Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 19. November 2019 (400 19 196) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Verlust oder Reduktion des Honorars bei relevanter Unsorgfalt des Beauftragten im Bauwesen. Auslagen gemäss §§ 15 und 16 Tarifordnung sind in der Honorarrechnung separat auszuweisen; andernfalls ist zusätzlich zum Grundhonorar kein Auslagenersatz geschuldet (E. 10).
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Nüssli, Hauptstrasse 2a, Postfach 325, 4143 Dornach 1, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Lindenhofstrasse 32, Postfach 2110, 4002 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin
Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. März 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Zwischen April 2017 und Oktober 2017 erbrachte A.____ (Klägerin) verschiedene projektbezogene Arbeiten im Bauwesen für B.____ (Beklagte) auf der Grundlage einer mündlichen Absprache. Der Aufwand wurde periodisch auf Honorarbasis nach Stundenaufwand abgerechnet. Am 20. Oktober 2017 schlossen dieselben Parteien einen schriftlichen "Vertrag für freie Mitarbeit", worin sie ein monatliches Honorar von CHF 14'500.00 (ohne Mehrwertsteuer), fällig jeweils am Ende des laufenden Monats, vereinbarten. B. Mit Rechnung Nr. 027/2017 vom 25. Oktober 2017 verlangte die Klägerin gestützt auf die mündliche Abrede für ihre vom 16. September 2017 bis zum 25. Oktober 2017 erbrachten Leistungen die Bezahlung eines Honorars von CHF 9'814.60. Am 15. November 2017 bezahlte die Beklagte den Betrag von CHF 6'000.00 an die Klägerin. Mit Rechnung Nr. 028/2017 vom 24. November 2017 stellte die Klägerin sodann das schriftlich vereinbarte Honorar für den Monat November 2017 in Höhe von CHF 14'500.00 der Beklagten in Rechnung. C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 löste die Beklagte den "Vertrag für freie Mitarbeit" vom 20. Oktober 2017 mit sofortiger Wirkung auf. Nachdem ein Grossteil der geltend gemachten Honorarforderungen unbezahlt geblieben war, leitete die Klägerin am 7. Mai 2018 ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Oberwil / Therwil gegen die Beklagte ein, mit dem sie die Zahlung von CHF 28'314.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2018 forderte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin behielt sich dabei die Geltendmachung einer Mehrforderung ausdrücklich vor. Die Beklagte erschien am 13. Juni 2018, wie vorgängig angekündigt, nicht zur Schlichtungsverhandlung, worauf das Friedensrichteramt Oberwil / Therwil der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung ausstellte und ihr die Schlichtungskosten von CHF 240.00 auferlegte. D. Mit Eingabe vom 11. September 2018 machte die Klägerin gestützt auf die Klagebewilligung vom 13. Juni 2018 eine Forderungsklage mit denselben Rechtsbegehren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig. Die Forderung von CHF 28'314.60 setzte sich aus einem Resthonorar von CHF 3'814.60 für den Leistungszeitraum vom 16. September 2017 bis 25. Oktober 2017, dem Honorar für November 2017 in Höhe von CHF 14'500.00 sowie einer teilklageweisen Schadenersatzforderung von CHF 10'000.00 zuzüglich Verzugszinsen zusammen. Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 26. November 2018 um vollumfängliche Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. In der Folge lud der vorinstanzliche Gerichtspräsident mit Verfügung vom 28. November 2018 die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Gleichzeitig ordnete er die Befragung der von den Parteien angerufenen Zeugen C.____, D.____ und E.____ anlässlich der Hauptverhandlung an. Die übrigen Beweisanträge der Parteien wies er ab. E. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 26. März 2019 eröffnete der vorinstanzliche Gerichtspräsident den Parteien seinen Entscheid im Dispositiv. Er hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von CHF 14'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2018 an die Klägerin. Für die Mehrforderung wies er die Klage ab. Im Weiteren auferlegte er die Gerichtsgebühr von CHF 3'730.00 – respektive von CHF 4'600.00 bei einem Antrag auf schriftliche Entscheidbegründung – sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 240.00 den Parteien je zur Hälfte und schlug die ausserordentlichen Kosten wett.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Der auf Antrag der Beklagten schriftlich begründete Entscheid vom 26. März 2019 wurde den Parteien am 18. Juni 2019 zugestellt. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. August 2019 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 26. März 2019 aufzuheben und es sei die Klage der Berufungsbeklagten vom 11. September 2018 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren." G. Nach Eingang der Berufungsantwort vom 1. Oktober 2019, mit welcher die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels beantragte, schloss das instruierende Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und kündigte den Entscheid in der Sache durch die Dreikammer der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts auf Grundlage der Akten an. Auf die Begründungen beider Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 308 N 39 f.). Massgebend sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides vorgebrachten Erklärungen der Parteien (KGer BL 410 11 320 vom 31. Januar 2012 E. 1). Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 für die Erhebung der Berufung ist angesichts der vor der Urteilseröffnung der Vorinstanz im Streit gewesenen Forderung der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 28'314.60 erreicht. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Die Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids an die Parteien erfolgte am 18. Juni 2019. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August 2019 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) endete die Berufungsfrist damit am 19. August 2019. Mit Eingabe der Berufung am 15. August 2019 wurde diese Frist eingehalten. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO) und der Entscheid ergeht gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und / oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) durch die Vorinstanz geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin hat sich demnach in der Berufungsschrift mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen. Sie hat konkret darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Bei der Rüge der nicht richtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Berufungsinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der unrichtigen Feststellung des
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhaltes hat die Rechtsmittelklägerin darzutun, warum eine bestimmte Feststellung nicht richtig sein soll. Aufgrund dieses Begründungserfordernisses genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KGer BL 400 19 62 vom 10. September 2019 E. 1.2; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 311 N 36). Ebenso wenig genügt in aller Regel der blosse pauschale Verweis auf Beilagen. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1; 4A_281/2017 E. 5; 4A_195 und 197/2014 E. 7.3.3). Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien ist es gerechtfertigt, nicht zu hohe Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe zu stellen, solange vom Kantonsgericht mindestens sinngemäss nachvollzogen werden kann, welche Änderung im Dispositiv eines erstinstanzlichen Entscheids beantragt wird und weshalb die Rechtsmittelklägerin der Ansicht ist, dass der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sei. Wenn aus einer Berufungseingabe zwar ein Antrag hervorgeht, jedoch zur Begründung Ausführungen ohne jedwelche Bezugnahme auf die Erwägungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz emacht werden, fehlt es der Berufungsinstanz an einem Anhaltspunkt zur Überprüfung des angefochtenen Erstinstanzentscheids. In diesen Fällen tritt das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein. Eine Rückweisung zur Verbesserung ist mangels gesetzlicher Grundlage in solchen Fällen ausgeschlossen (BGE 137 III 617 E. 6.4). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat sich mehrfach zu den inhaltlichen Erfordernissen an eine Berufungsschrift geäussert und seine Praxis im oben umschriebenen Sinn immer wieder bestätigt (vgl. etwa KGer BL 400 12 132 vom 14. August 2012 E. 1.2, 400 13 28 vom 16. Juli 2013 E. 1.2, 400 13 90 vom 25. Juni 2013 E. 2.1 oder 400 17 271 vom 9. Januar 2018 E. 1.2). 2.2 Laut der Berufungsbeklagten erfülle die Berufungsschrift die soeben erwähnten inhaltlichen Voraussetzungen nicht. Die Berufungsklägerin beschränke sich darauf, die Beweiswürdigung der Vorinstanz in allgemeiner Form zu kritisieren, ohne in genügender Weise zu konkretisieren, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. eine unzureichende rechtliche Würdigung vorgenommen habe. Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist anderer Ansicht. Zwar kann der Berufungsbeklagten insoweit zugestimmt werden, als in der Berufungsschrift über weite Strecken die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid wiedergegeben werden, ohne bestimmt darzulegen, inwiefern diese fehlerhaft sein sollen. In der Berufungsschrift lassen sich vereinzelt aber auch konkrete Rügen nach Art. 310 ZPO und eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz finden, auf die nachfolgend im Detail eingegangen wird. Die Rechtsmittelschrift der Berufungsklägerin genügt damit den formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine Berufung, so dass auf diese eingetreten werden kann. 3.1 Im angefochtenen Entscheid vom 26. März 2019 erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten sich für die von der Berufungsbeklagten zwischen dem 16. September 2017 und 25. Oktober 2017 erbrachten Leistungen auf ein Honorar von CHF 6'000.00 geeinigt und damit den ursprünglichen Rechnungsbetrag von CHF 9'814.60 um CHF 3'814.60 reduziert. Von der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsklägerin sei dementsprechend eine Zahlung von CHF 6'000.00 an die Berufungsbeklagte geleistet worden. Für den Monat November 2017 habe die Berufungsbeklagte sodann am 24. November 2017 das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar von CHF 14'500.00 in Rechnung gestellt, welches noch ausstehend sei. Die Berufungsklägerin sei jedoch der Auffassung, das Novemberhonorar mangels Auftragserbringung bzw. sorgfältiger Auftragsausführung der Berufungsbeklagten nicht zu schulden. Wolle der Auftraggeber kein Honorar zahlen oder gar Schadenersatz fordern, habe dieser nachzuweisen, dass der Beauftragte unsorgfältig gehandelt habe und diese Unsorgfalt für den Misserfolg kausal gewesen sei, so die Vorinstanz. Um jeglichen Vergütungsanspruch zu verlieren, müsse das Ergebnis der erbrachten Leistungen für die Berufungsklägerin gar unbrauchbar gewesen sein. Die Berufungsklägerin habe zwar das Gericht in einzelnen Punkten von einer unsorgfältigen Auftragserfüllung durch die Berufungsbeklagte überzeugen können. Sie sei indessen den Beweis des Unbrauchbarseins der erbrachten Leistungen in Bezug auf die nachgewiesenen Sorgfaltswidrigkeiten der Berufungsbeklagten schuldig geblieben. Ein gänzlicher Verlust des Honoraranspruchs der Berufungsbeklagten für November 2017 falle daher nicht in Betracht. 3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid weiter aus, eine Reduktion des Honoraranspruchs rechtfertige sich einzig bei relevanten Sorgfaltswidrigkeiten durch die Berufungsbeklagte. Im Verhältnis zu den erbrachten Gesamtleistungen seien die nachgewiesenen Sorgfaltspflichtverletzungen der Berufungsbeklagten allerdings von solch geringfügiger Bedeutung, dass sie für die Beurteilung einer Honorarreduktion nicht relevant seien. Eine Reduktion des Honorars sei daher nicht angebracht. Die Berufungsklägerin habe es zudem unterlassen, die möglichen und zumutbaren Umstände darzulegen, welche dem Gericht eine Schätzung des Herabsetzungsbetrages zumindest hätten erleichtern können. Somit wäre auch bei Bejahung einer relevanten Unsorgfalt eine Herabsetzung des Honorars durch das Gericht unterblieben. Gestützt darauf sah die Vorinstanz die Klage hinsichtlich des Novemberhonorars von CHF 14'500.00 zuzüglich Verzugszinsen zu Gunsten der Berufungsbeklagten als berechtigt. 3.3 Die zusätzlich geltend gemachte Teilforderung der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 10'000.00 als Schadenersatz infolge der behaupteten Kündigung des Auftragsverhältnisses zur Unzeit durch die Berufungsklägerin wies die Vorinstanz hingegen ab. Sie begründete die Abweisung damit, die eigenmächtige Änderung der Kubaturen und Preise durch den Geschäftsführer der Berufungsbeklagten in der Unternehmerofferte der F.____ GmbH zu den Aushubarbeiten im Projekt an der L.____strasse in Therwil habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien in einer Weise erschüttert, dass der Berufungsklägerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr habe zugemutet werden können. Die Kündigung vom 6. Dezember 2017 durch die Berufungsklägerin sei daher nicht zur Unzeit erfolgt, weshalb die Schadenersatzforderung der Berufungsbeklagten abgewiesen werden müsse. 4.1 Im Berufungsverfahren bestreitet die Berufungsklägerin, der Gegenseite das Honorar für November 2017 gemäss Rechnung Nr. 028/2017 vom 24. November 2017 zu schulden. Eventualiter sei das Honorar für die Berufungsbeklagte beträchtlich zu mindern. Als Grund führt die Berufungsklägerin im Wesentlichen an, die Gegenseite habe im Rahmen des vereinbarten Auftragsverhältnisses keine brauchbaren Arbeiten erbracht und sogar einen Schaden bei ihr verursacht. Die Rechtsprechung gehe mehrheitlich davon aus, dass ein Honorar nur bei korrekter
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und sorgfaltsgemässer Auftragsausführung geschuldet sei. Eine relevante Unsorgfalt führe zum Wegfall der Honorarforderung bzw. berechtige zu einer Honorarreduktion, nicht nur zur Geltendmachung eines Schadenersatzes. Im Falle der Verletzung oder Schlechterfüllung des Auftrages bestehe somit nur für diejenige Tätigkeit ein Honoraranspruch, welche vertragskonform ausgeführt worden sei. Entgegen der Vorinstanz sei der Auftrag durch die Berufungsbeklagte derart schlecht ausgeführt worden, dass ein Wegfall des gesamten zugesprochenen Honorars für November 2017 in Höhe von CHF 14'500.00 die einzig richtige rechtliche Konsequenz sein könne. 4.2 Die Berufungsklägerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe selber ausgeführt, dass sie von einer unsorgfältigen Auftragserfüllung durch die Berufungsbeklagte überzeugt sei. So habe die Berufungsbeklagte die Ausschreibungsbedingungen der I.____ AG benutzt und diese nicht einmal an die Berufungsklägerin angepasst. In der Branche handle es sich hierbei um eine grobe Unsorgfältigkeit. Es sei ein wesentlicher Bestandteil des Auftragsverhältnisses gewesen, die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen richtig und rechtzeitig zu verfassen und auszuschreiben. Nur auf diese Weise habe ein Fortgang der Arbeiten ohne Zeitverlust sichergestellt werden können. Indem die Berufungsbeklagte lediglich die Bedingungen eines anderen Unternehmens benutzt habe und sie sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, die Bedingungen anzupassen, habe sie ihre Sorgfaltspflicht auf schwere Weise verletzt. Sowohl das eigentliche Produkt wie auch die gesamte Ausschreibung seien somit für die Berufungsklägerin unbrauchbar gewesen. 4.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Gegenseite behaupte lediglich pauschal, dass die von ihr erbrachten Leistungen unbrauchbar gewesen seien und sogar Schaden versucht hätten, ohne dafür konkrete Beweise vorzulegen. Die Berufungsklägerin verweise dafür lediglich auf ihr Kündigungsschreiben vom 6. Dezember 2017 und auf ihr Schreiben vom 27. März 2018. Im Kündigungsschreiben werde der Berufungsbeklagten unterstellt, Unternehmerunterlagen bewusst gefälscht und damit einen Imageschaden verursacht zu haben. Dieser in aller Form bestrittene Vorwurf werde dann erst im Schreiben der Berufungsklägerin vom 27. März 2018 näher konkretisiert. Inwiefern jedoch die Leistungen der Berufungsbeklagten im November 2017 unbrauchbar gewesen sein sollen, werde hingegen nicht ansatzweise dargelegt. Die Verwendung von Ausschreibungsbedingungen, welche unter einem die Werbung betreffenden Nebenpunkt versehentlich den früheren Arbeitgeber des Geschäftsführers der Berufungsbeklagten aufführe, habe die Vorinstanz zwar als unsorgfältiges Handeln qualifiziert. Gleichzeitig habe sie jedoch festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich dieser Umstand zum Nachteil der Berufungsklägerin ausgewirkt habe. Nach Meinung der Berufungsbeklagten hätten die Ausschreibungsunterlagen tatsächlich keinerlei negativen Auswirkungen auf das Ausschreibungsprozedere gehabt, zumal das Versehen nur einen untergeordneten Nebenpunkt betroffen habe und auch sofort als redaktioneller Fehler erkennbar gewesen sei. 5.1 Im Berufungsverfahren ist zum einen unbestritten geblieben, dass die von der Berufungsbeklagten zwischen dem 16. September 2017 und dem 25. Oktober 2017 erbrachten Leistungen, für welche die Rechnung Nr. 027/2017 vom 25. Oktober 2017 im Umfang von CHF 9'814.60 gestellt worden war, mit einem Betrag von CHF 6'000.00 vergütet worden sind. Zum anderen ist die Feststellung der Vorinstanz unangefochten geblieben, wonach das im "Vertrag für freie Mitarbeit" vom 20. Oktober 2017 vereinbarte monatliche Honorar von
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 14'500.00 ein Pauschalhonorar für künftige Leistungen der Berufungsbeklagten darstellt. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist sodann der als Teilforderung geltend gemachte Schadenersatz zufolge behaupteter Kündigung zur Unzeit durch die Berufungsklägerin, der von der Vorinstanz abgewiesen worden und im Rechtsmittelverfahren unangefochten geblieben ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es demnach einzig um die Frage, ob die Vorinstanz die Berufungsklägerin zu Recht zur Zahlung eines Honorars von CHF 14'500.00 für den Monat November 2017 nebst Verzugszinsen an die Berufungsbeklagte verurteilt hat. Grundlage dieses Anspruchs bildet der am 20. Oktober 2017 zwischen den Parteien geschlossene "Vertrag für freie Mitarbeit", mit welchem sich die Berufungsbeklagte verpflichtet hatte, für die Berufungsklägerin Projekt- und Bauleitungsarbeiten sowie die Devisierung und örtliche Bauleitung für diverse Projekte zu übernehmen. Als Vergütung für diese Dienstleistungen wurde ein Honorar von CHF 14'500.00, fällig am Ende des jeweiligen Monats, vereinbart. Auf den "Vertrag für freie Mitarbeit" vom 20. Oktober 2017 hat die Vorinstanz die auftragsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 394 ff. OR angewendet. Dieser Vertragsqualifikation durch die Vorinstanz kann uneingeschränkt gefolgt werden. Einerseits können juristische Personen wie die Berufungsbeklagte keine Arbeitnehmer im Sinne von Art. 321 OR sein. Andererseits stellen die Arbeitsvergebung, Bauleitung, Baubetreuung und Prüfung von Bauwerken allesamt Auftragsleistungen und keine werkvertraglichen Leistungen dar, da eine Verpflichtung zur Herstellung eines Bauwerkes fehlt (BGE 115 II 61 E. 1, in: Pra 1989 Nr. 250 S. 890 ff.; BGE 109 II 462 E. 3; BSK OR-WEBER, 6. Aufl., 2015, Art. 394 N 31). Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid die auftragsrechtlichen Voraussetzungen für eine Honorarreduktion oder den Wegfall der Honorarforderung zu Gunsten des Beauftragten korrekt wieder. Nach Art. 398 Abs. 1 OR hat ein Beauftragter im Allgemeinen die gleiche Sorgfalt wie ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis anzuwenden. Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Während der Beauftragte, der sein (volles) Honorar verlangt, die Erfüllung des ihm übertragenen Auftrags zu beweisen hat, muss im Gegenzug ein Auftraggeber, welcher kein oder nur ein reduziertes Honorar bezahlen will, nachweisen, dass der Beauftragte unsorgfältig gehandelt hat und diese Unsorgfalt für den Misserfolg kausal war (BK- FELLMANN, 1992, Art. 394 N 488, 541). Das Vorliegen einer relevanten Unsorgfalt führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Nachachtung des Äquivalenzgedankens dazu, dass das Honorar entsprechend dem Wert der unsorgfältigen Arbeit gekürzt werden kann. Kommt die mangelhafte Erfüllung des Auftrags einer vollständigen Nichterfüllung gleich und ist sie daher für den Auftraggeber nutzlos oder unbrauchbar, kann der Beauftragte seinen Vergütungsanspruch verlieren (BGE 124 III 423 E. 3, in: Pra 1999 Nr. 22; BGer 4A_34/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; BGE 110 II 375 E. 2, in: Pra 1985 Nr. 59; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl., 2019, Art. 394 N 43). 5.2 Mit Klage vom 11. September 2018 forderte die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin unter anderem die Bezahlung eines Pauschalhonorars von CHF 14'500.00 für den Monat November 2017. Zwecks Nachweises ihres Honoraranspruches reichte sie den unterzeichneten "Vertrag für freie Mitarbeit", die Honorarrechnung Nr. 028/2017 vom 24. November 2017 sowie die Detailblätter mit den Arbeitszeitenerfassungen und den erbrachten Leistungen zu den einzelnen Projekten ein. Die Berufungsbeklagte machte damit die Erfüllung des Mandats im Monat November 2017 geltend. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren wirft die Beru-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsklägerin der Berufungsbeklagten auch im Rechtsmittelverfahren eine unsorgfältige Auftragsausführung vor. So soll der Fehler der Berufungsbeklagten bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (dazu Erwägung 4.2) laut der Berufungsklägerin dazu geführt haben, dass sowohl das eigentliche Produkt als auch die gesamte Ausschreibung unbrauchbar gewesen seien. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, kann der Ansicht der Berufungsklägerin aus mehreren Gründen nicht folgen. Diese übersieht zum einen, dass die Ausschreibungsarbeiten zum Projekt M.____weg in Oberwil nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Rechnung Nr. 028/2017 vom 24. November 2017 sind. Dem entsprechenden Detailblatt zum genannten Projekt lässt sich entnehmen, dass die Berufungsbeklagte folgende Arbeiten im Rechnungszeitraum November 2017 ausgeführt hatte: Bauleitung, Bauherrenbesprechung, diverse Bürositzungen, Abklärung mit Werken sowie Devisierung. Die fraglichen Ausschreibungsarbeiten werden im Detailblatt nicht aufgeführt und es ist davon auszugehen, dass diese bereits vor November 2017 durchgeführt wurden. Der Berufungsklägerin gelingt es somit nicht, mit dem Vorwurf der fehlerhaften Erstellung der Ausschreibungsunterlagen eine relevante Unsorgfalt der Berufungsbeklagten im Rechnungszeitraum zu belegen. Zum anderen wird von der Berufungsklägerin nicht ausgeführt, weshalb der Fehler im Ausschreibungstext, der einen Nebenpunkt der Ausschreibung betraf, wesentlich gewesen sein soll. Ebenso wenig legt sie in der Berufungsschrift dar, inwiefern dieser Fehler in den Ausschreibungsunterlagen tatsächlich negative Auswirkungen auf das Ausschreibungsprodezere hatte und die Ausschreibungsarbeiten der Berufungsbeklagten für sie nutzlos oder unbrauchbar waren. Weder behauptet die Berufungsklägerin, dass die Ausschreibung infolge des Fehlers wiederholt werden musste, noch begründet und belegt sie den lediglich in pauschaler Weise behaupteten Zeitverlust, der aufgrund des Ausschreibungsfehlers entstanden sein soll. Mit dem Verweis auf ihre Schreiben vom 6. Dezember 2017 und 27. März 2018 sowie auf das vorinstanzliche Protokoll zur Gerichtsverhandlung vom 26. März 2019 kommt die Berufungsklägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht rechtsgenüglich nach. 5.3 Doch selbst wenn sich die fehlerhafte Ausschreibung nachweislich negativ auf den Zeitplan der Berufungsklägerin ausgewirkt hätte, würde dieser Umstand nicht per se auf eine Nutzlosigkeit oder Unbrauchbarkeit der monierten Ausschreibungsarbeiten der Berufungsbeklagten schliessen lassen. Die Berufungsklägerin lässt hierzu eine substantielle Begründung der behaupteten Unbrauchbarkeit der Leistungen vermissen. Des Weiteren wäre auf den Eventualantrag der Berufungsklägerin betreffend Herabsetzung des geschuldeten Novemberhonorars nicht näher einzugehen, da sie keine Anhaltspunkte liefert, die dem Gericht eine Schätzung der zu reduzierenden Vergütung erlauben würde. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. -würdigung durch die Vorinstanz hinsichtlich der Unbrauchbarkeit der Ausschreibungsarbeiten bzw. des Ausschreibungsergebnisses erweist sich damit als unbegründet. 6.1 Die Berufungsklägerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe zwar zu Recht als unsorgfältig erachtet, dass die Berufungsbeklagte die Unternehmerofferten für Aushubarbeiten beim Projekt in Therwil eigenmächtig und ohne jegliche Information an die Berufungsklägerin abgeändert habe. Jedoch verkenne die Vorinstanz, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der Brauchbarkeit und somit bei der Honorarabrechnung sehr wohl zu berücksichtigen gewesen sei. Das
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorgehen der Berufungsbeklagten habe sich durchaus negativ auf die Berufungsklägerin ausgewirkt. So sei es unter anderem zu einem logistischen Mehraufwand und zu einem wichtigen Zeitverlust gekommen. Dies spiele vorliegend zwar keine Rolle, da der finanzielle Nachteil im Rahmen einer zusätzlichen Schadenersatzforderung zu beurteilen sei. Es gehe hier einzig um die Frage, ob die Arbeit für die Auftraggeberin brauchbar gewesen sei, so die Berufungsklägerin. Aus den Ausführungen ergebe sich aber zweifelsohne, dass die eigenmächtig abgeänderte Offerte durch die Berufungsbeklagte unbrauchbar gewesen sei. Diese habe ebenso Weisungen der Berufungsklägerin missachtet. Der Zeuge D.____ habe sich unter anderem mit den nicht übereinstimmenden Offerten und Rechnungen beschäftigen müssen. Die Berufungsbeklagte respektive ihr Geschäftsführer G.____ hätte die eigenmächtige Veränderung bzw. Manipulation der Zahlen in der Offerte zugegeben. Die Arbeit der Berufungsbeklagten sei schlichtweg unbrauchbar gewesen und habe einen immensen Mehraufwand auf Seiten der Berufungsklägerin verursacht. Zudem sei die Berufungsklägerin auf widerrechtliche Weise getäuscht worden. 6.2 Die der Berufungsbeklagten vorgeworfene unsorgfältige Auftragserfüllung im Zusammenhang mit der revidierten Unternehmerofferte der F.____ GmbH datiert vom 26. / 27. September 2017, weshalb sie für die hier zu beurteilende Honorarrechnung Nr. 028/2017 vom 24. November 2017 nicht massgebend ist. Damit ist die Rüge der Berufungsklägerin nicht stichhaltig. Doch selbst wenn sich dieser Sachverhalt im relevanten Rechnungszeitraum zugetragen hätte, bleibt die Berufungsklägerin den Nachweis schuldig, dass sich die nachträglich von der Berufungsbeklagten angepasste Unternehmerofferte für sie als nutzlos bzw. unbrauchbar erwies und zu einem Misserfolg führte. Der lediglich in pauschaler Weise behauptete immense Mehraufwand, welcher bei der Berufungsklägerin aufgrund der kritisierten Anpassungen in der Unternehmerofferte entstanden sein soll, ist kein tauglicher Nachweis eines relevanten Misserfolges. Dasselbe lässt sich in Bezug auf die geltend gemachte, aber nicht weiter substantiierte Missachtung von Weisungen durch die Berufungsbeklagte ausführen. Im Übrigen hält die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts die Kritik der Berufungsbeklagten insoweit für berechtigt, als die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung auch die E-Mail- Korrespondenz vom 26. / 27. September 2017 zwischen der Berufungsbeklagten und dem seinerzeit zuständigen Projektleiter der Berufungsklägerin, H.____, hätte berücksichtigen müssen. Aus dieser ergibt sich nämlich, dass der Berufungsklägerin sehr wohl bekannt war, aus welchen Gründen die Kubaturen und Preise in der Unternehmerofferte der F.____ GmbH nachträglich abgeändert werden mussten. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass im Devis der Berufungsklägerin ein zu hohes Aushubvolumen angegeben worden war, welches als Grundlage für die Unternehmerofferte gedient hatte, verlangte H.____ von der Berufungsbeklagten die korrigierten Angaben, um diese beim auszufertigenden Werkvertrag mit der F.____ GmbH berücksichtigen zu können. Daraufhin nahm der Geschäftsführer der Berufungsbeklagten die Korrekturen direkt in der ursprünglichen Offerte der Unternehmerin vor und leitete diese als internes Arbeitspapier an H.____ weiter. Von einer eigenmächtigen und ohne Wissen der Berufungsklägerin vorgenommenen Abänderung der Unternehmerofferte zum Nachteil der Berufungsklägerin kann daher nicht die Rede sein, so dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ein relevantes unsorgfältiges Verhalten der Berufungsbeklagten hätte verneinen können respektive müssen.
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7.1 Die Berufungsklägerin macht ferner geltend, als Bauleiterin hätte die Berufungsbeklagte regelmässig auf der Baustelle erscheinen und die Bauarbeiten koordinieren und überwachen müssen. Dieser Auftrag sei nicht richtig erfüllt worden. Der als Zeuge befragte D.____ habe den Eindruck gehabt, dass der Geschäftsführer der Berufungsbeklagten zu wenig Zeit gehabt habe, um seine Aufgaben zu erledigen. Diese Aussage decke sich mit derjenigen von E.____, dem Sohn des Geschäftsführers der Berufungsklägerin, welcher diverse Anrufe von Unternehmern habe entgegennehmen müssen, weil sich die Berufungsbeklagte nie bzw. sehr oft nicht auf der Baustelle befunden habe. Diese wichtigen Aussagen seien von der Vorinstanz nicht richtig gewürdigt worden. Die Berufungsklägerin habe sich darauf verlassen müssen, dass die Berufungsbeklagte vor Ort sei und die anfallenden Probleme jeweils löse. Es sei letztlich E.____ gewesen, der die Anfragen der Unternehmer habe beantworten müssen. Die diesbezüglichen Leistungen der Berufungsbeklagten seien für die Berufungsklägerin somit unbrauchbar gewesen. Als Ein-Mann-Betrieb sei die Berufungsbeklagte total überfordert gewesen, so dass sie im Hinblick auf das Übernahmeverschulden den Auftrag von Anfang an nicht hätte annehmen dürfen. Grund dafür sei unter anderem gewesen, dass der Geschäftsführer der Berufungsbeklagten, G.____, noch bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet habe. 7.2 Wie die Vorinstanz und die Berufungsbeklagte kann auch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, in den bemängelten Koordinationsarbeiten sowie Präsenzzeiten auf den Baustellen keine relevanten Sorgfaltswidrigkeiten der Berufungsbeklagten erkennen, die eine Herabsetzung oder gänzliche Verweigerung des vereinbarten Honorars zu rechtfertigen vermögen. Weder aus dem schriftlichen "Vertrag für freie Mitarbeit" vom 20. Oktober 2017 noch aus den weiteren ins Recht gelegten Unterlagen geht hervor, dass die Berufungsbeklagte als Bauleiterin ständig auf den Baustellen hätte sein müssen. Da die Berufungsbeklagte mehrere Baustellen gleichzeitig betreuen musste, wäre eine ständige Präsenz auf den verschiedenen Baustellen ohnehin nicht möglich gewesen, zumal die Berufungsbeklagte bekanntermassen nur G.____ als Arbeitnehmer und Geschäftsführer beschäftigte. Die Berufungsklägerin unterlässt es zudem, die behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen rechtsgenüglich darzulegen. Insbesondere bleibt unklar, an welchem Tag und zu welcher Zeit sich die Berufungsbeklagte auf welcher Baustelle hätte befinden müssen. Die Hinweise auf die Zeugenaussagen von D.____ und E.____ liefern hierzu keine konkreten Anhaltspunkte, wobei in diesem Zusammenhang die Berufungsbeklagte zu Recht eine falsche Wiedergabe der Zeugenaussagen durch die Berufungsklägerin bemängelt. Denn weder aus den protokollierten Aussagen der befragten Personen noch aus den Akten ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Berufungsbeklagten nie auf der Baustelle anzutreffen gewesen sei. Ebenfalls unbewiesen bleibt, dass G.____ im relevanten Rechnungszeitraum unter anderem aufgrund seiner Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber total überfordert gewesen sein soll. Denn zum einen kann der eingereichten Aufhebungsvereinbarung vom 30. Oktober 2017 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von G.____ bei der I.____ AG per 31. Oktober 2017 entnommen werden. Die Berufungsklägerin führt zum anderen nicht aus, welche Arbeiten G.____ im relevanten Rechnungszeitraum für seinen früheren Arbeitgeber erbracht haben soll, die sich nachteilig auf seine Auftragstätigkeit für die Berufungsklägerin ausgewirkt hätten. Somit ist die behauptete unsorgfältige Auftragstä-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit der Berufungsbeklagten im massgeblichen Rechnungszeitraum nicht nachgewiesen. Soweit die Berufungsklägerin dem Geschäftsführer der Berufungsbeklagten eine totale Überforderung oder gar ein Übernahmeverschulden vorwirft, ist diesem Argument entgegenzuhalten, dass die Parteien bereits seit April 2017 zusammenarbeiteten. Die Zusammenarbeit begann damit rund sieben Monate vor Abschluss des schriftlichen "Vertrags für freie Mitarbeit" vom 20. Oktober 2017. Wäre G.____ nicht in der Lage gewesen, die ihm übertragenen Arbeiten ordnungsgemäss auszuführen, hätte die Berufungsklägerin mit ihm wohl kaum den "Vertrag für freie Mitarbeit" geschlossen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 8.1 Schliesslich behauptet die Berufungsklägerin, es sei zu falschen Koordinationen durch die Berufungsbeklagte gekommen. Der gesamte Ablauf der Baustelle habe nicht so stattgefunden, wie es teilweise hätte der Fall sein müssen. Es hätten sich diverse Baufirmen auf dem Gelände befunden, welche sich zum Teil behindert hätten. Es sei zweifellos die Aufgabe der Berufungsbeklagten gewesen, als Bauleiterin eine brauchbare Koordination vorzunehmen. Auch hier habe sie jedoch versagt und die diesbezüglichen Leistungen der Berufungsbeklagten seien unbrauchbar gewesen. Entgegen der Vorinstanz müsse zudem die Fehlbestellung der Fenster klarerweise der Berufungsbeklagten angelastet werden. Der Zeuge D.____ habe zu Protokoll gegeben, sämtliche Termine seien über Bord gegangen und es sei dadurch zu dieser Fehlbestellung gekommen. Es sei die Aufgabe der Berufungsbeklagten als Bauleiterin gewesen, die entsprechenden Pläne zu beschaffen und an den Fensterbauer weiterzuleiten. Die Projekt- und Bauleitungsaufgaben der Berufungsbeklagten würden auch die Bestellung von Fenstern beinhalten. Die Zeugenbefragung habe ergeben, dass die Berufungsklägerin (gemeint wohl: Berufungsbeklagte) die Masse für die Fenster zunächst falsch abgemessen habe. Auch diese Arbeit habe die Berufungsbeklagte unsorgfältig ausgeführt. Die in der Folge ausgeführten Bestellungen und Projektierungen seien für die Berufungsklägerin unbrauchbar gewesen und hätten sogar zu einem Schaden geführt. Es sei nämlich auch zu beträchtlichen zeitlichen Verzögerungen gekommen. 8.2 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bleibt der im Berufungsverfahren wiederholte Vorwurf der falschen oder ungenügenden Koordination der Baustellenarbeiten durch die Berufungsbeklagte als Bauleiterin diverser Baustellen vage. Die Berufungsklägerin klärt nicht auf, welche konkreten Koordinationsaufgaben nicht oder nur in ungenügender Weise vorgenommen worden seien, so dass eine weitergehende Auseinandersetzung diesbezüglich ausbleiben kann. Hinsichtlich der Fehlbestellung von Fenstern für das Projekt am N.____weg in Oberwil verweist die Berufungsklägerin auf Aussagen der befragten Personen vor der Erstinstanz. Auf die Frage, wie G.____ seine Baustellen betreut habe, gab der Zeuge D.____ unter anderem zu Protokoll, im Projekt am N.____weg in Oberwil seien sämtliche Termine über Bord geworfen worden und es sei zur Fehlbestellung von Fenstern gekommen. Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass der Geschäftsführer der Berufungsbeklagten als Bauleiter der Baustelle für die fehlerhafte Fensterbestellung zwangsläufig verantwortlich war. Der Geschäftsführer der Berufungsklägerin, K.____, sagte denn auch anlässlich der Parteibefragung aus, dass die Berufungsklägerin im Prinzip für die Planung der Fensterbestellung zuständig gewesen sei, aber "G.____ geht hinaus und misst. Wenn es stimmt, wird dann bestellt". G.____ bestritt jedoch im
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorinstanzlichen Verfahren, für die fragliche Fensterlieferung verantwortlich gewesen zu sein und er sagte aus, dass in diesem Zusammenhang und generell im Projekt N.____weg in Oberwil diverse Personen involviert gewesen seien. Mangels Vorliegen eines konkreten Nachweises kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Fehlbestellung von Fenstern kein relevantes Fehlverhalten zugerechnet werden kann. Infolgedessen sind die Rügen der Berufungsklägerin unbegründet. Doch selbst bei einem nachgewiesenen unsorgfältigen Tätigwerden der Berufungsbeklagten unterlässt es die Berufungsklägerin, sowohl die Unbrauchbarkeit der erbrachten gegnerischen Leistungen als auch die Kausalität zwischen den Sorgfaltswidrigkeiten und einem eingetretenen Misserfolg rechtsgenüglich zu belegen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darlegen kann, was zur Abweisung der Berufung vom 15. August 2019 führt. Insbesondere gelingt es der Berufungsklägerin nicht, ein unsorgfältiges Tätigwerden der Berufungsbeklagten im relevanten Rechnungszeitraum nachzuweisen, welches für sie nutzlos oder unbrauchbar und für einen allfälligen Misserfolg kausal war. Es liegen damit keine Umstände vor, die den gänzlichen Verlust oder die Reduktion des Honorars der Berufungsbeklagten gemäss Honorarrechnung der Berufungsbeklagten für November 2017 rechtfertigen können. Nachdem die Berufungsklägerin für die vorhergehende Leistungsperiode vom 16. September 2017 bis 25. Oktober 2017 ein auf CHF 6'000.00 reduziertes Honorar an die Berufungsbeklagte ausgerichtet hatte, schuldet sie für die gemäss Honorarrechnung Nr. 028/2017 vom 24. November 2017 von der Berufungsbeklagten erbrachten Leistungen das vereinbarte volle Honorar von CHF 14'500.00 zuzüglich Verzugszinsen. 10.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, hier also der Berufungsklägerin, auferlegt. Diese hat nicht nur für die Gerichtskosten aufzukommen, sondern der obsiegenden Berufungsbeklagten auch eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). Die streitwertabhängige Parteientschädigung bemisst sich laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Die Honorarrechnung ist nach § 18 Abs. 1 TO spätestens in der Hauptverhandlung bzw. in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Diese gesetzliche Vorgabe ist auch auf das Berufungsverfahren vor der Rechtsmittelinstanz analog anzuwenden. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat es unterlassen, seine Honorarnote einzureichen, weshalb die Parteientschädigung für die Berufungsbeklagte von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen ist. Laut § 10 TO bemisst sich diese für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen gemäss §§ 7 und 8 TO, wobei sie ohne schriftliche Begründung im Berufungsverfahren nur 50 % und mit einer solchen bis zu 100 % des jeweils geltenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss § 8 TO beträgt. Beim vorliegenden Streitwert von CHF 28'314.60 (dazu Erwägung 1) liegt das Grundhonorar zwischen CHF 3'300.00 und CHF 6'450.00 für die Einreichung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung (§ 7 Abs. 1 lit. e TO). Da dieser Berufungsentscheid gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO auf Grundlage der Akten und somit ohne Durchführung einer Parteiverhandlung ergeht, erachtet die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts indes ein Grundhonorar von CHF 2'900.00 für die Erstattung der schriftlichen Berufungsantwort durch den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten für angemessen. Zuschläge zum Grundhonorar gemäss § 8 TO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet. Für Kopiaturen darf ein Auslagenersatz von CHF 1.50 pro Seite berechnet werden, während bei Massenkopien ein tieferer Ansatz von CHF 0.50 pro Seite zur Anwendung gelangt (§ 15 Abs. 1 und 2 TO). Weitere Auslagen wie Telefonate, Porti und Reisespesen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen, wobei eine Entschädigung von CHF 0.70 pro Kilometer bei Benützung eines Automobils beantragt werden kann (§ 16 TO). Wird keine Honorarrechnung eingereicht und folglich kein Auslagenersatz nach §§ 15 und 16 TO geltend gemacht, so haben das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sowie die vorinstanzlichen Gerichte nach der bisherigen kantonalen Praxis die erkennbaren Auslagen nach Ermessen geschätzt und zusammen mit dem Honorar vergütet. Diese Praxis lehnte sich an den bereits erwähnten § 18 Abs. 1 TO an, wonach die Parteientschädigung bei Nichteinreichung der massgeblichen Honorarrechnung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. 10.2 Diese bisherige Praxis steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut von § 17 TO und zur kantonalen Rechtsprechung betreffend die Vergütung der Mehrwertsteuer. Danach ist die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Spesen berechnet wird, in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten. Ist eine Partei mehrwertsteuerpflichtig und kann sie die an die eigene Rechtsvertretung geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von der eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen, so ist bei der Parteientschädigung die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (dazu KGer BL 400 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11; 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Hintergrund dieser strengeren und dem Wortlaut von § 17 TO folgenden Praxis ist, dass es nicht dem Sinn des Gesetzgebers entsprechen kann, bei einem Verzicht auf Einreichung der Honorarnote durch eine vertretene Partei zu verlangen, dass das Gericht selber – im Interesse der Partei bzw. seiner Rechtsvertretung – abklärt, ob die Rechtsvertretung mehrwertsteuerpflichtig ist und gegebenenfalls ob die Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dasselbe muss in Bezug auf den Auslagenersatz gelten, welcher nach §§ 15 und 16 TO zu berechnen und in Rechnung zu stellen ist. Mit anderen Worten sind auch die in einem Verfahren entstandenen Parteikosten für Kopiaturen, Telefonate, Porti, Reisespesen und ähnliche Auslagen nur zu vergüten, wenn sie explizit als Auslagenersatz in der Honorarrechnung geltend gemacht werden. 10.3 Nachdem im hier zu beurteilenden Fall der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten darauf verzichtet hat, fristgerecht eine Honorarrechnung einzureichen, ist vom Gericht weder eine Schätzung über allenfalls entstandene Spesen vorzunehmen noch ist zusätzlich zum Grundho-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht norar von CHF 2'900.00 eine Mehrwertsteuer geschuldet, selbst wenn die Berufungsbeklagte mehrwertsteuerpflichtig wäre. Infolgedessen ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Berufungsbeklagte eine Parteientschädigung von CHF 2'900.00 auszurichten.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 26. März 2019 vollumfänglich bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'900.00 zu bezahlen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Giuseppe Di Marco