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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.02.2016 400 2015 428 (400 15 428)

2 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,317 mots·~12 min·1

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Februar 2016 (400 15 428) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Anfechtung vereinbarter Scheidungsfolgen

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Basil Frey

Parteien A.____, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 1. Oktober 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens erschienen A.____, zusammen mit seiner Advokatin Anina Hofer, und B.____, ohne anwaltliche Vertretung, am 1. Oktober 2015 zu einer Zwischenverhandlung vor der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West. Anlässlich dieser Verhandlung unterzeichneten die Parteien eine von der Gerichtspräsidentin vorgeschlagene Scheidungsvereinbarung. Nebst dem gemeinsamen Scheidungsantrag (Ziffer 1) einigten sich die Parteien in der genannten Vereinbarung über die Belange hinsichtlich des gemeinsamen Kindes (Ziffer 2-5), der nachehelichen Unterhaltsbeiträge (Ziffer 6) sowie des Vorsorgeausgleichs (Ziffer 7). In güterrechtlicher Hinsicht wurde vereinbart, dass der Ehemann seinen Anteil an der im Miteigentum der Ehegatten sowie der Mutter der Ehefrau stehenden Liegenschaft in Spanien der Ehefrau überschreiben werde und dafür die Schuld des Ehemanns an die Ehefrau aufgrund rückständiger Unterhaltsbeiträge für den Sohn abgegolten sei, wobei die Kosten für die Übertragung die Ehefrau zu tragen habe (Ziffer 8). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 genehmigte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West die auf den gleichen Tag datierte Vereinbarung und sprach die Scheidung aus. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 (Postaufgabe am 20. November 2015) erhob B.____ Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und erklärte, sie sei mit der Erwägung 2.8 des begründeten Entscheides vom 1. Oktober 2015 bzw. mit Ziffer 8 der auf den gleichen Tag datierten Scheidungsvereinbarung betreffend Güterrecht überhaupt nicht einverstanden. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeschrift wird im Rahmen der Erwägungen zurückzukommen sein. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 beantragte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West, die Berufung sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. D. Mit Berufungsantwort vom 31. Dezember 2015 liess A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, folgende Rechtsbegehren beantragen: „1. Es sei auf die Berufung der Berufungsklägerin vom 27. Oktober 2015 nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 27. Oktober 2015 vollumfänglich abzuweisen. 3. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subsubeventualiter sei dem Berufungsbeklagten eine angemessene Frist zur Einreichung einer Replik auf die Klageantwort der Berufungsklägerin vom 21. September 2015 anzusetzen. 5. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Advokatin an den Berufungsbeklagten.“ E. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten entscheiden werde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 289 ZPO kann die Scheidung der Ehe auf gemeinsames Begehren nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden. Die Bestimmung bezieht sich nur auf den Scheidungspunkt. Bezüglich der vereinbarten Scheidungsfolgen steht nach Ansicht der herrschenden Lehre allerdings gleichermassen die Berufung offen, wobei ebenfalls die Anfechtung wegen Willensmängeln im Vordergrund steht. Zudem kann eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden, wenn die Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist oder gegen zwingendes Recht verstösst (ANNETTE SPYCHER, Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 289 N 7, KURT SIEHR/DANIEL BÄHLER, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 289 N 3; DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 289 N 3). Nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsklägerin die schriftliche Begründung des Entscheides der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 1. Oktober 2015 am 23. Oktober 2015 nachgeliefert. Die Rechtsmittelfrist wurde somit durch die am 20. November 2015 der Schweizerischen Post aufgegebenen Berufung gewahrt. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 1.2 Der Berufungsbeklagte hält in der Berufungsantwort vom 31. Dezember 2015 dafür, auf die Berufung sei nicht einzutreten, da die Berufungsklägerin ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, indem sie keine Anträge stelle und nicht darlege, weswegen der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2015 abgeändert werden müsse. Es stellt sich für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, somit die Frage, ob die Berufungsschrift vom 27. Oktober 2015 inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag. 1.3 Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge bzw. Rechtsbegehren zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung erläutert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. In den Anträgen soll festgelegt werden, was mit dem Rechtsmittel erreicht werden will, indem der Berufungsinstanz bekannt gegeben wird, wie sie den Entscheid ändern soll. Die Rechtsbegehren sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels unverändert zum Dispositiv des Berufungsentscheides erhoben werden könnten. Auf Geldleistung gerichtete Anträge sind zu beziffern. In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Wird wie vorliegend eine Scheidungsvereinbarung bzw. der Entscheid, mit welchem die Vereinbarung genehmigt wurde, angefochten, ist daher zu begründen, inwiefern man einem Willens-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mangel unterlegen war oder eine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO vorliegt. Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht. 1.4 In ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2015 erklärt die nicht anwaltlich vertretene Berufungsklägerin deutlich gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 1. Oktober 2015 Berufung einlegen zu wollen. Allerdings unterlässt es die Berufungsklägerin, konkrete Anträge zu stellen, sondern äussert lediglich pauschal, mit Erwägung 2.8 der Entscheidbegründung bzw. mit Ziffer 8 der Scheidungsvereinbarung überhaupt nicht einverstanden zu sein. Ihre Anträge ergeben sich immerhin aus den weiteren Ausführungen. So möchte die Berufungsklägerin einerseits, dass in Abänderung von Ziffer 8a der Scheidungsvereinbarung die Kosten für den Notar für die Übertragung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in Spanien vom Berufungsbeklagten übernommen werden und dass andererseits in Abänderung von Ziffer 8b als Gegenleistung für die Überschreibung des Miteigentumsanteils auf den ausstehenden Unterhalt lediglich bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens verzichtet werden soll. Sämtlicher von der Einleitung des Scheidungsverfahrens an bis zum Scheidungspunkt aufgelaufener Unterhalt soll – nach dem Willen der Berufungsklägerin – nach wie vor geschuldet sein und nicht unter die Saldoklausel fallen. Zur Begründung führt die Berufungsklägerin aus, sie sei auf den 1. Oktober 2015 zu einer Zwischenverhandlung vorgeladen worden, wobei von einer Scheidungsvereinbarung keine Rede gewesen sei. Diese sei ihr zum ersten Mal an der Verhandlung vorgelegt worden und sie habe sich von der Richterin gedrängt gefühlt, diese Vereinbarung zu unterschreiben. Es habe weder ausführliche Vergleichsgespräche noch lange und eingehende Diskussionen gegeben. Es sei leider eher ein Zwiegespräch zwischen der Präsidentin und der Gegenanwältin gewesen und ihre Äusserungen seien aussen vor gelassen worden. Sie habe sich ohne eigene Anwältin übergangen und rechtlos gefühlt. Die Notarkosten für die Eigentumsübertragung seien vom Berufungsbeklagten zu übernehmen, da dieser ein regelmässiges monatliches Gehalt beziehe, sie hingegen seit Januar 2015 von ihren Ersparnissen lebe. Auf sämtliche bis zum 1. Oktober 2015 aufgelaufene Unterhaltsschulden im Betrag von CHF 71‘175.00 wolle sie nicht verzichten, da der Berufungsbeklagte für das Haus in Spanien lediglich EUR 34‘833.06 Kredit abbezahlt habe und daher der vollkommene Verzicht auf die Unterhaltsforderungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum abbezahlten Kredit des Hauses stünde. Obwohl die Berufungsklägerin keine expliziten und genau bezifferten Rechtsbegehren stellt, lassen sich diese durch Auslegung klar ermitteln und sind in Bezug auf die Höhe des Geldwertes genügend bestimmbar. Die rechtliche Begründung der Berufung ist zwar eher dürftig ausgefallen, doch lässt sich die Geltendmachung eines Willensmangel aus den Ausführungen der Berufungsklägerin immerhin in den Grundzügen erkennen. Insgesamt genügt die Berufungsschrift den inhaltlichen Anforderungen an eine nicht anwaltlich vertretene Berufungsklägerin. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2.1 Das Gericht genehmigt gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Wird die Vereinbarung genehmigt, ist sie rechtsgültig (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Sie wird mit anderen Worten für beide Parteien verbindlich. Sie kann danach, wie in Erwägung 1.1 erörtert, nur noch wegen Willensmängeln oder einer Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO angefochten werden. Vorliegend genehmigte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West die Scheidungsvereinbarung, nachdem der Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin diese anlässlich der Zwischenverhandlung vom 1. Oktober 2015 unterzeichnet haben. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob sie mit der Vereinbarung einverstanden sei, gab die Berufungsklägerin zu Protokoll: „Ich sehe keine andere Möglichkeit.“ 2.2 In ihrer Berufung vom 27. Oktober 2015 macht die Berufungsklägerin nun geltend, sie habe sich von der Richterin gedrängt gefühlt die Vereinbarung zu unterschreiben. Inwiefern sie gedrängt wurde, führt sie jedoch nicht näher aus. Es lässt sich daher nicht erschliessen, weshalb die Berufungsklägerin die Vereinbarung nicht aus freiem Willen heraus unterzeichnet haben soll. Die Berufungsklägerin erklärt, sie sei zu einer Zwischenverhandlung vorgeladen worden und es sei keine Rede von einer Scheidungsvereinbarung gewesen, welche ihr an der Verhandlung zum ersten Mal vorgelegt worden sei. Möchte die Berufungsklägerin diesbezüglich darauf hindeuten, sie sei von dem Vergleichsvorschlag der Gerichtspräsidentin überrascht worden, ist dies nicht nachvollziehbar. So schrieb sie noch in ihrer Klageantwort an das Zivilkreisgericht vom 21. September 2015 nicht einmal zwei Wochen vor der Zwischenverhandlung, sie fände es sehr schade und traurig, dass es nicht zu einer Einigung zwischen den zwei Parteien habe kommen können, wie es beim letzten Gerichtstermin (Einigungsverhandlung vom 11. Dezember 2014) von der Richterin vorgeschlagen worden sei. In ihrer Berufungseingabe vom 27. Oktober 2015 bringt die Berufungsklägerin weiter vor, es haben an der Zwischenverhandlung weder ausführliche Vergleichsgespräche noch lange und eingehende Diskussionen stattgefunden. Es sei eher ein Zwiegespräch zwischen der Präsidentin und der Gegenanwältin gewesen und ihre Äusserungen seien aussen vor gelassen worden. Sie habe sich ohne eigene Anwältin übergangen und rechtlos gefühlt. Entgegen den Vorbringen der Berufungsklägerin geht aus dem Protokoll der Zwischenverhandlung vom 1. Oktober 2015 jedoch hervor, dass auch die Berufungsklägerin mehrfach zu Wort gekommen ist. Weiter lässt sich aus der 90minütigen Dauer der Verhandlung erschliessen, dass umfangreiche Vergleichsgespräche stattgefunden haben mussten. Ferner ist auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Person zu erwarten, dass sie vor Gericht Bescheid gibt, wenn sie überfordert ist und gegebenenfalls eine Bedenkzeit ausbedingt, bevor sie eine Vereinbarung unterzeichnet. 2.3 Die in Ziffer 8 des Vergleichs festgehaltene Regelung bezüglich des Güterrechts wurde von der Zivilkreisgerichtspräsidentin als nicht offensichtlich unangemessen sondern als im vorliegenden Fall sinnvoll beurteilt, zumal keine andere realistische Möglichkeit des Ehemannes zur Bezahlung seiner Schulden ersichtlich sei (Erwägung 2.8 des Entscheides vom 1. Oktober 2015). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Berufungsklägerin im Nachhinein ausführt, die Abgeltung der Unterhaltsschulden stünde in keinem Verhältnis zum abbezahlten Kredit des Hauses. So waren der Berufungsklägerin die Abzahlungsbeträge bereits vor der Unterzeichnung der Vereinbarung hinlänglich bekannt. Dies wird aus ihren Ausführungen in Ziffer 8 (auf S. 7) und Ziffer 11 (auf S. 8) der Klageantwort vom 21. September 2015 deutlich ersichtlich. Ein Irrtum betreffend Umfang der Unterhaltsschulden oder des abbezahlten Kredits lag daher offen-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich nicht vor. Des Weiteren ist ebenfalls kein Willensmangel dargelegt, wenn die Berufungsklägerin schildert, die Notarkosten für die Eigentumsübertragung seien vom Berufungsbeklagten zu übernehmen, da sie im Gegensatz zum Berufungsbeklagten kein regelmässiges monatliches Gehalt beziehe, sondern seit Januar 2015 von ihren Ersparnissen lebe. Auch diesfalls beruft sich die Berufungsklägerin auf Umstände, die ihr bereits vor Vereinbarungsunterzeichnung bekannt waren. 2.4 Die vorstehenden Erörterungen haben gezeigt, dass die Berufungsklägerin bei Unterzeichnung der Vereinbarung keinem Willensmangel unterlegen war und keine Verletzung von Art. 279 Abs. 1 ZPO auszumachen ist, da die Vereinbarung weder offensichtlich unangemessen ist noch gegen zwingendes Recht verstösst. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 1. Oktober 2015, mit welchem die Scheidungsvereinbarung genehmigt wurde, zu bestätigen. 3. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. i der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘200.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten hat eine vom 31. Dezember 2015 datierte Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 3 Stunden und der Ansatz von CHF 200.00 (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) sind nicht zu beanstanden. Zusätzlich sind die fakturierten Auslagen von CHF 60.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 52.80 zu vergüten. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 712.80 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1‘200.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 712.80 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Basil Frey

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