mai 2022 (400 22 26) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht / Obligationenrecht
Einberufungs- und Traktandierungsrecht des Aktionärs gemäss Art. 699 Abs. 3 OR (E. 2.3 ff.); Handelsregistereinträge sind offenkundige, allgemein notorische Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO (E. 3.5.1) und aus diesen ergeben sich die Formalitäten für Mitteilungen an die Aktionäre (E. 3.5.2); Berechtigung des Gerichts, nach Art. 699 Abs. 4 OR eine GV selbst einzuberufen oder einberufen zu lassen (E. 6.1 f.).
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Leierweg 265, 4497 Rünenberg, Beklagte und Berufungsbeklagte
Gegenstand Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG (Neubeurteilung 400 21 75) Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. März 2021 (Verfahren 150 20 1868 IV)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die B.____ AG ist eine am xx. yy 1997 gegründete und am yy. zz 1997 ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit heutigem Geschäftsdomizil an der W.____strasse 3 in X.____. Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie die Erbringung von Dienstleistungen und Vermittlungen auf dem Gebiet der Textilien, insbesondere im Bereich der Beschaffung und Reinigung. Ihr Aktienkapital von CHF 100'000.00 besteht aus 100 Namenaktien zu je CHF 1'000.00. Im Aktienbuch vom xx. yy 1997 waren A.____ als Eigentümer der Aktien Nr. 1 bis 59, C.____ als Eigentümer der Aktie Nr. 60 und D.____ als Eigentümerin der Aktien Nr. 61 bis 100 eingetragen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 gab A.____, welcher damals zusammen mit D.____ im Verwaltungsrat der B.____ AG war, seinen sofortigen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat bekannt. Er blieb Aktionär der B.____ AG. B. Im Rahmen des am 5. März 2020 von A.____ gegen die B.____ AG angestrengten Verfahrens 150 20 579 IV betreffend die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erkannte das Präsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) in seinem Entscheid vom 19. Mai 2020, dass die Namenaktien Nr. 1 bis 59 der B.____ AG sowie die an ihn übertragene Namenaktie Nr. 60 zwar auf A.____ lauten würden. Allerdings habe er nicht nachgewiesen, als Aktionär im Aktienbuch der B.____ AG eingetragen zu sein und somit mindestens über eine Stimme zu verfügen, um an der Generalversammlung teilnehmen zu dürfen. Das Zivilkreisgericht wies dementsprechend das Gesuch vom 5. März 2020 ab. Dieser zivilkreisgerichtliche Entscheid vom 19. Mai 2020 blieb unangefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. C. Mit einem weiteren Gesuch vom 3. August 2020 gelangte A.____ erneut an das Zivilkreisgericht mit folgenden Anträgen: «Es sei für die Beklagte B.____ AG eine ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 einzuberufen mit den Traktanden: 1. Wahlen Verwaltungsrat a) Antrag 1: Abberufung von Frau D.____ b) Antrag 2: Neuwahl von Herrn E.____ (…) mit Einzelunterschrift 2. Die ordentliche Generalversammlung sei direkt durch das Gericht mittels eingeschriebenem Brief einzuberufen auf einen Termin, der frühestens 20 Tage nach der Versandeinladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand stattfindet. Als Ort für die Generalversammlung sei der Sitz der Gesellschaft, W.____strasse 3 in X.____ zu bestimmen. Die Einladung sei den beiden Aktionären A.____, (…), und D.____, (…), zuzustellen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.» Zur Begründung brachte A.____ im Wesentlichen vor, als Inhaber des Aktienzertifikates Nr. 1 und des von C.____ erworbenen Aktienzertifikates Nr. 2 sei er Eigentümer von insgesamt 60 % der Namenaktien der B.____ AG und nach Art. 699 Abs. 3 OR berechtigt, eine Generalversammlung (GV) einzuberufen. Als Nachweis legte er seinem Gesuch eine Kopie des Aktienbuches der B.____ AG vom xx. yy 1997 mit handschriftlichem Eintrag des Erwerbs des Aktienzertifikates Nr. 2 durch ihn am 20. / 22. Oktober 20xy bei. Zu seinem Einberufungsrecht führte er aus, dass er mit Schreiben an die B.____ AG vom 4. Juni 2020 eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 verlangt und den Verhandlungsgegenstand sowie den damit verbundenen konkreten Beschlussantrag in Schriftform gestellt habe. Auf dieses Schreiben sowie auf sein http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachfolgendes Schreiben vom 9. Juli 2020 habe die B.____ AG nicht reagiert, weshalb er sich gezwungen sehe, die Einberufung der ordentlichen GV durch den Richter zu verlangen. D. Mit Verfügung vom 13. August 2020 im neu angelegten Verfahren 150 20 1868 IV bestätigte das Zivilkreisgericht gegenüber den Parteien den Eingang des Gesuchs vom 3. August 2020. Es forderte A.____ zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.00 bis zum 14. September 2020 auf und hielt fest, dass die Zustellung der Klage an die Beklagte B.____ AG sowie weitere Verfügungen nach Eingang des Kostenvorschusses erfolgen würden. Am 19. August 2020 ging der Kostenvorschuss in die Gerichtskasse ein, worauf das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 1. September 2020 der B.____ AG das Gesuch vom 3. August 2020 samt Beilagen zur schriftlichen Stellungnahme zustellte. E. Mit Gesuchsantwort vom 27. / 28. September 2020 beantragte die B.____ AG im Verfahren 150 20 1868 IV die kostenfällige Abweisung des Gesuchs vom 3. August 2020, soweit auf dieses eingetreten werden könne. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, solange strafrechtlich nicht untersucht sei, ob das Aktienzertifikat Nr. 2 der B.____ AG mit Indossament lautend auf A.____ (Gesuchsbeilage 3) und / oder das mit dem Indossament ergänzte Aktienbuch der B.____ AG vom xx. yy 1997 (Gesuchsbeilage 5) als falsche Urkunden zu gelten hätten. Nach Ansicht der B.____ AG handle es sich bei den Gesuchsbeilagen 3 und 5 um offensichtlich gefälschte / nachträglich ergänzte Urkunden, welche nicht mit den Originalen übereinstimmen würden. Darüber hinaus seien die von A.____ gehaltenen Aktien nichtig, da sie vor Eintragung der B.____ AG im Handelsregister am xx. yy 1997 ausgegeben worden seien. Nach Feststellung der Nichtigkeit der ausgegebenen Namenaktien gestützt auf Art. 644 OR habe der Verwaltungsrat der B.____ AG an seiner Sitzung vom 18. September 2020 die Aktien der Aktionäre, welche im nachgeführten Aktienbuch vom 1. Januar 2020 eingetragen seien, durch gültige eingetauscht. Da im Aktienbuch vom 1. Januar 2020 nur D.____ eingetragen gewesen sei, seien ihre Aktien umgetauscht worden. Gegenüber unbekannten, nicht im Aktienbuch vom 1. Januar 2020 eingetragenen Aktionären sei der Aktienrückruf am 21. September 2020 öffentlich bekanntgemacht worden, wobei sich A.____ diesbezüglich nicht gemeldet habe. Somit sei A.____ im massgeblichen Aktienbuch vom 1. Januar 2020 nicht als Aktionär eingetragen und gemäss statutarischen Grundlagen nicht als Aktionär der B.____ AG ausgewiesen. Am 19. September 2020 habe im Übrigen die ordentliche Generalversammlung der B.____ AG zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden. Zu dieser GV sei statutenkonform am xy. August 2020 mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich eingeladen worden, weil die B.____ AG nicht habe wissen können, ob A.____ tatsächlich und / oder noch immer Eigentümer von Namenaktien gewesen sei. Im Zeitpunkt der Einladung habe die B.____ AG keine inhaltliche Kenntnis des Gesuchs vom 3. August 2020 gehabt. Dieses sei ihr erst mit der zivilkreisgerichtlichen Verfügung vom 1. September 2020 zugestellt worden. F. Im Rahmen einer freiwilligen Replik vom 21. Oktober 2020 hielt A.____ an seinen bereits gestellten Anträgen fest und ersuchte um Abweisung des Sistierungsantrags der B.____ AG im Wesentlichen mit der Begründung, dass die strafrechtliche Anzeige zu den Gesuchsbeilagen 3 und 5 offensichtlich haltlos und unbegründet sei. Zu seinem geltend gemachten Einberufungsrecht führte A.____ an, die B.____ AG habe in ihrer Strafanzeige gegen ihn vom 11. November 2018 selber festgehalten, dass er mit 60 % und Frau D.____, die derzeit einzige Verwaltungsrätin, mit 40 % an der B.____ AG als Aktionäre beteiligt seien. Die Behauptung der B.____ AG, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Aktien vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ausgegeben worden seien, bleibe unbewiesen und sei zudem offensichtlich rechtsmissbräuchlich, nachdem sich weder die B.____ AG noch D.____ seit der Gesellschaftsgründung vor über 23 Jahren auf diesen Standpunkt gestellt hätten. Rein vorsorglich habe A.____ am 21. Oktober 2020 bei der B.____ AG den Antrag gestellt, seine beiden Aktienzertifikate umzutauschen. Die von der B.____ AG angeblich im SHAB publizierte Einladung zur ordentlichen GV erweise sich als rechtswidrig und die gestützt hierauf am 19. September 2020 durchgeführte ordentliche Generalversammlung mangels korrekter Einladung als nichtig. Die an dieser GV getroffenen Beschlüsse werde er innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten anfechten. Nach Art. 696 Abs. 2 OR hätten Einladungen an die Namenaktionäre durch schriftliche Mitteilung an deren letztbekannte Adresse zu erfolgen. Daran habe sich die B.____ AG nicht gehalten, weshalb sie aus der durchgeführten GV keine Rechte ableiten könne. Zudem sei es absolut ungewöhnlich, dass eine GV an einem Samstagvormittag um 07:00 Uhr stattfinde und dies erst noch im Büro des Vertreters der B.____ AG. Unabhängig davon, wann das Gesuch vom 3. August 2020 der B.____ AG zugestellt worden sei, habe diese gewusst, dass er die Einberufung einer ordentlichen GV verlangt habe. Bereits im März 2020 habe er eine ausserordentliche GV beim Zivilkreisgericht verlangt und mit zwei Schreiben an die B.____ AG vom 4. Juni 2020 und 9. Juli 2020 habe er diese aufgefordert, eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Selbst wenn somit das Gesuch vom 3. August 2020 nach der Einladung zur GV zum Geschäftsjahr 2019 zugestellt sein sollte, sei das Verhalten der B.____ AG als klar rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Im Übrigen sei wie erwähnt die angeblich am 19. September 2020 durchgeführte GV mangels korrekter Einladung nichtig. G. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 ordnete das Zivilkreisgericht die Sistierung des Verfahrens 150 20 1868 IV vorerst bis zum Abschluss der gegen A.____ laufenden strafrechtlichen Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an. Die Verfahrenssistierung wurde damit begründet, dass die Parteien sich gegenseitig der Fälschung von für das zivilrechtliche Verfahren zumindest teilweise relevanten Dokumenten bezichtigen würden. Der Ausgang der strafrechtlichen Untersuchung bzw. ein allfälliges Strafurteil sei für das zivilrechtliche Verfahren von Interesse, weshalb es wenig sinnvoll erscheine, derzeit Beweise in Bezug auf die behaupteten Fälschungen zu erheben. H. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2020 erhob A.____ mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 2. November 2020 Beschwerde mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung kostenfällig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das eingeleitete erstinstanzliche Verfahren weiterzuführen und zu einem materiellen Abschluss zu bringen. I. Im sistierten zivilkreisgerichtlichen Verfahren reichte die B.____ AG am 5. November 2020 eine freiwillige Duplik ein. Darin hielt sie an ihren Anträgen fest und wiederholte hauptsächlich ihre bereits vorgetragene Begründung. Namentlich führte sie aus, gemäss Art. 37 der Statuten könne mittels Publikation im SHAB zur GV eingeladen werden. Die SHAB-Publikation habe sich aus Gründen der Rechtssicherheit geradezu aufgedrängt. A.____ sei nicht im massgeblichen Aktienbuch als Aktionär eingetragen, weshalb ihm vorliegend die Aktivlegitimation fehle. Aus nichtigen Aktien liessen sich keine Rechte herleiten. Auch fehle ihm ein Rechtshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzinteresse an der Einberufung einer GV zum Geschäftsjahr 2019. Die von ihm beantragten Beschlüsse bzw. richterlichen Anordnungen seien statutenwidrig. J. Die gegen die Sistierungsverfügung vom 22. Oktober 2020 eingereichte Beschwerde von A.____ hiess das Kantonsgericht mit Entscheid vom 8. Januar 2021 im Verfahren 410 20 240 gut. Demgemäss wies es das Zivilkreisgericht an, das erstinstanzliche Verfahren weiterzuführen und zu einem materiellen Abschluss zu bringen. Das Kantonsgericht erwog hauptsächlich, dass das laufende strafrechtliche Untersuchungsverfahren keinen objektiven Grund darstelle, um die Fortsetzung des Einberufungsverfahrens unmöglich oder unzweckmässig im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO erscheinen zu lassen. Im fortzuführenden Einberufungsverfahren seien nicht nur die streitigen Fragen zur Nichtigkeit der Aktien gemäss Art. 644 Abs. 1 OR sowie zur Rechtmässigkeit der Änderungen im Aktienbuch der B.____ AG zu beurteilen, sondern es sei von der Erstinstanz auch zu prüfen, ob die ihr vorgelegten Beweismittel für die Glaubhaftmachung des Einberufungsrechts von A.____ genügen würden. Ebenso habe sich die Erstinstanz zu anderen von den Parteien vorgebrachten Fragen zu äussern, welche das formelle Einberufungsrecht von A.____ betreffen würden. Materielle Rügen zu den Traktandierungsbegehren von A.____ seien hingegen erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage zu beurteilen. Dieser kantonsgerichtliche Entscheid blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. K. Im fortgesetzten zivilkreisgerichtlichen Verfahren 150 20 1868 IV erkannte die Erstinstanz mit Entscheid vom 29. März 2021, dass die Echtheit des Aktienzertifikates Nr. 1, welches A.____ als Eigentümer der Namenaktien Nr. 1 bis 59 und damit als Aktionär der B.____ AG mit einem Aktienanteil von 59 % des Aktienkapitals ausweise, unbestritten sei. Die Echtheit des Aktienzertifikates Nr. 2 sowie die unterschiedlichen Aktienbücher der B.____ AG, welche Gegenstand des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens bilden und A.____ je nach Version nicht als Aktionär aufführen würden, seien im zivilkreisgerichtlichen Verfahren irrelevant. Denn die B.____ AG habe die Eigentumsverhältnisse ihrer Aktien gekannt und es sei nicht ersichtlich, warum sie in ihrem nach 23 Jahren neu erstellten Aktienbuch vom 1. Januar 2020 nur D.____ als Aktionärin und Eigentümerin des Aktienzertifikats Nr. 3 der B.____ AG eingetragen habe. Für eine Veräusserung der von A.____ gehaltenen Aktien hätten keinerlei Hinweise bestanden. Für die Glaubhaftmachung der Aktionärseigenschaft würden selbst verfrüht ausgegebene Aktientitel genügen, weshalb hier die Frage der Nichtigkeit der im Jahre 1997 ausgegebenen Aktien der B.____ AG nicht geklärt werden müsse. A.____ habe glaubhaft gemacht, dass er Eigentümer von mindestens 10 % des Aktienkapitals der B.____ AG sei und mit mindestens einer Stimme an der Generalversammlung teilnehmen könne, womit die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 OR erfüllt seien. Nachdem jedoch am xy. August 2020 statutenkonform zu einer ordentlichen Generalversammlung zum Geschäftsjahr 2019 öffentlich eingeladen worden sei und diese GV am 19. September 2020 stattgefunden habe, fehle es A.____ an einem Rechtsschutzinteresse, die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung für das Jahr 2019 zu verlangen. Gestützt darauf trat das Zivilkreisgerichtspräsidium auf das Gesuch von A.____ vom 3. August 2020 nicht ein. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 auferlegte es indes den Parteien je zur Hälfte und jede Partei sollte für ihre eigenen Parteikosten aufkommen, da A.____ nach Ansicht des Zivilkreisgerichtspräsidiums bei Einreichung seines Gesuchs vom 3. August 2020 in guten Treuen zur Prozessführung verlasst gewesen sei. Die B.____ AG hätte A.____ persönlich anschreiben und zur GV vom 19. September 2020 einladen können. Zuminhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dest hätte sie A.____ nach Zustellung seines Gesuchs vom 3. August 2020 über die am 19. September 2020 stattfindende Generalversammlung informieren können. L. Gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 29. März 2021 im Verfahren 150 20 1868 IV erhob A.____ mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 7. April 2021 Berufung mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und sein Gesuch vom 3. August 2020 vollumfänglich gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der B.____ AG. Diesem Berufungsverfahren wurde die Verfahrensnummer 400 21 75 zugewiesen. M. Mit Noveneingabe vom 19. April 2021 wies A.____ im Berufungsverfahren 400 21 75 darauf hin, dass die auf Samstag, 1. Mai 2021, 07:45 Uhr, anberaumte ordentliche Generalversammlung der B.____ AG zum Geschäftsjahr 2020, zu welcher mittels SHAB-Publikation vom xy. März 2021 eingeladen worden sei, kurzfristig abgesagt worden sei. Als Nachweis legte er entsprechende Beweisurkunden ins Recht. N. Nach Eingang eines von A.____ bezahlten Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren 400 21 75 von CHF 3'100.00 reichte die B.____ AG am 29. April 2021 fristgerecht ihre Berufungsantwort ein, mit welcher sie die kostenfällige Abweisung der Berufung vom 7. April 2021 und der Noveneingabe vom 19. April 2021 begehrte, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden könne. O. Nach einem zweiten freiwilligen Schriftenwechsel der Parteien hiess das Kantonsgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2021 die Berufung von A.____ im Verfahren 400 21 75 teilweise gut. Es hob den erstinstanzlichen Entscheid auf wies die B.____ AG an, eine ordentliche GV für das Geschäftsjahr 2019 einzuberufen, mit den Traktanden gemäss dem Gesuch von A.____ vom 3. August 2020. Zudem stellte das Kantonsgericht die Nichtigkeit der Beschlüsse der ordentlichen GV der B.____ AG vom 19. September 2020 im Dispositiv fest. Es erwog zusammenfassend, indem die B.____ AG auf das Schreiben von A.____ vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. dessen Anträge nicht in die Traktandenliste der GV vom 19. September 2020 aufgenommen habe, sei sein Traktandierungsrecht verletzt worden. Dies habe zur Folge, dass A.____ nach Art. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen könne, dass die Einberufung der GV und die Traktandierung des Verhandlungsgegenstands einschliesslich der entsprechenden Anträge angeordnet werde. Die Erstinstanz habe jedoch zum Einberufungsrecht erwogen, es fehle dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse, da am 19. September 2020 bereits eine ordentliche GV zum Geschäftsjahr 2019 stattgefunden habe, zu der mittels Publikation im SHAB frist- und formgerecht eingeladen worden sei. Die Erstinstanz habe sich dabei auf Art. 37 der Statuten der B.____ AG in der Fassung vom 17. Oktober 2007 gestützt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug ergebe sich aber, dass anfangs August 2013 mittels einer Statutenänderung beschlossen worden sei, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre der B.____ AG durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen sollten. Damit verletze die Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 nicht nur Art. 700 Abs. 2 OR (Nichttraktandierung), sondern auch die statutarischen Einberufungsbestimmungen der B.____ AG (Art. 700 Abs. 1 OR). Ebenso seien die Vorschriften betreffend Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Art. 696 Abs. 2 OR) nicht eingehalten worden. Zumal die letzten zwei mittels SHAB-Publikation einberufenen Generalversammlungen zum http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschäftsjahr 2019 auf Samstag, 19. September 2020, um 07:00 Uhr und zum Geschäftsjahr 2020 auf Samstag, 1. Mai 2021 (kantonaler Feiertag), um 07:45 Uhr jeweils in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters der B.____ AG terminiert worden seien, könne die Ansicht von A.____ nachvollzogen werden, wonach aus dem Verhalten der B.____ AG erkennbar sei, dass diese die Ausübung seiner Aktionärsrechte verhindern wolle. Aufgrund all dieser geschilderten Umstände sei von Amtes wegen die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 gemäss Art. 706b OR festzustellen. Die Prozesskosten wurden ausgangsgemäss zu 1/5 A.____ und zu 4/5 der B.____ AG auferlegt. P. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. August 2021 beantragte die B.____ AG beim Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 1. Juni 2021 im Verfahren 400 21 75 kostenfällig aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vom 29. März 2021 im Verfahren 150 20 1868 IV zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. A.____ ersuchte hingegen um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Kantonsgericht liess sich ebenfalls zur Beschwerde vernehmen. Es folgten zwei freiwillige Repliken der B.____ AG und eine freiwillige Duplik von A.____. In ihren Repliken stellte die B.____ AG den Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Abschluss der durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unter anderem gegen den Beschwerdegegner geführten Voruntersuchung zu sistieren. Q. Mit Urteil 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 wies das Bundesgericht den Sistierungsantrag der B.____ AG ab, weil diese nicht genügend dargelegt habe, inwiefern die Abschlussverfügung im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren eine Bedeutung für das zivilrechtliche Verfahren habe. Zudem könne die Frage nach der Gültigkeit der Statuten 2013 der B.____ AG ohnehin nicht im Bundesgerichtsverfahren geklärt werden. Die Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut und hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2021 im Verfahren 400 21 75 auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 A.____, welcher der B.____ AG auch eine Entschädigung von CHF 3'500.00 für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen hatte. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der B.____ AG mit der Begründung, dass das Kantonsgericht auf die Statuten 2013 der B.____ AG abgestellt habe, obwohl diese im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Einberufungsformalitäten keine Rolle gespielt hätten. Das Kantonsgericht habe im Zusammenhang mit den Statuten 2013 auf den Handelsregisterauszug der B.____ AG hingewiesen, welcher offenkundige, allgemein notorische Tatsachen enthalte. Das Kantonsgericht scheine aber zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass bei offenkundigen Tatsachen grundsätzlich darauf verzichtet werden könne, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren. Es treffe zwar zu, dass das Gericht die Parteien im Grundsatz nicht speziell anhören müsse, wenn es beabsichtige, auf offenkundige Tatsachen wie namentlich Handelsregisterauszüge abzustellen. Besondere Umstände könnten allerdings gebieten, ausnahmsweise die Parteien über das Vorliegen von offenkundigen Tatsachen sowie über den Inhalt der offenkundigen Tatsachen speziell zu informieren, was einzelfallbezogen zu prüfen sei. Dies lasse sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur überraschenden Rechtsanwendung ableiten. Vorliegend hätte die B.____ AG nicht damit rechnen müssen, dass das Kantonsgericht in Bezug auf die Einberufungsformalitäten auf die Statuten 2013 abstellen würde, nachdem die Erstinstanz einzig auf die Statuten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2007 abgestellt habe. Damit sei das rechtliche Gehör der B.____ AG verletzt worden. Zudem könne der Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend die Statuten 2013 entgegen der Annahme der B.____ AG nicht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals geprüft werden. Vielmehr sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese habe den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zur Gültigkeit der Statuten 2013 zu äussern. Als zweiten Punkt monierte das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 von sich aus festgestellt habe. Zwar sei es zutreffend, dass die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten sei und auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden könne. Die Prüfung bzw. Feststellung der Nichtigkeit von Amtes wegen setze jedoch voraus, dass der Entscheid oder Beschluss, der für nichtig zu erklären sei, überhaupt Gegenstand der Beschwerde sei. Im Beschwerdeverfahren habe A.____ aber kein solches Feststellungsbegehren gestellt. Die Vorinstanz habe daher nicht von sich aus die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 19. September 2020 feststellen dürfen, zumal diese Beschlüsse in einem anderen Verfahren rechtzeitig angefochten worden seien. R. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Februar 2022 wurden die Parteien im neu angelegten Berufungsverfahren 400 22 26 zur Stellungnahme bezüglich der vom Bundesgericht gerügten Punkte eingeladen, insbesondere zur Gültigkeit der Statuten 2013. Am 7. März 2022 reichte A.____ und am 15. März 2022 die B.____ AG ihre jeweilige Stellungnahme ein. Es folgte eine freiwillige Replik der B.____ AG am 28. März 2022 und eine freiwillige Duplik von A.____ am 4. April 2022. Die Vorträge beider Parteien werden in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufung erheblich sind. S. Mit Schlussverfügung vom 8. April 2022 wurde der Schriftenwechsel im Verfahren 400 22 26 für geschlossen erklärt und den Parteien der Entscheid des Kantonsgerichts auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Ausgangslage des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet das Bundesgerichtsurteil 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022, mit welchem der kantonsgerichtliche Entscheid vom 1. Juni 2021 im Verfahren 400 21 75 aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen wurde. Zu beurteilen sind demnach die Berufungseingaben der Parteien im Verfahren 400 21 75 unter Einschluss der erstinstanzlichen Akten der Verfahren 150 20 579 IV und 150 20 1868 IV, soweit die Parteien konkret auf erstinstanzliche Aktenstücke verweisen. Ebenfalls zu würdigen sind die im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Stellungnahmen der Parteien im März 2022 bzw. April 2022 (vgl. vorstehende lit. R), soweit sie sich darin zu den im Bundesgerichtsurteil 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 gerügten Punkten äussern, namentlich zu den Statuten 2013 der B.____ AG und deren Gültigkeit sowie zur festgestellten Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 durch das Kantonsgericht. Diese Stellungnahmen der Parteien können aber nicht dazu dienen, die Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort zu ergänzen oder unzulässige Noven einzureichen. Damit müssen Ausführungen und Beweisurkunden der Parteien in ihren Stellungnahmen im Verfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 400 22 26, die sich nicht auf die soeben beschriebenen beschränkten Themen beziehen, unberücksichtigt bleiben. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung vom 7. April 2021 wurden bereits im Entscheid vom 1. Juni 2021 bejaht. Daran hat sich nichts geändert. Bei der Streitwertermittlung ist auf den Nominalwert der vom Berufungskläger gehaltenen Aktien abzustellen, unabhängig davon, ob sie teilliberiert sind oder nicht (BGer 4A_529/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1.3 m.w.H.). Der Streitwert beträgt demnach CHF 60'000.00. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts bleibt gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO auch für die Neubeurteilung des Berufungsfalles zuständig. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO erfolgt der Entscheid gestützt auf die Akten. 2.1 Gegenstand bilden auch in diesem Verfahren 400 22 26 zunächst die beiden Fragen, ob das erstinstanzlich bestätigte Einberufungsrecht des Berufungsklägers auch ein Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR miteinschliesst und gegebenenfalls, ob dieses Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt worden ist. Die Anfechtung der GV-Beschlüsse der B.____ AG vom 19. September 2020 durch den Berufungskläger in einem separaten Anfechtungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West führt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Einberufungsverfahrens, da sich die Streitgegenstände der beiden Verfahren unterscheiden. In diesem Einberufungsverfahren sind die Fragen zu klären, ob das Einberufungs- und Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt worden sind und ob gegebenenfalls richterlich eine ordentliche GV der B.____ AG zum Geschäftsjahr 2019 mit dem klägerseits kommunizierten Verhandlungsgegenstand und den entsprechenden Anträgen einberufen werden kann. Im Anfechtungsverfahren geht es hingegen um die Anfechtung, eventuell Nichtigerklärung, der GV-Beschlüsse der B.____ AG vom 19. September 2019. 2.2 Der Berufungskläger wirft der Erstinstanz im Wesentlichen vor, diese habe bei ihrem abschlägigen Entscheid vom 29. März 2021 (Verfahren 150 20 1868 IV) offensichtlich übersehen, dass ihm neben dem Einberufungsrecht auch das Recht zur Traktandierung eines bestimmten Verfahrensgegenstandes zustehe, in casu die Abberufung der bisherigen Verwaltungsrätin, D.____, sowie die Wahl von E.____ als neuen Verwaltungsrat der B.____ AG. Die Berufungsbeklagte habe diesem Begehren im Rahmen der am 19. September 2020 durchgeführten ordentlichen Generalversammlung nicht entsprochen. Durch die Nichttraktandierung der gestellten Anträge habe sie das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt. 2.3 Demgegenüber weist die Berufungsbeklagte zusammenfassend darauf hin, dass der Berufungskläger mit seinem Gesuch vom 3. August 2020 nur sein Einberufungsveranlassungsrecht und nicht sein Traktandierungsveranlassungsrecht eingeklagt habe. Der Berufungskläger handle wider Treu und Glauben, wenn er heute einen Teil seines Hauptantrags isoliert in den Raum stelle, um daraus der Erstinstanz eine Rechtsverletzung vorwerfen zu können. Er verkenne ausserdem die Unterscheidung zwischen Traktandierungsveranlassungsrecht und Antragsrecht. In der mit der Einladung zur Generalversammlung vom 19. September 2020 publizierten Traktandenliste sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst worden und der Berufungskläger hätte anlässlich dieser Versammlung seine Anträge einbringen können. Er sei jedoch nicht erschienen. Die Erwägung 15 des angefochtenen Entscheids vom 29. März http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2021, mit welcher die Erstinstanz die statutenkonforme Einberufung der ordentlichen GV zum Geschäftsjahr 2019 durch die Berufungsbeklagte begründet habe, sei im Kern richtig und vom Berufungskläger nicht angefochten respektive gerügt worden. Sodann habe der Berufungskläger die weitere Begründung der Erstinstanz nicht gerügt, wonach eine Verletzung von Art. 696 Abs. 2 OR zufolge Missachtung der Informationsrechte der Aktionäre nicht automatisch zur Nichtigkeit der durchgeführten Versammlung führe, sondern zur Anfechtung berechtige. Im Übrigen hätte die Berufungsbeklagte dem vom Berufungskläger beabsichtigten Traktandierungsinhalt (Antrag 1.1: Abwahl von D.____; Antrag 1.2: Neuwahl von E.____) nicht entsprechen können, weil dieser viel zu eng sei und daher keinen abweichenden Antrag der Minderheitsaktionärin gestattet hätte. Traktanden, welche das Antragsrecht der Aktionäre verletzen würden, seien regelmässig unzulässig und gesetzeswidrig. E.____ könne auch deshalb nicht gewählt werden, weil statutengemäss nur Aktionäre als Verwaltungsräte wählbar seien. Die GV entscheide nicht über das Zeichnungsrecht eines Verwaltungsrates. Wäre die Berufungsbeklagte dem Ansinnen des Berufungsklägers gefolgt, hätte dieses zu einem Organisationsmangel geführt, da die Berufungsbeklagte ohne Organe dagestanden wäre und E.____ nicht hätte gewählt werden können. 2.4 Der Berufungskläger wehrt sich im Berufungsverfahren gegen das ihm abgesprochene Rechtsschutzinteresse, die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung zum Geschäftsjahr 2019 mit den von ihm beantragten Traktandierungsbegehren verlangen zu können. Er bezeichnet die Einberufung der ordentlichen GV zum Geschäftsjahr 2019 mittels Publikation im SHAB am xy. August 2020 als rechtswidrig und die gestützt hierauf am 19. September 2020 durchgeführte GV der B.____ AG als nichtig, da sein Traktandierungsrecht verletzt und ihm die Ausübung seiner Aktionärsrechte verunmöglicht worden sei. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.1) ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Berufungskläger gestützt auf Art. 699 Abs. 3 OR neben dem Einberufungsrecht auch das von ihm geforderte Traktandierungsrecht zukommt sowie, gegebenenfalls, welche Rechtsfolgen eine Verletzung dieses Traktandierungsrechts auslösen würde. Im angefochtenen Entscheid vom 29. März 2021 hat sich die Erstinstanz zum Traktandierungsrecht des Berufungsklägers nicht explizit geäussert. Sie hat aber richtigerweise die Aktionärseigenschaft des Berufungsklägers bestätigt und festgehalten, dass der Berufungskläger zu Unrecht nicht im neu erstellten Aktienbuch vom 1. Januar 2020 als Aktionär der B.____ AG eingetragen wurde. Die Vorinstanz hat zudem erwogen, dass der Berufungskläger Eigentümer von mindestens 10 % des Aktienkapitals der B.____ AG ist und mit mindestens einer Stimme an der Generalversammlung teilnehmen kann, womit die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 OR erfüllt sind (vgl. Erwägungen 12 und 13 des angefochtenen Entscheids). Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 2.5 Im Entscheid 4A_296/2015 vom 27. November 2015 E. 2 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Traktandierungsrecht entgegen dem Wortlaut von Art. 699 Abs. 3 OR nicht nur Aktionären zusteht, die über Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. verfügen, sondern auch solchen, welche mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten. Die Rechtslehre ist sich ebenfalls weitgehend einig, dass den einberufungsberechtigten Aktionären auch ein Traktandierungsrecht zusteht, zumal das Einberufungsbegehren zwingend einen Verhandlungsgegenstand mit Beschlussantrag enthalten muss, um rechtsgültig zu sein (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 5. Aufl., 2016, Art. 699 N 13, 23 f.; ZK OR-TANNER, 3. Aufl., 2018, Art. 699 N 73; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 12 Rz. 60 ff.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 23 Rz. 27, 32). TANNER weist zwar darauf hin, dass es sich genauer gesagt http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht um ein Traktandierungs«veranlassungs»recht der Aktionäre handelt, da die eigentliche Traktandierung der beantragten Verhandlungsgegenstände von der Gesellschaft bzw. ihren Organen vorgenommen wird (ZK OR-TANNER, 3. Aufl., 2018, Art. 699 N 70 ff.; vgl. auch BSK OR II- DUBS/TRUFFER, 5. Aufl., 2016, Art. 699 N 15). Diese exaktere Bezeichnung verwendet auch die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort, die im Übrigen von einem Einberufungs«veranlassungs»recht des Berufungsklägers spricht, wobei hier mangels praktischer Relevanz nicht weiter auf diese begrifflichen Unterscheidungen einzugehen ist. Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten hat der Berufungskläger mit seinem Gesuch vom 3. August 2020 zweifellos sowohl sein Einberufungsrecht als auch sein Traktandierungsrecht geltend gemacht. In der Geltendmachung dieses Traktandierungsrechts ist kein treuwidriges Verhalten des Berufungsklägers zu erblicken. Schon vor Einleitung des Einberufungsverfahrens, nämlich mit dem Schreiben an die Berufungsbeklagte vom 4. Juni 2020, hatte der Berufungskläger von seinem Einberufungs- und Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR Gebrauch gemacht und zum Verhandlungsgegenstand «Wahlen Verwaltungsrat» die Abberufung von D.____ aus dem Verwaltungsrat sowie die Neuwahl von E.____ in den Verwaltungsrat der B.____ AG beantragt. Damit hatte er sein Traktandierungsrecht formgerecht im Sinne von Art. 699 Abs. 3 OR ausgeübt und die Berufungsbeklagte hatte ausreichend Zeit, um seine Anträge bei der Vorbereitung der Versammlung vom 19. September 2020 zu berücksichtigen. Indem die Berufungsbeklagte auf das Schreiben des Berufungsklägers vom 4. Juni 2020 nicht reagiert bzw. seine Anträge nicht in die Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 aufgenommen hat, hat sie das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verletzt. 2.6 Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, nicht gegen das Traktandierungsrecht des Berufungsklägers verstossen zu haben, denn in der publizierten Traktandenliste zur GV vom 19. September 2020 sei unter Ziffer 6 das Traktandum «Wahlen» bereits erfasst und eine nochmalige Traktandierung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Berufungskläger wäre es offen gestanden, anlässlich der GV vom 19. September 2020 seine Anträge gemäss Art. 700 Abs. 4 OR einzubringen. Diesem Einwand der Berufungsbeklagten ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 700 Abs. 2 OR die Verhandlungsgegenstände sowie Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bei der Einberufung der Generalversammlung bekanntzugeben sind. Die Verhandlungsgegenstände müssen für den durchschnittlichen Aktionär verständlich und genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein, damit sich dieser auf die Generalversammlung vorbereiten bzw. entscheiden kann, ob er an der Versammlung teilnehmen oder ihr fernbleiben will. Der Aktionär muss somit genau wissen, worüber verhandelt und allenfalls beschlossen werden soll (BGE 103 II 141 S. 142 f.; 114 II 193 E. 5b, 121 III 420 E. 2a). Unter dem Blickwinkel des Aktionärsschutzes sind folglich hohe Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verhandlungsgegenstände zu stellen. Das Thema «Wahlen» umfasst daher nicht deren Gegenteil die «Abwahlen» (ZK OR-TANNER, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 22 f. sowie Art. 699 N 60; BERT- SCHIN-GER, Ausgewählte Fragen zur Einberufung, Traktandierung und Zuständigkeit der Generalversammlung, in: AJP 2001 S. 901, 902, in Fn 14 mit Verweis u.a. auf BGE 80 II 121 und kantonalrechtliche Entscheide). Das Antragsrecht des Aktionärs anlässlich der GV gemäss Art. 700 Abs. 4 OR steht ihm nur innerhalb der traktandierten Gegenstände zu (ZK OR-TANNER, 3. Aufl., 2018, Art. 700 N 74). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Traktandum Ziffer 6 «Wahlen» mit dem einzigen Antrag des Verwaltungsrates auf «Wiederwahl und Bestätigung der bisherigen VR, Frau D.____» offensichtlich nicht auch die Anträge des Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsklägers auf «Abberufung von Frau D.____» und «Neuwahl von Herrn E.____ (…)» umfasst. Die Anträge des Berufungsklägers hätten folglich auf die Traktandenliste gesetzt werden müssen, um darüber eine gültige Beschlussfassung zu ermöglichen, und zwar entweder als zusätzliches Traktandum oder zumindest durch ausdrückliche Angabe seiner Anträge unter dem bestehenden Traktandum «Wahlen». Gestützt auf die am xy. August 2020 publizierte Traktandenliste hätte hingegen grundsätzlich nicht rechtsgültig über die Anträge des Berufungsklägers beschlossen werden können – bzw. wären diese anfechtbar gewesen –, selbst wenn der Berufungskläger an der GV vom 19. September 2020 teilgenommen und seine Anträge in Anwendung von Art. 700 Abs. 4 OR anlässlich der GV gestellt hätte. Sein Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR ist daher wie erwähnt verletzt worden. 2.7 Soweit die Berufungsbeklagte vorbringt, die Anträge des Berufungsklägers seien viel zu eng formuliert oder würden gegen die geltenden Gesellschaftsstatuten verstossen, übergeht sie, dass im Rahmen des Einberufungs- und Traktandierungsrechts eines Aktionärs gemäss Art. 699 Abs. 3 und 4 OR lediglich eine formelle Prüfung der geltend gemachten Aktionärsrechte vorzunehmen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der richterlichen Einberufung nach Art. 699 Abs. 4 OR um eine rein formelle Massnahme, bei welcher nicht richterlich zu beurteilen ist, ob die an der Generalversammlung zu fassenden Beschlüsse tatsächlich Gültigkeit erlangen werden. Solche Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach Art. 706 ff. OR zu beurteilen, es sei denn, es liegt ein offensichtlich missbräuchliches oder schikanöses Einberufungs- und Traktandierungsbegehren vor, dem gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht stattzugeben wäre (BGer 4A_296/2015 vom 27. November 2015 E. 3.1; 4A_605/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.1.2; 4P.127/1991 vom 27. September 1991 E. 4; BGE 112 II 145 E. 2a m.w.H.; BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 5. Aufl., 2016, Art. 699 N 17a; ZK OR-TANNER, 3. Aufl., 2018, Art. 699 N 66). Die Berufungsbeklagte behauptet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsklägers. Auch ihr Vorbringen, dass die vom Berufungskläger beantragte «Wahl seines Strohmannes und Geschäftsführer der direkten Konkurrentin» als neuen Verwaltungsrat bereits daran scheitere, weil gemäss den geltenden Statuten als Verwaltungsrat nur wählbar sei, wer Aktionär der Berufungsbeklagten sei, lässt den beantragten Verhandlungsgegenstand des Berufungsklägers sowie seine diesbezüglichen Anträge nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder schikanös erscheinen, insbesondere wenn die Statuten 2013 der B.____ AG zur Anwendung gelangen, zumal allfällige gesetzes- oder statutenwidrige Versammlungsbeschlüsse nach Art. 706 ff. OR anfechtbar sind. Dasselbe gilt für die Behauptung der Berufungsbeklagten, dass die Gesellschaft organlos werden könnte, falls die Anträge des Berufungsklägers angenommen würden. Ein möglicher Mangel in der Organisation der Gesellschaft macht die Einberufungs- und Traktandierungsbegehren des Berufungsklägers nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös. Bei einem bestehenden Organisationsmangel hätte die Gesellschaft bzw. ihre Verwaltung im Rahmen eines handelsregisterlichen (Art. 939 Abs. 1 OR) oder gerichtlichen Verfahrens (Art. 731b OR, Art. 939 Abs. 2 OR) die Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, andernfalls die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft drohen würde. Die Berufungsbeklagte kann daraus somit nichts ableiten, was gegen die festgestellte Verletzung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts des Berufungsklägers sprechen würde. 2.8 Selbst wenn argumentiert würde, dass im vorliegenden Fall die strengen Gesetzesvorschriften zu den Einberufungs- und Traktandierungsformalien anders als in den vorstehenden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen auszulegen wären, da die B.____ AG lediglich aus zwei Aktionären bestehe und die Minderheitsaktionärin (Verwaltungsrätin D.____) über die Verhandlungs- und Traktandierungsanträge des Mehrheitsaktionärs (A.____) im Vorfeld der ordentlichen GV vom 19. September 2020 Kenntnis erlangt habe mit der Folge, dass an der GV vom 19. September 2020 auch über die Anträge des Mehrheitsaktionärs rechtsgültig hätte beschlossen werden können, so würde dieses Argument zwar allenfalls gegen eine Verletzung des Traktandierungsrechts des Berufungsklägers sprechen; die Verletzung der Einberufungsformalitäten würde aber mangels korrekter Einladung des Mehrheitsaktionärs zur ordentlichen GV vom 19. September 2020 bestehen bleiben (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen 3.3 ff.). 3.1 Die in den vorstehenden Erwägungen 2.4 bis 2.7 festgestellte Verletzung des Traktandierungsrechts des Berufungsklägers gemäss Art. 699 Abs. 3 OR hat zur Folge, dass dieser gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR beim Richter beantragen kann, die Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung des Verhandlungsgegenstands und der damit zusammenhängenden Anträge anzuordnen. Im angefochtenen Urteil erwog die Erstinstanz jedoch, dass es dem Berufungskläger an einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse fehle, nachdem am 19. September 2020 eine ordentliche Generalversammlung zum Geschäftsjahr 2019 durchgeführt worden und die Einladung zu dieser Versammlung mittels SHAB-Publikation am xy. August 2020 frist- und formgerecht erfolgt sei. Artikel 37 Absatz 1 der Statuten der Berufungsbeklagten in der Fassung vom 17. Oktober 2007 sehe gleichwertig die Mitteilung an die Aktionäre durch einfachen Brief oder im Publikationsorgan vor und gemäss Absatz 2 dieser Statutenbestimmung sei das Publikationsorgan das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Berufungskläger begründet sein Rechtsschutzinteresse zum einen mit der Verletzung seines Traktandierungsrechts und der sich daraus ergebenden rechtswidrigen Einberufung und Durchführung der Generalversammlung vom 19. September 2020. Zum anderen gehe aus dem Verhalten der Berufungsbeklagten hervor, dass sie auch in Zukunft nicht bereit sein werde, die von ihm verlangte Neubesetzung des Verwaltungsrates der B.____ AG zu traktandieren, es sei denn, sie werde vom Gericht hierzu unmissverständlich aufgefordert. Die Berufungsbeklagte lässt hingegen hauptsächlich verlauten, dass kein Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers auszumachen sei, um zum Geschäftsjahr 2019 zwei sich widersprechende Generalversammlungen abzuhalten. Die Versammlungsbeschlüsse vom 19. September 2020 seien gültig, vom Berufungskläger jedoch angefochten worden. 3.2 Die Erstinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf Art. 37 der Statuten der Berufungsbeklagten in der Fassung vom 17. Oktober 2007, welche als Gesuchsbeilage 14 und Replikbeilage 2 vom Berufungskläger eingereicht wurden. Zum Schutz der Gesellschafter werden Statutenbestimmungen über die Form von Mitteilungen der Gesellschaft an die Gesellschafter in aller Regel im betreffenden Handelsregister aufgeführt. Aus dem aktenkundigen Handelsregisterauszug der Berufungsbeklagten (Gesuchsbeilage 1, Ausdruck vom 24. Februar 2020) ergibt sich, dass anfangs August 2013 mittels Statutenänderung beschlossen wurde, dass künftig Mitteilungen an die Aktionäre der Berufungsbeklagten durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen dürfen. Handelsregistereinträge stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offenkundige, allgemein notorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO dar, womit die kantonalen Gerichte, namentlich auch die Zweitinstanzen, auf solche offenkundigen Tatsachen abstellen können, ohne dass sie im kantonalen Verfahren behauptet oder bewiesen werden müssen (BGer 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 6.5; 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2 m.w.H.; in BGer 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.3 wurden Handelsregisterauszüge als gerichtsnotorisch bezeichnet). Die Parteien müssen zu den offenkundigen Tatsachen nicht generell (vorgängig) angehört werden. Allerdings können besondere Umstände gebieten, dass die Parteien ausnahmsweise über das Vorliegen einer offenkundigen Tatsache sowie über deren Inhalt informiert speziell wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier laut dem Bundesgericht vor (vgl. vorstehende lit. Q sowie BGer 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.5 f.), weshalb die Parteien mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Februar 2022 zur Stellungnahme bezüglich der Statuten 2013 der B.____ AG und deren Gültigkeit eingeladen wurden. Damit sah das Kantonsgericht davon ab, den Fall an die Erstinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Parteien zu den Statuten 2013 der B.____ AG anzuhören und anschliessend auch darüber zu befinden, zumal nach ständiger Rechtsprechung von einer Rückweisung an die Erstinstanz abgesehen werden kann, wenn – in nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen – das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, bzw. wenn – bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen – eine Rückweisung an die Erstinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. u.a. KGE BL 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 2.5; BGer 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.1.2; BGE 137 I 195 E. 2.3). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung einer Gehörsverletzung im Berufungsverfahren sind vorliegend gegeben, weshalb auf eine Rückweisung des Falles verzichtet wird. 3.3 Für den Berufungskläger steht ausser Frage, dass die Gesellschaftsstatuten in der Fassung vom 6. August 2013 die aktuell gültigen Statuten der B.____ AG seien. Am 6. August 2013 habe eine ausserordentliche Generalversammlung der Aktionäre der B.____ AG beim Fürsprecher und Notar F.____ stattgefunden, an welcher eine generelle Statutenänderung sowie ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision beschlossen worden seien. Die GV sei als Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR konstituiert und durchgeführt worden. Dabei sei der Berufungskläger persönlich anwesend gewesen und er sei im Besitz einer von D.____ unterzeichneten Vollmacht gewesen. In dem vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West derzeit hängigen Verfahren betreffend die Nichtigkeit, eventuell Anfechtung, eines GV-Beschlusses der B.____ AG vom 19. September 2020 habe die Berufungsbeklagte in Rz. 44 ihrer Replik (recte: Klageantwort) vom 17. Juni 2021 ausgeführt, dass D.____ dem Berufungskläger im Hinblick auf die ausserordentliche Generalversammlung eine Vollmacht erteilt gehabt habe, um die notwendige Transaktion betreffend Auflösung der Revisionsstelle durchzuführen. Die Berufungsbeklagte habe die erwähnte Vollmacht von D.____ als Antwortbeilage 12 zu ihrer Klageantwort eingereicht. Da ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zwingend einer Statutenänderung bedürfe, die ihrerseits nur im Rahmen einer GV beschlossen werden könne, sei der Berufungskläger mit der Vollmacht von D.____ berechtigt gewesen, eine ausserordentliche GV durchzuführen und in dieser Versammlung auch die Mitaktionärin, D.____, zu vertreten. Demgemäss habe der Berufungskläger an der ausserordentlichen GV vom 6. August 2013 ohne Weiteres erklären können, dass das gesamte Aktienkapital der B.____ AG rechtsgültig vertreten gewesen sei und sich die GV als Universalversammlung konstituiert habe sowie beschlussfähig gewesen sei. Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der damals noch gültigen Gesellschaftsstatuten vom 17. Oktober http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2007 sei der Berufungskläger berechtigt gewesen, eine generelle Statutenänderung zu beschliessen, selbst wenn – was bestritten werde – sich die Vollmacht von D.____ «nur» auf den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision bezogen habe. Hinzu komme, dass nach Art. 716 OR D.____ als Verwaltungsrätin unter anderem verpflichtet sei, die aktuell geltenden Gesellschaftsstatuten zu kennen und in deren Besitz zu sein. Der Verwaltungsrat könne seine Pflicht, die Generalversammlung gehörig vorzubereiten, nur erfüllen, wenn er die massgeblichen Gesellschaftsstatuten kenne. Welches die massgeblichen Statuten seien, ergebe sich aus dem jeweils gültigen Handelsregisterauszug. Gemäss der Statutenrevision vom 6. August 2013 sei auf eine eingeschränkte Revision verzichtet worden und hätten künftige Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen zu erfolgen. Als Verwaltungsrätin der B.____ AG müsse D.____ die aktuell geltenden Einberufungsformalitäten einer GV kennen. Hätte sie somit – was bestritten werde – von der am 6. August 2013 durchgeführten ausserordentlichen GV sowie den dort gefällten Beschlüssen tatsächlich keine Kenntnis gehabt, hätte sie in den vergangenen 8,5 Jahren längst gegen die damals gefassten Beschlüsse protestieren und feststellen müssen, dass die ausserordentliche GV damals ohne ihre vorgängige Information stattgefunden habe und sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich vertreten zu lassen. Solches sei von D.____ aber bis zum heutigen Tag nie behauptet worden. Hieraus ergebe sich, dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 1. Juni 2021 (Verfahren 400 21 75) zu Recht auf die Statuten 2013 hingewiesen und diese als die massgeblichen Statuten der Gesellschaft erachtet habe. Das Kantonsgericht habe sodann zu Recht erkannt, dass die Berufungsbeklagte mit der Einberufung der ordentlichen GV vom 19. September 2020 durch Publikation im SHAB die statutarischen Bestimmungen nicht eingehalten habe. 3.4 Die Berufungsbeklagte führt zum Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers und zur Statutenrevision 2013 im Wesentlichen an, dass die angeblichen Statuten 2013 der B.____ AG und die aus dem Handelsregisterauszug hergeleiteten Einladungsformalitäten vorliegend nicht relevant seien, weil aus diesen keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich der Gültigkeit der am 19. September 2020 gefassten Beschlüsse gezogen werden könnten. Da die GV-Beschlüsse am 4. Februar 2021 mittels Klage des Berufungsklägers angefochten worden seien und die betreffenden Rechtsfragen rechtshängig seien, könne das Kantonsgericht nicht in diese Rechtshängigkeit eingreifen. Die Fragen zum Traktandierungsrecht des Berufungsklägers seien gegenstandslos und Bestandteil des erstinstanzlichen Anfechtungsverfahrens. Sollte das Kantonsgericht diesen Hauptstandpunkten der Berufungsbeklagten nicht folgen, sei der Kläger an seinem prozessualen Verhalten zu behaften, wonach er sich selbst auf die Statuten 2007 berufen habe. Die Statuten 2013 seien damals auch nicht im Recht gelegen. Daran sei das Kantonsgericht gebunden und es könnten sich keine Fragen stellen, ob abweichend davon zwischen den Aktionären massgeblich andere Statuten gültig seien. Zwischen den Aktionären und zwischen ihnen und der Gesellschaft würden klarerweise die Statuten 2007 gelten. Im Weiteren sei die strafrechtliche Seite im Zusammenhang mit den Statuten 2013 zu thematisieren. D.____ habe als Minderheitsaktionärin am 30. Juli 2013 ihre Ermächtigung erteilt, auf die eingeschränkte Revision zu verzichten und dieses opting out durchzuführen / zu vollziehen. Nur dazu sei der Berufungskläger ermächtigt gewesen. Ein opting out benötige nicht zwingend eine GV, sondern es sei bloss die Zustimmung aller Aktionäre zum opting out erforderlich. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Statutenänderung könne durch den Verwaltungsrat direkt vorgenommen werden, wobei er nach Art. 647 OR die Änderung öffentlich beurkunden zu lassen habe. Zudem habe der Verwaltungsrat gemäss Art. 62 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) das opting out beim Handelsregisteramt anzumelden. Am 6. August 2013 habe eine Besprechung zwischen dem Berufungskläger und Notar F.____ stattgefunden. Die Minderheitsaktionärin sei weder orientiert noch eingeladen worden. Der Berufungskläger habe sich vor dem Notar als Vertreter sämtlicher Aktien der B.____ AG erklärt und gestützt auf diese unwahre Behauptung eine Universalversammlung abgehalten. Über eine Vollmacht für eine solche Aktionärsvertretung in einer ausserordentlichen GV habe er nicht verfügt und daher dem Notar auch keine vorgelegt. Der Notar habe daher bloss die Eröffnungserklärungen des Berufungsklägers beurkundet, darunter die falsche Behauptung, es seien sämtliche Aktien vertreten. Die Berufungsbeklagte und die Minderheitsaktionärin würden die Beurkundung des opting out gelten lassen; alles was der Berufungskläger darüber hinaus an Statutenänderungen zu beurkunden veranlasst habe, entspreche aber einer erschlichenen Falschbeurkundung. Seit dem 5. Dezember 2018 werde gegen den Kläger strafrechtlich ermittelt wegen anderen begründeten Verdachtsmomenten. Am 7. Februar 2019 sei der später bekannt gewordene Sachverhalt betreffend die Statutenrevision vom 6. August 2013 beanzeigt worden. Mit Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 26. März 2020 sei der Notar angehalten worden, sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Beurkundung der Statutenrevision 2013 einzureichen und am 9. Juli 2020 seien ihm schriftliche Fragen gestellt worden, die er mit Schreiben vom 6. August 2020 beantwortet habe. Am 6. Oktober 2020 sei der Berufungskläger zur Statutenrevision 2013 einvernommen worden, jedoch habe er darüber geschwiegen. Eine Vollmacht, welche den Berufungskläger damals ermächtigt hätte, eine Universalversammlung abzuhalten und in dieser die Aktionärsrechte der Minderheitsaktionärin D.____ zu vertreten, liege bis heute nicht vor und existiere nicht. Diese Zusammenhänge würden keineswegs gestatten, den betreffenden Handelsregistereintrag als materiellrechtlich relevante offenkundige Tatsache zu bewerten und zu berücksichtigen. Zusammenfassend sei anlässlich einer statutenwidrigen Universalversammlung durch den vollmachtlosen Beschwerdegegner eine Statutenrevision beschlossen worden. Diese Beschlussfassung sei wegen nicht erfolgter Einladung zur GV nichtig. Die Nichtigkeit könne jederzeit einredeweise geltend gemacht werden. Da die zivilrechtliche Ausgangslage jedenfalls und zumindest nicht liquid sei, könne und dürfe beweisrechtlich nicht auf die Statutenrevision 2013 abgestellt werden, zumal wie erwähnt sich der Berufungskläger nicht auf diese Statuten 2013 im Zusammenhang mit den Einberufungsformalitäten berufen habe. Im Übrigen würden die Statuten 2013 als alternative Einladungsform die Verwendung elektronischer Medien gestatten. Die erfolgte Einladung zur ordentlichen GV vom 19. September 2020 mittels SHAB-Publikation falle nach den Definitionen bei Wikipedia unter dem Begriff «elektronische Medien» und würde somit auch den kritisierten Statuten 2013 entsprechen. 3.5.1 Nach Ansicht der Rechtsmittelinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, im vorliegenden Einberufungsverfahren die Verletzung seines Einberufungs- und Trakandierungsrechts feststellen zu lassen, respektive die formell korrekte Einberufung einer ordentlichen GV der B.____ AG für das Geschäftsjahr 2019 sowie die Berücksichtigung seiner Traktandierungsanträge zu fordern. Entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten wird das vorliegende Einberufungsverfahren gemäss Art. 699 Abs. 3 OR mit der rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage gemäss Art. 706 OR gegen die Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlüsse der B.____ AG vom 19. September 2020 nicht automatisch gegenstandslos, da es sich um zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Zielsetzungen handelt. Anders als im Anfechtungsverfahren nach Art. 706 OR kommen im Einberufungsverfahren gemäss Art. 699 Abs. 4 OR die Prozessvorschriften des summarischen Verfahrens zur Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO), was eine beförderliche Erledigung ermöglichen soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Antragsteller im Einberufungsverfahren seine Aktionärseigenschaft nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (BGE 102 Ia 209 E. 2; bei Inhaberaktien gilt der Inhaber als zur Einberufung legitimiert), weil die strittigen Fragen an der GV erneut verhandelt werden können. Der richterliche Entscheid hat danach bloss vorsorglichen Charakter und bindet weder die GV, noch den Richter anlässlich einer späteren Anfechtungsklage (BGE 112 II 145 E. 2; BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 5. Aufl., 2016, Art. 699 N 17). Im summarischen Einberufungsverfahren ist daher das Einberufungs- und Traktandierungsrecht eines Aktionärs zu beurteilen, selbst wenn nach der Einberufungsklage das Anfechtungsverfahren eingeleitet wurde. 3.5.2 Der Berufungskläger macht eine Verletzung seines Einberufungs- und Tranktandierungsrechts geltend. Nach Einleitung des entsprechenden Gerichtsverfahrens beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vom 3. August 2020 lud die Berufungsbeklagte am xy. August 2020 die Aktionäre der B.____ AG mittels SHAB-Publikation zur ordentlichen GV vom 19. September 2020 ein. Der Berufungskläger erfuhr davon nach eigener Aussage erst mit Kenntnisnahme der Gesuchsantwort der Berufungsbeklagten vom 27. / 28. September 2020, worauf er in seiner Replik vom 21. Oktober 2020 die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 19. September 2020 mangels korrekter Einladung geltend machte (vgl. vorstehende lit. E und F). Es stellt sich daher die Frage, ob die Einberufungsformalitäten von der Berufungsbeklagten eingehalten wurden. Die Rechtsmittelinstanz kommt zum Schluss, dass Berufungskläger als Aktionär der B.____ AG am xy. August 2020 formell nicht korrekt zur ordentlichen GV eingeladen wurde. Abzustellen ist dabei – wie der Berufungskläger zu Recht ausführt – auf die im Handelsregister eingetragene Statutenänderung der B.____ AG vom 6. August 2013, wonach Mitteilungen an die Aktionäre durch Brief oder elektronische Medien an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen erfolgen müssen. Zum einen ist bereits erwogen worden, dass der Berufungskläger als Aktionär der B.____ AG in das entsprechende Aktienbuch hätte aufgenommen werden müssen bzw. aufzunehmen ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). Er hätte daher zur ordentlichen GV der B.____ AG eingeladen werden müssen. Zum anderen ergibt sich aus den Statuten vom 6. August 2013, dass die Einladung der Aktionäre zu dieser GV nur durch Brief oder elektronische Medien hätte erfolgen dürfen. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 durch SHAB-Publikation am xy. August 2020 wurden die statutarischen Bestimmungen der Berufungsbeklagten nicht eingehalten. Folglich liegt eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 700 Abs. 1 OR vor. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. 3.5.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass die Statuten 2013 der B.____ AG ungültig seien und auf die Statuten 2007, welche die Einladung der Aktionäre mittels SHAB-Publikation erlaube, abzustellen sei. Der Berufungskläger dürfe sich aufgrund seines prozessualen Verhaltens nicht auf die Statuten 2013 berufen. Die Rechtsmittelinstanz kann sich dieser Ansicht der Berufungsbeklagten aus nachfolgenden Gründen nicht anschliessen: Im vorinstanzlichen Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahren berief sich der Berufungskläger im Zusammenhang mit seinem Einberufungsrecht sowohl auf die Statuten 2007 als auch auf diejenigen vom 6. August 2013 (vgl. u.a. Rz. 8 des Gesuchs vom 3. August 2020 oder ad 5.-9. der Replik vom 21. Oktober 2021). Im Schreiben vom 4. Juni 2020 (vgl. Gesuchsbeilage 6), mit welchem der Berufungskläger erstmals die Einberufung einer ordentlichen GV verlangt hatte, stützte er sich – neben den ersten Statuten vom xx. yy 1997 – ebenfalls auf die Statuten vom 6. Januar (recte: August) 2013 ab. Entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten kann aus dem prozessualen Verhalten des Berufungsklägers nicht abgeleitet werden, dieser berufe sich bezüglich der (zweiten) Frage, ob die Einberufungsformalitäten eingehalten wurden, einzig auf die Statuten 2007. Dem Berufungskläger ist es ohne weiteres zuzulassen, sich hinsichtlich dieser zweiten Streitfrage auf die Statuten 2013 zu berufen. Im Weiteren hat der Berufungskläger die Gültigkeit der Statuten 2013 hinreichend dargelegt. Art. 647 OR sieht für eine rechtsgültige Statutenänderung ein öffentlich beurkundeter Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates sowie die Eintragung in das Handelsregister vor. Sowohl der öffentlich beurkundete Beschluss der GV vom 6. August 2013 über die generelle Statutenänderung (Beilage 3 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 7. März 2022) als auch die Eintragung der Statutenänderung in das Handelsregister (Beilage 1 des Gesuchs vom 3. August 2020) sind urkundlich nachgewiesen. Zudem ist grundsätzlich von der Gültigkeit des Beschlusses der GV vom 6. August 2013 auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass am 6. August 2013 eine ausserordentliche GV der B.____ AG beim Fürsprecher und Notar F.____ durchgeführt wurde, an welcher eine generelle Statutenänderung sowie ein Verzicht auf eine eingeschränkte Revision beschlossen wurde. Diese Versammlung wurde als Universalversammlung konstituiert und durchgeführt. Dabei war der Berufungskläger als Mehrheitsaktionär persönlich anwesend und gemäss eigener Aussage war er im Besitz einer unterzeichneten Vollmacht der Minderheitsaktionärin D.____. Dem GV-Beschluss vom 6. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger anlässlich der Eröffnung der GV feststellte, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft rechtsgültig vertreten und die Generalversammlung vom 6. August 2013 als Universalversammlung konstituiert und beschlussfähig war. Im Weiteren geht aus dem Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 9. Juli 2020 und der schriftlichen Antwort des Notars F.____ vom 6. August 2020 hervor, dass der Berufungskläger im Rahmen der Beschlussfassung vom 6. August 2013 auf Frage des Notars hin erklärte, dass die Urkunde korrekt und er mit deren Inhalt einverstanden gewesen sei (vgl. Beilagen 19 und 20 zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 15. März 2022). In der schriftlichen Antwort des Notars vom 6. August 2020 hielt dieser auch fest, dass mit der Einführung der Möglichkeit des opting out im Zuge der Aktienrechtsrevision vom 1. Januar 2008 in aller Regel gleich generelle Statutenänderungen durchgeführt und öffentlich beurkundet wurden. Dabei gaben die Handelsregisterämter neue Muster-Standard-Statuten heraus, welche den Urkundspersonen als Vorlage dienten. Gemäss Aussage des Notars wurden für die GV der B.____ AG vom 6. August 2013 die damals gültigen und aktuellen «Standard-Statuten» verwendet und nicht speziell für die B.____ AG angepasst. Ob das Vorgehen des Notars zulässig war und der Berufungskläger allenfalls eine Falschbeurkundung erschleichen wollte, wie die Berufungsbeklagte behauptet, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Jedenfalls kann aus den dargelegten Unterlagen nicht eindeutig erschlossen werden, dass die GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 ungültig zustande gekommen seien und nicht den Anforderungen von Art. 647 OR entsprechen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht würden, selbst wenn die Berufungsbeklagte geltend macht, ihre Vollmacht habe einzig den Verzicht auf die eingeschränkte Revision abgedeckt. Nach Erteilung der Vollmacht an den Berufungskläger zwecks Vollzugs des opting out hätte D.____ als damalige Verwaltungsrätin die entsprechende Statutenänderung überprüfen müssen. Dabei hätte sie die generelle Statutenänderung feststellen und entsprechende Massnahmen einleiten müssen, falls sie mit der generellen Statutenänderung nicht einverstanden gewesen wäre. Die GV-Beschlüsse der B.____ AG vom 6. August 2013 sind weder rechtzeitig angefochten worden, noch ist bis heute die Nichtigkeit dieser GV-Beschlüsse festgestellt worden. Dementsprechend ist hier auch nicht über die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 6. August 2013 zu befinden und es ist bis auf Weiteres von deren Gültigkeit auszugehen. Als Ergebnis lässt sich daraus einerseits feststellen, dass in Bezug auf die Einberufungsformalitäten auf die Statuten 2013 abgestellt werden kann. Andererseits ist das vorliegende Verfahren nicht bis zum Abschluss der laufenden strafrechtlichen Untersuchungen gegen den Berufungskläger zu sistieren, zumal die Berufungsbeklagte nicht hinreichend begründet, inwiefern die strafrechtliche Abschlussverfügung für das vorliegende Verfahren von Bedeutung wäre (so auch das Bundesgericht in BGer 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5). Der Sistierungsantrag der Berufungsbeklagten ist folglich abzuweisen. Sollte allenfalls ein künftiges strafrechtliches Urteil gegen den Berufungskläger im Widerspruch zu diesem Entscheid stehen, könnte die Berufungsbeklagte bei gegebenen Voraussetzungen eine Revision dieses Entscheids verlangen. 3.5.4 Nachdem die Berufungsbeklagte mit der am xy. August 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Einladung zur ordentlichen GV der B.____ AG vom 19. September 2020 die Einberufungsformalitäten gemäss den anzuwendenden Statuten 2013 nicht eingehalten hat, ist das Recht des Berufungsklägers auf korrekte Einladung zur GV und Stellung von Traktandenanträgen verletzt worden. Entgegen der beklagtischen Ansicht lässt sich ihre Einladung zur GV mittels SHAB-Publikation nicht unter dem Begriff «elektronische Medien» subsumieren, selbst wenn die Einladung auf der SHAB-Webseite abrufbar war. Halten die Statuten fest, dass Mitteilungen an die Aktionäre (unter anderem) durch elektronische Medien erfolgen dürfen, können darunter nur an die Aktionäre adressierte, elektronisch übermittelte Nachrichten, insbesondere E-Mail, gemeint sein. 3.5.5 Hinzu kommt, dass auch aus dem Verhalten der Berufungsbeklagten auf eine Missachtung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts des Berufungsklägers geschlossen werden muss. Bereits mit Schreiben an die Berufungsbeklagte vom 4. Juni 2020 (vgl. Gesuchsbeilage 6) forderte der Berufungskläger die Durchführung einer ordentlichen GV zum Geschäftsabschluss 2019 der B.____ AG innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Darin stellte der Berufungskläger seine Traktandierungsanträge und wünschte, dass ihm die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz sowie der Geschäftsbericht per Post zugestellt werde. Zusammen mit diesen Unterlagen verlangte er zudem die Zustellung der Einladung zur Generalversammlung bis zum 12. Juni 2020. Dieser Aufforderung kam die Berufungsbeklagte nicht nach, worauf der Berufungskläger am 9. Juli 2020 eine letzte Frist bis zum 17. Juli 2020 für die Zustellung der Einladung zur ordentlichen GV mit den beantragten Traktanden setzte, andernfalls er an den Richter gelangen müsse (vgl. Gesuchsbeilage 7). Anschliessend kam es zur Einleitung des Gesuchs betreffend Einberufung der GV vom 3. August 2020. Mit Zustellung der zivilkreisgerichtlichen Verfügung vom 13. August 2020 wurde der Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht, dass der Berufungskläger eine Klage betreffend die Einberufung einer orhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht dentlichen Generalversammlung der B.____ AG eingereicht hatte, wie sich aus dem Rubrum der entsprechenden Verfügung ergibt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Mehrheitsaktionärs, ihn brieflich zur ordentlichen GV betreffend den Geschäftsabschluss 2019 einzuladen, lud die Berufungsbeklagte die Aktionäre mittels SHAB-Publikation zur GV ein. Zumal nicht dargelegt wird, dass in der Vergangenheit jemals eine Einladung zur GV mittels SHAB-Publikation erfolgt ist, muss das Verhalten der Berufungsbeklagten als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB bezeichnet werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dem Berufungskläger entgegen des ausdrücklichen Antrags und Art. 696 Abs. 2 OR auch keine Unterlagen zum Geschäftsjahr 2019 gesendet wurden und das Datum der GV auf Samstag, 19. September 2020, 07:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten festgelegt wurde. Der Berufungskläger hätte nicht damit rechnen müssen, dass eine GV mittels SHAB-Publikation einberufen wird, er nicht brieflich zu dieser GV eingeladen wird und keine Unterlagen zum Geschäftsjahr 2019 erhält. Dem Berufungskläger wurde die Ausübung seiner Aktionärsrechte verunmöglicht. 3.5.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen 3.5.1 bis 3.5.5 ist festzustellen, dass eine Verletzung der Formvorschriften von Art. 696 Abs. 2 OR und Art. 700 Abs. 1 OR vorliegt. Durch die Nichttraktandierung des vom Berufungskläger beantragten Verhandlungsgegenstands und der entsprechenden Anträge hat die Berufungsbeklagte zudem Art. 700 Abs. 2 OR verletzt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers hinsichtlich seiner mit dem Gesuch vom 3. August 2020 gestellten Anträge zu bejahen, womit auf sein Gesuch vom 3. August 2020 einzutreten gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 29. März 2021 ist demnach aufzuheben. 6.1 Bei einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids kann die Berufungsinstanz nach Art. 318 Abs. 1 ZPO in der Sache neu entscheiden oder diese an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen. Das Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts erachtet vorliegend die Voraussetzungen für einen eigenen Entscheid in der Sache als erfüllt (vgl. u.a. KGer BL 400 16 300 vom 25. Oktober 2016 E. 3 m.w.H.), so dass von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abgesehen wird. Im Rahmen der Neubeurteilung ist festzuhalten, dass das soeben geprüfte Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers, soweit dieses eine doppelrelevante Tatsache darstellt, auch hinsichtlich der materiellen Begründetheit des Gesuchs vom 3. August 2020 gegeben ist (zur doppelrelevanten Tatsache vgl. u.a. BGer 4A_484/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 5.2; KGE BL 400 19 159 vom 15. Oktober 2019 E. 2 ff.; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl., 2021, Art. 60 N 6 m.w.H.). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat der Berufungskläger die formellen Voraussetzungen für sein Einberufungs- und Traktandierungsrecht gemäss Art. 699 Abs. 3 OR hinreichend glaubhaft gemacht. Ebenso hat er substantiiert dargelegt, dass die Berufungsbeklagte bzw. ihr Verwaltungsrat seinem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren vom 4. Juni 2020 nicht innert der ihr angesetzten, angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Berufungskläger ist daher gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR berechtigt, vom Richter die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG zum Geschäftsjahr 2019 mit den beantragten Traktanden zu verlangen. Die Berufungsbeklagte vertritt allerdings die Auffassung, dass das Gesuch vom 3. August 2020 aufgrund der Dispositionsmaxime nicht vollumfänglich gutgeheissen werden könne, weil der Richter selbst keine GV einberufe, sondern eine solche nur anordnen könne. Ausserordentliche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände, welche ausnahmsweise die direkte Einberufung durch den Richter gestatten könnten, habe der Berufungskläger nicht geltend gemacht. 6.2 Der Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass vorliegend die Dispositionsmaxime anwendbar ist, nach welcher das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden kann, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der erste Teilsatz der Rechtsbegehren sowie das Rechtsbegehren Ziffer 2 im Gesuch vom 3. August 2020 zielen eindeutig darauf ab, dass die Einberufung der GV einschliesslich Traktandierung des Verhandlungsgegenstands und der Anträge direkt vom urteilenden Richter erfolgt. Der Formulierung von Art. 699 Abs. 4 OR, wonach «der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen» hat, lassen sich zwar keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das Gericht selbst die Einberufung und Traktandierung vornehmen darf. Gestützt auf eine teleologische Auslegung nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung gewährt das Bundesgericht und die überwiegende Rechtslehre dem Gericht jedoch einen gewissen Spielraum, welches Vorgehen hier sachlich gerechtfertigt bzw. verhältnismässig erscheint. Demnach kann das Gericht nicht nur den Verwaltungsrat der Gesellschaft oder eine Drittperson (z.B. Notar oder Revisionsstelle) anweisen, eine GV einzuberufen, sondern die GV auch gleich selbst einberufen; dies jedenfalls dann, wenn Gefahr in Verzug ist und durch ein weiteres Verzögern der GV gesellschaftliche Aktivitäten völlig blockiert würden, respektive wenn ein sofortiges Abhalten der GV für das Überleben der Gesellschaft entscheidend ist (BGE 132 III 555 E. 3.4.3.2; BGer 4A_507/2014 und 4D_73/2014 vom 15. April 2015 E. 5.10; 4A_296/2015 vom 27. November 2015 E. 7; VON DER CRONE/BAUM, Aktienrechtliche Verfahren: Klagemöglichkeiten und Klagerisiken, in: GesKR 3/2016 S. 278, 284; BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 5. Aufl., 2016, Art. 699 N 19). Der Berufungskläger äussert sich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren nicht darüber und es liegen auch keine Anzeichen vor, dass ohne eine richterliche Anweisung an die Berufungsbeklagte, die anbegehrte Generalversammlung einzuberufen, die Gefahr einer vollständigen Blockierung der Gesellschaftsaktivitäten während einer gewissen Zeit bestehen oder gar das Überleben der Gesellschaft gefährdet sein würde. Die mit dem Gesuch vom 3. August 2020 gestellten Begehren können daher nicht entsprechend dem ausdrücklich geäusserten Willen des Berufungsklägers gutgeheissen werden. Der Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 4 OR, welcher die Aktionärsrechte schützen und namentlich die richterliche Durchsetzung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts eines bedeutenden Teils des Aktionariats als ultima ratio gewährleisten soll, gebietet es aber, dass vorliegend das Gericht von seinem bundesgerichtlich zugestandenen Entscheidungsspielraum Gebrauch macht und die Berufungsbeklagte anweist, eine neue Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 mit den Traktandierungsanträgen und den formellen Anträgen gemäss dem Gesuch vom 3. August 2020 einzuberufen. Dies umso mehr, als sich aus den Rechtsbegehren im Gesuch vom 3. August 2020 a maiore minus auch diese gleichgerichtete, aber weniger einschneidende Massnahme, ableiten lässt (vgl. dazu BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.3; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 58 N 10 m.w.H.). 6.3 Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung sowie in teilweiser Gutheissung des Gesuchs des Berufungsklägers vom 3. August 2020 die Berufungsbeklagte zu verpflichten, eine ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 mit den Traktanden gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 des Gesuchs vom 3. August 2020 einzuberufen, wobei die Generalverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht sammlung mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen ist auf einen Termin frühestens 20 Tage nach der Versandeinladung und spätestens 30 Tage nach deren Versand. Als Ort für die Generalversammlung ist antragsgemäss und laut dem Handelsregistereintrag der Sitz der Gesellschaft, W.____strasse 3 in X.____ vorzusehen. Die Einladung ist den beiden Aktionären A.____ (…) und D.____ (…) zuzustellen. Bei der Terminierung hat die Berufungsbeklagte zu beachten, dass sie zu geschäftsüblichen Zeiten erfolgt. Im Weiteren ist die Nichtigkeit der Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 19. September 2020 festzustellen. 6.4 Es bleibt über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der beiden Berufungsverfahren 400 21 75 und 400 22 26, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend sind die Bestimmungen von Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der Berufungsverfahren zu 1/5 dem Berufungskläger und zu 4/5 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, was dazu führt, dass der Berufungskläger CHF 200.00 und die Berufungsbeklagte CHF 800.00 der vorinstanzlichen Gerichtskosten zu übernehmen haben. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird angesichts des Streitwerts von CHF 60'000.00 in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 3'100.00 festgesetzt und dem Berufungskläger im Umfang von CHF 620.00 bzw. der Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 2'480.00 auferlegt. 6.5 Anders als im vorinstanzlichen Verfahren haben die Rechtsvertreter der Parteien jeweils eine Honorarnote eingereicht. Beide Honorarnoten weisen je ein streitwertabhängiges Grundhonorar von CHF 7'500.00 zuzüglich Auslagen und im Falle des Rechtsvertreters des Berufungsklägers zuzüglich der Mehrwertsteuer aus. Die Honorarnoten entsprechen den massgeblichen Bestimmungen in der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112, vgl. §§ 7 Abs. 1 lit. f, 10, 16 und 17) und sind nicht zu beanstanden. Für das vorinstanzliche Verfahren ist von streitwertabhängigen Honoraren (einschliesslich Auslagen und evtl. Mehrwertsteuer) in derselben Höhe auszugehen. Demnach hat die Berufungsbeklagte, welche 4/5 der gesamten Parteientschädigungen von CHF 15'772.55 zu übernehmen hat, dem Berufungskläger noch eine reduzierte Entschädigung in Höhe von CHF 5’072.30 (4/5 = CHF 12'618.05 abzüglich der eigenen Parteientschädigung von CHF 7'545.75) für das zivilkreisgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Im vorliegenden Berufungsverfahren 400 22 26 wurden die Parteien nach Rückweisung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 1. Juni 2021 (Verfahren 400 21 75) zur Einreichung von Stellungnahmen zum bundesgerichtlichen Urteil 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 eingeladen. Die Parteien reichten je zwei Stellungnahmen ein, weshalb es sich rechtfertigt, in Anwendung von § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TO einen Zuschlag von je 30 % pro Stellungnahme (total 60 %) auf das vorstehend festgelegte Grundhonorar von CHF 7'500.00 zu gewähren. Daraus ergibt sich für die kantonsgerichtlichen Verfahren 400 21 75 und 400 22 26 ein Gesamthonorar des Rechtsvertreters des Berufungsklägers von CHF 12'138.60 (CHF 7'638.60 inkl. Auslagen + Zuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlag von CHF 4'500.00, ohne MWSt) und ein solches des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten von CHF 12'045.75 (CHF 7'545.75 inkl. Auslagen + Zuschlag in Höhe von CHF 4'500.00, ohne MWSt). Folglich hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger für die beiden kantonsgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'208.90 zuzüglich MWSt zu bezahlen (4/5 von CHF 24'184.35 = CHF 19'347.48, abzüglich der eigenen Parteientschädigung von CHF 12'138.60).
Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 29. März 2021 (Verfahren 150 20 1868 IV) aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Das Gesuch vom 3. August 2020 wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird angewiesen, eine ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2019 einzuberufen mit den Traktanden: 1. Wahlen Verwaltungsrat a) Antrag 1: Abberufung von Frau D.____ b) Antrag 2: Neuwahl von Herrn E.____ (…) mit Einzelunterschrift 2. Die Beklagte wird angewiesen, die ordentliche Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen auf einen Termin frühestens 20 Tage nach der Versandeinladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand. Als Ort für die Generalversammlung ist der Sitz der Gesellschaft, W.____strasse 3 in X.____ zu bestimmen. Die Einladung ist den beiden Aktionären A.____ (…) und D.____ (….) zuzustellen. 3. Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'000.00 wird im Umfang von CHF 200.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 800.00 der Beklagten auferlegt. Die Forderung des Staates in Höhe von CHF 1'000.00 wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger CHF 800.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'072.30 zu bezahlen. II. Der Sistierungsantrag der Berufungsbeklagten wird abgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Die Entscheidgebühr der Berufungsverfahren 400 21 75 und 400 22 26 in Höhe von CHF 3'100.00 wird im Umfang von CHF 620.00 dem Berufungskläger und im Umfang von CHF 2'480.00.00 der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'100.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger CHF 2'480.00 zu ersetzen. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für die Berufungsverfahren 400 21 75 und 400 22 26 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7'764.00 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Giuseppe Di Marco
Dieser Entscheid ergeht nach Rückweisung von KGE BL 400 21 75 vom 1. Juni 2021 durch das Schweizerische Bundesgericht zwecks Neubeurteilung des Falles (BGer 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (BGer 4A_369/2022). http://www.bl.ch/kantonsgericht