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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.06.2024 400 2024 88 (400 24 88)

4 juin 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,996 mots·~20 min·6

Résumé

Art. 301a ZPO: Ins Dispositiv eines Entscheids über den Kindesunterhalt gehören der geschuldete Unterhaltsbetrag für jedes Kind, eine allfällige Anpassung an veränderte Lebenskosten und in Mankofällen zusätzlich der Betrag, der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt (E. 8). Hilflosenentschädigung: Die an ein Elternteil ausbezahlte Hilflosenentschädigung für das Kind ist auch nach revidiertem Kindesunterhaltsrecht bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist sie nicht von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen (E. 9).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. Juni 2024 (400 24 88) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht/Zivilgesetzbuch

Art. 301a ZPO: Ins Dispositiv eines Entscheids über den Kindesunterhalt gehören der geschuldete Unterhaltsbetrag für jedes Kind, eine allfällige Anpassung an veränderte Lebenskosten und in Mankofällen zusätzlich der Betrag, der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt (E. 8). Hilflosenentschädigung: Die an ein Elternteil ausbezahlte Hilflosenentschädigung für das Kind ist auch nach revidiertem Kindesunterhaltsrecht bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist sie nicht von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen (E. 9).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Kläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. März 2024

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ sind die verheirateten Eltern der Kinder C.____, geboren am xx.yy.2015, D.____, geboren am xx.yy.2019 und von E.____, geboren am xx.yy.2021. Mit Eheschutzentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 11. Oktober 2023 wurden die Söhne für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein angemessenes Besuchsrecht für die Söhne eingeräumt. Überdies wurde der Ehemann und Vater vorläufig verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der drei Kinder monatlich und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 2'548.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Beiden Ehegatten wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Gleichzeitig wurden die Ehegatten aufgefordert, ihre noch abzuschliessenden Mietverträge einzureichen, damit die vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge definitiv berechnet werden könnten. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 informierte der Ehemann die Vorinstanz, dass er mit seiner Mutter in der vormals von der ganzen Familie bewohnten Liegenschaft verbleibe. Sein Mietanteil betrage CHF 1'800.00 zuzüglich CHF 300.00 Nebenkosten. Daraufhin monierte die Ehefrau mit Eingabe vom 3. Januar 2024, dass sie zusammen mit dem Ehemann und der Mutter übereingekommen seien, den Mietvertrag für das Haus zu kündigen. Der vom Ehemann geltend gemachte Mietzins sei zu hoch. C. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 26. März 2024 des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West wurde der Ehemann in Ziffer 4 verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder ab 1. April 2024 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'473.00 (Barunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau (Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Georg Ranert, mit Eingabe vom 12. April 2024 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei Ziffer 4 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. März 2024 aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzten: a. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalte der Kinder ab 1. April 2024 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'548.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. b. Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder ab 1. April 2024 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'973.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. 2. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MwSt.» Auf die Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrer Rechtsschrift wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. April 2024 wurde der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Georg Ranert als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In seiner Berufungsantwort vom 27. April 2024 beantragte der Ehemann (Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokatin Dominique Anwander, die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die Begründung des Berufungsbeklagten wird ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien auf das unbedingte Replikrecht hingewiesen, der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt und dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Dominique Anwander als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. H. Beide Parteien hielten in der Replik vom 11. Mai 2024 bzw. in der Duplik vom 22. Mai 2024 an den bereits in der ersten Rechtsmitteleingabe gestellten Anträgen fest. Auf ihre weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 betragen muss (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert, wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung gilt (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von mindestens insgesamt CHF 1'700.00 zuzüglich Kinderzulagen, wogegen sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt stellte, lediglich CHF 748.00 zuzüglich Kinderzulagen leisten zu können. Demnach ist die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 für eine Berufung erreicht. Nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz zu erheben. Der schriftlich begründete Eheschutzentscheid der Gerichtspräsidentin vom 26. März 2024 wurde der Berufungsklägerin am 2. April 2024 fristauslösend zugestellt, so dass die 10-tägige Berufungsfrist am 12. April 2024 endete. Mit Einreichung der Berufung am 12. April 2024 wurde die Berufungsfrist eingehalten. Die Berufungsklägerin ist zur Erhebung der Berufung legitimiert und bringt zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO vor. Auf ihre Berufung ist einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss der Regelung der Kindesunterhaltsbeiträge der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime auch im Berufungsverfahren (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 296 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht kann somit auch andere als die gerügten Positionen der Bedarfsberechnung neu regeln. 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Bedarf des Ehemannes sei fiktiv auf der Basis zu berechnen, dass er eine eigene Wohnung beziehe. Darauf habe er Anspruch. Deshalb sei ihm der Mietzins einer Dreizimmerwohnung anzurechnen, damit er die Kinder mit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Übernachtung betreuen könne. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Betreuungszeit mit dem Alter der Kinder erhöhe. Folglich sei es notwendig, dass er in ihrem nahen Umkreis wohne. Dem Ehemann sei ermessensweise ein monatlicher Mietzins von CHF 1'700.00 zuzugestehen. Der angemessene Bedarf des Ehemannes belaufe sich ohne Steuern auf CHF 3'368.00. Dieser bestehe aus einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten im Betrag von CHF 1'700.00, Krankenkassenprämien von CHF 382.00 sowie der Kosten für ein Umweltschutzabonnement von monatlich CHF 86.00. Demgegenüber erziele er ein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen von CHF 4'841.35. Es resultiere ein Überschuss von CHF 1'473.00, welcher vollumfänglich für den Unterhalt der Kinder einzusetzen sei. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Ehemannes erübrige es sich, den Bedarf der Ehefrau sowie der Kinder aufzuführen. 4. Mit dieser Berechnung ist die Berufungsklägerin nicht einverstanden und macht geltend, im Rahmen einer Unterhaltsberechnung dürften nur die effektiven Wohnkosten berücksichtigt werden. Der Ehemann lebe mit seiner Mutter in einem gemieteten Haus in Z.____ und habe es vorinstanzlich unterlassen, seine Wohnkosten zu belegen, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Sie habe diesen Umstand mehrfach gerügt, weshalb es nicht angehe, dass die Vorinstanz nun einen fiktiven Wert für seine Wohnkosten einsetze. Vom Prinzip der effektiven Wohnkosten dürfe nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, weshalb die vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'548.00 zu bestätigen seien. Zum Zeitpunkt der Festlegung der vorläufigen Unterhaltsbeiträge habe der Ehemann bei einem Freund kostenlos gewohnt. Nun wohne der Ehemann kostenlos bei der Mutter. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er – entgegen seiner Behauptung – der Mutter den Anteil am Mietzins nicht bezahle. Die Umstände hätten sich demnach nicht verändert. Sollte das angerufene Gericht dennoch die fiktiven Kosten berücksichtigen, seien sowohl der Grundbetrag als auch die Wohnungsmiete zu hoch eingesetzt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Ehemann in Z.____ zu wohnen habe. Er könne sich auch eine günstigere Gemeinde auf dem Land suchen. Im Umkreis von 10 Kilometer von Y.____ seien Dreizimmerwohnung für monatlich CHF 1'300.00 zu finden. Dieser Betrag sei ihm für seine Wohnkosten anzurechnen. Zudem sei sein Grundbetrag von CHF 1'200.00 auf CHF 1'100.00 zu reduzieren, da er in einer Art Wohngemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person lebe. Sein Bedarf belaufe sich daher lediglich auf CHF 2'868.00, wodurch ein Überschuss von CHF 1'973.00 resultiere, der eventualiter als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sei. 5. Der Berufungsbeklagte bestreitet die Argumente der Berufungsklägerin und führt in seiner Berufungsantwort aus, er sei zum Zeitpunkt der provisorischen Unterhaltsberechnung auf Wohnungssuche gewesen und habe vorübergehend bei einem Bekannten gewohnt. Aufgrund seiner zahlreichen Betreibungen sei es schwierig, eine neue Wohnung zu mieten. Da er nicht länger bei seinem Bekannten wohnen konnte, sei er notgedrungen zu seiner Mutter in die Liegenschaft an der X.____gasse in Z.____ zurückgekehrt, um nicht plötzlich ohne Wohnung dazustehen. Er bezahle CHF 1'800.00 inkl. Nebenkosten an die Miete. Bei einem Einkommen von monatlich rund CHF 4'800.00 inkl. 13. Monatslohn und vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'548.00 führe dies zu finanziellen Engpässen. Es bestehe aber eine klare Abmachung, dass die Mietkosten halbiert würden. Im Gegensatz zum vorläufigen Unterhaltsentscheid vom 11. Oktober 2023 seien die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens nunmehr definitiv festgelegt worden. Deshalb sei dem Umstand, dass er zur Zeit zwar noch bei seiner Mutter wohne, jedoch in Zukunft eine eigene Wohnung für sich und die Kinder suche, berücksichtigt worden. Alles andere würde keinen Sinn ergeben, müssten doch bei Abschluss eines neuen Mietvertrags wieder die Unterhaltsbeiträge neu gerechnet werden. Die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass ihm für die Kinderbetreuung eine Dreizimmerwohnung mit Wohnkosten von monatlich CHF 1'700.00 anzurechnen sei. Selbst wenn in der näheren Umgebung Wohnungen mit einem tieferen monatlichen Mietzins angeboten würden, basiere der Betrag von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1'700.00 auf einem Durchschnittswert und sei angemessen. Der eingesetzte Grundbetrag von CHF 1'200.00 sei ebenfalls korrekt. Es könne nicht die Regelung für Verheiratete oder Konkubinatspaare angewendet werden, so dass auch keine Reduktion seines Grundbetrags zulässig sei. 6.1 Die Eltern haben durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, leistet seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes in Form von Geldzahlungen. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft der Eltern, wobei die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5.4). Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird grundsätzlich nur noch die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewendet. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7). 6.2 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt. Zum Grundbedarf sind die tatsächlichen Kosten einiger variablen Ausgaben für den notwendigen Existenzbedarf hinzuzuzählen. Es handelt sich dabei um die Wohnungsmiete, die Heizungs- und sonstigen Wohnnebenkosten, nicht bereits vom Lohn abgezogene Sozialbeiträge (insbesondere die Krankenkassenprämie), unumgängliche Berufsauslagen, Kosten der Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken und die Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Pflege von Familienangehörigen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist. Das bedeutet im Übrigen auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO sich ausschliesslich auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. 7. Im vorliegenden Fall liegen knappe finanzielle Verhältnisse vor, so dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung korrekterweise auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt hat. Bestritten werden seitens der Ehefrau die Wohnkosten im Betrag von monatlich CHF 1'700.00. Entgegen der Ansicht der Ehefrau ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dem Ehemann einen fiktiven Mietzins einrechnet. Der Ehemann ist aus der Not erneut zur Mutter gezogen, beabsichtigt jedoch, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Darauf hat er Anspruch, so

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass ihm ein fiktiver Mietzins anzurechnen ist. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der Ehemann eine Wohnung in Z.____ zu mieten hat, zumal die Ehefrau mit den Kindern nunmehr in Y.____ lebt. Im Umkreis von 5 Kilometer um Y.____ finden sich im Internet auf Immobilienplattformen 33 leerstehende Drei- bzw. Dreieinhalbzimmerwohnungen zu einem Mietzins von CHF 1'500.00 inklusive sämtlicher Nebenkosten. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich die Anrechnung des tieferen Mietzinses von monatlich CHF 1'500.00. Der vorinstanzlich angerechnete Grundbetrag des Ehemannes in der Höhe von CHF 1'200.00 ist zu bestätigen. In der Annahme, der Ehemann werde sich in naher Zukunft alleine eine eigene Wohnung für monatlich CHF 1'500.00 mieten, beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehenden Person CHF 1'200.00. Selbst wenn der Ehemann noch mit der Mutter wohnen bliebe, rechtfertigt sich die Anrechnung eines Grundbetrags von CHF 1'200.00, da der fiktiv eingesetzte Mietzins tiefer ausfällt als der effektiv bezahlte Mietzinsanteil an der X.____gasse in Z.____. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich folglich auf monatlich CHF 3'168.00. Bei einem unbestrittenen Einkommen von CHF 4'841.35 (netto inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen) resultiert somit ein monatlicher Überschuss von CHF 1'673.00, welcher vollumfänglich für den Barunterhalt der drei Kinder aufzuwenden ist. 8. Der Anwendungsbereich von Art. 301a ZPO erstreckt sich sowohl auf Entscheide über den Kindesunterhalt, die im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens ergehen, als auch auf solche, die aufgrund einer selbständigen Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB getroffen werden. Der Entscheid muss somit sämtliche von Art. 301a ZPO und Art. 282 ZPO geforderten Angaben enthalten, wobei es den Gerichten überlassen bleibt, wie die Angaben konkret im Entscheid aufgeführt werden. Ins Dispositiv gehören der geschuldete Unterhaltsbetrag für jedes Kind (lit. b) sowie eine allfällige Anpassung an veränderte Lebenskosten (lit. d), in Mankofällen zusätzlich auch der Betrag, der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt (lit. c). Von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und des Kindes ausgegangen wurde (lit. a) muss nicht in das Dispositiv aufgenommen werden, sondern kann sich aus den Erwägungen ergeben (BSK ZPO-Michel, Art. 301a N 5-6). 9. Dem vorinstanzlichen Entscheid fehlen die anrechenbaren Einkommen der Ehegatten sowie der Kinder, der Unterhaltsbeitrag pro Kind sowie der fehlende Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts pro Kind. Aufgrund des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime im Berufungsverfahren (vgl. Ziffer 2 hiervor) erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) und das Gericht kann somit auch andere als die gerügten Positionen der Bedarfsberechnung neu regeln. Deshalb ist der Entscheid mit den fehlenden Angaben gemäss Art. 301a ZPO zu ergänzen. Der beigefügten Unterhaltsberechnung ist zu entnehmen, dass der Ehemann über ein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von CHF 4'841.35 und die Ehefrau von CHF 390.00 (Prämienverbilligung) verfügt. Den Kindern sind die Kinderzulage von je CHF 200.00 sowie die Prämienverbilligung von je CHF 134.00, somit insgesamt je CHF 334.00, als Einkommen anzurechnen. Die an die Ehefrau für den Sohn E.____ bezahlte Hilflosenentschädigung ist auch nach revidiertem Kindesunterhaltsrecht bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist sie nicht von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen (BGer 5A_77/2022 vom 15. März 2023). Der Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 1'673.00 wird prozentual, gemessen am Barunterhalt des jeweiligen Kindes, auf die drei Kinder aufgeteilt. Somit beträgt der monatliche Barunterhaltsbeitrag für C.____ CHF 406.00, für D.____ CHF 861.00 und für E.____ CHF 406.00. Der Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 2'214.00 wird ebenfalls auf die drei Kinder aufteilt und beträgt somit pro Kind CHF 738.00. Der Barbedarf des Sohnes C.____ beläuft sich monatlich auf CHF 895.00, sein Betreuungsunterhalt auf CHF 738.00. Abzüglich seines Einkommens von CHF 334.00 sowie des Barunterhaltsbeitrags von CHF 406.00 beträgt seine monatliche Unterdeckung CHF 893.00. Der Barbedarf des Sohnes D.____ beläuft sich monatlich auf CHF 1'523.00, sein Betreuungsunterhalt

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf CHF 738.00. Abzüglich seines Einkommens von CHF 334.00 sowie des Barunterhaltsbeitrags von CHF 861.00 beträgt seine monatliche Unterdeckung CHF 1'066.00. Der Barbedarf des Sohnes E.____ beläuft sich monatlich auf CHF 895.00, sein Betreuungsunterhalt auf CHF 738.00. Abzüglich seines Einkommens von CHF 334.00 sowie des Barunterhaltsbeitrags von CHF 406.00 beträgt seine monatliche Unterdeckung CHF 893.00. 10. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen dringt die Ehefrau mit ihrer Berufung teilweise durch. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sowie unter Berücksichtigung, dass es sich um ein Eheschutzverfahren handelt, werden die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2’000.00 festzusetzen. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt wurde, sind die hälftigen Gerichtskostenanteile beider Parteien vorläufig vom Staat zu tragen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und die beiden unentgeltlichen Rechtsvertretungen sind vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der von Georg Ranert in seiner Honorarnote vom 11. Mai 2024 geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden ist übersetzt und entsprechend zu kürzen. Sowohl die 120 Minuten für das Aktenstudium des vorinstanzlichen Verfahrens vom 11. April 2024, die 90 Minuten Besprechung vom 11. April 2024 als auch die 180 Minuten für das Verfassen der Replik vom 11. Mai 2024 erscheinen zu hoch, zumal in der Replik lediglich die Ausführungen der Berufungsantwort bestritten werden und im Übrigen an den eigenen Rechtsbegehren festgehalten wird, ohne nennenswerte Neuerungen vorzubringen. Diese 6.5 Stunden sind auf ein angemessenes Mass um drei Stunden zu reduzieren. Somit ist ein Stundenaufwand von 11 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich der Auslagen im Betrag von CHF 89.50 sowie der Mehrwertsteuer zu vergüten, so dass ein Anwaltshonorar von CHF 2'474.95 resultiert. Der von der Rechtsvertreterin des Ehemannes geltend gemachte Aufwand von 8.75 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 11.60 sowie der Mehrwertsteuer ist angemessen. Jedoch ist ihr Stundensatz zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege von CHF 250.00 auf CHF 200.00 zu senken (§ 3 Abs. 2 TO), so dass ihr ein Honorar von CHF 1'904.30 aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Jede Partei ist zur Nachzahlung der hälftigen Entscheidgebühr sowie der an ihre unentgeltliche Rechtsvertretung ausbezahlten Entschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. März 2024 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht «4a. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für das Kind C.____ mit Wirkung ab 1. April 2024 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 406.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Allfällige bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie IV- Renten sind zusätzlich geschuldet. Der Barbedarf des Kindes C.____ beträgt CHF 895.00, der Betreuungsunterhalt CHF 738.00, demgemäss beträgt der gesamte gebührende Bedarf CHF 1’633.00. Es resultiert ein Fehlbetrag von CHF 893.00. 4b. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für das Kind D.____ mit Wirkung ab 1. April 2024 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 861.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Allfällige bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie IV- Renten sind zusätzlich geschuldet. Der Barbedarf des Kindes D.____ beträgt CHF 1’523.00, der Betreuungsunterhalt CHF 738.00, demgemäss beträgt der gesamte gebührende Bedarf CHF 2’261.00. Es resultiert ein Fehlbetrag von CHF 1'066.00. 4c. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für das Kind E.____ mit Wirkung ab 1. April 2024 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 406.00 (Barunterhalt) zu bezahlen. Allfällige bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie IV- Renten sind zusätzlich geschuldet. Der Barbedarf des Kindes E.____ beträgt CHF 895.00, der Betreuungsunterhalt CHF 738.00, demgemäss beträgt der gesamte gebührende Bedarf CHF 1’633.00. Es resultiert ein Fehlbetrag von CHF 893.00.

4d. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden die folgenden Werte: Nettoeinkommen des Ehemannes (inkl. 13. Monatslohn, monatlich ohne Zulagen) CHF 4'841.35 Nettoeinkommen der Ehefrau (inkl. 13. Monatslohn, monatlich ohne Zulagen) CHF 390.00 Nettoeinkommen des Kindes C.____ CHF 334.00 Nettoeinkommen des Kindes D.____ CHF 334.00 Nettoeinkommen des Kindes E.____ CHF 334.00»

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an beide Parteien wird ihren Rechtsvertretungen das folgende Anwaltshonorar (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse bezahlt: - an Dominique Anwander CHF 1'904.30 - an Georg Ranert CHF 2'474.95 4. Die Parteien bleiben zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 3 hiervor verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Verf.-Nr. Datum Anzahl Kinder 3 3 Ehemann verbleibende Mittel Ehefrau verbleibende Mittel Kind C Kind D Kind E Monatlicher Grundbetrag 1'200.00 1'350.00 400.00 400.00 400.00 1'500.00 1'830.00 Wohnanteil Kinder -1'098.00 366.00 366.00 366.00 382.00 522.00 129.00 129.00 129.00 86.00 628.00 3'168.00 2'604.00 895.00 1'523.00 895.00 0.00 4'841.00 0.00 390.00 134.00 134.00 134.00 200.00 200.00 200.00 4'841.00 390.00 334.00 334.00 334.00 0.00 1'673.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 2'214.00 561.00 1'189.00 561.00 0.00 Manko Kind/er 561.00 1'189.00 561.00 0.00 BarUHB, Deckung WenigerB 0.00 406.12 860.75 406.12 0.00 BarUHB, Deckung HauptB 0.00 Fehlbetrag 154.88 328.25 154.88 0.00 Betreuungsunterhalt 2'214.00 Betreuungsunterhalt pro Kind 738.00 738.00 738.00 Fehlbetrag 892.88 1'066.25 892.88 Obligatorische Versicherungen Ehegatten A.____ und B.____ 400 24 88 verheiratet Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Miete/Hypo/Baur.zins Nebenkosten Krankenkassenprämien weitere Sozialbeiträge SONSTIGES Berufsauslagen Auswärtige Verpflegung Mehrkleider Arbeitsweg U-Abo od. effekt. Auslagen Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge Schulungskosten für Kinder Abzahlung/Miete/Leasing Komeptenzg. Auslagen für Arzt, Pflege etc. Schuldzinsen pro Monat Steuern Drittbetreuung Kinderschloss Z.____ Barunterhalt Kind/ er 2'311.00 Grundbedarf Nettoeinkommen Prämienverbilligung Kinderzulage Total 1'673.00 0.00 638.00 Überschuss Manko

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