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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.05.2020 400 19 280

19 mai 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,456 mots·~22 min·4

Résumé

Unterhalt Kind

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. Mai 2020 (400 19 280) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Zulässige mündliche Mitteilung und Erläuterung des Entscheids an der Hauptverhandlung ohne Übergabe des schriftlichen Urteilsdispositivs (E. 3.2 f.); Verletzung des Rechts der Gerichtsschreiberin i.V. auf beratende Stimme und Antragstellung gemäss § 6 Abs. 2 GOG (E. 4.1 ff.)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader (Vorsitz), Präsident Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Advokat Jörg Honegger, Rittergasse 19A, Postfach 1540, 4001 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Unterhalt Kind Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 20. August 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schlichtungsgesuch vom 16. November 2018 an das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost beantragte A.____, geboren am 7. März 2000, seinen Vater B.____ rückwirkend ab 1. August 2018 und bis zum 31. Juli 2021 zur Leistung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrages von CHF 825.00 zu verpflichten, Mehrforderung vorbehalten. B.____ sei zudem zur Leistung eines Parteikostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.00 zu verpflichten. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch Advokat Dieter Roth zu bewilligen. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsbehörde dem Kläger am 17. Januar 2019 die Klagebewilligung aus. B. Am 15. April 2019 gab A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost seine Klage gegen B.____ ein, mit welcher er ersuchte, seinen Vater zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 1'140.85 rückwirkend ab 1. August 2018 und bis zum ordentlichen Abschluss der angemessenen Erstausbildung des Klägers, d. h. mindestens bis zum 31. Juli 2021, zu verpflichten, Mehrforderung vorbehalten. Der Beklagte sei darüber hinaus zur Leistung eines Parteikostenvorschusses an den Kläger bzw. seinen Rechtsbeistand von CHF 3'500.00 zu verpflichten. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch Advokat Dieter Roth zu bewilligen und es sei demzufolge auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses beim Kläger zu verzichten. Der Kläger begründete seine Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass er sich in der Lehre als Logistiker EFZ befände und auf die Unterhaltszahlungen seines Vaters angewiesen sei. Dieser habe die Unterhaltszahlungen eingestellt, nachdem der Kläger die nach der obligatorischen Schulzeit zunächst begonnene Berufslehre als Fachmann Kinderbetreuung EFZ im Frühling 2018 vorzeitig habe abbrechen müssen. Nach Aufnahme der neuen Berufslehre als Logistiker EFZ habe sich der Beklagte geweigert, dem Kläger während der Ausbildung weiterhin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zur Zumutbarkeit der Unterhaltszahlungen führte der Kläger aus, dass die Beziehung zwischen Vater und Sohn nicht immer harmonisch gewesen sei und sich beide seit nunmehr bald drei Jahren nicht mehr gesehen hätten. Die Spannungen und der Kontaktabbruch seien jedoch primär auf den Beklagten zurückzuführen, da dieser dem Kläger im Alter von 10 Jahren gesagt habe, er brauche nicht mehr zu ihm zu kommen, wenn er sich nicht mit der Freundin des Beklagten verstehe. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 nahm der Beklagte Stellung zur eingereichten Klage. Er beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage und des Verfahrensantrags betreffend Leistung eines Parteikostenvorschusses an den Kläger. Zusätzlich stellte er den Verfahrensantrag, den Kläger zur Edition von diversen einkommens- und ausgabenrelevanten Unterlagen zu verpflichten. Der Beklagte führte zusammenfassend aus, der Kläger habe seine erste Ausbildung zum Fachmann Kinderbetreuung EFZ schuldhaft abgebrochen, womit die Pflicht des Vaters zur weiteren Unterhaltszahlung erloschen sei. Der Kläger habe zudem eine Ausbildung als Schiedsrichter absolviert. Daher sei fraglich, ob dieser nicht bereits über eine angemessene Erstausbildung verfüge. Die Unterhaltspflicht des Beklagten entfalle auch deshalb, weil der Ausbildungsplan des Klägers für die zweite Lehre erst nach Erreichen der Volljährigkeit entstanden sei. Da der Kläger den Kontakt zum Beklagten abgebrochen und die Kontaktversuche des Beklagten per E-Mail und Telefon ignoriert habe, sei die Zumutbarkeit der Unterhaltszahlungspflicht ebenfalls nicht gegeben. lm Sinne eines Eventualbegehrens beantragte der Beklag-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht te die Herabsetzung des Volljährigenunterhaltes um 75 %, sollte das Gericht wider Erwarten nicht von einem alleinigen Verschulden des Klägers für den Kontaktabbruch ausgehen. Der Beklagte bestritt schliesslich die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers, zumal dieser seine Einkünfte als Schiedsrichter und aus der E-Sportszene nicht offengelegt habe. Sollte die Unterhaltspflicht des Vaters wider Erwarten bejaht werden, seien diese Nebeneinkünfte des Klägers sowie der jährlich ansteigende Lehrlingslohn zu berücksichtigen. D. An der Hauptverhandlung vom 15. August 2019 liess die Gerichtspräsidentin die Parteien zunächst auf die Rechtsschrift der Gegenseite replizieren bzw. duplizieren. Im Anschluss daran befragte sie den Kläger und den Beklagten persönlich und nach den Schlussvorträgen der beiden Rechtsbeistände teilte sie den Parteien den Entscheid mündlich mit und erläuterte diesen. Am 20. August 2019 folgte die schriftliche Eröffnung des Entscheids durch Zustellung des Urteilsdispositivs an die Parteien. Aus diesem geht hervor, dass die Klage gutgeheissen und der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2018 von CHF 1'125.00, ab 1. August 2019 von CHF 960.00 und ab 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 von CHF 685.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogene Ausbildungszulagen. Im Urteil hielt die Gerichtspräsidentin sodann fest, dass sich die vorstehenden Unterhaltsbeiträge um die dem Kläger ausbezahlten Prämienverbilligungen reduzieren würden. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger verpflichtet, den Beklagten über seinen Antrag auf Prämienverbilligung bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, über deren Entscheid sowie über die Auszahlung zu informieren. Die Gerichtsgebühr von CHF 800.00 (ohne schriftliche Begründung) bzw. von CHF 1'000.00 (mit schriftlicher Begründung) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 auferlegte die Vorinstanz dem Beklagten. Sie verpflichtete ihn auch, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'859.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 23. August 2019 beantragte der Beklagte die schriftliche Begründung des Urteilsdispositivs vom 20. August 2020. E. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils der Vorinstanz am 17. Oktober 2019 gelangte der Beklagte mit Berufung vom 18. November 2019 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren des Berufungsklägers gemäss der Klageantwort vom 6. Juni 2019, lautend: ,,1. Die Klage und der Verfahrensantrag seien abzuweisen. […] 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers." gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts BaselLandschaft Ost vom 20. August 2019 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. ln verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Akten des Verfahrens vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Nr. 120 19 725 l sowie die Akten des Verfahrens vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Nr. 110 18 2334 I beizuziehen. 4. Unter o/e-Kostenfolge des Schlichtungsverfahrens (Verfahren Nr. 110 18 2334 l), des Verfahrens der Vorinstanz (Verfahren Nr. 120 19 725 l) sowie des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsbeklagten. F. Nach Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.00 für das Berufungsverfahren forderte das instruierende Gerichtspräsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, den Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 28. November 2019 zur Abgabe einer Berufungsantwort auf. Dieser reichte seine Berufungsantwort am 14. Januar 2020 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung ein. Für den Fall des Unterliegens sei ihm für beide Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat Dieter Roth zu bewilligen. G. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 schloss das Gerichtspräsidium der Rechtsmittelinstanz den Schriftenwechsel und bot die Parteien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auf. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege forderte es den Berufungsbeklagten auf, bis zum 15. Februar 2020 diverse Nachweise zu seinem Einkommen und zu wiederkehrenden Ausgaben einzureichen. Am 14. Februar 2020 liess der Berufungsbeklagte der Rechtsmittelinstanz die eingeforderten Nachweise zugehen, woraufhin das Gerichtspräsidium ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und Advokat Dieter Roth als seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand einsetzte. Die Hauptverhandlung wurde in der Folge auf den 17. März 2020, 8:00 Uhr, terminiert. H. Im Zuge der sich zuspitzenden Coronavirus-Situation im Kanton Basel-Landschaft rief die Kantonsregierung am Sonntag, 15. März 2020, die Notlage im Sinne des Gesetzes über den Bevölkerungs- und Zivilschutz (SGS 731) aus. Die Ausrufung der Notlage im Kanton veranlasste die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, am darauffolgenden Montag, 16. März 2020, unter anderem den Parteiverhandlungsbetrieb an allen kantonalen Gerichten ab sofort und bis mindestens 30. April 2020 einzustellen. Einzelne dringliche Verfahren wurden von dieser Regelung ausgenommen. Noch am Vormittag des 16. März 2020 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens vorab telefonisch darüber informiert, dass die Parteiverhandlung vom 17. März 2020 abgeboten und stattdessen eine Urteilsberatung durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts durchgeführt werde. Den Parteien wurde angekündigt, dass die Dreierkammer über den weiteren Verlauf des Verfahrens befinden und insbesondere darüber entscheiden werde, ob den Parteien trotz Wegfalls der Parteibefragung ein schriftlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet werden oder ein Entscheid in der Sache ergehen könne. Die Dreierkammer könne allenfalls auch eine Neuansetzung der Hauptverhandlung ins Auge fassen. I. Anlässlich der Urteilsberatung vom 17. März 2020 beschloss die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts einstimmig, einen in jeglicher Hinsicht unpräjudiziellen Vereinbarungsentwurf auszuarbeiten und den Parteien mit Frist zur Annahme oder Ablehnung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis zum 30. April 2020 zu unterbreiten. Den Parteien wurde zudem mitgeteilt, dass sich die Dreierkammer bei einer Ablehnung der Vereinbarung durch eine Partei vorbehalten würde, einen Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten, mithin ohne Durchführung einer Parteiverhandlung, zu fällen. Der Entscheid könne in der Sache ergehen bzw. auch auf Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Neubeurteilung lauten. J. Mit Eingaben der Parteien vom 30. April 2020 erklärte der Berufungskläger die Annahme der Vereinbarung, der Berufungsbeklagte hingegen liess verlauten, den Vereinbarungsvorschlag abzulehnen. Gestützt darauf stellte das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, mit Verfügung vom 4. Mai 2020 das Scheitern der Vergleichsbemühungen fest und kündigte den Entscheid in der Sache auf Grundlage der vorliegenden Akten an. Den Parteien wurde zugleich angezeigt, dass der im Hinblick auf die Verhandlung vom 17. März 2020 festgelegte Spruchkörper der Dreierkammer beibehalten werde. K. In den nachfolgenden Erwägungen der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft werden die Ausführungen der Parteien wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich sind.

Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid kann Berufung erhoben werden, wenn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen der Kapitalwert zu veranschlagen ist (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Der Kapitalwert des vom Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz geforderten Unterhalts von monatlich CHF 1'140.85 ab 1. August 2018 und mindestens bis 31. Juli 2021 übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem, womit der angefochtene Entscheid der Vorinstanz mangels einschlägiger Ausnahmen nach Art. 309 ZPO der Berufung unterliegt. Eine solche ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidbegründung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. Oktober 2019 zugestellt. Unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endete die 30-tägige Berufungsfrist am Montag, 18. November 2019. Mit der Berufung vom 18. November 2019 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der Berufungskläger rügt nicht explizit, jedoch sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Damit macht er zulässige Rügen nach Art. 310 ZPO geltend. Gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Spruchkörper besteht aus der Gerichtspräsidentin Christine Baltzer-Bader, der Richterin Barbara Jermann Richterich und dem referierenden Richter Dieter Freiburghaus, wel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher per 1. April 2020 zum Gerichtspräsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gewählt worden ist. § 9 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SGS 170) sieht vor, dass sich die Abteilungen des Kantonsgerichts aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilungen ergänzen und nach § 1 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsdekretes (SGS 170.1) sind die Abteilungspräsidien, soweit erforderlich, zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Nachdem sämtliche Formalien eingehalten sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. 2.1 Neben materiellrechtlichen Beanstandungen wirft der Berufungskläger der Vorinstanz Verfahrensmängel vor, auf welche aus prozessökonomischen Gründen zuerst einzugehen ist. Der Berufungskläger moniert, die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin habe zu Beginn der Hauptverhandlung vom 15. August 2019 ihre Hoffnung geäussert, dass noch genügend Zeit für einen allfälligen Vergleich bleibe. Dazu sei es leider nicht gekommen, da die Parteien erst auf 10:30 Uhr geladen worden seien und bei der einseitigen Parteibefragung habe die Befragung des Berufungsklägers breiten Raum eingenommen. Die Gerichtspräsidentin habe die Verhandlung beendet, indem sie ohne Urteilsberatung mit der Gerichtsschreiberin und ohne Aushändigung eines schriftlichen Urteilsdispositivs den Entscheid in allen wesentlichen Punkten mündlich vorweggenommen habe. Damit habe sie die Pflicht zur Urteilsberatung nach Art. 236 ZPO sowie das Recht auf beratende Stimme und Antragstellung der Gerichtsschreiberin gemäss § 6 Abs. 2 GOG verletzt. Darüber hinaus sei Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher die Übergabe des schriftlichen Dispositivs in der Hauptverhandlung bei einer mündlichen Begründung des Urteils voraussetze, verletzt. Mit dem Verzicht auf eine Urteilsberatung habe die Gerichtspräsidentin auch den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, denn aus diesem Grundsatz ergebe sich die Pflicht des Gerichts zur Auseinandersetzung mit den Parteistandpunkten in der Beratung. Diese Rechtsverletzungen hätten die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zur Folge. 2.2 Der Berufungsbeklagte sieht hingegen im Vorgehen der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin keine Rechtsverletzungen. Seiner Ansicht nach sei in der Hauptverhandlung reichlich Zeit vorhanden gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzuwickeln. Die Präsidentin der Vorinstanz habe sich rechtsgenüglich mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Erwägungen dargelegt, welche zum Urteilsdispositiv geführt hätten. 3.1 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien geht die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin am Ende der Hauptverhandlung vom 15. August 2019 ihren Entscheid den Parteien mündlich eröffnete, ohne ihnen ein schriftliches Urteilsdispositiv auszuhändigen. Ein solches lieferte die Vorinstanz am 20. August 2019 nach. Mangels Bestreitung durch den Berufungsbeklagten ist im Weiteren davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin ihren am Ende der Hauptverhandlung mitgeteilten Entscheid den Parteien ohne vorgängige Urteilsberatung mit der Gerichtsschreiberin traf. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Verfahrens- respektive Verhandlungsführung der vorinstanzlichen Gerichtspräsidentin mit den bundesgesetzlichen und kantonalen Bestimmungen vereinbar ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung entweder in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlichen Begründung (lit. a) oder durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien (lit. b) eröffnen. Diese Bestimmung schreibt vor, wie ein Entscheid gültig eröffnet werden muss, verbietet es aber nicht, ihn vorgängig mündlich mitzuteilen (STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 239 N 22). Gerade an erstinstanzlichen Verhandlungen kann es sich im Einzelfall als sinnvoll erweisen, den getroffenen Entscheid den Parteien mündlich mitzuteilen und zu erklären, ohne ihnen sogleich das Urteilsdispositiv zu übergeben. Denn eine Übergabe des Urteilsdispositivs anlässlich der Verhandlung setzt voraus, dass die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber den formellen Entscheid im Sinne von Art. 238 ZPO während der Verhandlung ausformulieren bzw. finalisieren kann, was aus zeitlichen Gründen nicht immer möglich ist. In solchen Fällen erfolgt die gültige Eröffnung des Entscheids durch nachträgliche Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs oder des schriftlich begründeten Urteils (STAEHELIN, a. a. O., Art. 239 N 22; BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 239 N 7). 3.3 Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 15. August 2020 ergibt sich, dass die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin am Ende der Hauptverhandlung den Parteien den Entscheid in den wesentlichen Zügen mitteilte und erläuterte. Sie verzichtete darauf, den Parteien noch an der Hauptverhandlung das schriftliche Urteilsdispositiv zu übergeben. Mit der Nachlieferung dieses Urteilsdispositivs am 20. August 2020 wurde der Entscheid gegenüber den Parteien formgültig eröffnet. Den Parteien ist aufgrund des bereits an der Verhandlung mitgeteilten und kurz begründeten Entscheids auch kein Nachteil erwachsen, zumal die zehntägige Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO, um eine schriftliche Begründung des Entscheids zu verlangen, erst ab Zustellung des Urteilsdispositivs zu laufen begann. Die Verfahrens- bzw. Verhandlungsführung der Gerichtspräsidentin gibt unter diesem Aspekt keinerlei Anlass zu einer Beanstandung. Eine Verletzung von Art. 239 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. 3.4 Angesichts der zeitintensiven Parteibefragung konnten an der Hauptverhandlung vom 15. August 2019 keine Vergleichsgespräche mehr geführt werden. Daraus kann der Berufungskläger aber keinen Verfahrensfehler ableiten, denn das Gericht ist im Unterhaltsklageverfahren von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, mit den Parteien Vergleichsverhandlungen zu führen, auch wenn Einigungsgespräche gerade im vorliegenden Fall sinnvoll erscheinen und das Gericht nach Art. 124 Abs. 3 ZPO jederzeit versuchen kann, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Gerichtspräsidentin versprach den Parteien im Übrigen auch keine Einigungsgespräche, sondern sie teilte ihnen zu Beginn der Verhandlung mit, dass Vergleichsgespräche geführt würden, sollte nach den Parteibefragungen noch genügend Zeit dafür übrigbleiben. 4.1 Der Berufungskläger bemängelt sodann, dass der Entscheid der Gerichtspräsidentin ohne vorgängige Urteilsberatung mit der Gerichtsschreiberin eröffnet worden sei. Er sieht darin seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Nach Art. 236 Abs. 1 ZPO ist ein spruchreifes Verfahren durch Sach- oder Nichteintretensentscheid zu beenden, wobei der Mehrheitsentscheid gilt (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Für bestimmte Verfahren kann das kantonale Recht einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter die Entscheidkompetenz zuweisen (für den

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kanton Basel-Landschaft vgl. u. a. § 3 und 5 EG ZPO, SGS 221). Der Spruchkörper setzt sich aus den Richterinnen und Richter sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zusammen (BGE 144 I 37 E. 2.3.1). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Bestimmung gewährleistet insbesondere die gehörige Besetzung des Gerichts nach den geltenden Vorschriften. Das Gericht muss richtig zusammengesetzt sein und in vollständiger Besetzung sowie ohne Mitwirkung Unbefugter entscheiden (BGer 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2; BGE 137 I 340 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken. Dies ist der Fall, wenn sie im Hinblick auf ihre Redaktionstätigkeit an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können, weil sie so, auch wenn sie nicht stimmberechtigt sind, unter Umständen auf den Entscheid des Gerichts Einfluss nehmen können (BGer 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2; BGer 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.1; BGE 125 V 499 E. 2b mit weiteren Hinweisen; KGer St. Gallen BO.2018.26 vom 12. März 2019 E. 2b). Dieser aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 142 I 93 E. 8.3; BGE 118 Ia 17 E. 1a, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Für den Kanton Basel-Landschaft bestimmt § 6 Abs. 1 GOG, dass jedem Gericht die erforderliche Zahl an Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beizugeben ist. Diese sind zwar hauptsächlich für die Protokollierung der Gerichtsverhandlungen sowie die Motivierung und Ausfertigung der Urteile und Beschlüsse des Gerichts zuständig, haben jedoch nach § 6 Abs. 2 GOG auch beratende Stimme und können an Verhandlungen Anträge stellen. Damit wirken die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an der Willensbildung des Spruchkörpers mit. Diese Mitwirkung bestätigen die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber mittels Unterschrift auf dem Entscheid oder Beschluss im Sinne von Art. 238 lit. h ZPO (dazu BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.2). Dasselbe muss selbstredend auch für Volontärinnen und Volontäre gelten, welche im Rahmen ihrer Ausbildung die Funktion der stellvertretenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber ausüben und den Entscheid oder Beschluss mitunterzeichnen. Im Verhandlungsprotokoll sind der formelle Ablauf des Verfahrens und die an den Verhandlungen vorgetragenen Äusserungen festzuhalten. Diesbezüglich schreibt die Zivilprozessordnung in Art. 235 Abs. 1 ZPO unter anderem vor, dass Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien sowie Verfügungen des Gerichts wörtlich zu protokollieren sind, sofern sie nicht bereits aktenkundig sind und im Protokoll darauf verwiesen werden kann (KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, 3. Aufl. 2014, Art. 235 N 3; LEUENBERGER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 235 N 6). Ausführungen tatsächlicher Natur sind laut Art. 235 Abs. 2 ZPO dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Akten enthalten sind, währenddem Äusserungen rechtlicher Art grundsätzlich nicht protokolliert werden müssen (BGer 4A_571/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.1 f., in: SZZP 3/2011, S. 219 ff.; Botschaft ZPO, S. 7343; LEUENBERGER, a. a. O., Art. 235 N 12; KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, a. a. O., Art. 235 N 8 sowie BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 235 N 12

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht empfehlen auch die Protokollierung der rechtlichen Ausführungen der Parteien). Ebenso wenig zu protokollieren ist die Urteilsberatung des Gerichts, welche gemäss Art. 54 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 41 Abs. 1 lit. a GOG öffentlich ist, mit Ausnahme der Friedensrichter- und des Familienrechtsverfahren, in denen nur die Parteien zur Urteilsberatung zugelassen sind, und soweit das Gericht im Einzelfall nichts anderes beschliesst (§ 41 Abs. 2 und 4 GOG; LEUENBERGER, a. a. O., Art. 235 N 12). 4.3 Im hier zu beurteilenden Fall setzte sich der vorinstanzliche Spruchkörper in Anwendung von § 3 Abs. 1 EG ZPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 GOG aus der Gerichtspräsidentin und der stellvertretenden ("i.V.") Gerichtsschreiberin zusammen. Unbestritten ist, dass die Gerichtspräsidentin nach der mündlichen Replik und Duplik der Parteien, der anschliessenden Parteibefragung und den Schlussvorträgen der Parteivertreter den Entscheid in der Sache in allen wesentlichen Punkten mitteilte und begründete, ohne dass sie der stellvertretenden Gerichtsschreiberin die Gelegenheit gab, sich zur Sache zu äussern und ihr Antragsrecht auszuüben. Dem Verhandlungsprotokoll vom 15. August 2019 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, so dass dieses nicht als Gegenbeweis für die korrekte Mitwirkung der stellvertretenden Gerichtsschreiberin im Entscheidfindungsprozess herangezogen werden kann. Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO verlangt nicht, dass jede Äusserung des Gerichtspräsidiums und jedes Votum der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers zu protokollieren sind, weshalb in aller Regel stillschweigend von einem ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und damit von einem gesetzeskonformen Übergang von der Verhandlungs- in die Urteilsberatungsphase unter Einbezug der Mitwirkungsrechte der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtschreibers auszugehen ist, selbst wenn das Verhandlungsprotokoll dazu nichts festhält. Da hier jedoch der Berufungskläger explizit moniert und der Berufungsbeklagte nicht konkret bestreitet, dass vor Mitteilung des Entscheids an die Parteien keine Urteilsberatung stattgefunden haben soll und der Gerichtsschreiberin i.V. das Recht auf beratende Stimme und Antragstellung nicht gewährt worden sein soll, kann vorliegend ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens respektive der Verhandlung nicht angenommen werden. Die kantonalrechtlich vorgesehene Mitwirkung der Gerichtsschreiberin bei der Entscheidfindung ist unabhängig davon zu gewähren, ob es sich um eine erfahrene oder stellvertretende ("i.V.") Gerichtsschreiberin handelt. Insbesondere genügt die rein formale Anwesenheit der Gerichtsschreiberin i.V. an der Verhandlung nicht, um die Vorgaben von § 6 Abs. 2 GOG einzuhalten. Eine eigentliche Urteilsberatung unter Einbezug der Gerichtsschreiberin vor den Parteien oder hinter verschlossenen Türen ist nicht in allen Fällen erforderlich, sondern es kann in Einzelfällen bereits ausreichend sein, wenn die Gerichtsschreiberin immerhin die Möglichkeit erhält, sich zur Sache zu äussern und allenfalls ihr Antragsrecht auszuüben. Mit einer solchen Äusserungsmöglichkeit, welche besonders im Rahmen der Einzelrichterzuständigkeit wichtig ist, wird die Gerichtsschreiberin in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und sind ihre Mitwirkungsrechte nach § 6 Abs. 2 GOG gewahrt. Nachdem vorliegend nichts darauf hindeutet, dass sich die stellvertretende Gerichtsschreiberin nach den Parteibefragungen und vor Mitteilung des Entscheids durch die Gerichtspräsidentin an die Parteien in irgendeiner Weise zur Sache äussern konnte, wurden die Mitwirkungsrechte der stellvertretenden Gerichtsschreiberin nach § 6 Abs. 2 GOG verletzt. Die fehlende Mitwirkung der Gerichtsschreiberin i.V. am Entscheidfindungsprozess stellt eine Verletzung der Pflicht zur Urteilsberatung im Sinne von Art. 236 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GOG sowie

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Anspruchs auf ein gehörig besetztes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV dar. Angesichts der formellen Natur dieses Anspruchs ist das angefochtene Urteil der Gerichtspräsidentin vom 20. August 2019 aufzuheben und die Streitsache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang können die materiellrechtlichen Rügen des Berufungsklägers offengelassen werden. 5. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz jedoch abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Überdies können Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst Art. 107 Abs. 2 ZPO auch die Parteikosten, obwohl die Bestimmung diese nicht explizit aufführt (BGE 138 III 471 E. 7; 140 III 501 E. 1.3.2). Die Missachtung der Mitwirkungsrechte der stellvertretenden Gerichtsschreiberin im vorinstanzlichen Entscheidfindunsprozess führt vorliegend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 20. August 2019 und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO vom Staat tragen zu lassen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘200.00 festzusetzen. Der vom Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 30. April 2020 geltend gemachte Aufwand von 13,1667 Stunden zuzüglich Auslagen von insgesamt CHF 79.70 und Mehrwertsteuer erscheint angemessen, so dass dem Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung eines üblichen Stundenansatzes für durchschnittlich schwierige Rechtsfälle von CHF 250.00 (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung, SGS 178.112) eine Parteientschädigung von CHF 3'631.00 aus der Staatskasse zu entrichten ist. Mangels Einreichung einer Honorarnote durch den Rechtsbeistand des Berufungsklägers ist aufgrund seiner Eingaben im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass bei ihm ein ähnlich hoher Aufwand entstanden ist. Wird auch bei ihm der vorgenannte Stundenansatz von CHF 250.00 angewendet, resultiert bei einem Aufwand von 13,1667 Stunden eine Parteientschädigung von CHF 3'291.70, die dem Berufungskläger aus der Staatskasse zu bezahlen ist. Da keine Honorarnote vorliegt, ist ihm weder ein Auslagenersatz noch der Ersatz einer allfälligen Mehrwertsteuerabgabe zu vergüten (dazu KGer BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1 sowie 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10), zumal auch das Rechtsbegehren über die Kostenfolgen kein entsprechender Antrag enthält.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. August 2019 aufgehoben. Der Fall geht an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Erwägungen des vorliegenden Berufungsentscheids. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für das Berufungsverfahren geht zu Lasten des Staates. Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 wird zurückerstattet. Dem Berufungskläger ist eine Parteientschädigung von CHF 3'291.70 und dem Berufungsbeklagten eine solche von CHF 3'631.00 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 259.60) je zu Lasten des Staates zu entrichten.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

400 19 280 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.05.2020 400 19 280 — Swissrulings