Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 22. Oktober 2024 (400 24 149) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch
Art. 296 Abs. 1 ZPO: Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das den Kindsunterhalt festlegende Eheschutzgericht, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu erforschen (E. 4.2). Weigert sich eine Partei, die für die Unterhaltsberechnung notwendigen Unterlagen einzureichen, hat das Eheschutzgericht grundsätzlich weitere zumutbare Massnahmen zur Erforschung des Sachverhalts zu treffen, wie etwa die ausführliche Befragung der Parteien oder die Einholung schriftlicher Auskünfte sowie allfälliger weiterer sachdienlicher Beweise, bevor es die Bedarfspositionen der renitenten Partei anhand von Hypothesen abschätzen darf (E. 4.4).
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Nico Imwinkelried
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Klägerin gegen B.____, Beklagter und Berufungsbeklagter
Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Juni 2024
A. Die Ehegatten A.____ (nachfolgend Ehefrau) und B.____ (nachfolgend Ehemann) haben am 1. September 2023 durch Auszug der Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter C.____, geboren am 2. Mai 2010, in eine neue Wohnung an der Z.____strasse 33 in PLZ Y.____ das Getrenntleben aufgenommen.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eheschutzgesuch vom 8. Dezember 2023 gelangte die Ehefrau, vertreten durch Advokat Daniel Levy, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und beantragte, es sei das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 1. September 2023 festzustellen, die gemeinsame Tochter C.____ unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und festzustellen, dass C.____ ihren Wohnsitz an der Z.____strasse 33 in PLZ Y.____ habe. Weiter sei dem Ehemann als Vater ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. Der Ehemann sei zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 4'600.00 pro Monat für die Tochter C.____ und von mindestens CHF 3'000.00 pro Monat für die Ehefrau zu bezahlen, wobei er als berechtigt zu erklären sei, die von ihm für den Zeitraum ab dem 1. September 2023 geleisteten Zahlungen für Bedarfspositionen für C.____ und der Ehefrau an die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge in Anrechnung zu bringen. Der Ehemann sei weiter zu verpflichten, alle offenen Betreibungsschulden der Ehefrau zu begleichen. Er sei ausserdem zu verpflichten, seiner Ehefrau für die Gerichts- und Anwaltskosten einen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 zu bezahlen, eventualiter sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Ehefrau stellte zudem ein Auskunftsbegehren, wonach der Ehemann zuhanden der Ehefrau binnen gerichtlich anzusetzender Frist belegte Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen habe. Schliesslich beantragte die Ehefrau als vorsorgliche Massnahme, der Ehemann habe mit sofortiger Wirkung für sie und die gemeinsame Tochter einen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 7'000.00 pro Monat zu bezahlen. C. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 14. Februar 2024 beantragten beide Ehegatten, die Tochter C.____ sei während der Dauer des Getrenntlebens unter die eigene Obhut zu stellen. Die Ehefrau hielt auch an ihrem Antrag auf Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 7'600.00 fest. Der Ehemann beantragte hingegen, es sei das Unterhaltsbegehren der Ehefrau in dieser Höhe abzuweisen, erklärte sich aber bereit, für die Schulkosten für C.____ von derzeit CHF 2'100.00 pro Monat zzgl. Nebenkosten von CHF 600.00 pro Monat, für die Kosten des Pferds in der Höhe von CHF 1'800.00 pro Monat sowie für «Sackgeld und Essensgeld» aufzukommen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte die Vorinstanz die Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien per 1. September 2023 fest, stellte die Tochter C.____ vorläufig und vorsorglich unter die Obhut der Ehefrau, räumte dem Ehemann vorläufig, d. h. bis zum Entscheid über die Obhutszuteilung und Betreuungsregelung, ein Besuchsrecht ein und verpflichtete den Ehemann vorläufig und vorsorglich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich CHF 2'795.00 (Barunterhalt CHF 1'530.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'025.00, Überschussanteil Tochter von CHF 240.00). D. Mit weiterem Gesuch vom 11. April 2024 beantragte die Ehefrau, es sei in teilweiser Abänderung von Ziffer 8 der Verfügung vom 14. Februar 2024 anzuordnen, dass der Ehemann die Schulkosten von monatlich CHF 2'020.00 sowie die Kosten für das Pferd von monatlich CHF 1'800.00 direkt der Ehefrau zu bezahlen habe. Weiter seien Herr D.____, X.____strasse 145, PLZ W.____, Inhaber der Einzelfirma «Restaurant/Pizzeria E.____», sowie die Mieterschaft der Liegenschaft V.____strasse 10, PLZ Y.____, anzuweisen, die dem Ehemann geschuldeten monatlichen Mietzinse mit sofortiger Wirkung direkt auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Juni 2024 erkannte die Vorinstanz was folgt: 1. Das Kind der Ehegatten, C.____, geboren am 2. Mai 2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens definitiv unter die Obhut der Mutter gestellt. 2. Der Ehemann und Vater wird berechtigt und verpflichtet, C.____ weiterhin jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, bei sich zu betreuen. Die Mutter wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, Kontakte zwischen C.____ und ihrem Vater nach C.____s Wünschen und Bedürfnissen auch unter der Woche zuzulassen. Es wird festgehalten, dass sich die Eltern über die Ferien in direkter Absprache einigen, unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse von C.____. 3. Die mit Ziffer 7 der Verfügung vom 14. Februar 2024 vorläufig und vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge für C.____ werden für definitiv erklärt. Demgemäss hat der Ehemann der Ehefrau für die Tochter C.____ weiterhin monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'795.00 zu bezahlen (Barunterhalt CHF 1'530.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'025.00, Überschussanteil C.____ CHF 240.00). Es wird festgehalten, dass die Ehefrau derzeit die Kinderzulagen bezieht. 4. Der Ehemann wird weiterhin bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, die Kosten für die Privatschule von C.____ von derzeit CHF 2'100.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 600.00 sowie die Kosten für das Pferd von C.____ von derzeit CHF 1'800.00 zu bezahlen. 5. Die mit Ziffer 9 der Verfügung vom 14. Februar 2024 vorläufig und vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau werden für definitiv erklärt. Demgemäss hat der Ehemann der Ehefrau weiterhin monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 685.00 zu bezahlen. 6. Herr D.____, X.____strasse 145, PLZ W.____, Inhaber der Einzelfirma "Restaurant/Pizzeria E.____", wird angewiesen, von den dem Ehemann geschuldeten monatlichen Miet- resp. Pachtzinsen ab sofort monatlich den Betrag von CHF 3'480.00 direkt auf das Konto IBAN CHxx xxxx xxxx xxxx xxxx x bei der Zuger Kantonalbank, lautend auf A.____, zu überweisen. Herr D.____ hat dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, falls der monatliche Mietzins weniger als CHF 3'480.00 beträgt. Herr D.____ wird ausdrücklich auf die Gefahr der Doppelzahlung im Nichtbefolgungsfalle hingewiesen. 7. Der Antrag der Ehefrau zur Verpflichtung des Ehemannes, die Kosten für Schule und Pferd direkt an sie zu bezahlen, wird abgewiesen. 8. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Kosten für die Kindesvertreterin von CHF 1'901.90, werden dem Ehemann auferlegt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Ehemann hat innert 10 Tagen seit Erhalt der Rechnung der Gerichtskasse den ausstehenden Betrag von CHF 3'101.90 zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gerichtsverwaltung mit separater Post. Der Kindsvertreterin wird ein Honorar von CHF 1'901.90 (inkl. Spesen und MWST von CHF 142.50) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 8'358.40 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 626.30) zu bezahlen. F. Mit Berufung vom 17. Juni 2024 gelangte die Ehefrau (fortan Berufungsklägerin) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) und beantragte, es seien die Ziffern 3, 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids vom 4. Juni 2024 aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: 3. In Abänderung der mit Ziffer 7 der Verfügung vom 14. Februar 2024 vorläufig und vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge für C.____ wird der Ehemann verpflichtet, für C.____ folgende monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zzgl. allfällige Kinderzulagen):
Vom 01.09. - 31.12.2023: CHF 3'952.00 (Barunterhalt CHF 1'530.00 / Betreuungsunterhalt CHF 1'369.00 / Überschussanteil CHF 1'053.00)
Ab 01.01.2024: CHF 3'200.00 (Barunterhalt CHF 1'530.00 / Betreuungsunterhalt CHF 429.00 / Überschussanteil CHF 1'241.00)
Es wird festgehalten, dass die Ehefrau derzeit die Kinderzulagen bezieht.
5. In Abänderung der mit Ziffer 9 der Verfügung vom 14. Februar 2024 vorläufig und vorsorglich festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau wird der Ehemann verpflichtet, für die Ehefrau folgende monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Vom 01.09. - 31.12.2023: CHF 2'107.00 Ab 01.01.2024: CHF 2'483.00
6. Herr D.____, X.____strasse 145, PLZ W.____, Inhaber der Einzelfirma «Restaurant/Pizzeria E.____», wird angewiesen, von den dem Ehemann geschuldeten monatlichen Miet- bzw. Pachtzinsen ab sofort monatlich den Betrag von CHF 5'683.00 direkt auf das Konto IBAN: CHxx xxxx xxxx xxxx xxxx x bei der Zuger Kantonalbank, lautend auf A.____, zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST. Auf die Begründung der Berufungsanträge wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 bestätigte das Kantonsgericht den Parteien den Eingang der Berufung vom 17. Juni 2024, setzte der Berufungsklägerin eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00, wies die Parteien auf die Kostenfolgen des Verfahrens hin, stellte die Zustellung der Berufungsschrift an den Ehemann (fortan Berufungsbeklagter) und den Beizug der Akten der Vorinstanz nach Eingang des Kostenvorschusses in Aussicht und wies die Parteien darauf hin, dass für das vorliegende Verfahren der Fristenstillstand nicht gelte. H. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses verfügte das Kantonsgericht am 25. Juni 2024, dass die Berufung vom 17. Juni 2024 inklusive Beilage unter Fristansetzung zur Berufungsantwort innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung an den Berufungsbeklagten gehe, wies auf die Säumnisfolgen hin sowie darauf, dass der Fristenstillstand in diesem Verfahren nicht gelte, und zog die Akten der Vorinstanz bei. Nachdem die Verfügung vom 25. Juni 2024 dem Berufungsbeklagten mangels Abholung der Einschreibesendung postalisch nicht zugestellt werden konnte, wurde die Kantonspolizei Basel-Landschaft am 8. Juli 2024 mit der Zustellung der Verfügung vom 25. Juni 2024 an den Berufungsbeklagten beauftragt. Am 26. Juli 2024 teilte die Kantonspolizei dem Kantonsgericht mit, dass die Verfügung vom 25. Juni 2024 trotz Begehung am Wohnort des Berufungsbeklagten an sieben verschiedenen Tagen, Hinterlassung von polizeilichen Mitteilungen im (überfüllten) Briefkasten und Versuchen der telefonischen Kontaktaufnahme an acht verschiedenen Tagen nicht an den Berufungsbeklagten habe ausgehändigt werden können. I. In der Folge erliess das Kantonsgericht am 31. Juli 2024 eine neue, im Amtsblatt zu publizierende Verfügung, worin dem Berufungsbeklagten erneute Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsantwort innert 10 Tagen seit der Publikation der Verfügung angesetzt, er auf die Säumnisfolgen hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er die Akten des Berufungsverfahrens auf telefonische Anmeldung hin während den ordentlichen Öffnungszeiten am Schalter des Kantonsgerichts einsehen könne. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 5. August 2024. J. Mit Verfügung vom 19. August 2024 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Berufungsbeklagte innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht habe, schloss den Schriftenwechsel und kündigte einen Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 betragen muss (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgeblich sind die Begehren, wie sie vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Unbedeutend ist dagegen, wie die Vorinstanz entschieden hat und welcher Betrag vor der Berufungsinstanz noch offen ist. Bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert, wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nutzung oder Leistung gilt (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die mit Berufung vom 17. Juni 2024 neu bezifferten und geforderten Beträge (vgl. Sachverhalt, Ziff. F) übersteigt vorliegend der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ohne Weiteres. Nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz zu erheben. Der schriftlich begründete Eheschutzentscheid der Gerichtspräsidentin vom 4. Juni 2024 wurde dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 5. Juni 2024 fristauslösend zugestellt. Unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endete die Berufungsfrist am Montag, 17. Juni 2024. Mit Postaufgabe der Berufung am 17. Juni 2024 wurde die Frist somit gewahrt. Die Berufungsklägerin ist zur Erhebung der Berufung legitimiert und bringt zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO vor (vgl. nachstehende Erwägung 3.1). Auf ihre Berufung ist einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Kindesunterhalt um Kinderbelange im Sinne von Art. 295 ff. ZPO handelt, weshalb gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime gilt und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO), mithin die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime Anwendung findet und die Berufungsinstanz deshalb Noven ohne Einschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen hat (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Jedoch ist auch hierbei der Rügepflicht und Begründungslast hinsichtlich Art. 310 ZPO nachzukommen, so dass die Berufungseingabe einerseits Anträge zu enthalten hat, mit welchen bestimmt zu erklären ist, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Andererseits muss sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und bestimmt dartun, inwiefern von der ersten Instanz das Recht falsch angewendet bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Berufungsinstanz, einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 310 ZPO zu unterziehen. Ausnahmsweise gebietet es allerdings die Offizial- und Untersuchungsmaxime einzuschreiten, wenn Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung oder in der Rechtsanwendung geradezu augenscheinlich sind oder wenn aufgrund neuer Hinweise eine weitergehende Erforschung eines bestimmten Sachverhalts geboten ist (KGE BL 400 21 201 vom 30. November 2021 E. 1.2; 400 20 225/227 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1; 400 19 176 vom 12. November 2019 E. 3.1 ff.). 3.1 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht alleine gestützt auf Behauptungen des Berufungsbeklagten von einem Grundbedarf auf dessen Seite von CHF 8'000.00 (exkl. Schul- und Reitkosten der Tochter in der Höhe von CHF 4'500.00) ausgegangen, obwohl sich der Berufungsbeklagte trotz gerichtlicher Aufforderung weigerte, entsprechende Belege einzureichen. Damit habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet. Weiter habe die Berufungsklägerin ihr Arbeitspensum bei der Gemeinde U.____ erst per 1. Januar 2024 von 50% auf 70% erhöhen können, weshalb der Unterhalt in Abweichung vom Entscheid der Vorinstanz für zwei Phasen zu bestimmen sei, nämlich für den http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitraum von September 2023 bis Dezember 2023 und den Zeitraum ab Januar 2024. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als sie für die Berufungsklägerin für die gesamte Dauer von einem Pensum 70% ausgegangen sei. 3.2 Der Berufungsbeklagte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein und verweigerte jegliche Mitwirkung im Berufungsverfahren. Bei versäumter Berufungsantwort ist keine Nachfrist anzusetzen (BSK-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 312 ZPO N 5). Das Verfahren ist daher gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne die versäumte Handlung weiterzuführen und der Entscheid aufgrund der Berufungsschrift und der Verfahrensakten zu fällen (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 312 ZPO N 7). Trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime hat das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid nicht von Amtes wegen umfassend zu überprüfen, sondern es genügt – mangels Mitwirkung des Berufungsbeklagten – grundsätzlich, die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Rügen zu beurteilen. Erwägungen der Vorinstanz, die von der Berufungsklägerin anerkannt wurden und zu denen sich der Berufungsbeklagte nicht äusserte, wie etwa zum Grundbedarf der Berufungsklägerin und der Tochter sowie zur Aufnahme der Kosten für die Schule von C.____ und deren Reitkosten in den Bedarf des Berufungsbeklagten, sind vorliegend nur zu überprüfen, soweit Fehler in der Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung augenscheinlich sind (siehe Erwägungen 2 und 6.3). 4.1 In Bezug auf den Grundbedarf des Berufungsbeklagten rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe auf einen Betrag in der Höhe von CHF 8'000.00 abgestellt, welchen dieser anlässlich der Verhandlung vom 14. Februar 2024 mündlich genannt habe und für den er trotz gerichtlicher Aufforderung keine Belege eingereicht habe. Im Entscheid vom 4. Juni 2024 habe die Vorinstanz diesen aus der Verfügung vom 14. Februar 2024 stammenden, mangels Unterlagen des Berufungsbeklagten vorsorglich und vorläufig festgelegten Betrag übernommen, ohne näher zu begründen, weshalb sie sich auf diesen Betrag abstütze. Die Berufungsklägerin erblickt darin eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO und des Willkürverbots i.S.v. Art. 9 BV. Letzteres aus dem Grund, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Februar 2024 angedroht habe, die definitive Festsetzung der Unterhaltsbeiträge würde unter Annahmen von Hypothesen erfolgen, wenn der Ehemann die geforderten Unterlagen nicht einreiche. Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich, dass die Vorinstanz nun im Entscheid vom 4. Juni 2024, nachdem der Ehegatte keine der geforderten Unterlagen eingereicht habe, den mündlich geäusserten und unbelegten Betrag von CHF 8'000.00 als Grundbedarf des Berufungsbeklagten ohne Weiteres übernahm, statt die in der Verfügung vom 14. Februar 2024 für diesen Fall ausdrücklich angedrohte Säumnisfolge eintreten zu lassen. 4.2 Sind in einem Verfahren Kinderbelange und damit zusammenhängende (jedoch nicht selbständig dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegende) Begehren zu beurteilen, so kommt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz in Bezug auf alle Fragen zur Anwendung, die Teil eines solchen Zusammenhangs darstellen, so auch wie vorliegend beim Ehegattenunterhalt und Kindsunterhalt in einem Eheschutzverfahren (BGer 5A_361/2011 E. 5.3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 3.2.2; KUKO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl., 2021, Art. 296 ZPO N 2a). Unter der Herrschaft des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht verpflichtet, von sich aus, d.h. auch ohne Parteiantrag, alle notwendigen und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu erforschen. Zweifelt das Gericht an der Vollständigkeit der Vorbringen und Beweisangebote einer Partei, hat es sich insbesondere durch die Befragung der Parteien zu vergewissern (BSK- MAZAN/STECK, 3. Aufl., 2017, Art. 296 ZPO N 12). Neben seiner erweiterten Fragepflicht trifft das Gericht aber auch eine Beweiserhebungspflicht (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 296 ZPO N 3). Es gilt dabei der Freibeweis und das Gericht ist nicht an den zivilprozessrechtlichen numerus clausus der Beweismittel gebunden. Vielmehr kann es «nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen» (BGE 122 I 53 E. 4a). Denkbar sind zum Beispiel Amtsberichte, Auskünfte von Bezugspersonen sowie auch unangekündigte Augenscheine (BSK-MAZAN/STECK, 3. Aufl., 2017, Art. 296 ZPO N 20). 4.3 Die Vorinstanz forderte den Berufungsbeklagten mit den Verfügungen vom 11. Dezember 2023 und vom 16. Januar 2024 (Nachfrist) zur Einreichung von Unterlagen zu seiner finanziellen Situation auf. Nachdem der Berufungsbeklagte keine Unterlagen eingereicht hatte, stellte die Vorinstanz in der Verfügung vom 14. Februar 2024 vorsorglich und vorläufig auf den vom Berufungsbeklagten an der gleichentags durchgeführten Gerichtsverhandlung mündlich behaupteten Grundbedarf von CHF 8'000.00 ab (siehe Verfügung vom 14. Februar 2024, Erwägung 13) und verfügte, dass der Berufungsbeklagte die entsprechenden Unterlagen bis 15. März 2024 einzureichen habe (Verfügung vom 14. Februar 2024, Ziffer 10) und dass die definitive Festsetzung der Unterhaltsbeiträge unter Annahmen von Hypothesen erfolge, wenn die geforderten Unterlagen nicht eingereicht würden (Verfügung vom 14. Februar 2024, Ziffer 11). Nachdem der Berufungsbeklagte erneut keine Unterlagen eingereicht hatte, sah sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dennoch nicht veranlasst, die in der Verfügung vom 14. Februar 2024 mangels Unterlagen des Ehemannes bloss vorsorglich und vorläufig festgesetzten Unterhaltsbeiträge einer näheren Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls abzuändern (Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids). Im Endeffekt übernahm die Vorinstanz somit den vom Berufungsbeklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 14. Februar 2024 genannten und unbelegten Grundbedarf in der Höhe von CHF 8'000.00, ohne dessen Plausibilität näher zu prüfen. Aus dem Protokoll zur genannten Gerichtsverhandlung geht hervor, dass dem Berufungsbeklagten monatliche Krankenversicherungsprämien von ca. CHF 600.00 (KVG + VVG) und Wohnkosten von rund CHF 1'500.00 anfallen würden und dass sein monatlicher Grundbedarf ungefähr CHF 8'000.00 betrage. Zu den weiteren Bedarfspositionen, welche die Differenz zum behaupteten Grundbedarf von CHF 8'000.00 erklären könnten, wurde der Berufungsbeklagte anlässlich der Verhandlung vom 14. Februar 2024 nicht befragt. Auch Unterlagen zu seinem Einkommen, welche der Berufungsbeklagte an der Verhandlung vom 14. Februar 2024 nicht physisch, sondern nur in elektronischer Form dabei hatte, wurden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Zu Recht rügt die Berufungsklägerin eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Diese wäre aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) verpflichtet gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erforschen und damit auch den Grundbedarf des Berufungsbeklagten abzuklären. Hierzu hätte sie insbesondere die Möglichkeit gehabt, dem offenbar nur schwer fassbaren Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom 14. Februar 2024 detaillierte Fragen zu allen Bedarfspositionen zu stellen. Weiter hätte sie weihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tere Beweismassnahmen ergreifen können und insbesondere amtliche Auskünfte einholen können, etwa bei den Mietern des Berufungsbeklagten. Auch die nur in elektronischer Form vorliegenden Unterlagen zum Einkommen des Berufungsbeklagten hätte sich die Vorinstanz zur Einsichtnahme vorlegen lassen müssen. Indem die Vorinstanz hingegen die unbelegte Behauptung des Berufungsbeklagten, sein Grundbedarf liege bei CHF 8'000.00 (zzgl. Schul- und Reitkosten für Tochter C.____ in der Höhe von CHF 4'500, insgesamt also CHF 12'500.00), offenbar überhaupt nicht hinterfragte, sondern diese Werte unkritisch übernahm, hat sie augenscheinlich die ihr im Zusammenhang mit der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 296 Abs. 1 ZPO auferlegte Pflicht zur Sachverhaltserforschung verletzt. 4.4 In diesem Sinne ist auch die unmittelbare Androhung der Vorinstanz, die Bedarfsberechnung anhand von Hypothesen vorzunehmen, falls der Berufungsbeklagte keine Unterlagen einreichte, als unzulässig anzusehen, widerspricht sie doch den vorstehend dargelegten Grundsätzen zur uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Bevor die Einkommens- und Bedarfspositionen anhand von Hypothesen geschätzt werden dürfen, hat das Eheschutzgericht grundsätzlich weitere zumutbare Massnahmen zur Erforschung des Sachverhalts zu treffen, wie etwa die ausführliche Befragung der Parteien oder die Einholung schriftlicher Auskünfte sowie allfälliger weiterer sachdienlicher Beweise. Allerdings ist im vorliegenden Fall aufgrund des bisherigen Verhaltens des Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren nicht davon auszugehen, dass entsprechende Massnahmen zielführend wären. Gemäss der Einschätzung des Polizeibeamten im Erledigungsrapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 29. Juli 2024 entziehe sich der Berufungsbeklagte der Verantwortung und sei nicht gewillt, sich der Angelegenheit anzunehmen. Der Berufungsbeklagte habe gegenüber der Kantonspolizei bei einer Begegnung wörtlich mitgeteilt: «Dies ist das letzte Mal, wo ich etwas entgegen nehme.» Aufgrund dieser Renitenz des Berufungsbeklagten ist nicht davon auszugehen, dass er auf weitere Beweisverfügungen reagieren würde oder anderweitig am Verfahren teilnehmen würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich, das Einkommen und die Bedarfspositionen des Ehemannes aufgrund von hypothetischen Annahmen zu schätzen (siehe Erwägung 6.3). 5.1 Gemäss der zweiten Rüge der Berufungsklägerin habe die Vorinstanz übersehen, dass die Berufungsklägerin von September 2023 bis Dezember 2023 in einem 50%-Pensum bei der Gemeinde U.____ gearbeitet habe, bevor sie dieses per 1. Januar 2024 auf 70% erhöht habe. Insofern habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verletzt, indem sie durchwegs von einem 70%-Pensum bei der Gemeinde U.____ ausgegangen sei bzw. den Unterhalt nicht für zwei Phasen berechnet habe. 5.2 Aus dem Eheschutzgesuch vom 8. Dezember 2023 und den dazugehörigen Beilagen, namentlich dem Arbeitsvertrag mit der Gemeinde U.____ und der Lohnabrechnung des Monats September 2023, geht hervor, dass die Berufungsklägerin ihre Arbeit zunächst in einem Pensum von 50% aufnahm. Aus diesem Arbeitsverhältnis erziele sie einen monatlichen Nettolohn von ca. CHF 3'600.00 (CHF 3'340.00 x 13 / 12). Während der Verhandlung vom 14. Februar 2024 gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, dass sie ihr Pensum ab Januar 2024 auf 70% habe aufstocken können. Aufgrund der Pfändung des 13. Monatslohnes sowie eines Lohnanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht teils von monatlich CHF 620.00 verfüge sie nur noch über ein Einkommen von ca. CHF 4'500.00. Die Erhöhung des Pensums der Berufungsbeklagten ergibt sich auch aus der aktenkundigen Lohnabrechnung vom Januar 2024 der Gemeinde U.____. 5.3 Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als sie für die gesamte Unterhaltsberechnung von einem Arbeitspensum bei der Gemeinde U.____ von 70% bzw. einem Einkommen von CHF 4'844.40 ausging. Aufgrund der Veränderungen beim Einkommen der Berufungsklägerin ist der Unterhalt in zwei Phasen zu bestimmen (vgl. nachfolgende Erwägung 6.2). 6.1 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts als begründet und die mit Entscheid vom 4. Juni 2024 vorgenommene Unterhaltsberechnung somit als fehlerhaft. Wie in vorstehender Erwägung 4.4 ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte einer Aufforderung zur Edition weiterer Beweismittel Folge leisten oder sich anderweitig am Verfahren beteiligen würde. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Rückweisung des Entscheids gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur weiteren Sachverhaltsabklärung vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Berufungsinstanz antragsgemäss einen neuen Entscheid in der Sache zu treffen hat. Gegenstand der vorliegenden Berufung sind einzig die Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin sowie an die gemeinsame Tochter C.____ sowie damit verbunden die Höhe des Betrags, welcher von D.____ direkt an die Berufungsklägerin zu überweisen ist (siehe Sachverhalt, Ziffer F, sowie Erwägungen 2 und 3.2). Somit ist über die Unterhaltsbeiträge für die beiden Phasen ab September 2023 bis Dezember 2023 und ab Januar 2024 neu zu entscheiden. 6.2 Einkommen. In der ersten Phase bis Dezember 2023 arbeitete die Berufungsklägerin in einem 50%-Pensum bei der Gemeinde U.____ und verdiente (inkl. 13. Monatslohn) monatlich netto CHF 3'650.001. Hinzu kamen Einkünfte aus Sitzungen des Schulrats Y.____ in der Höhe von netto ca. CHF 400.00 pro Monat und aus Stundenlohnarbeit für die F.____ GmbH in der Höhe von netto ca. CHF 500.00 pro Monat, insgesamt ausmachend netto CHF 4'550.00 pro Monat. Die Kinder- und Ausbildungszulagen für Tochter C.____ waren zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches vom 8. Dezember 2023 von der Berufungsklägerin erst beantragt, wurden aber noch nicht an diese ausbezahlt. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte in dieser Zeit Kinder- und Ausbildungszulagen für C.____ bezog. Ab Januar 2024 erhöhte die Berufungsklägerin ihr Pensum bei der Gemeinde U.____ auf 70%. Dort verdiente sie nunmehr CHF 5'500.002 netto pro Monat. Die Kinder- und Ausbildungszulage in der Höhe von CHF 200.00 ist dem betreffenden Kind als Einkommen anzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Vom Monatslohn wurde gemäss Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2024 ein monatlicher Betrag von CHF 620.00 gepfändet. Gemäss eigenen Angaben der Berufungsklägerin in der Berufung vom 17. Juni 2024 konnte diese Lohnpfändung aber rückgängig gemacht werden. Eine Internetabfrage der Gemeinde Y.____ ergibt weiter, dass die Berufungsklägerin
1 CHF 3'340.15 gem. Lohnabrechnung Sept. 2023 x 13 / 12 gerundet (exkl. KZL/AZL, 12 PK-Beiträge p.a.). 2 CHF 5'264.10 gem. Lohnabrechnung Jan. 2024 x 13 / 12 gerundet (exkl. KZL/AZL, 12 Erziehungszulagen, 12 PK- Beiträge p.a.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht länger im Schulrat aktiv ist (vgl. <https://www.[…].ch>; zuletzt besucht am 8. November 2024), weshalb ihr für diese Periode keine Sitzungsgelder mehr an das Einkommen anzurechnen sind. Weiter gab die Berufungsklägerin an der Verhandlung vom 14. Februar 2024 an, nicht mehr für die F.____ GmbH zu arbeiten. Ihr monatliches Einkommen für die Phase ab Januar 2024 ist demnach auf CHF 5'500.00 netto festzulegen. Für den Berufungsbeklagten ist gestützt auf die amtliche Einschätzung der Steuerveranlagung 2021 von einem jährlichen Einkommen von ca. CHF 200'000.00 auszugehen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 16'666.00 entspricht. 6.3 Bedarfspositionen. Zu seinem Grundbedarf gab der Berufungsbeklagte an der Verhandlung vom 14. Februar 2024 zu Protokoll, seine Krankenversicherungsprämien (KVG + VVG) beliefen sich auf rund CHF 600.00 pro Monat und seine Miet- bzw. Wohnungskosten auf CHF 1500.00 pro Monat, was plausibel erscheint. Als alleinstehendem, nicht in kostensenkender Wohngemeinschaft lebendem Erwachsenen ist dem Berufungsbeklagten zudem ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 zuzusprechen. Bei seiner Aussage, er würde die Schulungskosten von C.____ von monatlich CHF 2'700.00 und die Kosten ihres Pferds von monatlich CHF 1'800.00 übernehmen, ist er zu behaften. Diese Beträge erscheinen plausibel und die Berufungsklägerin anerkannte, dass sie in den Bedarf des Berufungsbeklagten einzurechnen sind. Alle übrigen Bedarfspositionen des Berufungsbeklagten sind mangels Mitwirkung abzuschätzen. Da der Berufungsbeklagte offenbar nicht erwerbstätig ist, sind ihm keine Kosten der Berufsausübung zuzugestehen. Mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht zu berücksichtigen sind Arzt- und Gesundheitskosten. Bei der Kommunikationspauschale ist derselbe Wert einzusetzen wie bei der Berufungsklägerin, eine Versicherungspauschale entfällt hingegen, da der Berufungsbeklagte sein eigenes Wohneigentum bewohnt. Die laufenden Steuern werden auf der Grundlage der amtlichen Steuereinschätzung des Jahres 2021 auf CHF 3'000.00 (Periode 1) bzw. CHF 3'175.00 (Periode 2) geschätzt (steuerbares Einkommen von CHF 200'000 abzüglich Unterhaltszahlungen). Der von der Vorinstanz ermittelte Grundbedarf der Berufungsklägerin sowie der Tochter C.____ wurden von der Berufungsklägerin anerkannt. Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gebietet es der Berufungsinstanz aber, auch in Fällen einzugreifen, in denen Fehler augenscheinlich sind (vgl. vorstehende Erwägung 2). Vorliegend hat es die Vorinstanz – entgegen der in BGE 147 III 265 E. 7.2 festgelegten Grundsätze – unterlassen, bei C.____ einen Steueranteil auszuscheiden, was bei den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen nachzuholen ist und was sich sowohl auf den Bedarf der Berufungsklägerin als auch auf jenen von C.____ auswirkt.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4.1 Daraus ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen für die erste Phase vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023: Ehemann Ehefrau C.____ Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'350.00 CHF 600.00 Miete CHF 1'500.00 CHF 2'090.00 Nebenkosten CHF 150.00 Wohnanteil CHF -700.00 CHF 700.00 Berufsauslagen (Parkplatz) CHF 40.00 Krankenkasse (KVG) CHF 400.00 CHF 589.15 CHF 135.25 Krankenkasse (VVG) CHF 200.00 Kosten Auto CHF 600.00 U-Abo CHF 45.00 Arzt/Gesundheitskosten CHF 600.00 CHF 200.00 Kommunikationspauschale CHF 100.00 CHF 100.00 CHF 50.00 Versicherungspauschale CHF CHF 50.00 Steuern CHF 3'000.00 CHF 1'000.00 Steueranteil minderjähr. Kind CHF -435.00 CHF 435.00 Schulungskosten C.____ CHF 2'700.00 Kosten Pferd C.____ CHF 1'800.00 Total Bedarf CHF 10'900.00 CHF 5'434.15 CHF 2'165.25
Einkommen CHF 16'666.00 CHF 4'550.00 Kinderzulagen Total Einkommen CHF 16'666.00 CHF 4'550.00
Überschuss/Manko CHF 5'766.00 CHF -884.15 CHF -2'165.25 Barunterhalt CHF -2'165.25 CHF 2'165.25 Betreuungsunterhalt CHF -884.15 CHF 884.15 Überschuss CHF 2'716.60 CHF 0.00 CHF 0.00
Überschussanteil (42.5% / 42.5% / 15%) CHF 1'154.55 CHF 1'154.55 CHF 407.50
Unterhaltsbeiträge Barunterhalt CHF 2'165.25 Betreuungsunterhalt CHF 884.15 Überschussanteil C.____ CHF 407.50 Überschussanteil Ehefrau CHF 1'154.55 Total Unterhaltsbeitrag CHF 4'611.45
6.4.2 Aufgrund der vorstehenden Berechnung ist der Berufungsbeklagte für die Monate September 2023 bis Dezember 2023 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für C.____ monatliche Kindsunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 3'457.00 zu bezahlen, davon CHF 2'165.25 als Barunterhalt, CHF 884.15 als Betreuungsunterhalt und CHF 407.50 als Überschussanteil für C.____. Zudem ist der Berufungsbeklagte für die Monate September 2023 bis Dezember 2023 zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich einen Überschussanteil von gerundet CHF 1'155.00 als Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5.1 Für die zweite Phase ab 1. Januar 2024 ergeben sich folgende Werte: Ehemann Ehefrau C.____ Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'350.00 CHF 600.00 Miete CHF 1'500.00 CHF 2'090.00 Nebenkosten CHF 150.00 Wohnanteil CHF -700.00 CHF 700.00 Berufsauslagen (Parkplatz) CHF 40.00 Krankenkasse (KVG) CHF 400.00 CHF 589.15 CHF 135.25 Krankenkasse (VVG) CHF 200.00 Kosten Auto CHF 600.00 U-Abo CHF 45.00 Arzt/Gesundheitskosten CHF 600.00 CHF 200.00 Kommunikationspauschale CHF 100.00 CHF 100.00 CHF 50.00 Versicherungspauschale CHF CHF 50.00 Steuern CHF 3’175.00 CHF 1'380.00 Steueranteil minderjähr. Kind CHF -485.00 CHF 485.00 Schulungskosten C.____ CHF 2'700.00 Kosten Pferd C.____ CHF 1'800.00 Total Bedarf CHF 11'075.00 CHF 5'764.15 CHF 2'215.25
Einkommen CHF 16'666.00 CHF 5’500.00 Kinderzulagen CHF 200.00 Total Einkommen CHF 16'666.00 CHF 5’500.00 CHF 200.00
Überschuss/Manko CHF 5'591.00 CHF -264.15 CHF -2'015.25 Barunterhalt CHF -2'015.25 CHF 2'015.25 Betreuungsunterhalt CHF -264.15 CHF 264.15 Überschuss CHF 3'311.60 CHF 0.00 CHF 0.00
Überschussanteil (42.5% / 42.5% / 15%) CHF 1'407.40 CHF 1'407.40 CHF 496.80
Unterhaltsbeiträge Barunterhalt CHF 2'015.25 Betreuungsunterhalt CHF 264.15 Überschussanteil C.____ CHF 496.80 Überschussanteil Ehefrau CHF 1'407.40 Total Unterhaltsbeitrag CHF 4'183.60
6.5.2 Aufgrund der vorstehenden Berechnung ist der Berufungsbeklagte für die Zeit ab Januar 2024 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für C.____ monatliche Kindsunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 2'776.00 zu bezahlen, davon CHF 2'015.25 als Barunterhalt, CHF 264.15 als Betreuungsunterhalt und CHF 496.80 als Überschussanteil für C.____. Zudem ist der Berufungsbeklagte für die Zeit ab Januar 2024 zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich einen Überschussanteil von gerundet CHF 1'407.00 als Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5.3 Zufolge der abgeänderten Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Januar 2024 ist die Anweisung gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids an Herrn D.____, X.____strasse 145, PLZ W.____, Inhaber der Einzelfirma «Restaurant/Pizzeria E.____» anzupassen. Inskünftig hat er monatlich einen Betrag von CHF 4'183.00 (CHF 2'776.00 Kindsunterhalt + CHF 1'407.00 Ehegattenunterhalt) direkt auf das Konto der Berufungsklägerin zu bezahlen. 7. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren abweichen. Vorliegend handelt es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit, welche hauptsächlich Kinderbelange betrifft. Ermessensweise auferlegt das Kantonsgericht den Ehegatten die in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'000.00 festgesetzten Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren je hälftig. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und neu formuliert (vgl. nachfolgende Dispositivziffern 2-4). 2. B.____ wird verpflichtet, für C.____ folgende monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zzgl. allfälliger Kinderzulagen): 01.09. - 31.12.2023: CHF 3'457.00 (Barunterhalt CHF 2'165.25 / Betreuungsunterhalt CHF 884.15 / Überschussanteil CHF 407.50) Ab 01.01.2024: CHF 2'776.00 (Barunterhalt CHF 2'015.25 / Betreuungsunterhalt CHF 264.15 / Überschussanteil CHF 496.80) Es wird festgehalten, dass die Ehefrau derzeit die Kinderzulagen bezieht. 3. B.____ wird verpflichtet, für A.____ folgende monatliche und monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 01.09. - 31.12.2023: CHF 1'155.00 Ab 01.01.2024: CHF 1'407.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Herr D.____, X.____strasse 145, PLZ W.____, Inhaber der Einzelfirma «Restaurant/Pizzeria E.____», wird angewiesen, von den dem Ehemann geschuldeten monatlichen Miet- bzw. Pachtzinsen ab sofort monatlich den Betrag von CHF 4'183.00 direkt auf das Konto IBAN: chxx xxxx xxxx xxxx xxxx x bei der Zuger Kantonalbank, lautend auf A.____, zu überweisen. Herr D.____ hat dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, falls der monatliche Miet- bzw. Pachtzins weniger als CHF 4'183.00 beträgt. Herr D.____ wird ausdrücklich auf die Gefahr der Doppelzahlung im Nichtbefolgungsfalle hingewiesen. 5. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird den Ehegatten je hälftig auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin CHF 1'000.00 zu ersetzen. 6. Jede Partei trägt ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst. Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.
Nico Imwinkelried
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