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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.12.2024 400 2024 159 (400 24 159)

10 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,721 mots·~29 min·9

Résumé

Einlassung gemäss Art. 18 ZPO: Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO ist die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit entweder in der (ersten) schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO) oder – wenn keine solche eingeholt wird – spätestens anlässlich des ersten Verhandlungstermins im ersten Parteivortrag zu erheben (E. 4.4.1); der Antrag der beklagten Partei in ihrer schriftlichen Stellungnahme allein, die Klage sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, impliziert keine Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; nimmt die beklagte Partei zur Sache Stellung, ohne den Nichteintretensantrag zu begründen, liegt eine vorbehaltlose Äusserung im Sinne von Art. 18 ZPO vor; hat sich die beklagte Partei auf das Verfahren eingelassen, ist ein Rückkommen zu einem späteren Zeitpunkt im Prozess ausgeschlossen (E. 4.4.2); die Einlassung ist für das angerufene Gericht bindend, so dass es seine örtliche Zuständigkeit nicht weiter prüfen darf, wenn es sich um ein Verfahren ohne (teil-)zwingenden Gerichtsstand handelt (E. 4.4.1 und 4.4.3)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 10. Dezember 2024 (400 24 159) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht Einlassung gemäss Art. 18 ZPO: Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO ist die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit entweder in der (ersten) schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO) oder – wenn keine solche eingeholt wird – spätestens anlässlich des ersten Verhandlungstermins im ersten Parteivortrag zu erheben (E. 4.4.1); der Antrag der beklagten Partei in ihrer schriftlichen Stellungnahme allein, die Klage sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, impliziert keine Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; nimmt die beklagte Partei zur Sache Stellung, ohne den Nichteintretensantrag zu begründen, liegt eine vorbehaltlose Äusserung im Sinne von Art. 18 ZPO vor; hat sich die beklagte Partei auf das Verfahren eingelassen, ist ein Rückkommen zu einem späteren Zeitpunkt im Prozess ausgeschlossen (E. 4.4.2); die Einlassung ist für das angerufene Gericht bindend, so dass es seine örtliche Zuständigkeit nicht weiter prüfen darf, wenn es sich um ein Verfahren ohne (teil-)zwingenden Gerichtsstand handelt (E. 4.4.1 und 4.4.3)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____ GmbH, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Marktplatz 18, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. ____ AG, vertreten durch Advokat Cyril Blattner, Zeltweg 49, 8032 Zürich Neumünster Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. Mai 2024

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erhob die A. ____ GmbH (Klägerin) mit Sitz in Y. ____ BL, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, nachdem das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Y. ____ ergebnislos verlaufen war, beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West (Zivilkreisgericht) unter Beibringung der entsprechenden Klagebewilligung vom 8. Dezember 2022 Klage gegen die B. ____ AG (Beklagte) mit Sitz in Z. ____ und beantragte, es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 25'865.40 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2018 an die Klägerin zu verurteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und MWSt zu Lasten der Beklagten. Diese Klage wurde begründet eingereicht, so dass das Zivilkreisgericht der Beklagten gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ansetzte (Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. Dezember 2022). In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Noth, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuern zu Lasten der Klägerin abzuweisen sei, soweit auf diese einzutreten sei. B. Diesem vor dem Zivilkreisgericht am 9. Dezember 2022 anhängig gemachten Verfahren ging ein zwischen denselben Parteien geführter Forderungsprozess vor dem Zivilgericht Basel- Stadt voraus, welchen die Klägerin am 6. Oktober 2022 durch Klagrückzug gemäss Art. 63 ZPO beendet und das Zivilgericht in der Folge gestützt auf die genannte Bestimmung als erledigt abgeschrieben hatte (Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt im Verfahren Kt.2022.19 VOD vom 26. Oktober 2022). C. Die Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Zivilkreisgerichts fand am 18. Januar 2024 statt. Unter den Parteien war an derselben in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Zivilkreisgerichts strittig. Nachdem an der Verhandlung geführte Vergleichsgespräche ergebnislos verlaufen waren, ordnete das Zivilkreisgerichtspräsidium unter anderem einen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten Schriftenwechsel an. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2024 äusserte sich die Klägerin zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Wesentlichen dahingehend, die Klägerin habe ihre erste Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt unter dem Vorbehalt der Wiedereinreichung am örtlich zuständigen Gericht zurückgezogen, nachdem die Gegenpartei mit Verweis auf Art. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erklärt habe, das Zivilgericht sei offensichtlich örtlich unzuständig. Vorliegend bestehe weder ein zwingender noch ein teilzwingender Gerichtsstand und die Parteien hätten schriftlich und rechtsgültig in den AGB als Gerichtsstand den Geschäftsstandort der Klägerin («C. ____» in Y. ____ BL) vereinbart. Das angerufene Gericht sei örtlich zuständig. Durch die vorbehaltlose materielle Stellungnahme zur Klage in der Stellungnahme vom 16. März 2023 habe sich die Beklagte auf die Klage vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zudem eingelassen. Die Beklagte entgegnete in ihrer Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 13. März 2024 zusammenfassend, sie bestreite gesamthaft die AGB und den darin vereinbarten Gerichtsstand. Die Anwendbarkeit der AGB sei von den Parteien nie verabredet worden. Zudem sei die Unterschrift auf der in Kopie eingereichten Urkunde (AGB mit der fraglichen Gerichtsstandvereinbarung) nicht eigenhändig durch den Vertreter der Beklagten angebracht worden. Sie verfüge über kein Original dieser Urkunde, weil ein solches nicht existiere. Dementsprechend hielt die Beklagte an ihrem Antrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Stellungnahme vom 16. März 2023 insofern fest, als sie begehrte, auf die Klage sei nicht einzutreten. D. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 trat das Zivilkreisgericht zufolge örtlicher Unzuständigkeit auf die Klage nicht ein. Zudem auferlegte die Vorinstanz der Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’700.00 und verpflichtete diese, der Gegenpartei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'300.00 ohne Spesen und Mehrwertsteuer zu entrichten. Zur Begründung erwog das Zivilkreisgericht, für die vorliegende Streitigkeit bestehe kein zwingender Gerichtsstand, so dass eine Einlassung grundsätzlich möglich sei. Eine solche wurde indessen vorliegend verneint. Zur Frage der Prorogation vertrat die Vorinstanz die Ansicht, die Klagpartei habe die Echtheit der eingereichten Gerichtsstandsvereinbarung zu beweisen, nachdem die Beklagte die Authentizität der zu beurteilenden Unterschrift begründet bezweifelt habe. Das Zivilkreisgericht kam sodann zum Schluss, dass die Klägerin diesen Echtheitsbeweis schuldig geblieben sei. Im Weiteren befand es, dass selbst wenn dieser Beweis erbracht worden wäre, dies nichts am Ergebnis des Nichteintretens ändern würde, zumal fraglich gewesen wäre, ob die im Recht liegenden AGB tatsächlich von der Klägerin stammten. Im Übrigen stellte das Zivilkreisgericht fest, dass der Sitz der Klägerin ohnehin keine Zuständigkeit begründen könne, da gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig sei. Da die Beklagte ihren Sitz in Basel habe, sei die Zuständigkeit des angerufenen Zivilkreisgerichts auch deswegen zu verneinen. E. Gegen diesen Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 29. Mai 2024 erhob die A. ____ GmbH (fortan: Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, am 1. Juli 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) Berufung und begehrte, es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. Mai 2024 aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1). Subeventualiter sei Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. Mai 2024 aufzuheben und die der Berufungsklägerin auferlegte Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte auf CHF 1'500.00 pauschal inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer zu reduzieren (Rechtsbegehren 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten (Rechtsbegehren 3). Zur Begründung liess die Berufungsklägerin im Wesentlichen ausführen, das Zivilkreisgericht sei vorliegend in rechtsverletzender Weise vom Fehlen einer gültigen Gerichtsstandvereinbarung bzw. einer Einlassung der Berufungsbeklagten ausgegangen. Sie habe zudem das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt, indem sie sich mit entscheidrelevanten Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz habe weder geprüft noch berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagte mit ihrer Eingabe vom 8. September 2022 ans Zivilgericht Basel-Stadt die Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 10 der AGB vom 5. April 2017 anerkannt habe. Darüber hinaus unterlasse sie es zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte vorliegend in rechtsmissbräuchlicherweise die örtliche Unzuständigkeitseinrede erhoben habe. Ebenfalls verkenne die Vorinstanz, dass eine Unzuständigkeitseinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rede der Berufungsbeklagten vorliegend verspätet erfolgt sei, weshalb diese verwirkt und zudem als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sämtliche übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegend erfüllt seien. Streitgegenstand bilde eine zivilrechtliche Forderung, für welche das Zivilkreisgerichtspräsidium des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West nicht nur örtlich, sondern auch sachlich zuständig sei. Die Berufung sei daher gutzuheissen, auf die Klage sei einzutreten und diese gutzuheissen bzw. eventuell an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. F. Die B. ____ AG (fortan: Berufungsbeklagte), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Blattner, erstattete ihre Berufungsantwort am 16. September 2024 und beantragte, es sei auf die Berufung nicht einzutreten (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die Berufungsklage abzuweisen (Rechtsbegehren 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin (Rechtsbegehren 3). Zur Begründung liess sie zusammenfassend ausführen, die Berufungsklägerin sei in ihrer Berufung den Anforderungen an ihre Begründungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen. Die Berufungsklägerin wiederhole in der Berufungsschrift denn auch einfach in appellatorischer Art und Weise ihre Sichtweise ein weiteres Mal, wie vor der ersten Instanz. Sie setze sich nicht mit den Vorbringen der Vorinstanz unter genauer Bezeichnung der kritisierten Passagen des angefochtenen Entscheides auseinander. Auf die Berufung sei deshalb nicht einzutreten. Weiter monierte die Berufungsbeklagte, die Berufungsklägerin habe mit ihrer Berufung neue Beweismittel eingereicht (Beilagen 5 bis 7 zur Berufung vom 1. Juli 2024), ohne im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zu begründen, weshalb diese ausnahmsweise zuzulassen wären. Im Übrigen sei für deren verspätete Vorbringen auch kein Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ersichtlich. Die neuen Sachvorbringen betreffend die bestrittene Einlassung sowie die dazu neu eingebrachten Beilagen 5, 6 und 7 habe die Berufungsklägerin bereits mit ihrer Eingabe vom 9. Februar 2024 versucht (verspätet) in das Verfahren einzubringen. Dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren verspätet, nachdem sich beide Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024 im beschränkten Verfahren zur örtlichen Zuständigkeit geäussert hätten. Dieses Vorgehen sowie die verspätete Eingabe der Beweismittel (Beilagen 5, 6 und 7 der Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren resp. Beilagen 9 bis 12 in der Eingabe der Berufungsklägerin von 9. Februar 2024) habe die Berufungsbeklagte bereits mit der Stellungnahme vom 13. März 2024 gerügt. Die neuen Vorbringen der Berufungsklägerin zur bestrittenen Einlassung sowie die Beilagen 5, 6 und 7 stellten unzulässige Noven dar, welche durch die Rechtsmittelinstanz nicht berücksichtigt werden dürften. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre diese sodann abzuweisen. Die Echtheit der Urkunde sei im Erstverfahren vor dem erstangerufenen Gericht in Basel-Stadt strittig gewesen und sei im vorinstanzlichen Verfahren strittig. Es könne mitnichten von einer Anerkennung der Gerichtsstandsvereinbarung die Rede sein. Die Berufungsklägerin habe es im vorinstanzlichen Verfahren definitiv verpasst, die Echtheit der Urkunde durch Vorlage des Originals zu beweisen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor. Das Rechtsbegehren unter Ziffer 1 der Berufungsbeklagten in der Klageantwort vom 16. März 2023 habe auf Klageabweisung im Umfang des Eintretens gelautet. Entsprechend laute der Hauptantrag auf Nichteintrehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten. In Randziffer 24 der Klageantwort vom 16. März 2023 bestreite die Berufungsbeklagte sodann die Echtheit der angeblich die örtliche Zuständigkeit herbeiführenden Gerichtsstandsvereinbarung. Die Vorinstanz habe im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass weder eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien noch eine Einlassung durch die Berufungsbeklagte vorliege. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. September 2024 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 16. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich liess der Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Akten bei der Richterschaft in Zirkulation setzen und stellte den Parteien den Berufungsentscheid der Dreierkammer auf Grundlage der Akten in Aussicht. H. Die Berufungsklägerin bestritt im Rahmen ihres mit Eingabe vom 25. September 2024 wahrgenommenen freiwilligen Replikrechts, im Rechtsmittelverfahren unzulässige Noven eingebracht zu haben. So habe sie die betreffenden Unterlagen (Beilagen 5, 6 und 7 zur Berufung) bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor Aktenschluss mit Eingabe vom 9. Februar 2024 eingereicht. Ebenso wies sie den Vorwurf der appellatorischen Kritik von sich, da eine solche aufgrund der vorliegenden Verfahrensgeschichte nicht möglich sein könne.

Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 1. Juli 2024 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. Mai 2024 zu beurteilen, mit welchem die Vorinstanz auf die Klage vom 9. Dezember 2022 nicht eingetreten war. Der für den vorliegenden Prozess relevante Streitwert in der Hauptsache, in welcher die Berufungsklägerin in Form einer Leistungsklage die Verurteilung der Berufungsbeklagten auf Bezahlung eines Betrages von CHF 25'865.40 nebst Zins begehrte, liegt über der für eine Berufung erforderlichen Grenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 29. Mai 2024 wurde der Berufungsklägerin gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 6. Juni 2024 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist endete somit unter Berücksichtigung der Verlängerung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO bei Ablauf an einem Wochenendtag am 8. Juli 2024. Die am 1. Juli 2024 bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden. Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung vom 1. Juli die Verletzung von Art. 17 f. ZPO (Gerichtsstandsvereinbarung und Einlassung) und Art. 29 Abs. 2 BV (Gehörsverletzung) durch die Vorinstanz, mithin zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO. 1.2 Die Berufungsbeklagte beanstandet in ihrer Berufungsantwort die Berufung in formeller Hinsicht, indem behauptet wird, die Berufungsklägerin sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Berufung hat eine Begründung zu enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), in welcher aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Um dieser Begründungspflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Beweismittel nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_466/2016 E. 3.1; 4A_142/2017 E. 3.1; 4A_397/2016 E. 3.1; 4A_580/2015 E. 2.2). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 E. 2.2.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteiles vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 E. 2.4). Die Berufungsklägerin muss sich mit der Begründung der Erstinstanz auseinandersetzen, ohne dass jedoch in diesem Zusammenhang allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Kann aus einer Berufung hergeleitet werden, welche Rechtssätze die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid als verletzt erachtet, ist auf das Rechtsmittel im Zweifel einzutreten, auch wenn nicht konkret auf die einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird. Nicht einzutreten ist dagegen auf eine Berufung stets, wenn sich die Berufungsklägerin nicht einmal ansatzweise mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Das Kantonsgericht hat sich mehrfach zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift geäussert und seine Praxis im oben umschriebenen Sinn immer wieder bestätigt. Diese zivilprozessualen inhaltlichen Vorgaben an eine Berufungsschrift gelten gleichermassen für Rechtsmitteleingaben jedwelchen Verfahrens; also auch für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Art. 243 ff. ZPO, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 23 303 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Der Einwand der Berufungsbeklagten, es liege keine genügende Berufungsbegründung vor, geht unter Berücksichtigung der erwähnten inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe fehl. Die Berufungsklägerin referenziert in ihrer Berufung zwar nicht ausdrücklich auf die einzelnen Erwägungen der zivilkreisgerichtlichen Entscheidbegründung, setzt sich indessen inhaltlich mit diesen detailliert auseinander. Es werden in der Berufung die einzelnen Entscheidgründe der Vorinstanz wiedergegeben (so etwa in den Randziffern 12, 13, 18, 21, 22, 29, 30, 31, 32, 41, 42, 43 oder 44) und in den jeweiligen Folgerandziffern ist begründet dargetan, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb diese nach Ansicht der Berufungsklägerin als rechtsfehlerhaft erachtet werden. Aufgrund der Argumentation in der Berufung und der darin erhobenen Rügen ist zum einen eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz möglich. Zum anderen konnte die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort dem berufungsklägerischen Standpunkt ihre eigene Sichtweise gegenüberstellen und sich dementsprechend gegen das Rechtsmittel hinreichend zur Wehr setzen. Der Antrag der Berufungsbeklagte auf Nichteintreten wegen fehlender Berufungsbegründung ist demnach abzuweisen. 1.3 Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren sowie vor Bundesgericht unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 E. 2.1; BSK ZPO-SPÜHLER, 2017, Art. 317 ZPO N 12; REETZ/HILBER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 317 ZPO N 31, 33; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 317 ZPO N 3). Zum Vorbringen sog. unechter Noven, von Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu einem Sachverhalt, welcher sich bereits vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat, ist zudem auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelkläger die Gründe detailliert darzulegen hat, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. etwa BGE 143 III 43, E. 4.1). 2.2 Die Berufungsbeklagte behauptet in ihrer Berufungsantwort, die Berufungsklägerin habe in ihrer Berufungsschrift neue Sachvorbringen betreffend die bestrittene Einlassung vorgetragen und dazu neue Beweismittel eingereicht (Beilagen 5, 6, und 7 zur Berufung). Wie die Berufungsklägerin in ihrer freiwilligen Replik zur Berufungsantwort zutreffend bemerkt hat, stellt sich die Novenfrage im Zusammenhang mit den erwähnten Urkunden indessen nicht, nachdem diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Frage der örtlichen Zuständigkeit, zu welcher sie durch die Vorinstanz aufgefordert wurde (Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 18. Januar 2024), ins Recht gelegt wurden (vgl. Beilagen 8, 9 und 10 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 9. Februar 2024). Inwiefern die Berufungsklägerin zudem im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachenbehauptungen zur Einlassung aufgestellt haben soll, hat die Berufungsbeklagte nicht näher begründet und ist für das Kantonsgericht auch nicht erkennbar. Art. 317 ZPO ist im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Berufung demnach nicht einschlägig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Als Prozessvoraussetzung ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei den zwingenden und teilzwingenden Gerichtsständen (Art. 32-34 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen. Bei nichtzwingenden Gerichtsständen ist hingegen die Einlassung der beklagten Partei möglich, so dass das Gericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit in diesem Fall nicht von Amtes wegen prüft. Im Weiteren wurde vom Zivilkreisgericht erwogen, dass im vorliegenden Fall kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen sei, so dass eine Einlassung gemäss Art. 18 ZPO auf einen Gerichtsstand möglich sei. Diese prozessrechtlichen Erwägungen im Allgemeinen und bezogen auf den vorliegenden Fall im Besonderen wurden durch die Parteien im Rechtsmittelverfahren zurecht nicht beanstandet. 4.1 Das Zivilkreisgericht ist in der Folge zum Schluss gelangt, dass sich die Berufungsbeklagte nicht auf die Klage eingelassen habe. Schon in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 habe diese beantragt, dass die Klage abzuweisen sei, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Sie habe damit bereits in diesem Zeitpunkt implizit die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Frage gestellt, womit schon deshalb keine vorbehaltlose Äusserung zur Hauptsache vorliege. Die Berufungsbeklagte habe die Unzuständigkeitseinrede sodann anlässlich der Hauptverhandlung explizit wiederholt. Damit liege keine Einlassung vor. 4.2 Die Berufungsklägerin beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid mit der Begründung, das Zivilkreisgericht habe die örtliche Zuständigkeit in rechtsverletzender Weise von Amtes wegen geprüft, obwohl die Berufungsbeklagte sich auf das Verfahren eingelassen habe. Diese habe zwar in ihrer Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 16. März 2023 die Klageabweisung beantragt, soweit auf diese einzutreten sei. Eine Begründung zum Nichteintretensantrag lasse sich dieser Eingabe jedoch nicht entnehmen. So habe sie nirgends ausgeführt, es sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Vielmehr beziehe sie in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 ausführlich und materiell Stellung zur Sache und argumentiere auf eine Abweisung der Klage. Aus diesem Verhalten sei zu schliessen, dass die Berufungsbeklagte zur Hauptsache verhandeln wolle. Die Vorinstanz werte zu Unrecht das pauschal gehaltene Begehren der Berufungsbeklagten «soweit auf sie einzutreten ist» als Unzuständigkeitseinrede. Dies sei aber ebenso falsch, wie bspw. eine pauschale Bestreitung ausreiche, um der substantiierten Bestreitungslast zu genügen. Mit dem Begehren «soweit auf die Klage einzutreten ist» könne auch das Bestreiten einer anderen Prozessvoraussetzung gemeint gewesen sein, was einer Einlassung nicht entgegenstehe. Anders als die Vorinstanz glauben machen wolle, habe die Berufungsbeklagte nicht implizit die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Frage gestellt, sondern mit ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 und ihrem Schweigen bzw. konkludenten Verhalten auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit verzichtet und sich damit auf das Verfahren eingelassen. Selbst wenn die Berufungsbeklagte anlässlich der Hauptverhandlung die Unzuständigkeitseinrede explizit geäussert hätte – was sie nicht getan habe bzw. erst auf explizite Nachfrage des Gerichtspräsidenten, ob sie sich einlassen würde – wäre diese verspähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tet. Die Vorinstanz verkenne, dass sich die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der zivilkreisgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024 bereits eingelassen habe, eine Unzuständigkeitseinrede zu spät und damit verwirkt gewesen sei. 4.3 Die Berufungsbeklagte hielt in ihrer Berufungsantwort dagegen, schon in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 habe sie im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass die Klage abzuweisen sei, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Sie habe damit bereits in diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Frage gestellt, womit schon deshalb keine vorbehaltlose Äusserung zur Hauptsache vorliege. Sie habe die Unzuständigkeitseinrede sodann anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz explizit wiederholt. Damit liege keine Einlassung vor. Das Gericht trete auf eine Klage nur dann ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen erfolge von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit sei eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b ZPO). Aus ihrer Klageantwort vom 16. März 2023 gehe eindeutig hervor, dass die AGB und damit auch die angebliche Gerichtsstandsvereinbarung bestritten seien. Eine explizite Unzuständigkeitseinrede sei entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht notwendig. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien korrekt. Der Antrag auf Nichteintreten sei bereits mit der Klageantwort und damit rechtzeitig gestellt worden. Die Berufungsbeklagte habe es auch nicht unterlassen, ihr Begehren auf Nichteintreten zu begründen. Die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen. Eine vorbehaltlose Stellungnahme sei nicht erfolgt und eine implizite Einrede genüge. Die Berufungsbeklagte habe den Antrag auf Nichteintreten sodann anlässlich der Hauptverhandlung bei der ersten Gelegenheit ausführlich mit denselben Argumenten wie in der Klageantwort explizit begründet. Auch aus der Begründung in der Klageantwort vom 16. März 2023 ergebe sich, dass die Berufungsbeklagte die AGB und damit die Gerichtsstandsvereinbarung als nicht gültig beurteile. Eine vorbehaltlose Einlassung habe nie stattgefunden. 4.4.1 Nach Art. 18 ZPO wird das angerufene Gericht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, für die Beurteilung einer Streitsache örtlich zuständig, wenn sich die Beklagte ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert. Mit dem Vorbehalt anderslautender Bestimmungen sind Streitigkeiten mit einem zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstand gemeint. Im vorliegenden Fall bestehen hinsichtlich örtlicher Zuständigkeit keine (teil-)zwingenden gesetzlichen Vorgaben. Auch wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine solche Einlassung für das angerufene Gericht in Fällen ohne zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstand verbindlich ist und sich diesfalls eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit verbietet. Dies ergibt sich einerseits unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 18 ZPO. Andererseits wird ein unzuständiges angerufenes Gericht aufgrund einer vorbehaltlosen Einlassung örtlich zuständig, ohne dass dieses ein Ablehnungsrecht hätte. Die vorbehaltlose, stillschweigende oder rügelose Einlassung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Verzicht auf den gesetzlichen oder ausschliesslich prorogierten Gerichtsstand durch konkludentes Handeln in einem bereits hängigen Prozess (vgl. BGE 123 III 35 E. 3b zur Anwendung von Art. 6 IPRG), wobei es sich um eine prozessrechtliche Parteidisposition ohne rechtsgeschäftlichen Charakter handelt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 18 ZPO N 4). Hat sich die beklagte Partei einmal auf das Verfahren eingelassen, wird die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 59 ZPO obsolet. Durch die vorbehaltlose Einlassung wird die Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen und an sich unzuständigen Gerichts von Gesetzes wegen begründet, ohne dass es dabei auf einen entsprechenden Parteiwillen der Beklagtenseite ankommt. Die einmal erfolgte Einlassung kann demnach nicht rückgängig gemacht werden, also auch nicht unter Berufung auf Willensmängel oder fehlende Rechtskenntnis (FÜLLEMANN, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] DIKE- Kommentar, 3. Aufl. 2024 N 10). Hat sich der Beklagte vor dem unzuständigen Richter auf das Verfahren eingelassen, ist die Einrede der Unzuständigkeit verwirkt (BERGER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 18 ZPO N 4). Als spätmöglichster Zeitpunkt für das Erheben der Unzuständigkeitsrüge ist diejenige Stellungnahme, die nach dem anwendbaren Verfahren als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht gilt. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO ist die Rüge entweder in der schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO) oder – wenn keine solche eingeholt wird – spätestens anlässlich des ersten Verhandlungstermins im ersten Parteivortrag zu erheben. (BERGER a.a.O. N 20 mit Hinweis auf BGE 133 III 295 E. 5.1 und N 21). Eine Einlassung liegt vor, wenn sich nach Art. 18 ZPO «die beklagte Partei ohne Einrede der Unzuständigkeit zur Sache äussert». Vorausgesetzt wird damit vorbehaltloses, unzweideutiges Bekunden der Beklagten, vor dem entsprechenden Gericht materiell zur Sache zu verhandeln, was unter anderem dann der Fall ist, wenn die beklagte Partei eine schriftliche Klageantwort bzw. im vereinfachten Verfahren eine Stellungnahme einreicht oder – wenn keine Stellungnahme eingeholt wurde – in der ersten Verhandlung zur Klage Stellung nimmt, ohne vorgängig oder wenigstens gleichzeitig den Mangel der fehlenden Zuständigkeit geltend zu machen (FÜLLEMANN a.a.O. N 8; BERGER a.a.O. N 24 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 146 f.). 4.4.2 Im vorliegenden Fall reichte die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 eine schriftlich begründete Klage im vereinfachten Verfahren im Sinne von Art. 244 Abs. 1 ZPO ein. Dabei verwies sie in formeller Hinsicht auf die rechtsgültige Bevollmächtigung ihres Rechtsvertreters und die rechtzeitige Einreichung der Klagebewilligung vom 8. Dezember 2022. Weitere Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen enthielt die Klage vom 9. Dezember 2022 nicht. Insbesondere verzichtete die Berufungsklägerin, die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Zivilkreisgerichts zu begründen. Nach eingegangenem Kostenvorschuss liess der Zivilkreisgerichtspräsident die Klage der Berufungsbeklagten unter Fristansetzung zur Klageantwort bzw. zur Stellungnahme gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO zustellen (Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 21. Dezember 2022). Innert erstreckter Frist reichte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 16. März 2023 ihre Stellungnahme ein, welche, wie bereits erwähnt, nebst dem Kostenantrag in der Sache das Rechtsbegehren enthielt, es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weshalb die Berufungsbeklagte auch einen Antrag auf Nichteitreten stellte, lässt sich ihrer Stellungnahme indessen nicht entnehmen. Insbesondere bestritt sie in keinster Weise die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht weder ausdrücklich, noch stillschweigend oder konkludent. Vielmehr nahm sie in materieller Hinsicht zur Klage vom 9. Dezember 2022 Stellung. Dabei ging sie auf die klägerischen Tatsachenbehauptungen ein, wonach die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen Auftrag für die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen erteilt und Erstere für Letztere im Zeitraum 2018 bis 2021 entsprechende Arbeiten ausgeführt haben soll. Dabei bestritt sie insbesondere die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin und verwies dabei auf die von der Berufungsklägerin eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, lautend auf «C. ____ GmbH». Daraus ergebe sich, dass zwischen der Ausstellerin der AGB und der vermeintlichen Leistungserbringerin keine Identität bestehe. Sodann führte sie aus, dass die AGB vom Inhalt her für den Nachweis einer Auftragserteilung nicht geeignet seien. Und schliesslich bestritt sie auch die Echtheit der in den AGB enthaltenen Unterschrift des für die Berufungsbeklagte zeichnenden D. ____. Dass die umstrittenen AGB auch eine Gerichtsstandsklausel enthalten würde, hat die Berufungsbeklagte weder erwähnt, geschweige denn irgendwelche prozessrechtlichen Schlüsse aus diesem Umstand abgeleitet. Im Weiteren bestritt sie, dass die Berufungsklägerin in den Räumlichkeiten der Berufungsbeklagten tatsächlich Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Ferner machte sie noch Ausführungen zur alleinigen Zeichnungsberechtigung von D. ____ bei der Berufungsbeklagten und erklärte, dass demnach auch keine andere Person rechtsgültig einen Auftrag hätte erteilen können. Auch für eine stillschweigende, konkludente oder gemäss Vorinstanz implizite Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit durch die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts keinerlei Hinweise. Der Antrag auf Nichteintreten wurde isoliert und unbegründet gestellt. Das Fehlen einer der Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist eine unter mehreren der in Abs. 2 der genannten Bestimmung aufgeführten Prozessvoraussetzungen, so dass nicht klar ist, welche die Berufungsbeklagte meinte. Kommt hinzu, dass sich die Berufungsbeklagte einlässlich und auch materiell mit der Klage auseinandersetzte, so dass sie sich auf diese im Ergebnis auch vorbehaltlos eingelassen hat. Weil die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in zeitlicher Hinsicht beim ersten Verteidigungsvorbringen, vorliegend also mit der Stellungnahme zur Klage gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO, zu erheben ist und bei Unterlassen oder Einredeverzicht ein Rückkommen in einem späteren Prozessstadium ausgeschlossen ist, ist der Umstand, dass die Berufungsbeklagte die örtliche Zuständigkeit an der darauffolgenden ersten Hauptverhandlung vor erster Instanz am 18. Januar 2024 bestritten hat, prozessrechtlich unbeachtlich. 4.4.3 Wie unter Erwägung 4.4.1 hievor im Weiteren ausgeführt, hat eine erfolgte Einlassung Präklusivwirkung, indem das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit nicht weiter prüfen darf, sofern es, wie vorliegend zum Schluss gelangte, für die Streitigkeit bestehe kein (teil-)zwingender Gerichtsstand. Da das Zivilkreisgericht gleichwohl die Zuständigkeitsfrage an der ersten Hauptverhandlung vom 18. Januar 2024 thematisierte und in der Folge einen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten Schriftenwechsel anordnete und sogar die von der Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang eingereichte Stellungnahme vom 9. Februar 2024 für die Beurteilung der Einlassungsfrage als einschlägig erachtete, verletzte die Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz Art. 18 ZPO. Die Berufungsbeklagte hat sich bindend auf das Verfahren eingelassen, nachdem sie sich vorbehaltlos zur Sache geäussert hatte. Dementsprechend erweist sich der vorinstanzliche, wegen örtlicher Unzuständigkeit ergangene Nichteintretensentscheid als falsch, weshalb dieser aufzuheben ist. Da die Berufung bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den weiteren berufungsweise vorgetragenen Rügen. 5. Da das Zivilkreisgericht einzig über seine örtliche Unzuständigkeit entschieden hat und das Kantonsgericht zu einem gegenteiligen Befund gelangt ist, ist die Sache im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO an die Vorinstanz zum Entscheid über das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen und zur materiellen Beurteilung der Klage zurückzuweisen. 6.1 Aufgrund der vollständigen Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und der angeordneten Rückweisung gilt auch der erstinstanzliche Kostenentscheid als aufgehoben. Obwohl das Zivilkreisgericht die Sache erneut zu beurteilen haben wird, rechtfertigt es sich, vorliegend über die Verteilung der bisherigen erstinstanzlichen Prozesskosten zu befinden, zumal der Prozess auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt wurde und der vorliegende anderslautende Kantonsgerichtsentscheid nach dessen Rechtskraft für die Vorinstanz verbindlich wird. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens erscheint es naheliegend, die Verteilung gegenüber dem Zivilkreisgerichtsentscheid (Tragung der Prozesskosten durch die Berufungsklägerin) ins Gegenteil umzukehren und der Berufungsbeklagten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie diese zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten. Die Höhe der Gerichtskosten aus dem Erstinstanzentscheid blieb unangefochten, weshalb diese nicht anzupassen sind. Gleiches gilt für die Höhe der von der Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu entrichtenden Parteientschädigung, weil es Letztere unterlassen hatte, im zivilkreisgerichtlichen Verfahren eine Honorarrechnung einzureichen. 6.2 Demnach verbleibt abschliessend über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zudem hat diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren mit einem Streitwert von CHF 25'865.40 wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'500.00 festgelegt. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzt (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 2 Abs. 1 und 2 TO hat die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach Streitwert zu erfolgen. Für das Rechtsmittelverfahren ist die Parteientschädigung sodann gemäss den §§ 7, 9 und 10 TO grundsätzlich nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt allerdings nur 51 % bis 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Das Grundhonorar in Prozessen mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Streitwert zwischen CHF 20’000.00 und CHF 50'000.00 liegt in einer Bandbreite von mindestens CHF 3’300.00 bis maximal CHF 6'450.00 (§ 7 Abs. 1 lit. e TO). Im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von CHF 25'865.40 erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von CHF 2'250.00 als angemessen. Ein Anlass für die Gewährung von Zuschlägen besteht nicht (§ 8 e contrario TO). Auslagenersatz wird mangels Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis keiner zugesprochen. Ebenso wenig gilt es mangels eines entsprechenden Antrags bzw. aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungsklägerin für die Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Demgemäss wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. Mai 2024 (Verfahren 150 22 2880 I) aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Weiteren wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 29. Mai 2024 (Verfahren 150 22 2880 I) aufgehoben und durch nachstehenden Kostenentscheid ersetzt: «Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 zzgl. einer Gebühr von CHF 200.00 für die Beweisführung wird der Beklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit den durch die Parteien geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 3'300.00 (Klägerin: CHF 2'900.00; Beklagte CHF 400.00) verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin einen Betrag von CHF 1'700.00 zu bezahlen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 wird der Klägerin zurückerstattet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.00 wird der Beklagten zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'300.00 (ohne Spesen und MWST) zu entrichten.» 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet.

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'250.00 (ohne Auslagen und ohne MWSt) zu bezahlen.

Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

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