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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.01.2022 400 21 138

25 janvier 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·13,676 mots·~1h 8min·1

Résumé

Unterhalt und Obhut Kind

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 25. Januar 2022 (400 21 138) ____________________________________________________________________

Zivilrecht / Obhut und Unterhalt Kind

Die alternierende Obhut kann auch dann angeordnet werden, wenn die Eltern vor der Trennung nur kurze Zeit zusammengelebt haben und sich der Vater in dieser Zeit noch nicht wesentlich an der Betreuung des Kindes beteiligt hat (E. 3.2 ff.). Die alternierende Obhut kann auch dann angeordnet werden, wenn die kürzeste Reisezeit zwischen den Wohnorten der Eltern die Dauer von 30 Minuten übersteigt (E. 4.3). Der Unterhalt für das gemeinsame Kind kann so geregelt werden, dass jeder Elternteil diejenigen Barkosten des Kindes trägt, die während seiner Betreuungszeit anfallen (z.B. Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Hobbies, ÖV-Abo, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles, Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas sowie Wohn- und Nebenkosten), während weitere Kosten für das Kind (z.B. Krankenkassenprämien, zusätzliche Gesundheitskosten etc.) von demjenigen Elternteil zu tragen sind, der finanziell leistungsstärker ist (E. 7.3).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Catherine Westenberg, Liatowitsch & Partner Advokatur Notariat Mediation, Elisabethenstrasse 28, 4010 Basel Kläger und Anschlussberufungskläger gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet, Baumgartner Mächler Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 2, 8022 Zürich Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Unterhalt und Obhut Kind Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Januar 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 29. August 2019 traf die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im zwischen B.____ und A.____, den Eltern von C.____ (nachfolgend C.____), anhängig gemachten Verfahren Nr. 170 19 1275 I betreffend vorsorgliche Massnahmen folgende Anordnungen (auszugsweise): «1. Es wird festgestellt, dass die gemeinsame Tochter der Parteien, C.____, geboren am 18. Dezember 2018, ihren Wohnsitz an der M.____strasse in N.____ hat. 2. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C.____, geboren am 18. Dezember 2018, wird vorsorglich unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt. Der Kindsvater betreut C.____ während den nächsten vier Wochen (seit Zustellung des Urteilsdispositivs) jeweils den ganzen Montag. Die Kindsmutter bringt C.____ jeweils am Montagmorgen vor ihrem Arbeitsbeginn zum Kindsvater und holt sie beim Kindsvater am Montagabend nach ihrem Arbeitsende wieder ab. Die restlichen Wochentage (inkl. sämtliche Übernachtungen) wird C.____ durch die Kindsmutter betreut. Nachdem die vorgenannte Betreuungsregelung für vier Wochen gelebt wurde, wird die Betreuung durch den Kindsvater ausgedehnt. Der Kindsvater betreut C.____ sodann bis auf weiteres jeweils ab Montagmorgen bis Dienstagnachmittag um 16:30 Uhr (inkl. Übernachtung von Montag auf Dienstag). Die restlichen Wochentage (inkl. der übrigen Übernachtungen) wird C.____ von der Kindsmutter betreut. Die Kindsmutter bringt C.____ jeweils am Montagmorgen vor ihrem Arbeitsbeginn zum Kindsvater und holt sie beim Kindsvater am Dienstag um 16:30 Uhr wieder ab. 3. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 4. Dem Gesuchsbeklagten wird zur Einreichung der Prosekutionsklage eine nicht erstreckbare Frist von drei Monaten seit Zustellung dieser Verfügung gesetzt. Wird die Prosekutionsklage nicht innert Frist angehoben, so gelten die vorgenannten Ziffern 1 - 3 als aufgehoben. 5. …» A.____ (nachfolgend Kindsvater resp. Vater) reichte daraufhin am 4. Dezember 2019 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Prosekutionsklage ein, worauf ein neues Verfahren beim besagten Gericht anhängig gemacht wurde. B. In diesem neuen Verfahren Nr. 120 19 2296 I erliess die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost am 13. Januar 2021 das nachfolgende Urteil: «1. Es wird festgestellt, dass die gemeinsame Tochter der Parteien, C.____, geboren am 18. Dezember 2018, ihren Wohnsitz beim Kindsvater hat. 2. Das Kind C.____, geboren am 18. Dezember 2018, wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Die Kindseltern betreuen C.____ je zur Hälfte. Der Kindsvater betreut C.____ jeweils ab Montagmorgen bis Mittwochmittag (inkl. Übernachtungen). Zudem betreut der Kindsvater C.____ jedes zweite Wochenende von Samstagnachmittag bis Montagmorgen (inkl. Übernachtungen). An den restlichen Wochentagen bzw. Wochenenden (inkl. der jeweiligen Übernachtungen) wird C.____ von der Kindsmutter betreut. Die Kindsmutter bringt C.____ am Montagmorgen jeweils spätestens um 9:00 Uhr bzw. an den Besuchswochenenden am Samstag spätestens um 13:30 zum Wohnort des Kindsvaters. Der Kindsvater bringt C.____ jeweils am Mittwochmittag spätestens um 12:00 Uhr zum Wohnort der Kindsmutter. Die Parteien werden im Sinne einer Mindestregelung berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen Tochter C.____ je fünf Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Die Ferientermine sind dem jeweils anderen Elternteil mindestens zwei Monate vor den geplanten Ferien abzusprechen. Die Ferien sind wochenweise zu nehmen und jeweils auf maximal zwei Wochen am Stück zu beschränken. Über allfällige Änderungen der Betreuungs- und Ferienregelung verständigen sich die Parteien untereinander direkt. Auf Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ist gebührend Rücksicht zu nehmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Übersteigt ab dem Zeitpunkt des Kindergarteneintritts von C.____ die kürzeste Reisezeit vom Wohnort der Kindsmutter zum Wohnsitz des Kindes die Dauer von 30 Minuten (von Haus zu Haus, Auto oder öffentlicher Verkehr), wird die Betreuung der Tochter C.____ - in Abweichung von Ziffer 2 hiervor - wie folgt geregelt: Die Kindsmutter wird in diesem Fall berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C.____ jeweils an drei Wochenenden eines Monats von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) sowie während acht Schulferienwochen zu betreuen (inkl. Übernachtungen). Die restliche Betreuung übernimmt der Kindsvater. Der Kindsvater bringt die Tochter C.____ am Freitag (Schulschluss) zur Kindsmutter. Die Kindsmutter bringt die Tochter am Montagmorgen (Schulbeginn) zurück. Über allfällige Abänderungen der Betreuungs- und Ferienregelung verständigen sich die Parteien untereinander direkt. Auf Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ist gebührend Rücksicht zu nehmen. 4. Es wird folgende Feiertagsregelung getroffen: - Der Kindsvater betreut C.____ jeweils vom 23. bis 25. Dezember in den ungeraden Jahren, die Kindsmutter in den geraden Jahren. - Der Kindsvater betreut C.____ über Silvester jeweils in den geraden Jahren, die Kindsmutter in den ungeraden Jahren. - Der Kindsvater betreut C.____ jeweils über das Osterwochenende in den ungeraden Jahren, die Kindsmutter in den geraden Jahren. 5. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden die folgenden Werte: - Aktuelles monatliches Nettoeinkommen des Kindsvaters (80% Pensum, inkl. 13. Monatslohn, ohne Zulagen, inkl. Gewinnanteil Tennisschule) CHF 5'295.00 - Aktuelles monatliches Nettoeinkommen der Kindsmutter (inkl. 13. Monatslohn, ohne Zulagen, inkl. Gutachtertätigkeit) CHF 7'900.00 - Aktuelles monatliches Nettoeinkommen von C.____ (Kinderzulagen) CHF 200.00 6. Der Kindsvater hat der Kindsmutter für die gemeinsame Tochter C.____ für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis und mit 30. September 2019 einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 348.00 zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Allfällige vom Kindsvater während dieser Zeit bezogenen Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet. 7. Ab dem 1. Oktober 2019 hat jeder Elternteil jene Barkosten der Tochter C.____ zu tragen, welche während seiner Betreuungszeit anfallen (Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas sowie Wohn- und Nebenkosten). Weitere Kosten der Tochter C.____ (Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, ÖV-Abo, Hobbies, etc.) sind von der Kindsmutter zu tragen. Allfällige vom Kindsvater ab dem 1. Oktober 2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezogene Kinderzulagen sind der Kindsmutter weiterzuleiten. Ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils hat derjenige Elternteil, welcher die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezieht, die Hälfte davon dem anderen Elternteil weiterzuleiten. Die AHV-Erziehungsgutschriften sind den Kindseltern mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 je zur Hälfte anzurechnen. Die Kindseltern informieren die zuständige AHV-Ausgleichskasse über diesen Anrechnungsmodus. 9. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 (Hauptverfahren 120 196 2296 1) und CHF 800.00 (Vorverfahren 170 19 1275 1) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. »

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Gegen dieses Urteil erhob B.____ (nachfolgend die Kindsmutter oder Mutter) mit Eingabe vom 28. Juni 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und stellte folgende Anträge: «1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Zivilkreisgerichts L.____-Landschaft Ost vom 13. Januar 2021 (Geschäfts Nr. 120 19 2296 1, nachfolgend "Urteil") aufzuheben und es sei festzustellen, dass das gemeinsame Kind der Parteien, C.____, geb. 18. Dezember 2018, ihren Wohnsitz bei der Mutter hat. 2. Es seien im Sinne von einzelnen Anträgen die Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen: "2. Das Kind C.____, geb. 18. Dezember 2018, wird unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt; 3. Dem Vater wird das folgende Besuchsrecht eingeräumt: 3.1 Der Vater wird in Fortführung der mit Verfügung des Zivilkreisgerichts L.____-Landschaft Ost vom 29. August 2019 festgesetzten Betreuungsregelung bis zum Kindergarteneintritt des Kindes C.____ berechtigt erklärt, das Kind C.____ wöchentlich von jeweils Montagmorgen (vor Arbeitsbeginn der Mutter) bis Dienstagnachmittag um 17 Uhr (inkl. Übernachtung von Montag auf Dienstag) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater wird verpflichtet, das Kind C.____ am Montag zwischen 07.30 und 8 Uhr am Wohnsitz in O.____ bei der Mutter abzuholen und es am Dienstag, zwischen 15 bis spätestens 18 Uhr (Ankunft O.____) wieder dorthin zurückzubringen. Sofern die Mutter an den Besuchstagen des Vaters in L.____ arbeitet, verpflichtet sie sich, das Kind C.____ am Montag vor ihrem Arbeitsbeginn dem Vater zu bringen und es am Dienstag, um 16.30 Uhr wieder beim Vater abzuholen. Die Mutter hat den Vater unaufgefordert spätestens am vorgängigen Samstag zu informieren, falls sie am Montag und/oder Dienstag in L.____ arbeitet. 3.2 Ab dem Kindergarteneintritt von C.____ wird der Vater (als Ersatz der Besuchsregelung gemäss Ziff. 3.1 vorstehend) berechtigt erklärt, C.____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3.3 Es wird der Vater berechtigt erklärt das Kind C.____ jeweils vom 25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember, 12 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem vierten Altersjahr wird für den Vater zusätzlich eine gerichtsübliche, vom Gericht zu definierende Feiertagsregelung angeordnet (bez. alternierende Betreuung über Ostern, Pfingsten und Auffahrt). 3.4 Ferien 3.4.1 Es wird der Vater berechtigt erklärt, das Kind C.____ ab dessen vierten Altersjahr im Umfang von drei Wochen pro Kalenderjahr, jeweils einzeln und wochenweise, auf eigene Kosten zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 3.4.2 Dieses Ferienbesuchsrecht ist ab dem fünften Altersjahr auf fünf Wochen pro Kalenderjahr zu erweitern, wobei der Vater berechtigt wird, das Kind C.____ auch zwei Wochen am Stück zu betreuen. 3.4.3 Die Mutter wird ab sofort für drei Wochen pro Jahr, und ab Kindergarteneintritt von C.____ für 5 Wochen pro Jahr berechtigt erklärt, mit dem Kind in die Ferien zu verreisen, ohne dass eine Kompensation der regulären Besuchstage stattzufinden hätte. Allfällige weitergehende Abwesenheiten der Mutter mit C.____ soll das reguläre Besuchsrecht des Vaters nicht beeinträchtigen bzw. wären solche ausgefallene Besuchstage zu kompensieren. 3.4.4 Der Vater hat der Mutter mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben wird. Er hat dabei auf die Ferientermine der Mutter Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben worden sind. 3.5 In der Übrigen Zeit wird das Kind C.____ durch die Mutter betreut."

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Es seien die Dispositivziffern 6 bis 8 des Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "6.1 Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Tochter C.____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 700 zu bezahlen, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen; zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. August 2019. 6.2 Der Vater wird verpflichtet, der Mutter rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 350 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. 6.3 Der Kläger wird verpflichtet, für ausserordentliche Kinderkosten (insbesondere, aber nicht abschliessend für schulische Fördermassnahmen, Kieferorthopädische Behandlungen, ungedeckte Gesundheitskosten, Hobbies, etc.) zur Hälfte aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen. 6.4 Die vom Kläger zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 6.1 werden indexiert. 7. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden ausschliesslich der Mutter angerechnet. 8. Die Familienzulagen werden ausschliesslich von der Mutter bezogen und sind von ihr für den Unterhalt des Kindes C.____ zu behalten." 4. Es sei in Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils dem Vater ein Einkommen von CHF 6'940 anzurechnen. 5. Es sei Dispositivziffer 9 aufzuheben, und die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Haupt-, Massnahme- und Vorverfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene, vom Gericht zu bestimmende Parteientschädigung zu bezahlen. 6. Eventualiter zu den Rechtsbegehren 1 bis 5 sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.» D. Am 15. Juli 2021 ersuchte der Kindsvater um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit von Ziff. 2 des Urteils der Gerichtspräsidentin vom 13. Januar 2021 (120 19 2296 I), eventualiter um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Konkret stellte er die nachfolgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei der Berufung der Berufungsklägerin vom 28. Juni 2021 hinsichtlich Ziff. 2 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Januar 2021 (120 19 2296 1) die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Vollstreckbarkeit zu entziehen und es sei Ziff. 2 des durch die Berufungsklägerin angefochtenen Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Januar 2021 (120 19 2296 1) vorzeitig vollstreckbar zu erklären. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 hiervor sei der Berufungsbeklagte in Abänderung des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. August 2019 (170 19 1275 1) und der Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 13. Januar 2020 vorsorglich für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten und zu berechtigen, C.____, geboren 18. Dezember 2018, zusätzlich jedes zweite Wochenende von Samstag, 13.00 Uhr bis Montagmorgen zu betreuen. Zusätzlich dazu sei der Berufungsbeklagte vorsorglich für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten und berechtigen, C.____ während sämtlicher anstehenden mehrwöchigen Schulferien je eine Woche zu betreuen und mit ihr Ferien zu verbringen. 3. Anträge und Ausführungen zu der von der Berufungsklägerin erhobenen Berufung vom 28. Juni 2021 werden ausdrücklich vorbehalten und mit der Berufungsantwort gestellt. 4. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zulasten der Berufungsklägerin.» Die Mutter beantragte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 die Abweisung dieser Anträge.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Berufungsantwort vom 11. August 2021 stellte der Vater folgende Rechtsbegehren: «1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Januar 2021 zu bestätigen. 2. Eventualiter sei C.____, geb. 18. Dezember 2018, unter die alleinige Obhut des Berufungsbeklagten zu stellen. Für den Fall der Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten sei die Berufungsklägerin zu verurteilen, für C.____ einen Barunterhaltsbeitrag von monatlich und monatlich vorauszahlbar CHF 2'600.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 840.00 zuzüglich allfällig ausgerichteter Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, dies über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Der Berufungsklägerin sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Im Falle der Obhutszuteilung an den Berufungsbeklagten sei dieser als berechtigt zu erklären, sich 100% der Erziehungsgutschriften anrechnen zu lassen. Die Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüblich zu indexieren. 3. Unter o/e Kostenfolge (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin.» F. Ebenfalls mit Eingabe vom 11. August 2021 reichte der Vater zudem eine Anschlussberufung ein, mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei Ziff. 9 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts L.____-Landschaft Ost vom 13. Januar 2021 (Verfahren 120 196 2296 1) aufzuheben und der Anschlussberufungsbeklagten die Gerichtskosten von CHF 3'000.- (Hauptverfahren 120 196 2296 1) zu 80 %, ausmachend CHF 2'400.-, und die Gerichtskosten von CHF 800.- (Vorverfahren 170 19 1275 1) vollständig aufzuerlegen sowie sei die Anschlussberufungsbeklagte zu verurteilen, dem Anschlussberufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 36'006.15, entsprechend 80 % der angefallenen Anwaltskosten, zu bezahlen. 2. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST zulasten der Anschlussberufungsbeklagten.» G. Mit Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. August 2021 wurden die Anträge des Vaters vom 15. Juli 2021 abgewiesen und der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Die eventualiter gestellten Anträge des Vaters um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurden ebenfalls abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 25. August 2021 nahm die Mutter im Rahmen ihres Replikrechts zur Berufungsantwort des Vaters Stellung, hielt dabei an ihren Anträgen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Anträge der Gegenpartei. Der Vater antwortete darauf mit Eingabe vom 1. September 2021. I. Am 15. September 2021 reichte die Mutter ihre Antwort auf die Anschlussberufung des Vaters ein und beantragte, diese vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Vaters. J. Mit Verfügung der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. September 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig festgestellt, dass die Parteien – nachdem zuvor ihr Einverständnis dazu eingeholt worden war – separat zu einer präsidialen Einigungsverhandlung auf den 26. Oktober 2021 geladen werden. K. Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichte der Vater seine Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort der Mutter ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Am 26. Oktober 2021 fand die präsidiale Vergleichsverhandlung statt, an welcher die Parteien in einer informellen Befragung zu den streitigen Punkten angehört wurden. Die Vergleichsgespräche scheiterten. Der Vater verlangte im Rahmen der Vergleichsverhandlungen eine kurze Frist, um vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 gewährt. M. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 beantragte der Vater, dass für die Dauer des Berufungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen erlassen werden und verlangte dabei konkret, eine Ausweitung seines Rechts auf Betreuung von C.____. Die Mutter beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 2. November 2021 die weitgehende Abweisung der Anträge des Vaters. Der Vater reichte daraufhin mit Schreiben vom 4. November 2021 eine unaufgeforderte Replik ein, worauf die Mutter mit Eingabe vom 8. November 2021 ebenfalls eine unaufgeforderte Duplik einreichte. N. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. November 2021 wurde das Gesuch des Vaters vom 29. Oktober 2021 teilweise gutgeheissen und in Ergänzung von Ziff. 2 des Urteils der Zivilgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 29. August 2019 das Betreuungsrecht des Kindsvaters für die verbleibende Dauer des Berufungsverfahrens ausgeweitet. Gegen diese Verfügung erhob die Kindsmutter am 20. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesgericht und stellte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Dieses wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 11. Januar 2022 abgewiesen. O. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte die Mutter beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Bestätigung ihres neuen Arbeitgebers betreffend ihre Anstellung als Oberärztin zu 60% im Zentrum für Ambulante Forensische Therapien am Standort P.____ strasse in O.____ sowie ein E-Mail ihres bisherigen Arbeitgebers betreffend «Strukturelle Anpassungen UPKF» ein.

Der Vater beantragte daraufhin mit Eingabe vom 13. Januar 2022 beide Unterlagen als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen.

Die Mutter reagierte darauf mit Schreiben vom 19. Januar 2022 und dem Hinweis, dass der Sachverhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen zu erforschen sei. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann laut Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in nicht-vermögensrechtlichen Fällen kein Streitwerterfordernis besteht. Diese Streitigkeiten sind immer berufungsfähig (KARL SPÜHLER, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 308 N 8). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird hingegen vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch streitigen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. auch THOMAS SUTTER- SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 308 N 13). Bei wiederkehrenden Leistungen von ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Streitwert (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine allfällige Anschlussberufung gemäss Art. 313 ZPO ist ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung der Berufung zu erheben (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 313 N 4).

Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen (vgl. § 5 EG ZPO), sachlich zuständig. 1.2 Im vorliegenden Fall hat die Mutter von C.____ gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 13. Januar 2021 Berufung erklärt. Es handelt sich dabei um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der im vereinfachten Verfahren ergangen ist (vgl. Art. 295 ZPO). Die Dreierkammer der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Die Berufung der Mutter richtet sich in erster Linie gegen die erstinstanzliche Feststellung, dass C.____ ihren Wohnsitz beim Vater in N.____ habe sowie gegen die Anordnung der alternierenden Obhut und den Betreuungsanteil des Vaters. Diesbezüglich ist die Berufung voraussetzungslos zulässig. Mit Bezug auf den Unterhalt der Tochter beantragte der Vater in seiner Klage vom 4. Dezember 2019, dass die Mutter rückwirkend ab 1. Januar 2019 monatlich mindestens CHF 200.00 zuzüglich Kinderzulagen an den Barunterhalt der Tochter bezahlt. Eventualiter habe jeder Elternteil für den bei ihm durch die Betreuung von C.____ anfallenden Barunterhalt selbst aufzukommen. Für den Fall der Obhutszuteilung an den Kläger sei die Mutter subeventualiter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von mindestens CHF 800.00 zuzüglich Kinderzulagen zu verurteilen. Die Mutter beantragte demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren, dass der Vater rückwirkend vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 Unterhaltsbeiträge von CHF 350.00 pro Monat, total demnach CHF 2'450.00 für diese Zeitspanne, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen habe. Ab 1. August 2019 solle er dann monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 700.00 zuzüglich Kinderzulagen bezahlen. Angesichts der Differenz dieser Parteianträge sowie der Tatsache, dass die am 18. Dezember 2018 geborene gemeinsame Tochter der Parteien mindestens bis zur Mündigkeit Anspruch auf Unterhalt hat, ist die zuvor erwähnte Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 zweifelsohne erreicht.

Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 ist der Mutter am 27. Mai 2021 zugestellt worden. Ihre Berufung vom 28. Juni 2021 ist am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben worden und damit rechtzeitig innert der gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO bis Montag, 28. Juni 2021 verlängerten Rechtsmittelfrist erfolgt. Der Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 ist am 6. Juli 2021 und damit ebenfalls innert Frist von der Mutter bezahlt worden.

Die Berufung ist dem Vater am 12. Juli 2021 zugestellt worden. Seine Anschlussberufung vom 11. August 2021 ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt wie auch die Bezahlung des von ihm zu leistenden Kostenvorschusses von CHF 1'000.00, der am 16. August 2021 eingegangen ist. 1.3 Die Mutter beanstandet die Festlegung des Wohnsitzes von C.____ beim Vater in N.____, die Anordnung der alternierenden Obhut, die Betreuungsregelung, die Verteilung der Unterhaltskosten für C.____ sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Bezüglich all dieser Punkte macht die Mutter unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Darüber hinaus rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sie ruft damit zulässige Berufungsgründe an (vgl. Art. 310 ZPO). Der Vater macht seinerseits mit der Anschlussberufung eine Rechtsverletzung geltend. Damit sind sämtliche Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 f. ZPO) erfüllt, zumal auch die Legitimation und das Rechtsschutzinteresse der Parteien gegeben sind. Es kann daher auf die Berufung der Mutter und die Anschlussberufung des Vaters eingetreten werden. 2.1 Bevor auf die Rügen in der Berufung näher eingegangen wird, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Noven, die von der Mutter mit Eingabe vom 7. Januar 2022 eingereicht worden sind. Der Vater beantragt, die Noven nicht zu berücksichtigen resp. aus dem Recht zu weisen, weil diese verspätet vorgelegt worden seien. 2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dieser Novenschranke steht vorliegend nun aber Art. 296 ZPO entgegen, wonach in Kinderbelangen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. In Verfahren mit uneingeschränktem Untersuchungsgrundsatz, insbesondere wenn es um das Kindeswohl geht, müssen Noven bis zur Urteilsberatung (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO) berücksichtigt werden können. Dies wird nicht nur in der Lehre mehrheitlich so vertreten (vgl. CHRISTOPH REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz 346 f. und PETER REETZ/ SARAH HILBER, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 14, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen), auch das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid nun festgehalten, dass die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht gerechtfertigt sei (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der Mutter im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Noven sowie allfällige neue Entwicklungen in tatsächlicher Hinsicht bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung grundsätzlich zulässig sind, soweit es dabei effektiv um Kinderbelange geht. Dies trifft hier für die Bestätigung der Psychiatrischen Universitätsklinik O.____ an die Mutter vom 4. Januar 2022 betreffend ihre Anstellung (Beilage 1 zur Eingabe vom 7. Januar 2022) sowie für das Mail von Dr. D.____, Chefarzt der Forensisch Psychiatrischen Klinik L.____ vom 14. Dezember 2021 betreffend «Strukturelle Anpassungen UPKF» (Beilage 2 zur Eingabe vom 7. Januar 2022) zu. Im erwähnten Mail erklärt der Klinikdirektor, dass der Bereich Versicherungsmedizin aufgrund von strukturellen Anpassungen per 2022 aufgelöst werde. Aus dem erstgenannten Dokument ergibt sich sodann, dass B.____ per 1. April 2022 zu 60% als Oberärztin im Zentrum für Ambulante Forensische Therapien am Standort P.____ strasse in O.____ unbefristet angestellt und dabei aufgrund der Einstufung in die LK 21, LS 22 bei 100% ein Gehalt von CHF 149'491.00 inkl. 13. Monatslohn erzielen wird. Beide Belege sind sowohl für die Fragen, wo der Lebensmittelpunkt der Eltern ist und mithin bei welchem der beiden C.____ wohnen resp. wie die Betreuung des Kindes und die Obhut geregelt werden soll, als auch für Bemessung des Unterhalts für C.____ relevant. Im Übrigen hat die Mutter bereits mit Eingabe vom 26. November 2021 den bevorstehenden Stellenwechsel angekündigt, verbunden mit dem Hinweis, dass der neue Vertrag nach Erhalt beim Gericht eingereicht werde. Beide Eingaben sind daher als zulässige Noven zu berücksichtigen. 3.1 Die Berufung der Mutter richtet sich gegen das Urteil vom 13. Januar 2021, in dem die Vorinstanz – wie bereits in ihrem Urteil vom 29. August 2019 – feststellte, dass die Tochter der Parteien ihren Wohnsitz in N.____ beim Vater habe. Gleichzeitig entschied sie, dass C.____ unter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die alternierende Obhut beider Eltern gestellt werde und diese ihr Kind je zur Hälfte betreuen sollten. Die Vorderrichterin begründete dies im Wesentlichen damit, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut erfüllt seien (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 13 ff.) und es auch keinen Grund gebe, weshalb den Eltern die Betreuung der Tochter nicht zu gleichen Teilen übertragen werden sollte. Es liege im Interesse des Kindes, möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben. Mit Bezug auf die Festlegung des Wohnsitzes von C.____ führte die Vorderrichterin aus, dass aufgrund der je hälftigen Betreuung und unter Berücksichtigung der Stabilität und Kontinuität nicht vom bisherigen Wohnsitz der Tochter in N.____ abzuweichen sei. Der Kindsvater verfüge dort über ein langjähriges und gefestigtes Umfeld. So wohne er in N.____ in einer Liegenschaft (Wohneigentum) und betreibe an seinem Wohnort eine Tennisschule. Die Geschwister des Kindsvaters sowie seine Freunde würden in der unmittelbaren Region leben und zudem beabsichtige seine Mutter aus dem Ausland nach N.____ zu ziehen. Der Kindsvater sei dementsprechend privat und geschäftlich stark an seinem Wohnort verankert. Die Kindsmutter hingegen wohne erst seit August 2019 in O.____ und lebe dort in einer Mietwohnung. Es sei weiter davon auszugehen, dass sie nur Bekannte bzw. Freunde, aber kein familiäres Umfeld in O.____ habe, da ihre Eltern in K.____ wohnten. In Bezug auf die Arbeitstätigkeit sei sodann festzuhalten, dass die Kindsmutter zwar grundsätzlich im Home-Office arbeiten könne, aber teilweise auch Arbeitseinsätze in L.____ und O.____ habe. Die Vorderrichterin kam daher zum Schluss, dass der Kindsvater mit seinem Wohnsitz sowohl privat (Haus, Familie und Freunde) als auch geschäftlich bedeutend enger verbunden sei als die Kindsmutter mit ihrem Wohnsitz. Unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds, der Stabilität und der Kontinuität sei deshalb der Wohnsitz von C.____ auch nach dem Kindergarteneintritt weiterhin beim Kindsvater in N.____ zu belassen. Dabei sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Kindsmutter bereits aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit teilweise in der Nähe des Wohnortes des Vaters aufhalte, während letzterer grundsätzlich keine Verbindung zu O.____ habe. Im Weiteren sei es für den Kindsvater aufgrund seiner an N.____ gebundenen Arbeitstätigkeit ungleich schwerer, seinen Wohnsitz in die Nähe von O.____ zu verlegen, um auch nach dem Kindergarteneintritt die Weiterführung der bis dahin gelebten 50/50-Betreuungsregelung zu ermöglichen, dies im Unterschied zur Kindsmutter, die grundsätzlich im Home-Office arbeiten könne und in einer Mietwohnung wohne (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 21 ff.). Die Mutter verlangt demgegenüber, dass C.____ unter ihre alleinige Obhut gestellt wird, verbunden mit der Festlegung des Wohnsitzes der Tochter bei ihr. Sie macht geltend, dass der erstinstanzliche Entscheid, insbesondere die Anordnung der hälftigen Betreuung dem Kindeswohl in eklatanter Weise widerspreche und den konkreten Umständen nicht gerecht werde. Die Mutter begründet ihre Haltung im Wesentlichen damit, dass C.____ seit der Trennung der Eltern im Februar 2019 ausschliesslich mit ihr zusammengelebt habe. Seit Sommer 2019 wohne sie in O.____. Erst ab diesem Zeitpunkt sehe das Kind den Vater und verbringe einmal wöchentlich im Umfang von 1.5 Tagen, nämlich von Montagmorgen bis Dienstagnachmittag, Zeit mit ihm in N.____. C.____ sei demnach seit ihrer Geburt am 18. Dezember 2018 zunächst ausschliesslich bzw. ab Sommer 2019 zu 80% von ihr betreut worden. Das Kind stehe also seit Geburt unter ihrer faktisch alleinigen Obhut, womit sie – so die Mutter weiter – die einzige Hauptbezugsperson für C.____ darstelle. Bis anhin habe es für das Kind noch keine alternierende, geschweige denn eine hälftige Betreuung durch zwei Personen gegeben. Die massive Ausdehnung der Betreuung sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, weil dadurch die Stabilität gefährdet werde, die gerade für ein Kleinkind und dessen Entwicklung besonders wichtig sei. Der Lebensmittelpunkt von C.____ befinde sich sodann in O.____, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe. Es gebe keinen sachlichen Grund, diesen plötzlich nach N.____ zu verlegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Vorab ist hier auf die rechtlichen Grundlagen, konkret auf die revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge hinzuweisen, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten sind. Die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern ist die Regel (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die alleinige elterliche Sorge bleibt zum Wohl des Kindes weiterhin möglich. Sie soll aber die eng begrenzte Ausnahme sein. Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden. Unter der Herrschaft des alten Rechts war das «Obhutsrecht» Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. «Obhut» im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen (vgl. BGE 128 III 9 E. 4a). Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das «Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen» (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der «Obhut» reduziert sich daher – losgelöst vom Sorgerecht – auf die «faktische Obhut», das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes sowie auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1). Gemäss Artikel 298b Abs. 3ter ZGB hat das Gericht bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, sofern dies von einem Elternteil oder vom Kind verlangt wird. Die alternierende Obhut ist demnach zwar nicht als Regelfall vorgesehen, in dieser Bestimmung kommt aber zum Ausdruck, dass die gleichmässige Betreuung der Kinder auch nach einer Trennung der Eltern gefördert werden soll. Es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass es grundsätzlich im Interesse des Kindes und im Sinne seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, wenn es von beiden Elternteilen gleichmässig betreut und aufgezogen wird (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, BSK ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 298 N 3a). Dies gilt allerdings nur dann, wenn durch die gleichmässige Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltern das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Das Gericht darf die alternierende Obhut daher nur dann anordnen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die Wünsche und Interessen der Eltern müssen bei der Frage nach der Obhutsregelung in den Hintergrund treten. Als Voraussetzung für die Anordnung der geteilten Obhut wird zunächst verlangt, dass beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Dabei steht der alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Allein aus dem Umstand, dass sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetzt, kann sodann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer geteilten Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dann in Betracht fallen, wenn die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, sodass ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt wäre, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Die alternierende Obhut kann daher bei gegebenen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2.1 sowie BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist im Weiteren die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, sowie die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind allenfalls mit sich bringt. Grundsätzlich fällt die alternierende Obhut dann in Betracht, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Gemäss Bundesgericht ist es jedoch keineswegs ausgeschlossen, auch denjenigen Elternteil, der bis zur Trennung zu 100% erwerbstätig gewesen ist, an der Betreuung des Kindes teilhaben zu lassen, solange damit dem Kindeswohl Rechnung getragen wird (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Der Grundsatz, wonach beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen, hat demnach zur Folge, dass bei einer Trennung der Eltern die Zeiger auf null gestellt werden und dem Kriterium der bislang gelebten Rollenteilung hinsichtlich der Obhutsregelung keine allzu grosse Bedeutung mehr beigemessen wird, sofern dies im Einklang mit dem Kindeswohl steht (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. September 2019 = LGVE 2019 II Nr. 12 E. 4.5.4 und 4.5.7, publ. in SJZ 10 vom 1. Juni 2021, S. 506 ff.). Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist. Es soll eine Lösung gewählt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen gewährleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 5). Ob sich die alternierende Obhut mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt und damit überhaupt in Frage kommt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das Gericht, das den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO resp. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB), muss gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Vergangenheit und der Gegenwart eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach den Interessen des Kindes entspricht (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2). Dabei wird es auch prüfen müssen, ob allenfalls die Hilfe einer sachverständigen Person erforderlich ist, so zum Beispiel um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt und die Eltern bereit und in der Lage, sich ungefähr gleichwertig an der Betreuung ihres Kindes zu beteiligen, dann ist die geteilte Obhut zu bewilligen. Eine genaue hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn die Eltern ihr Kind mehr oder weniger in gleichem Ausmass betreuen (vgl. BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.2.3 und 5A_928/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 6). Bei der Beurteilung der massgebenden Kriterien für die Obhutsregelung verfügt das Gericht über ein grosses Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch macht, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abweicht, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt, die keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht lässt. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.2 f., BGE 142 III 612 E. 4.5 und BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.3). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien die gemeinsame elterliche Sorge für C.____ innehaben. Strittig ist indessen, bei welchem Elternteil das Kind wohnen und wer es in welchem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umfang betreuen soll resp. ob die Voraussetzungen für die Anordnung der geteilten Obhut gegeben sind. Im Nachfolgenden ist demnach aufgrund der konkreten Umstände des in Frage stehenden Falles zunächst zu prüfen, ob sich die alternierende Obhut in casu mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt und – bejahendenfalls – wie die Betreuung von C.____ unter ihren Eltern aufzuteilen ist. In einem zweiten Schritt stellt sich sodann die Frage nach dem Wohnsitz des Kindes. In tatsächlicher Hinsicht ist dabei Folgendes von Bedeutung: Vor ihrer Trennung wohnten die Parteien zusammen in der gemeinsam erworbenen Liegenschaft an der M.____strasse in N.____ . Etwa 6 Wochen nach der Geburt von C.____ am 18. Dezember 2018 ging die Kindsmutter mit dem Säugling nach K.____ zu ihren Eltern und blieb dort mit Unterbrüchen bis August 2019. Als sie wieder in die Schweiz zurückkam, ging die Mutter nach O.____ und bezog dort mit C.____ zunächst eine Übergangswohnung. Die Eltern lebten nach der Geburt ihrer Tochter nur für eine sehr kurze Zeit zusammen. Deshalb ist davon auszugehen, dass es vor der Trennung der Eltern noch keine gefestigte Betreuungsregelung gegeben hat. Mit dem Urteil der Vorderrichterin vom 29. August 2019 wurde C.____ dann vorsorglich unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt und dem Vater die Betreuung des Kindes zunächst während der ersten vier Wochen ab Zustellung des Urteilsdispositivs jeweils den ganzen Montag übertragen resp. für die Zeit danach bis Dienstagnachmittag 16:30 Uhr (inkl. Übernachtung von Montag auf Dienstag) ausgedehnt. C.____ ist demnach ab September 2019 in der Regel wöchentlich jeweils von Montagmorgen bis Dienstagnachmittag um 16:30 Uhr (inkl. Übernachtung von Montag auf Dienstag) von ihrem Vater betreut worden, während die Mutter an den restlichen Wochentagen (inkl. der übrigen Übernachtungen) für die Betreuung zuständig gewesen ist. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. November 2021 wurde das Gesuch des Vaters betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens teilweise gutgeheissen und die bisherige wöchentliche Betreuungsregelung insoweit ausgedehnt, als er für die verbleibende Dauer des Berufungsverfahrens berechtigt und verpflichtet wurde, C.____ an den Wochenenden, jeweils ab Samstagnachmittag 13:30 Uhr bis Montagmorgen (inkl. Übernachtungen) und zwar im November 2021 am dritten Wochenende (20. – 22.11.2021), ab Januar 2022 einmal im Monat, jeweils am zweiten Wochenende des jeweiligen Monats, beginnend am 8./9. Januar 2022 und ab April 2022 jedes zweite Wochenende zu betreuen. Die Parteien wurden zudem im Sinne einer Mindestregelung berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen Tochter C.____ je vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, jeweils von Samstag 13:30 Uhr bis Samstagabend 17:00 Uhr, verbunden mit dem Hinweis, dass die währenddessen ausfallenden Betreuungstage nicht zu kompensieren seien. Der Kindsvater wurde des Weiteren berechtigt und verpflichtet, erstmals vom 18. Dezember 2021, 13:30 Uhr, bis und mit 25. Dezember 2021, 13:30 Uhr, mit C.____ Ferien zu verbringen resp. sie in die Ferien mitzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob die Kindsmutter am 20. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesgericht. Da ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung jedoch mit Verfügung vom 11. Januar 2022 seitens des Bundesgerichts abgewiesen worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die neue Regelung des Betreuungsrechts spätestens ab Mitte Januar 2022 von den Parteien umgesetzt wird. 4.1 Im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen alternierenden Obhut zeigt sich zunächst, dass die erste Voraussetzung für deren Anordnung, nämlich die Erziehungsfähigkeit der Eltern – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 14) – in casu gegeben ist und von der Mutter auch gar nicht konkret bestritten wird. Der Vater betreut C.____ seit Sephttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht tember 2019 regelmässig und – soweit bekannt – problemlos einmal pro Woche, die Mutter betreut das Kind seit Geburt. Es kann deshalb ohne Weiteres von der Erziehungsfähigkeit beider Eltern ausgegangen werden. 4.2 Mit Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit macht die Mutter geltend, dass diese seitens des Vaters nicht gegeben sei. Seine Kommunikationsweise bestehe darin, Forderungen zu stellen und bei nicht sofortigem Einverständnis des Gegenübers mit Konfrontation und Eskalation zu reagieren. Andere Meinungen nehme er nicht entgegen und eine konsensuale Lösungsfindung erweise sich als unmöglich. Die Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten seien – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht bloss am Anfang der Trennung aufgetreten, sondern würden fortbestehen. Als Beweis dafür reicht die Mutter mit der Berufung einen WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Parteien vom Mai 2021 ins Recht. Im besagten Chatverlauf fragt der Vater am 6. Mai 2021 bei der Mutter an, ob er ein Wochenende mit C.____ verbringen könne. Die Mutter schlägt am darauffolgenden Tag vor, dass ein Abtausch der üblichen Betreuungstage am Montag und Dienstag mit einem Wochenende möglich sei. Der Vater reagiert daraufhin wie folgt: «Langsam wird es sehr mühsam. Ich Frage mich ob Du es wirklich nicht verstehen willst. Es geht mir darum C.____ mehr sehen zu können und NICHT um die Tage abzutauschen …». Wie sich die Parteien bezüglich der Bitte des Vaters nach einem Wochenende zusätzlich zur wöchentlichen Betreuungsregelung schliesslich geeinigt haben, geht aus dem Chatverlauf nicht hervor. Insoweit kann daraus nicht generell geschlossen werden, dass der Vater nicht kommunikations- und kooperationsfähig wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Anfrage des Vaters offensichtlich zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als das erstinstanzliche Urteil vom 13. Januar 2021 bereits ergangen war und mithin schon feststand, dass ihm ein viel umfangreicheres Betreuungsrecht eingeräumt werden sollte, erscheint seine wenn auch etwas ungehaltene und genervte Reaktion durchaus nachvollziehbar, zumal er seine Tochter seit September 2019 offenbar in der Regel nur einmal pro Woche während 1.5 Tagen betreuen durfte. Mit diesem Chatverlauf lässt sich jedenfalls die Darstellung der Mutter, wonach sie von ihrem früheren Partner herabgesetzt und verunglimpft werde und keine verbindlichen Absprachen mit ihm möglich seien, nicht belegen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Eltern regelmässig per WhatsApp miteinander kommunizieren und allfällige die gemeinsame Tochter betreffende Belange auf diesem Weg besprechen können. So fragt der Vater im erwähnten Chatverlauf immer wieder nach, wie es C.____, «meiner süssen Tochter» gehe und lässt ihr Küsse überbringen. Die Mutter schickt dem Vater ihrerseits auf diesem Weg Fotos der Tochter und teilt ihm mit, wo sie am Montag, am Tag des Betreuungswechsels, arbeiten wird (Beilage 2 zur Berufung). Fakt ist sodann, dass C.____ seit September 2019 regelmässig einmal wöchentlich von ihrem Vater in N.____ betreut wird und die damit verbundenen Übergaben des Kindes von einem Elternteil zum anderen offensichtlich reibungslos verlaufen. Damit kann aber – wie bereits die Vorinstanz nach eingehender Auseinandersetzung mit früheren WhatsApp-Chats der Parteien festgestellt hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 15 f.) – davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen direkten Absprachen für die Umsetzung der aktuellen Betreuungsregelung im Grundsatz funktionieren. Dass es am Anfang beim Aufbau der geteilten Betreuung zu Diskussionen zwischen den Parteien gekommen ist, spricht für sich allein keineswegs gegen das Vorliegen der grundsätzlichen elterlichen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Die Mutter beantragt schliesslich selber, dass die Tochter bis zum Kindergarteneintritt in Fortführung der bisherigen Betreuungsregelung wöchentlich von jeweils Montagmorgen bis Dienstagnachmittag um 17:00 Uhr (inkl. Übernachtung von Montag auf Dienstag) vom Vater betreut wird. Sie geht folglich ebenfalls von einer ausreihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht chenden Kommunikation und Kooperation für die zweimal pro Woche stattfindenden Kindesübergaben und die damit erforderlichen organisatorischen Absprachen aus. Es ist für die Berufungsinstanz nicht ersichtlich, weshalb die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwar für die aktuelle Betreuungssituation, nicht jedoch für die alternierende Obhut genügen sollte. Das Kantonsgericht kommt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass durchaus von einer für die alternierende Obhut hinreichenden Fähigkeit bzw. Bereitschaft der Parteien ausgegangen werden kann, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. 4.3 Zur geografischen Situation ist zunächst festzuhalten, dass die Mutter seit August 2019 in O.____ lebt und der Vater nach wie vor in N.____ wohnt. Die aktuellen Wohnorte der Eltern sind somit rund 80 Kilometer voneinander entfernt. Je nach Verkehrslage dauern die Autofahrten für die Übergaben des Kindes von einem Elternteil zum anderen 60 – 90 Minuten. Die Parteien sind sich angesichts der momentan praktizierten Betreuungsregelung, die gemäss dem entsprechenden Berufungsantrag auch nach Ansicht der Mutter so beibehalten werden soll, durchaus einig, dass zwei Fahrten pro Wochen für die Tochter grundsätzlich zumutbar sind. Es gibt sodann auch keinerlei Hinweise dafür, dass diese Autofahrten mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wären. Trotz der Distanz zwischen ihren Wohnorten haben die Eltern von C.____ einen guten Weg gefunden, damit beide an der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter mitwirken können. Die aktuelle geografische Situation spricht demnach zumindest bis zum Kindergarteneintritt nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut. Mit dem Eintritt in den Kindergarten erscheint jedoch die bisherige Betreuungsregelung – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 17) – nicht mehr angebracht, da C.____ nur an einem Ort in den Kindergarten gehen wird und ein Wechsel von einem zum anderen Elternteil unter der Woche aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten nicht mehr kindgerecht wäre. Ab Kindergarteneintritt ist daher von einem Wechsel der Betreuungsperson während der Woche abzusehen und eine anderweitige kindgerechte Lösung zu finden. Die geografische Distanz steht indessen auch nach dem Kindergarteneintritt der alternierenden Obhut – wie sich im Nachfolgenden zeigen wird – keineswegs entgegen. 4.4 Das Kriterium der Stabilität scheint für die Mutter besonders wichtig zu sein. Sie weist dazu auf Erfahrungen hin, die zeigen würden, dass gerade bei Kleinkindern die alternierende Obhut oftmals nicht sachgerecht sei und auch nicht im Sinne des Kindeswohls liege. Die alternierende Obhut sollte bei einem Kleinkind daher nur dann vertieft geprüft werden, wenn sich beide Eltern bereits während des Zusammenlebens an der Betreuung des Kindes beteiligt hätten, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Mutter vertritt im Weiteren unter Hinweis auf die herrschenden Lehrmeinungen in der Entwicklungspsychologie und Bindungstheorie die Auffassung, dass ein Kleinkind eine Primärbezugsperson brauche, die ihm Sicherheit und Stabilität vermitteln und so eine gesunde Entwicklung gewährleisten könne. Die primäre Bezugsperson müsse für die emotionale Sicherheit des Kindes zeitnah zur Verfügung stehen, was bei der alternierenden Obhut mit einer hälftigen Betreuung nicht möglich sei. Dies werde mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt. Im konkreten Fall habe sich C.____ an die aktuelle Betreuungsregelung, nämlich 80% bei der Mutter und 20% beim Vater, gewöhnt. Die erstinstanzlich angeordnete massive Erweiterung dieser Betreuung sowie die Anordnung der alternierenden Obhut würden die momentan stabilen Verhältnisse und die Entwicklung von C.____ gefährden. Falls das Berufungsgericht daher beabsichtige, ihrem Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut keine Folge zu leisten, verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht lange sie erneut, dass ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt werde, in dem die verschiedenen möglichen Betreuungsvarianten und deren Auswirkungen auf C.____ im konkreten Fall abzuklären seien. Es trifft – wie die Mutter richtig geltend macht – zweifelsohne zu, dass Stabilität der Verhältnisse und Kontinuität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle spielen und allenfalls zum Wohle des Kindes die Weiterführung der bisherigen Regelung zur Folge haben können (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3). Es ist hier aber auch in Erinnerung zu rufen, dass – wie zuvor unter Ziff. 3.2 dargelegt – grundsätzlich beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung ihres Kindes zu beteiligen, sofern die dem Kindeswohl entspricht, und dass daher dem Kriterium der bislang gelebten Rollenteilung hinsichtlich der Obhutsregelung keine allzu grosse Bedeutung mehr beizumessen ist, sondern vielmehr die Zeiger bei einer Trennung der Eltern auf null zu stellen sind, soweit sich in der Folge eine kindgerechte Lösung finden lässt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es in der Kinderpsychologie verschiedene Meinungen zur alternierenden Obhut gibt, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses Betreuungsmodell aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen sich indessen für die Beurteilung eines bestimmten Falls kaum zuverlässige Schlüsse ziehen, weil die verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen naturgemäss nicht alle Parameter integrieren, die im Einzelfall eine Rolle spielen. Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt immer von den konkreten Umständen ab (vgl. BGE 142 III 612 E. 4.2). Es ist sodann nochmals zu betonen, dass die gleichmässige Betreuung der Kinder auch nach der Trennung ihrer Eltern von Gesetzes wegen gefördert werden soll. In der neueren Rechtsprechung und Lehre wird immer wieder darauf hingewiesen, dass es sehr wohl gerade im Interesse eines Kleinkindes liegt, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen und zu pflegen (vgl. z.B. BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2., wo ein Kind, das bei der Trennung der Eltern noch kein Jahr alt war, unter die geteilte Obhut gestellt wurde). Kinder in gemeinsamer elterlicher Sorge zeigen zudem bessere psychische Anpassungswerte als Kinder in Alleinsorge und können insgesamt von diesem Betreuungsmodell stark profitieren (vgl. HILDEGUND SÜNDERHAUF/MARTIN WIDRIG, AJP 7/2014 S. 890). Nach diesen Vorbemerkungen ist für den vorliegenden Fall zunächst festzustellen, dass C.____ kein Kleinkind mehr ist, da in der Regel nur das zweite sowie das dritte Lebensjahr zu dieser Phase gerechnet werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kleinkind). C.____ ist am 18. Dezember 2021 drei Jahre alt geworden, hat die Schwelle zum Vorschulkind bereits überschritten und fällt deshalb nicht mehr unter die besagte Kategorie. Selbst wenn die Tochter der Parteien indessen noch als Kleinkind gelten sollte, so sind die von der Mutter geäusserten Sorgen und Befürchtungen als nicht stichhaltig einzustufen. Sie begründet diese nämlich bloss mit dem allgemeinen Hinweis auf die Entwicklungspsychologie und Bindungstheorie und legt in keiner Weise dar, inwiefern die Entwicklung von C.____ bei Anordnung der geteilten Obhut mit ungefähr gleichwertiger Betreuung konkret gefährdet wäre. Rein theoretische Bedenken haben hier aber keinen Platz. Es besteht vorliegend auch kein Grund, ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. Die blosse Möglichkeit, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die alternierende Obhut bewilligt werden könnte, gibt jedenfalls keinen begründeten Anlass dazu. Es ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass C.____ seit September 2019 regelmässig einmal pro Woche während fast zwei Tagen von ihrem Vater betreut wird und es keinerlei Hinweise gibt, dass dies dem Kindeswohl entgegensteht. Mit der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 12. November 2021 ist sein Betreuungsrecht in teilweiser Gutheissung seines Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens ausgeweitet worden. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht https://de.wikipedia.org/wiki/Kleinkind

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht dagegen erhobenen Beschwerde ist mit Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Januar 2022 keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass C.____ somit seit Januar 2022 jeweils ein Wochenende im Monat bei ihrem Vater verbringt und dass sie – unter Vorbehalt eines anderweitigen Entscheids des Bundesgerichts – der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 12. November 2021 entsprechend ab April 2022 jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen wird. Damit ist aber das Betreuungsrecht bereits während der Dauer des Berufungsverfahrens sukzessive und behutsam ausgebaut worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entwicklung von C.____ angesichts dieser vollkommen kindgerechten Umsetzung der geteilten Betreuung hin zu einer hälftigen alternierenden Obhut gestört oder gar gefährdet sein sollte. Für die Berufungsinstanz steht daher fest, dass die Stabilität der Verhältnisse in casu einer Anordnung der alternierenden Obhut mit einer ungefähr hälftigen Betreuung nicht entgegensteht. 4.5 Was die persönliche Betreuung des Kindes anbelangt, so bezweifelt die Mutter, dass der Vater bei einer Ausweitung der Betreuungszeiten durchwegs selber für C.____ da sein könnte. Als Tennislehrer müsse er in der Regel gerade dann arbeiten, wenn die anderen Personen frei hätten, nämlich am Wochenende und zu Randzeiten, also genau dann, wenn er auch für C.____ zu Hause sein müsste. Dem widerspricht der Vater und weist unter anderem darauf hin, dass er seine Tennislektionen für C.____ umgestellt habe und sie nun seit mehr als 1.5 Jahren jeweils am Montag und Dienstag selber betreue. Selbstverständlich werde er seine Lektionen weiter anpassen, sobald dies für die Betreuung von C.____ erforderlich sein sollte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Vater C.____ mittlerweile seit mehr als 2 Jahren von Montagmorgen bis Dienstagnachmittag 16:30 Uhr persönlich betreut. Die Mutter stellt dies jedenfalls weder konkret noch begründet in Abrede. Da er Inhaber der Tennisschule A.____ GmbH ist, die er zusammen mit seiner Schwester betreibt, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er seine Arbeitszeiten – allenfalls nach Absprache mit seiner Schwester – seinen resp. den Bedürfnissen seiner Tochter entsprechend anpassen kann. Entgegen der Darstellung der Mutter besteht daher kein ernsthaftes Risiko, dass der Vater an den Randzeiten gar nie selber für C.____ sorgen könnte. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Kind in der Regel nicht ausschliesslich von einem der Elternteile persönlich betreut werden muss. Die Möglichkeit, das Kind persönlich zu betreuen, spielt vor allem dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine solch persönliche Betreuung erfordern oder wenn ein Elternteil selbst zu Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Ansonsten ist jedoch von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Der Vater hat in casu denn auch glaubhaft dargelegt, dass seine Mutter und mithin die Grossmutter von C.____ für deren Betreuung beigezogen werden könnte, wenn dies wegen geschäftlichen Verpflichtungen erforderlich sein sollte. Im Übrigen ist die Mutter selber berufstätig und wird daher wohl auch vereinzelt Fremdbetreuung in Anspruch nehmen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung der alternierenden Obhut im vorliegenden Fall erfüllt und diesbezüglich keinerlei Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls angebracht sind. Im Nachfolgenden müssen nunmehr die konkreten Betreuungsanteile resp. Betreuungszeiten festgelegt werden, wobei sich angesichts der geografischen Distanz der elterlichen Wohnorte vorab die Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz von C.____ stellt, der insbesondere für die Einschulung des Kindes von Bedeutung ist (vgl. INGEBORG http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 9). Erst danach ist analog zum erstinstanzlichen Urteil die konkrete Betreuung von C.____ für die Zeit vor resp. nach dem Kindergarteneintritt zu regeln. 5.1 Im ersten zwischen den Parteien anhängig gemachten Verfahren, hatte die Vorderrichterin als eine der vorsorglichen Massnahmen den Wohnsitz von C.____ per Urteil vom 29. August 2019 beim Kindsvater und bis zur Trennung der Eltern auch gemeinsamen Wohnort in N.____ festgelegt. Im angefochtenen Urteil vom 13. Januar 2021 legte die Vorderrichterin den Wohnsitz des Kindes aus Gründen der Stabilität und Kontinuität wiederum am Wohnort des Vaters in N.____ fest. Sie ging dabei davon aus, dass der Kindsvater dort über ein langjähriges, gefestigtes Umfeld verfüge und privat sowie geschäftlich stark an diesem Ort verankert sei. Die Kindsmutter hingegen wohne erst seit August 2019 in O.____ und lebe dort in einer Mietwohnung. Ausserdem halte sich die Mutter, die zwar meist im Home-Office arbeiten könne, arbeitsbedingt ab und zu in L.____ und damit in der Umgebung ihres früheren Wohnorts auf. Die Vorderrichterin kam zum Schluss, dass der Kindsvater sowohl privat (Haus, Familie und Freunde) als auch geschäftlich (Tennisschule) bedeutend enger mit seinem Wohnsitz verbunden sei als die Kindsmutter mit dem ihrigen und der Wohnsitz von C.____ deshalb auch nach dem Kindergarteneintritt weiterhin beim Kindsvater in N.____ zu belassen sei. Die Mutter geht demgegenüber aufgrund resp. als logische Folge ihres Antrags auf Zuteilung der alleinigen Obhut davon aus, dass der Wohnsitz des Kindes von Gesetzes wegen bei ihr festzulegen sei. Dies gelte auch für den Fall, dass die Berufungsinstanz die alternierende Obhut anordne. Der Wohnsitz eines Kindes müsse sich nämlich im Sinne des Kindeswohls an demjenigen Ort befinden, an dem es die engsten Beziehungen habe und dies könne nur am Wohnort der Mutter sein, zumal C.____ den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens bei ihr verbracht habe. 5.2 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. Können sich die Eltern nicht einigen, bestimmt das Gericht bei alternierender Obhut den Aufenthaltsort des Kindes und damit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., Art. 298 N 9). Im vorliegenden Fall hat C.____ – wie die Mutter zutreffend geltend macht – ab Trennung der Eltern die meiste Zeit bei ihr verbracht. Weshalb es dazugekommen ist resp. wer wofür verantwortlich ist, muss hier offenbleiben. Massgeblich ist jetzt nur eine kindgerechte Lösung zu finden. Seit August 2019 wohnt das Kind mit der Mutter in O.____ und lebt – abgesehen von den zwei Tagen beim Vater in N.____ – mehrheitlich dort. Es ist daher davon auszugehen, dass C.____ an ihrem Wohnort in O.____ mittlerweile über ein stabiles und vertrautes Umfeld verfügt. Die Mutter tritt sodann ab 1. April 2022 eine neue Stelle in O.____ an, womit ab diesem Zeitpunkt auch arbeitsbedingt kein Bezug zu L.____ und bzw. zu ihrem früheren Wohnort mehr besteht. Die Verhältnisse haben sich damit seit dem ersten Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2019 massgeblich verändert. In Anbetracht, dass die Mutter seit Sommer 2019 ununterbrochen zusammen mit der Tochter in O.____ wohnt und sich der Lebensmittelpunkt von C.____ demzufolge zweifelsohne an diesem Ort befindet, ist die im hier angefochtenen Urteil vom 13. Januar 2021 erfolgte Festlegung des Wohnsitzes von C.____ beim Vater in N.____ aus heutiger Sicht nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr vertretbar. Der Wohnsitz des Kindes ist daher – in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung – am Wohnort der Mutter festzulegen und zwar sowohl für die Zeit vor dem Kindergarteneintritt als auch danach. 6.1 Die Vorderrichterin legte die Betreuungszeiten wie folgt fest: Der Kindsvater betreut C.____ jeweils ab Montagmorgen bis Mittwochmittag (inkl. Übernachtungen). Zudem betreut der Kindsvater C.____ jedes zweite Wochenende von Samstagnachmittag bis Montagmorgen (inkl. Übernachtungen). An den restlichen Wochentagen bzw. Wochenenden (inkl. der jeweiligen Übernachtungen) wird C.____ von der Kindsmutter betreut. Die Übergaben des Kindes regelte die Vorinstanz sodann folgendermassen: Die Kindsmutter bringt C.____ am Montagmorgen jeweils spätestens um 9:00 Uhr bzw. an den Besuchswochenenden am Samstag spätestens um 13:30 Uhr zum Wohnort des Kindsvaters. Der Kindsvater bringt C.____ jeweils am Mittwochmittag spätestens um 12:00 Uhr zum Wohnort der Kindsmutter. Im Sinne einer Mindestregelung wurden die Eltern des Weiteren berechtigt und verpflichtet, mit C.____ je fünf Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, wobei die Ferientermine jeweils mindestens zwei Monate vor den geplanten Ferien abzusprechen und die Ferien wochenweise, jedoch jeweils auf maximal zwei Wochen am Stück beschränkt zu nehmen seien. Für die Zeit ab Kindergarteneintritt von C.____ ordnete die Vorderrichterin ausgehend vom Wohnsitz des Kindes beim Vater folgende Regelung an: Falls die kürzeste Reisezeit vom Wohnort der Kindsmutter zum Wohnsitz des Kindes die Dauer von 30 Minuten (von Haus zu Haus, Auto oder öffentlicher Verkehr) übersteigt, wird die Kindsmutter in diesem Fall und in Abweichung zur vorherigen Regelung berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C.____ jeweils an drei Wochenenden eines Monats von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) sowie während acht Schulferienwochen zu betreuen (inkl. Übernachtungen). Die restliche Betreuung übernimmt der Kindsvater, wobei wiederum er die Tochter am Freitag (Schulschluss) zur Kindsmutter zu bringen hat und die Kindsmutter C.____ am Montagmorgen (Schulbeginn) zurückbringt. Die Mutter beantragt demgegenüber, ausgehend von ihrer alleinigen Obhut, die mit Urteil vom 29. August 2019 angeordnete Betreuungsregelung bis zum Kindergarteneintritt der Tochter weiterzuführen, d.h. dass der Vater C.____ wöchentlich jeweils vom Montagmorgen (vor Arbeitsbeginn der Mutter) bis Dienstagnachmittag 17:00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen darf, wobei er zu verpflichten sei, das Kind am Montag bei der Mutter in O.____ zu holen und es am Dienstag bis spätestens 18:00 Uhr wieder nach O.____ zurückzubringen. Diesen Antrag begründet die Mutter damit, dass sie nebst der Hälfte der Barkosten auch die meiste Betreuung von C.____ übernehme und dem Vater daher angesichts seines Arbeitspensums von nur gerade 15.5 Stunden pro Woche die Übernahme aller Fahrdienste zugemutet werden könne. Ab Kindergarteneintritt sei der Vater zu berechtigen, C.____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu Besuch zu nehmen. Mit Bezug auf die Ferien beantragt die Mutter, dass der Vater zu berechtigen sei, C.____ ab ihrem vierten Altersjahr im Umfang von drei Wochen pro Kalenderjahr, jeweils einzeln und wochenweise, zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Dieses Ferienbesuchsrecht sei ab dem fünften Altersjahr von C.____ auf fünf Wochen pro Kalenderjahr zu erweitern, wobei der Vater dann berechtigt sei, das Kind auch zwei Wochen am Stück zu betreuen. Die Mutter sei derweilen ab sofort zu berechtigen, mit dem Kind für drei Wochen pro Jahr, und ab Kindergarteneintritt von C.____ für fünf Wochen pro Jahr, in die Ferien zu verreisen, ohne dass eine Kompensation der regulären Besuchstage stattzufinden habe. 6.2 Die Tochter der Parteien wird bekanntlich seit August 2019 regelmässig während etwa zwei Tagen von ihrem Vater betreut. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich C.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht an diese Betreuungswechsel und an die wöchentlichen Aufenthalte beim Vater gewöhnt hat. Die vorinstanzlich angeordnete Regelung der wöchentlichen Betreuungszeiten bedeutet nun im Wesentlichen, dass C.____ bis zum Kindergarteneintritt einen zusätzlichen Abend inkl. einer weiteren Übernachtung sowie einen zusätzlichen Vormittag beim Vater verbringen würde. Entgegen der Darstellung der Mutter geht es mithin keineswegs um eine erhebliche Ausweitung der wöchentlichen Betreuung durch den Vater. Massgeblich ist sodann, dass keine konkreten und substantiierten Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Verlängerung des wöchentlichen Aufenthalts beim Vater sprechen. Dies gilt auch für die Ausdehnung der Betreuung auf die Wochenenden, zumal es nicht nur im Interesse des Kindes ist, wenn es von beiden Elternteilen gleichmässig betreut und aufgezogen wird, sondern in casu auch keinerlei Bedenken vorliegen, dass die mittlerweile dreijährige Tochter an den Wochenenden zum Vater geht. Mit der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 12. November 2021 ist das Betreuungsrecht des Vaters bereits für die Dauer des Berufungsverfahrens leicht ausgeweitet worden. Es kann – wie bereits unter Ziff. 4.4 erwähnt – davon ausgegangen werden, dass C.____ seit Januar 2022 jeweils ein Wochenende im Monat bei ihrem Vater verbringt und dass sie – unter Vorbehalt eines anderweitigen Entscheids des Bundesgerichts – entsprechend der besagten Verfügung vom 12. November 2021 ab April 2022 jedes zweite Wochenende bei ihm verbringen wird. In der gleichen kantonsgerichtlichen Verfügung sind die Parteien überdies im Sinne einer Mindestregelung berechtigt und verpflichtet worden, mit der gemeinsamen Tochter je vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, wobei der Vater berechtigt worden ist, mit C.____ erstmals vom 18. Dezember 2021, 13:30 Uhr, bis und mit 25. Dezember 2021, 13:30 Uhr, Ferien zu verbringen resp. sie in die Ferien mitzunehmen. Das Betreuungsrecht ist demnach bereits während der Dauer des Berufungsverfahrens in kindgerechter Art und Weise, nämlich sukzessive und behutsam ausgebaut worden. Die erstinstanzlich bis zum Kindergarteneintritt festgelegte Betreuungsregelung sowie das gleichmässige Recht jedes Elternteils auf mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr ist daher dem Grundsatz nach zu bestätigen. Mit Bezug auf die von der Mutter beantragte die Übernahme aller Fahrdienste durch den Vater ist sodann festzuhalten, dass sie selber ebenfalls nicht zu 100% arbeitstätig ist und demnach wie der Vater durchaus in der Lage sein sollte, die aufgrund ihres Wegzugs vom ehemals gemeinsamen Wohnort der Parteien erst notwendig gewordenen Fahrten zur Hälfte zu übernehmen. Die Übergaben des Kindes sind entsprechend dem bereits praktizierten Wunsch der Eltern und in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil wie folgt zu regeln: Der Vater holt C.____ jeweils am Wohnort der Mutter ab (am Montagmorgen spätestens um 9:00 Uhr, an den Betreuungswochenenden am Samstag spätestens um 13:30 Uhr und an den Ferientagen spätestens um 10:00 Uhr). Die Mutter holt C.____ jeweils nach den Betreuungstagen resp. nach den Ferien am Wohnort des Vaters ab (am Mittwochmittag spätestens um 13:30 Uhr sowie nach den Ferien spätestens um 18:00 Uhr). Die Ferientermine sind mit dem jeweils anderen Elternteil mindestens zwei Monate vor den geplanten Ferien abzusprechen. Die Ferien sind sodann wochenweise zu nehmen und jeweils auf maximal zwei Wochen am Stück zu beschränken. Die während der Ferien nicht bezogenen Betreuungstage müssen nicht nachgeholt resp. kompensiert werden.

Für die Zeit ab Kindergarteneintritt ist sodann ebenfalls prinzipiell die Regelung der Vorinstanz zu übernehmen, wobei angesichts der Festlegung des Wohnsitzes von C.____ bei der Mutter die Betreuungszuständigkeiten entsprechend umzukehren sind. Das Berufungsgericht erachtet die Lösung der Vorderrichterin nämlich sowohl hinsichtlich der vorausgesetzten Reisezeit zwischen den Wohnorten der Eltern von mehr als 30 Minuten als auch hinsichtlich der diesfalls angeordneten Betreuung an drei Wochenenden im Monat und einem Ferienrecht von acht Schulferienwochen als ausgewogen und im Interesse des Kindes und schliesst sich dieser Regelung mit der erwähnten notwendigen Umkehr der Betreuungen daher mit folgender Präzisierung an: Der Vater http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird bei einer Reisezeit von mehr als 30 Minuten ab seinem Wohnort bis zum Wohnort des Kindes berechtigt und verpflichtet, C.____ jeweils am ersten, dritten, vierten und allenfalls fünften Wochenende (sofern sowohl Samstag als auch Sonntag in den alten Monat fallen) eines Monats von Freitag (Schulschluss) bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu betreuen (inkl. Übernachtungen). Mit Bezug auf die Übergaben wird wiederum die von den Eltern bereits praktizierte Regelung übernommen, wonach der Vater C.____ jeweils am Wohnort der Mutter holt, nämlich am Freitag (Schulschluss) resp. zum Beginn der Ferien (Samstagmorgen spätestens 10:00 Uhr) und die Mutter C.____ im Gegenzug am Sonntagabend resp. nach den Ferien spätestens um 18:00 Uhr am Wohnort des Vaters abholt. Die Ferientermine sind mit dem jeweils anderen Elternteil mindestens zwei Monate vor den geplanten Ferien abzusprechen. Die Ferien sind sodann wochenweise zu nehmen und jeweils auf maximal drei Wochen am Stück zu beschränken. Die während der Ferien nicht bezogenen Betreuungstage müssen nicht nachgeholt resp. kompensiert werden. Über allfällige Änderungen der Betreuungs- und Ferienregelung haben sich die Parteien untereinander direkt zu verständigen, wobei auf Wünsche und Bedürfnisse des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen ist. 6.3 Die erstinstanzliche Feiertagsregelung wird nicht konkret und begründet in Frage gestellt. Die Mutter beantragt lediglich, dass die gerichtsübliche alternierende Feiertagsbetreuung erst ab dem vierten Altersjahr von C.____ festgelegt wird. Wie bereits mehrfach dargelegt, gibt es keinen Grund, dass die am 18. Dezember 2021 drei Jahre alte Tochter C.____ die Feiertage nicht auch abwechselnd mit ihrem Vater verbringen sollte. Damit ist auch die Feiertagsregelung der Vorinstanz in Abweisung der Berufung der Mutter und mit folgenden Präzisierungen resp. Ergänzungen hinsichtlich weiterer Feiertage zu übernehmen: - Der Vater betreut C.____ vom 23. Dezember 18:00 Uhr bis 25. Dezember 18:00 Uhr jeweils in den ungeraden Jahren, die Mutter in den geraden Jahren. - Der Vater betreut C.____ über Silvester ab 13:00 Uhr bis 1. Januar 18:00 Uhr jeweils in den geraden Jahren, die Mutter in den ungeraden Jahren. - Der Vater betreut C.____ über das Osterwochenende ab Gründonnerstag 16:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr jeweils in den ungeraden Jahren, die Mutter in den geraden Jahren. - Der Vater betreut C.____ über Auffahrt ab Mittwochabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr jeweils in den geraden Jahren, die Mutter in den ungeraden Jahren. - Der Vater betreut C.____ schliesslich über Pfingsten ab Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagabend 18:00 jeweils in den ungeraden Jahren, die Mutter in den geraden Jahren. Die auf diese Feiertage fallenden Betreuungstage müssen nicht nachgeholt resp. kompensiert werden. Über allfällige Änderungen der Feiertagsregelung verständigen sich die Parteien untereinander direkt, wobei auf Wünsche und Bedürfnisse des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen ist.

7.1 Die Berufung der Mutter richtet sich im Weiteren gegen die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung. Die Vorinstanz verpflichtete den Vater für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis und mit 30. September 2019 für C.____ einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 348.00 an die Mutter zu bezahlen. Allfällige vom Vater während dieser Zeit bezogene Kinderzulagen seien zusätzlich geschuldet. Ab 1. Oktober 2019 habe dann jeder Elternteil diejenigen Barkosten der Tochter zu tragen, die während seiner Betreuungszeit anfallen (Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas sowie Wohn- und Nebenkosten). Weitere Kosten der Tochter C.____ (Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, ÖV-Abo, Hobbies, etc.) seien von der Mutter zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragen. Allfällige vom Vater ab dem 1. Oktober 2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezogene Kinderzulagen seien an die Mutter weiterzuleiten. Ab Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils habe derjenige Elternteil, der die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen beziehe, die Hälfte davon an den anderen Elternteil weiterzuleiten. Die Mutter beantragt demgegenüber, dass der Vater folgende monatliche und jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Beiträge an den Unterhalt, die Pflege und Erziehung von C.____ bezahlt: für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 CHF 350.00 zuzüglich Kinderzulagen und ab 1. August 2019 CHF 700.00 zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die erstinstanzlich festgelegte Unterhaltsregelung im Sinne dieser Anträge abzuändern ist. 7.2 Die Vorderrichterin stellte zunächst mit Bezug auf die erste Unterhaltsphase fest, dass C.____ in dieser Anfangszeit, nämlich ab der Trennung der Eltern im Februar 2019 bis zum Umzug der Mutter nach O.____ im September 2019, hauptsächlich von der Mutter betreut worden sei. Der Barunterhalt des Kindes müsse daher vollumfänglich vom Vater getragen werden. Dieser belaufe sich auf CHF 348.00 (Grundbetrag von CHF 400.00 und Krankenkassenprämien von CHF 148.00 abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00). Ein Beitrag an die Wohnkosten könne ausser Acht gelassen werden, zumal sich die Mutter in der besagten Zeit überwiegend bei ihren Eltern in K.____ aufgehalten habe. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen von CHF 6'652.00 (Nettolohn von CHF 5'601.00, 13. Monatslohn von CHF 466.00 und Anteil am Gewinn der Tennisschule von CHF 585.00) und einem monatlichen Grundbedarf von CHF 3'893.00 (Grundbetrag von CHF 1'200.00, Hypothekarzins von CHF 1'184.00, Nebenkosten der Liegenschaft von CHF 330.00, Krankenkassenprämien à CHF 386.00, Telekommunikation und Versicherungen von CHF 100.00, U-Abo à CHF 80.00, Gesundheitskosten von CHF 313.00 und laufende Steuern von CHF 300.00) verbleibe dem Vater ein Überschuss von CHF 2'759.00 pro Monat, so dass er für den Barunterhalt seiner Tochter ohne Weiteres aufkommen könne. Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet, da die Mutter trotz Einkommensreduktion in dieser ersten Phase unbestrittenermassen in der Lage gewesen sei, ihren eigenen Bedarf mit ihrem damaligen Einkommen zu decken (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 29 ff.). Die Mutter legt in ihrer Berufung nicht dar, weshalb sie für die erste, ihrer Ansicht nach nur bis Ende Juli 2021 laufende Phase einen Unterhaltsbeitrag von CHF 350.00 verlangt. Wie bereits unter Ziff. 2.2 zuvor erwähnt, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Sachverhalt zwar zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen, weil der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Dies entbindet die Parteien, die den Sachverhalt in der Regel am besten kennen, jedoch weder von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substantiierungslast. Vielmehr liegt es immer noch an ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen bzw. im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wirkt sich diese Mitwirkungspflicht umso stärker aus (vgl. CHRISTIAN STALDER/BEATRICE VAN DE GRAAF, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 296 N 2). Die anwaltlich vertretene Mutter hat ihren Antrag um Erhöhung des erstinstanzlich für die erste Phase festgelegten Unterhaltsbeitrags nicht begründet. Sie macht demnach nicht geltend, dass der Barbedarf des Kindes von der Vorinstanz nicht korrekt ermittelt worden wäre. Die Berechnung der Vorderrichterin ist unter dem Aspekt des Kindeswohls denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Es geht hier zudem lediglich um eine geringfügige Anpassung von CHF 2.00 pro Monat für eine nur leicht kürzere Zeitspanne. Der vom Vater ab Februar 2019 bis und mit 30. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht September 2019 für C.____ zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag von CHF 348.00 ist angesichts dieser Umstände nicht zu beanstanden. 7.3 Mit Bezug auf die zweite Unterhaltsphase stellte die Vorderrichterin zunächst fest, dass C.____ seit Oktober 2019 von beiden Eltern alternierend betreut und demnach von beiden ein Beitrag an die Pflege und Erziehung der Tochter geleistet werde. Es sei folglich zu prüfen, welcher Elternteil sich in welchem Umfang am monatlichen Barbedarf von C.____ zu beteiligen habe. Der Grundbedarf des Kindes betrage ab Oktober 2019 total CHF 1'958.00 (Grundbetrag à CHF 400.00, Wohnkostenanteil beim Vater von CHF 504.00 und bei der Mutter von CHF 906.00 und Krankenkassenprämien à CHF 148.00). Weitere Grundbedarfspositionen seien nicht belegt. Als Einkommen könne C.____ die ihr zustehenden Kinderzulagen in Höhe von CHF 200.00 angerechnet werden, womit eine Unterdeckung von CHF 1'758.00 pro Monat verbleibe. Auf der Seite der Eltern ermittelte die Vorderrichterin einen monatlichen Grundbedarf des Vaters von total CHF 3'841.00 (Grundbetrag von CHF 1'350.00, Hypothekarzins von CHF 789.00, Nebenkosten der Liegenschaft von CHF 220.00, Krankenkassenprämien à CHF 400.00, Telekommunikation und Versicherungen von CHF 100.00, Kosten von CHF 369.00, die im Hinblick auf die Kindsübergaben notwendigen Fahrdienste anfallen, Gesundheitskosten von CHF 313.00 und laufende Steuern von CHF 300.00). Für die Mutter errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Grundbedarf von CHF 4'506.00 (Grundbetrag von CHF 1'350.00, Mietzins inkl. Nebenkosten und Parkplatz von CHF 1’814.00, Krankenkassenprämien à CHF 373.00, Telekommunikation und Versicherungen von CHF 100.00, Kosten von CHF 369.00, die im Hinblick auf die Kindsübergaben notwendigen Fahrdienste anfallen, sowie laufende Steuern von CHF 500.00). Die Vorderrichterin stellte sodann mit Bezug auf die Einnahmen des Vaters fest, dass dieser sein Arbeitspensum ab Oktober 2019 auf 80% reduziert habe, was unter Berücksichtigung seiner Betreuungspflichten von 20% ab diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden sei. Aufgrund der vom Vater anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten Bestätigung, wonach er das mit einem 80%-Arbeitspensum erzielte Einkommen auch bei einer Betreuung von C.____ im Umfang von 50% beibehalten könne, habe die Zusprechung von je hälftigen Betreuungsanteilen folglich keinen Einfluss auf sein Einkommen. Es sei ihm demnach ab Oktober 2019 ein Nettolohn von CHF 4'348.00 pro Monat (CHF 4'548.00 abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00) sowie der anteilsmässige 13. Monatslohn von netto CHF 362.00 anzurechnen. Zusätzlich sei auch in der zweiten Phase ab Oktober 2019 der vom Vater als selbstständig Erwerbstätiger mit der Tennisschule erzielte Gewinn von monatlich CHF 585.00 anzurechnen. Sein Nettoeinkommen belaufe sich damit auf insgesamt CHF 5'295.00 pro Monat. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die Mutter mit ihrem 60%-Arbeitspensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 6'600.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielen könne. Hinzu komme das von ihr mit der gutachterlichen Tätigkeit separat generierte Einkommen von rund CHF 1'300.00 pro Monat resp. total CHF 7'900.00. Beim Vater ergebe sich somit ein monatlicher Überschuss von CHF 1'454.00 (CHF 5'295.00 abzüglich CHF 3'841.00), während bei der Mutter ein solcher im Betrag von CHF 3'394.00 (CHF 7'900.00 abzüglich CHF 4'506.00) resultiere. Beim Vergleich der so ermittelten Leistungsfähigkeiten der Eltern zeigte sich sodann, dass die Mutter 70% (CHF 3'394.00) bzw. der Vater 30% (CHF 1'454.00) des Gesamtüberschusses von CHF 4’848.00 (CHF 3'394.00 + CHF 1'454.00) erwirtschafteten. In Bezug auf den konkret berechneten Grundbedarf des Kindes in Höhe von monatlich CHF 1'958.00 bedeute dies, dass sich die Mutter grundsätzlich im Umfang von CHF 1'370.60 (70%) und der Vater im Umfang von CHF 587.40 (30%) daran zu beteiligen hätten. Der auf die Mutter entfallende Kostenbeitrag von CHF 1'370.60 pro Monat habe zur Folge, dass sie sich nebst der Deckung der bei ihr anfallenden Barkosten von C.____ (hälftiger Grundbetrag von CHF 200.00 und Wohnkostenanteil von CHF 906.00) und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Tragung der Krankenkassenprämien von CHF 148.00 auch an den beim Vater direkt anfallenden Barkosten beteiligen müsste. Die Vorderrichterin erachtete indessen eine solche Beteiligung der Mutter an den beim Vater anfallenden Barkosten nicht als sachgerecht. Sie wies dabei darauf hin, dass der für C.____ berechnete Grundbedarf in Höhe von CHF 1'958.00 lediglich die Bedarfspositionen des Existenzminimums umfasse und folglich davon auszugehen sei, dass in der Zukunft zusätzliche Kosten anfallen werden (z.B. Gesundheitskosten, ÖV-Abo, Hobbies etc.). Da sich die Eltern auch an diesen zusätzlichen Kosten im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen müssten, hätte dies stetige Abrechnungen zwischen ihnen zur Folge. Eine so komplizierte Kostenregelung sei unter Berücksichtigung des Streitpotenzials nicht im Sinne des Kindes. Es erscheine bei der Verteilung der Barkosten des von den Eltern alternierend betreuten Kindes daher angezeigt, dass jeder diejenigen Barkosten von C.____ trage, die bei ihm direkt anfallen (Anteil am Grundbetrag, jeweilige Wohn- und Nebenkosten). Dadurch habe jeder Elternteil auch jene Wohnkosten des Kindes zu finanzieren, die er selbst zu verantworten habe. Mit dieser Kostenverteilung werde also vermieden, dass sich ein Elternteil über den Wohnkostenanteil des Kindes an den Wohnkosten des anderen beteiligen müsse. Der Vater leiste durch die Deckung der bei ihm direkt anfallenden Barkosten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 704.00 (hälftiger Grundbetrag von CHF 200.00 und Wohnkostenanteil von CHF 504.00). Unter Berücksichtigung, dass er sich aufgrund seiner Leistungsfähigkeit im Umfang von 30% am Barbedarf von C.____ zu beteiligen habe, belaufe sich der von der leistungsstärkeren Mutter zu übernehmende Betrag auf CHF 1'642.00, nämlich CHF 704.00 / 30% x 70%. Es rechtfertige sich daher, die weiteren Kinderkosten, wie Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, U-Abo etc., der finanziell stärkeren Mutter aufzuerlegen. Mit dem Betrag von CHF 1'642.00 könne sie nebst der Deckung der von ihr direkt zu tragenden Barkosten von C.____ (hälftiger Grundbetrag von CHF 200.00 und Wohnkosten von CHF 906.00) und den Krankenkassenprämien von CHF 148.00 auch allfällige weitere Kinderkosten bezahlen. Der für C.____ berechnete Grundbedarf von CHF 1'958.00 werde durch die Unterhaltsbeiträge der Eltern von insgesamt CHF 2'346.00 (CHF 704.00 + CHF 1'642.00) demnach nicht nur gedeckt, es verbleibe vielmehr ein angemessener Überschussanteil von rund CHF 388.00. Die Vorderrichterin stellte schliesslich fest, dass auch für die Zeit ab Oktober 2019 kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, weil beide Eltern trotz ihrer Betreuungspflichten den eigenen Bedarf mit ihren Einkommen selber decken könnten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 31 ff.). Die Mutter geht in ihrer Berufung davon aus, dass C.____ unter ihre alleinige Obhut gestellt wird und der Vater daher für den Barunterhalt von C.____ voll aufzukommen hat. Aus diesem Grund seien die erstinstanzlich errechneten Unterhaltsbeiträge neu festzusetzen. Konkret verlangt sie, dass von einem Einkommen des Vaters von mindestens CHF 6'940.00 und einem Grundbedarf von CHF 3'605.00 auszugehen sei. Mit Bezug auf ihren eigenen Bedarf macht die Mutter geltend, dass die Berufsauslagen von CHF 369.00 zu berücksichtigen seien und ihr Grundbedarf daher total CHF 4'475.00 betrage. Beim Grundbedarf von C.____ sei hingegen aufgrund der anzuordnenden alleinigen Obhut der Wohnkostenanteil des Vaters abzuziehen, sodass sich der Grundbedarf für die Tochter auf CHF 1'450.00 belaufe. Der von ihr beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00 pro Monat erweise sich angesichts dieser Berechnung als sehr zurückhaltend bemessen. Mit Bezug auf die ausserordentlichen Kinderkosten beantragt die Mutter schliesslich, dass diese von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Mutter zur Unterhaltsberechnung ausschliesslich auf die Annahme, dass ihr die alleinige Obhut übertragen wird, beschränken. Ausserdem bezieht sie sich resp. verweist bei ihren Berechnungen durchwegs auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihre Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen, die bei ihren unterhaltsspezifischen Überlegungen zur Verteilung resp. Tragung der für C.____ anfallenden Kosten von der alternierenden Obhut und dementsprechend von anderen Umständen ausgegangen ist. Im Einzelnen erklärt die Mutter sodann selber, dass die erstinstanzliche Berechnung des monatlichen Einkommens des Vaters nicht zu hoch ausgefallen sei, sondern die Vorinstanz zu Recht von CHF 6'067.00 bei einem Vollzeitpensum inkl. 13. Monatslohn resp. zuzüglich des Gewinns aus der Tennisschule von CHF 585.00, total CHF 6'652.00, ausgegangen sei. Da sich der Vater jedoch über das Geschäft einen teuren und unnötigen Luxuswagen leiste, sei ihm – wie in der Klageantwort und der Duplik verlangt – ein Einkommen von CHF 6'940.00 anzurechnen. Die Mutter verkennt dabei offensichtlich, dass die Fahrzeugleasingkosten nicht neu sind, sondern – wie sich aus der Erfolgsrechnung für die Periode Oktober 2018 bis September 2019 ergibt – bereits vor der Trennung der Parteien bestanden haben und von ihr damals also toleriert worden sind. Ausserdem wird jeweils etwa die Hälfte der Fahrzeugkosten als Privatanteil ausgeschieden, was denn auch gleich ihrer Rüge hinsichtlich der Bedarfsberechnung für den Vater entgegenzuhalten ist. Die Mutter meint nämlich, dass ihm keine Autokosten zugestanden werden dürften, weil er sein Fahrzeug über das Geschäft abrechne. Dies trifft aber wie erwähnt nur teilweise zu. Die Vorderrichterin hat im Übrigen lediglich die Kosten, die im Hinblick auf die zwecks Kindsübergabe notwendigen Fahrdienste anfallen, in der Grundbedarfsaufstellung beider Eltern berücksichtigt. Die weiteren Rügen der Mutter hinsichtlich der väterlichen Bedarfsberechnung erweisen sich ebenfalls als unzutreffend. So hat die Vorinstanz im Grundbedarf des Vaters für die Zeit ab Oktober 2019 bei den Nebenkosten für die Liegenschaft nur gerade CHF 220.00 pro Monat berücksichtigt und nicht etwa – wie behauptet – CHF 330.00. Was schliesslich die Kosten für Telekommunikation und Versicherung betrifft, so ist in der Bedarfsrechnung praxisgemäss ein fixer Pauschalbetrag einzusetzen und im vorliegenden Fall denn auch beiden Parteien gleichermassen in der Höhe von CHF 100.00 gewährt worden. Die Beanstandungen der Mutter bleiben daher unbeachtlich. Im Gegenteil ist hier darauf hinzuweisen, dass ihr im erstinstanzlichen Verfahren ein zu tiefes Einkommen angerechnet worden ist. So hat die Vorinstanz für die Gutachtertätigkeit der Mutter nur einen Betrag von CHF 1’300.00 pro Monat berücksichtigt resp. zum monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'600.00 hinzugerechnet. Aus den Abrechnungen der Universitären Psychiatrischen Kliniken L.____ für die Jahre 2020 und 2021 ergibt sich indessen, dass die Mutter im Jahr 2020 jeweils CHF 7'500.00 pro Quartal, total CHF 30'000.00, und im Jahr 2021 jeweils CHF 4'500.00 pro Quartal, total CHF 18’000.00, für ihre privatärztliche Tätigkeit erhalten hat. Im Durchschnitt sind ihr demnach nicht bloss CHF 1'300.00 pro Monat, sondern CHF 2'000.00 (CHF 48'000.00 / 24 Monate) ausgezahlt worden. Ihr Gesamteinkommen beläuft sich in diesen Jahren somit auf CHF 8'600.00 statt auf CHF 7'900.00 pro Monat. Ab 1. April 2022 wird die Mutter im Umfang von 60% als Oberärztin im Zentrum für Ambulante Forensische Therapien in O.____ mit einem Gehalt von CHF 89'604.60 brutto inkl. 13. Monatslohn (CHF 149'491.00 / 100% x 60%) arbeiten. Damit wird sie auch in Zukunft immer noch mehr verdienen als der Vater. Es ist somit festzustellen, dass sich die Berechnungen der Vorinstanz insgesamt als korrekt erweisen und die daraus abgeleitete und ab Oktober 2019 geltende Verteilung der Unterhaltskosten für C.____ angesichts der finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgewogen erscheint, zumal jeder Elternteil die während seiner Betreuungszeit anfallenden und – wie die Vorinstanz mit Bezug auf die jeweiligen Wohnkosten richtig festgestellt hat – selbst generierten Kosten auch selber tragen muss und nur gerade die verbleibenden zusätzlichen Kosten für das Kind der Mutter auferlegt werden. Zu den beim jeweiligen Elternteil anfallenden Kosten gehören nach Ansicht des Berufungsgerichts – dies in rudimentärer Abweichung zum Urteil der Vorinstanz – auch die für allfällige Hobbies von C.____ entstehenden Ausgaben. Die erstinstanzliche Unterhaltsregelung ist daher mit Bezug auf die zweite Phase dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsatz nach mit der eben erwähnten Präzisierung ebenfalls zu bestätigen und die Berufu

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