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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.08.2025 400 2025 70 (400 25 70)

5 août 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,777 mots·~19 min·10

Résumé

Ausgleich Barunterhalt zwischen den Elternteilen im Rahmen der Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut (E. 3.1 – 3.5); Formel zur Berechnung des direkt durch einen Elternteil bezahlten Bedarfs des Kindes (E. 3.5).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Vom 5. August 2025 (400 25 70) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch / Zivilprozessrecht

Ausgleich Barunterhalt zwischen den Elternteilen im Rahmen der Unterhaltsberechnung bei alternierender Obhut (E. 3.1 – 3.5); Formel zur Berechnung des direkt durch einen Elternteil bezahlten Bedarfs des Kindes (E. 3.5).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Zoe Brogli

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam, Advokatur zum Schloss, Schlossgasse 1, 4102 Binningen, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Januar 2025 A. Der Ehe der Ehegatten A.____ und B.____ entsprangen zwei gemeinsame Kinder (C.____; geb. 3. Juli 2017 und D.____; geb. 29. August 2021). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens 120 23 627 II vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) schlossen die Ehegatten die Vereinbarung vom 29. Juni 2023. Darin vereinbarten sie unter anderem die Aufnahme des Getrenntlebens (Ziff. 1), die alternierende Betreuung von C.____ und D.____ (Ziff. 2) sowie die Kinderkosten wie folgt zu tragen (Ziff. 4): «Jeder Elternteil trägt die bei ihm anfallenden Kosten während seiner Betreuungszeit. Die Kran-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kenkassenprämien der Kinder und die anfallenden Selbstbehalte trägt die Kindsmutter. Im Gegenzug verbleiben die Kinderzulagen und Unterhaltszulagen bei der Kindsmutter.» Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 beantragte die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, beim Zivilkreisgericht eine Abänderung der Vereinbarung vom 29. Juni 2023 dahingehend, dass die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Ehefrau zu stellen seien sowie der Ehemann für die gemeinsamen Kinder ab 1. April 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 575.00 für C.____ und CHF 500.00 für D.____ (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen habe. Das Zivilkreisgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 120 24 2526 II. B. Mit Entscheid vom 14. Januar 2025 hat die Vorinstanz im letztgenannten Verfahren die unter den Ehegatten anlässlich der Eheschutzverhandlung einvernehmlich beschlossene Fortführung der alternierenden Obhut und Festlegung der Betreuungszeiten festgehalten und entschieden, der Ehemann habe der Ehefrau in Abänderung der Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung vom 29. Juni 2023 für die Kinder C.____ und D.____ mit Wirkung ab 1. Februar 2025 monatliche und vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge in Höhe von je CHF 125.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) sowie dass jeder Ehegatte die von ihm bezogenen Kinder- und Unterhaltszulagen selbst behalte (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'200.00 (mit schriftlicher Urteilsbegründung) respektive CHF 600.00 (ohne schriftliche Urteilsbegründung) auferlegte die Vorinstanz den Ehegatten je hälftig (zahlbar in drei respektive sechs monatlichen Raten à je CHF 200.00, beginnend ab 28. Februar 2025). Betreffend Parteikosten lautet der vorinstanzliche Entscheid dahingehend, dass jeder Ehegatte für seine eigenen aufkommt, wobei die Honorare der Rechtsvertreter zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege für die Parteikosten – unter Vorbehalt der Nachzahlungsverpflichtung – aus der Staatskasse entrichtet wurden (Dispositiv-Ziffer 6). C. Gegen die vorgenannten Dispositiv-Ziffern des Entscheids vom 14. Januar 2025 (Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6) erhob die Ehefrau (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 6. März 2025 Berufung beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Dies mit den nachfolgenden Rechtsbegehren 1. Es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 14. Januar 2025 teilweise aufzuheben. 2. Dementsprechend sei in Abänderung der Ziff. 3 und 4 des Entscheids vom 14. Januar 2025 und in Abänderung der Ziff. 3 und 4 der mit Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 29. Juni 2023 genehmigten Trennungsvereinbarung der Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau für das Kind C.____ mit Wirkung ab 1. Februar 2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 360.00 zu bezahlen und es sei in Abänderung von Ziff. 3 und 4 der mit Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 29. Juni 2023 genehmigten Trennungsvereinbarung der Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau für das Kind D.____ mit Wirkung ab 1. Februar 2025 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von Fr. 360.00 zu bezahlen, wobei jeder Ehegatte die von ihm bezogenen Kinder- und Unterhaltszulagen selbst behält. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Dementsprechend seien in teilweiser Abänderung von Ziff. 6 die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. 4. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin im Einzelnen wird (soweit erforderlich) in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 7. März 2025 verzichtete das Kantonsgericht vorläufig auf die Einholung eines Kostenvorschusses. Dem Ehemann (nachfolgend: Berufungsbeklagter), vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam, setzte es mit gleicher Verfügung eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung zur Einreichung einer Berufungsantwort an. E. Der Berufungsbeklagte verlangte mittels Berufungsantwort vom 14. April 2025 die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei sowie die Bestätigung des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Januar 2025 – alles unter o/-e Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. Eventualiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Chris Bräutigam als Rechtsvertreter. Auf die Ausführungen des Berufungsbeklagten im Einzelnen wird (soweit erforderlich) in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten vom 14. April 2025 der Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht geschlossen und den Parteien der Entscheid des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts aufgrund der Akten angekündigt. Erwägungen 1. Der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 14. Januar 2025 im Verfahren 120 24 2526 II stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar, welcher mit Berufung angefochten werden kann. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Streitwertberechnung relevant ist jener Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch streitig gewesen ist (KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Aufl., 2021, Art. 308 N 5). Familienrechtliche Verfahren sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Sofern indes ausschliesslich finanzielle Aspekte betroffen sind, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., 2024, Art. 91 N 3). Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens unberücksichtigt bleiben. Bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen richtet sich der Streitwert nach dem Kapitalwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistung gilt (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In Verfahren betreffend familienrechtliche Unterhaltszahlungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den zwanzigfachen Wert der jährlichen Leistung abzustellen, selbst wenn die Dauer der Unterhaltspflicht absehbar ist (BSK ZPO- HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., 2024, Art. 91 N 10 mit Verweis auf u. a. BGer 5A_340/2021 vom 16. November 2021, E. 1; 5A_139/2010 vom 13. Juli 2010, E. 1.1). Vorliegend betreffen die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 3 und 4 ausschliesslich finanzielle Aspekte. Vorinstanzlich hat die Berufungsklägerin zuletzt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 575.00 für C.____ und CHF 500.00 für D.____ (ab 1. April 2024) verlangt. Für die Streitwertermittlung ist die jährliche Unterhaltssumme in Höhe von CHF 12'900.00 (CHF 1'075.00 x 12 Monate) mit 20 zu multiplizieren, wobei ein Total von CHF 258’000.00 resultiert. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids betrifft die Kosten des laufenden Verfahrens und ist damit für die Streitwertermittlung unerheblich. Die Streitwertgrenze der Berufung ist zufolge des errechneten Streitwerts in Höhe von CHF 258'000.00 erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB). Art. 314 Abs. 2 ZPO sieht bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach u. a. Art. 271 ZPO seit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen und begründeten Berufung von 30 Tagen vor. In der Übergangsbestimmung Art. 407f ZPO ist Art. 314 Abs. 2 ZPO nicht aufgeführt. Die Frist nach Art. 314 Abs. 2 ZPO gilt damit nicht für Rechtsmittelverfahren, die am 1. Januar 2025 schon rechtshängig gewesen sind. Die Frist von 30 Tagen ist lediglich anwendbar, wenn mit Berufung ein Entscheid angefochten wird, der unter neuem Recht eröffnet worden ist (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl., 2024, Art. 407f N 17). Vorliegend ist der angefochtene Entscheid den Parteien unter neuem Recht eröffnet worden. Demzufolge beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Die nachträgliche schriftliche Begründung des Entscheids ist der Berufungsklägerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Februar 2025 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist hat die Berufungsklägerin durch die am 6. März 2025 erfolgte Postaufgabe der Berufung gewahrt (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin ist zur Erhebung der Berufung legitimiert und bringt mit den – zumindest impliziten – Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO vor. Diese sind im Übrigen rechtsgenüglich begründet. Auf die Berufung ist zusammenfassend einzutreten, zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit Verfügung vom 7. März 2025 vorläufig verzichtet worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Die Berufungsklägerin bestreitet die vorinstanzliche Berechnung des Barunterhaltsbeitrags für C.____ und D.____ zulasten des Berufungsbeklagten. Insbesondere sei die Berechnung zu Ziffer 5 «Ausgleich Barunterhalt Kinder» im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Der jeweilige Unterhaltsanspruch der Kinder von CHF 778.00 und CHF 765.00 sei unbestritten. Dies gelte auch für den Umfang der Beteiligung in Relation des vorhandenen Überschusses (18.4% zu 18.6%) sowie des berechneten Betrags, der seitens der Elternteile jeweils zu tragen sei (auf Seiten des Berufungsbeklagten CHF 633.00 für C.____ und CHF 623.00 für D.____; auf Seiten der Berufungsklägerin CHF 145.00 für C.____ und CHF 142.00 für D.____). http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mzugaxtembsge https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mjthextembrga

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Damit bilden im Rahmen von Ziffer 5 der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung mit der Überschrift «Ausgleich Barunterhalt Kinder» einzig die Position «./. Bedarf direkt bezahlt (Familienzulage verrechnet)» sowie die im Ergebnis resultierenden Ausgleiche bzw. Unterhaltsbeiträge für C.____ und D.____ Gegenstand der Berufung. 3.1 Die Berufungsklägerin stellt sich in ihrer Berufung auf den Standpunkt, der Berufungsbeklagte trage gemäss Aufstellung der Vorinstanz (Ziffer 2 «Grundbedarf» am Ende) für beide Töchter jeweils CHF 394.00 und somit total CHF 788.00. Die Berufungsklägerin bezahle direkt für C.____ CHF 611.00 und für D.____ CHF 597.00 und somit CHF 1'208.00 für beide. Daraus ergebe sich ein Verhältnis von 35:65 in Bezug auf die direkt bezahlten Bedarfsleistungen auf Seiten des Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin. In diesem entsprechenden Verhältnis seien die Bedarfszahlungen in Anrechnung zu bringen. Der Unterhaltsbeitrag von C.____ von CHF 778.00 werde im Umfang von 65% (CHF 505.00) direkt durch die Berufungsklägerin und im Umfang von 35% (CHF 273.00) durch den Berufungsbeklagten bezahlt. Entsprechendes Verhältnis gelte auch für die Unterhaltsberechnung von D.____. Folglich würden Unterhaltsbeiträge für C.____ und D.____ gemäss nachfolgender Aufstellung resultieren: C.____

D.____

Vater Mutter Vater Mutter Unterhaltsanspruch 778 765 ./. von Elternteil zu bezahlen -633 -145 -623 -142 Bedarf direkt bezahlt (Familienzulage verrechnet) 273 505 267 498

Ausgleich -360 360 -356 356 Unterhaltsbeiträge Kinder -360 360 -356 356 3.2 Der Berufungsbeklagte macht in seiner Berufungsantwort geltend, dass die Berechnung durch die Vorinstanz korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden sei. Die Berufungsklägerin könne einen grösseren Anteil an den Kinder- und Familienzulagen für sich behalten, womit bei ihr ein geringerer Anteil an Kosten verbleibe, welchen sie noch zu tragen habe. Die Berechnung für die beiden Töchter präsentiere sich wie folgt: C.____

D.____

Grundbedarf Total 6111 5972 Überschussanteil 219 219 Total auf Seiten Ehefrau 830 816 Abzüglich Unterhalts- und Kinderzulagen, welche vollständig von der Ehefrau behalten werden 435 435 Abzüglich Prämienverbilligung, welche vollständig von der Ehefrau behalten wird 121 121 Total von der Ehefrau selber bezahlt 274 260 Abzüglich dem unbestrittenen Anteil 145 142

1 Sich zusammensetzend aus: CHF 200 Grundbedarf [recte: Grundbetrag]; CHF 237 Miete inkl. Nebenkosten; CHF 140 KK; CHF 15 Laufende Steuern; CHF 19 Bes. Krankheitskosten. 2 Sich zusammensetzend aus: CHF 200 Grundbedarf [recte: Grundbetrag]; CHF 237 Miete inkl. Nebenkosten; CHF 140 KK; CHF 14 Laufende Steuern; CHF 6 Bes. Krankheitskosten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____

D.____

(durch Ehefrau zu bezahlen) Total 129 118 3.3 Die Vorinstanz hat in ihren Entscheid in Erwägung 13 eine Unterhaltsberechnungstabelle aufgenommen, welche sie gestützt auf die Unterlagen sowie die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Ehegatten vorgenommen habe. Die einzelnen Positionen sowie Berechnungsschritte sind im Entscheid nicht näher ausgeführt («[…], wo nicht bestritten unkommentierte Unterhaltsberechnung für die Zeit ab 1. Februar 2025 […]»; vgl. vorinstanzliche E. 13). In Ziffer 5 der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz den Ausgleich des Barunterhalts für C.____ und D.____ entsprechend der nachstehenden Tabelle vorgenommen: C.____

D.____

Vater Mutter Vater Mutter Unterhaltsanspruch 778 765 ./. von Elternteil zu bezahlen -633 -145 -623 -142 Bedarf direkt bezahlt (Familienzulage verrechnet) 5053 2734 5055 2606

Ausgleich -129 129 -118 118 Unterhaltsbeiträge Kinder -129 129 -118 118 Die in der Zeile «Bedarf direkt bezahlt (Familienzulage verrechnet)» eingesetzten Beträge hat die Vorinstanz wie folgt berechnet: Anteil am Grundbedarf von C.____ bzw. D.____, welcher durch den jeweiligen Elternteil bezahlt wird (vgl. Total unter Ziffer 2 «Grundbedarf») plus Überschussanteil von C.____ bzw. D.____, welcher auf den jeweiligen Elternteil entfällt (vgl. Überschussanteil unter Ziffer 3 «Überschussverteilung») abzüglich des Anteils des jeweiligen Elternteils an den verfügbaren Mitteln von C.____ bzw. D.____ (Unterhalts- und Kinderzulagen/Prämienverbilligung; vgl. Total unter Ziffer 1 «Verfügbare Mittel»). Die konkreten Zahlen hat die Vorinstanz entsprechend der Ziffern 1, 2 und 3 der Unterhaltstabelle eingesetzt (vgl. Fussnoten 3 bis 6). 3.4 Unter Ziffer 5 «Ausgleich Barunterhalt Kinder» werden im Rahmen der Unterhaltsberechnung Zahlungen der Eltern ausgeglichen, welche den ermittelten eigenen Anteil des jeweiligen Elternteils übersteigen. Unterhaltsbeiträge eines Elternteils für das Kind an den anderen Elternteil sind somit auch bei (annähernd oder ganz) gleichmässiger Betreuung möglich (ANNETTE SPYCHER/DANIEL BÄHLER/NADJA MAJID, Kommentar Unterhaltsberechnung,

3 CHF 394.00 (Total Grundbedarf C.____ Spalte Vater) plus CHF 219.00 (Überschussanteil C.____ Spalte Vater) abzüglich CHF 108.00 (Total verfügbare Mittel C.____ Spalte Vater) = CHF 505.00. 4 CHF 611.00 (Total Grundbedarf C.____ Spalte Mutter) plus CHF 219.00 (Überschussanteil C.____ Spalte Mutter) abzüglich CHF 556.00 (Total verfügbare Mittel C.____ Spalte Mutter) = CHF 273.00 [recte: CHF 274.00]. 5 CHF 394.00 (Total Grundbedarf D.____ Spalte Vater) plus CHF 219.00 (Überschussanteil D.____ Spalte Vater) abzüglich CHF 108.00 (Total verfügbare Mittel D.____ Spalte Vater) = CHF 505.00. 6 CHF 597.00 (Total Grundbedarf D.____ Spalte Mutter) plus CHF 219.00 (Überschussanteil D.____ Spalte Mutter) abzüglich CHF 556.00 (Total verfügbare Mittel D.____ Spalte Mutter) = CHF 260.00. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht https://berechnungsblaetter.ch/index.php/kommentar-unterhaltsberechnung/, zuletzt besucht am 19. August 2025, Stand Juni 2022, N 3.7.1.5 m.w.H.). 3.5 Die Position Ziffer 5 «Ausgleich Barunterhalt Kinder» dient dazu, die durch die jeweiligen Elternteile rechnerisch zu tragenden Anteile an den Kinderkosten mit den effektiv geleisteten Zahlungen auszugleichen. Bereits daraus ergibt sich, dass dabei die tatsächlichen Beteiligungen am Grundbedarf der Kinder zu berücksichtigen sind und nicht auf eine rein rechnerische Verhältniszahl abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund sind den Eltern die durch sie direkt bezahlten Bedarfspositionen anzurechnen. Hinzuzuschlagen ist zudem der auf den jeweiligen Elternteil entfallende Überschussanteil. Um einen Ausgleich entsprechend der tatsächlichen Zahlungen zu erzielen, sind die verfügbaren Mittel des Kindes (insbesondere Unterhaltsund Kinderzulagen sowie individuelle Prämienverbilligung) im Rahmen des Ausgleichs beim Elternteil, welchem diese zufallen, von den direkt bezahlten Kosten abzuziehen. Unterbliebe dies, würde fingiert, der betreffende Elternteil würde den gesamten direkt bezahlten Anteil am Grundbedarf plus Überschussanteil mittels eigenem Einkommen finanzieren, was nicht der Realität entsprechen würde. Ebenso wenig würde die finanzielle Realität in Bezug auf die Bezahlung der Kinderkosten abgebildet, wenn der Auffassung der Berufungsklägerin gefolgt und auf eine Verhältniszahl abgestellt würde. Diesfalls käme es zu keinem rechnerischen Übertrag der effektiv geleisteten Zahlungen auf die errechneten Unterhaltsverhältnisse. Im Übrigen ist die durch die Berufungsklägerin geltend gemachte Verhältniszahl von 35:65 nicht nachvollziehbar. Den Grundbedarf von C.____ hat die Vorinstanz mit CHF 1'005.00 (CHF 394.00 + CHF 611.00) beziffert, jenen von D.____ mit CHF 991.00 (CHF 394.00 plus CHF 597.00). Dem Total unter Ziffer 2 der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung «Grundbedarf» ist folgendes zu entnehmen: Für C.____ CHF 394.00 in der Spalte des Berufungsbeklagten und CHF 611.00 in der Spalte der Berufungsklägerin sowie für D.____ CHF 394.00 in der Spalte des Berufungsbeklagten und CHF 597.00 in der Spalte der Berufungsklägerin. Daraus würde rechnerisch ein Verhältnis von (gerundet) 40:607 resultieren. Demzufolge ist die durch die Vorinstanz – entsprechend den in der Praxis vielverwendeten Berechnungstabellen von BÄHLER DANIEL und SPYCHER ANNETTE (sog. Bähler-Tabellen) – verwendete Formel zur Berechnung des direkt durch die beiden Elternteile bezahlten Bedarfs8 im Rahmen von Ziffer 5 der Unterhaltstabelle («Ausgleich Barunterhalt Kinder») nicht zu beanstanden. Die betragliche Rundung des monatlichen Unterhaltsbeitrags durch die Vorinstanz für beide Kinder auf je CHF 125.00 – trotz des errechneten Ausgleichs für C.____ in Höhe von CHF 129.00 und für D.____ in Höhe von CHF 118.00 – fällt im Ergebnis zu Gunsten der Berufungsklägerin aus und ist durch diese sodann auch nicht gerügt worden. Demzufolge sind die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der Berufung abzuweisen.

7 Für C.____: (CHF 394.00 / (CHF 1'005.00 / 100%)) = 39.2% durch den Berufungsbeklagten getragen; (CHF 611.00 / (CHF 1'005.00 / 100%)) = 60.8 % durch die Berufungsklägerin getragen bzw. für D.____: (CHF 394.00 / (CHF 991.00 / 100%)) = 39.75 % durch den Berufungsbeklagten getragen; (CHF 597.00 / (CHF 991.00 / 100%)) = 60.25 % durch die Berufungsbeklagte getragen. 8 Anteil des Elternteils am Grundbedarf des Kindes (vgl. Total Ziffer 2 «Grundbedarf») + Überschlussanteil des Elternteils (vgl. Ziffer 3 «Überschussverteilung) – Anteil des Elternteils an den verfügbaren Mitteln des Kindes (vgl. Total Ziffer 1 «Verfügbare Mittel»). http://www.bl.ch/kantonsgericht https://berechnungsblaetter.ch/index.php/kommentar-unterhaltsberechnung/

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, womit auch das mit Ziffer 3 der Berufung gestellte Rechtsbegehren abzuweisen ist. 5.1 Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen des Berufungsverfahrens sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zufolge der vollumfänglichen Abweisung der Berufung sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b des Gebührentarifs (GebT; SGS BL 170.31) auf pauschal CHF 1'200.00 festzusetzen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat eine Honorarnote im Umfang von CHF 756.70 eingereicht (3.5 Stunden à CHF 200.00 zzgl. MWSt), welche tarifkonform im Sinne von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) ist. Demzufolge hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 756.70 zu leisten. 5.2.1 Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren (eventualiter) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Beurteilung des Gesuchs des Berufungsbeklagten erübrigt sich angesichts der Kostenverlegung gemäss vorstehender Erwägung 5.1. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. «Mittellosigkeit» oder «Bedürftigkeit») und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung sowie die aufgelaufenen Schulden bzw. deren monatliche Abzahlung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. statt vieler KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013, E. 3.1). Für das Kantonsgericht ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nach Art. 117 ZPO in erster Linie ausschlaggebend, über welche finanziellen Mittel eine gesuchstellende Partei effektiv verfügt. Entscheidend ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Partei zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung tatsächlich lebt und ob ihr eine Prozessführung mit eigenen Mitteln möglich und zumutbar ist oder nicht. Dies ist auch der Grund, weshalb sich beispielsweise die Anrechnung hypothetischen Einkommens oder fiktiven Vermögens verbietet (EMMEL FRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 117 N 4; statt vieler: KGE BL 410 24 131 vom 13. August 2024, E. 6.1). Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (MAIER PHILIPP, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 652 m.w.H.). 5.2.2 In der Berufungsbegründung führt die Berufungsklägerin aus, ihre prozessuale Bedürftigkeit sei unter Berücksichtigung eines angemessenen Zuschlags auf den Grundbetrag aktenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kundig, sodass ihr das Armenrecht – gegebenenfalls unter Auferlegung eines angemessenen Selbstbehalts – für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren sei. 5.2.3 Der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung (vgl. E. 13) ist ein monatlicher Überschuss der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 874.00 zu entnehmen. Die Berechnung des Bedarfs im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ist nicht mit jener für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gleichzusetzen, zumal zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum die familienrechtlichen Zuschläge (u. a. Zusatzversicherung nach VVG sowie Telekommunikationspauschale) hinzuzurechnen sind (BGE 144 III 377 E. 7.1.4; ANNETTE SPYCHER/DANIEL BÄHLER/NADJA MAJID, a.a.O., N 2.3.5/2.4.1). Nur bei völligem Ungenügen der Mittel kann für die Unterhaltsberechnung ausnahmsweise vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen werden (BGer 5A_880/2018 vom 5. April 2018, E. 5.3.1; ANNETTE SPYCHER/DANIEL BÄHLER/NADJA MAJID, a.a.O., N 2.3.5). Ein weiterer Unterschied in der Berechnung besteht hinsichtlich der Erweiterung des Grundbetrags um 15%, welche lediglich bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege erfolgt. Vorliegend ergibt sich ein für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsprechung relevanter Überschuss der Berufungsklägerin in Höhe von monatlich CHF 754.00. Dieser berechnet sich wie folgt: Einkommen in Höhe von total CHF 4'403.00 abzüglich Bedarf in Höhe von total CHF 3’362.00 (CHF 1'275.00 Grundbetrag + CHF 191.00 15% Erweiterung Grundbetrag + CHF 946.00 Miete + CHF 512.00 Krankenkasse + CHF 30.00 Hausratsversicherung + CHF 84.00 Auslagen für auswärtige Verpflegung + CHF 86.00 U-Abo + CHF 144.00 Besondere Krankheitskosten + CHF 94.00 laufende Steuern) sowie abzüglich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber C.____ und D.____ im Umfang von CHF 287.00 (C.____ CHF 145.00 + D.____ CHF 142.00). Mit einem Überschuss von rund CHF 750.00 pro Monat ist es der Berufungsklägerin möglich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich selbst zu finanzieren. Bereits der Überschuss während der Dauer des Verfahrens vor dem Kantonsgericht (rund sieben Monate) genügt zur Finanzierung des Prozesses. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 1'200.00 zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 756.70 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Zoe Brogli

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