Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 24. Januar 2017 (400 216 344) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Arbeitsrecht: Anforderungen für den Beweis von Überstunden, Überzeit und Entschädigung für Auslagen
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher, Laurenzenvorstadt 79, Postfach 4227, 5001 Aarau, Kläger und Berufungskläger gegen B.____ GmbH, vertreten durch Advokat Michael Kunz, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beklagte
Gegenstand Arbeitsvertrag / Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 31. Mai 2016 (Kammer IV)
A. A.____ arbeitete seit 11. Januar 2011 als Trockenbauer für die B.____ GmbH. Die Parteien hatten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29. September
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 2011. Am 6. Januar 2016 reichte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage ein. Er beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Arbeitszeiterfassungsbogen, resp. der Kontrollblätter betreffend die von ihm geleisteten Arbeitsstunden umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis und mit dem 31. Oktober 2011 und zur Ausstellung von detaillierten Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2011 bis und mit Oktober 2011. Im Weiteren sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 22'408.20, abzüglich der gesetzlich geschuldeten Abgaben und zuzüglich Zinsen von 5 % seit der jeweiligen Fälligkeit zu verurteilen, Mehrforderungen würden ausdrücklich vorbehalten. Zudem sei die Beklagte zur Ausstellung eines vollständigen und wohlwollenden Arbeitszeugnisses zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. B. Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 verurteilte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost die Beklagte, dem Kläger eine Lohnabrechnung für die vom 11. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 geschuldeten und ausbezahlten Löhne auszustellen, auf welcher das monatliche Betreffnis sowie die vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge ersichtlich seien (Ziff. 1). Es wurde sodann festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung ein Arbeitszeugnis ausgehändigt habe (Ziff. 2). lm Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Ziff. 3). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Kläger verurteilt, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8‘999.65 zu bezahlen (Ziff. 4). Der Gerichtspräsident erwog im Wesentlichen und soweit für das Rechtsmittelverfahren relevant, der Kläger habe zwar grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe von Arbeitszeitrapporten. Da die Beklagte allerdings laut eigenen Angaben keine weiteren als die bereits vorliegenden Arbeitszeitrapporte habe, entfalle der entsprechende Anspruch des Klägers. Das Begehren des Klägers um Entschädigung von Überstunden und Überzeit wurde abgewiesen, zumal die notwendigen Beweise nicht erbracht worden seien. Die Aussagen der Zeugen dazu seien zu vage und zu unsubstantiiert geblieben und die vom Kläger selbst ausgefüllten Arbeitszeiterfassungsbogen seien als reine Parteibehauptungen ohne Beweiswert zu betrachten. Es fehle auch der Nachweis, dass die Überstunden angeordnet oder betrieblich notwendig gewesen seien. Der geltend gemachte Ersatz für die Auslagen der Anfahrten zum Arbeitsplatz und für die Anschaffung von Arbeitsgeräten bzw. Material wurde ebenfalls verneint. Es lasse sich auch keine Anerkennung der Forderungen des Klägers aus der Überweisung eines Betrages von CHF 30‘000.00 am 26. September 2011 herleiten. Dass es sich dabei um eine blosse Teilzahlung an die Forderungen gehandelt habe, sei nicht schlüssig. Es liege die Vermutung nahe, dass sich die Parteien mit dieser Zahlung auseinandersetzen wollten. Der Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sah die Vorinstanz als erfüllt an, nachdem die Beklagte dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung ein Arbeitszeugnis ausgehändigt hatte. C. Mit Berufung vom 14. September 2016 gelangte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher aus Aarau, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er liess beantragen, dass die Ziffern 2 bis 5 des Urteils des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. Mai 2016 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen seien: „2. Die Beklagte wird zur Herausgabe der Arbeitszeiterfassungsbogen, resp. der Kontrollblätter betreffend die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis und mit dem 31. Oktober 2011 an den Kläger verpflichtet.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Beklagte wird zur Zahlung von CHF 18'202.20, abzüglich die gesetzlich geschuldeten Abgaben und zuzüglich Zinsen von 5 % seit der jeweiligen Fälligkeit, an den Kläger verpflichtet. 4. Die Beklagte wird zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit folgendem Wortlaut verpflichtet.“…“ 5. Es werden keine Gerichtkosten erhoben. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 14‘471.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.“ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beklagte über keine weiteren Zeiterfassungen des Klägers verfüge, sei aktenwidrig. Der Vertreter der Beklagten habe zu Protokoll gegeben, dass zusätzlich zur verurkundeten Arbeitszeiterfassung eine Einzelliste mit den Arbeitszeiten des Klägers existieren würde. Der Kläger habe mit der Klagbeilage 10 die geleisteten Arbeitszeiten belegt. Die Beklagte habe eingeräumt, diese Beilage habe die Kalkulation der Arbeitszeiten der Mitarbeiter bezweckt und damit die Beweiseignung und bestimmung der besagten Klagebeilage anerkannt. Die Klagebeilage 10 stelle im Lichte der Aussagen des Vertreters der Beklagten eine periodische Abgabe von Arbeitszeiten an den Arbeitgeber dar. Solchen Dokumenten kämen, auch wenn sie nicht gegengezeichnet seien, Beweiskraft in Bezug auf die darin enthaltenen Arbeitszeiten zu. Das Total der Ansprüche aus Überstunden und Überzeiten belaufe sich daher auf CHF 25‘782.90. Entgegen der Annahme der Vorinstanz belege die Klagebeilage 14 obendrein, dass der Kläger Auslagen für Fahrkosten getätigt habe. Es sei kein anderer Grund ersichtlich, weshalb er Tankbelege aus einem Zeitraum vor fünf Jahren, als er für die Beklagte gearbeitet habe, aufbewahren sollte. Er habe umgehend im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 6. September 2011 der Beklagten eine Rechnung für u.a. die Benzinkosten gestellt, was belege, dass er die Benzinkosten tatsächlich getragen habe. In der Replik sei ausserdem klar und deutlich ausgeführt worden, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte Baumaterial bezahlt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Kosten für Kleinmaterial und das Parkhaus seien ziemlich unsinnig. Über die Quittung für eine Zahlung verfüge diejenige Person, die die Kosten bezahlt habe. Aus den Quittungen ergebe sich, wofür der Kläger die Kosten ausgelegt habe. Die Vermutung der Vorinstanz, die Parteien hätten sich mit der Zahlung von CHF 30‘000.00 auseinandersetzen wollen, entbehre sodann jeglicher Grundlage. Schliesslich sei das abgegebene Arbeitszeugnis um diverse Formulierungen zu erweitern. Der Kläger habe die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Zeugnisses zu keinem Zeitpunkt anerkannt. D. In seiner Berufungsantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Michael Kunz, die Berufung sei abzuweisen, und das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. Mai 2016 zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. Die Ausführungen des Klägers würden nichts daran ändern, dass die Beklagte über keinerlei Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung des Klägers mehr verfüge. Bezüglich der vom Kläger behaupteten Überstunden / Überzeit lägen einzig die von ihm ausgefüllten Baujournale vor, welche keinen Beweis erbringen würden. Das Baujournal erfasse möglicherweise die Anwesenheiten auf der Baustelle, nicht aber die Arbeitszeit bzw. Überstunden und Überzeit. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass die entsprechenden Aufzeichnungen dafür keinen Beweis erbringen würden. Es bleibe mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Kläger nie behauptet habe, die Überstunden / Überzeiten seien notwendig resp. angeordnet worden. Im Zusammenhang mit der Entschädigung für die Kosten des Arbeitsweges habe der Vorderrichter sodann richtig erkannt, dass die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kassenquittungen weder belegen würden, dass der Kläger das Benzin bezahlt, noch dass er es dem Autobesitzer vergütet habe. Zu Recht sei die Vorinstanz sodann auf die geltend gemachte Entschädigung für Arbeitsgeräte und Material nicht eingetreten, da nicht im Entferntesten zu sehen sei, und auch der Kläger nicht darlege, was diese Forderung mit dem im Streite liegenden Arbeitsverhältnis zu tun habe. Das Total der Ansprüche des Klägers betrage CHF 66'269.45 brutto, bzw. rund CHF 60'636.00 netto. Erhalten habe der Kläger total CHF 83'987.15 netto, mithin CHF 23'251.15 zu viel. Zu Recht habe die Vorinstanz die den Betrag von CHF 66'269.45 übersteigenden Forderungen abgewiesen. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung habe man dem Kläger ein Arbeitszeugnis übergeben, welches dieser nicht beanstandet habe, womit die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass dem Kläger ein Arbeitszeugnis ausgehändigt worden sei. Auf das klägerische Rechtsbegehren 4 sei deshalb nicht einzutreten. Eventualiter und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Kostenfolge wäre man bereit, das vom Kläger gewünschte Arbeitszeugnis auszustellen. Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit „zuletzt aufrechterhalten“ sind jene Rechtsbegehren gemeint, welche der Kläger durch Entscheid der Vorinstanz zugesprochen zu erhalten hoffte und daher unmittelbar vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch strittig waren. Die Rechtsmittelanträge sind grundsätzlich nicht von Bedeutung, da vermieden werden soll, dass das Rechtsmittel nur einer Partei zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 vorliegend allemal erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. Mai 2016 wurde dem Kläger am 4. August 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Aufgabe der Berufung am 14. September 2016 eingehalten, zumal für das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2016 still standen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts und es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00, war kein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten (Art. 114 lit. c ZPO). Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (STEININGER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 wurde die B.____ GmbH als Beklagte verurteilt, dem Kläger Lohnabrechnungen für die in der Zeit vom 11. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 geschuldeten und ausbezahlten Löhne auszustellen, auf welchen das monatliche Betreffnis sowie die vorgenommenen Sozialversicherungsabzüge ersichtlich seien. Es wurde ausserdem festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger anlässlich der Hauptverhandlung ein Arbeitszeugnis ausgehändigt habe. lm Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Rechtsmittel des Klägers vom 14. September 2016 richtet sich gegen die Abweisung der Ansprüche auf Abgeltung von Überstunden resp. Überzeit für den Zeitraum von Januar bis Mai 2011 und der Entschädigung für Auslagen des Arbeitsweges sowie der Entschädigung für Arbeitsgeräte und Material. Im Weiteren wird die Herausgabe von Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung beansprucht. Darüber hinaus beantragt der Kläger, dass diverse Formulierungen im Arbeitszeugnis, welches ihm an der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ausgehändigt wurde, angepasst werden. Im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) streitig sind hingegen der Anspruch des Klägers auf Ausstellung von Lohnabrechnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie finanzielle Lohnansprüche, die auf Ausrichtung eines Mindestlohnes gemäss den anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen und eines 13. Monatslohns sowie Entschädigungen für die Fahrzeit zum Arbeitsort gründeten. 3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Kläger geltend, die Arbeitgeberin sei zur Herausgabe der Arbeitszeiterfassungsbogen, resp. der Kontrollblätter betreffend die von ihm geleisteten Arbeitsstunden umfassend den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis und mit dem 31. Oktober 2011 zu verpflichten. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost kam zum Schluss, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Herausgabe von Arbeitszeitrapporten habe. Da die Beklagte laut eigenen Angaben keine weiteren als die bereits vorliegenden Arbeitszeitrapporte habe, entfalle allerdings der entsprechende Anspruch des Klägers. Mit der Berufung rügt der Kläger, die Feststellung, dass die Beklagte über keine anderen Zeiterfassungen des Klägers verfüge, sei aktenwidrig. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung habe der Vertreter der Beklagten zu Protokoll gegeben, dass in Bezug auf den Kläger zusätzlich zu der in Klagbeilage 10 verurkundeten Arbeitszeiterfassung eine Einzelliste mit den Arbeitszeiten des Klägers existieren würde. Die Beklagte lässt entgegnen, die Ausführungen des Klägers würden nichts daran ändern, dass man über keinerlei Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung des Klägers mehr verfüge. 3.2 Die Vorinstanz übernahm die Ansicht des Klägers, dass gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe Zürich sowie aus Art. 46 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG, SR 822.11) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) eine Verpflichtung zur Zeiterfassung sowie ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Zeiterfassung ergebe. Wohl trifft die Arbeitgeberin eine Verpflichtung, die Arbeitszeiten zu dokumentieren, allein gestützt auf die zitierten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die darauf basierende Verordnung lässt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Herausgabe der Zeiterfassung herleiten. Die angeführten Bestimmungen sehen lediglich eine allgemein gehaltene Dokumentationspflicht vor und beschlagen im Wesentlichen bloss das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und den Vollzugs- und Aufsichtsorganen. Der Rechtsmittelkläger geht fehl, wenn er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Aktenwidrigkeit unterstellt. Bereits in der Klageantwort wies die Beklagte darauf hin, dass sie nicht mehr im Besitz irgendwelcher Arbeitsrapporte sei. Man habe diese dem Kläger übergeben, soweit überhaupt solche erstellt worden seien. Anlässlich der Parteiverhandlung sagte
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Geschäftsführer der Beklagten aus, der Zweck der Arbeitszeiterfassung sei die Nachkalkulation und das Auszahlen der Mitarbeiter gewesen. Es gebe eine Gruppen-Arbeiterliste und einzelne Listen / Mitarbeiter. Es sollte auch vom Kläger eine Einzelliste geben. Es sei aber am Schluss gesamthaft abgerechnet worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann aus den Akten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte im Besitz weiterer Unterlagen ist. Der Entscheid der Vorinstanz ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, selbst wenn aus den Akten nicht klar geschlossen werden kann, ob die Arbeitszeit des Klägers nicht weiter erfasst oder die massgeblichen Protokolle bereits ausgehändigt wurden. 4.1 Der Arbeitnehmer klagte eine Entschädigung für Überstunden und Überzeit für den Zeitraum von Januar 2011 bis Mai 2011 in Höhe von CHF 25‘782.90 ein. Die Vorinstanz wies das Begehren ab, da dem Kläger der notwendige Beweis nicht gelungen sei. Die Aussagen der beiden Zeugen seien zu vage und zu unsubstantiiert, als dass sie zu beweisen vermöchten, ob und in welchem Umfang der Kläger Überstunden bzw. Überzeit geleistet habe. Ebenso wenig ergebe sich, dass der Kläger regelmässig weit über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hätte. Die vom Kläger selbst ausgefüllten Arbeitszeiterfassungsbogen würden reine Parteibehauptungen darstellen. Es sei nicht nachgewiesen, dass sie von der Beklagten visiert worden wären. Sie seien sodann zweifelhaft, als dass sie zu Gunsten des Klägers mehrmals Einträge von 17 Stunden und mehr und einmal gar 24 Arbeitsstunden pro Tag aufweisen würden. Ausserdem habe der Kläger nicht behauptet bzw. bewiesen, dass Überstunden angeordnet oder betrieblich notwendig gewesen seien oder dass die Beklagte von der Leistung von Überstunden regelmässig Kenntnis erlangt hätte. 4.2 Mit der Berufung moniert der Kläger im Wesentlichen, die Auffassung, bei der Klagebeilage 10 handle es sich um blosse eigene Aufzeichnungen des Klägers ohne Beweiswert, sei falsch. Die Beklagte habe eingeräumt, die Klagebeilage 10 habe gerade die Kalkulation der Arbeitszeiten der Mitarbeiter bezweckt. Gestützt auf die Klagebeilage 10 seien die Löhne der Mitarbeiter ausbezahlt worden. Die Beklagte habe damit die Beweiseignung und -bestimmung der besagten Klagebeilage anerkannt. Es stehe damit auch fest, dass die Beklagte die Arbeitszeitblätter periodisch erhalten und - indem sie diese als Basis für die Kalkulation der Löhne verwendet habe - periodisch überprüft habe. Die Klagebeilage 10 stelle im Lichte der Aussagen des Vertreters der Beklagten vor Vorinstanz eine periodische Abgabe von Arbeitszeiten an den Arbeitgeber dar. Solchen Dokumenten käme, auch wenn sie nicht gegengezeichnet seien, Beweiskraft in Bezug auf die darin enthaltenen Arbeitszeiten zu. Die Beklagte hält dagegen, bezüglich der behaupteten Überstunden resp. Überzeit lägen einzig die vom Kläger ausgefüllten Baujournale vor. Die Würdigung dieser Baujournale durch die Vorinstanz sei nicht zu beanstanden und das vom Kläger geführte Baujournal erbringe keinen Beweis für Überstunden. 4.3 In Bezug auf die Arbeitszeit und die Entschädigungspflicht für Überstunden während des massgeblichen Zeitraums gelangen Art. 6 und Art. 8 des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe Zürich zur Anwendung, was im Grundsatz nicht streitig ist. Als sog. Überstunden wird gemäss Art. 8.1.1 GAV die gearbeitete Zeit ausserhalb der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach GAV bezeichnet, die nicht zum Ausgleich von Fehlstunden geleistet wird. Überstunden müssen zwingend, inklusive Zeitzuschlag, innerhalb von 26 Wochen mit Freizeit kompensiert werden. Überstunden samt Zeitzuschlag dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Mehrstunden sind am Ende des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Ergibt sich ein Mehrstundensaldo, so ist dieser entweder mit Freizeit zu kompensieren oder inklusive einem Zu-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlag von 25 % auszubezahlen (Art. 8.2.3 GAV). Die Beweislast, dass die geltend gemachten Überstunden geleistet wurden und dass sie angeordnet und betrieblich notwendig waren, obliegt nach Rechtsprechung dem Arbeitnehmer (BGE 129 III 171 E. 2.4). Der Arbeitnehmer hat die Leistung von Überstunden an sich nachzuweisen, sei es, dass sie förmlich angeordnet wurden, sei es, dass sie betrieblich notwendig waren (Urteil 4C.133/2000 vom 8. September 2000, E. 3b). Ferner hat der Arbeitnehmer die genaue Zahl der Überstunden nachzuweisen (Urteil 4C.133/2000 vom 8. September 2000, E. 3c). Dabei stellen die Gerichte hohe Anforderungen an den Beweis sowohl der Anzahl der Überstunden als auch derer Anordnung bzw. betrieblicher Notwendigkeit. Eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers genügen meistens nicht; immerhin genügt der Nachweis mit Arbeitsrapporten, die dem Arbeitgeber täglich oder wöchentlich abgegeben werden, auch wenn sie nicht gegengezeichnet sind (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 321c N 10 mit Hinweisen auf nicht amtlich publizierte Rechtsprechung). Mit der Obliegenheit des Arbeitnehmers, die von ihm geleistete Überzeit innert nützlicher Frist anzuzeigen, soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, organisatorische Massnahmen zur Verhinderung künftiger Mehrarbeit vorzukehren und die Überstunden zu genehmigen (BGE 129 III 171 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Umkehr der Beweislast ist nur ausnahmsweise im Falle einer eigentlichen Beweisvereitelung anzunehmen, wenn z. B. ein Arbeitgeber die an sich vorhandenen Arbeitszeitunterlagen absichtlich im Hinblick auf einen anstehenden Zivilprozess vernichtet, um dem Arbeitnehmer den Nachweis der Überstunden- oder Überzeitarbeit zu verunmöglichen. In solchen Fällen ist das Verhalten des Arbeitgebers als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB zu qualifizieren, so dass sich ein ausnahmsweises Abrücken von der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB rechtfertigen lässt. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn überhaupt keine Dokumentation abgelegt oder sie nur lückenhaft geführt wurde, ist die Schwelle von Art. 2 ZGB nicht erreicht. Hier bleibt es dabei, dass die Beweislast für den Nachweis der behaupteten Überstunden- oder Überzeitarbeit weiterhin beim Arbeitnehmer liegt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321c N 10). 4.4 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die mit der Berufung vorgetragenen Rügen des Klägers als nicht stichhaltig. Soweit er beanstandet, die Beklagte habe seine Arbeitszeiten nicht bestritten und die Beweiseignung der Baujournale sei grundsätzlich anerkannt worden, erweisen sich diese als klar aktenwidrig. Vielmehr liess die Beklagte bereits mit der Klagantwort ausdrücklich entgegnen, sowohl die Arbeitszeiterfassungsbogen Januar bis Mai 2011 (Klagbeilage 10) wie auch die Tabelle Überstunden/Überzeit Januar bis Mai 2011 (Klagbeilage 11) würden keinerlei Beweis bezüglich allfällig geleisteter Überstunden resp. Überzeit erbringen. Die Arbeitszeiterfassungsbogen seien vom Kläger geführt worden, wobei es sich nicht um Arbeitszeiten, sondern um die Anwesenheit auf der Baustelle inkl. Fahrzeiten handle. Die Arbeitgeberin wies im Weiteren schlüssig darauf hin, dass es diverse Widersprüche zur Arbeitszeiterfassung der beiden anderen an der Fahrgemeinschaft beteiligten Mitarbeiter gibt, obwohl man die Arbeitsstelle jeweils gleichzeitig betreten und auch wieder gemeinsam verlassen habe. Der Kläger versäumte sodann den Nachweis, der Arbeitgeberin die Ansprüche aus Überstundenarbeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses überhaupt jemals angezeigt zu haben. Er begnügte sich damit, der Arbeitgeberin am 6. September 2016 eine handschriftliche Rechnung für Überstunden und Bonus in der Höhe von CHF 50‘000.00 zu unterbreiten. Aus deren (teilweisen) Zahlung kann allerdings keineswegs auf eine Anerkennung der fraglichen Forderung geschlossen werden. Auch aus der Einvernahme der beiden Zeugen, welche die Vorinstanz dazu befragte, lässt sich nichts für den Standpunkt des Klägers gewin-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, sind die Aussagen der beiden vormaligen Arbeitskollegen zu angeblichen Überstunden des Klägers zu vage und unsubstantiiert, als dass sie tauglich wären, um angebliche Überstunden des Klägers zu beweisen. Die Glaubhaftigkeit der Aufzeichnungen des Klägers wird sodann nicht zuletzt durch Einträge erschüttert, welche Arbeitszeiten von 17 Stunden und mehr ausweisen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht daher mit dem Vorderrichter einig, dass der Kläger den Nachweis, er habe Überstunden resp. Überzeit geleistet, nicht genügend erbracht hat. Vor diesem Hintergrund bleibt auch kein Raum für eine Schätzung von Überstunden. Eine solche Schätzung in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt nämlich voraus, dass aufgrund der vorgebrachten Umstände die Leistung von Mehrstunden nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern annähernd sicher erscheint. Art. 42 Abs. 2 OR zielt auf eine Beweiserleichterung ab und nicht etwa darauf, dem Kläger die Beweislast generell abzunehmen. Der Kläger hat somit alle Umstände, die für die Leistung abgeltungspflichtiger Mehrstunden sprechen und deren Abschätzung erlauben, soweit möglich und zumutbar zu beweisen. Dass Überstunden tatsächlich im geltend gemachten Umfang geleistet worden sind, hätte sich dem Gericht daher mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aufdrängen müssen. Gleichfalls ausser Frage steht für das obere Gericht, dass vorliegend keine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers greifen kann. Nicht bereits eine Beweisnot des Beweisbelasteten vermag nämlich eine Beweislastumkehr zu rechtfertigen. Wie hiervor ausgeführt, kann es zur Umkehr der Beweislast nur kommen, wenn das Verhalten der Arbeitgeberin als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist, weil sie beispielsweise die Beweismittel zerstört, um dem Arbeitnehmer den Beweis zu verunmöglichen. Solches wird weder genügend behauptet noch unter Beweis gestellt. Darüber hinaus unterlässt es der Kläger auch im Rechtsmittelverfahren, den Nachweis anzutreten, dass die fraglichen Überstunden förmlich angeordnet oder betrieblich notwendig waren bzw. alternativ die Arbeitgeberin von der Leistung von Überstunden tatsächlich Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Es bleibt deshalb beim Ergebnis der Vorinstanz, dass die angeblichen Überstunden nicht nachgewiesen wurden und daher diesbezüglich keine Entschädigung geschuldet ist. 5.1 Der Kläger beansprucht Ersatz der Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsort in der Höhe von CHF 5‘529.60. Die Beklagte habe für die Anfahrt zur Baustelle in Zürich über kein Geschäftsfahrzeug verfügt, weshalb er mit anderen Mitarbeitern eine Fahrgemeinschaft gebildet habe. Er habe sein privates Fahrzeug zur Verfügung gestellt und die jeweils anfallenden Benzinkosten bezahlt. Der Vorderrichter verneinte den entsprechenden Anspruch. Die vorgelegten Belege würden zwar den Bezug von Treibstoff ausweisen, aber nicht beweisen, dass der Kläger diese Kosten ausgelegt oder jemandem vergütet habe bzw. dies auf Rechnung der Beklagten erfolgt wäre. Ebenfalls sei damit nicht bewiesen, dass das bezogene Benzin von der Fahrgemeinschaft für den Arbeitsweg eingesetzt worden sei. 5.2 Der Berufungskläger wendet ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz belege die Klagebeilage 14 selbstverständlich, dass er Auslagen für Fahrkosten getätigt habe. Es sei schlicht kein anderer Grund ersichtlich, weshalb er Tankbelege aus einem Zeitraum vor fünf Jahren, als er für die Beklagte gearbeitet habe, aufbewahren sollte. Er habe im Übrigen umgehend im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 6. September 2011 der Beklagten eine Rechnung für u.a. die Benzinkosten gestellt, was belege, dass er die Benzinkosten tatsächlich getragen habe. Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, die Benzinkosten seien gegen Vorweisung einer Quittung bezahlt worden, habe für diese unzutref-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fende Behauptung allerdings keinerlei Dokumente eingereicht, was belege, dass diese Behauptung völlig unglaubwürdig sei. 5.3 Laut Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit entstehenden Auslagen zu ersetzen. Eine Spezialregelung findet sich bezüglich des Ersatzes von Auslagen für ein Motorfahrzeug in Art. 327b OR. Der Arbeitnehmer hat demnach nur Anspruch auf Ersatz, wenn die Verwendung des Fahrzeuges für die Arbeit mit Einverständnis der Arbeitgeberin erfolgt. Neben den üblichen Aufwendungen für Benzin und Unterhalt sind auch die Kosten für Haftpflichtversicherung, staatliche Abgaben und Amortisation nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. Dies kann in Form einer Kilometerentschädigung erfolgen, wenn der Ansatz mindestens den effektiven Kosten entspricht. Der massgebliche Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe Zürich sieht in Art. 13.4.2 eine Pauschalierung in Form einer Kilometerentschädigung vor. Auslagen, welche die Arbeitgeberin zu ersetzen hat, können vom Arbeitnehmer grundsätzlich auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, wenn sie aus dessen Durchführung entstanden sind. Notwendigkeit und Höhe der Auslagen sind vom Arbeitnehmer zu beweisen. Doch darf von ihm in Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden. Effektiv entstandene Auslagen, die sich ziffernmässig nicht mehr genau beweisen lassen, sind vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (BGE 131 III 439 E. 5.1). 5.4 Im Rahmen einer Sammelbeilage lässt der Kläger nahezu 50 Kassenbelege von Tankstellen aus der näheren Umgebung seines Wohnortes und der Autobahnraststätte Würenlos einreichen, welche den Bezug von Treibstoff und damit seinen Anspruch auf Auslagenersatz dokumentieren sollen. Der Kläger leitet aus der Belegsammlung ab, dass damit die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Auslagen bewiesen seien, da kein anderer Grund für das Aufbewahren der fraglichen Benzinrechnungen ersichtlich sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht allerdings mit der Vorinstanz einig, dass mit den Belegen zwar ein Bezug von Treibstoff ausgewiesen wird, allerdings daraus nicht geschlossen werden kann, ob diese Kosten tatsächlich vom Kläger getragen wurden oder er diese jemandem erstatten musste. Es fehlt sodann der Nachweis, dass die Auslagen für Treibstoff allein für den Arbeitsweg angefallen sind. Die Zeugen konnten gleichfalls nichts zur Erhellung des Sachverhalts beitragen. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Bestimmungen im GAV ist obendrein fraglich, ob nebst dem Anspruch auf Kilometerentschädigung gemäss GAV überhaupt noch ein alternativer Anspruch auf Erstattung von Auslagen für Treibstoff besteht. Der Anspruch des Klägers wurde daher im Entscheid vom 31. Mai 2016 zu Recht verneint. 6.1 Ausserdem forderte der Kläger Ersatz von Auslagen in der Höhe von CHF 4‘220.00 für Werkzeug und Baumaterial, welches er immer wieder für die Beklagte habe kaufen und vorfinanzieren müssen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hielt dafür, die vorgelegten Rechnungen der W. Tschopp AG würden mit einer Ausnahme allesamt aus dem Jahr 2010 und damit aus einer Zeit vor dem Arbeitsverhältnis der Parteien herrühren. Im Übrigen sei mit den Rechnungen und Zahlungen nicht genüglich nachgewiesen, dass der Kläger die entsprechenden Auslagen für die Beklagte getätigt habe. 6.2 Mit der Berufung entgegnet der Kläger, er habe in der Replik klar und deutlich ausgeführt, dass er am 13. Januar 2011 und damit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte eine Rechnung für Baumaterial von CHF 3'961.00 bezahlt habe. Er habe diese Zahlung in einem Zeitpunkt ausgelöst, als er für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen sei und damit Arbeitsmaterial für seinen Arbeitgeber bezahlt. Die Ausführungen der Vor-instanz zu den
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten für Kleinmaterial und das Parkhaus von CHF 166.00 und CHF 93.00 seien ziemlich unsinnig. Über die Quittung für eine Zahlung verfüge diejenige Person, die die Kosten bezahlt habe. Aus den Quittungen ergebe sich, wofür der Kläger die Kosten ausgelegt habe. 6.3 Der Kläger gründet seinen Anspruch im Wesentlichen auf diverse Rechnungen der Werner Tschopp AG, lautend auf Lindengarten Sissy's Bar in Birsfelden, sowie einen Kontoauszug der UBS AG, welcher eine Zahlung Valuta 13. Januar 2011 in der Höhe von CHF 3‘961.00 an die Werner Tschopp AG ausweist. Im Weiteren legt er zwei Kassenbelege aus Baumärkten und drei Quittungen eines Parkhauses vor. Allein der Schluss des Klägers, mit diesen Schriftstücken sei seine Behauptung bewiesen, er habe die entsprechenden Auslagen für die Beklagte getätigt und diese seien ihm deshalb zu erstatten, ist schlechterdings nicht zutreffend. Analog den vorstehenden Erwägungen zum Anspruch auf Auslagenersatz für die geltend gemachten Benzinkosten sind auch die fraglichen Urkunden nicht geeignet, den bestrittenen Sachverhalt hinreichend zu beweisen. Der Kläger verpasste es, seinen Vortrag in der Replik in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber hätte Beweis abgenommen werden können. So wird aus den erwähnten Schriftstücken insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger auf einer Baustelle in Zürich im naheliegenden Baumarkt Arbeitsmaterial gekauft hat und dieses auf der Baustelle verwendet wurde. Ebenfalls ungeklärt bleibt, weshalb die Rechnungen der Werner Tschopp AG aus der Zeit vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien einen Anspruch auf Auslagenersatz auslösen sollten. 7.1 Im Anschluss an die Prüfung der einzelnen Ansprüche des Klägers handelte die Vorinstanz noch die Zahlungen der Beklagten an dessen Forderungen ab und hielt dazu im Wesentlichen fest, dem Schreiben vom 6. September 2011 lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte irgend eine der darin geltend gemachten Forderungen anerkannt hätte. Dass die Beklagte dem Kläger am 26. September 2011 einen Betrag von CHF 30'000.00 überwiesen habe, lasse ebenfalls keine Anerkennung der aufgelisteten Forderungen suggerieren. Dass es sich bei der fraglichen Zahlung bloss um eine Teilzahlung gehandelt habe, sei ebenfalls nicht schlüssig. Die Vermutung liege nahe, dass sich die Parteien mit dieser Zahlung hätten auseinandersetzen wollen, was allerdings offen bleiben könne. Wesentlich sei, dass dem Kläger mit dem erwähnten Schriftstück der Nachweis für die geltend gemachten Überstundenforderung/Bonus und Benzinkosten sowie Material von CHF 10'000.00 nicht gelungen sei. 7.2 Mit der Berufungsschrift erwidert der Kläger, die Auffassung der Vorinstanz, bei der Zahlung von CHF 30'000.00 habe es sich nicht um eine Teilzahlung an Überstundenguthaben gehandelt, sei unzutreffend. Wer eine gestellte Rechnung nur teilweise bezahle, leiste nur und ausschliesslich eine Zahlung an diese Rechnung. Gemäss den handschriftlichen Korrekturen, in welchen die Position Überstunden unverändert geblieben sei und andere Positionen nicht anerkannt worden seien, ergebe sich deutlich, dass der Wille der Beklagten dahin gegangen sei, nichts anderes als Überstundenguthaben des Klägers teilweise zu begleichen. Die Vermutung der Vorinstanz, die Parteien hätten sich mit der Zahlung von CHF 30'000.00 auseinandersetzen wollen, entbehre jeglicher Grundlage. Die Teilzahlung sei einzig und allein auf Überstundenund Bonusansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung auf andere Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis könne nicht erfolgen, weil die Zahlung nie einen anderen Zweck als die teilweise Abgeltung von Überstunden und Bonusforderungen gehabt habe. Die Anrechnung der Zahlung von CHF 30'000.00 ausschliesslich auf Überstundenentschädigungen bedeute, dass der mit Klage geltend gemachte Betrag von CHF 25'782.90 getilgt sei. Die Differenz zur Zah-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung von CHF 30'000.00 sei auf weitere Überstunden anzurechnen, die nicht Gegenstand der Klage seien. 7.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verwirft die Berufung des Klägers. Aus der massgeblichen Rechnung vom 6. September 2011 kann nicht auf eine Anerkennung von Ansprüchen geschlossen werden. Das Schriftstück verurkundet bloss, dass der Kläger unter dem Titel Überstunden und Bonus eine Summe von CHF 50‘000.00 in Rechnung stellte. Zusätzlich machte er noch CHF 10'000.00 für Benzinkosten und Material sowie CHF 4'800.00 für Mehrwertsteuer geltend. Mit der Rechnung werden die einzelnen Ansprüche nicht weiter belegt. Anerkannt ist alsdann eine Zahlung an den Kläger in der Höhe von CHF 30‘000.00. Die Folgerung des Klägers, diese Summe sei lediglich eine Teilzahlung an die Rechnung vom 6. September 2011, findet jedenfalls in diesem Dokument keine ausreichende Grundlage. Welche Rechnungspositionen mit der Zahlung getilgt bzw. anerkannt wurden, kann daraus nicht erschlossen werden. Insbesondere ist der Kläger damit nicht von seiner Beweislast im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Entschädigung von Überstunden resp. Überzeit entbunden. Mutatis mutandis gilt dasselbe für die Zahlung in der Höhe von CHF 3‘600.00, welche die Beklagte Valuta 7. Oktober 2011 dem Kläger obendrein leistete. 8.1 Mit der Klage verlangte der vormalige Arbeitnehmer, dass ihm ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen sei. Er habe bislang kein Arbeitszeugnis erhalten, wobei sich die Beklagte bislang darüber ausgeschwiegen habe. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beklagte den Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses anlässlich der Hauptverhandlung durch Übergabe eines Arbeitszeugnisses erfüllt habe. Mit der Berufung besteht der Kläger darauf, dass das abgegebene Arbeitszeugnis um diverse Formulierungen zu erweitern sei. Er habe die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Zeugnisses zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Funktion und die Tätigkeit des Klägers im Sinne des gestellten Antrags inhaltlich vollständig und richtig zu umschreiben. Der gestellte Antrag enthalte sodann eine Formulierung zum Umgang mit den Mitarbeitern und Vorgesetzten, welche in ein vollständiges Arbeitszeugnis gehören würde. 8.2 Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich nicht nur über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auch über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Ein solches qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat (BGE 129 III 177 E. 3.2; Urteil 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist gerichtlich durchsetzbar. Der Arbeitnehmer kann mithin gegen den Arbeitgeber auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses klagen, also eine sogenannte Leistungsklage anstrengen. Ist der Kläger nach Erhalt des Vollzeugnisses der Auffassung, dessen Inhalt sei unrichtig oder unvollständig, kann er beim zuständigen Gericht eine Berichtigungsklage erheben. Im Unterschied zur Leistungsklage muss der Arbeitnehmer den verlangten Zeugnistext oder konkrete Änderungsvorschläge in sein Rechtsbegehren aufnehmen, so dass der Richter ihn ohne jegliche Änderung zum Urteil erheben kann (vgl. statt vieler STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 5 und 5a mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall liess der vormalige Arbeitnehmer lediglich auf Ausstellung eines vollständigen und wohlwollenden Zeugnisses klagen. Nachdem die Beklagte dem Kläger anlässlich der Verhandlung vom 31. Mai 2016 ein Zeugnis
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgehändigt hatte, schrieb die Vor-instanz das entsprechende Begehren ohne Entscheid sinngemäss als erledigt ab. Fraglich ist, ob im Rechtsmittelverfahren die Berichtigung des Zeugnisses verlangt werden kann, wenn bloss auf Erfüllung des Zeugnisanspruchs geklagt wurde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann die Frage ausdrücklich offen lassen, da sich die Beklagte im Eventualstandpunkt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und von Kostenfolgen bereit erklärt, das gewünschte Arbeitszeugnis auszustellen. Unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ist es angezeigt, die Beklagte bei ihrem Eventualstandpunkt zu behaften und den Berichtigungsanspruch des Klägers ohne Entscheid als erledigt abzuschreiben. 9. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheides bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens in erster Instanz unverändert bestehen, wurden diese doch nicht ausdrücklich angefochten. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen des Berufungsverfahrens sind gleichfalls die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Berufungskläger somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Weil dem Verfahren eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 zu Grunde liegt, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten allerdings eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Die Berechnung des entsprechenden Honorars erfolgt nach dem Streitwert. Das Grundhonorar für die Vertretung vor der Rechtsmittelinstanz ist gemäss § 10 TO nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, mithin kommt also § 7 TO zur Anwendung, welcher in vorliegender Sache einen maximalen Ansatz von CHF 3‘600.00 vorsieht, soweit ein Schriftsatz auszufertigen war. Zuschläge zum Grundhonorar sind keine angebracht, war das Aktenmaterial doch überschaubar. Im Weiteren sind geschätzte Auslagen von pauschal CHF 100.00 zu vergüten. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann. Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (BLKGE 410 11 38 vom 9. Mai 2011, E. 4.5). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 3‘600.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00 zu bezahlen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. Mai 2016 bestätigt. 2. Die Berufungsbeklagte wird bei der Bereitschaft behaftet, dem Berufungskläger ohne eine Rechtspflicht und ohne Kostenfolgen das gewünschte Arbeitszeugnis gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.4 der Berufungsschrift auszustellen.
3. Es werden keine Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erhoben. 4. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3‘600.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00 zu bezahlen. Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber
Andreas Linder
Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_154/2017)