Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. Juni 2014 (400 14 92) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Unentgeltliche Rechtspflege (Mittellosigkeit; Nachzahlungspflicht bei vorhandener Liegenschaft)
Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, Röschenzstrasse 24, Postfach 354, 4242 Laufen, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, vertreten durch Advokatin Ariane Ursprung Röösli, Advokatur Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 10. April 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 10. April 2014 verpflichtete der Präsident des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West B._____ (nachfolgend: „Beklagter“ oder „Berufungskläger“), A._____ (nachfolgend: „Klägerin“ oder „Berufungsbeklagte“) ab Mai 2014 jeweils monatlich im Voraus an den Unterhalt seiner beiden Kinder C._____ und D._____ je CHF 1‘000.00 pro Kind und an denjenigen der Klägerin persönlich einen solchen von CHF 2‘598.00 zuzüglich von ihm beziehbare Kinderzulagen zu bezahlen. Er bestimmte, dass darin der Jahresbonus des Beklagten bei dessen Leistungsvermögen bereits vollauf eingerechnet sei. Für die Monate Dezember 2013 bis und mit April 2014 setzte er den Unterhaltsbeitrag der Klägerin bei identischen Kinderunterhaltsbeiträgen bei CHF 2‘298.00 fest (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem wies er die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege für die derzeit absehbaren Gerichtskosten ab und verpflichtete die Parteien, bis zum 31. Mai 2014 je einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00 zu bezahlen. Er bewilligte den Parteien die unentgeltliche Verbeiständung mit einem Selbstbehalt von je CHF 2‘000.00 (Dispositiv-Ziffer 2).
B. Mit Berufung vom 24. April 2014 begehrte der Berufungskläger, er sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichtes Basel-Land-schaft West zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab dem 1. Mai 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘177.00, davon je CHF 1‘000.00 pro Kind, zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wobei darin sein Jahresbonus bei dessen Leistungsfähigkeit bereits als vollumfänglich enthalten zu betrachten sei; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei ihm die unentgeltliche Prozessführung mit seiner Rechtsanwältin zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge; es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin zu gewähren.
C. Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2014 beantragte die Berufungsbeklagte, es sei die Berufung abzuweisen; eventualiter sei eine amtliche Erkundigung bei der Firma E._____ GmbH über die Nebeneinkünfte des Berufungsklägers im Jahr 2013 und für die Zeit vom Januar bis April 2014 einzuholen und es sei nach Vorliegen dieser amtlichen Erkundigung eine Neuberechnung des Unterhaltes vorzunehmen, soweit mit der amtlichen Erkundigung die Nebeneinkünfte des Berufungsklägers ziffernmässig bekannt werden; für den Fall, dass der Berufung ganz oder teilweise stattgegeben werde, sei die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr sei für das Ehescheidungsverfahren die uneingeschränkte unentgeltliche Prozessführung mit ihrer Rechtsanwältin ab Mandatserteilung zu bewilligen; es sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
D. Nachdem der Berufungskläger mitteilte, an der Teilnahme der auf den 24. Juni 2014 angesetzten Parteiverhandlung verhindert zu sein und eine Erklärung der E._____ GmbH betreffend des Nebenverdienstes des Berufungsklägers erhältlich gemacht werden konnte, wurde diese Parteiverhandlung nach Rücksprache mit den Parteien abgeboten.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Beim angefochtenen Eheschutzentscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Demzufolge ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Da dieser Entscheid aufgrund von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren erging, ist die Berufung innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichtes einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 EG ZPO). Weil die Berufung form- und fristgerecht erhoben wurde, ist darauf einzutreten.
1.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob auf das Gesuch der Berufungsbeklagten um vollumfängliche Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren, einzutreten sei. Weil die Berufungsbeklagte gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine Berufung einlegte und sich in diesem im summarischen Verfahren geführten Eheschutzprozess gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO auch der Berufung des Berufungsklägers nicht anschliessen konnte und sie auch keine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Verweigerung der unentgeltliche Rechtpflege einreichte, steht fest, dass die von der Vorinstanz verfügte teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nicht angefochten wurde. Auf ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren kann somit nicht eingetreten werden.
2.1 Die Berufungsbeklagte machte geltend, sie habe im Nachgang zur Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 10. April 2014 erfahren, dass der Berufungskläger einer Nebenbeschäftigung bei der E._____ GmbH nachgehe.
2.2 Gemäss dem E-Mail der E._____ GmbH vom 24. Juni 2014 fungiert der Berufungskläger als Backup-Techniker bei der E._____ GmbH für den Fall, dass diesem Unternehmen einmal gar keine Ressourcen oder Techniker für einen Notfalleinsatz zur Verfügung stehen sollten. Weil es bisher noch nie zu einem Einsatz gekommen sei, sei dem Berufungskläger bislang auch noch nie ein Lohn ausgerichtet worden. Weil der Berufungskläger demgemäss über kein Zusatzeinkommen verfügt, ist ihm kein solches in der Unterhaltsberechnung aufzurechnen.
3.1 Der Berufungskläger brachte vor, da die Berufungsbeklagte seit dem 1. Mai 2014 in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in G._____ zusammenwohne, sei von einem Grundbetrag von CHF 850.00 pro Monat auszugehen.
3.2 Die Berufungsbeklagte räumte ein, dass sie mit ihren beiden Kindern zusammen mit ihrem Lebenspartner und zeitweise auch mit dem Sohn ihres Lebenspartners seit Mai 2014 gemeinsam in einem Einfamilienhaus in G._____ wohnt.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Lebt ein Ehegatte in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft mit einem Lebenspartner, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine solche Gemeinschaft im Vergleich zu einem Alleinleben Einsparungen mit sich bringt. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird, massgebend (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100; BGer. 5A_833/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3). Weil das Zusammenleben der Berufungsbeklagten mit ihrem Lebenspartner ab dem Zeitpunkt der Begründung dieser Wohn- und Lebensgemeinschaft grundsätzlich in gleichem Masse Kostenersparnisse erlaubt wie ein Leben in einer ehelichen Gemeinschaft, ist bei der Berufungsbeklagten ab Mai 2014 lediglich der hälftige Grundbetrag eines Ehepaares, d.h. somit ein solcher von CHF 850.00 pro Monat, anzurechnen.
3.4 Das 5 ½-Zimmereinfamilienhaus in G._____, in welchem die Berufungsbeklagte zusammen mit ihrem beiden Kinder sowie ihrem Lebenspartner und zeitweise auch mit dessen Kind wohnt, kostet pro Monat CHF 2‘300.00 Mietzins ohne Nebenkosten. Weil die Berufungsbeklagte zusammen mit ihren beiden Kindern in diesem Haus wohnt, ist davon auszugehen, dass sie und ihre beiden Kinder mehr Raum beanspruchen als ihr Lebenspartner und dessen Sohn. Deshalb sind bei der Berufungsbeklagten im Grundbedarf Wohnkosten von CHF 1‘400.00 pro Monat anzurechnen. Überdies sind bei ihr Nebenkosten von CHF 200.00 pro Monat zu berücksichtigen.
4.1 Der Berufungskläger brachte vor, es seien ihm im Grundbedarf Kosten für die Ausübung des Besuchsrechtes an zwei Wochenenden und vier Mal unter der Woche von insgesamt CHF 453.60 pro Monat anzurechnen.
4.2 Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass der Berufungskläger das Besuchsrecht an zwei Wochenenden im Monat ausübt. Da die Kosten für die Ausübung dieser Besuchsrechte der Berufungskläger als Besuchsrechtsberechtigter zu tragen hat (BGer. 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3), sind ihm die entsprechenden Aufwendungen beim Grundbedarf anzurechnen. Zur Ausübung des Besuchsrechtes an einem Wochenende muss der Berufungskläger zum Abholen der Kinder bei der Berufungsbeklagten und zum Zurückbringen der Kinder zur Berufungsbeklagten insgesamt zwei Retourbillette F._____ – G._____ lösen. Weil der Berufungskläger an zwei Wochenenden pro Monat ein Besuchsrecht wahrnimmt, sind ihm insgesamt die Auslagen für vier Retourbillette F._____ – G._____ zu je CHF 31.40 anzurechnen. Dabei ist zu beachten, dass der Berufungskläger die Kosten für diese Fahrten senken kann, indem er ein Halbtaxabonnement und für jedes Kind eine Kinderkarte kauft. Von dieser Kostenreduktionsmöglichkeit hat er Gebrauch zu machen, da im Grundbedarf keine unnötigen Auslagen zu berücksichtigen sind.
Strittig ist, ob beim Berufungskläger die von ihm geltend gemachten Kosten auch für die Ausübung des Besuchsrechtes an vier Wochentagen anzurechnen sind. Die Berufungsbeklagte wendete dagegen ein, dass sie das Besuchsrecht des Berufungsklägers an Wochentagen angefochten habe, weil dieses insbesondere von der Tochter nicht mehr gewünscht werde und zu viel Unruhe in den Wochenablauf bringe. Zudem seien Besuche seit ihrem Wegzug nach http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht G._____ nicht mehr praktikabel. Weil gemäss den Akten kein Entscheid besteht, mit welchem dieses Besuchsrecht aufgehoben wurde, ist gegenwärtig von dessen Weiterbestand auszugehen. Ausserdem sei angemerkt, dass, selbst wenn davon anzunehmen wäre, dass die Tochter keine Besuche vom Berufungskläger unter der Woche wünscht, dies nichts an den beim Berufungskläger entstehenden Fahrkosten für die Ausübung des Wochentagsbesuchsrechtes zu ändern vermag, weil der Berufungskläger ja für den Besuch seines Sohnes nach wie vor nach G._____ fahren müsste. Im Weiteren ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bereit erklärt hatte, auch einmal pro Woche nach G._____ zu fahren, um das Besuchsrecht auszuüben. In Anbetracht all dessen ist davon auszugehen, dass beim Berufungskläger auch nach dem Wegzug der Berufungsbeklagten per 1. Mai 2014 nach G._____ für die Wahrung dieses Besuchsrechtes Kosten für vier Retourbillette F._____ – G._____ anfallen werden.
Die monatlichen Kosten für die Ausübung des Besuchsrechtes sind somit wie folgt zu berechnen: in CHF 8 Bahnfahrten F._____ - G._____ retour, 2. Klasse, halber Tarif 251.20 monatliche Kosten für ein Halbtaxabonnement (Fr. 175.00 : 12 Monate) 14.60 Monatliche Kosten für zwei Kinderkarten (Fr. 60.00 : 12 Monate) 5.00 Total 270.80 5. Angemerkt sei, dass die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger bei der Unterhaltsberechnung Auslagen von je CHF 36.00 pro Monat für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung anrechnete. Diese Versicherungsprämien sind bereits im monatlichen Grundbetrag inbegriffen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, genehmigt mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1222). Weil die Parteien die Anrechnung dieser Prämienauslagen zusätzlich zum Grundbetrag nicht beanstanden, sind diese aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ZPO vorliegend bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (KGE Z 400 12 382 vom 19. März 2013 E. 4).
6. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende monatliche Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Mai 2014: Ehemann Ehefrau in CHF in CHF Grundbetrag Ehemann 1'200.00 Grundbetrag Ehefrau in Lebensgemeinschaft 850.00 Grundbetrag C._____ 600.00 Grundbetrag D._____ 400.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehemann Ehefrau in CHF in CHF Mietzins/Hypothekarzinsen (Ehefrau in Lebensgemeinschaft) 700.00 1'400.00 Nebenkosten Liegenschaft inkl. Beitrag Erneuerungsfond 400.00 200.00 Privathaftpflicht- und Hausratversicherungprämien 36.00 36.00 Krankenversicherungsprämien 281.00 340.00 Krankenversicherungsprämien für C._____ und D._____ 161.00 selbstgetragene Krankheitskosten 50.00 180.00 Arbeitswegkosten (U-Abo) 78.00 Berufsbedingter Verpflegungsmehraufwand 90.00 Mobilitätskosten (U-Abo) 78.00 Kosten für die Ausübung des Besuchsrechtes 270.80 Steuern 500.00 200.00 Grundbedarf 3'605.80 4'445.00 Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation und Unterhaltszulagen 8'250.00 750.00 Einkommen 8'250.00 750.00 Summe des ehelichen Einkommens 9'000.00 Summe des ehelichen Grundbedarfs 8'050.80 Überschuss 949.20 Anspruch am ehelichen Einkommen Grundbedarf 3'605.80 4'445.00 Anteil am Überschuss 316.40 632.80 Total 3'922.20 5'077.80 ./. eigenes Einkommen (8'250.00) (750.00) Unterhaltsbeitrag (4'327.80) 4'327.80 Kinder (je Fr. 1'000.00) 2'000.00 Ehefrau 2'327.80 Der Berufungskläger ist somit zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab Mai 2014 für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 2‘330.00 sowie für die beiden Kinder C._____ und D._____ von je CHF 1'000.00 zuzüglich allfällig beziehbare Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats.
7.1 Zu beurteilen bleibt, ob dem Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.
7.2 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person, die nicht über die zur Prozessführung nötigen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Mittellos ist eine Partei, welche die erforderlichen Gerichts- und Parteikoshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten nur bezahlen kann, indem sie diejenigen Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfes für sich und ihre Familie braucht. Bei der Ermittlung des Grundbedarfes ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Um den Bedarf jedoch nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, soll der Grundbetrag angemessen erhöht werden. Gemäss kantonsgerichtlicher Praxis gilt eine Partei dann nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Der Überschuss sollte es ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Verfahren innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Ist die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend betrachtet (KGE Z 400 12 382 vom 19. März 2013 E. 7.1). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer sich die für den Prozess benötigten Mittel durch Belehnung der Liegenschaft bzw. durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen hat (BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.). Massgebend für die Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGer. 4A_537/2013, 4A_539/2013 vom 29. November 2013 E. 4.1).
7.2.1 Der Berufungskläger verlangt, es seien im Grundbedarf monatlich CHF 500.00 für die Abbezahlung von Steuerschulden zu berücksichtigen. Da solche Amortisationszahlungen für verfallene Steuerschulden nur zu berücksichtigen sind, wenn deren Bezahlungen nachgewiesen ist und der Berufungskläger vorliegend keinerlei Nachweis für die Leistung solcher Amortisationszahlungen erbrachte (BGer. 4A_537/2013, 4A_539/2013 vom 29. November 2013 E. 4.1), können im Grundbedarf des Berufungsklägers keine Aufwendungen für die Amortisation von verfallenen Steuerschulden angerechnet werden.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die bei der Unterhaltsberechnung eingerechneten Prämien für Privathaftpflicht- und Hausratsversicherungen von CHF 36.00 pro Monat im Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu berücksichtigen sind. Der freie Betrag des Berufungsklägers berechnet sich für die Zeit ab Mai 2014 somit wie folgt: in CHF Erwerbseinkommen 8'250.00 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge -4'330.00 Grundbedarf erweitert um laufenden Steuern -3'605.80 Korrektur des Grundbedarfes um die Privathaftpflicht- und Hausratversicherungprämien 36.00 Zuschlag von 15% auf dem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 -180.00 freier Betrag 170.20
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da beim Berufungskläger in den Monaten März und April 2014 keine Kosten für die Ausübung des Besuchsrechtes zu berücksichtigen und die zu leistenden Unterhaltsbeiträge insgesamt CHF 32.00 tiefer sind, betrug der freie Betrag im März und April 2014 je CHF 473.00.
Mit den freien Beträgen vom März und April 2014 von je CHF 473.00 und ab Mai 2014 von jeweils monatlich CHF 170.20 vermag der Berufungskläger den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren zu tragenden Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00 bis zum 31. Mai 2014 zu bezahlen. Nach all dem folgt, dass die Berufung, insoweit der Berufungskläger damit die unentgeltliche Rechtspflege für die Bezahlung dieses Gerichtskostenvorschusses verlangt, abzuweisen ist. Hingegen ist eine weitergehende Belastung mit Anwaltskosten auf der Grundlage des vorstehend neu errechneten freien Betrages nicht möglich.
7.2.2 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Berufungskläger über genügend Vermögen zur Finanzierung einer rechtlichen Verbeiständung hat.
Der Berufungskläger erwarb im Jahr 2011 in Breitenbach eine Stockwerkeigentumswohnung für CHF 550‘000.00. Da gerichtsnotorisch ist, dass die Liegenschaftspreise seit dem Jahr 2011 in Breitenbach nicht an Wert einbüssten und der Berufungskläger den Wert dieser Liegenschaft im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. Januar 2014 selbst mit diesem Betrag angibt, ist zumindest vom erwähnten Preis als Wert der Liegenschaft auszugehen. Gemäss dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. Januar 2014 hatte der Berufungskläger eine Hypothek von CHF 350'000.00. Die hypothekarische Belastung der Liegenschaft beträgt somit 63.6%. Laut dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hatte der Berufungskläger Steuerschulden von total CHF 25‘000.00. Der Berufungskläger verfügt somit über ein Nettovermögen von CHF 175‘000.00 (CHF 550'000.00 [Liegenschaftswert] - CHF 350'000.00 [Hypothek] - CHF 25'000.00 [Steuerschulden]). Auch nach Abzug des Vermögensfreibetrages von CHF 20'000.00 bis 25'000.00 weist der Berufungskläger noch finanzielle Mittel in der Grössenordnung von CHF 150‘000.00 aus. Weil dieses Vermögen in der Liegenschaft gebunden ist, die H._____bank gemäss ihrem Schreiben vom 8. Januar 2014 sich nicht zu einer Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft bereit erklärte und ein Verkauf der Liegenschaft während der kurzen Dauer des dauernden Berufungsverfahrens nicht zumutbar erscheint, steht fest, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides über kein liquides Vermögen zur Finanzierung des Prozesses verfügte.
7.2.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die notwendigen Mittel für die Finanzierung einer rechtlichen Verbeiständung nicht aufbringen kann. Deshalb und da seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, ist ihm in teilweiser Gutheissung seiner Berufung die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokatin Arianne Ursprung zu bewilligen.
8. Abschliessend bleibt im kantonsgerichtlichen Verfahren noch über die Prozesskosten und die Gesuche beider Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden.
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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Zunächst ist über die Festlegung der Prozesskosten zu befinden.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Parteien mit ihren Anträgen zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge beide in erheblichen Umfang unterliegen, erscheint es als angezeigt, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Kosten für ihre Rechtsvertretung tragen zu lassen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
8.2 Im Folgenden sind die Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren zu beurteilen.
8.2.1 Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung richten sich gemäss den bereits in E. 7.2 aufgeführten Voraussetzungen.
8.2.2 Aufgrund der in E. 7.2.1 dargestellten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers und dem Umstand, dass er bereits sämtliche freien Mittel zur Finanzierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten benötigt, steht fest, dass er zur Bezahlung von Prozesskosten im Berufungsverfahren über keine freien Mittel verfügt. Aufgrund dessen und da seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren zu gewähren.
Das von der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Advokatin Arianne Ursprung, mit Honorarnote vom 24. Juni 2014 zu Ansätzen als unentgeltliche Rechtsbeiständin fakturierte Honorar von CHF 3‘211.80 erscheint in Anbetracht der erforderlichen Bemühungen und der Schwierigkeit des Verfahren als angemessen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger ist Advokatin Arianne Ursprung somit für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 3‘211.80 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse zu entschädigen.
8.2.3 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die bei der Unterhaltsberechnung eingerechneten Prämien für Privathaftpflicht- und Hausratsversicherungen von CHF 36.00 pro Monat im Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu berücksichtigen sind. Der freie Betrag der Berufungsbeklagten berechnet sich wie demach folgt: in CHF Erwerbseinkommen 750.00 erhaltene Unterhaltsbeiträge 4'330.00 Kinderzulagen 440.00 Grundbedarf erweitert um laufenden Steuern -4'445.00
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in CHF Korrektur des Grundbedarfes um Privathaftpflicht- und Hausratversicherungprämien 36.00 Zuschlag von 15% auf den Grundbeträgen der Berufungsbeklagten und ihrer Kinder von insgesamt Fr. 1'850.00 -277.50 freier Betrag 833.50
Mit dem freien Betrag von CHF 833.50 pro Monat vermag die Berufungsbeklagte den von ihr zu übernehmenden Anteil der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 und die Kosten für ihre Rechtsanwältin von CHF 2‘082.45 innert rund drei Monaten zu bezahlen. Angemerkt sei, dass auch wenn der freie Betrag der Berufungsbeklagten ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und Kinderzulagen sowie der Aufwendungen für die Kinder gerechnet würde, die Berufungsbeklagte über genügend freie Mittel zur Finanzierung der Prozesskosten im Berufungsverfahren verfügen würde. Unter diesen Umständen erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
8.3 Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die Veräusserung von Grundeigentum zu berücksichtigen. Ist keine höhere Belastung auf einer Liegenschaft mehr möglich, ist zu prüfen, ob eine Veräusserung zumutbar ist. Zumutbarkeit ist anzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird. Ob mit einem Verkauf die nötigen Mittel erzielt werden können, hängt namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft ab (BGer. 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; BGer. 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2). Diese Rechtsprechung muss analog auf die Nachzahlung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO Anwendung finden. Wird einer Partei der Verkauf einer Liegenschaft während eines laufenden Verfahrens zur Begleichung von Prozesskosten zugemutet, muss dies auch nach Beendigung eines Prozesses gelten. Ansonsten würden Parteien, welche sich in einem langen Verfahren befinden, während welchem ein Grundstückverkauf zeitlich möglich ist, anders behandelt als Parteien, welche sich in einem kurzen Verfahren befinden, während welchem ein Liegenschaftsverkauf zeitlich nicht realisiert werden könnte. Es ist daher für das vorliegende Berufungsverfahren zu prüfen, ob dem Berufungskläger der Verkauf seiner Liegenschaft in F._____ zumutbar ist, um die Gerichts- und Anwaltskosten gestützt auf Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Weil die Liegenschaft des Berufungsklägers in F._____ mit einem Wert von CHF 550‘000.00 lediglich mit CHF 350‘000.00 bzw. 63.6% belastet ist, können mit einem Verkauf der Liegenschaft die für die Finanzierung des Prozesses benötigten Mittel erzielt werden. Ein Verkauf der Liegenschaft erscheint als innert einer Frist von rund einem Jahr als möglich und damit als zumutbar. Demzufolge ist dem Berufungskläger eine Frist bis zum 31. Juli 2015 anzusetzen, um die zufolge Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren übernommenen Beträge an den Kanton Basel-Landschaft zurückzubezahlen.
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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da die Vorinstanz die endgültige Verlegung der Prozesskosten dem Endentscheid vorbehielt, wird diese im Endentscheid über eine allfällige Nachzahlungspflicht der Berufungsbeklagten zu befinden haben.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Die Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1 sowie die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 10. April 2014 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: „1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Mai 2014 für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘330.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Mai 2014 monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und D._____ von je CHF 1'000.00 zuzüglich allfällige beziehbare Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats.“ (…) „2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird für die Gerichtskosten abgewiesen und für die Prozesskosten mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘000.00 bewilligt.
Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird bezüglich der Gerichtskosten abgewiesen. Die unentgeltliche Verbeiständung wird mit Advokatin Arianne Ursprung bewilligt.
Die Klägerin und der Beklagte werden verpflichtet, dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West bis zum 31. Mai 2014 je einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00 zu leisten.“
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Auf das Gesuch der Berufungsbeklagten um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren mit seiner Rechtsvertreterin wird bewilligt. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren mit ihrer Rechtsvertreterin wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Der dem Berufungskläger überbundene Gerichtskostenanteil von CHF 500.00 wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren selbst.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger wird seine Rechtsvertreterin, Advokatin Arianne Ursprung, für ihre Aufwendungen mit CHF 3‘211.80 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatkasse entschädigt.
6. Der Berufungskläger wird gestützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung bis zum 31. Juli 2015 der im Berufungsverfahren vom Staat zufolge Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege übernommenen Gerichtskosten und Aufwendungen für eine rechtliche Verbeiständung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
http://www.bl.ch/kantonsgericht