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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.10.2017 400 2017 179

24 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,944 mots·~10 min·6

Résumé

Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 24. Oktober 2017 (400 2017 179) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Rechtsnatur eines Internet-Inserats; Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Internet-Kauf, Überprüfung zugesicherter Eigenschaften der Kaufsache bei Vertragsschluss unter Fachhändlern

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Barbara Jermann-Richterich, Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____ AG, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin Gegenstand Forderung Berufung der Beklagten vom 26. Mai 2017 gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 30. März 2017 A. Mit Urteil vom 30. März 2017 hiess die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost die von A.____ gegen die B.____ AG am 12. Dezember 2016 angehobene Klage gut und verurteilte die Beklagte, dem Kläger CHF 16'800.00 nebst 5 % Zins seit 15. Juni 2016 zu bezahlen Zug um Zug gegen die Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf 1.4 TSI, Stamm-Nr. XXX.XXX.XXX. Ferner wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 sowie die Gerichtskosten von CHF 1'700.00 der Beklagten auferlegt und festgehalten, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe. Zur Begründung des Urteils wurde im

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wesentlichen angeführt, in tatsächlicher Hinsicht sei erwiesen und unbestritten, dass die Parteien im Juni 2016 über das von der Beklagten auf der Website von autoscout24 angebotene Occasionsfahrzeug der Marke VW Golf 1.4 TSI telefonisch einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten, wobei der Kläger erst nach Übergabe des zu einem Kaufpreis von CHF 16'800.00 erworbenen Fahrzeugs festgestellt habe, dass dieses nicht – wie im Web-Inserat angeboten – über eine Motorleistung von 150 PS verfüge, sondern lediglich eine Leistung von 122 PS erbringe. Die im Inserat speziell erwähnte Leistung des Motors habe der Kläger als zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeugs im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR betrachten dürfen, so dass er einen Anspruch auf Wandelung, mithin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages habe. Nicht zu hören sei der Einwand der Beklagten, der Kläger habe als offizieller VW-Vertreter Zugang zu den aus der Chassis-Nummer ersichtlichen Fahrzeugdaten und habe deshalb die tatsächliche Motorstärke des Fahrzeugs gekannt oder zumindest kennen müssen. Vielmehr dürfe sich auch ein VW-Händler nach Treu und Glauben auf die von einer Garage offerierten und zugesicherten Eigenschaften verlassen. Ausserdem habe die Beklagte dem Kläger die Chassis-Nummer erst nach Vertragsschluss mit der Rechnung vom 14. Juli 2016 mitgeteilt, so dass dem Kläger eine Überprüfung der Fahrzeugdaten vor Vertragsschluss gar nicht möglich gewesen wäre. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Rechtsvertreterin der Beklagten mit Eingabe vom 26. Mai 2017 Berufung mit dem Begehren, die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. März 2017 sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten (recte wohl: des Klägers bzw. Berufungsbeklagten) aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das von der Beklagten geschaltete Online-Inserat entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht als Kaufofferte im Sinne von Art. 7 Abs. 3 OR, sondern vielmehr als Aufforderung zur Offertstellung zu qualifizieren sei. Doch selbst wenn das Inserat als Offerte betrachtet würde, so sei der Kaufvertrag nicht durch Akzept, sondern aufgrund der Gegenofferte des Klägers zustande gekommen, was sich bereits daraus ergebe, dass als Kaufpreis nicht der inserierte Betrag von CHF 17'500.00, sondern ein Betrag von CHF 16'800.00 vereinbart und geleistet worden sei. Da der Kaufvertrag somit nicht aufgrund der Internetausschreibung zustande gekommen sei, würden von der Beklagten zugesicherte Eigenschaften bereits ausscheiden. Auf die Gegenofferte des Klägers hin habe die Beklagte dem Kläger die Rechnung zugestellt, auf welcher sämtliche Angaben zum Fahrzeug vermerkt worden seien. Die Rechnung habe namentlich die Chassisnummer des Fahrzeugs enthalten, aus welcher sich unter anderem auch die Motorleistung ergebe. Der Kläger hätte als VW- Servicepartner anhand der Chassisnummer die tatsächliche Motorstärke ohne weiteres überprüfen können. Als Fachmann hätte er sich daher nicht auf die Ausschreibung verlassen dürfen, sondern hätte die Überprüfung vielmehr vornehmen müssen. Die Tatsache, dass der Kläger den Kaufvertrag nach Kenntnis der Chassisnummer abgeschlossen habe, impliziere, dass er mit der Leistung des Fahrzeugs von 122 PS einverstanden gewesen sei, so dass kein Anspruch auf Wandelung bestehe. C. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat innert der angesetzten und nicht erstreckbaren Frist keine Berufungsantwort eingereicht.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin am 11. Mai 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 26. Mai 2017 somit eingehalten. Ferner ist auch der erforderliche Streitwert klarerweise erreicht. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG-ZPO fallen lediglich Berufungen gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide des Zivilkreisgerichtspräsidiums in die Beurteilungskompetenz des Kantonsgerichtspräsidiums. Nachdem das in casu angefochtene Urteil zwar im vereinfachten, nicht aber im summarischen Verfahren gefällt wurde, ist – entgegen Ziffer 2 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 11. Juli 2017 – nicht das Präsidium des Kantonsgericht, sondern gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich zuständig. 1.2 Obgleich die Zivilprozessordnung die Erforderlichkeit formeller Rechtsbegehren nicht erwähnt, geht das Kantonsgericht mit der Doktrin und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt. Das Erfordernis von Anträgen in der Beschwerdebegründung steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck, müssen doch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4). Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei der Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können (I.W. HUNGERBÜHLER / M. BUCHER, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2016, N 16 zu Art. 311, S. 2391). Weil die Berufung in der Regel reformatorische Wirkung hat (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO), genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache gestellt werden. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Hauptsache von vornherein ausgeschlossen ist, wie etwa bei einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (I.W. HUNGERBÜHLER / M. BUCHER, a.a.O., N 20 zu Art. 311, S. 2392). 1.3 Im vorliegenden Fall beantragt die Berufungsklägerin in ihrem Rechtsbegehren einzig die Gutheissung der Berufung sowie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ein Antrag zur Sache fehlt indessen gänzlich, was in prozessualer Hinsicht klarerweise nicht genügt, zumal eine Gehörsverletzung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Erst der Begründung der Berufung ist aufgrund der Verneinung des Wandelungsanspruchs sinngemäss das Begehren um Abweisung der Klage zu entnehmen. Während dies bei Eingaben von juristischen Laien

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht genügt, sind die Anforderungen an Eingaben anwaltlich vertretener Parteien grundsätzlich höher (D. FREIBURGHAUS / S. AFHELDT, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Chr. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich / Basel / Genf, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15, S. 2637, mit weiteren Hinweisen). Das Kantonsgericht nimmt daher eine materielle Prüfung der vorliegenden Berufung lediglich unter dem Vorbehalt vor, auf Rechtsmittel anwaltlich vertretener Parteien ohne rechtsgenügliche Anträge künftig nicht mehr einzutreten. 2. In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Kaufvertrag zwischen den Parteien sei erst mit Zustellung der Rechnung, aus welcher auch die Motorleistung des Fahrzeugs ersichtlich gewesen sei, zustande gekommen. 2.1 Ein Vertragsschluss kommt grundsätzlich durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung der Parteien, mithin durch die ausdrückliche oder konkludente Annahme eines verbindlichen Angebots zustande. Während die konkrete Schaufensterauslage von Waren unter Angabe des Preises gemäss Art. 7 Abs. 3 OR als verbindliche Offerte zu qualifizieren ist, gilt dies für Waren- und Dienstleistungsangebote auf einer Internetwebsite nur dann, wenn die Erfüllung online erfolgen soll und vorherige Bezahlung mit einer Kreditkarte vorgeschrieben ist, was vor allem auf digitalisierte Produkte zum Download sowie auf die online-Buchung von Tickets zutrifft. Erfolgt die Vertragserfüllung nicht online – wie der in casu strittige Autokauf – , so ist das entsprechende Internetangebot als blosse Aufforderung zur Offertstellung zu qualifizieren (vgl. I. SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 28.10, S. 207 f.). 2.2 Dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass der Kläger gestützt auf das Internet-Inserat Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und schliesslich seine verbindliche Kaufabsicht im Sinne einer Gegenofferte abgegeben hat. Als Grundlage dieser Gegenofferte ist der im Internet-Inserat ausgeschriebene Kaufgegenstand mit den dort beschriebenen Eigenschaften und Kaufbedingungen anzusehen. Einzig in Bezug auf den Kaufpreis ging die Gegenofferte nicht mehr von CHF 17'500.00, sondern von CHF 16'800.00 aus. Dass die übrigen im Internet-Inserat festgelegten Vertragsbedingungen modifiziert wurden, wird weder behauptet, noch gibt es dafür entsprechende Hinweise, so dass der Kläger namentlich nach wie vor von einer Motorleistung des Fahrzeugs von 150 PS ausgehen durfte. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Berufungsklägerin, wonach aufgrund des fehlenden Offertcharakters der Internet-Ausschreibung die darin zugesicherte Eigenschaft der Motorstärke keine Verbindlichkeit habe. Vielmehr bilden die zugesicherten Eigenschaften des Fahrzeugs gemäss Internet- Ausschreibung Gegenstand der Gegenofferte, welche durch eine vorbehaltlose Annahmeerklärung Bestandteil des Kaufvertrages werden. Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung geht klar hervor, dass die Beklagte vor Ausstellung der Rechnung die Gegenofferte akzeptiert hat ("Dann hat er mir gesagt, er nimmt dieses Auto. Dann habe ich ihm die Rechnung gemacht"). Der Kaufvertrag ist folglich bereits vor Ausstellung der Rechnung zustande gekommen, mithin in einem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Chassisnummer des Fahrzeugs noch nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kannte und daher auch nicht die Möglichkeit hatte, die tatsächliche Leistung des Motors zu eruieren. 3. Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger die Chassisnummer noch vor Vertragsschluss erfahren hat, ist das Kantonsgericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass er auch als VW-Servicepartner nicht verpflichtet wäre, Abklärungen zu treffen, um die zugesicherte Motorleistung zu verifizieren. Vielmehr darf sich auch ein Fachhändler bei Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR auf die Angaben eines anderen Fachhändlers verlassen. Solange kein Anlass zur Überprüfung der Angaben besteht, ist mithin kein Grund ersichtlich, Fachleute anders zu behandeln als Laien. Dass die in der Internetausschreibung angegebene Motorleistung des Fahrzeugs von 150 PS als zugesicherte Eigenschaft im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist, hat die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht mehr bestritten. Diesbezüglich kann daher ohne Weiteres auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung der Beklagten vollumfänglich abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Nachdem sich der Kläger am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, sind die Parteikosten des Berufungsverfahrens wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird in Bestätigung des Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 30. März 2017 vollumfänglich abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 1'700.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Für die eigenen im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten hat jede Partei selbst aufzukommen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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