Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 17. April 2018 (400 18 1) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Kindesunterhalt; Neufestsetzung gestützt auf die revidierten Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht (Art. 13c SchlT ZGB); Grundbedarf eines verheirateten Unterhaltspflichtigen; Gebot der Gleichbehandlung mehrerer unmündiger Kinder (Art. 285 ZGB)
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Parteien A. ____, vertreten durch F. ____, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Marktplatz 18, 4001 Basel, Kläger und Anschlussberufungskläger gegen B. ____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Unterhalt Kind
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A. B.____, wohnhaft in X. ____, ist Vater von drei Kindern, A. ____, geboren am TT.MM. 2008, C. ___, geboren am TT.MM. 2011, und D. ____, geboren am TT.MM. 2017. Mit der Kindsmutter von D.____, E. ____, ist B. ____ seit MM.TT. 2015 verheiratet, während er mit der Kindsmutter der beiden älteren Kinder, F. ____, nie verheiratet war. Mit seitens der Vormundschaftsbehörde Y. ___ genehmigten Unterhaltsverträgen, beide vom 26. Mai 2011, zwischen B.____ und F. ____ verpflichtete sich der Vater, an den Unterhalt von A. ___ und C. ___ abgestufte und indexierte Beiträge (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) von CHF 430.00 ab Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr, von CHF 480.00 vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr sowie von CHF 530.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit, zu bezahlen. Über die Höhe des damaligen Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist den Unterhaltsverträgen nichts zu entnehmen. B. Am 14. August 2017 gelangten die unterhaltsberechtigten beiden älteren Kinder, A. ____ und C. ____, beide gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, F. ____, diese wiederum vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, nach erfolglosem Schlichtungsverfahren an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und erhoben separat Klage auf Abänderung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge. Das Verfahren, welches im Namen von C. ____ eingeleitet wurde, führte das Zivilkreisgericht unter der Verfahrens-Nr. 120 17 1564 III. Mit der Dossier-Nr. 120 2017 1565 III wurde die Abänderungsklage von A. ____ erfasst. Beantragt wurde in beiden Verfahren identisch, es sei der unterhaltspflichtige Vater zu verpflichten, rückwirkend per 1. April 2016 an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen, indexierten und im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘190.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. C. Das Zivilkreisgericht hiess die beiden Klagen teilweise gut und verpflichtete den Vater, der Kindsmutter für die beiden Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit, einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 904.00 (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen (Urteile des Zivilkreisgerichtspräsidenten Ost vom 19. Oktober 2017). Der Barbedarf von C. ____ bezifferte die Vorinstanz mit CHF 1‘890.00, derjenige von A. ____ mit CHF 2‘090.00. Im Weiteren wurde festgehalten, dass keines der Kinder Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe. Als Manko wurde vom Zivilkreisgericht bei C. ____ ein Fehlbetrag CHF 786.00 und bei A. ____ ein solcher von CHF 986.00 ausgewiesen. Als Grundlagen für die Unterhaltsberechnung wurde im Dispositiv beider Urteile jeweils ein Nettoeinkommen des Vaters (inkl. 13. Monatslohn, ohne Zulagen) von CHF 4‘308.00 pro Monat und ein solches der Ehefrau (recte: Kindsmutter von A. ____ und C. ____) von CHF 2‘834.00 angeführt. Ebenso wurden die Unterhaltsbeiträge nach der gerichtsüblichen Formel indexiert. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 und die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 800.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt bzw. gingen zufolge bewilligtem Kostenerlass zu Lasten des Staates. Jede Partei wurde angehalten, ihre Parteikosten selbst zu tragen, wobei auch hier wegen der unentgeltlichen Rechtspflege die Honorare der Parteivertreter aus der Gerichtskasse zur Bezahlung angewiesen wurden.
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D. Beide Urteile enthalten identische Begründungen, in welchen das Zivilkreisgericht im Wesentlichen folgendes erwog: Grundlage für die Unterhaltsabänderung würden die seit 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung des Kindesunterhaltsrechtes gemäss Art. 276 ff. ZGB bilden, was sich aus dem Übergangsrecht zu besagter Gesetzesrevision ergeben würde (Art. 13 SchlT ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB werde der Unterhalt durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt) sowie durch Geldzahlung geleistet. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB hätten die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt zu sorgen. Neben der Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt) würden die Eltern dem Kind auch Unterhalt durch Geldleistung schulden. Der geldwerte Unterhalt könne in zwei Arten, in Bar- und Betreuungsunterhalt, unterteilt werden. Die Barkosten würden sich aus den Konsumkosten eines Haushaltes für darin lebende Kinder ergeben. Nebst einem Grundbetrag der Kinder für Nahrung, Kleidung und Wäsche (von CHF 400.00 bis 10 Jahre und von CHF 600.00 über 10 Jahre) sei jedem Kind ein Bruchteil der effektiv anfallenden Wohnkosten anzurechnen. Hinzu kämen Aufwendungen im Interesse des Kindes, wie Krankenkassenprämien, allfällige Schulkosten und Fremdbetreuungskosten. Die Kinderzulagen, welche ein unselbständig Erwerbstätiger für seine Kinder ausgerichtet erhalte, seien für die Finanzierung des Barbedarfs bestimmt, weshalb diese vom Bedarf des Kindes in Abzug zu bringen seien. Mit dem neurechtlich vorgesehenen Betreuungsunterhalt sollten jene finanziellen Auswirkungen ausgeglichen werden, die mit der unmittelbaren Betreuung des Kindes durch einen Elternteil verbunden seien. Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts könne als Anhaltspunkt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des betreuenden Elternteils ausgegangen werden, wobei dieses abhängig von den konkreten Verhältnissen im zu beurteilenden Einzelfall zu erweitern sei. Der Betreuungsunterhalt entspreche mit anderen Worten dem familienrechtlichen Grundbedarf des betreuenden Elternteils, soweit die Eigenversorgungskapazität zu dessen Deckung fehle. Das Gesetz schreibe sodann keine bestimmte Methode für die Berechnung des Bar- und Betreuungsunterhalts vor. Vielmehr stehe es im Ermessen des Gerichts, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles eine ausgewogene Regelung zu treffen. Das Zivilkreisgericht befürwortet die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen könne wie bis anhin, so die Vorinstanz, anhand einer Gegenüberstellung von Eigenbedarf und Nettoeinkommen bestimmt werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen sei in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei nur auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners allein abzustellen. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Rentenschuldners seien demnach weder kinderbezogene Positionen eines im gleichen Haushalt wohnenden Kindes zu berücksichtigen, noch solche, die ausschliesslich den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen betreffen würden und für die der Rentenschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen hätte, soweit dessen Ehegatte den eigenen Unterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten könne. In einem nächsten Schritt sei der Grundbedarf je Kind zu ermitteln. Aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des unterhaltspflichtigen Beklagten mit dessen Einkommen errechnete die Vorinstanz einen Betrag von CHF 2‘370.00, welcher zur teilweisen Deckung der insgesamt höheren Barunterhaltsbeträge (Barbedarf abzüglich Kinderzulagen) der drei Kinder (A. ____: CHF 1‘890.00; C. ____: CHF 1‘690.00; D. ____: CHF 562.00) verwendet werden dürfe. Eine proportionale Aufteilung unter den unterhaltsberechtigten Kindern nach Deckungsgrad am Gesamtbarbedarf erachtete die Vorinstanz allerdings als nicht gerechtfertigt mit der sinngemässen Begründung, die Barbe-
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darfskosten der beiden Kläger seien gegenüber denjenigen des dritten Kindes ungleich höher, weil bei den erstgenannten hohe Betreuungskosten anfallen würden. Es sei deshalb angezeigt, vorab den gesamten Barbedarf von D. ____ abzudecken und den verbleibenden Überrest gleichmässig auf die beiden Kläger zu verteilen. Einen Anspruch von A. ____ und C. ____ auf Betreuungsunterhalt verneinte der Vorderrichter schliesslich, da deren Mutter mit einem Pensum von 70 % arbeite und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘834.00 erziele, mit welchem sie ihren eigenen familienrechtlichen Grundbedarf von CHF 2‘451.00 zu decken vermöge. E. Mit zwei separaten Eingaben, beide vom 29. Dezember 2017, erhob B. ____ (Beklagter in den erstinstanzlichen Verfahren; nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Dr. Peter Studer, gegen die beiden Urteile des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 19. Oktober 2017 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung. Das rubrizierte Rechtsmittelverfahren gegen A. ____ betrifft das vorinstanzliche Urteil aus dem Verfahren 120 17 1565 III, während im unter der Nr. 400 18 2 geführten Berufungsverfahren gegen C. ____ das Urteil aus dem zivilkreisgerichtlichen Verfahren Nr. 120 17 1564 III zu prüfen ist. In beiden Berufungen beantragt der Berufungskläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klagen vom 14. August 2017 unter Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an den jeweiligen Berufungsbeklagten. Zudem ersucht der Berufungskläger um Bewilligung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen wird zur Begründung vorgebracht, dass die Vorinstanz zwar richtigerweise vorab die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beurteilt habe, sich im Einzelnen jedoch auf unzutreffende Grundlagen abgestützt habe. Während der Vorderrichter das relevante Einkommen des Berufungsklägers korrekt wiedergegeben habe, habe er dessen Grundbedarf falsch ermittelt. So sei sein Zivilstand nicht beachtet worden. Als Verheirateter müsse er unterhaltsrechtlich indessen auch als solcher behandelt werden, indem nebst dem eigenen Bedarf auch derjenige seiner Ehefrau einzubeziehen sei (mit dem vollen Grundbetrag für ein Ehepaar, den effektiven Mietkosten und den Krankenkassenprämien beider Ehegatten). Demgegenüber billige ihm die Vorinstanz lediglich den Grundbedarf einer alleinerziehenden Person von CHF 1‘000.00, 2/5 der Mietkosten und seine eigene Krankenkassenprämie zu. Der Zivilkreisgerichtspräsident habe seine Berechnungsweise mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet, wonach einem verheirateten Unterhaltsschuldner nur die Hälfte des Grundbetrags nach Betreibungsrecht anzurechnen sei, da der (neue) Ehegatte gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert werden sollte. Das Bundesgericht habe den Grundsatz, dass dem Rentenschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen sei, nur deshalb relativiert, weil der Unterhaltsschuldner sich bei bestehender Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern aus erster Ehe neu verheiratet habe und er es gewesen sei, der die sich daraus ergebende Mehrbelastung im Rahmen einer Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB berücksichtigt haben wollte. Die angerufene Rechtsprechung trage somit dem Umstand Rechnung, dass der Unterhaltspflichtige und die neue Ehefrau bei der Heirat um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern (ehelichen oder ausserehelichen) gewusst hätten. Im vorliegenden Fall sei die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge jedoch ausschliesslich gestützt auf die am 1. Januar 2017 in Kraft getre-
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tene Gesetzesnovelle im Kindesunterhaltsrecht verlangt worden. Als der Beklagte am TT.MM. 2015 geheiratet habe, sei diese Gesetzesänderung jedoch weder ihm noch seiner Ehefrau bekannt gewesen. Nach dem Vertrauensgrundsatz habe der Berufungskläger sich darauf verlassen dürfen, dass nach der Heirat nur dann mit einer Erhöhung zu rechnen sei, wenn das Einkommen des Pflichtigen steigen sollte. Der Berufungskläger, der bei Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts bereits verheiratet gewesen sei, sei somit gleich zu behandeln wie ein verheirateter Unterhaltspflichtiger, der ein aussereheliches Kind zeuge. Der errechnete Bar- und Betreuungsunterhaltsbeitrag dürfe nur zugesprochen werden, soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen (und zwar basierend auf seinen familienrechtlichen Verpflichtungen) respektiert werde. Bei einem Bedarf des Berufungsklägers zusammen mit der Ehefrau von CHF 3‘744.00 und unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gemäss den ursprünglichen Unterhaltsverträgen gegenüber den beiden Kindern A. ____ und C. ____ in der Höhe von monatlich CHF 960.00 bestehe bei ihm nach Abzug des Einkommens von CHF 4‘308.00 eine Unterdeckung von CHF 396.00, wobei der Bedarf des jüngsten Kindes, D. ____, nicht berücksichtigt worden sei. Allein aus diesen Überlegungen hätte die Vorinstanz die Klagen vom 14. August 2017 abweisen müssen. Eine Neuberechnung des Unterhalts aller drei Kinder des Berufungsklägers (unter Angabe des nicht gedeckten Bar- und Betreuungsunterhalts) erübrige sich demnach. F. Mit Berufungsantwort von A. ____ (Kläger im erstinstanzlichen Verfahren; nachstehend Berufungsbeklagter), vertreten durch Dr. Michael Kull, vom 18. Januar 2018 wird einerseits die Abweisung der Berufung beantragt und zugleich Anschlussberufung erhoben verbunden mit dem Rechtsbegehren, es sei Ziffer 1 des zivilkreisgerichtlichen Entscheides vom 19. Oktober 2017 aufzuheben und es sei der Berufungskläger in Gutheissung der Anschlussberufung zu verurteilen, der gesetzlichen Vertreterin des Berufungsbeklagten bzw. dem Berufungsbeklagten einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'233.55 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (recte: Berufungsklägers). Zudem ersucht der Berufungsbeklagte ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet seine Anträge im Wesentlichen sodann wie folgt: Entgegen der Annahme des Berufungsklägers sei aufgrund der Übergangsbestimmungen zum neuen Recht für eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge nicht von Belang, inwiefern veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Vielmehr sei im vorliegenden Fall das neue Recht unabhängig davon anzuwenden, dass bereits eine altrechtliche Unterhaltsregelung bestanden habe. Zudem stelle sich die Frage gar nicht, ob der Berufungskläger zum Zeitpunkt seiner Heirat um die bevorstehende Gesetzesrevision gewusst habe oder nicht. Mit Gesetzesänderungen sei immer zu rechnen, weshalb die Berufung von vornherein scheitern müsse, weil der Gesetzgeber explizit eine Rückwirkung des neuen Rechts vorgesehen habe. Beim Bedarf des Berufungsklägers sei die Heirat des Berufungsklägers insofern beachtlich, als bei ihm ein reduzierter Grundbetrag von CHF 850.00 und auch tiefere Wohnkosten einzusetzen seien, da die Ehefrau rechnerisch ihren Anteil beizutragen habe. Dies rechtfertige sich aufgrund des Umstandes, dass die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern derjenigen gegenüber der Ehefrau vorgehe. In der Begründung seiner Anschlussberufung rügt er die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung in drei Punkten. Der Grundbetrag beim Berufungskläger sei mit CHF 1‘000.00 zu hoch angesetzt. Gerechtfertigt seien le-
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diglich CHF 850.00. Sodann müsse der Barunterhalt für den Sohn D. ____ rechnerisch gleichmässig auf beide Eltern aufgeteilt werden, weshalb auf den Berufungskläger nicht der volle Betrag von CHF 562.00, sondern lediglich die Hälfte (CHF 281.00) entfalle. Und als letzten Punkt moniert der Berufungsbeklagte die ungleichmässige Aufteilung der beim Berufungskläger für Barunterhalt verfügbaren Mittel. G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 schloss der Kantonsgerichtspräsident den Schriftenwechsel. Zugleich stellte er den Parteien eine Vorladung zur Hauptverhandlung vor der Dreierkammer zusammen mit dem Parallelfall (400 18 2 gegen C. ____) in Aussicht, an welcher ihnen auch das rechtliche Gehör gewährt werde (insbesondere für den Berufungskläger zur mündlichen Stellungnahme zur Anschlussberufung sowie für beide Parteien zur mündlichen Replik und Duplik). Die Hauptverhandlung fand am 17. April 2018 statt. Die Parteivertreter hielten in ihren mündlichen Vorträgen an ihren bereits schriftlich begründeten Standpunkten fest. In seiner Anschlussberufungsantwort liess der Berufungskläger vortragen, dass die Vorinstanz bei ihm den Grundbetrag um CHF 150.00 auf CHF 1’000.00 mit dem Hinweis auf seine bestehende Erziehungspflicht erhöht habe, was nachvollziehbar sei. Die Belastung des vollen Barunterhalts für D. ____ beim Berufungskläger sei keineswegs willkürlich. Ebenso wenig sei eine volle Deckung des Barunterhalts von D. ____ vorab und eine Aufteilung des verbleibenden Überschusses auf A. ____ und C. ____ zu beanstanden. Der vom Berufungsbeklagten erwähnte, von dessen Mutter aus ihrer Arbeitstätigkeit erzielte Gegenwert entspreche nach Abzug der hohen Betreuungskosten einem Betrag von gerade noch CHF 786.00 monatlich. Die Vorinstanz habe dies offensichtlich erkannt und deshalb zurecht bei der Überschussteilung einen Ausgleich vorgenommen.
Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Vorliegend ist die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 angesichts der Höhe des strittigen Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 904.00 und des Alters des berufungsbeklagten und mündigen Kindes mit Jahrgang 2008 bei Weitem erreicht. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidbegründung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 16. November 2017 zugestellt. Mit Übergabe der Berufungsschrift an die Schweizerische Post am 29. Dezember 2017 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt, zumal diese Frist vom 18. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 stillstand (Art. 142 Abs. 1 und Abs 3 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Auch die in der Berufungsantwort vom 18. Januar 2018 erklärte Anschlussberufung wurde fristgerecht erhoben (Art. 313 Abs. 1 ZPO; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 4. Januar 2018). Sowohl
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der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte beanstanden am erstinstanzlichen Entscheid die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Positionen seiner Bedarfsberechnung) sowie die Aufteilung der verfügbaren Mittel unter den Unterhaltsberechtigten an deren Barunterhalt, mithin allesamt im Berufungsverfahren zulässige Rügen fehlerhafter Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO). Da auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2.1 Vorab gilt es über den Einwand des Berufungsklägers zu befinden, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits verheiratet gewesen sei. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Heirat im Jahre 2015 mangels Kenntnis über die später erfolgte Neukonzeption des Unterhaltsrechts nicht davon ausgehen müssen, dass sich seine Unterhaltspflicht aufgrund des neuen Rechts verändern könnte, weshalb er in diesem Vertrauen zu schützen sei. Im Ergebnis sei der Berufungskläger bei der Berechnung seines Bedarfs deshalb gleich zu behandeln wie ein verheirateter Unterhaltspflichtiger, der ein aussereheliches Kind zeuge. Ein errechneter Bar- und Betreuungsunterhalt dürfe nur zugesprochen werden, soweit das betreibungsrechtliche Existenzminimum (basierend auf seinen familienrechtlichen Verpflichtungen auch gegenüber seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau) respektiert werde. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei dies gleichbedeutend mit der Einsetzung des vollen Ehegattengrundbetrags von CHF 1‘700.00 und den Wohnkosten sowie den Krankenkassenprämien beider Ehegatten (ohne den Wohnkostenanteil und den KVG-Prämien für deren gemeinsamen Sohn D. ____). 2.2 Das Kantonsgericht teilt die Ansicht des Berufungsklägers nicht, zumal diese mit den seit 1. Januar 2017 im Kindesunterhaltsrecht geltenden und auch für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen nicht vereinbar ist. So scheint er zu verkennen, dass der Gesetzgeber in Art. 13c SchlT ZGB in übergangsrechtlicher Hinsicht für Fälle wie dem vorliegenden ausdrücklich eine Rückwirkung des neuen Rechts statuiert hat. An angegebener Stelle wurde legiferiert, dass Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes hin neu (d.h. gestützt auf das neue Recht originär und unabhängig von weiteren Voraussetzungen) festzulegen sind. Die Argumentation des Berufungsklägers, bei der Heirat vom neuen Recht keine Kenntnisse gehabt zu haben, geht an der Sache vorbei und ist für die Frage der Anwendbarkeit der neurechtlichen Kindesunterhaltsbestimmungen demnach unbeachtlich. Im weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall auch die in Art. 13c Satz 2 SchlT ZGB vorgesehene Einschränkung für die Anwendung des neuen Rechts nicht Platz greift. Danach dürften vor Inkrafttreten zusammen mit Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil festgesetzte Kindesunterhaltsbeiträge nur bei einer erheblichen Veränderung in den Verhältnissen angepasst werden. Die Kindseltern des Berufungsbeklagten waren indessen nie verheiratet, so dass sich die Frage nach dem Vorliegen veränderter Verhältnisse seit Abschluss des erwähnten Unterhaltsvertrages nicht stellt. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass in Fällen mit unverheirateten Eltern auf Gesuch des unterhalts-
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berechtigten Kindes hin eine Überprüfung der bestehenden, unter bisherigem Recht getroffenen Unterhalsregelungen auf die Vereinbarkeit mit dem neuen Kindesunterhaltsrecht vorgenommen werden soll. 2.3 Zur Frage, ob und falls ja, auf welche Weise die Tatsache, dass der Berufungskläger verheiratet ist und mit seiner Ehefrau im selben Haushalt zusammen lebt, den Grundbedarf des Berufungsklägers und letztlich auch seine Leistungsfähigkeit hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Berufungsbeklagten beeinflusst, ist zunächst auf die Grundzüge des neuen Rechts einzugehen. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB ist der Unterhalt durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt) sowie durch Geldzahlung zu leisten. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt und tragen die entsprechenden Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Eine bestimmte Berechnungsmethode schreibt das neue Recht nicht vor, sondern statuiert lediglich, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll und auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dient (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Im Gegensatz zum früheren Recht ist nach den geltenden Bestimmungen im Unterhaltsanspruch des Kindes in Form von Geldleistung demnach nicht nur der Barunterhalt, sondern neu auch ein Betreuungsunterhalt enthalten. Mit Betreuungsunterhalt sind jedoch nicht effektiv anfallende Kosten für die Betreuung der Kinder gemeint, welche bei deren Bedarf zu berücksichtigen sind, sondern mit diesem Unterhaltsbestandteil sollen, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, jene finanziellen Auswirkungen ausgeglichen werden, welche durch die unmittelbare Betreuung des Kindes beim betreffenden Elternteil entstehen. Die vom Zivilkreisgericht gewählte Vorgehensweise bei der Unterhaltsberechnung wurde von den Parteien im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zum Prozessthema erhoben. Das Kantonsgericht hat zudem bereits in einem früheren Entscheid festgehalten, dass diese Berechnungsmethode, nach welcher Einkommen und Bedarf der beiden Elternteile wie auch der Kinder je gesondert berechnet werden und bei einem Überschuss des Einkommens über den Bedarf auf Seiten des betreuenden Elternteils kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, im Grundsatz befürwortet wird (KGEBL 400 17 240 E. 2). Im Weiteren hat sich auch an der Garantie des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen im Sinne der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts nichts geändert (zum bisherigen Recht: BGE 137 III 59 mit Hinweis auf BGE 127 III 68 sowie 123 III 1 und dortige weitere Referenzierungen). Die Parteien sind sich im vorliegenden Fall nun aber über die Ermittlung des Grundbedarfs des Berufungsklägers uneins. Letzterer kritisiert am vorinstanzlichen Urteil, dass der Bedarf seiner Ehefrau unberücksichtigt geblieben ist. Nach Ansicht des Kantonsgericht ist diese Kritik indessen unangebracht, da in diesem Zusammenhang im neuen Recht nun durch Art. 276a ZGB eine Klarstellung erfolgt ist, wonach die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten ausdrücklich vorgeht. Würde beim Bedarf des Berufungsklägers unter Vorschiebung der ehelichen Unterstützungspflicht gemäss Art. 163 ZGB der volle Grundbetrag für Verheiratete von CHF 1‘700.00 berücksichtigt und nebst dem eigenen Wohnkostenanteil und den eigenen Krankenkassenprämien auch die entsprechenden Positionen aus dem Bedarf der Ehefrau angerechnet, würde die Privilegierung unterhaltsberechtigter unmündiger Kinder gegenüber anderen Unterhaltansprechern umgangen
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und somit Art. 276a ZGB missachtet. Die Berufungsbegründung setzt sich einzig mit der hiermit negativ beantworteten Frage nach der Berücksichtigung des Bedarfs der Ehefrau des Berufungsklägers in dessen Existenzminimumsberechnung auseinander. Da der erstinstanzliche Entscheid, wie sich gezeigt hat, im Grundsatz zu bestätigen ist, ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Dass der Berufungskläger aus der nach familienrechtlichen Grundsätzen vorzunehmenden Bedarfsberechnung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird, welche bei einer Gesamtbetrachtung auf eine Anhäufung von Schulden hinausläuft, solange dessen Ehefrau aufgrund des Alters von D. ____ keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, muss de lege lata aufgrund des fehlenden Spielraums aus Art. 276a ZGB hingenommen werden. Dieses auch nach Ansicht des Kantonsgerichts stossende Ergebnis ist den unterschiedlichen Berechnungsweisen im Unterhalts- und Sozialhilferecht geschuldet, lässt sich indessen auf dem Weg der Rechtsprechung nicht korrigieren. Während bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im Kindesunterhaltsrecht eine individuelle Beurteilung Platz greift, wird über den Unterstützungsanspruch nach kantonalem Sozialhilfegesetz und entsprechender Sozialhilfeverordnung (SHG, SGS BL 850 und SHGV, SGS BL 850.11) bei Familien nach dem Prinzip der Unterstützungseinheit der im selben Haushalt wohnenden Angehörigen entschieden, wobei zu leistende Unterhaltsbeiträge einer ansprechenden Partei nach SHG bei deren Bedarf unberücksichtigt bleiben (§§ 5, 6, 7 und 9 SHG und §§ 9 Abs. 1 lit. b-f und 11 Abs. 1, 5 und 13 SHV; vgl. auch Handbuch Sozialhilferecht, Version 5.0, Stand: 10. April 2018, unter https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/finanz-und-kirchendirektion/sozialamt/sozialhilfe/handbuch, S. 15). 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid für die Unterhaltsberechnung die nachstehenden Parameter ermittelt (alle in CHF), wobei für die Details auf die der Begründung des zivilkreisgerichtlichen Urteils angeheftete Tabelle verwiesen wird: Netto-Einkommen des Berufungsklägers pro Monat 4‘308 Netto Einkommen der Mutter des Berufungsbeklagten pro Monat 2‘834 Bedarf des Berufungsklägers 1‘938 Bedarf des Berufungsbeklagten (nach Abzug der Kinderzulage von 200) 1‘890 Bedarf der Mutter des Berufungsbeklagten 2‘451 Nicht umstritten und somit nicht weiter zu überprüfen im Rechtsmittelverfahren sind die Einkommen des Berufungsklägers und der Mutter des Berufungsbeklagten sowie die Auslagen für monatlich wiederkehrende Kosten des persönlichen Grundbedarfs beim Berufungsbeklagten und dessen Mutter. Ebenso wenig Prozessthema im zweitinstanzlichen Verfahren ist die zivilkreisgerichtliche Feststellung, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei, weil die Kindsmutter ihren gesamten Grundbedarf mit Eigenerwerb finanzieren könne. Bei der Bedarfsberechnung des Berufungsklägers setzte der Vorderrichter unter anderem für den Grundbetrag CHF 1‘000.00 ein, was er stichwortartig damit begründete, dass dies dem Grundbetrag für eine alleinerziehende Person mit Unterstützungspflichten gemäss den Richtlinien der Konferenz der
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Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz entspreche, welche mit einem Partner zusammenlebe (CHF 850.00 zuzüglich CHF 150.00). 3.2 Der Berufungsbeklagte moniert in seiner Anschlussberufung, die Vorinstanz habe beim Berufungskläger einen falschen Grundbetrag eingesetzt. Der für Ehegatten zu gewährende Betrag belaufe sich auf CHF 1‘700.00, weshalb beim Bedarf des Berufungsklägers die Hälfte (CHF 850.00) einzusetzen sei. Der Berufungskläger entgegnete an der Parteiverhandlung, die Vorinstanz habe den mit CHF 1‘000.00 veranschlagten höheren Grundbetrag damit begründet, dass bei einer alleinerziehenden Person mit Unterstützungspflichten ein um CHF 150.00 höherer Betrag eingesetzt werde, weshalb die Anwendung dieser Regel auch bei verheirateten Unterstützungspflichtigen sachgerecht sei. 3.3 Das Kantonsgericht orientiert sich seit jeher bei der Ermittlung des erweiterten familienrechtlichen Grundbedarfs für die Bemessung des Grundbetrags eines Unterhaltsschuldners an den Grundsätzen, wie sie zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG gelten. Nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten zur Berechnung des Existenzminimums in der Fassung vom 1. Juli 2009 wird unterschieden zwischen alleinstehenden Schuldnern mit oder ohne Erziehungsaufgaben und (Ehe-)paaren mit Kindern. Die Grundbeträge, mit welchen die durchschnittlichen Auslagen für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles einschliesslich Radio/TV- und Telefongebühren sowie für Kochenergie abgedeckt werden sollen, beträgt für Alleinstehende ohne Kinder CHF 1‘200.00, für alleinerziehende Schuldner mit Kindern im selben Haushalt CHF 1‘350.00 und für Paare im selben Haushalt mit Kindern lebend CHF 1‘700.00. Für Alleinerziehende wird ein erhöhter Betrag veranschlagt, weil die Haushaltungskosten ohne zwei Erwachsene deutlich höher sind als bei Paarhaushalten (zum Ganzen: VONDER MÜHLL, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 23 f.). Eine alleinerziehende Person mit Unterstützungspflichten, welche mit einem Partner zusammenlebt, wie sie das Zivilkreisgericht mit Hinweis auf die erwähnten Richtlinien als Grundlage bei der Grundbetragsermittlung angenommen hat, ist nicht mit den geltenden Richtlinien, wie sie oben wiedergegeben sind, in Einklang zu bringen. Die Vorinstanz hat aus der Sicht des Kantonsgerichts verkannt, dass gemäss den einschlägigen Richtlinien nur ein Zuschlag von CHF 150.00 gewährt wird, wenn der Schuldner einerseits alleinstehend ist und andererseits Erziehungspflichten gegenüber unmündigen Kindern hat. Entgegen der Vorinstanz kommt es indessen auf allfällige bestehende Unterstützungspflichten nicht an. Im Weiteren leben der Berufungskläger und seine Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Kind D. ____ in einem Haushalt als Ehepaar, so dass nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme besteht, dieser habe erhöhte Kosten. Der Grundbetrag gemäss Richtlinien liegt in einem solchen Fall bei CHF 1‘700.00. Da der Anteil der Ehefrau beim Bedarf des Berufungsklägers im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zugunsten des Berufungsbeklagten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.3 hievor), ist dem berufungsklägerischen Unterhaltspflichtigen ein Grundbetrag von lediglich CHF 850.00 zuzugestehen. Die Anschlussberufung erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. 4.1 Die Vorinstanz errechnete nach Abzug der Kinderzulagen für die Kinder des Berufungsklägers Barunterhaltsbeträge von CHF 1‘890.00 für den Berufungsbeklagten, von CHF 1‘690.00 für C. ____ und von CHF 562.00 für D. ____. Die beim Berufungskläger verfügbaren Mittel
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(Einkommen von CHF 4‘308.00 nach Abzug von dessen Bedarf von CHF 1‘938.00) wurden vom Vorderrichter nicht nach Deckungsgrad proportional unter den Kindern aufgeteilt, sondern es wurde vorab der Barbedarf von D. ____ vollständig gedeckt und lediglich der verbleibende Überrest unter dem Berufungsbeklagten und dessen Bruder je hälftig aufgeteilt. 4.2 Der Berufungsbeklagte rügt, die Vorgehensweise des Zivilkreisgerichts verletze die massgeblichen rechtlichen Grundlagen nach Art. 285 – 287 ZGB in zweierlei Hinsicht. Zum einen sei nicht nur der Berufungskläger, sondern auch dessen Ehefrau verpflichtet, zum Unterhalt von D. ____ nach ihren Kräften beizutragen. Für die Berechnung des Unterhalts des Berufungsbeklagten sei der Unterhaltsbeitrag an D. ____ dementsprechend lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen. Zum anderen habe das Zivilkreisgerichtspräsidium bei der Begründung für die vollständige Vorabdeckung des Barunterhalts zugunsten von D. ____ in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots unter Unterhaltsansprechern nicht berücksichtigt, dass für die gegenüber von D. ____ beim Berufungsbeklagten und dessen Bruder zugegebenermassen deutlich höheren Bedarfsbeträge zufolge bestehender Fremdbetreuungskosten in der Form von Eigeneinkommen der Kindsmutter von A. ____ und C. ____ ein Gegenwert erwirtschaftet werde. Es sei deshalb angezeigt, dass die verfügbaren Mittel uneingeschränkt unter den drei Unterhaltsberechtigten nach Massgabe des Deckungsgrades aufgeteilt werden. Der Berufungskläger verteidigte den vorinstanzlichen Entscheid zur Frage der Aufteilung der verfügbaren Mittel in seiner Stellungnahme zur Anschlussberufung an der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht. Die vollständige Deckung des Barbedarfs von D. ____ trage der Tatsache Rechnung, dass die Eltern von D. ____ die Kindsbetreuung im Gegensatz zur Kindsmutter des Berufungsbeklagten selbst übernehmen würden, was sachgerecht bzw. zumindest nicht willkürlich sei. Dass nach Abzug der Fremdbetreuungskosten vom Einkommen der Kindsmutter ein Gegenwert erzielt werde, welcher ins Gewicht falle, treffe bei einem monatlichen Betreffnis von CHF 786.00 nicht zu. 4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob sich auch die Ehefrau des Berufungsklägers am Barunterhalt von D. ____ zu beteiligen habe, so dass sich die verfügbaren Mittel des Berufungsklägers für die Unterhaltsberechnung nach Ansicht des Berufungsbeklagten um die Hälfte des Barbedarfs von D. ____ (CHF 281.00) erhöhen würden, ist auch in diesem Zusammenhang an Art. 276 Abs. 2 ZGB zu erinnern. Nach dieser Bestimmung haben die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt zu sorgen und die entsprechenden Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Die Ehefrau des Berufungsklägers erzielt nach Angaben der Parteien an der Hauptverhandlung derzeit kein Erwerbseinkommen, weshalb eine konkrete Anrechnung ausscheidet. D. ____ kam am MM.TT. 2017 zur Welt. Dass es der Ehefrau, wie vom Berufungsbeklagten angenommen, möglich sein soll, nebst der Betreuung eines unterjährigen Kleinkindes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dabei ein Einkommen zu erzielen, mit welchem sie einen nennenswerten Anteil zur Deckung des Barunterhalts ihres Kindes beisteuern könnte, ist nicht nachvollziehbar. Würden die Eltern von D. ____ nicht zusammenleben, könnte von der Ehefrau des Berufungsklägers nach der gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geltenden sogenannten 10/16-Regel nicht erwartet werden, dass sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach den mit dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es für den
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betreuenden Elternteil regelmässig erst dann zumutbar, eine 50 %-Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist und eine 100 %-Erwerbstätigkeit, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist (BGer vom 7. Oktober 2016, 5A_308/2016, E. 4). Es besteht somit insofern ein Vorrang der Eigenbetreuung, als der betreuende Elternteil nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden kann, bevor das jüngste Kind das zehnte Altersjahr erreicht hat. Ob diese Regel auch nach Inkrafttreten des neuen Rechts weiter gilt, musste das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bisher nicht beurteilen und wurde, soweit ersichtlich, auch höchstrichterlich noch nicht entschieden. Unabhängig davon, ob die Altersgrenzen der 10/16-Regel unter Umständen aufgrund des neuen Rechts zur Diskussion stehen könnten, dürfte sich am Grundsatz nichts geändert haben, dass es den Erziehenden frei steht, ihr Kind selber zu betreuen oder fremd betreuen zu lassen. Dass ein noch nicht jähriges Kind ununterbrochener Pflege und Beaufsichtigung bedarf, steht zudem ausser Frage. Entscheiden sich zusammenlebende Eltern für die persönliche Betreuung, muss ihnen auch offen stehen, uneingeschränkt darüber befinden zu dürfen, welcher Elternteil die Hauptbetreuung des Kindes wahrnimmt. Nach dem gesetzgeberischen Willen bei der Revision des Unterhaltsrechts steht die (finanzielle) Sicherstellung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte im Vordergrund. An der Möglichkeit der freien Wahl des Betreuungsmodells, solange diese mit dem Kindeswohl vereinbar ist, hat sich also nichts geändert. Aus dem Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall somit, dass die Ehefrau nicht angehalten werden kann, an den Barunterhalt von D. ____ einen Beitrag zu leisten, weil ihr aufgrund des vollzeitlichen Betreuungsbedarfs des Kleinkindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Eine je hälftige Aufteilung des Barunterhalts von D. ____ auf den Berufungskläger und dessen Ehefrau lässt sich nicht rechtfertigen, weshalb die Anschlussberufung in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 285 aZGB leitete aus der genannten Vorschrift zur Unterhaltsbemessung ab, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Ungleiche Unterhaltsbeiträge waren gemäss Bundesgericht nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedurften aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 126 III 353 E. 2b et al.). An diesem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot hat sich auch unter der Ägide des neuen Art. 285 ZGB nichts geändert. Die Begründung der Vorinstanz für die Ungleichbehandlung ist demnach nur eine scheinbare und vermag nicht zu überzeugen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages orientiert sich am gebührenden Unterhalt bzw. Bedarf des ansprechenden Kindes. Aus der Tatsache, dass bei einem Kind Fremdbetreuungskosten anfallen und bei einem anderen nicht, ist einzig abzuleiten, dass der gebührende Unterhalt beim einen Kind höher ist als beim anderen. Daraus abzuleiten, dass der Unterhaltsbeitrag bei einer Mankosituation nicht in Relation zu den objektiven Bedürfnissen der einzelnen Kinder zuzugestehen ist, ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum bisherigen Recht, welche weiterhin Gültigkeit beansprucht, nicht zu vereinbaren, weil für das Vorliegen einer besonderen Rechtfertigung eine Begründung fehlt. Für eine Ungleichbehandlung des Berufungsbeklagten und seines Bruders gegenüber D. ____ sind nach Ansicht des Kantonsgerichts auch keine besonderen Gründe ersichtlich. Das Zivilkreisgericht hat mit seiner Unterhaltsbemessung zu Gunsten von D. ____ und zum Nachteil des Berufungsbeklagten und seines Bruders das in Art. 285 ZGB enthaltene
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Gleichbehandlungsgebot verletzt. Dass die Mutter des Berufungsbeklagten mit ihrem Arbeitspensum von 70% ein Einkommen als Gegenwert zu den Betreuungskosten erzielt, hat die Vorinstanz im Sinne einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bei ihren Entscheidfindungsgründen nicht berücksichtigt. Die Höhe des dabei erzielten effektiven Einkommens nach Abzug der Betreuungskosten von CHF 786.00 schätzt der Berufungskläger zwar als gering ein. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Mutter der beiden Kinder mit Jahrgängen 2008 und 2011 mit einem Arbeitspensum von 70% einen bemerkenswerten Einsatz leistet, welcher unter anderem im Ergebnis rechnerisch dazu führt, dass sie ihren eigenen Bedarf selbst zu decken vermag und den Berufungskläger dadurch theoretisch von der Pflicht zur Bezahlung eines Betreuungsunterhaltes an die gemeinsamen Kinder befreit. Dass die Tatsache bestehender Betreuungskosten im vorliegenden Fall als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung unter den unmündigen unterhaltsansprechenden Kindern des Berufungsklägers angeführt werden könnte, ist auch aus diesem Grund somit nicht zu vertreten. Die Anschlussberufung erweist sich hier somit als begründet, weshalb der Berechnungsweise nach Deckungsgrad, wie sie der Berufungsbeklagte in seiner Rechtschrift vorgenommen hat im Grundsatz zu folgen ist, wobei die dortige Berechnung aufgrund eines anderen Bedarfs beim leistungspflichtigen Berufungskläger eine Korrektur erfährt. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen berechnet sich der Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Berufungsbeklagten und seines Bruders wie folgt: Der Bedarf des Berufungsklägers liegt wegen der Differenz beim Grundbetrag gegenüber dem vorinstanzlichen entscheid um CHF 150.00 tiefer, d.h. bei CHF 1‘788.00. Aus der Gegenüberstellung mit dem Einkommen des Pflichtigen von CHF 4‘308.00 resultieren für den Barunterhalt der Kinder verfügbare Mittel von CHF 2‘520.00. Das Total der Barunterhaltsansprüche der Kinder nach Abzug der Kinderzulagen beträgt nach der unbestritten gebliebenen zivilkreisgerichtlichen Berechnung CHF 4‘142.00 (für A. ____: CHF 1‘890.00; für C. ____ CHF 1‘690.00 und für D. ____ CHF 562.00). Mit Hilfe der verfügbaren CHF 2‘520.00 wird demnach ein Deckungsgrad für den Barunterhalt der Kinder von 60,84% erreicht. Umgelegt auf die einzelnen Beiträge ergeben sich somit gerundet folgende Unterhaltsbeiträge: für den Berufungsbeklagten: CHF 1‘150.00 für C. ____ CHF 1‘028.00 sowie für D. ____ pro memoria CHF 342.00 6. Obwohl keine der Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist das vorinstanzliche Urteil aufgrund der geltenden Offizialmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO) und in Anwendung von Art. 286a Abs. 1 ZGB auch hinsichtlich der Feststellung der Mankobeträge abzuändern. Aus den leicht höheren Unterhaltsbeiträgen ergeben sich leicht geringere Fehlbeträge. Somit sind beim Berufungsbeklagten mit einem Barbedarf von CHF 2‘090.00 und bei C. ____ mit einem solchen von CHF 1‘890.00 nach Abzug der Kinderzulagen von jeweils CHF 200.00 und den oben ermittelten Unterhaltsbeiträgen Mankobeträge von CHF 740.00 bzw. CHF 662.00 festzustellen. 7. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO ist bei teilweiser Gutheissung der Berufung (bzw. in casu der Anschlussberufung) in Form eines reformatorischen Entscheids durch die Rechtsmitte-
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linstanz auch über die Verteilung der Prozesskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu befinden. Das Zivilkreisgericht hat unter Ziffer 9 seiner Erwägungen für den Kostenentscheid zwar auf Art. 106 ZPO und das dort verankerte Unterliegerprinzip verwiesen, ohne jedoch für den vorliegenden Fall eine begründete Subsumption vorzunehmen. Im Urteilsdispositiv erkannte die Vorinstanz sodann auf Halbierung der Gerichtskosten unter den Parteien und stellte zudem fest, dass diese ihre Parteikosten selbst zu tragen hätten. Der Vorderrichter scheint demnach die Verlegung der Prozesskosten nicht nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien im Prozess, sondern in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vorgenommen zu haben. Dieser Kostenentscheid für das erstinstanzliche Verfahren verdient auch gestützt auf das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens Zustimmung, nach welchem die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge betragsmässig ohnehin nur geringfügig erhöht wurden. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sind die Gerichte ermächtigt, in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz des Unterliegens bei der Kostenverteilung abzuweichen, was in Familienrechtsprozessen, in welchen erstmalig über die Unterhaltsfrage entschieden wird, unter dem Aspekt der Billigkeit in der Regel angezeigt erscheint. Wenn auch die Unterhaltsgläubiger im vorliegenden Fall auf Abänderung der nach Vertrag geltenden Unterhaltsregelung geklagt haben, ging es im vorliegenden Prozess um die erstmalige Unterhaltsberechnung nach Inkrafttreten des neuen Rechts (Art. 13c SchlT ZGB). Zusammenfassend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid somit unverändert zu belassen. 8. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden. Auch hierbei ist Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO einschlägig und führt zum selben Entscheid wie im zivilkreisgerichtlichen Verfahren, d.h. zur Halbierung der Gerichtskosten und dazu, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Zudem fällt ins Gewicht, dass dem an sich grossmehrheitlich unterlegenen Berufungskläger beim Kostenentscheid für die Führung des Rechtsmittelverfahrens ein gewisses Verständnis entgegenzubringen ist. Aufgrund der fehlenden Kompatibilität der Systeme der zivilrechtlichen Bedarfsberechnung mit den Anspruchsgrundlagen nach den SKOS-Richtlinien fühlte er sich wohl gezwungen, mit der Einlegung des Rechtsmittels zu versuchen, seine künftige Schuldenanhäufung zu minimieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 2.3 hievor, am Ende). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘500.00 festzusetzen. Weil beiden Parteien für das Berufungsverfahren mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, geht deren jeweiliger hälftiger Kostenteil zu Lasten des Staates und es sind die Parteivertreter für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Beide Parteivertreter haben an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ihre Honorarnoten eingereicht. Der Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Dr. Peter Studer, hat für seine Bemühungen in beiden Berufungsverfahren 400 18 1 und 400 18 2 zusammen insgesamt einen Aufwand von 13,5 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen und MWSt von 8% in Rechnung gestellt. In dieser Honorarrechnung wurde der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung allerdings noch nicht berücksichtigt. Zudem hat Advokat Dr. Studer darauf verzichtet, im Hinblick auf die Änderung des Mehrwertsteuersatzes per 1. Januar 2018 eine zeitliche Abgrenzung seiner Bemühungen per Ende 2017 vorzunehmen, was hiermit gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20] noch zu nachzuholen ist. Demnach sind ihm für beide Verfahren zusam-
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men gestützt auf die Details zur Honorarnote für das Kalenderjahr 2017 9,5 Stunden zuzüglich CHF 75.00 für Auslagen und 8% MWSt sowie für das Kalenderjahr 2018 CHF 6,5 Stunden (inkl. 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung) zuzüglich CHF 28.00 für Auslagen und 7,7% MWSt jeweils zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112) zu vergüten. Insgesamt ergibt dies ein Honorar von CHF 3‘563.25, so dass zu Gunsten von Advokat Dr. Peter Studer zwei Honorarzahlungen zu gleichen Teilen von CHF 1‘781.65 (jeweils inkl. Auslagen und MWSt) für die beiden Rechtsmittelverfahren anzuweisen sind. Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten, Advokat Dr. Michael Kull, hat für das vorliegende sowie das unter der Nr. 400 18 2 geführte Rechtsmittelverfahren separate und tarifkonforme Honorarnoten in identischer Höhe (unter Berücksichtigung der korrekten Mehrwertsteuersätze von 8% bzw. 7,7%) eingereicht. Demnach sind für die beiden Berufungsverfahren zu seinen Gunsten Zahlungen von je CHF 1‘997.30 zu leisten. Die Parteien sind abschliessend darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt:
://: 1. In Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Ziffer 1 des Urteils des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 19. Oktober 2017 (Verfahren Nr. 120 2017 1565 III) aufgehoben und der Berufungskläger wird verurteilt, der gesetzlichen Vertreterin des Berufungsbeklagten bzw. dem Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit, einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘150.00 (zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen) zu bezahlen. Der Barbedarf des Berufungsbeklagten beträgt bis Ende Oktober 2018 CHF 2‘090.00. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Demgemäss beträgt der gesamte gebührende Bedarf des Berufungsbeklagten CHF 2‘090.00. Es resultiert ein Fehlbetrag von CHF 740.00. Im Übrigen bleibt das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 19. Oktober 2017 (Verfahren Nr. 120 2017 1565 III) unverändert.
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2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt bzw. gehen zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. 3. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. An die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden folgende Entschädigungen inkl. Auslagen und MWSt aus der Gerichtskasse ausbezahlt: - an Advokat Dr. Peter Studer CHF 1‘781.65 - an Advokat Dr. Michael Kull CHF 1‘997.30 4. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber
Rageth Clavadetscher
Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_553/2018).