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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.08.2022 400 22 130

15 août 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,374 mots·~27 min·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. August 2022 (400 22 130) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Eheschutz; bei endgültigem Getrennleben sind im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 3.1, 4.3); gelingt der Nachweis des Vorliegens einer lebensprägenden Ehe nicht, ist selbst bei einer allenfalls fehlenden Eigenversorgung des 67-jährigen Ehegatten kein Unterhaltsbeitrag geschuldet (E. 4.4).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Andrea Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 26. April 2022 (Verfahren 120 21 721 I)

A. A.____ und B.____ schlossen am xx. August 2002 in Waldenburg BL die Ehe. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C.____, welche am yy. Juni 2003 geboren wurde. Mit Eheschutzurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. Mai 2015 (Dossier 120 15 255) wurde den Ehegatten das Getrenntleben per 15. Juli 2014 bewilligt, nachdem die Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen war. Die Tochter wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau gestellt. Zudem wurde eine Betreuungsregelung fest-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelegt und die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Im Mai 2017 kehrte die Ehefrau wieder in die eheliche Liegenschaft zurück. B. Am 7. Dezember 2020 reichte der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Scheidungsklage ein. An der Einigungsverhandlung vom 24. Februar 2021 stellte die Ehefrau in Abrede, dass die Voraussetzung des zweijährigen Getrenntlebens bereits erfüllt sei. Das Verfahren wurde anschliessend zufolge Klagerückzugs des Ehemannes mit Verfügung vom 13. April 2021 (Dossier 120 20 2001 I) als erledigt abgeschrieben. C. Mit Eheschutzgesuch vom 12. April 2021 gelangte der Ehemann, nunmehr vertreten durch Advokatin Andrea Suter, wiederum an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei den Ehegatten das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit 9. März 2020 das Getrenntleben aufgenommen haben. 2. Es sei die Liegenschaft an der X.____strasse 4 in Z.____ an den Gesuchskläger zuzuteilen und die Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft innert angemessener Frist zu verlassen. 3. Es sei die Tochter C.____, geb. yy. Juni 2003, unter die alternierende Obhut beider Ehegatten zu stellen und es seien die Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Tochter zu regeln. 4. Es sei die Gesuchsbeklagte zur Leistung angemessener monatlicher Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller sowie zur Tragung der Kosten für C.____ zu verpflichten. Die genaue Bezifferung wird ausdrücklich vorbehalten. 5. Es sei die Gesuchsbeklagte zu verpflichten, zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen vollumfänglich Auskunft zu erteilen. 6. Es seien die Ehegatten zu einer Eheschutzverhandlung vorzuladen. 7. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten.» Der Ehemann begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass die Ehegatten zwar in derselben Liegenschaft wohnen würden, mit Ausbruch der Corona-Pandemie sei allerdings eine Trennwand eingezogen worden und die Ehegatten würden in fix abgetrennten Bereichen leben. Der Ehemann wünsche die komplette Entflechtung und Wiedererlangung seiner Privatsphäre in seiner Liegenschaft, weshalb die Ehefrau innert angemessener Frist ausziehen müsse. Zudem lebe er einzig von einer AHV-Alters- und Kinderrente, so dass er Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe, welcher er erst nach Offenlegung der finanziellen Situation der arbeitstätigen Ehefrau beziffern könne. D. Mit Zuschrift vom 9. August 2021 beantragte die Ehefrau, vertreten durch Advokat Daniel Levy, es sei ihr und der gemeinsamen Tochter wieder umgehend das Recht einzuräumen, die eheliche Liegenschaft gemeinsam mit dem Ehemann nutzen zu können. Der Ehemann sei somit anzuhalten, der Ehefrau und der Tochter umgehend den Zugang zu allen Räumlichkeiten der Liegenschaft – ausgenommen sein Schlafzimmer – zu gewähren. Zur Begründung führte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Ehefrau zusammenfassend aus, dass die Liegenschaft eine Familienwohnung darstelle, an der dem Ehemann keine weitergehenden Nutzungsrechte zustehen würden und sich die Massnahme der provisorisch errichteten Trennwand aufgrund der Corona-Pandemie mit Blick auf die inzwischen erfolgten Corona-Schutzimpfungen des Ehemannes nicht mehr rechtfertige. Am 2. September 2021 stellte die Ehefrau zudem den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. E. Mit der im Dispositiv eröffneten Verfügung vom 16. September 2021 respektive mit der schriftlich begründeten Verfügung vom 4. November 2020 wies das Zivilkreisgerichtspräsidium den vorsorglichen Antrag der Ehefrau sowie die Durchführung eines Augenscheins ab. F. An der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2022 hielt der Ehemann grundsätzlich an seinen bereits gestellten Begehren fest. Er präzisierte, dass die Ehefrau die eheliche Liegenschaft per 1. Juli 2022 zu verlassen und ihm monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'870.00 seit April 2021 zu bezahlen habe. Die Ehefrau beantragte hingegen die Feststellung des Getrenntlebens seit dem 9. März 2020 sowie die Einräumung eines Rechts für sie und die Tochter zum Wohnen in der Liegenschaft. Im Weiteren sei festzustellen, dass kein Unterhaltsbeitrag an den Ehemann geschuldet sei, wobei sich die Ehefrau bei der Bereitschaft behaften lasse, einen Wohnkostenbeitrag von monatlich CHF 300.00 an den Ehemann zu leisten. G. Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung vom 26. April 2022 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident mit Urteil desselben Tages das Getrenntleben der Ehegatten per 9. März 2020 und wies die Ehefrau an, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme der persönlichen Effekten bis spätestens zum 31. Januar 2023 zu verlassen (Dispositivziffern 1 und 2). Die Ehefrau wurde zudem angehalten, mit Wirkung ab 1. April 2021 bis zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 und nach ihrem Einzug in eine eigene Wohnung einen solchen von CHF 1'120.00 an den Ehemann zu bezahlen, wobei der Gerichtspräsident auch die Grundlagen der Unterhaltsberechnung feststellte (Dispositivziffern 3 und 4). Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 wurden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen, so dass jeder Ehegatte für seine eigenen Parteikosten aufzukommen hatte. H. Gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 26. April 2022 erhob die Ehefrau am 7. Juni 2022 Berufung bei der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit dem Antrag, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils kostenfällig aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: «3. Der Antrag des Ehemannes betreffend Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von mindestens CHF 1'870.00 mit Wirkung ab 01.04.2021 wird vollumfänglich abgewiesen und festgestellt, dass der Ehemann keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhalt hat.» I. In seiner Berufungsantwort vom 23. Juni 2022 ersuchte der Ehemann um Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und in Aussicht gestellt, dass die Ehegatten ohne Gegenbericht bis zum 11. Juli 2022 zu einer Hauptverhandlung geladen würden, um Vergleichsgespräche zu ermöglichen. Anders als die Ehefrau erachtete der Ehemann in seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung zur streitigen Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau als nicht zielführend, weshalb er den Berufungsentscheid auf Grundlage der Akten wünschte. K. Die Begründungen in den Berufungseingaben der Ehegatten werden in den nachfolgenden Erwägungen zusammengefasst wiedergegeben, sofern sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich sind. Die Ehefrau wird als Berufungsklägerin und der Ehemann als Berufungsbeklagter bezeichnet. Erwägungen 1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 Abs. 1 und 2 ZPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. April 2022 bezifferte der Berufungsbeklagte seinen geltend gemachten Unterhaltsanspruch auf monatlich CHF 1'870.00 seit April 2021. Der kapitalisierte Streitwert übersteigt die für die Berufung notwendige Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem. Gegen einen – wie vorliegend – im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene, schriftlich begründete Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 26. April 2022 wurde der Berufungsklägerin am 25. Mai 2022 fristauslösend zugestellt. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist endete am Samstag, 4. Juni 2022 und verlängerte sich gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO bis Dienstag, 7. Juni 2022, da der 6. Juni 2022 (Pfingstmontag) ein gesetzlich anerkannter Feiertag war. Die am 7. Juni 2022 postalisch aufgegebene Berufung ist daher rechtzeitig erfolgt. Mit dieser macht die Berufungsklägerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 ZPO geltend (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 3.2). Die weiteren Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO sind ebenfalls erfüllt, so dass auf die Berufung eingetreten werden kann. Nach § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO erfolgt der Entscheid auf Grundlage der Akten. 2. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die mit der Berufungsantwort eingereichten Beilagen 5 bis 7 (Krankenversicherungspolice 2022 der Assura betreffend C.____ vom 18. November 2021; Erklärung von C.____ vom 20. Juni 2022; Zahnarztrechnung von C.____ vom 18. Februar 2022) sowie die damit verbundenen Sachbehauptungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellen neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, welche im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Soweit es sich hierbei um unechte Noven handelt, legt der Berufungsbeklagte nicht dar, weshalb diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten. Darüber hinaus können die neuen Sachverhaltsvorbringen der Parteien zur Frage, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt, im Berufungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen 3.4 und 3.5). 3.1 Angefochten ist die erstinstanzlich erkannte Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin gegenüber ihrem Ehegatten. Im Urteil vom 26. April 2022 leitete der Zivilkreisgerichtspräsident diese Unterhaltsverpflichtung aus Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ab. Gemäss dieser Bestimmung hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Unterhaltsbeitrag an den anderen Ehegatten festzulegen. Der Zivilkreisgerichtspräsident erwog, dass beide Ehegatten grundsätzlich gleichermassen Anspruch auf die Fortführung der bisherigen Lebenshaltung hätten. In Fällen, in denen die Trennung endgültig erscheine, seien allerdings im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt habe, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet sei, erwartet werden könne, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5). Auf den vorliegenden Fall angewendet erwog der Zivilkreisgerichtspräsident, dass der Berufungsbeklagte seine Arbeitstätigkeit vor über 10 Jahren aufgegeben und sich seither und bis zur Aufnahme des Getrenntlebens als Hausmann und Vater betätigt habe. Der Berufungsbeklagte sei inzwischen 67 Jahre alt, mithin im ordentlichen Rentenalter, und beziehe einzig eine AHV-Altersrente. Von ihm könne nicht erwartet werden, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Nach Ansicht des Zivilkreisgerichtspräsidenten sei es demnach gerechtfertigt, einen Unterhaltsbeitrag zugunsten des Berufungsbeklagten festzulegen. Der Gerichtspräsident berechnete anschliessend den geschuldeten Unterhaltsbeitrag und verpflichtete die Berufungsklägerin zur Leistung desselben an ihren Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2021. 3.2 Die Berufungsklägerin moniert im Rechtsmittelverfahren, dass die Erstinstanz bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht den zuletzt vom Bundesgericht weiterentwickelten Begriff der lebensprägenden Ehe nicht berücksichtigt habe. Nach der neuen Definition sei eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben habe und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen (BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.1 f.). Diese Konstellation treffe auf den Berufungsbeklagten nicht zu und sei von ihm auch nicht behauptet oder belegt worden. Die Vorinstanz habe daher Art. 8 ZGB verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie dem Berufungsbeklagten trotz der gegebenen Umstände einen Unterhaltsbeitrag zugesprochen habe. Zudem habe die Berufungsklägerin in der Verhandlung vom 26. April 2022 darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte seine Erwerbstätigkeit nicht in Absprache mit der Berufungsklägerin aufgegeben habe, ansonsten ihm im vorangehenden Eheschutzverfahren 120 15 255 I kein hypothetisches Einkommen angehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnet worden wäre. Die Vorinstanz habe sich in den Urteilserwägungen zu diesem Argument nicht geäussert, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO gleichkomme. 3.3 Zunächst ist die von der Berufungsklägerin vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz zu beurteilen. Der Berufungsbeklagte liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Verfahrensparteien Anspruch darauf, dass das Gericht ihre Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Das Gericht hat in der Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGer 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.1; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., 2017, Art. 53 N 25 m.w.H.). Dem angefochtenen Urteil sowie dem Verhandlungsprotokoll vom 26. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin an der Eheschutzverhandlung eine die Unterhaltspflicht begründende lebensprägende Ehe bestritt. Ob eine solche vorliegt, ist für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin rechtserheblich (dazu nachstehende Erwägungen 4.1 ff.). Die Vorinstanz unterliess es in ihrem schriftlich begründeten Urteil vom 26. April 2022 jedoch, sich mit dem Thema der lebensprägenden Ehe auseinanderzusetzen. Insbesondere prüfte sie nicht, ob auf Grundlage der Vorbringen beider Parteien ein gemeinsamer Entschluss im Hinblick auf die vom Berufungsbeklagten aufgegebene Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Pensionsalters und seine anschliessend übernommene Rolle als Hausmann und betreuender Vater angenommen werden kann (vgl. angefochtene Urteilserwägung 21). Demnach liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO durch die Vorinstanz vor, welche in der Regel aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruches und ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (KGE BL 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 m.w.H.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Aufgrund des ungehört gebliebenen Kriteriums der lebensprägenden Ehe hat die Vorinstanz zudem den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 4.1 ff.) 3.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (KGE BL 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 2.5 m.w.H.; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.1.2). Abgesehen davon, dass vorliegend das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, im Berufungsverfahren über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und sich die Parteien zur Streitfrage der lebensprägenden Ehe anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. April 2022 äussern konnten, würde eine Rückweisung des Falles http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Vorinstanz einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, weshalb die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts die Streitfrage, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt, nachfolgend selbst beurteilt. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO keine neuen Tatsachen und Beweismittel zur lebensprägenden Ehe berücksichtigt werden können, welche die Parteien im Rechtsmittelverfahren vorgebracht haben, zumal sich beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren abschliessend über diese Streitfrage vernehmen liessen. Der Beurteilung, ob eine lebensprägende Ehe vorliegt, ist demnach einzig gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zu fällen. 3.5 Daran ändert auch die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nichts, die allenfalls dazu führen könnte, auch die Ausführungen der Parteien im Rechtsmittelverfahren zur lebensprägenden Ehe zu beachten. Nach dem Wortlaut von Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (vgl. u.a. KGE BL 400 21 266 vom 15. März 2022 E. 5.2 m.w.H.; BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl., 2017, Art. 56 N 6 ff). Der Anwendungsbereich von Art. 56 ZPO ist somit auf klare Mängel der Parteivorbringen begrenzt (BGer 5A_592/2109 vom 13. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 56 N 7). Aus dem im Eheschutzverfahren geltenden eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO leitet sich sodann eine verstärkte Fragepflicht des Gerichts ab, welches durch Belehrung und geeignete Fragen darauf hinzuwirken hat, dass die Parteien die erforderlichen Angaben zum Sachverhalt machen und die entsprechenden Beweismittel einreichen bzw. bezeichnen. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite und das Gericht hat sich in solchen Fällen mit Fragen zurückzuhalten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 4.1; 5A_592/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.; KUKO ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl., 2021, Art. 272 N 3 m.w.H.). Da im hier zu beurteilenden Fall die Parteivorbringen zum Streitthema der lebensprägenden Ehe nicht als klar mangelhaft bezeichnet werden können und beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kommt die gerichtliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 und 272 ZPO nicht zum Tragen. Die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Noven müssen daher unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen würde der Entscheid im Ergebnis gleich ausfallen, wenn diese Noven zur lebensprägenden Ehe beachtet würden (dazu nachstehende Erwägung 4.5). 4.1 Zum geltend gemachten Unterhaltsanspruch des Berufungsbeklagten wies die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren zusammenfassend darauf hin, dass kein Zusammenkommen mit ihrem Ehemann mehr stattfinden werde, weshalb sich allfällige Ansprüche nach den Kriterien von Art. 125 ZGB richten würden. Eine lebensprägende Ehe im Sinne der aktuellen Rechtsprechung liege nicht vor, da der Berufungsbeklagte seine berufliche Tätigkeit nicht für die Familie aufgegeben habe. Bei der Heirat sei er bereits 48 Jahre alt gewesen und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine berufliche Tätigkeit habe er 10 Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter aufgegeben. Nun habe er eine AHV-Rente und eine Kinderrente. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei seine Entscheidung gewesen und habe nichts mit Betreuungspflichten und mit der Ehe zu tun gehabt. Im vorangegangenen Eheschutzverfahren sei ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Nur dass der Berufungsbeklagte zuhause geblieben sei, reiche nicht, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Auch eine Ehedauer von 20 Jahren reiche alleine für die Annahme einer lebensprägenden Ehe nicht aus. 4.2 Demgegenüber liess der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren vortragen, dass Unterhalt für die Dauer des Eheschutzverfahren beantragt werde. Die Kriterien von Art. 125 ZGB seien erst ab Rechtskraft der Ehescheidung massgebend und bis dahin gelte die eheliche Solidarität. Der Berufungsbeklagte habe lediglich eine AHV-Rente, die Kinderrente fliesse direkt an C.____. Es sei eine lebensprägende Ehe, da sie schon 20 Jahre dauere und die Parteien ein gemeinsames Kind hätten. Es sei eine geplante Rollenaufteilung und eine gemeinsame Entscheidung gewesen, dass der Berufungsbeklagte zuhause bleibe und Betreuungsaufgaben übernehme. Es könne daher eine lebensprägende Ehe angenommen werden. 4.3 Hinsichtlich der streitigen Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin ist zunächst festzuhalten, dass beide Parteien die Trennung ihrer Ehe als endgültig erachten. In einem solchen Fall, d.h. wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr gerechnet werden kann, sind im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB, namentlich der Vorrang der Eigenversorgung, miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetzt und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt (BGer 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.5; 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 6.2; BGE 138 III 97 E. 2.2; FamKomm Scheidung- MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., 2022, Art. 176 N 27b). Der Vorrang der Eigenversorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch bedeutet, dass jeder Ehegatte vorab selbst für seinen Unterhalt aufzukommen hat, wobei die Tatsache allein, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, ihn nicht von dieser Obliegenheit entbindet (BGer 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008 E. 9; 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 6.2). Neben dem Vorrang der Eigenversorgung sind sodann bei endgültigem Getrenntleben auch die weiteren Kriterien gemäss dem offenen Katalog von Art. 125 Abs. 2 ZGB, an welchen der gebührende Unterhalt auszurichten ist, zu berücksichtigen, allen voran die Lebensprägung der Ehe. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Begriff der Lebensprägung präzisiert und festgehalten, dass eine Ehe jedenfalls dann als lebensprägend einzustufen ist, wenn ein Ehegatte aufgrund des gemeinsamen Lebensplans sein Erwerbsleben und seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts und der Kindererziehung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2; 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E. 3.4.3; OFK ZGB-BRIANZA, 4. Aufl., 2021, Art. 125 N 3). Das Vorliegen der http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.swisslex.ch/doc/unknown/709001c0-3c44-4d36-8b13-1aab2166d86c/citeddoc/eaa75058-1eea-4d7b-9dc6-ea0caab4eb47/source/document-link

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 ZGB ist nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB von derjenigen Partei darzulegen, die sich darauf beruft, hier also vom unterhaltsbeanspruchenden Berufungsbeklagten. 4.4 Dem Berufungsbeklagten gelingt es nicht, eine unterhaltsbegründende lebensprägende Ehe glaubhaft darzutun. Namentlich reicht der Hinweis auf die Ehedauer von 20 Jahren sowie die gemeinsame Tochter nach der vorstehend dargestellten, aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine lebensprägende Ehe anzunehmen. Vielmehr ist eine individuelle Prüfung der jeweiligen Ehe- und Familienverhältnisse anhand des offenen Katalogs von Art. 125 Abs. 2 ZGB vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Unterhaltsanspruch als angemessen erscheint. Der Berufungsbeklagte führt aus, dass die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit und seine anschliessend übernommene Rolle als Hausmann und Hauptbetreuungsperson von den Ehegatten gemeinsam entschieden und geplant gewesen seien. Gegen diesen behaupteten – von der Berufungsklägerin bestrittenen – gemeinsam festgelegten Lebensplan spricht zunächst das Resultat des im Jahre 2015 geführten, aktenkundigen Eheschutzverfahrens 120 15 255 I, auf welches die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat. Die Berufungsklägerin wies schon im damaligen Verfahren darauf hin, dass die Ehegatten eine hälftige Betreuung der Tochter gelebt und beide zu 50 % gearbeitet hätten. Zudem stellte sie in Abrede, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den Berufungsbeklagten ein gemeinsam getroffener Entscheid gewesen sei. Die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit sei für sie nicht in Ordnung gewesen und sie habe ihn mehrmals aufgefordert, eine neue Stelle zu suchen. Nach Würdigung der Parteivorbringen rechnete die Eheschutzrichterin dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'500.00 an, weil er seine behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht ausreichend nachweisen konnte und nach Auffassung des Gerichts eine 50 %-Stelle hätte bekleiden können und müssen (vgl. Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 21. Mai 2015 E. 4.1.2, Verfahren 120 15 255 I). Soweit ersichtlich, wurden vom Berufungsbeklagten die gegnerischen Ausführungen zum hypothetischen Einkommen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. April 2022 nicht bestritten. Ferner wurde von diesem nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vorzeitige Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit knapp 10 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters auf einen gemeinsamen Entschluss der Ehegatten zurückzuführen gewesen sei. Ein solcher Einkommensverzicht im Alter von 55 Jahren, verbunden mit der Unmöglichkeit, weiteres Kapital für die Altersvorsorge aufzubauen, ist nicht die Regel und stellt eine einschneidende finanzielle Einbusse dar, so dass der Berufungsbeklagte die Zustimmung der Berufungsklägerin zu seinem vorzeitigen Einkommensverzicht glaubhaft darzutun hat, wenn er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation Unterhaltsansprüche geltend macht. Alleine daraus, dass die Ehegatten nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten weiterhin zusammenlebten, kann kein Einverständnis der Berufungsklägerin erkannt werden, dass der Berufungsbeklagte in der Familie künftig die Rolle des Hausmannes und Hauptbetreuers übernehmen soll bzw. darf, ohne wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, zumal die Berufungsklägerin im ersten Eheschutzverfahren im Jahre 2015 zu Protokoll gab, dass sie mit der damaligen Erwerbslosigkeit des Berufungsbeklagten nicht einverstanden gewesen sei und ihn wiederholt zur Stellensuche aufgefordert habe. Ein Vertrauenstatbestand, dass die Berufungsklägerin ihren Ehemann nach dessen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht einseitig beschlossener Aufgabe der Erwerbstätigkeit und nach endgültiger Trennung ihrer Ehe weiterhin finanziell unterstützen und einen Unterhaltsbeitrag leisten würde, bleibt somit unbewiesen. Gegen die Behauptung des Berufungsbeklagten, sich nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit der Berufungsklägerin als Hausmann und Hauptbetreuungsperson betätigt zu haben, spricht sodann, dass die gemeinsame Tochter für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt wurde (vgl. Dispositivziffer 2 des erwähnten zivilkreisgerichtlichen Urteils vom 21. Mai 2015, Verfahren 120 15 255 I). Wäre der Berufungsbeklagte tatsächlich damals die Hauptbetreuungsperson gewesen, hätte die damalige Eheschutzrichterin die Obhut über die gemeinsame Tochter aller Voraussicht nach nicht der Berufungsklägerin zugeteilt, da die Berufungsklägerin aufgrund der wirtschaftlich engen Verhältnisse ihr Arbeitspensum von 50 % auf etwa 70 % aufstocken musste. Demnach kann in Bezug auf den Einkommensverzicht des Berufungsbeklagten und der von ihm behaupteten Aufgaben- und Rollenaufteilung nicht von einem gemeinsamen Lebensplan gesprochen werden, womit die Lebensprägung der Ehe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht glaubhaft dargetan ist. Das Alter des Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Heirat – damals war er bereits 48-jährig – spricht ebenfalls eher gegen eine Lebensprägung der Ehe. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Berufungsbeklagten nicht ausreichend substantiiert sind, um die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch glaubhaft darzulegen. Damit steht dem Berufungsbeklagten nach endgültiger Aufnahme des Getrenntlebens selbst bei einer allenfalls fehlenden Eigenversorgungskapazität kein Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 ZGB zu. 4.5 An diesem Entscheid würde sich nichts ändern, selbst wenn die im Berufungsverfahren vorgebrachten Noven der Parteien zur Frage der lebensprägenden Ehe berücksichtigt würden. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass seine Einkommenssituation im Rentenalter bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung für die Parteien voraussehbar gewesen sei, lässt ausser Acht, dass er bei Heiratsschluss erwerbstätig war und sich mit dem Einkommen ein Säule 3a-Alterskapital aufbauen konnte. Zudem ist entscheidender, ob seine im Alter von rund 55 Jahren aufgegebene Erwerbstätigkeit bei Heiratsschluss voraussehbar oder geplant war, was mangels rechtsgenüglicher Behauptung und Glaubhaftmachung durch den Berufungsbeklagten zu verneinen ist. Zwar war zum Heiratszeitpunkt das Alter des Berufungsbeklagten und damit das frühere Erreichen des ordentlichen Pensionsalters im Vergleich zur Ehefrau bekannt, allerdings substantiiert der Berufungsbeklagte nicht bzw. nicht hinreichend, dass seine vorzeitige Pensionierung mit etwa 55 Jahren und der damit verbundene Verzicht auf Einkommen und Alterskapitalbildung einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten entsprochen habe. Unbewiesen und bestritten bleiben sodann die Behauptungen des Berufungsbeklagten, dass spätestens nach der Geburt der Tochter den Parteien bewusst gewesen sei, dass die Familieneinkommensgenerierung durch die besser verdienende Berufungsklägerin vorzugswürdig gewesen sei und sich hieraus die gemeinsame Entscheidung der Parteien erkläre, dass die Berufungsklägerin spätestens seit 2005 durchgehend in einem Pensum von 60-70 % hätte arbeiten und dieses sukzessive hätte ausbauen sollen. Vielmehr ergibt sich aus dem bereits erwähnten Eheschutzurteil vom 21. Mai 2015, dass die Berufungsklägerin damals ihr Arbeitspensum auf rund 70 % erhöhen musste, weil der Berufungsbeklagte trotz wiederholter Aufforderung keine neue Erwerbstätigkeit suchte und die engen finanziellen Verhältnisse eine überobligatorische Erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht werbstätigkeit der Berufungsklägerin erforderlich machten (vgl. Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 21. Mai 2015 E. 4.1.2, Verfahren 120 15 255 I). Die weitere Behauptung des Berufungsbeklagten, dass die Kinderrente in vollem Umfang ausschliesslich der Tochter zugutekomme, womit ihm monatlich weniger Einkommen zur Verfügung stehe, lässt die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin nach endgültiger Aufnahme des Getrenntlebens genauso wenig fortdauern wie der Hinweis des Berufungsbeklagten, dass ihm bereits die Eheschutzrichterin im Jahre 2015 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 860.00 zugesprochen hatte. Hätte der Berufungsbeklagte im damaligen Eheschutzverfahren glaubhaft darlegen können, dass sein Einkommensverzicht dem Willen beider Ehegatten entsprach, wäre ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden und sein Unterhaltsanspruch wäre höher als monatlich CHF 860.00 gewesen. Schliesslich kann auf die Scheidungsklage des Berufungsbeklagten vom 7. Dezember 2020 verwiesen werden, mit welcher er unter Rechtsbegehren Ziffer 6 auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat, vorbehältlich einer gütlichen Einigung über die weiteren wirtschaftlichen Scheidungsnebenfolgen. Die Voraussetzungen für eine unterhaltsbegründende Lebensprägung der Ehe im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 125 Abs. 2 ZGB sind damit vom Berufungsbeklagten auch bei Berücksichtigung der im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Noven nicht rechtsgenüglich dargetan. 5.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung vom 7. Juni 2022 als begründet. Demgemäss sind in Gutheissung der Berufung die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 26. April 2022 aufzuheben und durch die beantragte neue Dispositivziffer 3 zu ersetzen, wonach der Antrag des Ehemannes auf Unterhaltszahlungen von mindestens CHF 1'870.00 mit Wirkung ab 1. April 2021 abzuweisen und festzustellen ist, dass der Ehemann keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhalt hat. Hingegen sind die richterliche Bewilligung des Getrenntlebens der Ehegatten per 9. März 2020 (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils) sowie die Verpflichtung der Berufungsklägerin, die eheliche Liegenschaft bis zum 31. Januar 2023 zu verlassen (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils), mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Berufungsklägerin bisher einen Wohnkostenbeitrag von monatlich CHF 1'150.00 an den Berufungsbeklagten geleistet hat, welcher weiterhin und einvernehmlich bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft geschuldet ist und entrichtet werden muss. 5.2 Dieses Ergebnis führt dazu, dass auch über die Verteilung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden ist (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem beide Ehegatten im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren mit ihren Anträgen teilweise erfolgreich waren, rechtfertigt es sich in Anlehnung an die langjährige Praxis in Eheschutzverfahren, dass die Gerichtskosten den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen werden, so dass jeder Ehegatte für seine eigenen Parteikosten aufzukommen hat. Diese Kostenregelung entspricht derjenigen des erstinstanzlichen Richters, weshalb Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils vom 26. April 2022 unverändert wirksam bleiben kann und nicht aufgehoben werden muss. 6. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Dieser hat damit einerseits http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, welche gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 1'500.00 festgelegt wird, zu übernehmen. Andererseits hat er der obsiegenden Berufungsklägerin eine aufwandabhängige Parteientschädigung zu bezahlen, welche mangels Vorliegen der Honorarrechnung aufgrund des mutmasslichen Zeitaufwands des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin von sieben Stunden für die Instruktion und Ausarbeitung der zweitinstanzlichen Eingaben sowie eines Stundenansatzes von CHF 250.00 für diesen höchstens mittelschweren Rechtsfall auf CHF 1'750.00 festgelegt wird (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Weder ist ein Zuschlag im Sinne von § 4 TO gerechtfertigt, noch ist dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ein Auslagenersatz oder die Mehrwertsteuer nach §§ 15 bis 17 TO geschuldet, da die Auslagen nicht separat ausgewiesen werden und die Mehrwertsteuer nicht explizit geltend gemacht wird (vgl. dazu KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Der Berufungsbeklagte ist folglich zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'750.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss werden die Dispositiv- Ziffern 3 und 4 des Urteils des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 26. April 2022 (Verfahren 120 21 721 I) aufgehoben und durch folgende Dispositivziffer ersetzt: «3. Der Antrag des Ehemannes betreffend die Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von mindestens CHF 1'870.00 mit Wirkung ab 1. April 2021 wird abgewiesen und festgestellt, dass der Ehemann keinen Anspruch auf einen persönlichen Unterhalt hat.» 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin CHF 1'500.00 zu ersetzen. 3. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'750.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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