Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 8. November 2022(400 22 186) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Anforderungen an den Beweis zur Fristwahrung gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO bei Postaufgabe mit «My Post 24» (E. 3 und 4.2)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Parteien A. ____ vertreten durch MLaw B. ____, Kläger und Berufungskläger gegen C. ____ vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Beklagter D. ____ vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Beklagte
Gegenstand Grundbuchberichtigung Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Juni 2022
A. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 erhob A. ____ (nachstehend: Kläger), vertreten durch seine Ehefrau, MLaw B. ____, nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren unter Beibringung der entsprechenden Klagebewilligung vom 27. Januar 2021 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachstehend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) Klage gegen C. ____ und D. ____ (nachstehend: Beklagte), vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, und beantragte, was folgt: Es sei festzustellen, dass die Beklagten zu Unrecht als Eigentümer eines Teils der Liegenschaft Nr.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht XXX ab der Liegenschaftsgrenze Nr. XXX bis zur Mitte der beiden Liegenschaften trennbaren Brandmauer, die auf der Liegenschaft Nr. XXX verlaufe, im Grundbuch Y. ____ eingetragen seien (1.). Der Grenzverlauf zwischen den Liegenschaften Nr. XXX und Nr. XXX sei durch einen neutralen Geometer neu zu vermessen und demzufolge das Grundbuchamt Y. ____ anzuweisen, den Grundbucheintrag nach Ziff. 1 dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger als Eigentümer eingetragen werde (2.). Eventualiter sei festzustellen, dass der Grundstücksteil Nr. XXX, auf dem die entlang der ganzen Brandmauer verlaufenden Überbauten sich befinden, dem Kläger zu Eigentum zuzuweisen und im Grundbuch Y. ____ bei angemessener Entschädigung einzutragen sei (3.); unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten (4.). In ihrer Klageantwort vom 5. Juli 2021 begehrten die Beklagten, es sei die Klage vom 14. Mai 2021 unter o/e-Kostenfolge zulasten der Gegenpartei abzuweisen. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren in der Replik vom 8. November 2021 (Kläger) und Duplik vom 18. Februar 2022 (Beklagte) fest. Die Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Zivilgerichts fand am 21. Juni 2022 statt. Mit dem gleichentags ergangenen Urteil wies die Vorinstanz die Klage vollumfänglich ab, auferlegte dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 240.00 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 9'000.00 und verpflichtete diesen, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17'378.70 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil des Zivilkreisgerichts vom 21. Juni 2022 erhob A. ____ (fortan: Berufungskläger), vertreten durch seine Ehefrau, MLaw B. ____, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) mit Eingabe vom 14. September 2022 Berufung und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: « 1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Juni 2022 (Dossier 140 21 944 I) aufzuheben und in Gutheissung der Berufung sei das Grundbuchamt Y. ____ anzuweisen, den Kläger und Berufungskläger als Eigentümer eines Teils der Liegenschaft Nr. XXX (restlicher Gebäudeteil 19 des Klägers und Berufungskläger) ab der Liegenschaftsgrenze Nr. XXX bis zur Mitte der beiden Liegenschaften (Gebäude) trennbaren Brandmauer, die auf der Liegenschaft Nr. XXX verläuft, im Grundbuch einzutragen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Grundstücksteil Nr. XXX, auf dem sich die entlang der ganzen Brandmauer verlaufenden Überbauten befinden, dem Kläger und Berufungskläger zu Eigentum zuzuweisen und im Grundbuch Y. ____ bei angemessener Entschädigung nach richterlichem Ermessen einzutragen sei. 3. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 21. Juni 2022 (Dossier 140 21 944 I) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Juni 2022 (Dossier 140 21 944 I) in Bezug auf die Gerichtsgebühr und auf die Parteientschädigung für den Fall, dass das vorinstanzliche Urteil entgegen dem Antrag in der Berufung geschützt wird, aufzuheben und es seien die Gerichtsgebühr für das http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzliche Verfahren auf maximal CHF 5'000.00 und die Parteientschädigung auf maximal CHF 10'500.00 zu reduzieren. 5. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 des Urteils der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 21. Juni 2022 (Dossier 140 21 944 I) in Bezug auf die Gerichtsgebühr und auf die Parteientschädigung für den Fall, dass das vorinstanzliche Urteil entgegen dem Antrag in der Berufung geschützt wird, aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf maximal CHF 5'000.00 und die Parteientschädigung auf maximal CHF 10'500.00 reduziert. 6. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.» C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 16. September 2022 wurde den Parteien der Eingang der Berufung vom 14. September 2022 bestätigt sowie beim Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 erhoben. Im Weiteren forderte die instruierende Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht den Berufungskläger unter Fristansetzung auf, der Rechtsmittelinstanz die «My Post 24»-Automatenquittung einzureichen, um die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Berufung mittels Bestätigung (mit Sendungsnummer und Angabe der Aufgabezeit) zu belegen. Da der Berufungskläger seiner Editionsobliegenheit innert Frist nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 eine entsprechende Nachfrist von 7 Tagen seit Zustellung angesetzt mit dem Hinweis, dass die für die Beurteilung zuständige Dreierkammer möglicherweise auf die Berufung vom 14. September 2022 wegen Fristensäumnis nicht eintrete, sollte diese Aufgabe-Quittung zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe auch innert Nachfrist nicht eingereicht werden. D. Der Berufungskläger reichte am 7. Oktober 2022 eine «My Post 24»-Automatenquittung ein und erklärte sinngemäss, er sei davon ausgegangen, er müsse keinen Beleg liefern, weil der Briefumschlag der Berufung vom 14. September 2022 das Datum der Versandaufgabe mit «My Post 24» aufweise. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wurde das kantonsgerichtliche Verfahren vorerst auf die Frage der rechtzeitigen Einreichung der Berufung beschränkt. Dementsprechend wurde den Berufungsbeklagten mit selbiger Verfügung Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der rechtzeitigen Einreichung des Rechtsmittels durch die Gegenpartei angesetzt. F. In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 beantragten C. ____ und D. ____ (fortan: Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, auf die Berufung unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers nicht einzutreten. Zur Begründung liessen sie zusammenfassend ausführen, der Berufungskläger habe eine Quittung von «My Post 24» vom 14. September 2022, 23.39 Uhr, eingereicht, welche einzig belege, dass an diesem Datum resp. zur angegebenen Uhrzeit eine Versandetikette für einen Einschreibebrief gekauft worden sei. Nicht bewiesen sei damit jedoch die weitere rechtserhebliche Tatsache, dass die Berufung an diesem letzten Tag der Rechtsmittelfrist vom 14. September 2022 vor 24:00 Uhr tatsächlich auch der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Post übergeben worden sei. Für diesen Nachweis hätte der Berufungskläger eine Aufgabebestätigung von «My Post 24» einreichen müssen. Da dieser Nachweis fehle, müsse die Berufung als nicht rechtzeitig eingereicht gelten. G. Innert der mit Verfügung vom 5. Oktober gesetzten Nachfrist reichte der Berufungskläger am 12. Oktober 2022 eine Ergänzung zu seiner Eingabe vom 7. Oktober 2022 ein und erklärte, seine Rechtsvertreterin habe sich am 14. September 2022 am «My Post 24»-Automaten weder eine Postaufgabequittung ausdrucken noch eine Bestätigung per E-Mail zusenden lassen können. Mit beigelegter E-Mail vom 12. Oktober 2022 von Frau E. ____, Kundenberaterin der Post CH Netz AG, sei sowohl die kurzfristige technische Störung am «My Post 24»-Automaten wie auch die Postaufgabe der Berufungsschrift am 14. September 2022 bestätigt worden, mithin sei somit die Berufung fristgerecht an die Schweizerische Post zum Versand übergeben worden. Die Berufungsbeklagten nahmen zur Eingabe der Berufungskläger vom 12. Oktober 2022 mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 Stellung. Sie sind der Meinung, dass die genannte Eingabe der Gegenpartei, wenn auch innert Nachfrist eingereicht, nicht mehr berücksichtigt werden könne und aus dem Recht zu weisen sei. Im Weiteren bestreiten sie die Beweisqualität der Bestätigung der besagten Kundenberaterin vom 12. Oktober 2022 für die rechtzeitige Einreichung der Berufung am 14. September 2022. Insbesondere würden auch Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen technischen Störung fehlen. Sollte tatsächlich eine Störung bestanden haben, welche den Ausdruck einer Aufgabequittung verunmöglicht habe, hätte sich die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers einer anderen Form zum Nachweis des Aufgabezeitpunktes bedienen müssen. Dementsprechend werde am Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers festgehalten. Als Beilage zur Eingabe vom 17. Oktober 2022 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten zudem seine Honorarnote ein. H. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurden dem Berufungskläger die Eingaben der Gegenpartei vom 11. und 17. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Rückäusserungsrecht geschlossen und die Akten bei der Dreierkammer der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in Zirkulation gesetzt. Gleichzeitig wurden den Parteien der Entscheid in vorliegender Berufungssache aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. I. Der Berufungskläger machte von seinem fakultativen Replikrecht mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, die Quittung des Etikettenkaufs zeige nebst dem Datum (14. September 2022) als Uhrzeit 23:39:06 Uhr an. Werde der Versandvorgang am Automaten aktiviert, bleibe die Klappe für die Couvert-Ablage rund 3 Minuten geöffnet. Es liege auf der Hand, dass die Rechtsvertreterin die Versandetikette innert 2-3 Minuten auf den Umschlag geklebt und die betreffende Sendung mit Sicherheit sofort und somit vor Mitternacht aufgegeben habe. Der Berufungskläger selber, welcher seine Ehefrau und Rechtsvertreterin begleitet habe, könne bezeugen, dass diese den Briefumschlag unmittelbar http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach dem Kauf und Anbringen der Etikette rechtzeitig vor Mitternacht ins Fach gelegt habe. Nachdem sie am 12. Oktober 2022 ihre ergänzende Eingabe an das Kantonsgericht gesandt habe, habe sie am 13. Oktober 2022 eine schriftliche Bestätigung der Schweizerischen Post vom 11. Oktober 2022 erhalten, in welcher die Möglichkeit einer technischen Störung oder des Fehlens von Druckpapier als Grund für die fehlende Aufgabebestätigung angeführt worden sei. Das besagte Schreiben der Schweizerischen Post vom 11. Oktober 2022 legte der Berufungskläger seiner freiwilligen Replik an das Kantonsgericht vom 24. Oktober 2022 bei.
Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 14. September 2022 gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Juni 2022 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid wies die Vorinstanz eine Grundbuchberichtigungsklage des Berufungsklägers gegenüber die Berufungsbeklagten hinsichtlich des Grenzverlaufs zwischen den Parzellen XXX und XXX des Grundbuchs Y. ____ kostenfällig ab. Das Zivilkreisgericht bezifferte den Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 93'500.00, nachdem sich die Parteien in diesem Punkt uneinig waren. Der Berufungskläger ging im vorinstanzlichen Verfahren von einem solchen von CHF 29'442.00 und die Beklagten von einem solchen von mindestens CHF 100'000.00 aus. Damit steht fest, dass der Streitwert im vorliegenden Prozess nach den zuletzt beim Zivilkreisgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in jedem Fall zweifellos über der für eine Berufung erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 liegt. 2. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 21. Juni 2022 wurde dem Berufungskläger gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. August 2022 zugestellt. Der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist fällt unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 15. Juli und 15. August 2022 somit auf den 14. September 2022 (Art. 142 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1lit. b ZPO). 3. Gemäss Art. 143 ZPO ist die Berufungsfrist eingehalten, wenn die betreffende Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozessrecht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Eingabe, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 142 V 389 E. 2.2 m.w.H.). Seit Sommer 2015 installiert die Schweizerische Post «My Post 24»-Postautomaten an Bahnhöfen und in grossen Stadtzentren1. Es handelt sich dabei um automatisierte Postämter, welche 24 Stunden am Tag in Betrieb sind und über die Pakete und andere Sendungen mit Sendungsverfolgung empfangen und versendet werden können. Nach dem Einwerfen des Umschlags in ein Fach erhält der Absender vom Automaten eine Quittung, welche eine Sendungsnummer und die Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Sendung enthält. Wie ein Postfach ist der «My Post 24»-Automat als schweizerisches Postamt im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO anzusehen, wobei die Beweislast für die Einhaltung der Frist gegebenenfalls beim Absender liegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_972/2018 E. 4.2 m.w.H.). Eine Aufgabe per «My Post 24» läuft folgendermassen ab: Gegen Bezahlung kann am Automaten eine Adressetikette generiert und ausgedruckt werden. Diese wird auf den Umschlag geklebt. Sodann kann eine Fachgrösse gewählt und der Umschlag in das sich öffnende Fach gelegt werden2. Bei diesem Vorgehen ist die Sendung erst dann im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO der Post übergeben, wenn sie in das Fach gelegt und dieses geschlossen worden ist. Insofern ist der Vorgang vergleichbar mit dem Kauf einer konventionellen Briefmarke und dem späteren Einwurf der mit dieser Briefmarke versehenen Sendung in den Briefkasten. Erst mit dem Einwurf bzw. Schliessen des Fachs gelangt die Sendung in den Herrschaftsbereich der Post (so auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 12. Oktober 2020; 200 20 728 IV E. 4). 4.1 Der Berufungskläger hat sich zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Rechtsmitteleingabe mehrmals geäussert. So liess er seiner Berufung vom 14. September 2022 und seiner Eingabe vom 7. Oktober 2022 im Weiteren eine ergänzende Eingabe vom 12. Oktober 2022 folgen. Sodann reichte er am 24. Oktober 2022 eine freiwillige Replik ein. Wie von den Berufungsbeklagten in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 zutreffend anerkannt, erfolgte die Ergänzung vom 12. Oktober 2022 innert der seitens des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 angesetzten Nachfrist (von 7 Tagen seit Zustellung). Es besteht deshalb kein Anlass, diese Ergänzung unberücksichtigt zu lassen. Die Berufungsbeklagten haben ihren Antrag, es sei die Eingabe vom 12. Oktober 2022 aus dem Recht zu weisen, denn auch nicht näher begründet. Ob die vom Berufungskläger im Rahmen seines freiwilligen Rückäusserungsrechts aufgestellten neuen
1 siehe www.post.ch/mypost24 2 vgl. https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/pickpost-my-post-24/my-post-24#so-funktionierts sowie https://www.youtube.com/watch?v=M4sSwftiLKI http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.post.ch/mypost24 https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/pickpost-my-post-24/my-post-24#so-funktionierts https://www.youtube.com/watch?v=M4sSwftiLKI
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsachenbehauptungen und die mit der betreffenden Eingabe vom 24. Oktober 2022 nachgereichten Beweisurkunden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind oder nicht, kann zudem offengelassen werden. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ändert auch deren Berücksichtigung bzw. Zulassung nichts am Ausgang des Berufungsverfahrens. 4.2 Die Berufung vom 14. September 2022 wurde unbestrittenermassen an einem «My Post 24»-Automaten aufgegeben. Die Kanzlei des Kantonsgerichts hat am 16. September 2022 bei Eingang der Postsendung die Berufungseingabe selber sowie das Couvert abgestempelt und handschriftlich den 14. September 2022 als Aufgabedatum mit dem Zusatz «via My Post» vermerkt. Im Weiteren ist unter dem auf der Versand-Etikette mit der Sendungsnummer XX.XX.XXXXXX.XXXXXXXX aufgeführten Datum vom 14. September 2022 auf dem Umschlag wiederum handschriftlich «My Post Aufgabe» notiert worden. Die handschriftliche Angabe des vermeintlichen Postaufgabedatums durch einen Mitarbeitenden der Gerichtskanzlei ist für den vorliegenden Entscheid durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts allerdings weder präjudizierend noch beweisrelevant. Das erkennende Gericht hat die Prozessvoraussetzungen vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, wobei, wie erwähnt, der Rechtsmittelkläger für die Rechtzeitigkeit seiner Berufung einen liquiden Beweis zu erbringen hat (Art. 8 ZGB). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zur erwähnten Sendungs-nummer wurde die betreffende Postsendung erst am 15. September 2022, 23:05 Uhr, für die Zustellung im Briefzentrum in 4621 Härkingen sortiert. Zum Aufgabezeitpunkt sind der Sendungsverfolgung keine Angaben zu entnehmen. Wie bereits erwogen, wird für einen solchen Versand zuerst eine Versandetikette gedruckt und auf den Umschlag geklebt. Die Etikette selber weist als Datum das Druckdatum ihrer Herstellung auf. Nicht bewiesen ist mit diesem Datum der Aufgabezeitpunkt. Es ist auch möglich, bei einem «My Post 24»-Automaten lediglich eine solche Etikette zu kaufen, ohne zugleich im Anschluss an diesen Erwerb eine Postsendung aufzugeben. Nach dem Anbringen der Etikette auf dem Umschlag sind weitere Schritte erforderlich, nämlich das Öffnen des Fachs durch Wahl der Fachgrösse sowie das Einlegen der Postsendung. Mithin erfordern diese beiden Schritte ein aktives Zutun des Absendenden, während das Fach sich danach automatisch verschliesst. Erst zum Zeitpunkt des Schliessens ist die Sendung im zivilprozessrechtlichen Sinne aufgegeben (Art. 143 ZPO). Beim Versand via «My Post 24» bestehen im Weiteren für die Bestätigung der Postaufgabe (nach erfolgter Auswahl der Fachgrösse und dem Einlegen der Postsendung und dem Verschluss der Klappe) zwei Optionen. Es besteht die Möglichkeit, sich vor Ort eine Quittung ausdrucken zu lassen oder sich eine E-Mail zusenden zu lassen. Der Berufungskläger vermochte vorliegend indessen weder das eine noch das andere vorzuweisen. Auch auf andere Weise gelingt ihm der Nachweis einer Postaufgabe am letzten Tag der Berufungsfrist, am 14. September 2022, nicht. Der Berufungskläger hat zunächst lediglich eine Quittung für den Kauf einer Versandetikette vom 14. September 2022, 23:39 Uhr, für einen Brief per Einschreiben der Fachgrösse «XS» für den Empfänger «Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Bahnhofstrasse 16, 4410 Liestal» ins Recht gelegt. Zudem erklärte er in der betreffenden Eingabe vom 7. Oktober 2022, er sei davon ausgegangen, dass der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Briefumschlag mit dem «My Post»-Aufgabedatum vom 14. September 2022 versehen sei. Weil das besagte Datum jedoch das Ausdruckdatum der Etikette wiedergibt und nur für den Kauf derselben eine Quittung besteht, ist mit diesen Urkunden kein Beweis dafür erbracht worden, dass am fraglichen Tag (14. September 2022) bis Mitternacht tatsächlich auch die Postaufgabe erfolgte. Mit seiner ergänzenden Eingabe an das Kantonsgericht vom 12. Oktober 2022 reichte der Berufungskläger zudem den Ausdruck einer E-Mail von E. ____, Kundenberaterin der Post CH Netz AG an seine Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2022 nach mit folgendem Wortlaut: « Sehr geehrte Frau B. ____ Vielen Dank für Ihren Anruf. Gerne bestätige ich Ihnen, dass Ihre Sendung XX.XX.XXXXXX.XXXXXXXX am 14. September 2022 im MyPost24 aufgegeben wurde. Auf dem Umschlag ist das Aufgabedatum ersichtlich (siehe gelbe Markierung). Aufgrund einer kurzfristigen technischen Störung wurde die Aufgabebestätigung am Automaten nicht ausgedruckt. (…)» Auch mit Hilfe dieser «Bestätigung» vermag der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen ist die Erklärung der Kundenberaterin, auf dem Umschlag sei das Aufgabedatum ersichtlich, unzutreffend. Das gelb markierte Datum entspricht dem Datum des Etikettendrucks bzw. –kaufs. Zum anderen wird zwar eine kurzfristige technische Störung erwähnt, allerdings sehr unbestimmt und ohne näher darzulegen, um welche Uhrzeit diese einsetzte und wie lange sie andauerte. Das Kantonsgericht kann sich deshalb des Eindrucks nur schwer erwehren, dass es sich bei dieser E-Mail um eine Gefälligkeitsbestätigung zu Gunsten der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers auf deren telefonisches Ersuchen hin handeln könnte. Letztlich brauchen die Umstände, die zur E-Mail vom 12. Oktober 2022 geführt haben, indessen nicht weiter untersucht zu werden. Unabhängig davon, ob die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers tatsächlich entsprechend auf die Kundenberaterin im Hinblick auf diese «Bestätigung» eingewirkt hat oder nicht, taugt die E-Mail ohnehin nicht als zweifelsfreien Beweis einer Postaufgabe per 14. September 2022. Eine Bestätigung für eine Postaufgabe lässt sich mit dem Etikettenausdruckdatum allein, wie oben dargelegt, nicht bewerkstelligen. Die gegenteilige Aussage der Kundenberaterin erweist sich deshalb als falsch. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass eine technische Störung in zeitlicher Hinsicht nachweis- und eingrenzbar sein dürfte. Zudem wurde in der «Bestätigung» der Kundenberaterin auch nicht ausgeschlossen, dass nachträglich anhand der im Automaten gespeicherten Daten eine Aufgabequittung hätte erhältlich gemacht werden können. Auch die angebotene Aussage des Berufungsklägers, welcher bestätigen könne, dass dessen Ehefrau und Rechtsvertreterin den Umschlag unmittelbar nach 23:39 Uhr, aber vor Mitternacht, am 14. September 2022 ins Fach des «My Post 24»-Automaten gelegt haben soll, würde die Anforderung an den strikten Beweis für die Fristwahrung nicht erfüllen. Einer entsprechenden Bestätigung käme hier als reine Parteibehauptung keinerlei Beweisqualität zu, weshalb das Kantonsgericht auf eine entsprechende Befragung verzichtet hat. Das am 24. Oktober 2022 vom Berufungskläger edierte Schreiben der Post vom 11. Oktober 2022 – ob im vorliegenden Verfahren noch rechtzeitig erfolgt oder nicht kann dahingestellt bleiben http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht – ist ebenso wenig geeignet, um für eine rechtzeitige Ergreifung des Rechtsmittels Beweis zu erbringen. Die Verfasserin dieses Schreibens, F. ____, Lernende Fachfrau Kundendialog EFZ, blieb hinsichtlich der fraglichen Postaufgabe noch unbestimmter als die Mitarbeitende in der oben erwähnten E-Mail vom 12. Oktober 2022, indem Erstere angab: «Es kann sein, dass wir eine technische Störung hatten oder der Automat kein Druckpapier mehr hatte.» Die blosse Möglichkeit einer auch noch zeitlich unbestimmten technischen Störung oder des Fehlens von Druckpapier, stellt naturgemäss keinen stringenten Beweis dafür dar, dass der Berufungskläger tatsächlich keine Aufgabequittung erhältlich machen konnte. Ebenso wenig legte er dar, weshalb es ihm nicht möglich war, den Nachweis für eine Postaufgabe am 14. September 2022 vor Mitternacht auf andere Weise zu erbringen. Abschliessend sei zudem angemerkt, dass für das Kantonsgericht zumindest fragwürdig erscheint, weshalb der Berufungskläger das Schreiben der Post vom 11. Oktober 2022 erst mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 eingereicht hat, während er die später ergangene E-Mail vom 12. Oktober 2022 bereits mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 eingereicht hatte. Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass ein strikter Beweis für eine rechtzeitige Postaufgabe am 14. September 2022 im Sinne von Art. 143 ZPO nicht erbracht wurde, weshalb auf die Berufung vom 14. September 2022 nicht einzutreten ist. 5. Die Prozesskosten sind dem Berufungskläger als unterliegende Partei aufzuerlegen, da bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die entsprechende Entscheidgebühr ist auf CHF 1’000.00 festzulegen, da sich das Kantonsgericht im vorliegenden Entscheid auf die Beurteilung der Frage der rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung beschränken konnte (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 und sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT]; SGS BL 170.31). Im Weiteren ist der Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Wie bereits erwogen, ging die Vorinstanz von einem Streitwert von CHF 93'500.00 aus, während der Berufungskläger in der Berufung dabeiblieb, dass der Streitwert CHF 29'442.00 betrage. So oder anders liegt eine Streitigkeit mit einem bestimmten Streitwert vor, weshalb sich auch das Anwaltshonorar grundsätzlich nach Streitwert bemisst (§ 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO, SGS BL 178.122). Die Berufungsbeklagten liessen mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 beim Kantonsgericht demgegenüber eine nach Zeitaufwand berechnete Honorarnote einreichen, in welcher für 3 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 275.00 ein Honorar von CHF 890.00 (bzw. inkl. Auslagen und MWSt von CHF 994.70) geltend gemacht wurde. Das nach Streitwert berechnete Honorar beträgt bei Annahme des niedrigeren Streitwerts von CHF 29'442.00 für den vorliegenden Fall CHF 3'300.00, wobei dasselbe aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der rechtzeitigen Einreichung der Berufung um mindestens 50% herabzusetzen ist (vgl. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. e sowie § 13 TO). Zuschläge gemäss § 8 TO sind keine gerechtfertigt, so dass das vorliegend geltend gemachte Honorar von CHF 890.00, wenn auch fälschlicherweise nach Zeitaufwand berechnet, als tarifkonform einzustufen ist. Den Berufungsbeklagten ist demnach eine Parteientschädigung in beantragter Höhe (CHF 994.70; inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung vom 14. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet. Demzufolge wird dem Berufungskläger der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 6’500.00 zurückerstattet. 3. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 994.70 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
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