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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2018 400 18 110

28 août 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,685 mots·~33 min·7

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen/Sicherstellung von Nachlassschulden

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 28. August 2018 (400 18 110) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsschutz in klären Fällen (Art. 257 ZPO); keine klare Rechtslage bei divergierenden Lehrmeinungen und Fehlen einschlägiger Rechtsprechung (vorliegend zum Verhältnis zwischen Art. 615 und Art. 610 Abs. 3 ZGB; Anspruch auf Sicherstellung von pfandgesicherten Erbschaftsschulden)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht ZH, Kläger und Berufungskläger gegen B. ____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beklagte C. ____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel, Beklagter

Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / Sicherstellung von Nachlassschulden

A. Am TT.MM.JJJJ ist X. ____ an ihrem letzten Wohnort in Y. ____ verstorben. Ihre gesetzlichen Erben sind ihre drei Kinder: A. ____, B. ____ und C. ____. Über den Nachlass der genannten Erblasserin wurde am 19. März 2015 ein vereinfachtes Inventar aufgenommen, mit welchem per Todestag Aktiven in Höhe von CHF 80‘131‘002.55 (bestehend aus Liegenschaften sowie Guthaben/Wertschriften) und Passiven in Höhe von CHF 32‘287‘537.05 (Hypothekarschulden, Vermächtnisse sowie andere Verbindlichkeiten) ausgewiesen wurden. Im Zuge der bestehenden erbrechtlichen Streitigkeiten klagten die Erben B. ____ und C. ____ gegen ihren Miterben A. ____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West auf partielle Teilung des Nachlasses. Das angerufene Zivilkreisgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 22. Juni 2017 gut und wies die D. ____ AG sowie die E. ____ Bank an, je ⅓ der im Depot Nr. XXXX bei der D. ____ AG resp. im Depot Nr. XXXX bei der E. ____ Bank gehaltenen Wertpapiere auf die Klägerin und den Kläger auf Anrechnung an ihre Erbteile zu übertragen. Die dagegen erhobene Berufung des beklagten A. ____ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 13. März 2018 (Verfahren Nr. 400 17 334) rechtskräftig ab. B. Nebst der Berufung gegen den zivilkreisgerichtlichen Erbteilungsentscheid reichte A. ____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West am 20. Oktober 2017 ein Gesuch um Sicherstellung von zum Nachlass gehörenden Hypothekarschulden bei der E. ____ Bank, der D. ____ AG und der F. ____ Bank gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Für die beantragte Sicherstellung sollten dieselben Wertschriftendepots bei der E. ____ Bank und der D. ____ AG gesperrt werden, deren Teilung durch die anderen Miterben bereits beantragt, indessen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht vollzogen worden war. Im Weiteren beantragte A. ____ die Sperrung weiterer Nachlass-Konti bei der E. ____ Bank, D. ____ AG sowie bei der F. ____ Bank AG. C. Im kantonsgerichtlichen Berufungsverfahren gegen die partielle Erbteilung ersuchte der Rechtsmittelkläger um Sistierung des Teilungsprozesses bis zum Abschluss des Verfahrens auf Rechtsschutz in klaren Fällen. Das Kantonsgerichtspräsidium wies den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 16. November 2017 ab, worauf A. ____ am 24. November 2017 erneut an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gelangte, um im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmengesuchs gestützt auf Art. 261 ZPO die Sperrung der beiden Depots bei der D. ____ AG sowie bei der E. ____ Bank zu erwirken. Der Zivilkreisgerichtspräsident West wies das betreffende Gesuch um vorsorgliche Sperrung der Depots mit Massnahmenentscheid vom 14. Dezember 2017 ab, was durch das Kantonsgerichtspräsidium im dagegen wiederum durch A. ____ angestrengten Berufungsverfahren in Abweisung der Berufung, soweit auf dieselbe eingetreten werden konnte, mit Entscheid vom 13. März 2018 (Verfahren Nr. 400 18 12) geschützt wurde. D. In seinem Entscheid vom 1. Februar 2018 trat der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft West sodann im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen auf das Gesuch um Sicherstellung der Erbschaftsverbindlichkeiten nicht ein, auferlegte dem Gesuchskläger die Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00 und verpflichtete diesen zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsbeklagten von CHF 7‘646.70 (inkl. Auslagen und MWSt). Zur Begründung führte der Vorderrichter unter Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen für

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den Rechtsschutz in klaren Fällen (unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt und klare Rechtslage) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen aus, dass an das Vorliegen einer klaren Rechtslage strenge Anforderungen zu stellen seien. Dies rechtfertige sich aufgrund des Umstandes, dass aus der Gewährung des Rechtsschutzes nach Art. 257 ZPO ein definitives, der materiellen Rechtskraft fähiges Urteil ergehe. Auf den vorliegenden Fall bezogen verneinte das Zivilkreisgericht das Vorliegen einer klaren Rechtslage. Es sei fraglich, ob der Gesuchskläger an der Sicherstellung der Wertschriften noch ein Rechtsschutzinteresse habe, nachdem er es versäumt habe, im Erbteilungsprozess einen entsprechenden Antrag zu stellen. Im Weiteren sei nicht ausgeschlossen, dass das Vorgehen des Gesuchsklägers rechtsmissbräuchlich sei, weil den Willensvollstreckern bzw. Erben durch die Blockierung sämtlicher Nachlassaktiven verunmöglicht würde, die laufenden Verpflichtungen aus dem Nachlass zu erfüllen. Sodann verneinte die Vorinstanz eine klare Rechtslage auch hinsichtlich der Frage, ob ein Erbe die Sicherstellung der Schulden voraussetzungslos verlangen könne oder ob die Tatsache, dass die sicherzustellenden Hypothekarschulden bereits durch Pfandgegenstände (Liegenschaften) gesichert seien, einem Sicherstellungsanspruch unter bestimmten Umständen entgegenstehen könnte. Ohne klare Rechtslage sei dem Gesuchskläger der Rechtsschutz gestützt auf Art. 257 ZPO zu verwehren, was das Zivilkreisgerichtspräsidium zum Nichteintreten auf das betreffende Gesuch bewog. E. Gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid vom 1. Februar 2018 erhebt A. ____ (nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Peter Reetz, am 25. März 2018 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung und stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren: „ 1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Februar 2018 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 170 17 2992 II) aufzuheben und es sei das Gesuch um Sicherstellung der Nachlassschulden des Berufungsklägers vom 20. Oktober 2017 vollumfänglich gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 1. Februar 2018 (Dossier-Nr. der Vorinstanz: 170 17 2992 II) aufzuheben und das Verfahren betreffend die Sicherstellung der Nachlassschulden sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ Zur Begründung führte der Berufungskläger zusammengefasst an, die Vorinstanz verkenne im angefochtenen Entscheid, dass ein Sicherstellungsbegehren bis zum Abschluss der Teilung sowohl in einem selbständigen Verfahren als auch im Rahmen eines Erbteilungsprozesses jederzeit gestellt werden könne, weshalb der Berufungskläger sein Gesuch um Sicherstellung rechtzeitig gestellt habe. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses sei aufgrund der klaren Rechtslage zu bejahen. Im Weiteren gehe es ihm tatsächlich um die Sicherstellung der Nachlassschulden, so dass ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten

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unterstellt werden könne. Auch liege die Vorinstanz falsch, wenn sie die Sicherstellung gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB bei pfandgesicherten Forderungen an weitere Voraussetzungen knüpfe. F. In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 beantragen die Geschwister des Berufungsklägers und Miterben, B. ____ und C. ____ (nachstehend Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Dr. Stefan Schmiedlin, es sei die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers zuzüglich 7,7% MWSt auf der Prozessentschädigung. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vorbringen, der Berufungskläger setze sich in seiner Berufung nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 257 ZPO, wie sie im erstinstanzlichen Entscheid dargelegt worden seien, auseinander. Zudem sei eine Sicherstellung gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen in der Form einer vollständigen Sperrung sämtlicher liquider Mittel, wie vorliegend beantragt, stets mit einem Ermessensentscheid verbunden, bei welchem die negativen Konsequenzen einer solchen Blockierung zu berücksichtigen seien. Ermessensentscheide seien jedoch dem Summarverfahren nach Art. 257 ZPO nicht zugänglich. Es bestünde zudem eine Lehrmeinung, welche dem Berufungskläger im vorliegenden Fall einen Sicherstellungsanspruch generell abspreche, da die Gesamtpfandbelastung der bestehenden Hypotheken den Gesamtverkehrswert der belasteten Liegenschaften nicht übersteige. Hinzu komme, dass der Berufungskläger sein Sicherstellungsbegehren im Erbteilungsprozess so frühzeitig hätte stellen müssen, dass es vor der Entscheidung über die Erbteilung hätte behandelt werden können. Aufgrund des hängigen Erbteilungsprozesses sei die separate Einleitung eines Sicherstellungsverfahrens ohnehin ausgeschlossen. Der Berufungskläger verkenne mit seinem Vorwurf an die Vorinstanz, diese setze sich nicht mit den bestehenden unterschiedlichen Lehrmeinungen auseinander, dass es im Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen nicht darum gehe, materiellrechtliche Entscheidungen unter Würdigung verschiedener Lehrmeinungen zu treffen. G. Am 11. Juni 2018 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und stellte den Parteien ihren Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht.

Erwägungen 1. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 1. Februar 2018 im Verfahren Nr. 170 17 2992 II, mit welchem die Vorinstanz auf das Begehren des Berufungsklägers um Sicherstellung der Nachlassschulden gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB im Verfahren auf Rechtschutz in klaren Fällen gestützt auf Art. 257 ZPO nicht eingetreten ist. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf

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2016, Art. 257 ZPO N 36). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Diese Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall fraglos erreicht. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Zumal für den Rechtsschutz in klaren Fällen das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. b ZPO), ist die Berufung schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids vom 11. Februar 2018 wurde dem Berufungskläger laut Eintrag auf dem Rückschein am 19. März 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung am 29. März 2018, eingehalten. Der Berufungskläger kritisiert in seiner Rechtsmitteleingabe den erstinstanzlichen Entscheid zusammengefasst dahingehend, dass der Vorderrichter das Vorliegen einer klaren Rechtslage zu Unrecht verneint habe. Mithin wird eine mehrfache Verletzung von Art. 257 ZPO geltend gemacht, was eine zulässige Rüge im Sinne von Art. 310 ZPO darstellt. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO (SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 5‘000.00 wurde valuta 9. April 2018 fristgerecht geleistet. Zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten. Der kantonsgerichtliche Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass Art. 257 ZPO als Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen kumulativ das Vorliegen eines liquiden Sachverhalts, d.h. die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen unbestritten oder sofort beweisbar sein, sowie den Bestand einer klaren Rechtslage verlangt. Im Weiteren verweist das Zivilkreisgerichtspräsidium auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung für die vorliegend interessierende Umschreibung, was unter einer klaren Rechtslage zu verstehen sei. Nach dieser sei eine klare Rechtslage gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergeben würde und somit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führe. An das Vorliegen einer klaren Rechtslage seien strenge Anforderungen zu stellen. Bezogen auf den zu beurteilenden Fall verneinte der Vorderrichter eine klare Rechtslage in mehrfacher Hinsicht. Zunächst einmal zweifelte er den Bestand eines Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers an einer Sicherstellung der Wertschriften an, nachdem es dieser versäumt habe, im partiellen Erbteilungsprozess einen entsprechenden Antrag zu stellen. Über die Teilung dieser Wertschriften sei bereits entschieden worden. Zur Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Sicherstellung durch eben diese Mittel zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nach Art. 257 ZPO noch vorgelegen habe und ob ein solches, nicht gestelltes Begehren in einem weiteren Prozess noch nachgeholt werden könne, finde sich, soweit ersichtlich, weder Lehre noch Rechtsprechung. Das Zivilkreisgericht trat auf das Begehren hinsichtlich der Sicherstellung der Wertschriftendepots mangels Vorliegen einer klaren Rechtslage in der Folge nicht ein. 2.2 Der Berufungskläger widerspricht der zivilkreisgerichtlichen Beurteilung mit der Begründung, in der Literatur bestehe einhellig die Ansicht, dass ein Sicherstellungsbegehren

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bis zum Abschluss der Teilung jederzeit gestellt werden könne. Der Umstand, dass auch im Rahmen eines Erbteilungsprozesses um Sicherstellung von Nachlassschulden ersucht werden könne, bedeute indessen nicht, dass ein solches Begehren im Teilungsprozess gestellt werden müsse. Vielmehr könne der Anspruch nach Art. 610 Abs. 3 ZGB auch in einem eigenständigen Verfahren, üblicherweise in einem solchen auf Rechtschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO, geltend gemacht werden. 2.3 Die Berufungsbeklagten vertreten sinngemäss die Ansicht, ein später in einem separaten Verfahren gestelltes Sicherstellungsbegehren sei ausgeschlossen, wenn sich die Parteien bereits in einem rechtshängigen Erbteilungsprozess befinden würden, in welchem auf eine Sicherstellung verzichtet bzw. die Beantragung einer solchen versäumt worden sei. Sie teilen zudem die Meinung der Vorinstanz, dass es zu dieser Frage weder in der Lehre noch in der Praxis eine konkrete Äusserung oder richterliche Entscheidung hierzu geben würde. Fehlt es an einer Lehrmeinung und Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage könne auch keine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 ZPO bejaht werden, weshalb das Zivilkreisgericht mit seinem Nichteintretensentscheid, jedenfalls soweit sich dieser auf die Wertschriften beziehe, richtig gelegen sei. 2.4 Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu Art. 257 ZPO im angefochtenen Erstinstanzentscheid wurden seitens der Parteien zu Recht nicht beanstandet und seien nachstehend – weil auch für den vorliegenden Berufungsentscheid massgebend – zusammengefasst in Erinnerung gerufen. Der im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (Abs. 1 lit. a) und die Rechtslage klar ist (Abs. 1 lit. b). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn die beklagte Partei die anspruchsbegründenden Behauptungen der klagenden Partei nicht bestreitet, sich gar nicht äussert, säumig ist oder diese ausdrücklich anerkennt. Ein bestrittener Sachverhalt muss sofort, d.h. ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand, beweisbar sein, so dass klare Verhältnisse herrschen (BGE 141 II 23 E. 3.2 und 138 III 620 E. 5.1; stattt vieler: HOFMANN, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 257 ZPO N 10 und 10a-g). Die zweite Voraussetzung nach Art. 257 ZPO ist erfüllt und eine klare Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGer 4A_329/2013 E. 4 und 4A_184/2015 E. 4.2.1; BOTSCHAFT ZPO, BBl 2006 7352 Ziff. 5.18). Von „Klarheit“ ist dann auszugehen, wenn vernünftigerweise nur ein Schluss gezogen werden kann, mithin der Richter, würde er anders entscheiden, in Willkür verfallen würde (GÜNGERICH, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 257 ZPO N 10). An anderer Stelle wird die klare Rechtlage dahingehend umschrieben, dass über die Bedeutung der anzuwendenden Rechtsvorschrift keinerlei Zweifel – oder jedenfalls keine begründeten – bestehen dürften (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 257 ZPO N 9; GÖKSU, in: DIKE-Komm. ZPO, Bd. II, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 257 N 11;). Klares Recht ist dabei nicht zwingend auf Fälle beschränkt, wo der Wortlaut die genaue Bedeutung einer Norm wiedergibt. Auch ausgelegte

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Bestimmungen können klaren Rechts sein, solange die Gesetzesinterpretation bewährter Lehre und Rechtsprechung entspricht (GÖKSU a.a.O.; HOFMANN, in: BSK-ZPO, Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 257 ZPO N 11). Hingegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (HOFMANN a.a.O.; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, Art. 257 ZPO N 11). Ist der Sachverhalt nicht unbestritten oder illiquid oder stellen sich heikle Rechtsfragen, zu welchen keine einschlägige Gerichtspraxis besteht und/oder welche in der Lehre kontrovers diskutiert werden, liegt kein klarer Fall im Sinne von Art. 257 ZPO vor mit der Konsequenz, dass die ansprechende Partei auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen ist (GÖKSU a.a.O.; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER a.a.O.). Das Anwendungsfeld des Rechtsschutzes in klaren Fällen ist somit beschränkt. In der Praxis kommt das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen insbesondere bei der Herausgabe beweglicher Sachen (Miet- und Leasinggegenstände, Arbeitsgeräte nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses), der Ausweisung von Mietern nach ausserordentlicher Kündigung, bei welcher eine Erstreckung ausgeschlossen ist (insb. bei Zahlungsverzug gemäss Art. 257d OR) oder bei Besitzesschutzklagen gegen Entzug (Art. 927 ZGB) oder gegen Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht (Art. 928 ZGB) zur Anwendung. Auch die Sicherstellung von Nachlassschulden nach Art. 610 Abs. 3 ZGB ist unter den gegebenen Voraussetzungen in einem Verfahren nach Art. 257 ZPO denkbar (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.] 3. Aufl., Basel 2015, Art. 610 ZGB N 11; WOLF, in: BE-Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 42). 2.5 Art. 610 Abs. 3 ZGB räumt jedem Miterben einen klagbaren Anspruch ein, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. Der einer Anwendung der besagten Bestimmung zugrunde zu legende Sachverhalt gestaltet sich im vorliegenden Fall einfach, ist unter den Parteien unumstritten und somit liquid. Dementsprechend als erwiesen gelten die Erbenstellung der Prozessparteien, der Bestand von Nachlassschulden in Form von Hypothekarschulden sowie das Vorliegen von Sicherstellungssubstrat gemäss den Rechtsbegehren des Berufungsklägers (Wertschriftendepots bei der E. ____ Bank und D. ____ AG sowie diverse Konti bei der E. Bank ____, D. ____ AG und F. ___ Bank; vgl. S. 2 des erstinstanzlichen Entscheids vom 1. Februar 2018; E. I Ziff. 3). Im Weiteren relevant und unbestritten in sachverhaltlicher Hinsicht ist der Umstand, dass vor der Einleitung des Verfahrens auf Rechtsschutz in klaren Fällen durch den Berufungskläger vor erster Instanz am 20. Oktober 2017 das nämliche Gericht bereits mit Entscheid vom 22. Juni 2017 eine partielle Erbteilungsklage der Berufungsbeklagten gutgeheissen und die D. ____ AG sowie die E. ____ Bank angewiesen hatte, je ⅓ der in den beiden Wertschriftendepots bei den genannten Banken gehaltenen Wertpapiere auf die klagenden Erben auf Anrechnung an ihre Erbteile zu übertragen. Bei den gemäss Teilungsentscheid aufgeteilten Wertschriften handelte es sich um dieselben beiden Wertschriftendepots, welche im Verfahren auf klaren Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO just als Sicherstellungssubstrat dienen sollten. Der betreffende Teilungsentscheid war zum Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids vom 1. Februar 2018 noch nicht rechtskräftig, geschweige denn

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vollstreckt worden, zumal das kantonsgerichtliche Berufungsverfahren zur Erbteilung damals noch nicht entschieden war. Der kantonsgerichtliche Berufungsentscheid, mit welchem die zivilkreisgerichtlich angeordnete partielle Erbteilung bestätigt wurde, datiert erst vom 13. März 2018. 2.6 Die Vorinstanz hat das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers an einer Sicherstellung mittels Wertschriftendepots angezweifelt und eine klare Rechtslage verneint mit der Begründung, der Berufungskläger habe es versäumt, im Teilungsprozess ein entsprechendes Begehren zu stellen. Zur Frage, ob ein solches Säumnis nach Rechtshängigkeit eines Erbteilungsprozesses in einem separaten Verfahren überhaupt noch nachgeholt werden könne, finde sich weder Lehre noch Rechtsprechung. Der Zivilkreisgerichtspräsident stufte die Möglichkeit einer Sicherstellung zu einem späteren Zeitpunkt zumindest als fraglich ein, weshalb nicht von einer klaren Rechtslage im Sinne von Art. 257 ZPO ausgegangen werden könne. Der Berufungskläger moniert den erstinstanzlichen Entscheid punkto in Frage gestelltem Rechtsschutzinteresse nach Ansicht des Kantonsgerichts zu Recht. Dem Zivilkreisgericht ist entgegenzuhalten, dass bei unmissverständlichem Gesetzeswortlaut genauso klares Recht gegeben sein kann, wie wenn für eine interpretationsbedürftige Bestimmung auf gängige Lehrmeinungen und konstante Gerichtspraxis abgestellt werden kann. Art. 610 Abs. 3 ZGB besagt, dass jeder Miterbe vor der Teilung die Tilgung oder die Sicherstellung der Schulden des Erblassers verlangen kann. Die Bestimmung schreibt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht vor, dass die Sicherstellung bei Rechtshängigkeit eines Teilungsprozesses im selben Verfahren verlangt werden müsste. Demnach kann der Anspruch auf Sicherstellung nicht nur im Erbteilungsprozess (diesfalls als sog. actio duplex bzw. einredeweise) geltend gemacht, sondern auch selbständig in einem separaten Verfahren eingeklagt werden. Dies deckt sich mit der herrschenden Lehre (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 11; WOLF, in: BE-Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 45). Daraus folgt, dass es einem Erben grundsätzlich frei steht, seinen Anspruch – wie vorliegend erfolgt – in einem separaten Verfahren und jederzeit geltend zu machen unabhängig davon, ob ein Teilungsprozess bereits rechtshängig ist oder nicht (WOLF a.a.O.). In zeitlicher Hinsicht besteht indessen insofern eine Beschränkung, als dass die Sicherstellung nach dem Gesetzeswortlaut „vor der Teilung“ zu verlangen ist. Daraus folgt, dass der Anspruch nach Art. 610 abs. 3 ZGB nicht bereits bei Einreichung einer Teilungsklage untergeht, sondern solange geltend gemacht werden kann, als die Teilung nicht vollzogen ist. Erst der Abschluss der effektiven Erbteilung lässt den Sicherstellungsanspruch untergehen (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], Basel 2015, 3. Aufl. Art. 610 ZGB N 11; WEIBEL/BRÜCKNER, Die erbrechtlichen Klagen, Basel 2012, 3. Aufl., S. 110 N192; WOLF, in: BE-Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 45; SCHAUFELBERGER/ KELLER LÜSCHER, in: BSK-ZGB II, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basel 2015, 5. Aufl., Art. 610 ZGB N 22). Besteht nach dem Gesagten keine Pflicht, um Sicherstellung im Erbteilungsprozess zu ersuchen, ist mit dem Verzicht oder Säumnis auf Antragstellung des Berufungsklägers im partiellen Erbteilungsprozess die Möglichkeit nicht unmittelbar verloren gegangen, den Anspruch nach Art. 610 Abs. 3 ZGB zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Aufgrund der Prozessgeschichte lässt sich herleiten, dass die Erbteilung zum Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Entscheids des Zivilkreisgerichts am

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1. Februar 2018 noch nicht vollstreckt gewesen sein konnte, da der Berufungsentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur partiellen Erbteilung erst am 13. März 2018 und somit später ergangen ist (vgl. Lit. C hievor a. E.). Zumal auch im Rechtsmittelverfahren keine Noven über eine allfällige zwischenzeitliche Aufteilung der Wertschriften bekannt wurden, ist das Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers an einer Sicherstellung nicht nur mittels den beantragten Konti, sondern auch durch Blockierung der Wertschriftendepots unverändert vorhanden. Entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanz war die Rechtslage diesbezüglich klar. 3.1 Das Zivilkreisgericht verneinte eine klare Rechtslage im Weiteren mit der Begründung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Berufungskläger mit seinem Sicherstellungsbegehren der Rechtsschutz verweigert werden müsste, weil sich dasselbe allenfalls als rechtmissbräuchlich herausstellen könnte. Es stimmte diesbezüglich den Berufungsbeklagten zu, dass die Schutzwürdigkeit einer Sperrung sämtlicher liquider Vermögenswerte zweifelhaft erscheine, weil eine solche insbesondere zur Folge hätte, dass die Erbengemeinschaft keine Zahlungen mehr leisten könne. Es stelle sich die Frage, ob der Anspruch eines Erben auf Sicherstellung der Nachlassschulden dazu führen dürfe, dass sämtliche (liquiden) Nachlassaktiven blockiert würden und die Erben/Willensvollstrecker in der Folge die laufenden Verpflichtungen der Erbengemeinschaft nicht mehr erfüllen könnten. Je nach der Dauer des Erbteilungsverfahrens könne sich eine solche Sperrung der Vermögenswerte über mehrere Jahre erstrecken, was zu einer persönlichen und solidarischen Haftpflicht der Erben führen könne. Ob es dem Gesuchskläger tatsächlich um die Sicherstellung der Nachlassschulden gehe – was aufgrund der sich im Nachlass befindlichen, nur teilweise belasteten Liegenschaften zumindest fraglich erscheine – oder er vielmehr beabsichtige, den Berufungsbeklagten die ihnen erstinstanzlich zugesprochenen Wertschriften vorzuenthalten sowie die Willensvollstrecker auszuschalten, brauche an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. 3.2 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung vor, der Rechtsmissbrauchsvorwurf der Vorinstanz sei haltlos. Zunächst sei zu bedenken, dass im Einverständnis sämtlicher Erben wichtige bzw. notwendige Zahlungen auch nach erfolgter Sicherstellung weiterhin vorgenommen werden könnten. Es gehe dem Berufungskläger mit seinem Sicherstellungsbegehren darum, zu vermeiden, dass er infolge allfälliger Insolvenz der Miterben sämtliche Hypothekarschulden selbst zurückzahlen müsse. Zudem wolle er verhindern, dass die Liegenschaft zu ungünstigen Konditionen verkauft werden müssten. 3.3 In ihrer Berufungsantwort halten die Berufungsbeklagten betreffend der Möglichkeit, Zahlungen im Einverständnis aller Erben vornehmen zu können, dagegen, dass die Verfügungsmöglichkeit in der Kompetenz der Willensvollstrecker liegen müsste, die allein über die Konten und Wertschriften verfügungsberechtigt seien; genau dies beabsichtige der Berufungskläger zu verhindern. Die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf das Gesuch des Berufungsklägers eingetreten, weil die Rechtsfrage eines Rechtsmissbrauchs sich vorliegend stelle, indessen nicht im Verfahren auf Rechtsschutz in klären Fällen zu entscheiden sei.

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3.4 Das Kantonsgericht erachtet die Sichtweise der Vorinstanz, wonach eine klare Rechtslage verneint werden müsse, weil beim Vorgehen des Berufungsklägers die Frage des Rechtsmissbrauchs im Raum stehe, als mit Art. 257 ZPO vereinbar. Das Zivilkreisgericht nennt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die möglichen Gründe, welche das Handeln des Berufungsklägers allenfalls als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, wobei es einen Entscheid über diese Frage ausdrücklich offengelassen hat. Der Berufungskläger bezeichnet den Vorwurf als haltlos und erklärt, welche Befürchtungen er ohne Sicherstellungen hegt. Die Berufung ist indessen in diesem Zusammenhang in verschiedener Hinsicht unbegründet. Prozessthema im Verfahren nach Art. 257 ZPO ist nebst der Prüfung, ob ein liquider Sachverhalt gegeben ist, die Beurteilung, ob der geltend gemachte Anspruch einer klaren Rechtslage entspringt. Dementsprechend wäre vom Berufungskläger nicht nur darzulegen gewesen, weshalb der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Sicherstellung nicht gerechtfertigt sei, sondern vielmehr hätte er auch begründet rügen müssen, dass dieser Einwand eines Rechtsmissbrauchs nichts an der klaren Rechtslage ändern würde. Zu berücksichtigen wäre dabei, dass eine klare Rechtslage nicht schon verneint werden muss, sobald eine rechtmissbräuchliche Rechtsanwendung nur schon behauptet wird (BGer 4_A350/2015 E. 4.2; HOFMANN, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 257 ZPO N 11). Allerdings geht der Verdacht gegenüber dem Berufungskläger, dass er mit seinem Sicherstellungsbegehren zweckwidrige Interessen und Ziele verfolgen könnte, deutlich über eine blosse Behauptung hinaus. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Gründe, welche er für ein Sicherstellungsinteresse nennt, lediglich vorgeschoben wurden (vgl. E. 3.5 hiernach). Die Frage des Rechtsmissbrauchs müsste mit anderen Worten einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, was einer klaren Rechtslage entgegensteht und auch nicht Thema eines Befehlsverfahrens nach Art. 257 ZPO sein kann. 3.5 Im Weiteren sind die Gründe, welche der Berufungskläger zur Rechtfertigung seines Sicherstellungsbegehrens angibt, nicht nachvollziehbar. So befürchtet er, ohne Sicherstellung einen Verlust zu erleiden, weil er als Erbe für allfällige Rückgriffsansprüche gegenüber den Miterben, anders als die Hypothekargläubiger, keine dingliche Sicherheit beanspruchen könne. Dies werde vom Vorderrichter verkannt. Es sei denkbar, dass er zufolge Solidarhaftung gemäss Art. 639 Abs. 1 ZGB von einem Hypothekargläubiger belangt und zur Rückzahlung von Hypotheken aufgefordert werde und er aus deren Begleichung Rückforderungen gegenüber seinen Miterben habe. Ohne vorgängige Sicherstellung sämtlicher Schulden, also auch grundpfandrechtlich gesicherter, laufe er deshalb Gefahr, bei Insolvenz der Miterben Verluste einzufahren. Im weiteren sei zu befürchten, dass einzelne Liegenschaften zu schlechten Konditionen verkauft werden müssten, wenn die Schulden bei der Übernahme auf die Miterben auf diese überbunden werden müssten, zumal davon auszugehen sei, dass die Hypotheken aufgrund ihrer Höhe nicht aus dem Privatvermögen der Übernehmenden zurückbezahlt werden könnten. Auf den Wert der Liegenschaften und die Gesamthöhe der Pfandsumme komme es im Übrigen nicht an, da die Miterben nicht von der Pfandsicherheit profitieren könnten. Der Berufungskläger verkennt bei seinen Ausführungen zunächst einmal, dass sich ein Solidarschuldner nicht gefallen zu lassen braucht, von einer Hypothekargläubigerin ins Recht gefasst zu werden, bevor sich diese aus der Verwertung der Pfandsache zu befriedigen ver-

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sucht hat. Auf dieses Vorausverwertungsrecht (sog. beneficium excussionis realis) kann sich zudem auch ein Pfandschuldner in Fällen von Drittpfandrechten, d.h. bei Dritteigentum an der Pfandsache, berufen. Der Behauptung, ohne Sicherstellung Liegenschaftsverkäufe zu schlechten Konditionen tätigen müssen, ist zudem zu entgegnen, dass gemäss Art. 615 ZGB einem Erben, der bei der Teilung einen Nachlassgegenstand übernimmt, auch die pfandgesicherten Schulden überbunden werden, für welche das betreffende Aktivum verpfändet ist. In der praktischen Umsetzung wird bei einer beabsichtigten Übernahme einer oder mehrerer Liegenschaften durch einen Erben im Rahmen der Erbteilung üblicherweise vorab bei der hypothezierenden Bank abgeklärt, ob diese den Übernehmer künftig als Alleinschuldner akzeptiert und somit bereit ist, die anderen Erben aus ihrer Solidarschuldpflicht gegenüber der Bank zu entlassen. Stimmt die Bank zu, hat sich die Frage der Mithaftung der Miterben ohnehin erledigt. Lehnt es die Bank jedoch ab, die Miterben aus der Solidarschuldpflicht zu entlassen, und hält der Erbe an seinen Übernahmeabsichten fest, hat er der Bank die Hypothek zurückzubezahlen, was jedoch sinnvollerweise durch Umschuldung erfolgt, d.h. durch Aufnahme einer neuen Hypothek bei einer anderen Bank. Dass ein Erbe, wie vom Berufungskläger behauptet, gehalten wäre, die Hypothek bei Übernahme stets aus eigenen Barmitteln abzulösen, trifft somit nicht zu. Ebenso wenig ist demnach die Befürchtung des Rechtsmittelklägers begründet, die Liegenschaft müsse bei Zahlungsschwierigkeiten eines übernehmenden Erben sofort und zu unvorteilhaften Konditionen veräussert werden. Inwiefern demnach ein Bedürfnis auf Sicherstellung bestehen könnte, ohne welche für den Berufungskläger Verlust drohen würde, ist somit nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Frage rechsmissbräuchlichen Vorgehens des Berufungsklägers nicht ohne weiteres verneint werden kann, weshalb sich eine Gutheissung seines Anspruchs nach Art. 610 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 257 ZPO mangels klaren Rechts verbietet. In Abweisung der Berufung ist der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt demnach zu schützen. 4.1 Die Vorinstanz verneinte eine klare Rechtslage aus einem weiteren Grund und erkannte dementsprechend auf Nichteintreten, weil die Frage, ob ein Erbe die Sicherstellung der Schulden des Erblassers in jedem Fall voraussetzungslos verlangen könne oder ob die Tatsache, dass die sicherzustellenden Hypothekarschulden bereits durch Pfandgegenstände (Liegenschaften) gesichert seien, daran etwas ändern würde, in der Lehre kontrovers diskutiert werde und keine Rechtsprechung hierzu auszumachen sei. Unter dem Aspekt von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, so die Vorinstanz weiter, sei zumindest fraglich, ob der Berufungskläger an der Sicherstellung ein schutzwürdiges Interesse haben könne, wenn – wie vorliegend – die sicherzustellenden Schulden bereits durch Liegenschaften/Pfandgegenstände gesichert seien, zumal fragwürdig sei, ob die Sicherstellung in einem solchen Fall überhaupt noch vom Sinn und Zweck von Art. 610 Abs. 3 ZGB getragen werde. Von einer klaren Rechtslage könne bei diesen Gegebenheiten jedenfalls nicht gesprochen werden. 4.2 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den zitierten Lehrmeinungen auseinander zu setzen. Die Begründung, dass es verschiedene Lehrmeinungen gebe und daher ohnehin keine klare Rechtslage bestehe, verfange nicht. Zu beinahe jeder Rechtsfrage lasse sich eine Mindermeinung finden, weshalb das Vorliegen von verschiedenen Meinungen offensichtlich nicht alleine dazu führen könne, dass von einer unklaren Rechtslage ausgegangen werde. Vorliegend sei auch kein Ermessens- bzw. Billigkeits-

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entscheid der Vorinstanz notwendig, was gegen die Annahme einer klaren Rechtslage sprechen würde. Eine gesetzliche Einschränkung der Zulässigkeit des Begehrens um Sicherstellung der Nachlassschulden nur auf den Fall, in dem die Pfandbelastung höher sei als der Wert des belasteten Erbschaftsgegenstands, sei schlicht nicht vorgesehen. Sodann verweist der Berufungskläger wiederum auf sein angebliches Schutzbedürfnis an einer Sicherstellung zur Reduktion seines Haftungsrisikos sowie zur Verhinderung von Liegenschaftsverkäufen zu ungünstigen Konditionen. 4.3 Die Berufungsbeklagten halten dem Berufungskläger vor, er lasse die prozessualen Vorgaben des Verfahrens auf Rechtsschutz in klaren Fällen ausser Acht, wenn er eine materielle Beurteilung einer bisher nicht verbindlich entschiedenen Rechtsfrage verlange. Es würden zwei gegensätzliche Lehrmeinungen zum Sicherstellungsanspruch bei Hypothekarschulden bestehen, womit auch keine klare Rechtslage gegeben sei. Es gehöre gerade nicht zum Verfahren nach Art. 257 ZPO, sich materiell mit vom Bundesgericht noch nicht entschiedenen Lehrmeinungen auseinanderzusetzen und sich dann für die eine oder andere Ansicht zu entscheiden; vielmehr muss in einem solchen Fall auf Nichteintreten erkannt werden. 4.4 Das Kantonsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz sowie der Berufungsbeklagten, wonach eine richterliche Gewichtung verschiedener Lehrmeinungen nie auf dem Weg des Rechtsschutzes in klaren Fällen vorzunehmen ist. Es kann im Verfahren nach Art. 257 ZPO nie darum gehen, Präjudizien über umstrittene materielle Rechtsfragen zu schaffen. Dies stünde dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens diametral entgegen. Bei gegebenen Voraussetzungen steht es einer klagenden Partei frei, den Rechtsschutz in klaren Fällen zu beanspruchen und damit einen Entscheid im summarischen Verfahren zu verlangen, anstatt ein ordentliches oder ggf. ein vereinfachtes Verfahren einzuleiten oder ggf. um provisorische Rechtsöffnung zu ersuchen. Dadurch besteht für eine ansprechende Partei die gesetzliche Möglichkeit, rascher einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu erwirken. Der Grundgedanke von Art. 257 ZPO besteht darin, dass ein Urteil im „kurzen Prozess“ ergehen kann, wenn der Fall des Klägers wirklich klar ist (HOFMANN, in: BSK-ZPO, Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 257 ZPO N 2). Der Berufungskläger stimmt den vorinstanzlichen Erwägungen zu, wonach im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 610 Abs. 3 ZGB bei pfandgesicherten Nachlassschulden zwei unterschiedliche Lehrmeinungen bestehen. Dabei geht es um die Frage, ob Art. 615 ZGB allenfalls einschränkend auf den Sicherstellungsanspruch eines Erben nach Art. 610 Abs. 3 ZGB einwirkt. Art. 615 ZGB besagt, dass einem Erben bei der Zuweisung einer Erbschaftssache, welche für Schulden des Erblassers verpfändet ist, im Rahmen der Teilung auch die Pfandschuld überbunden wird. Der Autor WOLF verneint jedwelche einschränkende Wirkung und erkennt einem Erben einen voraussetzungslosen Anspruch auf Sicherstellung von Nachlassschulden zu unabhängig vom Bestand einer Pfandhaft überhaupt und, auch bei bestehenden pfandgesicherten Schulden, unabhängig von der Höhe der Belehnung des Pfandgegenstands und dessen Wertes. Bei pfandgesicherten Schulden bestehe der Anspruch nach Art. 610 Abs. 3 ZGB weiter auch für den Fall, so der genannte Autor, dass die Pfandsumme den Anrechnungswert – d.h. grundsätzlich den Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung (Art. 617 ZGB) – nicht übersteige, denn der massgebende Anrechnungswert stehe nicht von

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vornherein fest. Zudem unterliege dieser Wert allenfalls Veränderungen, womit auch bis zur oder erst nach der Erbteilung eine Unterdeckung eintreten und sich die Haftung aktualisieren könne. Im Weiteren sei eine Anwendung von Art. 610 Abs. 3 ZGB zur Sicherstellung von pfandgesicherten Nachlassschulden nur auf Fälle, in welchen die Pfandbelastung höher als der Wert der belasteten Erbschaftssache sei, nicht vorgesehen (WOLF, in: BE-Komm., Wolf/Eggel [Hrsg.], Bern 2014, Art. 610 ZGB N 42). Demgegenüber vertritt WEIBEL die Meinung, dass das Recht auf Sicherstellung im Kontext mit pfandgesicherten Schulden nur bestehen dürfte, wenn die Pfandbelastung den Anrechnungswert (Verkehrswert) der pfandbelasteten Erbschaftssache übersteige. Begründet wird dieser Standpunkt damit, dass nur in solchen Fällen überhaupt das Risiko einer Haftung der Nichtübernehmer zu bejahen sein dürfte (WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.] 3. Aufl., Basel 2015, Art 615 ZGB N 10). Im vorliegenden Fall wird die Sicherstellung von Hypothekarschulden verlangt, deren Gesamtpfandsumme deutlich unter dem Gesamtwert der sich in der Erbschaft befindlichen Liegenschaften liegt (vgl. vorstehend Lit. A). Zumal der Rechtsschutz in klaren Fällen, wie bereits ausgeführt, auf Fälle klaren Rechts beschränkt ist, durfte es die Vorinstanz bei der Wiedergabe der unterschiedlichen Lehrmeinungen belassen verbunden mit der Feststellung, dass zwei divergierende Meinungen für die Beurteilung der vorliegend relevanten Rechtsfrage bestehen. Die zivilkreisgerichtliche Erkenntnis, dass hierzu auch keine publizierte Rechtsprechung besteht, wurde vom Berufungskläger nicht angezweifelt und deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen des Kantonsgerichts. Aufgrund des Wortlautes von Art. 610 Abs. 3 ZGB, welcher keine Unterscheidung zwischen pfandgesicherten Schulden einerseits und anderen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass andererseits macht, für deren Sicherstellung ersucht werden kann, ist die vom Berufungskläger im Einklang mit WOLF vertretene Meinung nicht abwegig. Unter Berücksichtigung des Normzwecks von Art. 610 Abs. 3 ZGB, der Ausschaltung des Risikos einer die Teilung überdauernden Erbenhaftung, kann jedoch der zweitgenannte Autor genauso gute Gründe für seinen Standpunkt anfügen. Entgegen dem Berufungskläger ist im vorliegenden Verfahren nach Art. 257 ZPO nun aber keine Würdigung der unterschiedlichen Meinungen angezeigt, so dass die Vorinstanz auch nicht darüber zu befinden hatte, welcher Sichtweise der Vorzug zu geben ist. Die Berufung ist demnach mit derselben Begründung abzuweisen. Besteht keine gängige Lehrmeinung, fehlt es an einer klaren Rechtslage i.S.v. Art. 257 ZPO und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist zu schützen, ohne dass materiell eine Beurteilung vorzunehmen wäre. Ausschlaggebend für diesen Verfahrensausgang ist allein der Befund einer unklaren Rechtslage. Der Berufungskläger suggeriert zwar, dass nur bei Ermessens- oder Billigkeitsentscheiden eine klare Rechtslage ausgeschlossen sei, was indessen nicht zutrifft. Richtigerweise ist zwar in solchen Fällen regelmässig keine klare Rechtslage gegeben (statt vieler: GÖKSU a.a.O.). Dies schliesst andere Fallkonstellationen hingegen nicht eo ipso aus, in welchen, wie in vorliegender Berufungssache, die Anwendung des Gesetzes zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, weil verschiedene Lehrmeinungen bestehen und/oder keine Rechtsprechung einschlägig ist. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich angefügt, dass die Erklärungen des Berufungsklägers in seiner Berufungsbegründung über sein angeblich schutzwürdiges Interesse an einer Sicherstellung (Befürchtung seiner Inanspruchnahme oder Veräusserungen von Liegenschaften aus dem Nachlass zu unvorteilhaften Konditionen wegen ungenügender Solvenz der Miterben) im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 610 Abs. 3 ZGB nicht

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nachvollziehbar sind, wenn seiner Meinung zu folgen wäre, dass der Sicherstellungsanspruch voraussetzungslos bestehen soll. Nicht dargetan wurde zudem, wie sich die Frage schutzwürdigen Interesses mit dem Prozessthema des klaren Rechts in einen Zusammenhang bringen liesse. Abgesehen davon sind diese Befürchtungen, wie unter Ziffer 3.5 der vorstehenden Erwägungen bereits dargelegt, auch in tatsächlicher Hinsicht unbegründet. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Nichteintreten auf das Gesuch des Berufungsklägers im Sinne von Art. 257 ZPO geboten war. Die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids ist zwar nach Ansicht des Kantonsgerichts insofern unzutreffend, als das Zivilkreisgericht mit seiner Beurteilung falsch gelegen hat, wonach ein Rechtsschutzinteresse an einem Sicherstellungsanspruch nach Art. 610 Abs. 3 ZGB im Verfahren auf Rechtsschutz in klären Fällen gemäss Art. 257 ZPO fraglich erscheine, wenn ein entsprechendes Begehren im bereits hängigen Erbteilungsprozess unterblieben sei. Hingegen lag die Vorinstanz richtig mit ihrer Ansicht, dass die Frage des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens durch den Berufungskläger im Raum stehe. Ebenso stehe klaren Rechts i.S.v. Art. 257 ZPO entgegen, dass zu den Voraussetzungen einer Sicherstellung pfandgesicherter Nachlassschulden gestützt auf Art. 610 Abs. 3 ZGB keine Rechtsprechung, jedoch divergierende Lehrmeinungen bestehen, so dass die Berufung in Bestätigung des Nichteintretens durch das Zivilkreisgericht vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang kann eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Berufung zu den seitens der Berufungsbeklagten vorgetragenen Argumenten, zu welchen die Vorinstanz nicht Stellung genommen habe, unterbleiben. 6. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Der Berufungskläger unterliegt im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich, weshalb ihm sämtliche Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Zudem hat er der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 5'000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Parteientschädigung durch das Kantonsgericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO, SGS 178.112]). Gemäss § 2 Abs. 1 und 2 TO hat die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach Streitwert zu erfolgen. Der Streitwert, würde er nach dem Vermögen, das der Sicherstellung dienen sollte (Wertschriftendepots und Bank-Konti), berechnet, oder würde er der Gesamtsumme der sicherzustellenden Schulden gleichgesetzt, liegt im vorliegenden Fall so oder anders bei mindestens CHF 20 Mio. Gemäss § 7 Abs. 1 a. E. i.V.m. § 10 TO würde das Honorar bei Streitwerten von über CHF 2 Mio. CHF 75‘000.00 zuzüglich einem Zuschlag von 2% betragen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung in dieser Höhe stünde im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch in einem krassen Missverhältnis zur Bedeutung der Summarsache gemäss Art. 257 ZPO und den Bemühungen des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten, weshalb das Honorar angemessen herabzusetzen ist (§ 9 TO). Dabei greift allerdings nicht einfach eine Berechnung

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nach Zeitaufwand Platz. Vielmehr hat eine angemessene Reduktion des nach Streitwert ermittelten Honorars zu erfolgen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. März 2018 im Verfahren Nr. 400 17 334 zwischen den rubrizierten Prozessparteien betreffend partielle Erbteilung; E. 8.6). Der geschätzte Zeitaufwand für die Mandatsführung bildet dabei aber immerhin einen der massgeblichen Parameter. Dem Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten dürfte für deren Interessenwahrung im zweitinstanzlichen Verfahren ein deutlich tieferer Zeitaufwand als noch im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht angefallen sein. Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung der Parteientschädigung von 20 Stunden aus. Der Kostenentscheid blieb unangefochten. Für das Berufungsverfahren wird demnach von einem geschätzten Aufwand von 13 Stunden ausgegangen, was für die Instruktion, das Aktenstudium und die Ausarbeitung der Berufungsantwort im vorliegenden Fall realistisch erscheint. Bei einem Honoraransatz von CHF 350.00 pro Stunde zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 50.00 ergäbe dies ein Honorar von CHF 4‘600.00. In Nachachtung von § 7 Abs. 1 a.E. und § 9 i.V.m. § 10 TO erachtet das Kantonsgericht zusammenfassend eine Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten in der Höhe pauschal von CHF 6‘500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5‘000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 6‘500.00 (inkl. Auslagen und 7,7% MWSt) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

400 18 110 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.08.2018 400 18 110 — Swissrulings