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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.05.2019 400 18 397

14 mai 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,261 mots·~16 min·5

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 14. Mai 2019 (400 18 397) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Der Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung ist im Unterhaltsrecht absolut. Der Bedarf des Unterhaltspflichtigen ist demnach zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge stets individuell zu berechnen. Andernfalls würde eine Ungleichbehandlung der (Stief)Geschwister resultieren.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokatin Lisa Cécile Hug, Advokatur Schweighauser von Wartburg Aeschlimann Maier, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beklagte

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 18. Oktober 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Ehegatten A.____ und B.____ heirateten am 25. Januar 2002 in X.____. Am 7. April 2003 wurde der gemeinsame Sohn C.____ und am 29. November 2006 der zweite Sohn D.____ geboren. Die Parteien leben seit dem 15. Oktober 2015 getrennt und die Folgen des Getrenntlebens mussten gerichtlich geregelt werden. Während der Dauer der Trennung standen die gemeinsamen Kinder unter der Obhut der Mutter. Auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen wurde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Ehemannes verzichtet. Am 4. Mai 2018 leitete der Ehemann das Scheidungsverfahren ein. Mittlerweile lebt der Ehemann mit seiner neuen Partnerin in Y.____, welche am 1. Oktober 2018 den gemeinsamen Sohn E.____ gebar. B. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 schied das Zivilkreisgericht Z.____-Landschaft West die Ehe der Parteien. Dabei wurde die elterliche Sorge über die beiden Söhne beiden Parteien gemeinsam belassen und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau für die Söhne C.____ und D.____ ab Januar 2019 einen monatlichen und monatlich im voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag von je CHF 350.00 zzgl. Kinder- /Ausbildungszulagen bis zur Volljährigkeit zu bezahlen. Ferner wurde festgestellt, dass C.____ zur Deckung des gebührenden Unterhalts pro Monat der Betrag von CHF 343.00 bis zur Volljährigkeit fehlt und dass D.____ zur Deckung seines gebührenden Unterhalts pro Monat folgende Beträge fehlen: CHF 1‘043.00 bis und mit November 2022 (davon CHF 700.00 Betreuungsunterhalt) und CHF 343.00 ab Dezember 2022 bis zur Volljährigkeit. Die Gerichtskosten wurden den Ehegatten je hälftig und jeder Partei ihre eigenen Parteikosten auferlegt, wobei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten die Gerichtskosten sowie die Anwaltshonorare zu Lasten des Staates gingen. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann die Berufung und beantragte, es seien die Ziffern 4a und 4b des Entscheids vom 18. Oktober 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag an die Kinder C.____ und D.____ leisten könne. Es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt nicht gedeckt sei im Umfang von CHF 700.00 resp. CHF 1‘400.00 bei D.____ bis November 2022 (nach Abzug der Kinderzulagen). Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder mit Wirkung ab 1. Februar 2019 einen monatlichen und monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 50.00 (Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfälliger dem Ehemann ausbezahlter Kinder-/Ausbildungszulagen, bis zur Volljährigkeit zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass bei den Kindern der gebührende Unterhalt nicht gedeckt sei. Bei C.____ und bei D.____ ab Dezember 2022 fehlten CHF 650.00, bei D.____ fehlten CHF 1‘350.00 bis und mit November 2022 (davon CHF 700.00 Betreuungsunterhalt). Weiter ersuchte der Ehemann um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte er aus, mit seiner neuen Partnerin einen Sohn zu haben. Seine neue Partnerin verfüge noch über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz, weshalb sie lediglich Nothilfe beziehe und nicht arbeiten dürfe. Deshalb habe er für den Sohn E.____ aufzukommen. Dieser spezielle Umstand sei zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass er für die beiden Söhne C.____ und D.____ keinen Unterhalt mehr bezahlen könne.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2019 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Sie bestreitet, dass E.____ in der Berechnung des Ehemannes mitberücksichtigt werden müsse. Eventualiter sei der Ehemann in Abänderung von Ziffer 4a und 4b des Entscheids vom 18. Oktober 2018 zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder C.____ und D.____, mit Wirkung ab 1. Februar 2019 und bis zu deren Volljährigkeit, einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von je CHF 250.00 (Barunterhalt), zzgl. allfällig an ihn ausgerichteter Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass C.____ zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich CHF 443.00 bis zur Volljährigkeit und D.____ bis November 2022 monatlich CHF 1‘143.00 (davon CHF 700.00 Betreuungsunterhalt) und ab Dezember 2022 bis zur Volljährigkeit monatlich CHF 443.00 fehlten. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter o/e Kostenfolge. E. Mit prozessleitender Verfügung von 7. Januar 2019 wurde dem Ehemann die unentgeltliche Rechtpflege bewilligt. Die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Z.____- Landschaft schloss mit Verfügung vom 11. Februar 2019 den Schriftenwechsel, bewilligte der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege und informierte, dass die Dreierkammer aufgrund der Akten entscheiden werde. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wird beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von je CHF 350.00 ab 1. Februar 2019 bis zur Volljährigkeit aufzuheben. Der Streitwert liegt somit über CHF 10'000.00, womit auch die Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Z.____-Landschaft West vom 18. Oktober 2018 wurde dem Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreterin am 19. November 2018 zugestellt. Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) endete die Rechtsmittelfrist am 4. Januar 2019. Folglich ist die Rechtsmittelfrist durch die Berufung vom 28. Dezember 2018 eingehalten. Auch die weiteren Formalien sind erfüllt, so dass auf die Berufung einzutreten ist. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig. 1.2 Zur Vereinfachung der Lesbarkeit werden die Parteien, obwohl der Scheidungspunkt selber nicht angefochten und die Scheidung somit rechtskräftig ist, im Folgenden weiterhin als Ehemann und Ehefrau bezeichnet. 2.1 Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Denn das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. Für die Unterscheidung von echten und unechten Noven im Berufungsverfahren wird darauf abgestellt, in welchem Zeitpunkt das Novum entstanden ist. Entscheidend ist danach, ob die Tatsachen und Beweismittel bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils existiert haben (BENEDIKT SEILER, in: Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1260). 2.2 Der Ehemann reicht zusammen mit der Berufung diverse Unterlagen ein, darunter Rückforderungsbelege für Arztrechnungen der Jahre 2017 und 2018. Die beiden Rückforderungsbelege aus dem Jahr 2018 weisen als Rechnungsdatum den 23. Februar 2018 und den 7. Juni 2018 auf. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 18. Oktober 2018 statt. Die Arztrechnungen lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Deshalb ist das Einreichen dieser beiden Rückforderungsbelege erstmals bei der zweiten Instanz verspätet und diese sind aus dem Recht zu weisen. 3. Nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens und somit in Rechtskraft erwachsen sind die Scheidung der Ehe der Parteien als solche sowie die Scheidungsnebenfolgen, namentlich die gemeinsame elterlichen Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Strittig und im Berufungsverfahren durch das Kantonsgericht zu entscheiden sind lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 4a und 4b des angefochtenen Entscheids. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, es gilt mithin der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (siehe Art. 296 ZPO). 4.1 Der Ehemann rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Existenzminimums, da die Vorinstanz seinen neugeborenen Sohn E.____ nicht in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt habe. Seine neue Partnerin sei Flüchtling und verfüge noch über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Deshalb könne sie weder arbeiten, noch werde sie von der Sozialhilfe unterstützt. Sie erhalte lediglich CHF 56.00 Nothilfe pro Woche. E.____ werde nicht durch die Nothilfe via Mutter in die Unterstützung miteinbezogen, sondern der zuständige Dienst rechne sämtliche Kosten des Kindes beim Vater an. Dieser spezielle Umstand müsse in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. 4.2 Die elterliche Unterhaltspflicht ist in Art. 276 ZGB verankert. In Art. 285 ZGB werden Grundsätze zur Unterhaltsbemessung aufgestellt. Danach soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59, E. 4.2.1). Das Prinzip der Geschwistergleichbehandlung im Unterhaltsrecht ist im Grundsatz absolut. Indes ist es insoweit relativ, als die Kinder nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer Bedürfnisse gleich zu behandeln sind (FOUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 6. Aufl., 2018, Art. 285 N 26). Über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann sich das Gericht bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB aber in aller Regel nicht hinwegsetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Rentenschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen. Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass der Rentenschuldner lediglich für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann. Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen (BGE 137 III 59, E. 4.2.1). Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Rentenschuldners sind demnach weder kinderbezogene Positionen (namentlich der betreibungsrechtliche Grundbetrag und die Krankenkassenprämie) der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat (BGE 137 III 59, E. 4.2.2). 4.3 Da der Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung im Unterhaltsrecht absolut ist, hat als logische Konsequenz die individuelle Bedarfsberechnung des Unterhaltspflichtigen zu folgen. Würde das Gericht den Sohn E.____ in die Bedarfsberechnung des Ehemannes miteinbeziehen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung der (Stief)Geschwister führen. Deshalb ist die Vorinstanz bei der Ermittlung des Existenzminimums zu recht lediglich vom Ehemann als Unterhaltspflichtigen ausgegangen und hat keine weiteren Positionen des Sohnes E.____ berücksichtigt. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Existenzminimums liegt demnach nicht vor. 5.1 Der Ehemann beanstandet ferner die einzelnen Bedarfspositionen der vorinstanzlichen Berechnung. Obwohl er mit seiner neuen Partnerin zusammen wohne, dürfe keine Reduktion des Grundbetrags vorgenommen werden. Denn seine Partnerin erhalte lediglich Nothilfe im Betrag von CHF 56.00 pro Woche, womit sie nicht einmal ihre Essenskosten decken könne. Deshalb erfahre er durch diese Wohngemeinschaft keine Kostenersparnis, sondern generiere im Gegenteil Mehrkosten, weshalb ihm ein Grundbetrag von CHF 1‘200.00 anzurechnen sei. Überdies weise er regelmässige Arztkosten auf, so dass er auf die Zusatzversicherung der Krankenkasse angewiesen sei. Deshalb sei auch die Zusatzversicherung in seinen Grundbedarf aufzunehmen. 5.2 Dem Gleichbehandlungsprinzip ist insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst von dessen betreibungsrechtlichem Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach den konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner, derjenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern nicht privilegiert werden. Zum Grundbetrag sind alsdann die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind. Dazu zählen namentlich seine Wohnkosten, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für seine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Krankenversicherung und - bei selbständiger Erwerbstätigkeit - für seine Altersvorsorge. Benützt der Unterhaltsschuldner seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen erwachsenen Personen, so ist ihm nach Massgabe deren - tatsächlicher oder hypothetischer - wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen (BGE 137 III 59, E. 4.2.2). 5.3 Der in Ziffer 5.2 zitierten Rechtsprechung folgend ist dem Ehemann somit ein Grundbetrag von lediglich CHF 850.00 anzurechnen, da er mit seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind in einer Wohngemeinschaft lebt. Die Hälfte der Wohnungsmiete beträgt unbestritten CHF 588.00. Entgegen der Ansicht des Ehemannes sind in seiner Bedarfsberechnung jedoch nur die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung zu beachten, nicht auch diejenigen der Zusatzversicherung. Würden dem Ehemann hohe Krankheitskosten aus der Zusatzversicherung anfallen, hätte er diese bereits bei der Vorinstanz geltend machen und ausweisen müssen, damit sie berücksichtigt werden können. Wie bereits unter Ziffer 2.2 ausgeführt, können die im Jahr 2018 angefallenen Krankheitskosten von CHF 892.25 nicht angerechnet werden. Deshalb wird ihm für die Krankenversicherung lediglich seine monatliche Prämie für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 386.00 eingesetzt. Praxisgemäss wird dem Ehemann für Mobilität überdies ein Umweltschutzabonnement von CHF 83.00 eingesetzt. Die Existenzminimumsberechnung des Ehemannes präsentiert sich demnach wie folgt: ½ Grundbetrag für Konkubinatspaar CHF 850.00 ½ Miete CHF 588.00 Krankenkasse (KVG) CHF 386.00 U-Abo CHF 80.00 Total Grundbedarf Ehemann CHF 1‘904.00

5.4 Soweit das massgebliche Einkommen des Unterhaltsschuldners sein ermitteltes eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen (BGE 137 III 59, E. 4.2.3). 5.5 Seit Erlass des vorinstanzlichen Entscheids hat der Ehemann eine neue Stelle als Officemitarbeiter im Restaurant F.____ in Z.____ angetreten. Dem eingereichten Arbeitsvertrag kann ein Bruttolohn von CHF 3‘600.00 entnommen werden, was einem monatlichen Nettolohn von CHF 2‘703.70 entspricht. Im Nettolohn werden dem Ehemann bereits CHF 300.00 für Verpflegung abgezogen. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Ehemann keine zusätzlichen Kosten für auswärtige Verpflegung in seinem Bedarf einzurechnen. Gemäss Arbeitsvertrag wird dem Ehemann zudem ein 13. Monatslohn entrichtet. Für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der Nettolohn um die auswärtige Verpflegung von CHF 300.00 zu erweitern, da dem Arbeitgeber diese Auslagen effektiv nicht anfallen. Der 13. Monatslohn beträgt folglich CHF 3‘003.70, woraus ein monatlicher Anteil von CHF 250.30 resultiert. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn beträgt somit CHF 2‘954.00 (CHF 2‘703.70 + CHF 250.30). Bei einem monatlichen Grundbedarf von CHF 1‘904.00 erzielt

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Ehemann folglich einen Überschuss von CHF 1‘050.00, den es auf die drei Kinder aufzuteilen gilt. Wird dieser Überschuss durch drei dividiert, ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 350.00 pro Kind. Dieser Betrag entspricht exakt dem von der Vorinstanz den beiden Söhnen C.____ und D.____ zugesprochenen Barunterhalt. Der Antrag des Ehemannes auf Aufhebung der Kinderunterhalsbeiträge resp. auf Reduktion derselben erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6.1 Es hat sich gezeigt, dass die Berufung des Ehemannes in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 18. Oktober 2018 vollumfänglich abzuweisen ist. Somit bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, im vorliegenden Fall somit dem Ehemann. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Da dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 6.2 Der Ehemann hat der Ehefrau zudem eine Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem keine Honorarnoten eingereicht wurden, wird die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht nach Ermessen festgelegt, wobei gemäss § 2 Abs. 1 TO die Berechnung nach Zeitaufwand anwendbar ist. Die Rechtsschriften sind umfangmässig in etwa gleich. Der Aufwand wird auf rund sieben Stunden geschätzt und der mittlere Stundenansatz von CHF 250.00 angewendet. Da die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, erwächst ihrer Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren ein grösserer Aufwand für die Instruktion. Dieser wird mit drei zusätzlichen Stunden abgegolten. Inklusive Auslagen im Betrag von CHF 50.00 und 7.7% Mehrwertsteuer resultiert für die Rechtsvertreterin der Ehefrau somit ein Aufwand von pauschal CHF 2‘746.35 (10 Std. à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 50.00 und MWSt). 6.3 Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zugunsten des Ehemannes ist seine Rechtsvertreterin für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Rechtsvertreterin des Ehemannes für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘561.65 inkl. Auslagen und MWSt (7 Std. à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 50.00 und MWSt) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der Ehemann wird darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6.4 Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2‘746.35 zu vergüten. Da ihm mit Verfügung vom 7. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und er lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘954.00 verfügt, wird diese Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich sein. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Folglich ist die Rechtsvertreterin der Ehefrau direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es besteht ledig-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich Anspruch auf eine „angemessene“ Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (GASSER/ RICKLI, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 5 zu Art. 122 ZPO). Anwendbar ist mithin der Ansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO (SGS 178.112) in der Höhe von CHF 200.00. Rechtsanwältin Lisa Hug ist somit für 10 Stunden eine Entschädigung von CHF 2‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 7.7 % MWST von CHF 157.85, insgesamt demnach CHF 2‘207.85, aus der Staatskasse auszurichten. Mit der Zahlung der Entschädigungen aus der Gerichtskasse von CHF 2‘207.85 an Rechtsanwältin Lisa Hug geht dieser Anspruch gegenüber dem Ehemann auf den Kanton über. Die vom Kanton ausgerichtete Parteientschädigung ist diesem vom Ehemann sofort zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘746.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Advokatin Lisa Hug eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘207.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 2‘207.85 an Advokatin Lisa Hug geht der Anspruch gegenüber des Berufungsklägers auf den Kanton über. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Advokatin Barbara Zimmerli, für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘561.65 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Berufungsverfahren verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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