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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.03.2016 400 2016 46 (400 16 46)

29 mars 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,166 mots·~16 min·11

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen; Arbeitsrecht

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 29. März 2016 (400 16 46) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Obligationenrecht

Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO / Arbeitsvertrag: Zuweisung eines neuen Arbeitsorts

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Simon Gass, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, Beklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Arbeitsrecht A. A.____, geb. 1972, ist seit 25. August 2008 bei der B.____ angestellt. Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass sie ihre Tätigkeit in der Regel im Betrieb in X.____ ausübe. Per 1. November 2012 wechselte sie als Kassiererin in die Filiale Y.____ und wurde dort auf den 1. Januar 2014 zur sog. „stellvertretenden Teamleiterin Kasse“ befördert. Mit Gesuch vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Februar 2016 gelangte A.____, vertreten durch Advokat Simon Gass, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und liess beantragen, es sei in superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Weise festzustellen, dass ein von der B.____ vorgeschlagener resp. angeordneter Arbeitsortswechsel weg von Y.____, mit welchem sie sich nicht ausdrücklich einverstanden erkläre, für sie unzumutbar sei und keinerlei rechtliche Wirkung entfalte. Obschon sie in Y.____ zur stellvertretenden Teamleiterin Kasse befördert worden sei, habe der Filialleiter in Y.____ im Herbst 2015 plötzlich ihre Versetzung angestrebt. So habe er im Oktober 2015 vorgeschlagen, sie solle in die B.____ Filiale V.____ nach Basel wechseln. Nachdem die Klägerin dieses Angebot abgelehnt habe, habe die Beklagte erneut versucht, sie zu versetzen, dieses Mal in die Filiale W.____ in Basel. Auch dies habe sie richtigerweise abgelehnt. Nachdem die Arbeitgeberin nun in medizinischer sowie finanzieller Hinsicht endgültigen Druck ausübe, erlange die rechtliche Frage, ob eine Versetzung der Arbeitnehmerin per einseitige Weisung möglich sei, eine grosse Dringlichkeit. Die B.____ stelle sich auf den Standpunkt, es gäbe keinen Anspruch auf den Arbeitsort. Nach Ansicht der Klägerin hingegen dürfe die Arbeitgeberin eine solche einseitig angeordnete Versetzung nur dann - und auch dann unter restriktiven Voraussetzungen - vornehmen, wenn dies vertraglich ausbedungen sei. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost, das Begehren um Erlass einer superprovisorischen, eventualiter provisorischen Verfügung vom 4. Februar 2016 ohne Anhörung der Gegenpartei ab. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsklägerin auferlegt und jede Partei hatte ihre Parteikosten selbst zu tragen. In der Begründung des Entscheids erwog das Gericht zusammengefasst, die behauptete Zusicherung eines Arbeitsortes (zunächst X.____ und danach Y.____) sei nicht glaubhaft gemacht worden, so dass der Arbeitgeberin ein Weisungsrecht zukomme, den Arbeitsort einer Arbeitnehmerin zu verlegen, sofern diese Verlegung zumutbar sei. Die Gesuchsklägerin habe nicht hinreichend substantiiert, inwiefern für sie mit Wohnort in Z.____ eine Verlegung ihres Arbeitsortes von Y.____ nach Basel bei einem Arbeitspensum von 100 % konkret unzumutbar sein solle, somit scheitere das Begehren bereits am Glaubhaftmachen eines vertragswidrigen und somit widerrechtlichen Verhaltens der Gesuchsbeklagten. Weiter sei nicht ersichtlich, ob die Gesuchsklägerin mit Konsequenzen zu rechnen hätte, wenn sie sich einer entsprechenden Weisung der Arbeitgeberin widersetzen würde, so dass nicht glaubhaft gemacht sei, welcher (erhebliche) Nachteil sie zu befürchten habe. Schliesslich sei keine erhebliche zeitliche Dringlichkeit für richterliche Hilfe auszumachen, zumal die Gesuchsklägerin zurzeit ohnehin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. C. Am 18. Februar 2016 reichte die Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat Simon Gass, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen die Verfügung vom 5. Februar 2016 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ein. Sie liess beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei in superprovisorischer, eventualiter vorsorglicher Weise festzustellen, dass der von der Berufungsbeklagten vorgeschlagene respektive angeordnete Arbeitsortswechsel weg von Y.____, mit welchem sich die Berufungsklägerin nicht ausdrücklich einverstanden erkläre, für diese unzumutbar sei und keinerlei rechtliche Wirkung entfalte. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o-/e-Kostenfolge für das erstinstanzliche sowie das Rechtsmittelverfahren.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zur Begründung fasste die Gesuchstellerin vorab den Sachverhalt aus ihrer Warte zusammen und führte dann im Wesentlichen aus, die zentrale Rechtsfrage sei, ob der Berufungsbeklagten als Arbeitgeberin ein Weisungsrecht bezüglich des Arbeitsorts der Berufungsklägerin zukomme oder ob der Arbeitsort Y.____ Teil der gegenseitigen vertraglichen Vereinbarung bilde und damit nicht einseitig abänderbar sei. Die Vorinstanz habe die im Recht liegenden Belege falsch gewürdigt. Sie habe eine vertragliche Vereinbarung und Zusicherung über die Arbeitsorte zu Unrecht verneint respektive eine Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin zu Unrecht bejaht. Bei Lichte besehen bestehe mit Y.____ ein zugesicherter Arbeitsplatz, welcher nicht einseitig von der Berufungsbeklagten abgeändert werden dürfe. Die Berufungsklägerin sei nach Ansicht der Arbeitgeberin an Arbeitsorten ausserhalb der Filiale Y.____ ab 29. Februar 2016 zu 100 % arbeitsfähig. Wäre eine Weisungsbefugnis der Berufungsbeklagten betreffend den Arbeitsort vorliegend zu bejahen, würde sich die Berufungsklägerin dem Vorwurf des Nichterscheinens zur Arbeit aussetzen, eine fristlose Entlassung sowie Schadenersatz riskieren. Insofern sei zumindest glaubhaft gemacht, dass ihr erhebliche Nachteile drohen würden, wenn die Weisungsbefugnis betreffend Arbeitsort bejaht werde und sich die Berufungsklägerin weigere, diese Weisung zu befolgen. Aus der Sicht der Berufungsbeklagten sei es sodann gerade nicht so, dass die Berufungsklägerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einer sehr hohen Dringlichkeit auszugehen sei. D. In der Stellungnahme vom 1. März 2016 entgegnete die Arbeitgeberin und Berufungsbeklagte im Wesentlichen, dem Personalreglement könne entnommen werden, dass die Mitarbeitenden innerhalb des Unternehmens auch an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden könnten. Der Wechsel von X.____ nach Y.____ sei nach einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erfolgt. Man sei von der Taggeldversicherung informiert worden, dass eine Rückkehr der Klägerin an ihren bisherigen Arbeitsplatz in der B.____ Filiale X.____ aus psychiatrischer Sicht nicht zu empfehlen sei. Auslöser für den Wechsel seien die Situation in der Filiale und keinesfalls die privaten Umstände der Gesuchstellerin gewesen. Nach der Eröffnung der Filiale U.____ sei es in Y.____ zu einem Umsatzeinbruch gekommen. Um Kündigungen zu verhindern, habe man nach Einsatzmöglichkeiten in anderen Filialen für die Mitarbeiter gesucht. Da die Klägerin als gute Mitarbeiterin beurteilt worden sei, hätte sie gute Chancen, eine Stelle in einer anderen Filiale zu erhalten. Die im Oktober 2015 vakante Stelle in V.____ sei daher als passend für die Klägerin befunden worden. Am 31. Oktober 2015 habe sich ein Vorfall an der Kasse der Klägerin ereignet, worauf am 6. November 2015 ein Verwarnungsgespräch stattgefunden habe. In der Folge sei die Klägerin ab dem 10. November 2015 arbeitsunfähig geschrieben worden. Aufgrund der Auseinandersetzungen in Y.____ sei am 27. November 2015 ein Gespräch zwischen den Parteien angesetzt worden. Eine Rückkehr dorthin schien für beide Parteien nicht zumutbar. Man habe sich darauf für die Versetzung der Klägerin in eine andere Filiale eingesetzt. Die Einsatzmöglichkeit in V.____ habe die Klägerin aufgrund des Arbeitsweges erneut abgelehnt, ohne den Arbeitsplatz zu prüfen. Aus diesem Grund habe man ihr als Übergangslösung einen Einsatz in der Filiale W.____ angeboten, wo sie die Arbeitszeiten weitgehend selber hätte bestimmen können. Erneut habe die Klägerin das Angebot, ohne es zu versuchen, abgelehnt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die Berufung richtet sich gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Februar 2016. Mit besagter Verfügung wies die Gerichtspräsidentin das Begehren der Gesuchstellerin um Erlass einer superprovisorischen, eventualiter provisorischen Verfügung ab. Die superprovisorische Verfügung untersteht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung grundsätzlich keinem Rechtsmittel. Die Vorinstanz wies das Gesuch allerdings zugleich ohne Anhörung der Gegenpartei ab, so dass ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vorliegt, der gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Dieser Streitwert ist in Anbetracht des Lohnes der Rechtsmittelklägerin fraglos erreicht. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die schriftlich begründete Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Februar 2016 wurde der Gesuchsklägerin bzw. deren Rechtsvertreter am 8. Februar 2016 zugestellt. Die Frist von zehn Tagen ist mit der Berufung vom 18. Februar 2016 eingehalten. In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00, war kein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten (Art. 114 lit. c ZPO). Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (VOLKART, in: DIKE- Kommentar ZPO, N 1 zu Art. 316). Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass bereits nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Die Parteien bringen mit ihren Rechtsschriften neue Tatsachen vor und reichen neue Urkunden als Beweismittel ein, über welche die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheids vom 5. Februar 2016 nicht verfügte. Gemäss Art. 317 Abs.1 ZPO werden solche Noven im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a); und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Auch neue Bestreitungen stellen Tatsachen im Sinne des Novenrechts dar, weshalb deren Zulässigkeit sich ebenfalls nach Art. 317 Abs.1 ZPO richtet. Im vorliegenden Fall verweigerte die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine superprovisorische Verfügung und wies deren Begehren zugleich ohne Anhörung der Gegenpartei ab. Die Erledigung ohne Einholung einer Stellungnahme ist unter den Voraussetzungen von Art. 253 ZPO grundsätzlich möglich, soweit ein Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Zumindest implizit erachtete die Vorinstanz diese Voraussetzung wohl als erfüllt und verzichtete daher darauf, der Gesuchsbeklagten das rechtliche Gehör einzuräumen. Die Gesuchsbeklagte hatte mithin keine Möglichkeit, ihren Standpunkt vor erster Instanz überhaupt vorzutragen. Im Rahmen der Berufungsant-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wort vom 1. März 2016 trug sie sodann ihre Tatsachen vor und reichte Beweismittel ein. Nach dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens bestand für die Beklagte kein Anlass, vor der Erstattung der Stellungnahme tätig zu werden. Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, so dass die Tatsachen und Beweismittel der Beklagten vollumfänglich berücksichtigt werden können. 3.1 Am 4. Februar 2016 ersuchte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost um eine einstweilige Verfügung. So sei festzustellen, dass der von der B.____ als Arbeitgeberin vorgeschlagene bzw. angeordnete Arbeitsortswechsel weg von Y.____ für sie unzumutbar sei und keinerlei rechtliche Wirkung entfalte. Mit Entscheid vom 5. Februar 2016 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, das entsprechende Begehren der Gesuchstellerin ohne Anhörung der Gegenpartei ab. In der summarischen Begründung des Entscheids erwog das Gericht, die behauptete Zusicherung eines Arbeitsortes sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Arbeitgeberin komme ein Weisungsrecht zu, den Arbeitsort einer Arbeitnehmerin zu verlegen, sofern diese Verlegung zumutbar sei. Die Gesuchsklägerin habe nicht hinreichend substantiiert, inwiefern für sie mit Wohnort in Z.____ eine Verlegung ihres Arbeitsortes von Y.____ nach Basel bei einem Arbeitspensum von 100 % konkret unzumutbar sein solle. Es sei sodann nicht ersichtlich, ob die Gesuchsklägerin mit Konsequenzen zu rechnen hätte, wenn sie sich einer entsprechenden Weisung der Arbeitgeberin widersetzen würde, so dass nicht glaubhaft gemacht sei, welchen erheblichen Nachteil sie zu befürchten habe. Schliesslich sei keine erhebliche zeitliche Dringlichkeit für richterliche Hilfe auszumachen, weil die Gesuchsklägerin zurzeit ohnehin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei. 3.2 Die Gesuchstellerin rügt mit der Berufung, die Vorinstanz habe die vorgelegten Belege falsch gewürdigt. Sie habe eine vertragliche Vereinbarung und Zusicherung über die Arbeitsorte zu Unrecht verneint resp. eine Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin zu Unrecht bejaht. Mit Y.____ bestehe ein zugesicherter Arbeitsplatz, welcher nicht einseitig von der Berufungsbeklagten abgeändert werden dürfe. Die Berufungsklägerin sei nach Ansicht der Arbeitgeberin an Arbeitsorten ausserhalb der Filiale Y.____ ab 29. Februar 2016 zu 100 % arbeitsfähig. Wäre eine Weisungsbefugnis der Berufungsbeklagten bezüglich des Arbeitsorts zu bejahen, würde sich die Berufungsklägerin dem Vorwurf des Nichterscheinens zur Arbeit aussetzen und somit eine fristlose Entlassung sowie Schadenersatz riskieren. Insofern sei glaubhaft gemacht, dass ihr erhebliche Nachteile drohen würden, wenn die Weisungsbefugnis betreffend Arbeitsort bejaht werde und sich die Berufungsklägerin weigere, diese Weisung zu befolgen. Aus der Sicht der Berufungsbeklagten sei es gerade nicht so, dass die Berufungsklägerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einer sehr hohen Dringlichkeit auszugehen sei. 3.3 Durch vorsorgliche Massnahmen wird einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor oder während der Dauer eines Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Es handelt sich nicht um definitive Verfügungen; sie stehen immer im Zusammenhang mit einer bereits hängigen oder noch einzuleitenden Klage und fallen mit deren Abschluss oder bei Verzicht auf die Einleitung wieder dahin. Vor dem Erlass vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht in Anwendung von Art. 261 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob die folgenden Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind: Ein Anspruch der gesuchstellenden Partei ist verletzt oder eine Verlet-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung ist zu befürchten (lit. a). Es ist in erster Linie darzutun, dass ein zivilrechtlicher Hauptanspruch wahrscheinlich begründet ist und dass er durch ein Tun oder Unterlassen der Gegenpartei bereits verletzt wurde oder dass eine Verletzung unmittelbar droht (sog. Hauptsachenprognose). Der gesuchstellenden Partei droht aus der glaubhaft gemachten Verletzung des Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (lit. b). Damit ist eine zeitliche Dringlichkeit vorausgesetzt, indem sich ohne vorsorgliche Massnahme und mit Abwarten des Entscheids in der Hauptsache der Nachteil nicht verhindern lässt. Dieser Nachteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Diese Voraussetzungen des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sowie der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen. Es ist kein strikter Beweis erforderlich; ein Wahrscheinlichkeitsbeweis genügt, da vorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist vom Gericht lediglich summarisch zu prüfen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass dem Gericht Tatsachen dargetan werden, für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Verhältnisse sich anders gestalten könnten. Die Gegenpartei hat ihre Einreden oder Einwendungen ebenfalls nur glaubhaft zu machen. Der von der gesuchstellenden Partei befürchtete Nachteil muss aufgrund objektiver Anzeichen wahrscheinlich sein. Die jeweiligen Interessen der Parteien sind gegeneinander abzuwägen. In der Regel erlässt das Gericht vorsorgliche Massnahmen nach Anhörung der Gegenpartei. In Fällen besonderer Dringlichkeit können Anordnungen vor Anhörung der Gegenpartei getroffen werden. Einerseits kann besondere zeitliche Dringlichkeit vorliegen, die eine normale Abwicklung des summarischen Verfahrens nicht erlaubt. Anderseits kann eine qualifizierte Gefährdung eines glaubhaft gemachten Anspruchs den Erlass einer superprovisorischen Massnahme erlauben. Dazu müssen dem Gericht die Fakten plausibel dargestellt sein, und es kann allenfalls zusätzliche Belege verlangen. 3.4 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet das vorliegende Rechtsmittel als unbegründet. Wie bereits ausgeführt, verweigerte die Vorinstanz der Gesuchstellerin nicht bloss eine superprovisorische Massnahme, sondern wies zugleich den Erlass einer vorsorglichen Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei ab. Die Abweisung des Gesuchs ohne Einholung einer Stellungnahme und damit ohne Kenntnis der Einwendungen der Gegenpartei ist grundsätzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 253 ZPO möglich, falls ein Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Die Berufungsklägerin rügt allerdings nicht formelle Fehler der Vorinstanz im engeren Sinne, sondern wiederholt im Wesentlichen die Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 ZPO, welche die Vorinstanz vor dem Hintergrund der eingereichten Belege unrichtig angewendet habe. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann heute ausdrücklich offen lassen, ob das Gesuch der Klägerin vom 4. Februar 2016 offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet war, nachdem die Gesuchsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort vom 1. März 2016 ihren Standpunkt darstellen konnte und eine Interessenabwägung mit den zulässigen Noven nunmehr ohne weiteres erfolgen kann. So erhellt aus der Verlautbarung der Berufungsbeklagten, dass die Arbeitgeberin - entgegen der Darstellung der Klägerin - nicht ohne konkrete Veranlassung im Herbst 2015 versuchte, der Arbeitnehmerin einen neuen Arbeitsort zuzuweisen. Die Klägerin vermittelte den Eindruck, dass der Filialleiter in Y.____ im Oktober 2015 ohne Anlass ihre Versetzung in die Filiale V.____ in Basel vorgeschlagen resp. angeordnet habe. Nachdem sie dies abgelehnt habe, habe die Arbeitgeberin erneut versucht, sie in die Filiale W.____ in Basel zu versetzen. Die Erläuterungen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitgeberin zeigen dagegen plausibel auf, dass es nach der Eröffnung eines neuen Standorts in U.____ in Y.____ zu einem Umsatzeinbruch gekommen war und man daher Einsatzmöglichkeiten für die Mitarbeitenden in anderen Filialen gesucht habe, um Kündigungen zu vermeiden. Dass die Klägerin als gute Mitarbeiterin beurteilt worden war und die Arbeitgeberin ihr aus diesem und keinem anderen Grund einen Wechsel nach Basel vorgeschlagen habe, erscheint dem Gericht ebenfalls schlüssig. Die Beklagte durfte sich dabei ohne weiteres auf Art. 4 des Personalreglements der B.____ berufen, wonach die übernommenen Tätigkeiten (bloss) in der Regel am vertraglich bezeichneten Arbeitsort zu erbringen seien. Der vertragliche Arbeitsort kann laut der besagten Bestimmung mehrere Betriebe umfassen oder sich auf die Betriebe einer oder mehrerer Regionen erstrecken. Die Mitarbeitenden können innerhalb des Unternehmens auch an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung muss mithin die Zuweisung eines Arbeitsortes weg von Y.____ nach Basel - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - als allemal rechtmässig und sicherlich als zumutbar angesehen werden. Dies hat sodann erst recht zu gelten, nachdem es Ende Oktober 2015 zu einem Vorfall in Y.____ gekommen war, der zu einer Verwarnung der Klägerin führte und in deren fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit für die besagte Filiale mündete. Diese Darstellung der Beklagten wird durch die entsprechenden Urkunden, nämlich die Verwarnung vom 14. Dezember 2015, und das Schreiben der Taggeldversicherung vom 28. Januar 2016 ausdrücklich gestützt. Die Taggeldversicherung empfiehlt denn auch eine Umplatzierung weg von der B.____ Filiale Y.____. Im Ergebnis ergibt die summarische Prüfung der aktuellen Rechtslage, dass die Einreden bzw. Einwendungen der Beklagten jedenfalls glaubhafter sind als die Darstellung der Klägerschaft. Dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde durch die Berufungsklägerin nicht hinreichend deutlich dargetan, dass ein Anspruch auf Beibehaltung des Arbeitsortes wahrscheinlich begründet ist bzw. ein Arbeitsortswechsel weg von Y.____ für die Klägerin unzumutbar ist. Nachdem die Hauptsachenprognose somit zu Ungunsten der Rechtsmittelklägerin ausfällt, kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Vorbehalten bleibt selbstverständlich eine einlässlich Beurteilung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens mit vollem Beweismass. 4. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Zumal dem Verfahren eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 zu Grunde liegt, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Eine Parteientschädigung hat die Berufungsklägerin nicht auszurichten, weil die Berufungsbeklagte keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung geltend macht. Mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheides bleiben auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens in erster Instanz unverändert bestehen, zumal diese nicht ausdrücklich angefochten wurden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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