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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.03.2018 400 2017 126

20 mars 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,858 mots·~29 min·7

Résumé

Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. März 2018 (400 2017 126) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beweiswürdigung bei Ansprüchen aus Versicherungsvertrag

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Martin Disteli- Strasse 9, 4601 Olten, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Nicola Moser, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Forderung Berufung der Klägerin vom 5. April 2017 gegen das Urteil der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. November 2016 A. Mit Urteil vom 29. November 2016 wies die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost die von A.____ gegen die B.____ AG angehobene Klage auf Leistung von CHF 67'661.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2014 ab, auferlegte die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00, die Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00, die Zeugengelder von CHF 45.00, die Übersetzungskosten von CHF 1'060.80 sowie die Dolmetscherkosten von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 210.00 der Klägerin und verpflichtete diese ausserdem, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'127.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen angeführt, dass es der Klägerin aufgrund der sofortigen Diebstahlsmeldung vor Ort in Serbien und des entsprechenden Polizeirapports, aufgrund der zügigen Schadenmeldung gegenüber der Beklagten und der Wiederholung der Diebstahlsanzeige bei der Polizei in der Schweiz, aufgrund der unauffälligen Ergebnisse der Fahrzeugschlüsselüberprüfung sowie aufgrund des Schadensberichts der C.____ GmbH, wonach die serbische Ermittlungsbehörde keinen Hinweis auf einen Versicherungsbetrug festgestellt habe, zwar gelungen sei, den Diebstahl ihres geleasten Occasionwagens der Marke BMW X6 im Belgrader Stadtbezirk X.____ in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche seien indes beim Gericht erhebliche Zweifel geweckt worden, so dass der Hauptbeweis als definitiv gescheitert anzusehen sei. Widersprüchlich sei vorab die Schilderung des Abends vor dem angeblichen Diebstahl. Während die Klägerin am 13. August 2013 bei der Polizei in Pratteln angegeben habe, dass sie mit zwei Freundinnen auswärts essen gegangen und um 00:30 Uhr zur Wohnung ihrer Freundin D.____ zurückgekehrt sei, wo sie übernachtet habe, habe sie in der Einvernahme vom 9. Oktober 2013 zu Protokoll gegeben, dass sie das Abendessen auf dem Balkon der Wohnung ihrer Freundin eingenommen habe, von wo sie ihr Auto um 00:30 Uhr letztmals gesehen habe. Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin sei ein Missverständnis der protokollierenden Polizistin in Pratteln aufgrund der klaren Formulierung ausgeschlossen, so dass sich der Widerspruch nicht auflösen lasse. Sodann sei – auch wenn sich die Klägerin erst im Nachhinein entschlossen habe, bei ihrer Freundin zu übernachten – nicht nachvollziehbar, dass sie ihre persönlichen Effekten und Wertsachen über Nacht im Auto gelassen habe, zumal sie sich erklärtermassen bewusst gewesen sei, dass in X.____ ein Diebstahlsrisiko bestehe. Widersprüchlich und divergent seien sodann auch die Aussagen der Klägerin, die Aussagen von E.____ – dem bei der Beklagten beschäftigten Versicherungsberater der Klägerin, welcher der Klägerin bei der Anzeigeerstattung in X.____ behilflich gewesen sei – und die Aussagen von D.____ über das Verhältnis zwischen der Klägerin und E.____ sowie über deren Fortsetzung der Reise nach dem angeblichen Diebstahl. Während die Klägerin gegenüber dem Schadeninspektor der Beklagten angegeben habe, er müsse E.____ selbst fragen, wohin er nach dem 27. Juli 2013 gegangen sei, habe sie in ihrer Klage vom 29. August 2014 ausgeführt, dass sie zusammen mit E.____ im Auto von D.____ zu ihren Eltern nach Y.____ gefahren sei, von wo aus E.____ seine Kinder in W.____ abgeholt habe und tags darauf mit dem Auto von D.____ zu seinen Eltern nach Z.____ gefahren sei. E.____ seinerseits habe zunächst mit E- Mail vom 28. August 2013 angegeben, ihm sei nicht bekannt, wie die Klägerin die Reise fortgesetzt habe, vor der Polizei Basel-Landschaft habe er jedoch am 18. Dezember 2013 ausgesagt, dass die Klägerin glaublich noch am gleichen Tag zu ihren Eltern gegangen sei, während er mit dem Auto von D.____ seine Kinder abgeholt und das Auto zurückgegeben habe und noch am gleichen Abend zu seinen Eltern zurückgefahren sei. Dem Bericht der C.____ GmbH sei indessen zu entnehmen, dass gemäss Aussage von D.____ die Klägerin zu E.____ in einer Liebesbeziehung stehe und nach dem Diebstahl des Autos zusammen mit diesem und dessen Kindern mit dem Auto von D.____ für ein paar Tage ans Meer gefahren sei. In der Folge habe die Klägerin bestritten, in einer Liebesbeziehung zu E.____ zu stehen und mit ihm ans Meer gefahren zu sein, was D.____ per E-Mail und an der Hauptverhandlung als Zeugin bestätigt habe.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich habe E.____ anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe sich gegenüber der Polizei in X.____ lediglich deshalb als Partner der Klägerin ausgegeben, um vom Polizisten mehr Respekt zu erhalten, eine eigentliche Beziehung habe sich aber erst später entwickelt. Nach dem Diebstahl sei er mit seinen Kindern aber ohne die Klägerin zu seinen Eltern ans Meer gefahren, das Auto habe er D.____ erst am 6. August 2013 zurückgegeben. Insgesamt sei somit festzustellen, dass in den Darstellungen der Beteiligten erhebliche und unerklärbare Widersprüche darüber bestünden, wie sie den Tag des Diebstahls und die Woche danach verbracht hätten und wann das Auto D.____ zurückgegeben worden sei. Namentlich seien fehlendes Erinnerungsvermögen, ungenaue Protokollierung und sprachliche Missverständnisse wenig glaubhafte Erklärungen für die Diskrepanzen. Seltsam seien des Weiteren die Umstände, dass D.____ ihr Auto für mehr als eine Woche einem Fremden sollte ausgeliehen haben, dass E.____, der vier Jahre zuvor bereits einen Autodiebstahl in Belgrad beklagt habe, unmittelbar nach dem Diebstahl vor Ort gewesen sei, und dass die Erklärung von D.____, wonach sie dem Ermittler der C.____ GmbH gegenüber nie eine Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und E.____ erwähnt habe, von der Rechtsvertreterin wortwörtlich vorgegeben worden sei. Im Weiteren sei erstellt, dass es sich bei den von der Klägerin gekauften und auf dem BMW X6 montierten Spezialfelgen um fünf-speichige Rhinspeed- bzw. Vegas-Felgen zu einem Prospektpreis von CHF 660.00 pro Stück handle, während die von der Klägerin vorgelegte Quittung zehnspeichige Aurora- bzw. Aurelia-Felgen zu einem Preis von CHF 980.00 pro Stück ausweise. Da die Klägerin die Felgen aus einem Prospekt ausgesucht habe, sei davon auszugehen, dass sie den korrekten Preis der Felgen gekannt habe, weshalb nicht glaubhaft sei, dass sie für die Felgen tatsächlich CHF 3'920.00 bezahlt habe. Ferner fehle es überhaupt an einem Zahlungsnachweis, zumal die behauptete Barzahlung mit keinem Beleg für einen entsprechenden Kontobezug untermauert worden sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Quittung für die Felgen nicht – wie alle Quittungen der im gestohlenen BMW befindlichen Gegenstände – habe vorlegen können, sondern zuerst beim Verkäufer habe nachfordern müssen. Seltsam sei ausserdem, dass die Quittung keinen Mehrwertsteuerbetrag ausweise. Die nachträgliche Erklärung, dass die Quittung sich wegen des erforderlichen und noch pendenten Eintrages in den Fahrzeugausweis zusammen mit diesem im Auto befunden habe, erkläre zwar, weshalb eine neue Quittung habe angefordert werden müssen, nicht aber, weshalb diese Begründung nicht schon von Beginn weg angegeben worden sei. Unzutreffend sei sodann auch die Äusserung der Klägerin, sie habe die Felgen ein paar Tage vor den Ferien gekauft, zumal das Quittungsdatum vom 29. Mai 2013 rund zwei Monate vor der Abreise in die Ferien liege. Widersprüchlich seien im Weiteren die Aussagen zum Verbleib des Fahrzeugausweises. Während die Klägerin zunächst ausgesagt habe, sie habe den Fahrzeugausweis E.____ übergeben, damit dieser den Eintrag der neuen Felgen bei der Motofahrzeugkontrollstelle vornehmen lassen könne, habe sie später ausgeführt, dass sie den Fahrzeugausweis beim Grenzübertritt nach Serbien gesucht und nicht gefunden habe, weshalb sie E.____ angerufen habe, welcher die Übermittlung einer Kopie des Fahrzeugausweises durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kollegen per E-Mail an die Klägerin veranlasst habe. E.____ seinerseits habe ausgesagt, dass er den Fahrzeugausweis – nachdem der Eintrag der Felgen nicht geklappt habe – wieder in das Handschuhfach des BMW gelegt habe. Der Telefonanruf der Klägerin habe ihn daher verwirrt. In seinem Büro habe sich – wie sich nach den Ferien herausgestellt habe – lediglich eine Kopie des Fahrzeugausweises befunden. Diese habe er zusammen mit den zwei Schlüs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht seln des Fahrzeugs an die Schadenabteilung weitergeleitet. Trotz dieser Erklärungen sei der tatsächliche Verbleib des Fahrzeugausweises ungeklärt geblieben. Unglaubwürdig sei dabei die Klägerin insofern, als niemand mit dem eigenen Auto in die Ferien fahre, ohne sich vor der Abfahrt zu vergewissern, wo sich der Fahrzeugausweis befinde. Nachteilig auf ihre Glaubwürdigkeit wirke sich schliesslich auch die nachweislich unkorrekte Aussage der Klägerin aus, sie habe die Leasingraten und Prämien für die Motorfahrzeugversicherung stets pünktlich bezahlt. Auch wenn einige Widersprüche erklärbar seien und einzeln betrachtet nicht ausreichen würden, die Versicherungsleistung zu verweigern, so lasse doch die Gesamtwürdigung der zahlreichen Widersprüche und deren Umstände nur den Schluss zu, dass die Leistungsverweigerung rechtmässig sei. Nicht zu folgen sei der Ansicht der Beklagten, wonach ihre Leistungspflicht bereits aufgrund der rechtzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages zufolge Anzeigepflichtverletzung der Klägerin wegfalle. Die Klägerin habe zwar durch die Bezeichnung ihres Ehemannes als häufigsten Lenker nachweislich eine tatsachenwidrige Erklärung abgegeben, um eine günstigere Versicherungsprämie zu erhalten, die Beklagte habe aber den Vertrag erst mehr als vier Wochen nach erfolgter Kenntnis dieser Tatsache gekündigt, so dass die Kündigung nicht gültig sei. Abschliessend sei zu prüfen, ob in Bezug auf den Felgenkauf eine betrügerische Handlung vorliege und daher auch gestützt auf Art. 40 VVG eine Leistungsverweigerung zulässig sei. Die Erklärung der Klägerin, sie sei selbst vom Verkäufer der Felgen getäuscht worden, vermöge angesichts der Umstände nicht zu überzeugen. Ob aufgrund dieser auffälligen Umstände aber der erforderliche Nachweis einer Täuschungsabsicht der Klägerin gelinge, könne letztlich offen bleiben, da die Leistungspflicht bereits aufgrund des fehlenden Nachweises des Versicherungsfalles zu verneinen sei. B. Gegen dieses Urteil erhob die Rechtsvertreterin der Klägerin mit Eingabe vom 5. April 2017 Berufung an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, mit dem Begehren, die Beklagte sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 67'661.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2014 zu bezahlen, ferner sei der Klägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung liess die Berufungsklägerin im Wesentlichen vorbringen, dass die von der Vorinstanz aufgezählten Widersprüche nebensächliche Begleitumstände des Diebstahls beträfen und erklärbar seien, weshalb sie nicht ausreichen würden, erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin zu wecken. Die Vorinstanz sei damit einer falschen richterlichen Beweiswürdigung verfallen. Auf die einzelnen vorgebrachten Argumente der Berufungsklägerin ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Mit Verfügung vom 15. August 2017 wies das instruierende Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. D. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2018 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Auf die zur Begründung ausgeführten Vorbringen ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). In casu beantragte die Berufungsklägerin vor dem Zivilkreisgericht bis zuletzt die Zusprechung eines Forderungsbetrags von insgesamt CHF 67'661.50, so dass die erforderliche Streitwertgrenze ohne weiteres erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 29. November 2016 2016 wurde der Rechtsvertreterin der Klägerin am 7. März 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 5. April 2017 somit eingehalten. Die Berufungsklägerin rügt eine willkürliche Würdigung der beweisrelevanten Tatsachen und macht damit sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts wie auch unrichtige Rechtsanwendung, mithin taugliche Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestehen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beweisrechtliche Besonderheiten bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen. Grundsätzlich ist der Versicherte, der gegenüber dem Versicherer Leistungsansprüche erhebt, für den Eintritt des Versicherungsfalles behauptungs- und beweispflichtig. Da dieser Beweis indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweiserleichterung und genügt mithin seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 III 321, E. 3.5). 3. Die Vorinstanz erachtet den Diebstahl des BMW X6 als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Sie stützt sich dabei auf die Tatsache, dass die Klägerin den Diebstahl vor Ort unverzüglich gemeldet hat und mit einem entsprechenden Polizeirapport bestätigen liess, ferner darauf, dass sie die Anzeige bei der Polizei in der Schweiz wiederholt und der Schaden auch gegenüber der Beklagten unverzüglich gemeldet hat. Für die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Diebstahls sprechen gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ausserdem die unauffälligen Ergebnisse der Fahrzeugschlüsselüberprüfung sowie der Schadensbericht der C.____ GmbH, wonach die serbische Ermittlungsbehörde keinen Hinweis auf einen Versicherungsbetrug festgestellt hat. Dieser Vorabwürdigung des Hauptbeweises, welche die Vorinstanz indessen nicht weiter ausführt, schliesst sich das Kantonsgericht an.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang namentlich auf den Bericht des im Auftrag der Beklagten in X.____ tätig gewordenen Privatermittlers F.____ vom 15. April 2016 zu verweisen. Dieser führt in seinem Bericht aus, dass D.____ gemäss Auskunft der Polizeistelle X.____ sowie der II. Kriminalabteilung der Polizeiverwaltung Belgrad den Diebstahl am 27. Juli 2013 morgens um 7.30 Uhr zunächst telefonisch beim Notfalldienst der Polizei von X.____ gemeldet und um ca. 7.40 Uhr zusammen mit der Klägerin persönlich auf der Polizeistation X.____ zur Anzeige gebracht hat. Die Anzeige wurde von Oberinspektor G.____ entgegengenommen. Dieser hat dem Privatermittler gegenüber ausgesagt, dass die Klägerin bei der Anzeigeerstattung sehr aufgeregt gewesen sei und besonders heftig reagiert habe. Unter Tränen habe sie gesagt, dass neben den anderen Gegenständen im Auto auch das Grillgerät gestohlen worden sei, das sie als Geschenk für ihren Vater mitgebracht habe. Spasseshalber und um die Klägerin zu trösten, damit sie aufhöre zu weinen, habe der Inspektor darauf der Klägerin angeboten, ihr einen seiner eigenen drei Grillgeräte zu überlassen. In der Folge hätten zwei Inspektoren der Kriminalabteilung der Polizeistation X.____ den Tatort zusammen mit der Klägerin besucht. Unabhängig von diesen seien auch die Beamten der II. Kriminalabteilung der Polizeiverwaltung Belgrad am Tatort gewesen, welche die Videoaufnahmen zweier Kameras vor einer dem Tatort gegenüberliegenden Bäckerei gesichert hätten. Auf den Videoaufnahmen sei aber nichts zu sehen, da die Kameras auf den Eingang der Bäckerei gerichtet gewesen seien. Der Gruppenchef der II. Kriminalabteilung sowie seine Mannschaft hätten mehrfach mit der Klägerin und ihrem Freund E.____, der um 8 Uhr mit dem Bus dazugekommen sei, gesprochen. In der Strafanzeige seien die wichtigsten Gegenstände, die im Fahrzeug verblieben seien, angegeben worden. Eine GPS-Verfolgung des gestohlenen BMWs sei nicht möglich gewesen, da eine solche für den Typ und das Baujahr des gestohlenen Fahrzeugs nicht möglich sei. Gemäss den Auskünften von D.____ sei die Klägerin auch nach der Besichtigung des Tatortes noch immer derart aufgebracht gewesen über den Diebstahl des Fahrzeugs, dass sie von D.____ und E.____ ins Stadtkrankenhaus X.____ gebracht worden sei, wo sie vom diensthabenden Arzt indessen mit der Bemerkung, sie solle einen Schnaps trinken, wieder weggeschickt worden sei. Was die Analyse der Autoschlüssel angehe, so habe Herr H.____ von "I.____ Motors" in Belgrad die Angaben der II. Kriminalabteilung der Polizeiverwaltung Belgrad bestätigt und präzisierend angegeben, dass das Fahrzeug 92'000 gefahrene Kilometer aufgewiesen habe und der Fahrzeugschlüssel am 26. Juli 2013 um 19.34 Uhr letztmals benutzt worden sei. Der in der Schweiz verbliebene Ersatzschlüssel sei letztmals am 13. Juli 2013 benutzt worden. Schliesslich habe der Chef der II. Kriminalabteilung der Polizeiverwaltung Belgrad angegeben, er sei zu mehr als 90 % sicher, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden sei und keine Falschanzeige in Verbindung mit einem Versicherungsbetrug vorliege. Namentlich aufgrund dieses Berichts ist das Kantonsgericht mit der Vorinstanz klar der Auffassung, dass der Diebstahl des Fahrzeugs der Berufungsklägerin in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2013 mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Der Bericht wurde von einem Privatermittler, den die Beklagte beauftragt hatte, erstellt. Er ist daher zweifellos mit kritischer Distanz zum Verhalten und zur Person der Klägerin verfasst worden. Der Bericht ist insgesamt sehr umfassend und basiert auf direkten Befragungen sämtlicher Personen, welche bei der Anzeigestellung in X.____ zugegen waren. Die Aussagen der Beteiligten sind detailliert wiedergegeben und in Bezug auf den Diebstahl an sich widerspruchs-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht frei. Aufgrund der geschilderten Einzelheiten anlässlich der Anzeigeerstellung und der Tatortbegehung gerade in Bezug auf irrelevante Details ist von der Authentizität der Aussagen der Beteiligten sowie des entsprechenden Verhaltens der Klägerin auszugehen (vgl. M. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagenpsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 35 f.). So spricht etwa der geschilderte Umstand, dass die Klägerin der Verlust des im Fahrzeug befindlichen Grillgeräts spontan stärker aufwühlte als der Verlust des Fahrzeugs oder anderer wesentlich kostspieligerer Wertsachen im Auto, für ein authentisches Geschehen, da der Klägerin wohl unvermittelt bewusst wurde, dass sie mit leeren Händen ohne Geschenk für ihren Vater dastand. Ferner erscheinen auch der Spitalbesuch wegen der nervlichen Überreizung der Klägerin und der nüchterne "Therapievorschlag" des Arztes, sie solle einen Schnaps trinken, aufgrund der Nebensächlichkeit dieses Geschehens als starke Indizien für dessen Authentizität. Von gewichtigem Beweiswert ist schliesslich auch die Tatsache, dass der Chefermittler der II. Kriminalabteilung der Polizeiverwaltung Belgrad von einem tatsächlichen Diebstahl des Fahrzeugs ausging und eine Falschanzeige in Verbindung mit einem Versicherungsbetrug mit einer Sicherheit von über 90 % ausschloss. Der Privatermittler der Beklagten bezeichnet den Chef der II. Kriminalabteilung der Polizeiverwaltung Belgrad in seinem Bericht als relativ jungen, aber erfahrenen Polizisten. 4. Die Vorinstanz hat die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Diebstahls zwar zunächst bejaht, sie ist in einem zweiten Schritt indessen zur Überzeugung gelangt, dass die Einwendungen der Beklagten geeignet seien, erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin zu wecken, weshalb der Hauptbeweis der Klägerin als gescheitert zu qualifizieren sei. Die Klägerin wendet im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung ein, dass die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten nebensächlich und ausserdem erklärbar seien, weshalb von ernsthaften Zweifeln und einem Scheitern des Hauptbeweises keine Rede sein könne. 4.1 Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten. Dazu gehört auch dessen Glaubwürdigkeit: Da sich der Eintritt des Versicherungsfalls in der Regel nicht direkt, sondern bloss mit mehr oder weniger schlüssigen Indizien beweisen lässt, kann eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit geeignet sein, auch die Überzeugungskraft der Sachdarstellung zu erschüttern. Es steht dem Versicherer zudem frei, eine – von derjenigen des Anspruchsberechtigten – abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt (BGE 130 III 321 S. 327, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). Da die Sachdarstellung der Klägerin Thema des Gegenbeweises ist, ist für die Ursache der Zweifel an der Sachdarstellung eine gewisse Nähe zum versicherten Ereignis unabdingbar. Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten im Verhalten und in den Aussagen der Klägerin sind mithin nur dann geeignet, erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin zu wecken, wenn sie einen Bezug zum Diebstahl des klägerischen Fahrzeugs haben. Je näher der Bezug einer Ungereimtheit zum Diebstahlsereignis ist, desto eher ist sie geeignet, erhebliche Zweifel zu wecken. Weist indes ein Widerspruch keinen oder nur einen geringen Konnex zum versicherten Ereignis auf, so ist er nicht geeignet, den Hauptbeweis zu erschüttern. Dass nicht jede Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit einer Person zum Scheitern des Hauptbeweises führen kann, ist schon deshalb zu fordern,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weil andernfalls Personen, welche es in gewissen Lebensbereichen mit der Wahrheit nicht immer ernst nehmen, von jeglichem Versicherungsschutz von vorneherein ausgeschlossen wären. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Zweifel an der klägerischen Sachdarstellung zunächst unter Verweis auf den Umstand, dass die Klägerin divergierende Angaben über den Verlauf des Abends vor dem Diebstahl gemacht habe. So habe sie gegenüber der Polizei in Pratteln am 13. August 2013 angegeben, dass sie mit ihren Freundinnen D.____ und K.____ auswärts essen gegangen sei und ihr Fahrzeug sich bei ihrer Heimkehr um 00.30 Uhr noch auf dem Parkplatz befunden habe, während sie am 9. Oktober 2013 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft wie auch in ihrer Klage vom 29. August 2014 ausgeführt habe, dass sie das Abendessen zusammen mit ihren Freundinnen auf dem Balkon der Wohnung von D.____ eingenommen und ihr Fahrzeug um 00.30 Uhr vom Balkon aus noch auf dem Parkplatz stehen gesehen habe. Diese Diskrepanz lasse sich mit einem Missverständnis nicht erklären, so dass ein unauflösbarer Widerspruch vorliege. Dagegen lässt die Klägerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – im Berufungsverfahren einwenden, dass sprachliche Verständigungsschwierigkeiten möglicherweise zum inhaltlich ungenauen Polizeirapport geführt hätten. Die Abweichung sei indes marginal und daher auch nicht relevant. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht nur die Klägerin zweimal – in der Klage vom 29. August 2014 sowie in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2013 – angegeben hat, dass das gemeinsame Essen am fraglichen Abend auf dem Balkon von D.____ eingenommen wurde, sondern auch D.____ dies – sowohl gegenüber dem Privatermittler der Beklagten am 18. September 2013 als auch als Zeugin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung – zweimal bestätigt hat. Angesichts der Tatsache, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin beschränkt sind und sie unbestrittenermassen nicht immer leicht zu verstehen ist, erscheint es – entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz – nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem abweichenden Rapport aufgrund der Anzeige vom 13. August 2013 ein sprachliches Missverständnis zugrunde liegt. Der Beweiswert des Rapports ist ausserdem – wie die Klägerin zutreffend einwendet – insofern eingeschränkt, als er von der Klägerin nie unterzeichnet wurde, erst vier Wochen später, am 10. September 2013, erstellt wurde und erklärtermassen bloss "sinngemäss" die Angaben der Klägerin wiedergibt. Im Übrigen steht die Zeit vor dem Diebstahl, welche die Klägerin unbestrittenermassen mit ihren beiden Freundinnen beim Abendessen verbracht hat, anders als etwa die Tatzeit an sich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatgeschehen. Insofern liegt daher – entgegen dem Einwand der Beklagten – keine Parallele zum bundesgerichtlichen Präjudiz 4A_671/2010 vor, in welchem abweichende Angaben zum Aufenthalt während der Tatzeit vorlagen. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Zweifel des Weiteren mit dem Umstand, dass die Klägerin ihre persönlichen Effekten und Wertsachen über Nacht nicht aus ihrem Fahrzeug genommen hat, obwohl sie sich des Diebstahlsrisikos erklärtermassen bewusst gewesen sei. Dass die Klägerin ihr Auto nicht gleich bei der Ankunft entladen hatte, liegt darin begründet, dass sie unbestrittenermassen die Absicht gehegt hatte, noch am selben Abend zu ihren Eltern

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiterzufahren. Gemäss übereinstimmenden Angaben hat sich die Klägerin erst am späteren Abend auf Anraten ihrer Gastgeberin hin entschlossen, bei dieser zu übernachten. Unter diesen Umständen erscheint es dem Kantonsgericht nachvollziehbar, dass die Klägerin – spätabends nach einem langen Reisetag – trotz grundsätzlicher Kenntnis der Diebstahlsgefahr nicht mehr daran gedacht hatte, ihr Gepäck aus dem Auto zu nehmen. Das Kantonsgericht vermag daher die Zweifel der Vorinstanz nicht zu teilen. 4.4 Die Vorinstanz sieht weiteren Anlass zu Zweifeln in den differenten Angaben der Beteiligten über das Verhältnis zwischen der Klägerin und E.____ sowie über deren weiteren Verbleib nach dem Diebstahl. Es trifft zu, dass die Klägerin und ihr heutiger Partner E.____ ausweichende und teilweise von den Aussagen von D.____ abweichende Angaben über ihr Verhältnis und ihren weiteren Aufenthalt in Serbien nach dem Diebstahl geäussert haben. Aufgrund seines Berichts und den bestätigenden Aussagen des Privatermittlers F.____ anlässlich der rogatorischen Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 hegt auch das Kantonsgericht gewisse Zweifel an den Angaben der Klägerin und von E.____. Gemäss den überzeugenden Angaben von F.____ sind die Klägerin und E.____ nach der Wahrnehmung von D.____ sowie der Polizei als Paar aufgetreten. Entsprechend ist D.____ gemäss ihren Aussagen gegenüber F.____ davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Diebstahl mit E.____ zusammen ans Meer gefahren ist. Dies vermag auch plausibel zu erklären, weshalb D.____ E.____ für mehrere Tage ihr Auto ausgeliehen hat. Ob die Klägerin und E.____ damals bereits tatsächlich ein Paar waren oder lediglich eng befreundet, so dass der Eindruck einer Paarbeziehung entstand, ist für die vorliegende Beweiswürdigung irrelevant und kann daher letztlich offen bleiben. Die vorinstanzlichen Zweifel sind namentlich bezogen auf das etwas ungeschickte Vorgehen der Klägerin und deren Rechtsvertreterin im Hinblick auf eine schriftliche Klarstellung von D.____ bezüglich ihrer von F.____ aufgezeichneten Aussagen nachvollziehbar. Andererseits vermag aber auch die Begründung der Klägerin, dass sie und E.____ damals beide noch verheiratet gewesen seien und deshalb die Freundschaft nicht hätten offenlegen wollen, das Aussageverhalten von ihr und von E.____ plausibel zu erklären. Auch keinen Anlass zu Argwohn sieht das Kantonsgericht im Umstand, dass E.____ im Zeitpunkt des Diebstahls in der Nähe war und der Klägerin auf deren Bitte hin bei der Anzeigestellung vor Ort behilflich war. Dass E.____ als Familienvater während der Schulferien seine Ferien bezieht und diese als Serbe in seiner Heimat bei den Eltern verbringt, erscheint ebenso nachvollziehbar wie die Tatsache, dass er der Klägerin als deren Versicherungsberater und Freund auf deren Bitte hin bei der Bewältigung der Begleitumstände vor Ort behilflich ist. Auch die Tatsache, dass E.____ vier Jahre zuvor bereits einen Autodiebstahl in Belgrad zur Anzeige gebracht und die entsprechenden Versicherungsleistungen erst nach einem gerichtlichen Verfahren erhältlich machen konnte, vermag lediglich aufzuzeigen, dass in Serbien für teure Autos eine erhöhte Diebstahlsgefahr und bei Autodiebstahl in Serbien eine reduzierte Leistungsbereitschaft der Versicherungen besteht. Dafür, dass E.____ – wie der beklagtische Rechtsvertreter zu insinuieren scheint – mit dem Verschwinden des klägerischen Fahrzeugs in Zusammenhang steht, gibt es keinerlei Hinweise. Auch die Beklagte selbst scheint nicht davon auszugehen, zumal E.____ offensichtlich nach wie vor bei der Beklagten angestellt ist. Da die Frage der Beziehungsintensität zwischen der Klägerin und E.____und die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit verbundene Frage, ob sie die Zeit nach dem Diebstahl getrennt oder gemeinsam am Meer verbracht haben, ohne unmittelbaren Konnex zum eigentlichen Diebstahlsereignis ist, vermögen die in diesem Zusammenhang bestehenden und plausibel erklärbaren Ungereimtheiten in den Aussagen der Beteiligten keine wesentlichen Zweifel an der klägerischen Sachdarstellung des Diebstahls zu begründen. 4.5 Die Vorinstanz begründet ihre Zweifel ferner mit dem Umstand, dass die Klägerin bei der Diebstahlsmeldung angegeben habe, das gestohlene Fahrzeug sei mit zehn-speichigen Aurorabzw. Aurelia-Felgen zu einem Preis von CHF 980.00 pro Stück versehen gewesen, obwohl am Fahrzeug nachweislich lediglich fünf-speichige Rhinspeed- bzw. Vegas-Felgen zu einem Prospektpreis von CHF 660.00 pro Stück montiert gewesen seien. Die Vorinstanz impliziert damit einen Täuschungsversuch der Klägerin gegenüber der Beklagten, wofür indessen kein hinreichend gesicherter Nachweis vorliegt. Namentlich ist der Einwand der Klägerin, sie sei sich des geringeren Werts der montierten Felgen nicht bewusst gewesen und sei somit selbst vom Verkäufer der Felgen übervorteilt worden, durchaus plausibel und nicht zu widerlegen. Nicht zwingend erscheint der vorinstanzliche Schluss, die Klägerin habe den tatsächlichen Wert der Felgen gekannt, da sie die Felgen anhand eines Prospektes ausgesucht habe. Gerade im Bereich der Automobilzubehöre sind die Preise häufig nicht im Prospekt selbst, sondern auf separaten Preislisten vermerkt. Sodann räumt die Vorinstanz selbst ein, dass die Erklärung der Klägerin, wonach die Originalquittung mit dem Fahrzeugausweis zusammen im Handschuhfach des gestohlenen Fahrzeugs gelegen habe, plausibel erscheint. Dass sie diese Erklärung nicht schon anlässlich der Befragung durch den Schadeninspektor der Beklagten vom 27. August 2013 gegeben hatte, lässt sich damit erklären, dass sie sich damals dieser Sachlage nicht bewusst war. Sie gab damals an, dass sie die Quittung nicht zu Hause (gefunden) habe und daher beim Verkäufer eine neue Quittung anfordern müsse. Erst im Nachhinein wurde klar, dass E.____ nach dem Versuch, die Spezialfelgen bei der Motorfahrzeugkontrollstelle im Fahrzeugausweis eintragen zu lassen, die Quittung zusammen mit dem Fahrzeugausweis im Handschuhfach des klägerischen Fahrzeugs deponierte. Des Weiteren vermag das Kantonsgericht in der Tatsache, dass die Klägerin zum Nachweis der Barzahlung des Kaufpreises der Felgen keinen Beleg für einen entsprechenden Kontobezug vorlegte, noch kein Indiz für einen fingierten Kauf zu erblicken. Die Vorinstanz bzw. die Beklagte stellt mit ihren Mutmassungen den Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung in den Raum, wovon ohne handfeste Beweise nicht leichthin ausgegangen werden darf. Vielmehr ist grundsätzlich von der Authentizität der Quittung als Urkunde auszugehen, und es ist nicht Sache der Klägerin, Beweise für diese Authentizität zu erbringen, sondern vielmehr Sache der Beklagten, für den implizierten Tatverdacht eines Urkundendelikts entsprechende Nachweise vorzubringen. Dafür genügt es indessen nicht bei einer Barbezahlung auf fehlende Kontobezugsbelege hinzuweisen, zumal die Mittel für eine Barzahlung auch aus anderen Quellen stammen können. Ebenso wenig ausreichend dafür ist ferner die im Widerspruch zum Quittungsdatum stehende Aussage der Klägerin, wonach sie die Felgen "ein paar Tage vor den Ferien" gekauft habe. Vielmehr erscheint die in diesem Zusammenhang gemachte Erklärung der Klägerin, dass sie sich nicht dem Vorwurf des zu langen Zuwartens mit dem Eintrag in den Fahrzeugausweis habe aussetzen wollen, durchaus nachvollziehbar. Schliesslich vermag das Kantonsgericht auch im Umstand, dass in der Quittung kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist, keine Auffälligkeit zu erblicken. Wie die Klägerin zutref-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht fend einwendet ist die Firma "Auto L.____" des Verkäufers, M.____, in U.____ nicht im Handelsregister eingetragen, was vermuten lässt, dass er den für die Eintrags- und die Mehrwertsteuerpflicht erforderliche Mindestumsatz von jährlich CHF 100'000.00 nicht erreicht. 4.6 Die Vorinstanz findet weitere Unstimmigkeiten in den Angaben zum Verbleib des Fahrzeugausweises. So habe die Klägerin den Fahrzeugausweis beim Grenzübertritt nach Serbien nicht dabeigehabt, weshalb sie E.____ telefonisch kontaktiert habe, welcher seinerseits einen Kollegen auf der Geschäftsstelle der Beklagten in Basel angewiesen habe, die dort befindliche Kopie des Fahrzeugausweises der Klägerin zuzumailen. E.____ habe hingegen angegeben, er habe nach dem misslungenen Versuch, die Spezialfelgen bei der Motorfahrzeugkontrollstelle in den Fahrzeugausweis eintragen zu lassen, den Fahrzeugausweis zusammen mit der Quittung für die Felgen im Handschuhfach des klägerischen Fahrzeugs deponiert. Auch diese Diskrepanz lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts nachvollziehbar erklären, zumal E.____ die Aussage der Klägerin unabhängig von ihr bestätigt und dazu ausgeführt hat, dass er sich damals schon über den Anruf der Klägerin gewundert habe, da er sich sicher gewesen sei, den Fahrzeugausweis ins Handschuhfach zurückgelegt zu haben. Nachdem der Fahrzeugausweis auch im Nachhinein nicht mehr aufgefunden wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Fahrzeugausweis beim Grenzübertritt nach Serbien tatsächlich im Handschuhfach des klägerischen Fahrzeugs befunden hat, von der Klägerin aber schlicht nicht gefunden bzw. übersehen wurde. Anders als die Vorinstanz erblickt das Kantonsgericht auch nichts Ungewöhnliches darin, dass sich die Klägerin nicht vor ihrer Abreise darüber vergewissert hat, den Fahrzeugausweis eingepackt zu haben. Schliesslich mag es zwar zutreffen, dass die Aussage der Klägerin, sie habe ihre Leasingraten und Versicherungsprämien stets pünktlich bezahlt, nicht korrekt ist. Immerhin entspricht es aber den Tatsachen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Diebstahls keine Zahlungsausstände hatte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand einen direkten oder indirekten Konnex zum versicherten Ereignis haben soll. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche von der Beklagten und der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten ohne weiteres auflösbar sind und keinen hinreichenden Konnex zum versicherten Ereignis aufweisen. Anders als im von der Beklagten beigezogenen Präjudiz (4A_671/2010) bestehen weder Ungereimtheiten über den Aufenthalt der Klägerin während der Tatnacht, noch widersprüchliche Angaben über die Anzahl der Fahrzeugschlüssel. Vielmehr hat die Klägerin beide Schlüssel der Beklagten übergeben, und die Ergebnisse der erfolgten Überprüfung der Schlüssel stehen in Bezug auf deren letztmalige Benützung in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin. Insgesamt hat die Beklagte weder eine abweichende Sachdarstellung aufgezeigt, die neben der behaupteten Version der Klägerin ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt, noch ist es ihr gelungen, erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Klägerin zu wecken. Der Hauptbeweis des beanzeigten Fahrzeugdiebstahls erweist sich damit als unerschüttert und somit als erbracht. 5. Was die Leistungsverweigerung der Beklagten zufolge Auflösung des Versicherungsvertrages wegen absichtlicher Falschbezeichnung des häufigsten Fahrzeuglenkers angeht, so hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Frist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG nicht eingehalten hat, so dass ihre Kündigung ohne Rechtswirkung bleibt. Diese Einschätzung

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist im vorliegenden Berufungsverfahren unbestritten geblieben, so dass ohne weiteres auf die entsprechende Erwägung (Ziff. 8) im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen ist. In Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Wert der Felgen lässt die Vorinstanz die Frage der Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 40 VVG explizit offen. Die Beklagte macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Vorinstanz habe die Frage lediglich formaliter offen gelassen, aufgrund ihrer Erwägungen aber zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die Täuschungsabsicht der Klägerin rechtsgenüglich erwiesen sei. Dieser Schlussfolgerung der Beklagten vermag sich das Kantonsgericht nicht anzuschliessen. Da die Beklagte bezüglich der Felgen eine betrügerische Anspruchsbegründung geltend macht und es sich dabei um eine rechtsvernichtende Tatsache zu Lasten der Klägerin handelt, obliegt der entsprechende Hauptbeweis der Beklagten (J. NEF, in: H. Honsell / N.P. Vogt / A.K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, N 57 zu Art. 40, S. 695). Sie muss mithin der Klägerin die wissentliche und willentliche Verwendung einer gefälschten Quittung zwecks Erlangung ungerechtfertigter Versicherungsleistungen nachweisen. Dieser Nachweis gelingt ihr nicht, zumal – wie bereits oben ausgeführt – der Einwand der Klägerin, sie sei selbst vom Verkäufer der Felgen übervorteilt worden, nicht zu widerlegen ist. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der strittige Fahrzeugdiebstahl rechtsgenüglich erwiesen ist und erhebliche Zweifel daran zu verneinen sind, weshalb die Beklagte aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages grundsätzlich leistungspflichtig ist. In Bezug auf das Quantitativ der Klagforderung ist festzustellen, dass der ursprünglich von der Beklagten berechnete Entschädigungsbetrag für das Fahrzeug von CHF 55'460.00 sowie der in Rechnung gestellte Betrag von 128.90 für das Flugticket in die Schweiz grundsätzlich unbestritten sind. Bestritten waren indessen bereits im erstinstanzlichen Verfahren die darüber hinaus geltend gemachten Beträge von CHF 7'072.60 für die Spezialfelgen sowie von CHF 5'000.00 für die im Auto befindlichen Reiseeffekten. Da die Vorinstanz diese Punkte bei ihrer vom heutigen Beweisergebnis abweichenden Beweiswürdigung nicht beurteilen musste, erweist sich heute ein wesentlicher Teil der Klage als nicht beurteilt, so dass die Streitsache in Anwendung von Art. 218 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Beurteilung der Höhe der zuzusprechenden Forderungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die vorliegende Berufung somit in Aufhebung des angefochtenen Urteils gutzuheissen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die von der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin eingereichte Honorarnote vom 13. März 2018 erweist sich als tarifkonform und wurde von der Berufungsbeklagten nicht bestritten, so dass sie ihrem Umfang entsprechend als Parteientschädigung festzulegen ist. Was die erstinstanzlichen Kosten betrifft, so hat die Vorinstanz deren Bemessung und Verlegung entsprechend dem Ausgang des Neubeurteilungsverfahrens vorzunehmen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Verfahren wird in Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 4'500.00 wird der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsklägerin wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'600.00 zuzüglich Auslagen von CHF 220.50 sowie Mehrwertsteuer von CHF 602.15, total somit CHF 8'422.65 zu Lasten der Berufungsbeklagten zugesprochen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Daniel Noll

400 2017 126 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.03.2018 400 2017 126 — Swissrulings