Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 12. Mai 2015 (400 15 64) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Nachträglicher Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren infolge verspäteter Berufung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. ____, B. ____, vertreten durch Advokat Apollo Dauag, St. Jakobs-Strasse 11, 4052 Basel, Kläger gegen C. ____, D. ____, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke, Effingerstrasse 14, 3011 Bern, Beklagte und Berufungskläger
Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 17. Februar 2015
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Juli 2014 schlossen A. ____und B. ____ als Vermieter mit C. ____ und D. ____ als Mieter einen Mietvertrag über eine Wohnung an der X. ____strasse 00 in Y. ____ ab. Die Vermieter kündigten mit amtlichem Formular vom 29. Dezember 2014 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs auf den 31. Januar 2015. Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 1. Februar 2015 gelangten die Vermieter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und verlangten, dass die Mieter zur Zahlung der Mietzinsausstände für die Monate November 2014 bis Februar 2015 sowie der Mietkaution von CHF 5‘250.00 zu verpflichten seien, ansonsten die Mieterschaft sofort aus der Wohnung auszuweisen sei. Mit Entscheid vom 17. Februar 2015 hiess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West das Gesuch teilweise gut und verpflichtete die Gesuchsbeklagten in solidarischer Verbindung, den Gesuchsklägern CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Auf das Gesuch betreffend die restlichen Mietzinsforderungen wurde nicht eingetreten. lm Hinblick auf die Bezahlung der Mietzinskaution wurde das Gesuch gutgeheissen und die Gesuchsbeklagten wurden in solidarischer Verbindung verpflichtet, den Gesuchsklägern CHF 5‘250.00 zu bezahlen, welche diese Summe auf ein Sperrkonto einzuzahlen hätten. Auf den Antrag um Mieterausweisung wurde nicht eingetreten. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wurde den Parteien je hälftig auferlegt. Jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. B. Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhob Rechtsanwalt Oliver Lücke namens und im Auftrag der Mieterschaft Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie liessen beantragen, dass der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Februar 2015 aufzuheben und Ziffer 1 des Dispositives dahingehend abzuändern sei, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen. Subeventualiter sei das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Berufungskläger seien in solidarischer Verbindung zu verpflichten, den Berufungsbeklagten CHF 1‘600.00 zu bezahlen. Im Weiteren sei Ziffer 4 des Dispositives des angefochtenen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 den Gesuchsklägern auferlegt werde. Eventualiter sei die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 in Höhe von 3/4, mithin CHF 225.00 den Berufungsbeklagten und zu 1/4, mithin CHF 75.00 den Gesuchsbeklagten aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Gerichtsgebühr anteilig dem Obsiegen und Unterliegen nach Ermessen zu verlegen. Ausserdem sei den Berufungsklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mitsamt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 10. März 2015 zeigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Parteien den Eingang der Berufung an. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren wurde einstweilen abgesehen. Die Berufungskläger wurden angehalten, ein Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt den notwendigen Unterlagen nachzureichen. Ferner wurde die Berufung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gegenpartei zur Stellungnahme unterbreitet. Die Vermieterschaft, mittlerweile vertreten durch Advokat Apollo Dauag, liess mit Verlautbarung vom 13. März 2015 beantragen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werde. Mit Verfügung vom 30. März 2015 wurde festgestellt, dass die Vermieterschaft keine Berufungsantwort eingereicht hatte. Den Berufungsklägern wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Fall der Präsidentin zur Beurteilung unterbreitet.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Art. 257 N 36). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall fraglos erreicht, zumal im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides vier Mietzinsausstände und die Mietzinskaution sowie die Ausweisung aus dem Mietobjekt streitig waren. Da für den Rechtsschutz in klaren Fällen das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. b ZPO), ist die Berufung schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Bei der Frage der Wahrung der Frist zur Einreichung des Rechtsmittels handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, welche die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen hat, d.h. auch wenn die Gegenpartei die Rechtzeitigkeit nicht bestreitet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, insbesondere für die Einreichung des Rechtsmittels vor Fristablauf trägt dabei derjenige, der das Rechtsmittel ergreift. Der Rechtsvertreter der Beklagten und heutigen Berufungskläger lässt in der Berufung vom 9. März 2015 behaupten, der fragliche Entscheid sei der Mieterschaft am 26. Februar 2015 eingeschrieben zugestellt worden. Aus den Prozessakten, welche von der Vorinstanz beigezogen wurden, lässt sich allerdings erschliessen, dass der Rechtsvertreter der Beklagten die zehntätige Frist für die Berufung gegen den Entscheid vom 17. Februar 2015 offensichtlich verpasst hat. Den Beklagten, welche im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West noch ohne anwaltlichen Beistand waren, wurde der massgebliche Entscheid laut Rückschein (AR) der Schweizerischen Post bereits am 24. Februar 2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann also am Folgetag, Mittwoch, 25. Februar 2015 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am Freitag, 6. März 2015. Die Berufung wurde laut Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am Montag, 9. März 2015, um 17:54 Uhr in Bern aufgegeben. Es steht mithin fest, dass die Berufung gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 17. Februar 2015 (Kammer II) verspätet angehoben wurde, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Dies führt zum Untergang des prozessualen Anspruchs auf Neubeurteilung der Streitsache durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Bei offensichtlichem Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist das Präsidium des mit dem Fall befassten Gerichts sachlich und funktionell zuständig für diesen Nichteintretensentscheid (§ 7 EG ZPO; SGS 221). 2. Mit Verfügung vom 30. März 2015 wurde den Beklagten und Berufungsklägern die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. In Anwendung von Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege erwachsen als Zwischenentscheide grundsätzlich nicht in Rechtskraft. Die unentgeltliche Rechtspflege basiert
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Mittellosigkeit der Partei sowie intakten Prozesschancen (Art. 117 ZPO). Ausser Frage steht, dass eine Neubeurteilung und ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege möglich sind, wenn der mittellosen Partei im Verlauf des Verfahrens die nötigen Mittel zukommen. Eine nachträgliche Neubeurteilung der Nichtaussichtslosigkeit ist hingegen in aller Regel ausgeschlossen. Im Einzelfall kann sich allerdings eine veränderte Chancenbeurteilung aufdrängen, wenn sich nachträglich zeigt, dass die unzutreffende Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf falschen Angaben des Gesuchstellers beruht. Im vorliegenden Fall stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bei der Beurteilung der Prozesschancen implizit auf die Angaben der Rechtsmittelkläger in der Berufung ab, dass der angefochtene Entscheid am 26. Februar 2015 zugestellt und die Rechtsmittelfrist mit der Berufung vom 9. März 2015 gewahrt worden sei. Aus den beigezogenen Prozessakten der Vorinstanz ergab sich allerdings nach dem Vorstehenden, dass der Entscheid von den Beklagten bereits am 24. Februar 2015 entgegen genommen und die Rechtsmittelfrist damit verpasst wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre mithin bei korrekten Angaben der Gesuchsteller über den Zugang des Entscheids zufolge Aussichtslosigkeit fraglos abgewiesen worden, so die Berufung nicht zeitgerecht eingereicht worden wäre. Vor diesem Hintergrund sowie in Erwägung, dass den Berufungsklägern bzw. ihrem Rechtsvertreter seit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 30. März 2015 ohnehin kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, erscheint ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ex tunc ausnahmsweise als gerechtfertigt. 3. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, Rz. 1560). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage gilt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Rechtsmittel verspätet eingereicht wurde, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung nicht eintrat. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind daher den Beklagten aufzuerlegen, zumal sie mit der verspäteten Berufung sämtliche Kosten kausal verursacht haben. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf CHF 300.00 festgelegt. Eine Parteientschädigung steht den Berufungsbeklagten nicht zu, haben sie sich doch ausschliesslich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vernehmen lassen und in der Hauptsache keine Stellungnahme abgegeben. Art. 119 Abs. 3 ZPO sieht zwar vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angehört werden kann, wovon die Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 13. März 2015 Gebrauch gemacht haben. Die Gegenpartei, die fakultativ zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angehört wird, hat im betreffenden Verfahren allerdings keine Parteistellung, weshalb ihr laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung dafür keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (BGE 139 III 334 E. 4.1 und 4.2).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung vom 9. März 2015 wird nicht eingetreten. 2. Den Berufungsklägern wird die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 wird den Berufungsklägern auferlegt. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder