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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.09.2018 400 18 207

18 septembre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,825 mots·~19 min·6

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 18. September 2018 (400 18 207) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz; Kindesunterhalt; Berücksichtigung von Kosten für Hobbies beim Barbedarf der Kinder; Verteilung der Barunterhaltspflicht

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Basil Frey

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Ehefrau, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Ehemann, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft Ost vom 7. Juni 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ haben am 4. August 2000 in X.____, geheiratet und sind Eltern der am 15. Oktober 2001 geborenen Tochter C.____ und des am 3. Mai 2007 geborenen Sohnes D.____. Mit Urteil vom 17. November 2016 im Eheschutzverfahren 120 16 1878 I vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses per 18. August 2016 aufgenommen haben. Weiter wurden unter anderem die Kinder der Ehegatten für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt und auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts des Vaters verzichtet. Auf die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages zugunsten der Kinder wurde mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes ebenfalls verzichtet. B. Mit Gesuch vom 13. Februar 2018 gelangte die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, erneut an Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und führte aus, ihr sei zugetragen worden, dass der Ehemann seit längerer Zeit wieder arbeite. Sie beantragte daher unter ausdrücklichem Vorbehalt von Mehrforderungen, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C.____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 189.00 zzgl. allfällig bezogener Ausbildungszulagen und an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes D.____ einen solchen von CHF 708.00 zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen zu leisten. Weiter beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Einreichung diverser Unterlagen durch den Ehemann und die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der vermuteten Arbeitgeberin des Ehemannes. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 wurde der Ehemann durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost aufgefordert, Angaben zu seiner Einkommens- und Bedarfssituation zu machen und entsprechende Unterlagen bis zum 7. März 2018 einzureichen. Nachdem der Ehemann dieser Aufforderung nicht nachgekommen und trotz gehöriger Vorladung auch nicht zur Eheschutzverhandlung am 15. März 2018 erschienen war (anwesend war einzig die Rechtsvertreterin der Ehefrau, die Ehefrau selbst wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert), holte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 15. März 2018 zwei amtliche Auskünfte ein. Einerseits sollte die vermutete Arbeitgeberin des Ehemannes, die E.____ AG, Auskunft darüber erteilen, ob der Ehemann mit der E.____ AG in einem Arbeitsverhältnis steht und falls ja, seit wann, in welchem Pensum und wieviel der Ehemann dabei verdient. Andererseits sollte die Bank F.____ Auskunft darüber erteilen, ob der Ehemann über Konti bei besagter Bank verfügt, und Unterlagen dazu einreichen. Nach Eingang der entsprechenden Auskünfte und Unterlagen erhielt die Ehefrau mit Verfügung vom 17. April 2018 eine Frist bis zum 8. Mai 2018, um ihre Unterhaltsforderungen gegebenenfalls neu zu beziffern. Dieser Aufforderung kam die Ehefrau nach und forderte mit Eingabe vom 8. Mai 2018 rückwirkend per 22. August 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 exkl. Kinderzulage für D.____ und einen solchen von CHF 730.00 exkl. Ausbildungszulage für C.____. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 gelangte der damals noch nicht anwaltlich vertretene Ehemann im Abänderungsverfahren erstmals ans Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Er machte im Wesentlichen geltend, dass bezüglich Kindesunterhalt bei der gemeinsamen Tochter C.____ kein Manko bestehe und das Manko beim gemeinsamen Sohn D.____ CHF 200.00 betrage. Am 7. Juni 2018 fand eine zweite Eheschutzverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost statt, zu welcher die Ehefrau vom persönlichen Erscheinen wiederum dispensiert war und der Ehemann trotz gehöriger Vorladung nicht erschien. Nach Durchführung der Verhandlung, an welcher die Rechtsvertreterin der Ehefrau an den zuletzt gestellten Rechtsbegehren festhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hielt, verpflichtete die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost den Ehemann mit Urteil vom 7. Juni 2018, der Ehefrau mit Wirkung ab August 2017 für das Kind C.____ einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 445.00 und für das Kind D.____ einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 zu bezahlen, und stellte fest, dass die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von der Ehefrau bezogen werden. Als Grundlage der Unterhaltsberechnung ging die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost von einem Einkommen des Ehemannes von CHF 5‘962.95, einem Einkommen der Ehefrau von CHF 6‘418.35, einem Einkommen des Kindes C.____ von CHF 954.15 und einem Einkommen des Kindes D.____ von CHF 200.00 aus. Die Gerichtskosten von CHF 1‘200.00 wurden im Umfang von CHF 900.00 der Ehefrau und im Umfang von CHF 300.00 dem Ehemann auferlegt. Für die eigenen Parteikosten hatte jede Partei selbst aufzukommen. C. Mit Berufung vom 9. Juli 2018 gelangte der Ehemann, nunmehr vertreten durch Advokat Roger Wirz, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und begehrte, es sei das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juni 2018 unter o/e-Kostenfolge dahingehend abzuändern, dass der Ehemann der Ehefrau für das Kind C.____ mit Wirkung ab August 2017 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 und für das Kind D.____ mit Wirkung ab August 2017 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 350.00 zu bezahlen habe. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, der Barbedarf der Kinder sei durch die Vorinstanz zu hoch berechnet und zu Unrecht vollumfänglich dem Ehemann zur Deckung zugewiesen worden. D. Die Ehefrau, wiederum vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, beantragte mit Berufungsantwort vom 9. August 2018 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. E. Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurde der Schriftenwechsel durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geschlossen und den Parteien in Aussicht gestellt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheiden werde.

Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 ZPO zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreter die nachträgliche Begrünhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung des Urteils am 29. Juni 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist daher durch die Postaufgabe der Berufung am 9. Juli 2018 eingehalten. Der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2‘000.00 wurde ebenfalls innert angesetzter Frist bezahlt. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (THOMAS STEININGER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint spruchreif, so dass aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Vorliegend sind die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten strittig. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, es gilt mithin der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (siehe Art. 296 ZPO). Nach der Bestimmung von Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Unterhalt ist zum einen in Form von Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) und zum anderen durch Geldzahlungen zu leisten (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Seit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision soll der Unterhaltsbeitrag in Form von Geld neben der Abdeckung der direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt) auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern dienen (Betreuungsunterhalt). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Heben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf, so legt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder fest (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die in einem solchen Eheschutzurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge sind gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten anzupassen, wenn sich die Verhältnisse ändern. 3. Im vorliegenden Fall stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost im ehemaligen Eheschutzverfahren 120 16 1878 I mit Urteil vom 17. November 2016 die Kinder der Parteien unter die Obhut der Ehefrau und sah mangels Leistungsfähigkeit des damals arbeitslosen Ehemannes von einer Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages zugunsten der Kinder ab. Im von der Ehefrau eingeleiteten Abänderungsverfahren ergab sich durch die amtliche Erkundigung der Vorinstanz, dass der Ehemann mittlerweile einer geregelten Arbeit nachgeht und ein regelmässiges Einkommen erzielt. Die Vorinstanz erkannte somit im Urteil vom 7. Juni 2018 zu Recht, dass aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse des Ehemannes die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB vorlagen. Dies ist im vorliegenden Berufungsverfahren denn auch nicht angefochten. Die Vorderrichterin nahm in der Folge eine neue Unterhaltsberechnung mittels einer Gegenüberstellung der aktuellen Einkommens- und Grundbedarfszahlen vor. Beim Ehemann ermittelte die Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz einen monatlichen Grundbedarf von CHF 3‘640.00 und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘962.95. Bei der Ehefrau wurde ein monatlicher Grundbedarf von CHF 3‘224.40 und ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6‘418.35 festgestellt. Diese Zahlen sind plausibel, entsprechen soweit ersichtlich den Akten und sind im vorliegenden Berufungsverfahren unbestritten. Es ist somit zusammen mit der Vorinstanz zu erkennen, dass aus der Gegenüberstellung von Grundbedarf und Einkommen bei dem Ehemann ein monatlicher Überschuss von CHF 2‘322.95 und bei der Ehefrau ein solcher von CHF 3‘193.95 verbleibt. Da die Ehefrau ihren eigenen Grundbedarf durch ihr eigenes Einkommen zu decken vermag, erkannte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht und unbestrittenermassen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten sind jedoch die Höhe des Barbedarfs der Kinder sowie die Verteilung der Barunterhaltspflicht der Eltern, also die Frage, wer für den Barbedarf der Kinder in welchem Umfang aufzukommen hat. 4.1 Die Vorinstanz berechnete den Barbedarf des Sohnes D.____ auf CHF 1‘050.15 und denjenigen der Tochter C.____ auf CHF 1‘400.15. Die Beträge entsprechen bis auf eine Differenz von CHF 7.50 Wohnkostenanteil je Kind der Berechnung der Ehefrau, welche diese der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. Mai 2018 eingereicht hat. Die Bedarfszusammenstellung enthält bei beiden Kindern Kosten für Hobbies. Bei dem Sohn ist hierfür ein Betrag von CHF 100.00 und bei der Tochter ein solcher von CHF 300.00 veranschlagt. Die Vorinstanz merkte hierzu an, die Kosten für die Hobbies der Kinder seien von der Ehefrau vorgebracht und vom Ehemann nicht bestritten worden. 4.2 Der Ehemann lässt in seiner Berufungsschrift entgegnen, sein Schreiben vom 28. Mai 2018, welches zwar eine lediglich rudimentäre, aber trotzdem genügende Berechnung des Kindesunterhaltes aufführe, sei als Bestreitung der Hobbykosten der Kinder zu werten. Der Eheschutzverhandlung vom 7. Juni 2018 sei er ferngeblieben, weil er des Deutschen nur sehr eingeschränkt kundig sei und daher die von der Vorinstanz am 31. Mai 2018 erlassene Dispensationsverfügung zu Gunsten der Ehefrau auch auf sich bezogen habe. Ohnehin gelte aber für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 272 ZPO der Untersuchungsgrundsatz. Die Vorinstanz hätte die entsprechenden Bedarfspositionen also nicht tel quel aus der von der Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 8. Mai 2018 eingereichten Berechnungstabelle übernehmen dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz überprüfen müssen, ob diese Bedarfspositionen berechtigt seien. Dabei hätte die Vorinstanz in Rechnung stellen müssen, dass eine Begründung der angegebenen Freizeitkosten seitens der Berufungsbeklagten fehle. Auch Belege seien keine eingereicht worden. Zudem spreche für das tatsächliche Bestehen der entsprechenden Bedarfspositionen, dass die Berufungsbeklagte in ihrer ersten Eingabe vom 13. Februar 2018 diese noch nicht eingesetzt habe. Schliesslich gehe auch aus dem Protokoll der Kindsanhörung vom 7. März 2018 hervor, dass die entsprechenden Bedarfspositionen real nicht bestünden. Vielmehr würden sich die Kosten der beiden Kinder für ihre Freizeit bzw. Hobbies im normalen Rahmen bewegen, weshalb diese in den Grundbeträgen enthalten seien. 4.3 Das vom damals noch nicht anwaltlich vertretenen Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben vom 28. Mai 2018 äussert sich nicht explizit zu den Eingaben der Ehefrau und ihren Unterhaltsberechnungen. Vielmehr ist lediglich eine eigene – wie vom Berufungskläger selber eingeräumt, als rudimentär zu bezeichnende – Unterhaltsberechnung aufgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht führt. Diese weist als Barbedarf einzig die Grundbeträge von CHF 600.00 je Kind aus. Ob damit, wie der Berufungskläger vorbringt, eine Bestreitung eines darüber hinausgehenden Bedarfs für Hobbies vorliegt, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Denn die durch die Nichtberücksichtigung des Schreibens von der Vorinstanz allfällig begangene Gehörsverletzung kann zum einen im Rechtsmittelverfahren geheilt werden und zum anderen ist der Sachverhalt, wie der Berufungskläger ausführt, aufgrund des vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ohnehin von Amtes wegen zu erforschen. Deshalb kann auch im vorliegenden Berufungsverfahren noch beurteilt werden, ob die Kosten für die Hobbies der Kinder trotz einer allfälligen Bestreitung des Ehemannes zu Recht oder zu Unrecht in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurden. Ebenfalls unwesentlich für den Berufungsentscheid ist daher, aus welchen Gründen der Ehemann den im vorinstanzlichen Verfahren abgehaltenen Gerichtsverhandlungen ferngeblieben ist. Wie dem Protokoll der Kindsanhörung vom 7. März 2018 zu entnehmen ist, ist der Sohn D.____ Mitglied in einem Schwimmclub und geht zwei Mal pro Woche am Abend ins Schwimmtraining und nimmt an Schwimmwettkämpfen teil. Neben den Mitgliedergebühren für den Schwimmclub dürften somit Fahrtkosten sowie auch erhöhte Kosten für die Verpflegung anfallen. Aufwendungen von insgesamt CHF 100.00 pro Monat erscheinen unter diesem Blickwinkel als durchaus realistisch und nicht zu hoch angesetzt. Die Tochter C.____ gab anlässlich der Kindsanhörung vom 7. März 2018 an, sie habe früher Schwimmsport betrieben, seit der Lehre mache sie dies jedoch nicht mehr, da ihr die Zeit fehle bzw. sie abends zu spät zu Hause sei. Spezifische Hobbies konnte sie spontan nicht nennen. Vor diesem Hintergrund scheint es auf den ersten Blick durchaus so, als seien die beim Barbedarf der Tochter aufgeführten CHF 300.00 für Hobbies zu Unrecht eingesetzt. Allerdings hat die Vorinstanz den gesamten Lehrlingslohn der Tochter von monatlich CHF 704.16 als Einkommen angerechnet. Bei gehobenen Verhältnissen entspricht es jedoch der Praxis nicht den vollen Lehrlingslohn anzurechnen, sondern dem Kind einen Freibetrag zu gewähren. Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse der Familie als sehr gut einzustufen. Wie gesehen, erwirtschaften Mutter und Vater jeweils einen namhaften Überschuss. Somit wäre es durchaus angezeigt gewesen, einen Teil des Lehrlingslohns in der Grössenordnung von CHF 300.00 nicht anzurechnen. Da die Vorinstanz jedoch den gesamten Lehrlingslohn anrechnete, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn sie stattdessen unter dem Titel „Hobbies“ einen Betrag von CHF 300.00 zum Barbedarf der Tochter hinzuzählte. 4.4 Die Berufung ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. Die Ermittlung des monatlichen Barbedarfs des Sohnes in der Höhe von CHF 1‘050.15 und derjenige der Tochter in der Höhe von CHF 1‘400.15 unter jeweiliger Berücksichtigung von Kosten für Hobbies erweist sich in Würdigung der gesamten Verhältnisse als gerechtfertigt. 5.1 Dem errechneten Barbedarf der Kinder stellte die Vorinstanz deren Einkommen gegenüber. Dem Sohn rechnete sie als Einkommen die monatlichen Kinderzulagen von CHF 200.00 an. Der Tochter wurden die monatliche Ausbildungszulage von CHF 250.00 sowie der monatliche Nettolehrlingslohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 704.16 angerechnet. Die Vorinstanz ermittelte folglich beim Sohn ein monatliches Manko von gerundet CHF 850.00 und bei der Tochter ein solches von gerundet CHF 445.00. Als Nächstes setzte sich die Vorinstanz damit auseinander, wer von den Eltern in welchem Umfang für die Fehlbeträge der Kinder aufzukommen hat, also wie die Verteilung der Barunterhaltspflicht unter den Eltern vorzunehmen ist. Die Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz erwog, die mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung der Ehefrau sei bei der Festlegung der Barunterhaltspflicht angemessen Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz sah es deshalb als gerechtfertigt an, die volle Barunterhaltspflicht dem nicht betreuenden Ehemann aufzuerlegen. Dieser wurde folglich verpflichtet, mit seinem monatlichen Überschuss von CHF 2‘322.95 für den gesamten monatlichen Barunterhalt von D.____ im Umfang von CHF 850.00 und von C.____ im Umfang von CHF 445.00 aufzukommen und entsprechende Unterhaltszahlungen an die obhutsberechtigte Ehefrau zu leisten. 5.2 Der Ehemann wehrt sich mit Berufung gegen diese einseitige Verteilung der Barunterhaltspflicht zu seinen Lasten. Er bringt vor, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ehefrau sei spürbar grösser als die eigene. Sofern die Kinderbetreuung als Einschränkung der Lebensführung der Berufungsbeklagten qualifiziert werden sollte, handle es sich jedenfalls nicht um eine solche finanzieller Natur. Ein Ausgleich dieser Einschränkung der Lebensführung mittels Geldzahlungen, die für die Deckung des Barunterhalts der Kinder und damit für diese bestimmt seien, erweise sich als nicht sachgerecht. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Ehefrau lediglich ein Arbeitspensum von 80 % ausübe (gegenüber einem solchen von 100 % des Ehemannes), was ihr immerhin auch einen gewissen Spielraum gebe. Auch sei festzuhalten, dass die Tochter auswärts in eine Lehre gehe und auch bereits älter als 16 Jahre sei, womit zumindest für sie kein relevanter Betreuungsaufwand zu erkennen sei. Es rechtfertige sich daher, dem Ehemann maximal die Hälfte der Barunterhaltspflicht aufzuerlegen. 5.3 Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass es vom Prinzip her richtig ist, dass beide Eltern gemeinsam für den Barbedarf der Kinder aufkommen sollen, wenn es die finanziellen Verhältnisse erlauben bzw. wenn bei beiden Elternteilen die finanzielle Leistungsfähigkeit hierfür gegeben ist. Grundsätzlich hat sich somit auch der allein betreuende Elternteil am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen, wenn er mit seinem Einkommen nach Deckung seines Grundbedarfs einen namhaften Überschuss erzielt. Richtig ist aber auch, dass die Einschränkungen in der Lebensführung, welche mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit verbunden ist, bei der Verteilung der Barunterhaltspflicht angemessen Rechnung zu tragen ist. Insofern kann von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abgesehen werden. In Ausnahmefällen kann sich sogar eine gänzliche Befreiung der Barunterhaltspflicht des betreuenden und gleichzeitig erwerbstätigen Elternteils aufdrängen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend aus folgenden Gründen vor: Zunächst ist festzustellen, dass die Ehefrau zwei Kinder betreut, wobei das jüngere Kind erst 11-jährig ist. Indem die Ehefrau neben der Betreuung der Kinder mit einem Pensum von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgeht, leistet sie mehr, als ihr nach der geltenden Gerichtspraxis zuzumuten ist. Weiter macht die Ehefrau trotz ihres hohen Arbeitspensums keine Fremdbetreuungskosten geltend. Insofern dürfte die Kinderbetreuung, insbesondere in den Schulferien des Sohnes, mit einem grossen organisatorischen Aufwand verbunden sein. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass mit dem Eheschutzurteil vom 17. November 2016 auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts zugunsten des Vaters auf Wunsch der Kinder und im Sinne des Kindeswohls verzichtet wurde. Somit leistet zum einen die Ehefrau den Naturalunterhalt für die Kinder vollständig alleine und zum anderen trägt der Ehemann keinerlei Kosten, welche anfallen würden, wenn er Wochenenden und Ferien in einem üblichen Umfang mit den Kindern verbringen würde. Ferner erweist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich der von der Vorinstanz veranschlagte Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder für den Ehemann insgesamt als tragbar. Der Ehemann wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 850.00 für den Sohn und von CHF 445.00 für die Tochter, somit insgesamt zu Zahlungen von monatlich CHF 1‘295.00, verpflichtet, was einem Anteil von 21,7 % seines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 5‘962.95 entspricht. Im Vergleich zur unter altem Recht regelmässig angewandten Prozentmethode, gemäss welcher der nicht obhutsberechtigte Elternteil von zwei Kindern 25 % seines monatlichen Nettoeinkommens zu leisten hatte, liegt der vorliegend verordnete Kindesunterhalt demzufolge tiefer. Schliesslich würde der Kindesunterhalt auch nicht wesentlich geringer ausfallen, wenn die Barunterhaltspflicht, gemäss dem Begehren des Ehemannes hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt würde. Denn in diesem Fall wäre nach Deckung der Mankos der Kinder zwingend eine Überschussverteilung vorzunehmen (von welcher die Vorinstanz in casu abgesehen hat). Die verbleibenden Einkommensüberschüsse der Eltern wären auf die ganze Familie zu verteilen, wobei aufgrund der vorliegenden Betreuungsverhältnisse eine Verteilung von drei Vierteln zu Gunsten der Ehefrau und der Kinder und einem Viertel zu Gunsten des Ehemannes angezeigt wäre. Die Überschussbeteiligung der Kinder wäre sodann praxisgemäss zu deren Barunterhalt hinzuzurechnen. Insgesamt würde der Ehemann dadurch die beinahe gleichen Kindesunterhaltsbeiträge leisten müssen, wie die, welche die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgelegt hat. 5.4 Im Ergebnis erweist sich daher im vorliegenden Fall die Auferlegung der vollen Barunterhaltspflicht zu Lasten des Ehemannes als gerechtfertigt, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt nicht gutzuheissen ist. 6. Aufgrund der obigen Ausführungen ist abschliessend festzustellen, dass die Berufung des Ehemannes in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 7. Juni 2018 vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Von der in Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vorgesehenen Möglichkeit die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren nach richterlichem Ermessen zu verteilen, wobei unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien abgestellt werden kann, ist vorliegend abzusehen. Aus den Akten ergeht, dass der Ehemann in der Vergangenheit namhafte Geldbeträge von seinen Bankkonten abgehoben hat. So liess er sich beispielsweise am 26. Oktober 2016 einen Betrag von CHF 70‘000.00 und am 2. März 2018 einen solchen von CHF 45‘000.00 auszahlen. Überdies verbleibt dem Ehemann mit seinem Einkommen auch nach Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die Kinder sowie unter Einberechnung des nach basellandschaftlicher Gerichtspraxis für die Beurteilung der Prozessarmut zu gewährenden Zuschlags von 15 % auf den Grundbetrag ein namhafter Überschuss von über CHF 800.00 pro Monat. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemanns ist somit gegeben, um für die Prozesskosten aufzukommen. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger daher die gesamten Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m § 8 Abs. 1 lit. h der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen ist. Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten, Advokatin Stefanie Mathys-Währer, führt in ihrer eingereichten Honorarnote vom 9. August 2018 einen Zeitaufwand von 6 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 14.50 sowie 7,7 % MWSt von CHF 116.60 auf, was angemessen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘631.10 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘631.10 (inkl. Auslagen von CHF 14.50 und 7,7 % MWSt von CHF 116.60) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Basil Frey

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