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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.07.2021 400 21 88

13 juillet 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,134 mots·~36 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 13. Juli 2021 (400 21 88) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Beginn der Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens. Die geschädigte Person muss ihren Anspruch nur dem Grundsatz und Umfang nach kennen und muss ihn nicht exakt beziffern. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem die geschädigte Person ihren gesamten Schaden im Grossen und Ganzen abschätzen und alle wesentlichen Komponenten überblicken kann (E. 3.1 und 5.1 f.)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, schadenanwaelte AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, c/o Gribi Bewirtschaftung AG, Gräubernstrasse 12a, 4410 Liestal, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Schnyder, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beklagte

Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 7. Dezember 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Klage vom 2. Juli 2019 beantragte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, die Verurteilung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle XXX, F.____, zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 9. August 2014. Weitere Forderungen aus dem erlittenen Unfall vom 9. August 2014 seien explizit vorbehalten. Die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft beantragte mit Eingabe vom 12. September 2019 die vollumfängliche Abweisung dieser Teilklage und ersuchte um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage nach der Verjährung der eingeklagten Genugtuungssumme. Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 sein explizites Einverständnis zu dieser Verfahrensbeschränkung und bestritt gleichzeitig, dass die einjährige Verjährung eingetreten sei. Das Verfahren wurde vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost in der Folge mit Verfügung vom 22. November 2019 in Anwendung von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage nach der Verjährung beschränkt. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 17. November 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. B. Mit schriftlich eröffnetem Urteil vom 7. Dezember 2020 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Klage von A.____ ab (Ziff. 1). Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 pauschal auferlegte er dem Kläger und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 9'691.30 inklusive Spesen und CHF 692.90 MWSt zu bezahlen (Ziff. 2). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten des Klägers ordnete der Zivilkreisgerichtspräsident an, dass die Gerichtskosten gemäss Ziff. 2 und das Anwaltshonorar seines Vertreters Patrick Wagner im Betrag von CHF 10'826.85 inklusive Spesen und CHF 774.05 MWST vom Staat übernommen werden, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung. C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. April 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Dezember 2020 im Verfahren 150 19 1286 II aufzuheben, festzustellen, dass die Verjährung aus dem Unfall vom 9. August 2014 noch nicht eingetreten ist und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache zurückzuweisen. 2. Eventuell sei das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Dezember 2020 im Verfahren 150 19 1286 II aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Berufungsbeklagten.» Der Kläger beantragte zudem, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als gerichtlich bestelltem Rechtsbeistand zu gewähren. D. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 27. Mai 2021 ihre Berufungsantwort mit folgenden Anträgen ein: «1. Die Berufung vom 26. April 2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.» Des Weiteren beantragte die Beklagte die Abweisung des klägerischen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass der Entscheid der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten erfolge und dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptsache entschieden werde. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann laut Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung indessen nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Frist zur Einreichung der Berufung bei der Rechtsmittelinstanz beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen, sachlich zuständig. 1.2 Der Kläger hat gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 7. Dezember 2020 Berufung erklärt. Es handelt sich dabei um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO und angesichts des streitigen Betrags von CHF 30'000.00 im vereinfachten Verfahren ergangen ist und damit gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 EG ZPO in die Zuständigkeit der Dreierkammer der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fällt. Der erforderliche Streitwert ist offensichtlich gegeben.

Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz ist dem Kläger am 11. März 2021 zugestellt worden. Er hat seine Berufung vom 26. April 2021 am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben und diese mithin unter Berücksichtigung des Stillstands der 30-tägigen Berufungsfrist vom 29. März 2021 bis und mit 12. April 2021 (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO rechtzeitig innert der verlängerten Rechtsmittelfrist eingereicht. 1.3 Der Kläger macht zum einen die Verletzung von Art. 60 aOR geltend. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise für die Kenntnis des Schadens auf die Untersuchung der Kreisärztin vom 11.22.2017 abgestellt und den Beginn der Verjährungsfrist für allfällige Ansprüche aus dem Unfall vom 9. August 2014 damit viel zu früh angesetzt. Zum anderen beanstandet der Kläger hinsichtlich der strafrechtlichen Verjährungsfrist, dass die Vorinstanz sich nicht mit den Tatbestandsmerkmalen der fahrlässigen Körperverletzung auseinandergesetzt habe und dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Kläger macht damit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Damit sind sämtliche Prozessvoraussetzung (Art. 59 f. ZPO) erfüllt, so dass auf die klägerische Berufung eingetreten werden kann. 2.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die vom Kläger aufgrund des Unfalls vom 9. August 2014 gegen die Beklagte geltend gemachte Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 30'000.00 verjährt ist oder nicht. Gemäss den Angaben des Klägers sei er beim erwähnten Unfall von einem im Eigentum der Beklagten stehenden Gartensitzplatz auf der Parzelle XXX an der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____strasse 16 in F.____ gestürzt und dabei rund 2,5 m in die Tiefe gefallen. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Genugtuung wegen der Verletzungen, die er sich bei diesem Unfall mutmasslich zugezogen hat. 2.2 Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil vorab daraufhin, dass es um eine Forderung aus Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR gehe und im fraglichen Fall die alten Bestimmungen zur Verjährung gelten würden, also die frühere Fassung von Art. 60 Abs. 1 und 2 OR zur Anwendung komme, weil der Unfall am 9. August 2014 und damit vor der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts passiert sei. Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass der Kläger bereits unmittelbar nach seinem Sturz vom 9. August 2014 gewusst habe, von welchem Garten- resp. Terrassensitzplatz aus er in die Tiefe gestürzt sei. Der Kläger hätte daher die seiner Ansicht nach ersatzpflichtige Person gleich nach dem Unfall ausfindig machen können. Es gehe jedenfalls nicht an, den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 aOR durch entsprechend späte Abklärungen hinsichtlich der schadenersatzpflichtigen Partei beliebig hinauszuzögern. Es habe daher als erstellt zu gelten, dass der Kläger die Identität der schadenersatzpflichtigen Partei zum Zeitpunkt seines ersten Schlichtungsgesuchs an das Friedensrichteramt F.____ vom 20. August 2018 bereits seit mehr als einem Jahr gekannt habe (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 6 f.).

Mit Bezug auf die Kenntnis des Schadens erachtete die Vorinstanz den Bericht der Kreisärztin C.____ vom 11.22.2017 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung des Klägers als massgeblich. Daraus ergebe sich mit hinreichender Klarheit, dass zum damaligen Zeitpunkt ein stationärer Gesundheitszustand hinsichtlich der vom Kläger am 9. August 2014 erlittenen Unfallfolgen vorgelegen habe und der auf diesen Sturz zurückzuführende Verletzungsverlauf am 11.22.2017 zumindest in grundsätzlicher Hinsicht bereits abgeschlossen gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem polydisziplinären Gutachten der Abteilung Versicherungsmedizin (asim) des Universitätsspitals I.___ vom 3. August 2020. Darin werde nämlich explizit festgehalten, dass die beim Kläger seit der letzten Beurteilung eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in erster Linie auf psychiatrische Ursachen sowie auf eine weitere Verletzung am linken Knie zurückzuführen sei. Dies lasse darauf schliessen, dass seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 11.22.2017 aufgrund des erlittenen Sturzes keine weiteren Veränderungen im Verletzungsverlauf eingetreten seien. Die Vorinstanz wies ebenfalls darauf hin, dass der Kläger noch am 11.22.2017 von der Kreisärztin über das Ergebnis der damaligen kreisärztlichen Untersuchung aufgeklärt worden sei. Dies lasse sich aus dem Schreiben der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 3. März 2017 entnehmen sowie aus dem Umstand, dass sich der Kläger mit der Zustellung des kreisärztlichen Berichts an seinen Hausarzt ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Diese Einwilligung zur Weiterleitung des Berichts könne der Kläger nur nach Aufklärung über das Resultat der Untersuchung erteilt haben. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines ersten Schlichtungsgesuchs vom 20. August 2018 seit mehr als einem Jahr auch über den bei ihm eingetretenen Schaden hinreichend Bescheid gewusst habe und die einjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR bereits abgelaufen gewesen sei (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.).

Die Vorinstanz hielt schliesslich zur Frage der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 aOR fest, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die beklagte B.____ und deren Organe für den Tatbestand einer fahrlässigen schweren Körperverletzung verantwortlich sein sollen. Aus

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den im Recht liegenden Fotografien lasse sich jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass offenkundig kein öffentlicher Weg zum Garten- resp. Terrassensitzplatz führe, von dem der Kläger am 9. August 2014 in die Tiefe gestürzt sei, und es sich beim entsprechenden Sitzplatz somit nicht um ein öffentlich zugängliches und für die Allgemeinheit bestimmtes Grundstück handle. Der Kläger habe den besagten Garten- resp. Terrassensitzplatz ungeachtet dessen gleichwohl ausschliesslich auf eigene Verantwortung betreten und könne daher die beklagte B.____ resp. deren Organe hierfür nicht strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen. Zu guter Letzt stellte die Vorinstanz fest, dass auch nicht von einem Verstoss gegen das strafrechtliche Baukundenregelverletzungsverbot gemäss Art. 229 StGB auszugehen sei, da sich diese Norm ausschliesslich gegen Personen richte, die ein Bauwerk leiten oder ein solches ausführen würden. Im fraglichen Fall sei nicht ersichtlich, inwieweit die beklagte B.____ und deren Organe bei der Errichtung der Liegenschaft an der E.____strasse 16 in F.____ als Leitungs- oder Ausführungsorgane involviert gewesen seien. Bei der besagten Norm handle es sich sodann nicht um ein abstraktes, sondern um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Den Organen der beklagten B.____ hätte somit eine bewusste konkrete Gefährdung oder zumindest eine fahrlässige konkrete Gefährdung des Klägers nachgewiesen werden müssen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9 f.). 2.3 Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Umfang des Schadens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 11.22.2017 noch nicht bekannt und daher auch nicht einklagbar gewesen sei. Er habe damals noch nicht gewusst, wie sich sein gesundheitlicher Zustand weiter entwickeln werde. Wer Schadenersatz beanspruche, müsse den Schaden gemäss Art. 42 Abs. 1 OR beweisen. Als Kläger sei er verpflichtet, den Schaden ziffernmässig genau zu belegen. Dafür müsse er jeden Schadenposten detailliert beschreiben und die entsprechenden Grundlagen so präzise benennen, dass die Gegenseite dazu Stellung nehmen könne. Da es im Schadenersatzprozess um eine Geldleistung gehe, müsse der Geschädigte nicht bloss die gesundheitlichen, sondern auch die finanziellen Konsequenzen der schädigenden Handlung kennen. Nebst den vergangenen und zukünftigen Heilungskosten müsse bei der Einreichung der Klage insbesondere die unfallbedingte Erwerbseinbusse, allfälliger Pflege- und Haushaltschaden und der Anspruch auf eine Genugtuung bereits bekannt sein. Im vorliegenden Fall habe die SUVA dem Kläger mit Verfügung vom 9. Januar 2018 eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 7.5% zugesprochen. Der Beginn der relativen Verjährungsfrist hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs dürfe daher frühestens auf den 9. Januar 2018 festgesetzt werden. Der kreisärztliche Bericht vom 11.22.2017 äussere sich sodann nur zu den somatischen Unfallfolgen, ohne die psychischen Folgen zu thematisieren und insbesondere auf die neue Diagnose der chronischen Schmerzstörung einzugehen. Seit dem letzten Entscheid der Invalidenversicherung (IV) vom 17. April 2018 habe sich seine gesundheitliche Situation erheblich verschlechtert. Der definitive Endheilzustand sei – so der Kläger weiter – auch heute noch nicht erreicht und daher der gesamthafte durch den Unfall entstandene Schaden immer noch nicht hinreichend bekannt. Aus all diesen Gründen habe die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen.

Mit Bezug auf die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 aOR rügt der Kläger im Wesentlichen, dass die Vorinstanz zur Frage, ob der Gartensitzplatz der Beklagten durch einen öffentlichen Weg zugänglich gewesen sei, keinen Augenschein durchgeführt habe. Damit sei nicht nur das ihm zustehende rechtliche Gehör verletzt worden. Es erweise sich überdies als tatsachenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz einfach aufgrund von Fotos davon ausgehe,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass kein öffentlicher Weg zum Gartensitzplatz führe. Die weiteren Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 125 StGB seien allesamt erfüllt, weshalb wegen der Höchststrafe für fahrlässige Körperverletzung von 3 Jahren die Strafverfolgungsfrist gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB 10 Jahre betrage, so dass für die Genugtuungsforderung eine entsprechende zivilrechtliche Verjährungsfrist gelte. 2.4 Die Beklagte ist mit der Vorinstanz der Meinung, dass der Kläger bereits aufgrund des Berichts über die kreisärztliche Untersuchung vom 11.22.2017 hinreichende Kenntnis von seinem Schaden gehabt habe, da schon zum damaligen Zeitpunkt von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen worden sei. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verjährungsfrist macht die Beklagte geltend, es sei nicht ersichtlich, inwieweit sie oder ihre Organe für eine Straftat verantwortlich sein sollten. Ein allfälliger Genugtuungsanspruch sei bei der Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt F.____ am 20. August 2012 daher bereits verjährt gewesen. 3.1 Unbestritten ist vorliegend zunächst, dass es bei der vom Kläger geltend gemachten Genugtuungssumme um eine Forderung aus Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 Abs. 1 OR geht und dass für die hier zur Diskussion stehende Frage der Verjährung Art. 60 aOR, also in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Anwendung kommt. Art. 60 Abs. 1 und 2 aOR lautet wie folgt: «1Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte die Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. 2Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.» Damit steht also fest, dass von einer Verjährungsfrist von einem Jahr – und nicht etwa von drei Jahren wie nach neuem Recht massgeblich wäre – ab Kenntnis der schadenersatzpflichtigen Person sowie des Schadens auszugehen ist. Die relative Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die geschädigte Person tatsächlich Kenntnis des Schadens und der dafür haftpflichtigen Person erlangt. «Kenntnis vom Schaden» umfasst seine Existenz, Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale (vgl. BGE 126 III 163 E. 3). Voraussetzung ist, dass die geschädigte Person ihren Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach kennt, so dass sie ihn mit Erfolg geltend machen kann. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der unbezifferten Forderungsklage (Art. 42 Abs. 2 OR) darf die geschädigte Person ein Tätigwerden indes nicht solange aufschieben, bis sie den Schaden genauestens beziffern kann (vgl. BGer 2C_192/2015 vom 1. August 2015 E. 3.6). Wie hoch der Schaden ziffernmässig exakt ist, braucht sie nicht zu wissen. In Anbetracht der Kürze der Frist soll aber auch nicht ein allzu strenger Massstab angesetzt werden und die geschädigte Person soll je nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Zeit verstreichen lassen dürfen, um das endgültige Ausmass des Schadens abschätzen zu können (vgl. BGer 4C.150/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.1 und BGE 111 II 55 E. 3a). Wenn noch mit einer markanten Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss, steht der ganze Umfang des Schadens noch nicht fest. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verjährung erst dann zu laufen beginnt, wenn klar ist, welcher Anteil des Schadens von den Sozialversicherungen übernommen wird (vgl. BGer 4A_647/2010 vom 4. April 2010 E. 3 und BGer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3c). Die einjährige Verjährungsfrist beginnt vielmehr bereits in dem Moment, in welchem die geschädigte Person ihren gesamten Schaden im Grossen und Ganzen abschätzen und alle wesentlichen Komponenten überblicken kann. Dann hat sie hinreichende «Kenntnis» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 aOR (vgl. zum Ganzen ROBERT K. DÄPPEN, BSK OR I, 6. Aufl. 2015, Art. 60 N 6 f.). 3.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beklagte Eigentümerin der Parzelle XXX an der E.____strasse 16 in F.____ ist, von welcher der Kläger am 9. August 2014 gestürzt sein soll. Unstreitig ist im Weiteren, dass der Kläger am 20. August 2018 ein erstes Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt F.____ eingereicht hat – die daraufhin ausgestellte Klagebewilligung verfolgte er nicht weiter – und dass die einjährige Verjährungsfrist mit dieser Eingabe in Anwendung von Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden ist. Das weitere Schicksal des Schlichtungsgesuchs hat keinen Einfluss auf dessen Unterbrechungswirkung (vgl. ROBERT K. DÄPPEN, BSK OR I, 7. Aufl. 2020, Art. 135 N 6c). Es ist daher unerheblich, dass der Kläger die erste Klagebewilligung nicht beim Gericht eingereicht hat. Damit steht fest, dass die einjährige Verjährungsfrist – soweit sie dann nicht schon abgelaufen ist – mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt F.____ am 20. August 2018 unterbrochen worden ist. Der 20. August 2018 ist mithin das relevante Datum für die Berechnung der einjährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens und der schadenersatzpflichtigen Partei.

Nicht mehr bestritten sind schliesslich im Berufungsverfahren die Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Kenntnis der schadenersatzpflichtigen Person. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger die Identität der seiner Meinung nach schadenersatzpflichtigen Partei bereits kurz nach dem Vorfall vom 9. August 2014 und damit seit mehr als einem Jahr vor der Einreichung seines ersten Schlichtungsgesuchs vom 20. August 2018 gekannt hat.

Streitig ist zwischen den Parteien nach wie vor, ab welchem Zeitpunkt der Kläger den Schaden gekannt hat und ob nicht doch die längere Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 aOR anwendbar ist. Damit stellt sich zum einen die Frage, ab wann im vorliegenden Fall «Kenntnis vom Schaden» vorgelegen hat und zum anderen, ob sich die Genugtuungsforderung des Klägers auf eine Straftat der Beklagten abstützen lässt. Da bei Bejahung dieser Frage die längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den zivilrechtlichen Anspruch zur Anwendung kommt und der genaue Zeitpunkt der Schadenskenntnis vorliegend mithin an Bedeutung verliert, ist zunächst auf diesen Punkt einzugehen. 4.1 Die Anwendbarkeit dieser ausserordentlichen Verjährungsfrist setzt voraus, dass eine Forderung aus Tatsachen abgeleitet wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen, sowie dass die anwendbare strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die zivilrechtliche ist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt auch für juristische Personen bezüglich der Haftung für ihre Organe. Der Täter braucht nicht wegen der Tat bestraft worden zu sein. Ist kein Strafverfahren durchgeführt worden, so hat das Zivilgericht zu prüfen, ob der haftpflichtigen Partei eine strafbare Handlung zur Last gelegt werden kann, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht (vgl. ROBERT K. DÄPPEN, BSK OR I, 6. Aufl. 2015, Art. 60 N 11 ff.).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Kläger vertritt in casu die Ansicht, dass sich die Beklagte der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB schuldig gemacht habe – der Tatbestand von Art. 229 StGB, also eine Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, wird vom Kläger nicht mehr geltend gemacht und steht daher im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion – und die Verjährungsfrist daher gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB 10 Jahre betrage. 4.2 Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist dann anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die fahrlässige Körperverletzung kann auch durch Unterlassen begangen werden und zwar dann, wenn die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun im Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Täter die Schädigung durch sein Tun tatsächlich hätte abwenden können und aufgrund seiner Garantenstellung dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGE 134 IV 255 E. 4.2.1). Erforderlich ist sodann ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Dieser liegt vor, wenn das Verhalten geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 138 IV 57 E. 4.1.3 und BGE 133 IV 158 E. 6.1). Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhanges zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Der Kausalzusammenhang wird indessen unterbrochen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person resp. ihr pflichtwidriges Untätigbleiben – in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; vgl. zur Kasuistik auch ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, BSK StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 125 N 21). 4.3 Vorliegend geht es um den Unfall vom 9. August 2014, bei dem der Kläger von einem Gartensitzplatz auf der Parzelle XXX an der E.____strasse 16 in F.____ gestürzt und in die Tiefe gefallen sei. Über den Unfallhergang ist wenig bekannt. Aus dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 22. November 2017 (vgl. Beilage 2 zur Klage vom 2. Juli 2019) ergibt sich zunächst, dass am Samstag, 9. August 2014, um 22:48 Uhr, eine Meldung von K.____ bei der Polizei einging, der mitteilte, dass ein Mann in einem Hof um Hilfe rufe. Gemäss dem Meldeerstatter gebe der Mann an, dass er von einer ca. 2 m hohen Mauer heruntergestürzt sei und sich am Rücken verletzt habe. Seine Freundin befinde sich beim Polizeihauptposten F.____. In einem weiteren Eintrag wird sodann ausgeführt, dass A.____ am Sonntag, 10. August 2014, um 01:08 Uhr, im Garten der Liegenschaft an der G.____strasse 19 in F.____, von der Polizei angetroffen worden sei. Er habe sich in Seitenlage befunden und über Schmerzen im Rückenbereich geklagt. Nach eigenen Angaben sei er von einer 2.5 m – 3 m hohen Mauer gestürzt als er auf dem Heimweg gewesen sei. Er habe den Garten betreten, um seine vermisste Kollegin zu suchen. A.____ sei in der Folge von der Sanität ins Kantonsspital Liestal gebracht worden. In der Unfallmeldung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 2. September 2014 (vgl. Beilage 1

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Eingabe der Beklagten vom 10. Dezember 2019) wird zum Sachverhalt festgehalten, dass A.____ auf der Suche nach seiner Kollegin in der Dunkelheit ins Leere gestürzt sei. Dies ergibt sich auch aus dem SUVA-Bericht vom 11.22.2017 über die kreisärztliche Untersuchung des Klägers (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 12. September 2019), wo bei der chronologischen Zusammenstellung der Ereignisse zum Sachverhalt ebenfalls erwähnt wird, dass dieser auf der Suche nach seiner Kollegin in der Dunkelheit ins Leere gestürzt sei. Aus dem Situationsplan vom 1. Dezember 2017 (vgl. Beilage 4 zur Klage vom 2. Juli 2019) geht sodann hervor, wie der Kläger zum fraglichen Sitzplatz auf der Parzelle XXX gekommen sein soll. Schliesslich befinden sich mehrere Fotografien (vgl. Beilagen 6 und 7 zur Klage vom 2. Juli 2019 und Beilagen 6 – 8 zur Eingabe der Beklagten vom 12. September 2019) bei den Akten, die Aufschluss über die Situation vor Ort geben sollen. 4.4 Der konkrete Unfallhergang lässt sich nur anhand der Angaben des Klägers rekonstruieren. Seine verschiedenen Aussagen dazu sind sehr rudimentär und zudem auch nicht deckungsgleich, was erstaunt, da die bekannten klägerischen Depositionen an und für sich sehr simpel sind. So sagte der Kläger offenbar dem Meldeerstatter gegenüber, dass er von einer 2 m hohen Mauer gestürzt sei. Ausserdem erwähnte er seine Freundin, die sich beim Polizeihauptposten F.____ befinde. Der Polizei gegenüber gab er demgegenüber etwa zwei Stunden später an, er sei von einer 2.5 m – 3 m hohen Mauer gestürzt. Bei dieser Schilderung der Ereignisse erwähnte der Kläger, dass er auf dem Heimweg gewesen sei. Gleich anschliessend erklärte er dann aber, dass er den Garten betreten habe, um seine vermisste Kollegin zu suchen. Diese Begründung taucht in der Unfallmeldung erneut auf, wobei selbst dort ansonsten keine weiteren Erklärungen zum genauen Unfallgeschehen abgegeben werden. Aus dem Situationsplan resp. der darin eingezeichneten Wegskizzierung – diese wird vom Kläger selber stammen oder zumindest auf seinen Angaben beruhen – ergibt sich, dass er um die Liegenschaft auf der Parzelle XXX herum zum dahinterliegenden Sitzplatz gelaufen war. Von woher der Kläger genau gekommen war – vor der Parzelle XXX verläuft die E.____strasse – und ob es sich dabei tatsächlich um seinen Heimweg handelte, ist nicht bekannt. Die von den Parteien ins Recht gelegten Fotografien helfen auch nicht weiter, da darauf komplett unterschiedliche Ansichten der örtlichen Gegebenheiten abgebildet werden und überhaupt nicht bekannt ist, wann die Aufnahmen gemacht wurden. Sie taugen daher nicht als Beweis für einen Vorfall, der sich vor bald sieben Jahren ereignet hat. Gänzlich unklar bleiben schliesslich die Umstände des Sturzes sowie die Frage, wie der Kläger vom Sitzplatz auf der Parzelle XXX in den Garten an der G.____strasse 19 gelangt ist, wo er gemäss Polizeibericht aufgefunden wurde. Gemäss Situationsplan grenzt die G.____strasse 19, die der Parzelle YYY entspricht, nämlich nicht an die Parzelle XXX, sondern liegt etwa 1.75 m entfernt von dieser. Direkt neben der Parzelle XXX befindet sich die Parzelle ZZZ resp. die G.____strasse 13. Bei einem Sturz vom Sitzplatz auf der erstgenannten Parzelle hätte der Kläger nach physikalischen Gesetzen eigentlich auf der G.____strasse 13 landen sollen. Die klägerische Darstellung der Ereignisse ist daher nicht schlüssig.

Angesichts der erwähnten Unklarheiten und aufgezeigten Widersprüche lässt sich in casu kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt konstruieren. Dafür sind die vorhandenen Angaben und Belege schlichtweg zu vage und zu wenig substanziiert, um darüber Beweis abzunehmen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Besichtigung der Örtlichkeiten ist daher nicht zu beanstanden, zumal – wie bereits erwähnt – seit dem Unfall fast sieben Jahre vergangen sind und deshalb davon

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen ist, dass sich die örtlichen Gegebenheiten in der Zwischenzeit massgeblich verändert haben. In casu scheitert die Anwendbarkeit von Art. 60 Abs. 2 aOR mithin bereits daran, dass der angerufene Straftatbestand gar nicht substanziiert ist. Es kann mithin offenbleiben, ob der Zugang zum Sitzplatz im Zeitpunkt des Unfalls öffentlich war oder nicht – eine Frage, die sich nach sieben Jahren wohl auch nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt – resp. ob dem Kläger ein allfälliges Mitverschulden anzulasten wäre, welches die beanstandete fehlende Sicherung des Sitzplatzes mit einem Geländer in den Hintergrund gedrängt hätte. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist kommt vorliegend nicht zur Anwendung.

Damit stellt sich nun die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kläger den Schaden gekannt hat. 5.1 Gemäss Polizeibericht vom 22. November 2017 wurde der Kläger nach dem Sturz vom 9. August 2014 ins Kantonsspital Liestal gebracht. Die Hospitalisation dauerte bis 19. August 2014. Laut Austrittsbericht – die nachfolgenden Ausführungen ergeben sich aus dem Bericht der SUVA vom 11.22.2017 über die kreisärztliche Untersuchung des Klägers (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 12. September 2019) – wurden folgende Diagnosen gestellt: Polyblessé-Sturz aus 2.5 m Höhe mit Verdacht auf Commotio cerebri; instabile LWK 1-Fraktur mit Keilwirbelbildung; Radiusfraktur rechts, nicht disloziert. Die Verletzungen wurden wie folgt behandelt: «Wirbelsäule: Spondylodese BWK 12-LWK 2 am 12.08.2014. Handgelenk rechts: Konservative Therapie mit zirkulärem Unterarmgips». Es wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf festgestellt und eine Verlaufskontrolle nach sechs Wochen in der Wirbelsäulen-orthopädischen Sprechstunde geplant. Gemäss Sprechstundenbericht des Kantonsspitals Baselland (KSBL) wurde am 16. Oktober 2014 erneut ein regelrechter Verlauf festgestellt, ein Arbeitsversuch ab dem 19. Oktober 2014 empfohlen und eine weitere Verlaufskontrolle im Dezember 2014 vereinbart. Am 28. Oktober 2014 erfolgte eine CT-Kontrolle mit folgendem Befund: «Keine fokal neurologischen Defizite. In der Computertomographie zeigt sich regelrecht eingebrachtes Implantatmaterial ohne Hinweise auf Dislokation oder Fraktur. Das Alignement ist unverändert zu den bekannten konventionellen Voraufnahmen im S(t)ehen. Eine gewisse Kyphosierung ist in diesem Bereich eingetreten mit einem Winkel von 15°». Anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle vom 9. Dezember 2014 wurde im entsprechenden Bericht des KSBL festgehalten: «Klinisch-neurologisch keine Auffälligkeiten. Druckschmerzen über den Schraubenköpfchen rechts betont. Muskelhartspann beidseits. Ganzwirbelsäulenübersichtsaufnahme in 2 Ebenen im Stehen zeigt sich eine ausgeglichene Balance über die 3 Wirbelsäulenabschnitte hinweg. Das Material liegt ungebrochen und fest ein. Empfehlen Fortführen der Physiotherapie … Verlaufskontrolle Mai 2015». Als sich bei weiteren Untersuchungen des Klägers im April 2015 und Juni 2015 eine starke Druckdolenz im Bereich der Spondylodese zeigte und der Patient von einer Metallentfernung eine Schmerzlinderung und vermehrte Belastungsmöglichkeit erhoffte, wurde dieser Eingriff am 20. Juli 2015 durchgeführt. Im Bericht des KSBL über die Verlaufskontrolle vom 3. September 2015, 6 Wochen nach der Metallentfernung, wurde folgender Befund vermerkt: «Subjektives Wohlbefinden. Keine Beschwerden. Kein fokal neurologisches Defizit. In der Röntgenuntersuchung im Stehen zeigt sich ein Cobbwinkel von etwa 13° sechs Wochen nach Metallentfernung. Der Patient befand sich im Zeitraum nach der Vorstellung in unserer Wirbelsäulensprechstunde vom 09.12.2014 bis Wiedervorstellung am 07.04.2015 intermittierend in unserer Behandlung. Seit dem 15.12.2014 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit andauernd bis zum heutigen Tag. Ab dem 02.09.2015 ist und fühlt sich der Patient zu 100% arbeitsfähig und wird sich um die Fortsetzung seiner Lehre bemühen».

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anlässlich der klinischen Untersuchung vom 11.22.2017, die von der SUVA zur Standortbestimmung initiiert und von der Kreisärztin, C.____, durchgeführt worden war, gab der Kläger mit Bezug auf seine berufliche Situation an, dass er nach dem Unfallereignis die damals begonnene Lehre abgebrochen habe. Als er dann die Arbeit wiederaufgenommen habe, sei es zu Kommunikationsproblemen gekommen. Man habe ihm immer mehr Arbeit aufgegeben, deren Bewältigung nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich dann zum Abbruch der Lehre entschieden. Mit Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung erklärte der Kläger, dass es ihm körperlich nicht gut gehe, dass er immer noch Schmerzen habe und deswegen schlecht schlafe. Er habe vor allem ausstrahlende Schmerzen. Einer gehe in den Bauch, in den Magen und schnüre ihm die Luft ab. Ein anderer Schmerz, auch vom Rücken ausgehend, strahle in die Beine und in den Nacken und führe zu starken Verspannungen. Mittlerwelle habe er jeden Tag Schmerzen und könne diese auch nicht mehr so unterdrücken wie früher. Es staue sich an, da ihm auch die Kraft für Sport fehle. Er sei sehr unruhig, sehr schweissig, könne nicht schlafen und sich nicht konzentrieren. Die Schmerzen würden mittlerweile alles beeinflussen, so dass er auch im Haushalt die Hilfe von Kolleginnen brauche. Medikamente nehme er keine, weil er die Schmerzmittel nicht vertrage und die Physiotherapie sei seit langem abgeschlossen (vgl. SUVA-Bericht vom 11.22.2017, S. 4 f.).

Nach Durchsicht und Wiedergabe der Vorakten sowie erfolgter Befragung des Klägers resp. Darlegung seiner Angaben stellte die Kreisärztin in ihrer Beurteilung zunächst als Diagnosen «Chronische Lumbalgien bei Status nach LWK 1-Fraktur bei Status nach Spondylodese BWK 12/LWK 2 am 12.08.2014 und Metallentfernung am 20.07.2015» sowie «Erhöhte psychische Vulnerabilität» fest und wies darauf hin, dass sowohl die nach dem Sturz vom 9. August 2014 durchgeführte «Spondylodese BWK 12 bis LWK 2» wie auch die anschliessende Metallentfernung vom 20. Juli 2015 unauffällig und komplikationslos verlaufen seien. Nach der Rehabilitation in der Rehaklinik Rheinfelden vom 17. – 29. August 2015 habe es dann bis Mai 2016 keine weitere medizinische Betreuung gegeben. Die Kreisärztin führte weiter aus, dass der Kläger während der Untersuchung insgesamt sehr fahrig, zum Teil abwesend und zum Teil aggressiv gewesen sei, dass er nur einen Teil der geforderten Übungen vorgeführt habe und dass seinen Beschwerdeschilderungen die Authentizität etwas fehle. Das gesamte geklagte subjektive Ausmass der Beschwerden sei klinisch nicht wirklich nachvollziehbar. Grobneurologisch liege kein pathologischer Befund vor. Dies ergebe sich auch aus der vorliegenden bildgebenden Diagnostik, da keine weitere Zusammensinterung der LWK 1-Fraktur ersichtlich sei. Bildmorphologisch zeige sich im durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule vom 25. Mai 2016 «eine konsolidierte LWK 1-Fraktur ohne Signalalterationen bzw. ohne assoziiertes Ödem, ohne Nachweis einer spinalen, recessalen oder neuroforaminalen Stenose». Das klinische Bild klaffe mit dem subjektiven Empfinden weit auseinander. Gewisse Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien nach einer LWK1- Fraktur zwar nachvollziehbar und unfallkausal, jedoch nicht im beklagten und demonstrierten Ausmass. Die weiteren gesundheitlichen Probleme, wie namentlich die neu aufgetretenen Kopfschmerzen, die Schmerzen im Bereich des rechten Fusses sowie die Kniegelenksbeschwerden, seien nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. August 2014 zurückzuführen. Die Frage, ob es noch Behandlungsmöglichkeiten gebe, die zu einer namhaften Verbesserung im Bereich der Lendenwirbelsäule führen könnten, verneinte die Kreisärztin und stellte vielmehr fest, dass nunmehr 18 Monate nach der Metallentfernung ein stationärer Gesundheitszustand vorliege (vgl. SUVA-Bericht vom 11.22.2017, S. 6 ff.).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zunächst, dass im SUVA-Bericht vom 11.22.2017 sehr wohl von chronischen Schmerzstörungen die Rede ist und – entgegen der Darstellung des Klägers – auch darauf eingegangen wird. Die Kreisärztin nahm die geschilderten anhaltenden Schmerzen durchaus zur Kenntnis – als erste Diagnose wurde explizit «Chronische Lumbalgien» genannt – und gab die klägerischen Ausführungen in ihrem Bericht auch wieder. Aufgrund der medizinischen Vorakten, insbesondere der bildgebenden Diagnostik, sowie ihrer eigenen, unmittelbaren Feststellung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung kam die Ärztin aber zum Schluss, dass die Beschwerden vom beschriebenen Ausmass her nicht nachvollziehbar seien. Die psychischen Auswirkungen des Sturzes wurden im Bericht ebenfalls thematisiert. So lautete die zweite Diagnose auf «Erhöhte psychische Vulnerabilität». Ausserdem wurde dem Kläger bereits anlässlich der Rehabilitation in der Rehaklinik Rheinfelden vom 17. – 29. August 2015 begleitende psychologische Gespräche als Therapie nahegelegt, was er damals indessen ablehnte (vgl. SUVA-Bericht vom 11.22.2017, S. 3). Damit steht fest, dass alle Aspekte und Auswirkungen des Sturzes vom 9. August 2014 im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 11.22.2017 bereits bekannt waren.

Aus dem SUVA-Bericht geht sodann klar hervor, dass bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 11.22.2017 der Gesundheitszustand des Klägers als stationär eingestuft wurde. Da die Kreisärztin eine weitere namhafte Verbesserung im Bereich der Lendenwirbelsäule explizit verneinte, ging sie offensichtlich davon aus, dass der Endheilzustand eingetreten war. Aufgrund der medizinischen Akten ist diese Schlussfolgerung denn auch ohne Weiteres plausibel, da sowohl der nach dem Sturz am 12. August 2014 durchgeführte operative Eingriff als auch die am 20. Juli 2015 erfolgte Metallentfernung unauffällig und komplikationslos verliefen (vgl. SUVA-Bericht vom 11.22.2017, S. 7) und sich auch – wie zuvor unter Ziff. 5.1 dargelegt – bei den diversen Kontrolluntersuchungen ein regelrechter Heilungsverlauf zeigte und zudem anlässlich der Untersuchung vom 3. September 2015, 6 Wochen nach der Metallentfernung, festgestellt wurde, dass der Kläger beschwerdefrei war und dieser sich selber als voll arbeitsfähig einstufte. Dass er seine Lehre trotzdem nicht weiterführte, hatte – wie der Kläger der Kreisärztin gegenüber erläuterte – nichts mit dem Unfall resp. allfälligen gesundheitlichen Auswirkungen desselben zu tun. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der im Anschluss an die Metallentfernung ebenfalls unauffällig durchlaufenen Rehabilitation vom 17. – 29. August 2015 resp. nach der erwähnten Verlaufskontrolle vom 3. September 2015 – wie sich zumindest aus der chronologischen Zusammenstellung der medizinischen Akten im SUVA-Bericht vom 11.22.2017 ergibt – während 8 Monaten keine ärztliche Untersuchung des Klägers mehr erfolgte. Eine neue Abklärung – diesmal beim Universitätsspital Basel – fand erst am 3. Mai 2016 statt, wobei sich auch bei dieser Konsultation und den anschliessend durchgeführten MRI der Lenden- sowie der Brustwirbelsäule keine neuen Erkenntnisse ergaben. Im Bericht des Universitätsspitals Basel vom 7. Juni 2016 wurde vielmehr festgestellt, dass die Bilddiagnostik erfreuliche Befunde «im Sinne von konsolidierten knöchernen Wirbelkörperfrakturen …» gezeigt habe und es keinen Hinweis auf «eine höhergradige Kompression neuronaler Strukturen …» gebe (vgl. Beilage 9 zur Klage vom 2. Juli 2019). Die erwähnte achtmonatige, offensichtlich beschwerdefreie Behandlungspause spricht ebenso für das Vorliegen eines stationären Gesundheitszustandes. Wie bereits im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt wurde, kann sodann zweifellos davon ausgegangen werden, dass der Kläger über das Ergebnis der besagten Untersuchung aufgeklärt wurde, zumal er – wie ganz am Schluss des Berichts vom 11.22.2017 erwähnt – die ausdrückliche

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einwilligung zur Weiterleitung dieses Berichts an seinen damaligen Arzt, Dr. med. H.____, erteilt hatte.

In casu steht also fest, dass die gesundheitlichen Folgen des Sturzes vom 9. August 2014 anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11.22.2017 als stationär resp. – mangels namhafter Verbesserungsmöglichkeiten – als unveränderlich betrachtet wurden. Damit war der konkrete unfallbedingte Schaden sowohl dem Grundsatz, als auch seinem Umfang nach umrissen. Eine exakte Bezifferung des Schadens ist – wie oben unter Ziff. 3.1 erwähnt – nicht erforderlich. Im Weiteren steht fest, dass der Kläger im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung über die Ergebnisse derselben informiert wurde. Er hatte somit ab diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis des Schadens, der durch den Sturz vom 9. August 2014 entstanden war. Der Kläger konnte seinen Schaden ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 11.22.2017 im Grossen und Ganzen abschätzen und alle wesentlichen Komponenten überblicken und wäre demnach durchaus in der Lage gewesen, seine Ansprüche in den groben Zügen beziffern. Auf jeden Fall hätte er die hier in Frage stehende Genugtuungsforderung geltend machen können, zumal im SUVA-Bericht gewisse Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund der LWK1-Fraktur explizit als nachvollziehbar bezeichnet wurden. Damit stand bereits im Februar 2017 fest, dass von einer bleibenden Beeinträchtigung des Klägers auszugehen war. Es gab – entgegen der klägerischen Ansicht – auch keinen Grund, einen diesbezüglichen Entscheid der Versicherung abzuwarten. Wie zuvor unter Ziff. 3.1 erwähnt, beginnt die Verjährungsfrist nämlich nicht erst dann zu laufen, wenn klar ist, welcher Anteil des Schadens von der Versicherung übernommen wird. Im vorliegenden Fall teilte die SUVA dem Kläger resp. seinem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (vgl. Beilage 15 zur Eingabe des Klägers vom 23. Oktober 2019) mit, dass gemäss ärztlicher Beurteilung als Folge des Unfalls vom 9. August 2014 eine Integritätseinbusse von 7.5% resultiere und ihm daher eine Integritätsentschädigung von CHF 9'450.00 ausgerichtet werde. In dieser Verfügung wurde explizit darauf hingewiesen, dass der medizinische Befund bei Behandlungsabschluss die Beurteilungsgrundlage für die Integritätseinbusse gebildet habe. Die Verfügung vom 9. Januar 2018 ist in Rechtskraft erwachsen und die Einschätzung der Integritätseinbusse vom Kläger mithin nicht beanstandet worden. Damit hat er aber auch die kreisärztliche Beurteilung vom 11.22.2017, die – wie sich aus dem Schreiben der SUVA vom 27. November 2017 (vgl. Beilage 11 zur Klage vom 2. Juli 2019) eindeutig ergibt – der erwähnten Verfügung zugrunde liegt, als behandlungsabschliessenden Bericht akzeptiert.

Der Kläger hätte somit ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 11.22.2017 seine Ansprüche aus dem Sturz vom 9. August 2014 geltend machen müssen und nicht etwa erst ab der SUVA- Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 9. Januar 2018, in der lediglich die Ergebnisse des kreisärztlichen Berichts umgesetzt worden sind. Die einjährige Verjährungsfrist, die demzufolge ab dem 11.22.2017 begonnen hat, ist bei der Einreichung des ersten Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt F.____ am 20. August 2018 bereits abgelaufen gewesen. Die Genugtuungsforderung ist von der Vorinstanz also zu Recht wegen Verjährung abgewiesen worden. 6.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilprozessordnung, 2011, Rz 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit seiner Berufung vollkommen unterlegen. Er hat damit die Gerichtskosten zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘500.00 festgesetzt. Da der Kläger von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen und ihm mithin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Entscheidgebühr geht daher zu Lasten des Staates, wobei der Kläger gleichzeitig auf die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen wird. 6.2 Der Kläger hat der obsiegenden Beklagten im Weiteren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese richtet sich gemäss § 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) nach dem Streitwert der eingeklagten Forderung, in casu also CHF 30'000.00. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. e TO auf CHF 4'300.00 festzusetzen. Mehrwertsteuer und Auslagen werden bei der Festlegung der Entschädigung nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich beantragt wird und diese Positionen in der Honorarnote separat ausgewiesen sind (vgl. KGE BL 400 19 196, E. 10.2). Der Kläger hat der Beklagten demnach für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'300.00 (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.3 Schliesslich ist dem Rechtsvertreter des Klägers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers ein Honorar aus des Staatskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist die Entschädigung für den Klagvertreter durch das Gericht festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Die Berechnung des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung erfolgt nach Zeitaufwand, der vorliegend auf 20 Stunden geschätzt wird, zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 TO). Dem klägerischen Rechtsvertreter, Advokat Patrick Wagner, ist somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4’000.00 (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger geht die Entscheidgebühr zu Lasten des Staates. Der Kläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). 3. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'300.00 (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an den Kläger wird seinem Rechtsvertreter, Advokat Patrick Wagner, für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4’000.00 (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Kläger ist zur Nachzahlung dieses Honorars von CHF 4'000.00 an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_615/2021).

400 21 88 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.07.2021 400 21 88 — Swissrulings