Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 28. April 2020 (400 20 70) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Nichtigkeit eines angefochtenen Entscheids als Ausnahme; Nichteintreten als Folge mangelhafter Rechtsbegehren im Rechtsmittelverfahren; keine Nachfrist zur Einreichung einer einlässlichen Begründung; persönliche Kostenfolge für die anwaltliche Vertretung eines Rechtsmittelklägers bei schweren Mängeln einer Rechtsmitteleingabe
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel
Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Saskia Frei, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel, Klägerin gegen B. ____, vertreten durch Rechtsanwalt C. ____, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Eheschutz
A. Mit Eingabe vom 4. November 2019 reichte A. ____ (Ehefrau) gegen B. ____ (Ehemann) beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Eheschutzbegehren ein. Sie begehrte u.a., den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab Aufnahme des Getrenntlebens Unterhalt in Höhe von monatlich CHF 4'500.00 zu bezahlen. Ausserdem sei ihr die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Mit dem Eheschutzbegehren reichte die Ehefrau zahlreiche Unterlagen wie bspw. Lohnausweise und Abrechnungen privater Bankkonti beider Ehegatten ein.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 6. November 2019 wurde das Gesuch der Ehefrau vom 4. November 2019 (samt Beilagen) dem Ehemann zugestellt und den Ehegatten wurde die Vorladung zur Verhandlung in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 12. November 2019 nahm der Ehemann Stellung zum Gesuch der Ehefrau und hielt fest, die von der Gegenpartei eingereichten Unterlagen seien dem Gericht ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis zugestellt worden und Gegenstand von juristischen Abklärungen. Ausserdem teilte der Ehemann mit, ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft komme für ihn nicht infrage. C. Am 7. Februar 2020 fand die Eheaudienz statt. Auf die Ausführungen des Ehemannes, wonach er ab Januar 2020 nur noch 80% arbeite, hielt der Gerichtspräsident anlässlich der Eheaudienz fest, dass dem Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Frist zur Einreichung von Unterlagen gesetzt worden sei, weshalb er solche noch nachreichen könne. In einer Verhandlungspause der Eheaudienz liess sich der Ehemann sodann eine aktuelle Lohnabrechnung auf sein Mobiltelefon zukommen, welche er dem Gericht zur Einsicht gab. D. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. Februar 2020 wurde der Ehemann u.a. verpflichtet, der Ehefrau ab Aufnahme des Getrenntlebens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'300.00 zu bezahlen. Die eheliche Liegenschaft wurde zudem dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen. E. Gegen diesen Entscheid erklärte der Ehemann und Berufungskläger, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C. ____, mit Eingabe vom 12. März 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung. Er beantragte unter o/e Kostenfolge, das angefochtene Urteil sei zufolge Nichtigkeit aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Durchführung einer gesetzeskonformen Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Ehemann und Berufungskläger eine angemessene Nachfrist zur materiellen Einlassung auf den erstinstanzlichen Entscheid zu setzen. Als Begründung führte der Berufungskläger aus, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt worden sei. Weil dem Berufungskläger mit der erwähnten Verfügung vom 6. November 2019 keine Frist zur Einreichung seiner finanziellen Unterlagen sowie zur schriftlichen Stellungnahme zum Eheschutzgesuch gesetzt worden sei, habe der Berufungskläger nicht die Möglichkeit gehabt, weitere für die Bemessung der Unterhaltspflicht wichtige Unterlagen (bspw. Arbeitsvertrag, Spesenreglement) einzureichen. Aus diesem Grund müsste die Unterhaltspflicht des Ehemanns um bis zu 30% tiefer ausfallen. F. Die Ehefrau (Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokatin Saskia Frei, beantragte mit Berufungsantwort vom 1. April 2020, es seien unter o/e Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids sämtliche Rechtsbegehren des Berufungsklägers abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Berufungskläger keine Gelegenheit gehabt habe, zum Eheschutzgesuch Stellung zu nehmen und verweist diesbezüglich auf dessen Eingabe an die Vorinstanz vom 12. November 2019. Ausserdem sei der Berufungskläger anlässlich der Eheschutzaudienz vom 7. Februar 2020 mehrfach zu Wort gekommen und habe noch während der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhandlung seine Lohnabrechnung für Januar 2020 einreichen können. Diese sei letztlich vollumfänglich in die Berechnung der Unterhaltspflicht eingeflossen. Schliesslich hält sie fest, dass dem Berufungskläger bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 der Wunsch der Berufungsbeklagten betreffend Aufnahme des Getrenntlebens angezeigt worden sei. G. Mit Verfügung vom 3. April 2020 schloss die Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an.
Erwägungen 1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 betragen muss (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der erforderliche Streitwert ohne Weiteres erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der schriftlich begründete Entscheid vom 7. Februar 2020 des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West dem Berufungskläger am 2. März 2020 zugestellt. Die 10-tägige Berufungsfrist lief folglich bis zum Donnerstag, den 12. März 2020. Die Berufungseingabe vom 12. März 2020 wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die vorliegende Berufung grundsätzlich einzutreten ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Die Berufungsbeklagte hat mit ihrer Berufungsantwort ein an den Berufungskläger gerichtetes Schreiben vom 13. Dezember 2018 ins Recht gelegt. Dieses stellt ein neues Beweismittel dar, welches bereits vor Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden war. Es handelt sich folglich um ein unechtes Novum, welches bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3). Auf dieses Schreiben ist deshalb nicht einzugehen. 3. Der Ehemann und Berufungskläger begehrt zunächst, der erstinstanzliche Entscheid sei zufolge Nichtigkeit aufzuheben. Die geltend gemachte Gehörsverletzung stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar, was zur Nichtigkeit führe. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1; 117 Ia 202 E. 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 122 I 97 E. 3a/aa; 127 II 32 E. 3g mit Hinweisen auf die Lehre). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 135 V 134 E. 3.2). Nur ein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hat Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 12. November 2019 schriftlich zum Eheschutzgesuch der Berufungsbeklagten Stellung genommen. Dem Protokoll der Eheaudienz vom 7. Februar 2020 lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Berufungskläger an der Verhandlung mehrfach und zu verschiedenen Themen mündlich geäussert hat. Schliesslich hat der Berufungskläger anlässlich dieser Audienz eigene Unterlagen in Form seiner auf seinem Mobiltelefon abgespeicherten Lohnabrechnung für Januar 2020 vorgewiesen. Die mit dieser Lohnabrechnung belegte Reduktion seines Arbeitspensums auf 80% floss in die Berechnung des Unterhaltsbeitrags durch die Vorinstanz ein. Der Berufungskläger konnte sich folglich vor dem Ergehen des Entscheids verschiedentlich zum Sachverhalt äussern und seine Äusserungen wurden auch berücksichtigt. So entschied das Gericht entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger werde die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Auch akzeptierte die Vorinstanz die Reduktion seines Arbeitspensums auf 80%, welches anlässlich der Eheschutzaudienz strittig war. Sollte dem Vorderrichter bei seiner Verfahrensinstruktion überhaupt ein Verfahrensfehler unterlaufen sein, welcher einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers gleichkommen würde, wäre dieser Fehler indessen nicht derart schwerwiegender Art, als dass dieser die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zur Folge hätte. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 7. Februar 2020 ist folglich keinesfalls nichtig. 4. Der Berufungskläger begehrt ausserdem, eventualiter sei das Verfahren zwecks Durchführung einer gesetzeskonformen Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsmittelinstanz hat daher stets zu untersuchen, ob die Berufung neben den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Die ZPO erwähnt die Erforderlichkeit formeller Rechtsbegehren nicht ausdrücklich, das Kantonsgericht geht aber mit der Doktrin und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Dies ergibt sich sowohl aus der allgemeinen Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden, als auch aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt. Das Erfordernis von Anträgen in der Berufungsschrift steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck, müssen doch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (IVO HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 16). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Klagpartei für die Durchsetzung ihrer Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache gestellt werden. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Hauptsache von vornherein ausgeschlossen ist, wie etwa bei einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (HUNGERBÜHLER/BUCHER, a.a.O., Art. 311 N 20). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag in der Sache in den förmlichen Rechtsbegehren selbst gestellt werden muss und es nicht ausreicht, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt (BGE 133 III 489 E. 3; PETER REETZ/STEFANIE THEILER in: ZPO-Kommentar, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016., Art. 311 N 34). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsmittelkläger berufsmässig vertreten ist. Die Berufungsinstanz setzt dem Berufungskläger einzig in den Anwendungsfällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist an (BGE 137 III 617, E. 6.4). In allen anderen Fällen wird die Berufung zwar von der Berufungsinstanz entgegengenommen, die inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können jedoch zur Folge haben, dass auf eine Berufung ohne hinreichende Anträge oder mit ungenügender Begründung nicht eingetreten wird. Das Kantonsgericht hat sich mehrfach zu den inhaltlichen Erfordernissen an eine Berufungsschrift geäussert und seine Praxis im oben umschriebenen Sinn immer wieder bestätigt (vgl. etwa: KG BL 400 12 132 E. 1.2; 400 13 28 E. 1.2, 400 13 90 E. 2.1; 400 17 271 E. 1.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger beantragt in seinem Eventualbegehren ausschliesslich die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Es fehlt mithin ein Antrag in der Sache. Dies stellt einen formellen Mangel dar, welcher nicht mehr geheilt werden kann. Wie unter Ziffer 3 hiervor dargelegt, hatte der Berufungskläger mehrfach die Möglichkeit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache zu äussern. Eine schwere Gehörsverletzung scheidet deshalb nach Ansicht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kantonsgerichts aus. Inwiefern dem Zivilkreisgerichtspräsidenten eine leichte Gehörsverletzung vorgeworfen werden könnte, kann indessen offenbleiben. Aufgrund der umfassenden Aktenlage sowie der Kognition des Kantonsgerichtes in der Sache hätte die angerufene Rechtsmittelinstanz grundsätzlich einen reformatorischen Entscheid fällen können. Mangels eines entsprechenden Begehrens des Berufungsklägers in der Sache ist dem Kantonsgericht aber diese Möglichkeit von vornherein genommen. Im Einklang mit der kantonsgerichtlichen Praxis, nach welcher bei Rechtsmitteleingaben einer anwaltlich vertretenen Partei ein strenger Massstab anzuwenden ist, ist somit auf das Begehren, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht einzutreten. 5. Schliesslich begehrt der Berufungskläger, subenventualiter sei ihm angemessene Nachfrist zur materiellen Einlassung auf den erstinstanzlichen Entscheid anzusetzen. Dieses Rechtsbegehren stellt ebenfalls keinen Antrag in der Sache dar, weshalb gestützt auf die bereits gemachten Ausführungen nicht darauf einzutreten ist. Soweit das Begehren als prozessualer Antrag zu qualifizieren wäre, gilt was folgt. Bei der 10-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO handelt es um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO); dies gilt auch für die Begründung des Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 E. 4.2; BGer 5A_82/2013 E. 3.3.1 und E. 3.4). Zwar sehen Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung von Mängeln wie fehlender Unterschrift und fehlender Vollmacht sowie bei unleserlichen, ungebührlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Eingaben vor. Die Bestimmung ist jedoch nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern. Die Rechtsprechung legt Art. 132 Abs. 1 ZPO gleich wie Art. 42 Abs. 5 BGG aus, so dass im Rechtsmittelverfahren eine Nachfrist zur Ergänzung von Rechtsschriften, die den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen, nicht gewährt werden kann (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 5A_979/2014 E. 2.2; BGer 5A_82/2013 E. 3.3.3; BGer 5A_438/2012 E. 2.4). Reicht somit – wie im vorliegenden Fall – der Berufungskläger innerhalb der Berufungsfrist keine Begründung der Berufung ein und ist wie soeben dargelegt eine Fristerstreckung ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO) bzw. eine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO in solchen Fällen nicht anzusetzen, ist eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig (BGE 137 III 622 E. 6.4). Ebenso kann bei zwar rechtzeitiger Berufung, aber mangelhafter Begründung auch gestützt auf Art. 148 ZPO keine Nachfrist für die Ergänzung der Begründung angesetzt werden (GVP 2014 Nr. 58; vgl. auch BGer 5A_82/2013 E. 4.3). Es handelt sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 132 ZPO. Eine Nachfrist kann dem Berufungskläger demnach nicht gewährt werden. Soweit das Begehren des Berufungsklägers, ihm sei eine angemessene Nachfrist zur materiellen Einlassung zu gewähren, als prozessualer Antrag zu verstehen wäre, wäre dieser abzuweisen. 6. Es hat sich gezeigt, dass die Berufung des Ehemannes in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 7. Februar 2020 klar abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Somit bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip: Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch ein mutwillig prozessierender Anwalt sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (KGer BL 410 19 37 vom 2. April 2019; 400 13 90 vom 25. Juni 2013; vgl. auch ALEXANDER FISCHER, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 108 N 3; DAVID JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 108 N 7). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufungsschrift unter schweren Mängeln leidet. Einerseits kann der erstinstanzliche Entscheid nicht im Entferntesten als nichtig betrachtet werden. Andererseits enthält die Berufung keine Anträge in der Sache, obwohl das Kantonsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen könnte. Die gesamte Berufung muss deshalb als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Wäre die vorliegende Berufung von einem juristischen Laien eingereicht worden, hätte diesem das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gemäss konstanter Praxis unter Hinweis auf die bestehende Aussichtslosigkeit die Möglichkeit eingeräumt, die Berufung ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Zumal ein anwaltlich vertretener Rechtsmittelkläger in dieser Hinsicht nicht schlechter zu stellen ist und die zivilprozessualen Säumnisse schwer wiegen, sind die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers aufzuerlegen. Dieser gilt im Sinne von Art. 108 ZPO mit seiner mangelhaften Eingabe vom 12. März 2020 als kausaler Verursacher für sämtliche Verfahrenskosten. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m § 8 Abs. 1 lit. h der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 1’000.00 festgelegt und Rechtsanwalt C. ____ persönlich auferlegt. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt C. ____ der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Nachdem die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten für ihre Mandatstätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) durch das Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen. Für das Studium der Berufung und das Verfassen der Berufungsantwort erscheint eine Abgeltung eines Zeitaufwands von 4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 (§ 3 Abs. 2 TO) angemessen. Nachdem die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten darauf verzichtet hat, innert Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 TO eine Honorarrechnung einzureichen, ist vom Gericht weder eine Schätzung über allenfalls entstandene Spesen vorzunehmen noch ist zusätzlich zum Honorar von CHF 1’000.00 eine Mehrwertsteuer geschuldet, selbst wenn die Berufungsbeklagte mehrwertsteuerpflichtig wäre (KGer BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019). Infolgedessen ist Rechtsanwalt C. ____ zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 auszurichten.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 wird Rechtsanwalt C. ____ persönlich auferlegt. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wird mit dem bereits durch den Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Demnach wird dem Berufungskläger der Differenzbetrag von CHF 1'000.00 aus der Gerichtskasse zurückbezahlt. Zudem hat Rechtsanwalt C. ____ dem Berufungskläger CHF 1'000.00 (Gerichtsgebühr) zu bezahlen. 3. Rechtsanwalt C. ____ hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Linus Zweifel