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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.01.2018 400 17 271

9 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,387 mots·~17 min·7

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Januar 2018 (400 17 271) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch/Zivilprozessrecht

Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsschrift; internationale Zuständigkeit des Schweizer Scheidungsgerichts bei Rechtshängigkeit des Verfahrens in der Schweiz zum Zeitpunkt der „Anhängigkeit“ des Scheidungsprozesses in Deutschland

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Dr. Rita Jedelhauser, Wartenbergstrasse 40, 4052 Basel, Klägerin gegen B. ____, vertreten durch Martina Comberg, Rechtsanwältin, Holstenbrücke 4-6, DE-24103 Kiel, Zustelladresse: Dr. Anne-Catherine Hahn, Advokatin, Holbeinstrasse 30, 8034 Zürich, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Ehescheidung

A. Mit Eingabe vom 23. August 2016 erhob A. ____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage gegen ihren Ehemann, B. ____, auf Scheidung ihrer am TT.MM.JJJJ in Deutschland geschlossenen Ehe. Am 30. August 2016 teilte der beklagte Ehemann dem Zivilkreisgericht mit, dass er das schweizerische Gericht als unzuständig erachte. Er sei vor mehr als 6 Monaten nach Deutschland verzogen, wo sich seither sein gewöhnlicher Aufenthalt befinde. Bereits einen Tag vor der Gegenpartei habe er beim in Deutschland zuständigen Amtsgericht Wangen/Allgäu einen Scheidungsantrag gestellt, weshalb das Verfahren in der Schweiz von Amtes wegen auszusetzen sei.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Der instruierende Zivilkreisgerichtspräsident beschränkte sodann den Prozessstoff auf die Frage der internationalen Zuständigkeit und ordnete einen Schriftenwechsel an, in dessen Anschluss er die Parteien zu einer Hauptverhandlung vor die Dreierkammer laden liess. Die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West erachtete sich nach durchgeführter Parteiverhandlung vom 12. Juni 2017 mit Entscheid selben Datums in der Scheidungsangelegenheit der Ehegatten A. ____ und B. ____ als zuständig. Die Gebühr für diesen Entscheid von CHF 1‘200.00 auferlegte die Vorinstanz dem Beklagten und verurteilte diesen, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘268.00 auszurichten. Als Hauptargument für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des in der Schweiz angerufenen Scheidungsgerichts führte das Zivilkreisgericht an, dass nach der jeweiligen für diese Frage geltenden lex fori die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens beim hiesigen Gericht vor derjenigen im Prozess in Deutschland eingetreten sei. C. Am 14. August 2017 gelangt der beklagte Ehemann (nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwältin Martina Comberg, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und legt gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Juni 2017 Berufung ein. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids über die internationale Zuständigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, für das Scheidungsverfahren sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Dies ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1347/2000 (nachstehend EUEheVO). Der deutschen Zuständigkeit stehe auch nicht entgegen, dass ebenfalls die Ehefrau in der Schweiz einen Scheidungsantrag gestellt habe. Die Rechtshängigkeit in Deutschland sei am 23. August 2016 eingetreten, zumal für den Kollisionsfall im internationalen Recht auf die verfahrensleitende Handlung abgestellt werde, mithin auf das Versenden des Telefaxes an das Amtsgericht Wangen/Allgäu. Dieses sei unstreitig zeitlich vor der Aufgabe des Einschreibens durch die Ehefrau in der Schweiz erfolgt. Ferner sei die Scheidungsklage der Ehefrau in der Schweiz dem Ehemann nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Ein Scheidungsurteil aus der Schweiz würde in Deutschland deshalb nicht anerkannt werden können. Ferner stünde einer Anerkennung entgegen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich in der Schweiz zu einem Ergebnis führen würden, das mit dem deutschen Scheidungsrecht unvereinbar wäre. D. Die Klägerin des erstinstanzlichen Verfahrens (nachstehend Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokatin Dr. Rita Jedelhauser, erstattet ihre Berufungsantwort am 16. Oktober 2017. Sie beantragt die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Zur Begründung wird zusammengefasst angeführt, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass das Scheidungsverfahren in der Schweiz vor demjenigen in Deutschland rechtshängig geworden sei. Der Berufungskläger setze sich in keiner Weise mit den Entscheidfindungsgründen der Erstinstanz auseinander. In formeller Hinsicht wird moniert, dass die Berufung in der Sache keinen rechtsgültigen Antrag enthalte. Ein Kostenantrag fehle ebenso.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 schloss der instruierende Kantonsgerichtspräsident den Schriftenwechsel, ordnete die Zirkulation der Akten beim Spruchkörper an und stellte den Parteien den Entscheid der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gestützt auf die Akten in Aussicht.

Erwägungen 1.1 Mit Berufung angefochten wird vorliegend der Prozessentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 12. Juni 2017, mit welchem sich die Vorinstanz für das Scheidungsverfahren der Parteien in der Schweiz für zuständig erklärt hat. Dieser Entscheid ist als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO beträgt die Rechtsmittelfrist 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids. Der zivilkreisgerichtliche Entscheid wurde dem Berufungskläger schriftlich begründet mit postalischer Zustellung am 23. Juni 2017 eröffnet. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 15. Juli und 15. August 2017 (Art. Abs. 1 lit. b ZPO) endete die Berufungsfrist im vorliegenden Fall am 24. August 2017, womit der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist durch Postaufgabe seiner Berufungsschrift am 14. August 2017 zweifellos gewahrt hat. Der Kostenvorschuss von CHF 1‘200.00 wurde ebenfalls fristgerecht bezahlt. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO liegt die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsmittelinstanz hat daher stets zu untersuchen, ob die Berufung nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Obgleich die Zivilprozessordnung die Erforderlichkeit formeller Rechtsbegehren nicht erwähnt, geht das Kantonsgericht mit der Doktrin und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden, sowie aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt. Das Erfordernis von Anträgen in der Berufungsbegründung steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck, müssen doch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4). Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei der Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 ZPO N 16). Weil die Berufung in der Regel reformatorische Wirkung hat (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO), genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache gestellt werden. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Hauptsache von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vornherein ausgeschlossen ist, wie etwa bei einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (HUNGERBÜHLER/BUCHER a.a.O. N 20). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag in der Sache in den förmlichen Rechtsbegehren selbst gestellt werden muss und es nicht genügt, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt (BGE 133 III 489 E. 3; REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 ZPO N 34; SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 374 N 881). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsmittelkläger berufsmässig vertreten ist. Die Berufungsinstanz setzt dem Berufungskläger einzig in den Anwendungsfällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist an (BGE 137 III 617, E. 6.4). In allen anderen Fällen wird die Berufung zwar von der Berufungsinstanz entgegengenommen, die inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können jedoch zur Folge haben, dass auf eine Berufung ohne hinreichende Anträge oder mit ungenügender Begründung nicht eingetreten wird. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat sich mehrfach zu den inhaltlichen Erfordernissen an eine Berufungsschrift geäussert und seine Praxis im oben umschriebenen Sinn immer wieder bestätigt (vgl. etwa: KGEBL 400 12 132 E. 1.2; 400 13 28 E. 1.2, 400 13 90 E. 2.1). 1.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der anwaltlich vertretene Berufungskläger in der Berufung vom 14. August 2017 allein die Aufhebung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids vom 12. Juni 2017 verlangt. Dass dieser Antrag in dieser Rechtsmitteleingabe fälschlicherweise mit „Begründung“ betitelt wurde, schadet dem Berufungskläger zwar nicht. Anders liegt es mit dem Fehlen eines Antrags in der Sache. Dies stellt ein formeller Mangel dar, welcher nicht mehr geheilt werden kann, zumal nicht ein Anwendungsfall nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO auszumachen ist und die Angelegenheit (nämlich die Frage nach der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in der Schweiz) keiner weiteren sachverhaltlichen Abklärungen bedarf, also spruchreif ist und somit von der Rechtsmittelinstanz beurteilt werden könnte und auch müsste (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Mangels eines entsprechenden Begehrens ist dem Kantonsgericht indessen die Möglichkeit genommen, einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Im Einklang mit der kantonsgerichtlichen Praxis, nach welcher bei Rechtsmitteleingaben einer anwaltlich vertretenen Partei ein strenger Massstab anzuwenden ist, ist somit auf die Berufung vom 14. August 2017 nicht einzutreten. 2.1 Selbst wenn es das Kantonsgericht genügen lassen würde, dass sich aus der Berufungsbegründung ergeben kann, was in der Sache begehrt wird, hätte auf vorliegende Berufung aus nachstehenden Gründen nicht eingetreten werden können. Nicht nur für Berufungsanträge, sondern auch hinsichtlich der Begründung gelten bestimmte Anforderungen an eine Berufungsschrift, damit die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel eintritt. So ist in einer solchen Rechtsmitteleingabe darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO selber legt zwar nicht ausdrücklich fest, welche Anforderungen an eine hinreichende Begründung gestellt werden. Verlangt ist indessen im Sinne einer sogenannten Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (REETZ/THEILER a.a.O. Art. 311 N 36; KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], Basel 2013, Art. 311 N 82 ff.; HUNGERBÜHLER a.a.O. Art. 311 N 27 ff.). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei fehlender oder mangelhafter Begründung des Rechtsmittels ist ebenfalls ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (SEILER, a.a.O., S. 395 N 918). 2.2 Das Zivilkreisgericht hat in seinem Entscheid, mit welchem es seine internationale Zuständigkeit bejahte, den relevanten Sachverhalt ermittelt und die aus seiner Sicht rechtlich massgebenden Überlegungen angeführt. So zweifelte es an der Richtigkeit der Angaben des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren, dass er bereits seit Februar 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe, zumal hierfür auch kein Nachweis erbracht worden sei. Ebenso fragwürdig erachtete es das Zivilkreisgericht, dass der Berufungskläger am 23. August 2016 in Deutschland überhaupt ein Scheidungsverfahren habe einleiten können. Demgegenüber sei die schweizerische Zuständigkeit durch den Wohnsitz der Berufungsbeklagten und die Tatsache, dass auch der letzte gemeinsame Wohnsitz der Parteien in der Schweiz gelegen sei, gegeben. Zudem sei unabhängig von der angezweifelten Zuständigkeit des deutschen Gerichts zu berücksichtigen, dass das Scheidungsverfahren in der Schweiz so oder anders vor demjenigen im Ausland rechtshängig geworden sei. Die Frage, ob und wann die massgebliche Rechtshängigkeit eintrete, müsse mangels einheitlicher Regeln für jedes angerufene Gericht nach seinen verfahrensrechtlichen Vorschriften beantwortet werden. Die Anwendung der diese Frage regelnden Europäischen Eherechtsverordnung (EUEheVO), welche das autonome Zuständigkeitsrecht der Mitgliedstaaten verdrängen würde, sei auf das Verhältnis unter Mitgliedstaaten begrenzt (Art. 3 EUEheVO), was eine Berücksichtigung im vorliegenden Fall für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat ausschliesse. Das Lugano-Übereinkommen sei für Personenstandsprozesse nicht einschlägig. Demzufolge stützte sich das Zivilkreisgericht auf Art. 9 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 ZPO und ermittelte im eigenen Prozess den 23. August 2016 als Rechtshängigkeitsdatum, da für die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit nach Schweizer Recht massgeblich sei, wann das Schei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsbegehren bei der Post aufgegeben worden sei. In Deutschland sei das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtshängig gewesen, sondern höchstens anhängig gemacht worden. Die Rechtshängigkeit nach deutschem Recht setze nebst der Einreichung eines Scheidungsbegehrens die Zustellung desselben an die Gegenpartei voraus (§ 261 D ZPO). Die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West sei für die statusrechtliche Hauptsache am Klägerwohnsitz gegeben (Art. 59 IPRG), da die Berufungsbeklagte seit mehr als einem Jahr ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Im Weiteren merkte die Vorinstanz an, dass die Rechtshängigkeit in den beiden Verfahren mit identischen Parteien und Prozessgegenständen im Vergleich zwischen dem deutschen und dem schweizerischen Recht zwar in unterschiedlichen Verfahrensstadien eintrete. Allerdings werde auch in Deutschland eine sogenannte „Korrektur“ der Doppelqualifikation der Verfahrensschritte über die Vergleichbarkeit des jeweiligen Entwicklungsstandes des Verfahrens im Interesse der Rechtsklarheit und des internationalen Entscheidungseinklangs abgelehnt, sodass es sowohl nach deutscher wie auch nach schweizerischer Anschauung keine sogenannte „Angleichung“ prozessualer Bedingungen gebe. Indem die Rechtshängigkeit des schweizerischen Scheidungsverfahrens in jedem Fall am 23. August 2016 und demnach vor dem Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Wangen/Allgäu eingetreten sei, sei der deutsche Prozess nicht geeignet gewesen, für das hiesige Verfahren eine Sperrwirkung zu zeitigen. Und schliesslich werde die vorliegende Streitsache innert nützlicher Frist einer Entscheidung zugeführt werden, welche auch in Deutschland anerkennungs- und gegebenenfalls vollstreckungsfähig sei. 2.3 Der Berufungskläger leitet in seiner Berufungsbegründung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Scheidungsverfahren demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 lit. b EUEheVO ab. Der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts stehe auch nicht entgegen, dass die Ehefrau ebenfalls einen Scheidungsantrag in der Schweiz gestellt habe. Der Scheidungsantrag sei in Deutschland am 23. August 2016 rechtshängig geworden. Ob und wann Rechtshängigkeit eintrete, bestimme sich mangels einheitlicher Regelung für jedes angerufene Gericht nach seinen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Es bestimme sich daher nach deutschem Recht, wann der Antrag des Ehemannes in Deutschland rechtshängig geworden sei. Für den Kollisionsfall im internationalen Recht werde auf die verfahrenseinleitende Handlung abgestellt, mithin das Versenden des Telefax an das Familiengericht in Wangen/Allgäu. Dieses sei unstreitig zeitlich vor der Abgabe des Einschreibens in der Schweiz durch die Berufungsbeklagte erfolgt. Ferner sei die Scheidungsklage der Berufungsbeklagten in der Schweiz dem Berufungskläger in Deutschland nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Bei der dort angegebenen Adresse handle es sich nicht um seinen Wohnsitz. Ferner müsste die zu erwartende ausländische Entscheidung im Inland anerkennungsfähig sein, was vorliegend gestützt auf Art. 109 Abs. Ziff. 2 und 4 FamFG nicht gegeben sei, so dass auch dies die Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts ausschliesse. 2.4 Aus der Gegenüberstellung der Erwägungen des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 2.2 hievor) mit dem in der Berufung Dargelegten (vgl. E. 2.3 hievor) wird sofort ersichtlich, dass der Berufungskläger seiner Rügeobliegenheit im Sinne von Art. 310 ZPO in keiner Weise nachgekommen ist. Er beschränkt sich in seiner Berufungsschrift darauf, seine Sichtweise darzulegen, ohne auf den Entscheid des Zivilkreisgerichts Bezug zu nehmen. Über die Begründung der Vor-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz zur angenommenen Sperrwirkung des Scheidungsbegehrens in der Schweiz, weil nach deutschem Recht zunächst ein Verfahren lediglich als anhängig gelten würde, setzt er sich ebenso hinweg, wie auch über die motivierte erstinstanzliche Ansicht, dass der vorliegende Fall gar nicht in den Anwendungsbereich der EUEheVO falle. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet in der Berufungseingabe des Berufungsklägers an das Kantonsgericht somit nicht statt. Nirgends wird behauptet und detailliert begründet, weshalb das Zivilkreisgericht mit seiner Beurteilung falsch liegen soll. Der Berufungskläger stellt schlichte Gegenbehauptungen auf, wonach z.B. das deutsche Scheidungsverfahren am 23. August 2016 durch den Versand eines Fax-Schreibens rechtshängig geworden sei. Weder verbindet er dabei eine Rüge, die Vorinstanz habe z.B. dieses Fax-Schreiben fälschlicherweise nicht berücksichtigt, was einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gleichkommen würde, noch wird erläutert, weshalb die rechtliche Beurteilung des Zivilkreisgerichts nicht haltbar sei. Das Vortragen einer anderen Meinung im Rechtsmittelverfahren losgelöst von den erstinstanzlichen Entscheidfindungsgründen genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nie. Dies gilt umso eher auch in diesem Zusammenhang insbesondere für Rechtmittelkläger, welche – wie im vorliegenden Fall – anwaltlich vertreten sind. Vom Erfordernis der strengen Rügepflicht ist nicht abzuweichen, denn dem Rechtsmittelverfahren kommt auch bei umfassender Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz in erster Linie eine Kontrollfunktion zu. Von einem Rechtsmittelkläger wird daher verlangt, dass er der Berufungsinstanz den Umfang der Überprüfung durch konkrete Beanstandungen des angefochtenen Entscheids genau vorgibt. Da die vorliegende Berufung dies vermissen lässt, mangelt es der berufungsklägerischen Eingabe demnach nicht nur an hinreichenden Anträgen, sondern auch an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 310 ZPO, was wiederum zu einem Nichteintreten auf die Berufung geführt hätte. 3. Im Übrigen hätte die Berufung auch in der Sache abgewiesen werden müssen, wäre auf diese einzutreten. Abgesehen von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Argumenten ist der Berufung auch keine tatsächliche oder rechtliche Begründung für den eigenen Standpunkt zu entnehmen. Der Berufungskläger belässt es bei Behauptungen zur internationalen Zuständigkeit, ohne konkrete Angaben zu den kollisionsrechtlichen Grundlagen zu machen, ohne darzulegen, weshalb die angeblich nicht ordnungsgemässe Zustellung der Klage an den Berufungskläger nach Schweizer Recht der Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts entgegensteht oder eine nähere Begründung zur angeblich fehlenden Anerkennungsfähigkeit eines schweizerischen Richterspruchs in Deutschland zu liefern. 4. Wird auf die Berufung nicht eingetreten, bleibt der erstinstanzliche Entscheid unverändert und es ist auch nicht über die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Somit bliebt abschliessend über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus Gerichts- und Anwaltskosten, zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei ein Nichteintreten kostenmässig einem Unterliegen gleichzusetzen ist. Beim erwähnten Ausgang des Berufungsverfahrens sind demnach sämtliche Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Überprüfung eines vorinstanzlichen Zwischenentscheids in einem Ehescheidungsverfahren.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist somit in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i und Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) festzusetzen. Der dort angegebene Kostenrahmen liegt zwischen CHF 200.00 und CHF 15‘000.00, wobei für Zwischenentscheide eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheides erhoben werden kann. Das Kantonsgericht erachtet demnach für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid eine Spruchgebühr in der Höhe von CHF 1‘200.00 als angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche bei familienrechtlichen Streitigkeiten gemäss § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) nach Zeitaufwand zu berechnen ist. Das Honorar beträgt dabei zwischen CHF 200.00 und 300.00 pro Stunde je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Die Rechtsvertreterin der Rechtsmittelbeklagten hat der Berufungsantwort eine Honorarnote eingereicht, in welcher diese einen zeitlichen Aufwand von etwas über 5 Stunden zu einem Stundenansatz von knapp CHF 280.00 nebst Auslagen und MWSt in Rechnung gestellt hat. Das insgesamt geltend gemachte Honorar von CHF 1‘556.65 (inkl. Auslagen und MWSt) ist im Lichte von § 3 Abs. 1 TO für die vorliegende Streitsache als angemessen einzustufen, weshalb der Berufungskläger zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei in entsprechender Höhe zu verurteilen ist.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1‘200.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘556.65 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Rageth Clavadetscher

400 17 271 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.01.2018 400 17 271 — Swissrulings