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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.10.2012 400 2012 184 (400 12 184)

9 octobre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,882 mots·~39 min·6

Résumé

Ehescheidung; Ergänzung des Scheidungsurteils vom 13. Februar 2008 des Tribunal Judical de X.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Oktober 2012 (400 12 184) ___________________________________________________________________

Zivilrecht

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der bei einer schweizerischen Pensionskasse geäufneten Austrittsleistung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter René Borer; Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. _____, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. _____, vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, Heuberg 16, 4051 Basel, Beklagter

Gegenstand Ehescheidung / Ergänzung des Scheidungsurteils vom 13. Februar 2008 des Tribunal Judical de X. _____

A. Die Parteien haben am 12. April 1976 in Portugal geheiratet. Aus der Ehe sind zwölf Kinder hervorgegangen, geboren in den Jahren 1975 bis 1991. Mit Urteil vom 13. Februar 2008 erklärte das Tribunal Judicial de X. _____, Portugal, die Ehe der Parteien für aufgelöst. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 gelangte A. _____, wohnhaft in X. _____, Portugal, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, an das Bezirksgericht Arlesheim und verlangte eine Ergän-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung des besagten Scheidungsurteils des Tribunal Judical de X. _____. Sie liess beantragen, dass der Beklagte, wohnhaft in Oberwil/BL, zu verurteilen sei, ihr mit Wirkung ab Juni 2010 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, in güterrechtlichter Hinsicht den Betrag von CHF 1'000.00, Mehrforderung vorbehalten, sowie die Hälfte der ehezeitlich vom Beklagten erworbenen Freizügigkeitsleistung auf ein zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. Im Verlauf des Verfahrens liess die Klägerin ihre Forderung aus Güterrecht fallen. Mit Entscheid vom 6. März 2012 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage ab. Die Prozesskosten wurden der Klägerin auferlegt und den Parteivertretern zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Honorare aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Das Bezirksgericht Arlesheim erwog im Zusammenhang mit dem Begehren der Klägerin um nachehelichen Unterhalt im Wesentlichen, der Begründung des portugiesischen Urteils sei zu entnehmen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung seit mindestens 16 Jahren ununterbrochen getrennt gelebt und unabhängig voneinander gewirtschaftet hätten. Beide Parteien hätten im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass der Beklagte niemals Unterhaltsbeiträge an die Klägerin geleistet habe. Zahlungen seien lediglich in Form von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder an die Klägerin geflossen. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung im Februar 2008 seien bis auf den jüngsten Sohn bereits alle gemeinsamen Kinder volljährig gewesen, so dass das Argument der fehlenden Leistungsfähigkeit für Ehegattenunterhalt wegen des Kinderunterhalts für den Zeitpunkt der Ehescheidung nicht mehr zutreffen könne. Es sei somit davon auszugehen, dass für die Klägerin im Scheidungszeitpunkt kein Anspruch auf Unterhalt gegeben gewesen sei und damit auch nachträglich keine Unterhaltsbeiträge mehr geltend gemacht werden könnten. Auch in subsidiärer Anwendung der lex fori sei aufgrund der Erwägungen im Scheidungsurteil davon auszugehen, dass die Parteien wirtschaftlich unabhängig voneinander gelebt hätten und damit jeder selbst für seinen gebührenden Unterhalt habe aufkommen können. Demgemäss könnten der Klägerin auch nach schweizerischem Recht keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Die Abweisung des Begehrens um Teilung der beruflichen Vorsorge begründete das Bezirksgericht Arlesheim im Wesentlichen wie folgt: Die Teilung der Austrittsleistung unterstehe grundsätzlich dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (Scheidungsstatut). Das Scheidungsstatut sei das portugiesische Recht als das gemeinsame Heimatrecht der Parteien. Mit Art. 15 IPRG stelle das Gesetz eine Ausnahmeklausel zu Verfügung. Diese erlaube ausnahmsweise das Recht, auf welches die Kollisionsnorm verweise, nicht anzuwenden, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich sei, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht aber in viel engerem Zusammenhang stehe. Der Sachverhalt der Vorsorgeaufteilung habe lediglich einen einzigen Bezugspunkt zur schweizerischen Rechtsordnung, nämlich dass der Beklagte seit 1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Auf Seiten der Klägerin bestehe kein Zusammenhang zur schweizerischen Rechtsordnung. Sie habe ihren Wohnsitz in Portugal behalten und im relevanten Zeitraum vom Beklagten getrennt gelebt, ohne wirtschaftliche Verbindung zu ihm. Es sei somit nicht von einer beidseitigen Vorsorgeprägung des vom Beklagten in der Schweiz geäufneten Vorsorgeguthabens auszugehen. Es bestehe nach den gesamten Umständen nicht ein geringerer Zusammenhang zur portugiesischen Rechtsordnung, auf welche die Kollisionsnorm des IPRG verweise, als zur schweizerischen Rechtsordnung. Art. 15 IPRG gelange letztlich nicht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Anwendung, womit gemäss Art. 63 Abs. 2 IPRG portugiesisches Recht anzuwenden sei. Das portugiesische Recht kenne allerdings keinen Vorsorgeausgleich. B. Die Klägerin, nach wie vor vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, liess mit Eingabe vom 15. Juni 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. März 2012 einreichen. Sie beantragte, dass der besagte Entscheid vollumfänglich aufzuheben und in Ergänzung des Scheidungsurteils des Tribunal Judicial de X. _____ vom 13. Februar 2008 der Beklagte zu verurteilen sei, der Klägerin mit Wirkung ab 5. Januar 2007 eventualiter ab Juni 2011 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00 zu bezahlen (lit. a); die Hälfte der ehezeitlich vom Beklagten erworbenen Freizügigkeitsleistung, mithin den Betrag von CHF 51'356.60 zzgl. reglementarischen, mindestens aber gesetzlichen Zins von 2.75 % für das Jahr 2008 und von 2 % ab dem Jahr 2009 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Konto zu bezahlen (lit. b). Alsdann sei die PK-Bau Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe, Basel, anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Beklagten den Betrag von CHF 51'356.60 zzgl. reglementarischen, mindestens aber gesetzlichen Zins von 2.75 % für das Jahr 2008 und von 2 % ab dem Jahr 2009 auf ein von der Klägerin noch zu bestimmendes Konto zu überweisen. Ferner sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten, wobei ihr eventualiter eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten sei. In der Begründung liess die Klägerin im Wesentlichen vorbringen, die Parteien seien portugiesische Staatsangehörige. Der Berufungsbeklagte habe während der Ehe u.a. in der Schweiz gearbeitet und gelebt. Die Berufungsklägerin ihrerseits habe etliche Monate in der Schweiz verbracht, sei aber nie hier registriert gewesen. Die Parteien hätten insgesamt zwölf gemeinsame Kinder. Der Berufungsbeklagte, der zwischenzeitlich wieder verheiratet sei, lebe weiterhin in der Schweiz, wo er arbeite und somit der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Die Berufungsklägerin habe während der gesamten Ehedauer die Kinder betreut und den Haushalt besorgt. Sie sei während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen, so dass sie keine eigene Altersvorsorge habe aufbauen können. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 IPRG klarerweise erfüllt und die Regelung des Vorsorgeausgleichs sei gemäss Schweizer Recht vorzunehmen. Das Pensionskassenguthaben des Beklagten sei zweifellos für ihn und seine Familie vorsorgeprägend. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt gelange portugiesisches Recht und somit die Art. 2003 ff. des Portugiesischen Zivilgesetzbuches zur Anwendung. Das portugiesische Recht sei mit dem hiesigen Recht vergleichbar. Bei mittleren Einkommen sei von einer Überschussbeteiligung auszugehen. Bei der Bedarfsrechnung sei in Bezug auf den Grundbetrag der Klägerin den tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal Rechnung zu tragen. Im Vergleich zur Schweiz liege in Portugal das Preisniveau bei rund 68 % im Vergleich zur Schweiz. Der Grundbetrag bei der Klägerin werde daher auf CHF 825.00 gesetzt. Die Berufungsklägerin erziele ein Renteneinkommen von umgerechnet rund CHF 200.00 pro Monat, womit ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 geschuldet sei. Der Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe wahre das rechtlich geschützte Existenzminimum des Berufungsbeklagten, der ein Einkommen von mindestens CHF 4'800.00 pro Monat erziele. Auf die weitergehende Begründung ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit der Berufungsantwort vom 19. Juli 2012 beantragte der Beklagte, vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber, es seien die Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei dem Beklagten und Berufungsbeklagten für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichnerin als Armenanwältin zu gewähren, im Übrigen unter o/e Kostenfolge. Im Falle des Unterliegens der Klägerin sei sodann aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das Begehren der Klägerin um Zahlung eines nachehelichen Unterhalts sei mangels Geltendmachung vor den Gerichten in Portugal abzuweisen. Weiter sei es gemäss portugiesischem und schweizerischem Unterhaltsrecht aufgrund der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehefrau während 16 Jahren vor Einleitung des Scheidungsverfahrens abzuweisen. Das Begehren der Klägerin um Teilung des Pensionskassenguthabens des Beklagten sei abzuweisen, weil das schweizerische Vorsorgerecht im vorliegenden Fall keinen engeren Bezug zum Sachverhalt habe als das portugiesische, dies insbesondere deshalb, weil das Vorsorgeguthaben des Ehemannes für die Ehefrau nicht vorsorgeprägend sei. Die einlässliche Begründung ist in den Erwägungen wiederzugeben, soweit dies erforderlich ist. D. Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, geladen. Zudem wurde eine Übersetzerin für die portugiesische Sprache geladen. Der Berufungsklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihre weiteren Beweisanträge wurden mangels Relevanz abgewiesen. Nachdem der Berufungsbeklagte weitere Dokumente vorgelegt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 30. August 2012 alsdann die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1'000.00 teilweise bewilligt. E. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung ist die Berufungsklägerin mit Advokat Javier Ferreiro erschienen. Der Berufungsbeklagte ist mit Advokatin Dr. Eva Weber zugegen. Im gegenseitigen Einverständnis sind sodann eine Tochter der Parteien sowie die Ehefrau des Beklagten anwesend. Ausserdem nimmt eine Dolmetscherin portugiesischer Sprache als Übersetzerin an der Hauptverhandlung teil. Einleitend werden die Parteien durch das Gericht nochmals zu den rechtserheblichen Tatsachen befragt. Die relevanten Aussagen sind in den Erwägungen wiederzugeben. Nachdem ein Vorschlag der Präsidentin für eine gütliche Verständigung der Parteien nicht zustande kommt, halten die Parteivertreter ihren mündlichen Schlussvortrag. Soweit sie in ihren Plädoyers von den Darlegungen in den Rechtsschriften abweichen, ist auf ihre entsprechenden Ausführungen ebenfalls in den Erwägungen zurückzukommen. Erwägungen 1. Auf das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO)

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beträgt. Vorliegend ist dieser Streitwert fraglos erreicht. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Falle wurde der Klägerin am 16. Mai 2012 die schriftliche Begründung des Entscheides des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. März 2012 nachgeliefert. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 15. Juni 2012 somit gewahrt. Da die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Mit Urteil vom 13. Februar 2008 erklärte das Tribunal Judicial de X. _____, Portugal, die Ehe der Parteien für aufgelöst. Die Nebenfolgen der Scheidung scheinen im Rahmen dieses Urteils nicht geregelt worden zu sein. Im Streite steht eine Ergänzung des besagten Urteils des Tribunal Judicial de X. _____ durch die hiesigen Gerichte. Die Klägerin hält dafür, dass das portugiesische Urteil Lücken enthalte und sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowie auf eine Beteiligung an der beruflichen Vorsorge des Beklagten habe. Der Beklagte hält im Wesentlichen dagegen, die Klägerin habe es vorab versäumt, den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverfahren in Portugal anzumelden bzw. es bestehe kein Bedarf für nachehelichen Unterhalt an die Klägerin und ein Ausgleich der beruflichen Vorsorge sei dem anwendbaren portugiesischen Recht unbekannt. Das Bezirksgericht Arlesheim bejahte einleitend seine Zuständigkeit und äusserte sich zum anwendbaren Recht. In der Sache wurden die Begehren der Klägerin abgewiesen. Die Vorinstanz machte implizit eine Lückenhaftigkeit und somit eine Ergänzungsbedürftigkeit des portugiesischen Urteils aus. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hält mit der Klägerschaft dafür, dass sich das vorgelegte Urteil vom 13. Februar 2008 nicht zu den Nebenfolgen der Scheidung ausspricht und damit Lücken vorliegen, die gemäss Art. 64 IPRG (SR 291) zu füllen sind. Aus dem übersetzten Scheidungsurteil ergibt sich weder, dass das portugiesische Gericht die Scheidungsnebenfolgen geregelt hätte noch dass ein Verfahren diesbezüglich andauere. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht zum nachehelichen Unterhalt der Klägerin geäussert hätte. Der Beklagte lässt darüber hinaus auch nicht substanziiert die Ergänzungsbedürftigkeit des portugiesischen Urteils bestreiten und sein Vorbringen, es sei auf das dortige Verfahren die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangt, bleibt unbewiesen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wird nachfolgend nochmals über die Ansprüche der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt sowie auf Vorsorgeausgleich zu befinden haben. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in der Schweiz sowie die Frage des anwendbaren Rechts, nämlich die Unterstellung unter das Scheidungsstatut, sind grundsätzlich nicht mehr strittig. 3.1 Das Bezirksgericht Arlesheim hielt im Zusammenhang mit dem Begehren der Klägerin um nachehelichen Unterhalt im Wesentlichen fest, gemäss Art. 4 des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens von 1973 komme portugiesisches Recht zur Anwendung. Das Tribunal Judicial de X. _____ habe im Scheidungsurteil vom 13. Februar 2008 das Verschulden geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass es nicht möglich sei, einem der beiden Ehegatten die alleinige oder hauptsächliche Schuld an der Scheidung zuzuweisen. Somit wäre im Zeitpunkt der Ehescheidung auf Seiten der Ehefrau und heutigen Klägerin grundsätzlich ein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht auf Unterhalt gegeben gewesen. Es seien jedoch im Scheidungsurteil weder Unterhaltsbeiträge zugesprochen, noch sei ein Unterhaltsanspruch ausdrücklich verneint worden. Der Begründung des Urteils sei zu entnehmen, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung seit mindestens 16 Jahren ununterbrochen getrennt gelebt hätten und unabhängig voneinander wirtschafteten. Beide Parteien hätten im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass der Beklagte niemals Unterhaltsbeiträge an die Beklagte geleistet habe. Zahlungen seien lediglich in Form von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder an die Klägerin geflossen. Die Klägerin habe ausgeführt, dass der Beklagte an sie selbst keinen Unterhalt habe leisten können, da er für die Kinder Beiträge bezahlt habe und damit seine finanzielle Leistungsfähigkeit erschöpft gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung im Februar 2008 seien allerdings bis auf den jüngsten Sohn bereits alle gemeinsamen Kinder volljährig gewesen. Das Argument der fehlenden Leistungsfähigkeit für Ehegattenunterhalt aufgrund des zu leistenden Kinderunterhalts könne somit für den Zeitpunkt der Ehescheidung nicht mehr zutreffen. Dennoch habe das portugiesische Gericht festgehalten, dass die Parteien wirtschaftlich voneinander unabhängig leben würden. Es sei demgemäss davon auszugehen, dass für die Klägerin im Scheidungszeitpunkt kein Anspruch auf Unterhalt gegeben gewesen sei und damit auch nachträglich keine Unterhaltsbeiträge mehr geltend gemacht werden könnten. Auch in subsidiärer Anwendung der lex fori sei aufgrund der Erwägungen im Scheidungsurteil vom 13. Februar 2008 davon auszugehen, dass die Parteien wirtschaftlich unabhängig voneinander gelebt hätten und damit jeder selbst für seinen gebührenden Unterhalt habe aufkommen können. Demgemäss könnten der Klägerin auch nach schweizerischem Recht keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. 3.2 Die Klägerin lässt mit der Berufung im Wesentlichen vortragen, es stehe fest, dass im ausländischen Scheidungsurteil keinerlei Nebenfolgen geregelt worden seien, was nichts Aussergewöhnliches für ausländische Rechtsordnungen sei. Zur Anwendung gelange portugiesisches Recht und somit die Bestimmungen von Art. 2003 ff. des Portugiesischen Zivilgesetzbuches. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt sei das portugiesische Recht mit dem hiesigen Recht vergleichbar. Bei mittleren Einkommen sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Überschussbeteiligung auszugehen. Der Beklagte lebe mit seiner neuen Ehefrau zusammen. Die Ansprüche der ersten Ehefrau würden vorgehen, da die zweite Ehefrau um die Verpflichtungen des Beklagten bei der Eheschliessung gewusst habe. Bei der Bedarfsrechnung sei in Bezug auf den Grundbetrag der Klägerin den tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal Rechnung zu tragen. Im Vergleich zur Schweiz liege in Portugal das Preisniveau bei rund 68 % im Vergleich zur Schweiz. Der Grundbetrag bei der Klägerin werde daher auf CHF 825.00 gesetzt. Die Berufungsklägerin erziele ein Renteneinkommen von umgerechnet rund CHF 200.00 pro Monat, womit ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 geschuldet sei. Der Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe wahre das rechtlich geschützte Existenzminimum des Berufungsbeklagten, der ein Einkommen von mindestens CHF 4'800.00 pro Monat erziele. Betreffend den sachverhaltlichen und rechtlichen Erörterungen des portugiesischen Gerichts sei keinerlei Bindungswirkung für das angerufene Gericht abzuleiten. Das Gericht habe lediglich das Urteilsdispositiv zu beachten. Im Dispositiv seien keinerlei Anordnungen betreffend den nachehelichen Unterhalt enthalten. Die Berufungsklägerin habe gegen diese sachverhaltliche Feststellung keinerlei Rechtsmittel ergreifen können, da be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kanntlich nur gegen das Dispositiv solche offen stünden. Fakt sei, dass selbst nach Auffassung des Berufungsbeklagten Zahlungen geflossen seien. Dass diese nur die Kinder betroffen hätten, sei unbewiesen. Unter Beachtung der Anzahl Kinder und des Einkommens des Berufungsbeklagten könne davon ausgegangen werden, dass zumindest zeitweise mangels Leistungsfähigkeit kein ehelicher Unterhalt an die Berufungsklägerin zahlbar gewesen sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, die Berufungsklägerin habe keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ein allfälliger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt könne für das Gericht nicht bindend sein, wenn dadurch eine Sozialhilfebedürftigkeit der an sich anspruchsberechtigten Ehefrau resultiere. Die Berufungsklägerin lebe von rund 200.00 Euro pro Monat, welche sie von der Sozialversicherungsanstalt in Portugal erhalte. Sie sei somit nachweislich sozialhilfebedürftig, womit sie berechtigt sein müsse, einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu verlangen und diesen auch zugesprochen zu bekommen. 3.3 Der Berufungsbeklagte entgegnet, vorliegend sei portugiesisches Recht anwendbar, welches mit dem schweizerischen Recht vergleichbar sei. Die Klägerin habe es unterlassen, die Scheidungsakten aus dem Scheidungsverfahren in Portugal einzureichen und über die im portugiesischen Recht allfällig geltende Dispositionsmaxime Ausführungen anzubringen. Auch ein entsprechender Beweisantrag fehle. Es bleibe deshalb ungeklärt, ob gemäss portugiesischem Recht beim nachehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime gelte. Ohne entsprechende Ausführungen gelte, weil nichts anderes erstellt sei, dass die Klägerin es unterlassen habe, im Scheidungsverfahren in Portugal Anträge zum nachehelichen Unterhalt zu stellen und deshalb keine Anträge mehr in der Schweiz gestellt werden dürften. Im Übrigen seien in der Scheidungsklage und im Scheidungsurteil die für die Abweisung des nachehelichen Unterhalts erforderlichen Fakten zusammengetragen worden: Gemäss Scheidungsklage vom 5. Januar 2007 bestehe zwischen den Ehegatten seit 16 Jahren kein Zusammenleben oder irgendwelche nähere Beziehung mehr. Im Scheidungsurteil vom 13. Februar 2008 sei festgehalten worden, dass die Parteien seit mindestens 16 Jahren ununterbrochen in getrennten Wohnungen leben würden. Seither bestehe zwischen ihnen keinerlei persönliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft mehr. Das portugiesische Gericht habe festgehalten, dass die Parteien wirtschaftlich voneinander unabhängig leben würden, weshalb davon auszugehen sei, dass für die Klägerin im Scheidungszeitpunkt kein Anspruch auf Unterhalt gegeben gewesen sei und damit auch nachträglich keine Unterhaltsansprüche mehr geltend gemacht werden könnten. Gemäss Art. 6 des Haager Übereinkommens sei diesfalls noch das schweizerische Recht heranzuziehen, welches aber ebenfalls aufgrund der der Scheidung vorangehenden 16-jährigen wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch vorsehe. 3.4. Es steht ausser Frage, dass gemäss Art. 63 Abs. 2 IPRG i.V. mit Art. 49 IPRG im Bereiche des nachehelichen Unterhaltes das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht zur Anwendung gelangt (HUÜ; SR 0.21.213.01). Nach Art. 8 Abs. 1 HUÜ kommt das auf die Scheidung angewandte Recht ausschliesslich zur Anwendung. In vorliegender Konstellation von Art. 61 Abs. 2 IPRG - gemeinsame ausländische effektive Staatsangehörigkeit, nur eine Partei mit Wohnsitz in der Schweiz - kommt das gemeinsame portugiesische Heimatrecht als Scheidungsstatut und über Art. 8 Abs. 1 HUÜ auch als Unterhaltsstatut zur Anwendung. Gemäss dem ausdrückli-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Wortlaut der Bestimmung gilt die für solche Fälle vorgesehene Stufenanknüpfung, wie sie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorsah (Art. 4 - 6 HUÜ), nicht für den nachehelichen Unterhalt. Nach dem portugiesischen Recht ist der Unterhalt nach den Mitteln des Unterhaltspflichtigen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu bemessen. Bei der Feststellung des Unterhalts wird auch berücksichtigt, dass der Unterhaltsverpflichtete für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann (Art. 2004 Código Civil [CC] vom 25. November 1966; vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH; Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Auflage, Portugal, S. 76 ff.). Im Weiteren sehen die besonderen Vorschriften in Art. 2016 A Abs. 1 CC unter dem Titel "Höhe des Unterhalts" vor, dass das Gericht bei der Feststellung der Unterhaltsleistung die Dauer der Ehe, den Beitrag zu den Kosten der Haushaltsführung, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre beruflichen Qualifikationen und Einstellungschancen, die Zeit für die Erziehung gemeinsamer Kinder, ihre Einkünfte und Renten, eine neue Eheschliessung oder faktische Gemeinschaft und im Allgemeinen alle Umstände, welche die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beeinflussen, berücksichtigen muss. 3.5 Die Klägerin hält dafür, dass das portugiesische Recht in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt mit dem hiesigen Recht vergleichbar sei und es sei daher von einer Überschussbeteiligung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mittleren Einkommen auszugehen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Klägerin im Grundsatz, zumal die Kriterien im zitierten portugiesischen Recht der Bestimmung von Art. 125 ZGB in der Tat nahe kommen und der Sachrichter für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts ohnehin ein weites Ermessen geniesst. Die verbreitete Methode für die Unterhaltsfestsetzung ist bekanntlich die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussteilung. In BGE 134 III 145 hatte das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass diese Methode für den nachehelichen Unterhalt wenig sachgerecht sei. Dieser Entscheid hat in der Praxis allgemein Verunsicherung ausgelöst, weshalb sich das Bundesgericht in BGE 134 III 577 zu einer Präzisierung dahingehend veranlasst sah, dass die genannte Methode für den nachehelichen Unterhalt nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sondern bei mittleren Einkommen durchaus zu sachgerechten Ergebnissen führen kann. Indes darf die Methode nicht einfach schematisch angewandt werden und sind in jedem Fall die konkreten Lebensverhältnisse festzustellen. Der nacheheliche Unterhalt hängt sodann ganz wesentlich von der Unterscheidung ab, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Lebensprägung wird vermutet, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind oder der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist. Bei der lebensprägenden Ehe haben beide Parteien Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung (BGE 132 III 593 E. 3.2), weil das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung als objektiv schutzwürdig anzusehen ist. In der Regel wird bei der lebensprägenden Ehe nachehelicher Unterhalt bei anhaltend fehlender oder ungenügender Eigenversorgungskapazität im Allgemeinen bis zum Erreichen des AHV-Alters zugesprochen. Werden diese Kriterien auf den vorliegenden Fall angewendet, so ist trotz der langjährigen räumlichen Trennung der Parteien von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Der Beklagte verzeichnet zwar seit langem seinen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnsitz in der Schweiz, um hier einem Erwerb nachzugehen. Allerdings kann allein aus der räumlichen Trennung der Parteien nicht unbesehen auf ein Erlöschen des Ehewillens geschlossen werden und als Folge davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für ihrem Lebensunterhalt durchwegs selbst besorgt war. So führte die Klägerin anlässlich der heutigen Befragung aus, zum Zeitpunkt der Übersiedlung des damaligen Ehemannes sei man noch nicht getrennt gewesen. Sie sei vielmehr in die Schweiz gekommen, um hier mit ihm zusammen zu leben. Die Kinder seien derweil in Portugal bei der Schwägerin verblieben. Der Beklagte entgegnet, der jüngste Sohn sei damals - soweit erinnerlich - vier bis fünf Jahre alt gewesen, als die vormalige Ehefrau ihm in die Schweiz gefolgt sei. Es habe allerdings bereits nach kurzer Zeit Schwierigkeiten gegeben, weil sie regelmässig viel Alkohol konsumiert habe und sich die Nachbarn über sie beschwert hätten. Sie habe dann bereits nach drei Wochen polizeilich heimgeschafft werden müssen. Er sei seinerzeit bereits mit einer anderen Frau liiert gewesen, die während des Aufenthalts seiner Ehefrau zwischenzeitlich anderweit untergebracht worden sei. Fern der Heimat habe er hier halt auch das Bedürfnis nach einer Frau gehabt, die für ihn sorge. Zudem habe er sehen wollen, ob sich die Alkoholsucht seiner damaligen Ehefrau bessere. Sie habe sich allerdings 16 Jahre lang nicht dazu geäussert und habe in Ruhe gelassen werden wollen. Er habe regelmässig Gelder in die Heimat geschickt, die seiner Meinung nach für seine Kinder bestimmt gewesen seien. Gestützt auf die heutigen Ausführungen der Parteien scheint es dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht wenig wahrscheinlich, dass sich die Parteien einvernehmlich darüber verständigt haben, dass der Beklagte im Ausland einem Erwerb nachgeht und die Ehefrau mit den Kindern in der Heimat in Portugal verbleibt. Die Parteien haben zwölf gemeinsame Kinder und der Beklagte räumt ein, regelmässig und über Jahre hinweg Unterhaltsbeiträge an die Familie in der Heimat überwiesen zu haben. Selbst wenn sich heute der genaue Umfang dieser Leistungen nicht mehr quantifizieren lässt, erscheint die Annahme, dass diese Unterhaltsbeiträge allein den Kindern zugedacht gewesen seien, lebensfremd. Die Klägerin ist nach grundsätzlich unbestrittenen Aussagen ohne Ausbildung und nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die bescheidenen Einkünfte, welche sie heute erhält, entspringen der Sozialhilfe bzw. staatlichen Fürsorge und diese decken allein die notwendigsten Grundbedürfnisse. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe subsidiär zu familienrechtlichen Unterhaltsleistungen sind. Soweit der Beklagte mithin in der Lage ist, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt zu leisten, kann er sich nicht darauf berufen, die Klägerin funktioniere wirtschaftlich selbständig. Der Rechtsvertreter der Klägerin legt der Berechnung des Bedarfs einen erweiterten Grundbetrag von CHF 1'005.00 sowie Zuschläge für eine Hausrat-/Haftpflichtversicherung von CHF 30.00 und für den Aufbau einer beruflichen Vorsorge von CHF 200.00 zugrunde. Sie lässt dazu ausführen, das Preisniveau in Portugal liege bei rund 68 % im Vergleich zur Schweiz. Nach Erachten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wird die Annahme eines Preisniveaus von 68 % den vorliegenden Verhältnissen klarerweise nicht gerecht. Dem bei den Akten befindlichen Kaufkraftvergleich rund um die Welt vom August 2010 (Beilage 8 der an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht eingereichten Unterlagen) kann zwar entnommen werden, dass das Preisniveau ohne Miete in Lissabon 61.4 beträgt (Zürich = 100). Allerdings übersieht der Vertreter der Klägerin, dass dieses Preisniveau die Verhältnisse in der portugiesischen Hauptstadt abbildet und keinesfalls dem tatsächlichen Preisniveau am Wohnort der Klägerin im nördlichsten Teil von

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Portugal entspricht. Die Klägerin wird Auslagen, die im Grundbetrag enthalten sind (z.B. Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas) vor Ort zu deutlich günstigeren Bedingungen erwerben können, soweit solche Auslagen überhaupt anfallen sollten. Die Kosten für Versicherungen sind sodann ohnehin im Grundbetrag enthalten und Auslagen für den Aufbau einer Vorsorge sind nicht belegt. Die Klägerin verfügt über eine kostenlose Unterkunft und unterliegt nicht der Steuerpflicht. Sie bestreitet laut eigenem Bekunden mit einem monatlichen Betrag von rund CHF 200.00 ihren aktuellen Bedarf. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass letztlich mit einem Beitrag von CHF 300.00 pro Monat der Unterhaltsanspruch der Klägerin hinreichend abgedeckt ist. Der Beklagte ist in der Lage, diesen Beitrag an die Klägerin zu leisten, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen wird, wobei dieser Unterhalt erst im Folgemonat ab der Klaganhebung am 20. Juni 2011, d.h. mithin ab Juli 2011 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten im Juni 2020 geschuldet ist. 4.1 Die Abweisung des Begehrens um Teilung der beruflichen Vorsorge begründete das Bezirksgericht Arlesheim im Wesentlichen wie folgt: Die Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge lasse sich weder unter die unterhaltsrechtliche noch unter die güterrechtliche Sonderanknüpfung des IPRG einreihen. Damit komme grundsätzlich das Scheidungsstatut zum Tragen. Die Parteien seien beide portugiesische Staatsangehörige und nur der Beklagte habe Wohnsitz in der Schweiz. Das Scheidungsstatut sei somit das portugiesische Recht als das gemeinsame Heimatrecht der Parteien. Mit Art. 15 IPRG stelle das Gesetz eine Ausnahmeklausel zu Verfügung. Diese erlaube ausnahmsweise das Recht, auf welches die Kollisionsnorm verweise, nicht anzuwenden, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich sei, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht aber in viel engerem Zusammenhang stehe. Beide Parteien hätten vorliegend die portugiesische Staatsbürgerschaft. Sie hätten am 12. April 1976 geheiratet. Seit dem Jahr 1990 habe der Beklagte in der Schweiz gelebt und sei hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ab diesem Zeitpunkt sei er in einer Pensionskasse versichert gewesen und habe eine Altersvorsorge äufnen können. Dass der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, seit den 70er Jahren in der Schweiz gewesen sei, werde von diesem bestritten und sei nicht erstellt. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz nie in die Schweiz verlegt. Sie habe sich offenbar ein oder mehrere Male für einige Zeit in der Schweiz aufgehalten, wobei eine Anmeldung jedoch unterblieben sei. Die Klägerin habe bis heute immer Wohnsitz in Portugal behalten. Gemäss Scheidungsurteil des Tribunal Judicial de X. _____ hätten die Parteien bei der Scheidung schon seit mindestens 16 Jahren getrennt gelebt. Dies bedeute, dass die Aufnahme des Getrenntlebens durch die Parteien und der Beginn der Erwerbstätigkeit des Beklagten in der Schweiz ungefähr zeitgleich Anfang der 90er Jahre stattgefunden habe. Weiter werde im Scheidungsurteil festgehalten, dass zwischen den Parteien kein wie auch immer geartetes gemeinschaftliches Leben mehr stattgefunden habe. Der Sachverhalt der Vorsorgeaufteilung habe demgemäss nur einen einzigen Bezugspunkt zur schweizerischen Rechtsordnung, nämlich dass der Beklagte seit 1990 in der Schweiz erwerbstätig sei. Auf Seiten der Klägerin bestehe kein Zusammenhang zur schweizerischen Rechtsordnung. Sie habe ihren Wohnsitz in Portugal behalten und im relevanten Zeitraum vom Beklagten getrennt gelebt, ohne wirt-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaftliche Verbindung zu ihm. Es sei somit nicht von einer beidseitigen Vorsorgeprägung des vom Beklagten in der Schweiz geäufneten Vorsorgeguthabens auszugehen. Es bestehe nach den gesamten Umständen nicht ein geringerer Zusammenhang zur portugiesischen Rechtsordnung, auf welche die Kollisionsnorm des IPRG verweise, als zur schweizerischen Rechtsordnung. Art. 15 IPRG gelange nicht zu Anwendung, womit gemäss Art. 63 Abs. 2 IPRG portugiesisches Recht anzuwenden sei. Das portugiesische Recht kenne allerdings keinen Vorsorgeausgleich. 4.2 Mit der Berufung lässt die Klägerin vortragen, der Berufungsbeklagte habe während der Ehe u.a. in der Schweiz gearbeitet und gelebt. Sie ihrerseits habe etliche Monate in der Schweiz verbracht, sei aber nie hier registriert gewesen. Man habe insgesamt zwölf gemeinsame Kinder. Der Berufungsbeklagte, der zwischenzeitlich wieder verheiratet sei, lebe weiterhin in der Schweiz, wo er arbeite und somit der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Sie habe während der gesamten Ehedauer die Kinder betreut und den Haushalt besorgt. Sie sei während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen, so dass sie keine eigene Altersvorsorge habe aufbauen können. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 IPRG erfüllt und die Regelung des Vorsorgeausgleichs sei hiernach gemäss schweizer Recht vorzunehmen. Angesichts der langen Ehedauer der Parteien von knapp 33 Jahren, der Geburt zwölf gemeinsamer Kinder, der langjährigen Tätigkeit des Beklagten in der Schweiz samt dem damit verbundenen obligatorischen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz und dem Fehlen zusätzlicher Vorsorge durch eine freiwillige Versicherung oder durch massgebliche Vermögensbildung sei das Pensionskassenguthaben des Beklagten zweifellos für ihn und seine Familie vorsorgeprägend. Dass die Parteien Portugiesen seien und teilweise in Portugal gewohnt hätten, genüge demgegenüber nicht, für den Entscheid über die Teilung der Austrittsleistung einen grösseren Zusammenhang zum portugiesischen Recht herzustellen. Nach der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe ausser Frage, dass auf diese Frage das schweizerische Recht anzuwenden sei. Demzufolge sei Art. 122 ZGB anzuwenden, wonach die ehezeitlich erworbenen Freizügigkeitsguthaben hälftig zu teilen seien. Die Vorinstanz verkenne die Rechtslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung, da sie die Auffassung vertrete, das Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklagten sei erst geäufnet worden, als sich die Ehegatten getrennt hätten. Aus diesem Umstand schlussfolgere die Vorinstanz zu Unrecht, dass die Freizügigkeitsguthaben des Berufungsbeklagten für die Familie bzw. die Berufungsklägerin nicht vorsorgeprägend seien. Zudem sei die Dauer der Trennung nicht massgebend für die Frage, ob das Vorsorgesubstrat vorsorgeprägend gewesen sei oder nicht. Das Bundesgericht habe mehrfach betont, dass die Trennungsdauer keinen Einfluss auf die Teilung der ehezeitlich erworbenen Austrittsleistung habe. Vielmehr betreffe der Vorsorgeausgleich die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen. Massgebend sei laut Bundesgericht die Zeitspanne zwischen dem Tag der Heirat und dem Tag, an dem das Urteil über die Scheidung rechtskräftig werde. Abzustellen sei somit auf die ganze Ehedauer und nicht auf die tatsächlich gelebte Ehedauer. Ein mehr oder weniger lang andauerndes Getrenntleben sei bei formell bestehender Ehe auf Grund des Gesetzeswortlautes und der Konzeption des Vorsorgeausgleichs ausser Betracht zu lassen. Zu beachten sei zudem, dass der Berufungsbeklagte, hätte er in der Schweiz die Scheidungsklage anhängig gemacht, gar nicht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestreiten könnte, dass das Vorsorgesubstrat hälftig zu teilen sei. Wohlweislich und im Sinne des forum shoppings habe er die Litispendenz in Portugal begründet, damit er der Teilung der ehezeitlich erworbenen Freizügigkeitsguthaben habe entkommen können. Es könne somit für die Frage, ob das Vorsorgesubstrat vorsorgeprägend gewesen sei, nicht entscheidend sein, wo die Klage anhängig gemacht worden und wie lange die Trennungszeit vor der Litispendenz gewesen sei. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beklagte weiterhin einer Pensionskasse angeschlossen sei, dass kein Vorsorgefall eingetreten sei und per Scheidungszeitpunkt ein teilbares Freizügigkeitsguthaben von CHF 102'713.20 bestanden habe. Der Anspruch der Berufungsklägerin betrage somit CHF 51'356.60. Diese Forderung sei zudem vom Stichtag der Teilung an zu verzinsen. Massgebend sei der reglementarische Zins bzw. der gesetzliche Mindestzinssatz. Im Jahr 2008 habe der Mindestzinssatz 2.75 % betragen; ab dem 1. Januar 2009 2 %. 4.3 Mit der Berufungsantwort erwidert der Beklagte, grundsätzlich komme vorliegend bei der Frage der Teilung der Pensionskasse das Scheidungsstatut und somit das portugiesische Recht zur Anwendung. Das portugiesische Recht sehe keinen Vorsorgeausgleich vor. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Ausnahmeklausel gemäss Art. 15 IPRG. Diese Bestimmung gelange nur dann zur Anwendung, wenn der Sachverhalt betreffend Vorsorge ganz offensichtlich einen viel engeren Zusammenhang zum schweizerischen Recht als zum portugiesischen Recht habe. Das sei mit Blick auf BGE 131 III 289 nur dann der Fall, wenn die Äufnung der Pensionskasse durch den erwerbstätigen Ehemann auch für die nicht erwerbstätige Ehefrau vorsorgeprägend sei. Das wiederum könne nur bei einer während der Erwerbstätigkeit des Ehemannes existierenden ehelichen Gemeinschaft oder aber bei Schweizer Bürgern der Fall sein und werde vorliegend aufgrund der Trennung der Ehegatten während der gesamten Dauer der Erwerbstätigkeit des Ehemannes in der Schweiz bestritten. Die Voraussetzungen der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG würden aufgrund des Gesagten nicht vorliegen: Die Wohnsitznahme durch den Beklagten in der Schweiz sei aufgrund der Trennung der Ehegatten in Portugal erfolgt. Die Ehefrau lebe seit jeher ausschliesslich in Portugal. Beide Parteien sowie ihre Kinder seien portugiesische Staatsangehörige, beide Parteien würden kein Wort Deutsch reden. Das Scheidungsverfahren habe in Portugal stattgefunden. Das gemeinsame Heimatrecht der Parteien sei das portugiesische Recht. Die schweizerischen Verhältnisse würden somit nur den Ehemann tangieren und das auch nur aufgrund und seit der im Jahre 1990 aufgenommenen Trennung. Es würden Art. 61 Abs. 2, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 IPRG und somit das portugiesische Recht zur Anwendung kommen. Dieses kenne keinen Vorsorgeausgleich. 4.4 Nach dem seit 1. Januar 2000 geltenden schweizerischen Scheidungsrecht hat auf den Zeitpunkt der Scheidung ein Teilungsausgleich zwischen den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge stattzufinden. Art. 63 Abs. 2 IPRG äussert sich zu diesem Anspruch nicht direkt. Im Zeitpunkt der Entstehung dieses Artikels gab es einen solchen Anspruch im schweizerischen Recht noch nicht, und im Zeitpunkt der Einführung dieses Anspruchs ins schweizerische Scheidungsrecht ist das IPRG nicht angepasst worden. Der Vorsorgeausgleich ist als Anspruch sui generis zwischen Scheidungs- und Güterrecht angesiedelt. Entsprechend stellt sich regelmässig die Frage nach seiner Anknüpfung in internationalen Verhältnissen. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass der Vorsorgeausgleich

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom Kapitel "Scheidung und Trennung" (Art. 59 ff. IPRG) erfasst wird und in diesem Rahmen als "Nebenfolge" (Art. 63 IPRG), nicht jedoch als Teilaspekt des Unterhalts- oder Güterrechts zu behandeln ist. Die in der Lehre umstrittene Frage der Anknüpfung (Scheidungsstatut oder Vorsorgestatut) kann daher als durch die Rechtsprechung geklärt betrachtet werden. Der Vorsorgeausgleich untersteht demselben Recht wie die Scheidung (Art. 63 Abs. 2 IPRG). Geht es um ein Ergänzungsurteil, hat sich das Gericht auf dasjenige Recht zu stützen, das es auf die Scheidung als Ganzes anzuwenden hätte (Art. 64 Abs. 2 IPRG). Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 289 ff. sowie in 5C.123/2006 vom 29. März 2007 die in einem Teil des Schrifttums vertretene Auffassung, wonach das zuständige Gericht gestützt auf Art. 15 IPRG den Vorsorgeausgleich ausnahmsweise nach dem auf die Vorsorgeeinrichtung anwendbaren Recht (sog. Vorsorgestatut) beurteilen kann, wo es um ein Guthaben geht, das für die Vorsorge der Ehegatten prägend war, bestätigt, und damit die Reichweite des ausländischen Scheidungsstatuts zurückgedrängt. Nach dem Vorstehenden ist mithin darüber zu befinden, ob das Gericht gestützt auf Art. 15 IPRG den Vorsorgeausgleich ausnahmsweise nach dem Vorsorgestatut, also dem schweizerischen Recht, zu beurteilen hat. Den von den Parteien anlässlich der heutigen Verhandlung nochmals zitierten höchstrichterlichen Entscheiden (vgl. dazu TRECHSEL, Der Vorsorgeausgleich im internationalen Verhältnis, in: FamPra 2010, S. 260 ff.) lassen sich wenig konkrete Kriterien entnehmen, nach denen sich der vorsorgeprägende Charakter messen soll. Auffallend ist allein der Umstand, dass es sich um Vorsorgeguthaben in der Schweiz gehandelt hat. Das läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass das Scheidungsstatut nur dann unangefochten massgebend ist, wenn die Scheidung schweizerischem Recht untersteht. Ist auf die Scheidung ausländisches Recht anwendbar, dürften Vorsorgeguthaben in der Schweiz regelmässig auch nach schweizerischem Recht beurteilt werden (vgl. FamKomm Scheidung/JAMETTI GREINER, Anh. IPR N 56). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilt die zitierte Auffassung und kommt zum Schluss, dass eine Teilung des ehezeitlich angesparten Vorsorgeguthabens des Beklagten angezeigt ist. In Abweichung von der Meinung der Vorinstanz, welche die langjährige berufliche Tätigkeit des Beklagten als einziges Anknüpfungskriterium gelten liess, sind nämlich auch die lange Dauer der Ehe, die gelebte Rollenverteilung und damit zusammenhängend die Abwesenheit einer entsprechenden Altersvorsorge auf Seiten der Klägerin sowie deren Unfähigkeit, sich ab Scheidung bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter eine adäquate Altersvorsorge selbst zu äufnen, besonders stark zu gewichten. Der ausländische Wohnsitz der Klägerin und deren fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache scheinen dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hingegen wenig relevante Gesichtpunkte zu sein, sind diese Merkmale für die Teilung der Vorsorge im Allgemeinen doch unerheblich. Auch das Abstellen auf die räumliche Trennung der Ehegatten rechtfertigt keinen generellen Ausschluss von Art. 15 IPRG, zumal sich die Parteien - wie hievor in E. 3.5 bereits ausgeführt - zumindest konkludent darüber verständigt haben, dass der Beklagte im Ausland einem Erwerb nachgeht und die Ehefrau mit den Kindern in der Heimat in Portugal verbleibt. Zwar ist Art. 15 IPRG als ein "Notventil" konzipiert, welches nur ausnahmsweise ein Abweichen von der Verweisungsnorm des IPRG erlaubt. Im Bereiche des internationalen Vorsorgeausgleichs ist die Anwendung von Art. 15 IPRG jedoch in Fällen, welche mit der vorliegenden Sachlage vergleichbar sind, regelmässig angebracht. Auch die anstehende Gesetzesnovelle zum Vorsorgeausgleich zielt darauf ab, dass der Vorsorgeausgleich immer nach schweizer Recht erfolgt, womit der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückgriff auf den Ausnahmetatbestand des Art. 15 IPRG künftig entfällt (vgl. Vernehmlassungsvorlage zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung). Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, somit eine hälftige Teilung der ehezeitlich erworbenen Freizügigkeitsleistung des Beklagten als richtig. Die massgebliche Summe wurde durch die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die PK BAU Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe, Region Basel, ermittelt und mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 auf CHF 102'713.20 beziffert. Der Betrag wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt, so dass diese Summe in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB hälftig aufzuteilen und der zu überweisende Betrag auf CHF 51'356.60 festzulegen ist. Geschuldet ist darüber hinaus der reglementarische, mindestens aber gesetzliche Zins von 2.75 % für das ab dem Jahr 2008 (ab Scheidungsdatum) und von 2 % ab dem Jahr 2009, was vom Beklagten denn auch nicht bestritten wurde. Die beteiligte Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die PK BAU Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe, Region Basel, hat im Übrigen eine Bestätigung über die Durchführbarkeit, datierend vom 15. November 2011, eingereicht. Die erwähnte Vorsorgeeinrichtung ist somit anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben des Beklagten den Betrag von CHF 51'356.60 zzgl. reglementarischen, mindestens aber gesetzlichen Zins von 2.75 % für das Jahr 2008 und von 2 % ab dem Jahr 2009 auf ein von der Klägerin noch zu bestimmendes Konto zu überweisen. Die Berufungsklägerin hat der PK BAU Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe die notwendige Zahlungsadresse (Bank/Post, Kontonummer, Kontoinhaber) für die Überweisung direkt mitzuteilen. 5. Die Berufung stellt grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel dar. Kommt die Berufungsinstanz zum Schluss, dass die Berufung zulässig und begründet ist, so heisst sie diese gut und trifft somit in der Regel einen neuen Entscheid. Dieser Entscheid unterscheidet sich naturgemäss inhaltlich vom angefochtenen Entscheid, d.h., der angefochtene Entscheid wird dadurch im Umfange der Gutheissung der Berufungsanträge aufgehoben und neu gefasst (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 27). Die vorstehenden Ausführungen haben aufgezeigt, dass das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu einer im Sinne der Klägerin vom angefochten Urteil abweichenden Entscheidung gelangt und sich die Berufung grundsätzlich als begründet herausstellt. Der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. März 2012 wird daher wie folgt geändert: "1. Der Beklagte hat der Klägerin ab 1. Juli 2011 bis und mit Juni 2020 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich und im Voraus von CHF 300.00 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der ehezeitlich erworbenen Freizügigkeitsleistung, mithin einen Betrag von CHF 51'356.60 zzgl. reglementarischen, mindestens aber gesetzlichen Zins von 2.75 % für das Jahr 2008 und von 2 % ab dem Jahr 2009 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. Die PK BAU Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe, Region Basel, Elisabethenstrasse 23, 4010 Basel, wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Beklagten den Betrag von CHF 51'356.60 zzgl. reglementarischen, mindestens aber gesetzlichen Zins von 2.75 % für das Jahr 2008 und von 2 % ab dem Jahr 2009 auf ein von der Klägerin noch zu bestimmendes Konto zu überweisen". 6.1 Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Hinsichtlich der erstinstanzli-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Prozesskosten wurde der Entscheid vom 6. März 2012 nicht ausdrücklich angefochten, so dass die Rechtsmittelinstanz hierüber keinen neuen Entscheid zu treffen hat (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 315 N 17). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin mit der Berufung, dass der Beklagte zu verurteilen sei, ihr mit Wirkung ab 5. Januar 2007, eventualiter ab Juni 2011 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'000.00 zu bezahlen sowie die Hälfte seiner ehezeitlich erworbenen Freizügigkeitsleistung zu übertragen. Der Beklagte wiederum beantragte in der Berufungsantwort, die Rechtsbegehren der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, verpflichtete den Beklagten, an den nachehelichen Unterhalt der Klägerin ab 1. Juli 2011 bis und mit Juni 2020 einen Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen sowie die Hälfte der Freizügigkeitsleistung zu überweisen. Die Berufungsklägerin ist mithin mit ihren Begehren in etwa hälftigem Umfange durchgedrungen, so dass sich eine Halbierung der Gerichtskosten aufdrängt. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist dabei in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 3'000.00 festzusetzen. Zu dieser Gerichtsgebühr kommen die Kosten für die Übersetzung durch die Dolmetscherin anlässlich der heutigen Verhandlung von CHF 157.50 (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Die Parteientschädigungen sind analog der Verteilung der Gerichtskosten zu verlegen, so dass die Parteien grundsätzlich die entsprechenden Kosten selbst zu tragen haben und gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet sind. 6.2 Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2012 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Berufungsbeklagten wiederum wurde mit Verfügung vom 30. August 2012 die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1'000.00 teilweise bewilligt. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurden die Parteien nochmals zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt. Die gemachten Verlautbarungen der Parteien legen kein Rückkommen auf die vorgenannten Entscheide zur unentgeltlichen Rechtspflege nahe, selbst wenn der Beklagte nach seiner Genesung mittlerweile ein leicht höheres Einkommen erzielt. So besitzen die Parteien laut glaubhaften Aussagen insbesondere keine werthaltigen Liegenschaften im Ausland. Der gesamte Kostenanteil der Berufungsklägerin geht somit zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zulasten des Staates. Vom Kostenanteil der Gerichtskosten des Berufungsbeklagten gehen zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege CHF 578.75 zulasten des Staates. Ausser Frage steht, dass die gerichtliche Bestellung von Rechtsbeiständen zur Wahrung der Rechte der Parteien notwendig war. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände ist folglich durch die Gerichtskasse zu übernehmen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Advokat Javier Ferreiro, hat eine vom 9. Oktober datierende Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand inklusive der heutigen Verhandlung von 14.25 Stunden ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, allein der Ansatz von CHF 200.00 ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) auf CHF 180.00 herabzusetzen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die vorgelegte Honorarnote von Dr. Eva Weber, Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten, weist einen Aufwand ohne Hauptverhandlung von 22.75 Stunden aus. Dieser Zeitaufwand erscheint dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und der Bedeutung der Sache überhöht, wurden doch die wesentlichen Rechtsfragen bereits im vorinstanzlichen Verfahren abgehandelt. Insbesondere die Positionen für die Ausfertigung der Berufungsantwort und die Vorbereitung zur heutigen Verhandlung sind um sechs Stunden zu kürzen, so dass im Ergebnis ein Stundenaufwand zuzüglich der heutigen Verhandlung von gesamthaft 18.25 Stunden als statthaft zu erachten ist. Im Weiteren sind den Rechtsbeiständen die fakturierten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer zu vergüten. Es resultiert eine Summe von CHF 2'947.90 für Advokat Javier Ferreiro und eine solche von CHF 3'617.55 für Advokatin Dr. Eva Weber. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO sind Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Die Berufungsklägerin ist folglich anzuhalten, ihren Kostenanteil von CHF 1'578.75 sowie die an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'947.90 bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Justizverwaltung zu erstatten (PC 40-1036-1). Demnach wird erkannt: ://: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. März 2012 wie folgt geändert: "1. Der Beklagte hat der Klägerin ab 1. Juli 2011 bis und mit Juni 2020 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich und im Voraus von CHF 300.00 zu bezahlen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der ehezeitlich erworbenen Freizügigkeitsleistung, mithin einen Betrag von CHF 51'356.60 zzgl. reglementarischen, mindestens aber gesetzlichen Zins von 2.75 % für das Jahr 2008 und von 2 % ab dem Jahr 2009 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. Die PK BAU Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe, Region Basel, Elisabethenstrasse 23, 4010 Basel, wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Beklagten den Betrag von CHF 51'356.60 zzgl. reglementarischen, mindestens aber gesetzlichen Zins von 2.75 % für das Jahr 2008 und von 2 % ab dem Jahr 2009 auf ein von der Klägerin noch zu bestimmendes Konto zu überweisen". Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid unverändert.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die PK BAU Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe, Region Basel, Elisabethenstrasse 23, 4010 Basel, wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 51'356.60 zzgl. reglementarischen, mindestens aber gesetzlichen Zins von 2.75 % für das Jahr 2008 und von 2 % ab dem Jahr 2009 auf ein von der Berufungsklägerin noch zu bestimmendes Konto zu überweisen. Die Berufungsklägerin hat der PK BAU Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe die notwendige Zahlungsadresse (Bank/Post, Kontonummer, Kontoinhaber) für die Überweisung direkt mitzuteilen. III. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren von CHF 3'000.00 zuzüglich Kosten für die Übersetzung von CHF 157.50 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der gesamte Kostenanteil der Berufungsklägerin geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zulasten des Staates. Die Berufungsklägerin wird angehalten, ihren Kostenanteil von CHF 1'578.75 bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Justizverwaltung, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, zu erstatten (PC 40-1036-1). Vom Kostenanteil des Berufungsbeklagten gehen zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege CHF 578.75 zulasten des Staates; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). IV. Es werden gegenseitig keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien werden den unentgeltlichen Rechtsbeiständen folgende Entschädigungen inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet: - an Advokat Javier Ferreiro CHF 2'947.90 - an Advokatin Dr. Eva Weber CHF 3'617.55. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Parteien zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Die Berufungsklägerin wird angehalten, die an ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'947.90 bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Justizverwaltung, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, zu erstatten (PC 40- 1036-1). Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erhoben (5A_874/2012).

400 2012 184 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.10.2012 400 2012 184 (400 12 184) — Swissrulings