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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.09.2016 400 16 272

27 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,371 mots·~32 min·5

Résumé

Zivilgesetzbuch Alternierende Obhut des Kindes bei fehlender Einigung der Parteien

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. September 2016 (400 16 272) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Alternierende Obhut des Kindes bei fehlender Einigung der Parteien

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2, Postfach 629, 4147 Aesch BL, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Eheschutz / Berufung gegen Ziffer 1 - 3 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer IV) vom 8. Juni 2016 A. A.____ und B.____ haben am 22. Juli 2013 in X.____ geheiratet. Sie sind die Eltern des Kindes C.____, geboren am 5. Juli 2014. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 machte der Ehemann, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in Arlesheim ein Eheschutzverfahren anhängig und beantragte, dass den Ehegatten die alternierende

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Obhut über den gemeinsamen Sohn zuzuteilen sei. Am 24. August 2015 führte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Parteiverhandlung durch und bewilligte den Ehegatten die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Der Sohn wurde vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt und der Vater berechtigt und verpflichtet, das Kind alle zwei Wochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie alternierend dazu jeden zweiten Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Im Weiteren wurde ein Bericht zur Zuteilung der Obhut und zur Regelung des Besuchs-und Ferienrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils eingeholt. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2015 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘820.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 740.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für das Kind und CHF 1'080.00 für die Ehefrau bestimmt seien. Am 19. Januar 2016 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung des Ehemannes gegen die Regelung der Geldbeiträge nach Aufhebung des ehelichen Haushaltes zufolge Rückzugs als erledigt ab. Mit Verfügung vom 15. März unterbreitete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West einen sog. Abklärungsbericht der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Laufental vom 29. Oktober 2015 den Parteien zur Stellungnahme bezüglich der Kinderbelange und lud die Parteien zu einer weiteren Eheschutzverhandlung. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Juni 2016 wurde C.____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte Obhut der Ehegatten gestellt, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes bei der Mutter sei. Der Ehemann wurde berechtigt und verpflichtet, das Kind jeweils wöchentlich von Freitag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen und zu betreuen sowie mit dem Kind sechs Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. In Abänderung der Regelung vom 24. August 2015 habe der Ehemann der Ehefrau sodann ab 1. August 2016 an den Unterhalt des Kindes einen Geldbeitrag von monatlich CHF 300.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Auf Verlangen der Ehefrau lieferte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West am 13. Juli 2016 eine schriftliche Begründung des Entscheides nach, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein wird. B. Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 liess B.____, vertreten durch Advokat Roger Wirz aus Aesch, gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Juni 2016 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragte, der besagte Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass das Kind der Ehegatten für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter zu stellen sei und der Ehemann als berechtigt und verpflichtet zu erklären sei, das Kind alle zwei Wochen von Samstag, 11.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu Besuch zu sich zu nehmen und vier Wochen Ferien mit ihm zu verbringen. Im Weiteren sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; für das Kind CHF 740.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und für die Ehefrau ab 1. Juni 2016 CHF 1'973.00 und ab Wegfall der Taggeldleistungen CHF 2'323.00; eventualiter sei die Unterhaltsregelung des Entscheids vom 24. August 2015 zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei der Berufungsklägerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In der Begründung monierte die Ehefrau im Wesentlichen, die Regelung der Vorinstanz wiederspreche in mehrfacher Hinsicht dem Kindeswohl. Der Ehemann habe stets zu 100 % gearbeitet. Die Vorinstanz begnüge sich für die getroffene Betreuungsregelung mit der Behauptung des Ehemannes, in Zukunft sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren zu wollen. Demgegenüber gehe die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehefrau seit der Trennung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und widme sich vollumfänglich der Betreuung von C.____. Kinder in seinem Alter seien in besonderer Weise auf die persönliche Betreuung durch einen Elternteil angewiesen, wobei im Alter bis fünf Jahren sogar die Betreuung durch eine einzige Bezugsperson als dem Kindeswohl gemäss betrachtet werde. Die Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuhalten und stattdessen das Kind in die Obhut der Grosseltern zu geben, widerspreche dem Kindeswohl. Es sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau mehr vorhanden. Sie sei vielmehr uneingeschränkt willens und in der Lage, selber für das Wohl des Kindes zu sorgen. Der Abklärungsbericht der KESB Laufental widerspiegle nicht mehr die aktuellen Verhältnisse. Allenfalls hätte die Vorinstanz einen neuen Bericht bei einer unabhängigen Fachstelle in Auftrag geben müssen. Es gebe Anzeichen, dass beim Ehemann nicht die persönliche Betreuung des Kindes und dessen Wohl im Vordergrund stünden, sondern finanzielle Motive. Dafür spreche, dass der Ehemann die beantragte geteilte Obhut mit der Forderung an seine Ehefrau verbinde, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Das Kind sei am Wohnort der Mutter sehr gut integriert. Der Ehemann wolle ihm mit seiner neuen Wohnung nochmals das Einleben in einer neuen Umgebung zumuten. Mit der zusätzlichen Betreuung durch die Grosseltern in deren Wohnung käme noch ein dritter Aufenthaltsort hinzu. Für Kinder in seinem Alter sei die Kontinuität der unmittelbaren Erlebnis-Umgebung von grosser Bedeutung. Die weitergehende Begründung der Berufung, insbesondere auch zur angefochtenen Unterhaltsregelung, wird in den Erwägungen wiedergegeben. C. In der Berufungsantwort vom 5. August 2016 liess der Ehemann, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, beantragen, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In der Begründung entgegnete der Ehemann, aufgrund der bestehenden Unsicherheiten habe er derzeit noch keine definitive Reduktion auf 80 % vornehmen wollen. Er habe eingesehen, dass eine Pensumsreduktion notwendig sei, um seine Betreuungsaufgaben wahrnehmen zu können. Die Berufungsklägerin erwähne mit keinem Wort, dass sie bis zur Aufnahme des Getrenntlebens noch zu 80 % arbeitstätig gewesen sei, was dazu geführt habe, dass der gemeinsame Sohn damals unter der Woche grundsätzlich von den Eltern des Ehemannes und Berufungsbeklagten betreut worden sei. Nach Aufnahme des Getrenntlebens sei die Ehefrau zu 100 % krankgeschrieben gewesen und habe daraufhin ihre Anstellung verloren. Tatsache sei daher, dass der Sohn vor Aufnahme des Getrenntlebens unter der Woche ebenfalls nicht von der Berufungsklägerin betreut worden sei. Eine teilweise Drittbetreuung durch die Eltern des Berufungsbeklagten entspreche daher der von den Parteien gemeinsam gewählten Situation. Die Berufungsklägerin könne sich darum um eine Anstellung bemühen und habe ihre diesbezüglichen Verpflichtungen wahrzunehmen, so dass eine Betreuung des gemeinsamen Sohnes sowohl durch sie als auch durch den Kindsvater erfolgen könne. Die Berufungsklägerin setze bei ihrer Argumentation ohne Weiteres voraus, dass sie eigenmächtig entscheiden könne, keiner Arbeitstätigkeit mehr nachzugehen und dadurch den Sohn alleine betreuen zu dürfen, während der Berufungsbeklagte und Ehemann arbeiten und nur noch zu einem erheblich reduzierten Umfang den gemeinsamen Sohn betreuen solle. Dass der Berufungsbeklagte bei seinen Eltern ausgezogen sei, dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch der Berufungsklägerin werde zugestanden, in einer eigenen Wohnung zu wohnen, um nicht bei ihren Eltern wohnen zu müssen. Dem Berufungsbeklagten stehe dasselbe Recht zu. Die vom Berufungsbeklagten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewünschte Betreuungssituation stehe daher in keiner Weise in irgendeinem Zusammenhang mit seinen finanziellen Verpflichtungen. D. Mit Verfügung vom 15. August 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zu einer Verhandlung vor den Präsidenten des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. Der Antrag der Ehefrau auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zuteilung der Obhut und der Regelung der Betreuungsanteile wurde abgewiesen. Am 26. September 2016 liess die Berufungsklägerin noch die Kopie eines vertrauensärztlichen Berichts von Dr. D. zur Frage ihrer Arbeitsfähigkeit zu Handen der Basler Versicherung AG einreichen. E. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung sind die Berufungsklägerin mit Advokat Roger Wirz und der Berufungsbeklagte mit Advokatin Claudia Stehli erschienen. Der Vertreter der Ehefrau lässt eingangs als Noven aktuelle Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation sowie den Arbeitsvertrag der Kinderkrippe F.____ vorlegen. In der Folge befragt das Gericht die Ehegatten informell zur derzeit gelebten Regelung der Kinderbelange. Der Präsident unterbreitet den Parteien alsdann einen Vergleichsvorschlag, der allerdings von der Ehefrau und heutigen Berufungsklägerin verworfen wird. Anschliessend tragen die Rechtsvertreter der Ehegatten ihre Plädoyers vor, wobei sie jeweils an den Anträgen und den wesentlichen Begründungen der Rechtsschriften festhalten. Soweit sie in ihren Parteivorträgen von den Darlegungen in den Rechtsschriften abweichen, ist auf ihre entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen zurückzukommen. Auf die Parteiaussagen ist ebenfalls in den Erwägungen einzugehen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte. Erwägungen 1. Der Entscheid des Eheschutzgerichts ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Streitigkeit der Parteien über die Reglung der Obhut und der Betreuung des gemeinsamen Kindes ist nicht (primär) vermögensrechtlicher Natur und unterliegt daher unabhängig vom Streitwert der Berufung. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll mithin in einem raschen Verfahren - ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung - eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde die schriftliche Begründung des Entscheides vom 8. Juni 2016 der Ehefrau am 13. Juli 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung vom 22. Juli 2016 somit eingehalten. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Ehefrau lässt die Regelung der Obhut sowie der Betreuungs- bzw. Besuchszeiten für das gemeinsame Kind und den vom Kläger an sie zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag anfechten. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West stellte das Kind für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte Obhut der Ehegatten, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes bei der Mutter sei. Der Ehemann wurde berechtigt und verpflichtet, das Kind jeweils wöchentlich von Freitag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen und zu betreuen sowie mit dem Kind sechs Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. In Abänderung der Regelung vom 24. August 2015 wurde der Ehemann verurteilt, der Ehefrau ab 1. August 2016 an den Unterhalt des Kindes einen Geldbeitrag von monatlich CHF 300.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wird nachfolgend die entsprechenden Massnahmen der Vorinstanz zu überprüfen haben. Im Entscheid über die Berufung ist dabei auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. In prozessrechtlicher Hinsicht ist sodann anzumerken, dass in eherechtlichen Summarverfahren – wie dem vorliegenden – sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind allerdings Kinderbelange zu regeln, gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (SPYCHER, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N 5 ff. zu Art. 296 ZPO). 3.1 Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung der Parteien steht die Frage, von wem das Kind fortan zur Hauptsache betreut werden soll. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West übertrug die Obhut über den Sohn alternierend beiden Ehegatten mit wechselnder Betreuung, wobei sich der Wohnsitz von C.____ bei der Beklagten in Zwingen befinde. Es erwog im Wesentlichen, aufgrund der präsentierten Situation sei davon auszugehen, dass es C.____ trotz der Trennung seiner Eltern gut gehe und sich das Besuchsrecht gut eingespielt habe. Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass er nach der Rückkehr zu seiner Mutter im Anschluss an die Übernachtungen beim Vater Mühe habe, sich wieder einzugewöhnen. Es dürfe erwartet werden, dass die positiven Auswirkungen einer quantitativ ausgedehnten Betreuung durch den Vater diesen Faktor aufwiegen würde. Das Schutzbedürfnis des Kindes erfordere eine Betreuungslösung, welche die Kontinuität der Erziehung in einem vertrauten Umfeld aufrecht erhalte und seinem Bedürfnis nach altersgerechter, optimaler Entfaltung gerecht werde. Der Ehemann lege glaubhaft dar, in Zukunft sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren. Er sei daher in der Lage, sich am Wochenende und an einem Tag unter der Woche um den gemeinsamen Sohn zu kümmern. Vor Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten seien unter anderem auch seine in der gleichen Liegenschaft wie der Ehemann wohnenden Eltern mit der Betreuung von C.____ betraut gewesen. Die Betreuung durch die Grosseltern sei sinnvoll, wenn die Eltern aufgrund

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Berufstätigkeit auf eine Drittbetreuung angewiesen seien. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine Betreuung der Grosseltern väterlicherseits während eines Tages in der Woche sprechen würden. Die vom Ehemann beantragte Betreuungsregelung würde es auch der Ehefrau ermöglichen, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen und an zwei Tagen unter der Woche zu arbeiten. In Anbetracht der Umstände, dass bei beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit vorliegen würde, dass beide Elternteile zeitlich die Möglichkeit hätten, sich um das Kind zu kümmern, dass gegen die Betreuung der Grosseltern väterlicherseits während eines Tages unter der Woche keine Gründe vorliegen, und dass der Ehemann bereits heute im Rahmen des ausgedehnten Besuchsrechts wesentlich an der Pflege und Erziehung von C.____ beteiligt sei, sei zum Wohle des Kindes eine alternierende Betreuung festzulegen. Das Gericht gehe davon aus, dass beide Elternteile fähig seien, sich im Interesse des Kindes für das Gelingen einzusetzen. 3.2 Die Berufungsklägerin beansprucht die alleinige Obhut über das Kind für die Dauer des Getrenntlebens und hält dafür, dass dem Kindsvater ein Besuchsrecht alle zwei Wochen von Samstag, 11.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, einzuräumen sei. Die Regelung der Vorinstanz widerspreche in mehrfacher Hinsicht dem Kindeswohl. Der Ehemann habe stets zu 100 % gearbeitet und er tue dies wohl auch heute noch. Die Vorinstanz begnüge sich für die getroffene Betreuungsregelung mit der Behauptung des Ehemannes, in Zukunft sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren zu wollen. Demgegenüber gehe die Ehefrau seit der Trennung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und widme sich vollumfänglich der Betreuung von C.____. Sie sei in der Lage und willens, dies auch in Zukunft zu tun. Im Umfang von (mindestens) einem Tag pro Woche ziehe die Vorinstanz die Betreuung von C.____ durch die Eltern des Ehemannes einer persönlichen Betreuung durch die Ehefrau vor. Das Kind der Ehegatten sei erst zweijährig. Kinder in diesem Alter seien in besonderer Weise auf die persönliche Betreuung durch einen Elternteil angewiesen, wobei im Alter bis fünf Jahren sogar die Betreuung durch eine einzige Bezugsperson als dem Kindeswohl gemäss betrachtet werde. Die Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuhalten und stattdessen das Kind in die Obhut der Grosseltern zu geben, widerspreche dem Kindeswohl. Es entspreche auch nicht der bisherigen Lebensführung des Ehemannes, jedes Wochenende vollständig der Betreuung von C.____ zu widmen und seine Freizeit vollständig auf diesen auszurichten. Es sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau mehr vorhanden. Sie sei vielmehr uneingeschränkt willens und in der Lage, selber für das Wohl des Kindes zu sorgen. Der Abklärungsbericht der KESB Laufental vom 29. Oktober 2015 widerspiegle damit nicht mehr die aktuellen Verhältnisse. Allenfalls hätte die Vorinstanz einen neuen Bericht bei einer unabhängigen Fachstelle in Auftrag geben müssen. Die mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Betreuung von C.____ durch die Grosseltern väterlicherseits an mindestens einem Tag pro Woche sei ebenso wenig abgeklärt worden wie die Wohn- und Betreuungsverhältnisse am angeblichen neuen Wohnort des Ehemannes. Es gebe ernsthafte Anzeichen, dass beim Ehemann nicht die persönliche Betreuung von C.____ und das Kindeswohl im Vordergrund stehen würden, sondern letztlich finanzielle Motive. Dafür spreche, dass der Ehemann die von ihm beantragte geteilte Obhut mit der Forderung an seine Ehefrau verbinde, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Das Kind sei am Wohnort der Mutter sehr gut integriert und habe sich auch in ihrer Wohnung gut eingelebt. Der Sohn besuche in Zwingen mit seiner Mutter regelmässig die Krabbelgruppe und habe dort seine Sandkasten-Freunde. Der Ehemann wolle ihm mit seiner Wohnung demgegenüber nochmals das Einleben in einer neuen Umgebung zu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht muten. Mit der zusätzlichen Betreuung durch die Grosseltern in deren Wohnung käme noch ein dritter Aufenthaltsort für C.____ hinzu. Für Kinder in seinem Alter sei die Kontinuität der unmittelbaren Erlebnis-Umgebung von grosser Bedeutung. Auch die Regelung des Besuchsrechts gehe weiter als es dem Kindswohl zuträglich sei. Zweimalige Übernachtungen beim Vater würden sich negativ auf sein Wohlbefinden auswirken, da C.____ jeweils Mühe habe, sich nach seiner Rückkehr zur Mutter wieder zurechtzufinden. Auch bezüglich des Umfangs des Ferienrechtes gehe der Entscheid zulasten des Kindswohls zu weit. Der Vater von C.____ habe nicht dargetan, dass er sechs Wochen Ferien habe und er bereit wäre, seine Ferien vollumfänglich der Betreuung des Kindes zu widmen. Der Kindsvater erwidert hauptsächlich, die Reduktion des Arbeitspensums sei notwendig, um die Betreuungsaufgaben wahrnehmen zu können. Die Berufungsklägerin sei bis zur Aufnahme des Getrenntlebens zu 80 % arbeitstätig gewesen, was dazu geführt habe, dass der gemeinsame Sohn damals unter der Woche von seinen Eltern betreut worden sei. Eine teilweise Drittbetreuung durch seine Eltern entspreche somit der von den Parteien gemeinsam gewählten Situation. Die Berufungsklägerin könne sich um eine Anstellung bemühen und habe ihre diesbezüglichen Verpflichtungen wahrzunehmen, so dass eine Betreuung des gemeinsamen Sohnes sowohl durch sie als auch durch den Kindsvater erfolgen könne. Sie gehe davon aus, dass sie eigenmächtig entscheiden könne, keiner Arbeitstätigkeit mehr nachzugehen und den Sohn alleine betreuen zu dürfen, während der Kindsvater arbeiten und nur zu einem erheblich reduzierten Umfang den gemeinsamen Sohn betreuen solle. Die vom Berufungsbeklagten gewünschte Betreuungssituation stehe in keiner Weise in irgendeinem Zusammenhang mit seinen finanziellen Verpflichtungen. 3.3 Der Begriff der Obhut hat mit dem neuen Recht, welches seit 1. Juli 2014 in Kraft ist, eine reduzierte Bedeutung erhalten, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht neu nicht mehr in der Obhut enthalten ist, sondern vielmehr nun Teil der elterlichen Sorge bildet. Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht dementsprechend nur noch die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in Hausgemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen; damit entspricht der so neu definierte Begriff der Obhut dem Begriff der „faktischen Obhut“ des alten Rechts. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Angeordnet werden kann die alternierende bzw. geteilte Obhut im Falle der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Alternative zur Zuweisung der alleinigen Obhut an einen Elternteil. In der alternierenden Obhut gibt es kein Besuchsrecht mehr und keine alleinerziehenden Elternteile. Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung kann die Festlegung der alternierenden Obhut neu auch dann erfolgen, wenn diesbezüglich keine Einigung der Eltern besteht; jedoch muss dies in jedem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar sein und es ist die elterliche Kooperationsfähigkeit in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen. Das Wechselmodell ohne gemeinsamen Antrag kommt dann in Frage, wenn die Eltern bereits während des Zusammenlebens beide massgeblich an Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt waren und das Kind alternierend betreut haben (vgl. zum Ganzen SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2014, N 4 ff. zu Art. 298 ZGB mit weiteren Nachweisen). Anstatt bei fehlendem Elternkonsens, wie unter altem Recht, von der alleinigen Obhut auszugehen, ist die alternierende Obhut im Lichte einer kindes- und grundrechtskonformen Auslegung der neuen Gesetzesbestimmung tendenziell zu favorisieren. Die Grundannahme jeder Obhutszuteilung sollte mithin

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten (vgl. SÜNDERHAUF/WIDRIG, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 2014, S. 896/903). Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich die Berufung der Kindsmutter als im Wesentlichen unbegründet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Vorinstanz einig, dass der Sohn der Parteien im vorliegenden Fall im Sinne einer alternierenden Obhut zu gleichen Teilen abwechselnd bei jedem Elternteil leben und von diesem betreut werden soll. Die Parteien räumen heute ein, dass das verordnete Wechselmodell bislang im Wesentlichen funktioniert habe. Die Kindsmutter meint zwar, dass der Sohn sie jeweils sehr vermisse. Es finden sich allerdings keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Wohl des Kindes dadurch beeinträchtigt wäre. Vielmehr leiden Kinder, die sich nicht zwischen Mutter und Vater entscheiden müssen, nach dem aktuellen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschung weniger unter Loyalitätskonflikten, Verlustängsten, Gefühlen des Verlassenseins und der Zurückweisung. Mehr gemeinsame Zeit mit beiden Eltern in der alternierenden Betreuung führt zu einer engeren emotionalen Eltern-Kind-Bindung und zu einer verbesserten Beziehung des Kindes zu beiden Eltern. Eine bessere bzw. engere Beziehung des Kindes zum Vater geht jedenfalls nicht zulasten der Beziehung zur Mutter. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat zutreffend erwogen, dass bei beiden Parteien erzieherische Fähigkeiten gegeben sind und beide Elternteile zeitlich die Möglichkeit haben, sich persönlich um das Kind zu kümmern. Gegen die Betreuung der Grosseltern väterlicherseits während eines Tages unter der Woche sprechen keine Gründe und der Kindsvater beteiligt sich bereits heute im Rahmen des ausgedehnten Besuchsrechts wesentlich an der Pflege und der Erziehung des Kindes. Die Kindsmutter kann diesen Überlegungen nichts Wesentliches entgegensetzen. Die Bedenken der Berufungsklägerin, dass mit dem Wechsel zwischen den Elternhäusern und der zusätzlichen Betreuung durch die Eltern des Kindsvaters, welche das Kind im Übrigen in der Wohnung des Ehemannes hüten, eine Belastung des Kindes verbunden wäre, lassen sich wissenschaftlich nicht belegen. Es gibt keine Befunde, dass Kinder im Residenzmodell gesünder sein sollen. Auch das Alter des Kindes spricht vorliegend nicht dagegen, zumal auch Kleinkinder in alternierender Obhut ohne weiteres mit gleichen Betreuungszeitanteilen gut betreut werden können. Gerade bei Kleinkindern ist die Bedeutung des regelmässigen Kontakts zu beiden Eltern wichtig. Die Kindsmutter hält den konkreten Erwägungen der Vorinstanz lediglich in allgemeiner Weise ihre eigene Auffassung entgegen, wonach es im Interesse des Kindes sein soll, wenn sie künftig keiner Berufstätigkeit mehr nachgeht und sich vollumfänglich der Betreuung des Kindes widmen möchte. Inwiefern allerdings die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei einem Wechselmodell den Parteien und dem Kind zum Nachteil gereichen soll, vermag sie mit der Berufung nicht aufzuzeigen. Da bei alternierender Obhut beide Eltern erwerbstätig sein können, verfügen die Familien in der Regel über ein höheres Gesamteinkommen. Da das Armutsrisiko Alleinerziehender besonders hoch ist, erwächst aus der alternierenden Obhut insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil für die Familie, aber auch für die Volkswirtschaft. Eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Familie wirkt sich nicht zuletzt auch zu Gunsten des Kindes aus. Die von der Berufungsklägerin ins Feld geführten finanziellen Motive des Ehemannes sind vor diesem Hintergrund nicht beachtlich. Die bisherigen Ausführungen sprechen allesamt dafür, dass vorliegend die geteilte Obhut dem Kindeswohl entspricht. Fraglich ist einzig, ob die Kommunikation und Kooperationsfähigkeit der Eltern genügend gut für dieses Bestreuungssystem funktioniert.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Eltern haben anlässlich der heutigen Verhandlung einen besonnenen und teils auch selbstkritischen Eindruck hinterlassen, so dass zu hoffen ist, dass sie ein Mindestmass an Kommunikation und Kooperation aufbringen, um die jeweilige Übergabe und die anfallenden Informationspflichten sachlich absprechen und durchführen zu können. Im Ergebnis pflichtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Vorinstanz bei, dass trotz der aufgezeigten Kooperations- und Kommunikationsdefizite der Parteien die alternierende bzw. gemeinsame Obhut für das Kind die sich aufdrängende Lösung darstellt. Daraus folgt, dass dem Kindsvater zugestanden werden muss, weiterhin ein Arbeitspensum von 80 % auszuüben. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung gegen Ziffer 1 des Entscheides des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer IV) vom 8. Juni 2016 somit abzuweisen. Der Zeitanteil, welchen das Kind beim Vater verbringt, ist allerdings moderat zu reduzieren, um die Egalität der Eltern zu unterstreichen und den Parteien eine bessere Lastenverteilung zu ermöglichen. Der Kindsmutter, welche künftig wohl einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, steht alternierend ein ganzer Tag am Wochenende zu. Dem Kind soll damit signalisiert werden, dass Mutter und Vater gleichbedeutend im Leben sind. In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheid hat der Ehemann und Kindsvater das Kind in den geraden Kalenderwochen ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen ab Samstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr zu betreuen, während das Kind in den übrigen Zeiten durch die Mutter betreut wird. Die Ferienreglung der Vorinstanz kann hingegen belassen werden, zumal der Kindsvater gewillt und in der Lage ist, dafür die notwendige Zeit aufzuwenden. 4.1 Im Zusammenhang mit der Anpassung der Geldbeiträge, die der Kindsvater der beklagten Kindsmutter nach der Neuregelung der Obhut mitsamt den Betreuungsanteilen schuldet, führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, es sei dem Kläger zuzugestehen, sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren, was eine Lohneinbusse von CHF 1‘100.00 zur Folge habe. Der Kindsvater sei sodann berechtigt, eine eigene Wohnung zu beziehen. Er habe ab 1. Mai 2016 die Wohnung seines Bruders gemietet, welche sich in der gleichen Liegenschaft befinde, welche seine Eltern bewohnen würden. Der entsprechende Mietzins von CHF 1‘533.00 sei angemessen. Aufgrund der neuen Regelung der Betreuung sei sodann der Grundbetrag des Ehemannes von CHF 850.00 auf CHF 1‘350.00 zu erhöhen und ihm ein Anteil von CHF 200.00 des Grundbetrages für das Kind anzurechnen. Der Grundbedarf des Ehemannes belaufe sich daher auf CHF 3‘529.00 und derjenige der Ehefrau auf CHF 3‘399.00, so dass der eheliche Bedarf CHF 6‘928.00 betrage. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes von CHF 3‘825.00 und der Krankentaggelder der Ehefrau von CHF 2‘325.00 resultiere eine sog. Unterdeckung, weshalb die Steuerlast nicht mehr einzurechnen sei. Zumal das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu wahren sei, resultiere ein Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00, den der Kindsvater ab Aufnahme der reduzierten Arbeitstätigkeit ab 1. August 2016 zu leisten habe. 4.2 Die Berufungsklägerin hält dafür, der Ehemann sei zu verpflichten, monatlich für das Kind CHF 740.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und ihr persönlich ab 1. Juni 2016 CHF 1'973.00 und ab Wegfall der Taggeldleistungen CHF 2'323.00. zu bezahlen; eventualiter sei die Unterhaltsregelung des Entscheides vom 24. August 2015 zu bestätigen. Sie rügt insbesondere, es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der vom Ehemann behauptete Wohnungswechsel tatsächlich stattgefunden habe bzw. auf Dauer angelegt sei. Der behauptete Wohnungswechsel

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehe in einem Abtausch mit der Wohnung der Familie des Bruders des Ehemannes. Die Wohnung, welche der Ehemann nun selber beanspruchen wolle, hätten der Bruder und dessen Familie gemietet. Gemäss den Vorbringen des Ehemannes wären diese drei Personen nun anstelle des Ehemannes zu den Eltern gezogen, damit dieser alleine deren Wohnung beziehen könne. Dass der Wohnungswechsel tatsächlich so praktiziert werde und zwar auf längere Dauer, sei mehr als fraglich. Es sei daher bei den Wohnkosten des Ehemannes weiterhin vom Betrag gemäss Berechnung im Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 24. August 2015, somit von CHF 600.00 pro Monat auszugehen. Die von der Vorinstanz angenommene Reduktion des Arbeitseinkommens des Ehemannes von 100 % auf 80 % und die Veränderung der Grundbeträge gegenüber der Berechnung vom 24. August 2015 seien die unmittelbare Folge der mit dem angefochtenen Entscheid vorgenommenen neuen Obhuts- und Besuchsrechtsregelung. Die Berücksichtigung einer Lohnreduktion von 100 % auf 80 % auf Seiten des Ehemannes ab 1. August 2016 erscheine aber auch sonst nicht als korrekt. Dass der Ehemann tatsächlich auf Dauer eine derartige Lohnreduktion erfahren werde, sei keineswegs klar und nicht belegt. Bezüglich des vom Ehemann darüber hinaus behaupteten Wegfalls der Zulage für die Teamleiter- Stellvertretung sei der Beweis nicht erbracht, dass diese Zulage dauerhaft weggefallen sei. 4.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist hiervor zum Schluss gelangt, dass das Kind unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen ist und hat die Betreuungsanteile festgelegt. Daraus folgt, dass die alltäglichen Kosten für Wohnen, Verpflegung, Körperpflege, Mobilität und Freizeit, die während den eigenen Betreuungszeiten anfallen, vom jeweiligen Ehegatten zu tragen sind. Die Geldbeiträge, die der Kindsvater der Kindsmutter monatlich für den weitergehenden Unterhalt, insbesondere für Bekleidung, Körperpflege, Krankenversicherung, Gesundheitskosten und Hobbies, zu leisten hat, legte die Vorinstanz nach der sog. zweistufigen Methode fest. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf der Parteien dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf das unterhaltsberechtigte Kind und die Ehegatten verteilt wird (BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Allerdings sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten sodann für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige des Kindes und zuletzt dasjenige des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder auf die Betroffenen zu verteilen. Diese Grundsätze, welche die Vorinstanz für die Ermittlung des Unterhaltsbeitrages zur Anwendung brachte, werden durch die Parteien grundsätzlich nicht in Frage gestellt und es besteht kein Anlass, die Berechnungsmethode abzuändern. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Kindsvater ab August 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens nur noch das tatsächliche Einkommen von 80 % anzurechnen ist, damit er in der verbleibenden Zeit die persönliche Betreuung des Kindes übernehmen kann. Aus dem gleichen Grund entfällt die Zulage für die Funktion als Teamleiter, da er diese künftig nicht mehr wahrnehmen kann. Die konkrete Höhe des Einkommens von CHF 3‘825.00 wurde durch die Vorinstanz anhand der vorgelegten Unterlagen berechnet und von der Berufungsklägerin nicht weiter beanstandet. In Abweichung zum Entscheid vom 8. Juni 2016 erachtet es das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als angezeigt, den Grundbetrag des Kindesvaters von CHF 1‘350.00 auf CHF 1‘200.00 herabzusetzen. Im Rahmen der Berufung vom 19. Oktober 2015 wurde dem Kläger ein Grundbetrag von CHF 1‘100.00 zugestanden, da er damals noch in Hausgemeinschaft mit seinen Eltern lebte. Mittlerweile hat der Kindsvater zwar eine eigene Wohnung bezogen, welche sich allerdings in unmittelbarer Nachbarschaft der Eltern befindet. Der Kläger kann mithin nach wie vor von einer Einsparung in den allgemeinen Lebenshaltungskosten - insb. beim Einkauf und der Zubereitung der Nahrung - profitieren, so dass eine Reduktion des Grundbetrages um monatlich CHF 150.00 als richtig erscheint. Gleichfalls ist der Grundbetrag für das Kind um CHF 50.00 herabzusetzen, nachdem der Betreuungsanteil der Kindsmutter durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, etwas erweitert wurde und der Beklagten nebst der Betreuung und dem Zuschlag für die Krankenversicherung des Kindes, sämtliche weiteren Kosten verbleiben. Hingegen sind dem Berufungsbeklagten die Wohnkosten von CHF 1‘533.00 inkl. Nebenkosten zuzugestehen. Die entsprechenden Kosten werden durch den Untermietvertrag vom 1. April 2016 ausgewiesen und sind masslich vertretbar. Es finden sich keine Anhaltspunkte, welche über blosse Zweifel hinausgehen, dass der Wechsel des Klägers in die Wohnung seines Bruders bloss vorgeschoben sein könnte. Es resultiert somit ein Grundbedarf des Kindsvaters von CHF 3‘329.00, der sich aus dem Grundbetrag von CHF 1‘200.00, einem Anteil von CHF 150.00 am Grundbetrag des Sohnes, den Wohnkosten von CHF 1‘533.00, der Prämie der Krankenversicherung von CHF 370.00 sowie den Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 76.00 ergibt. Da der Grundbedarf der Parteien offensichtlich das momentan verfügbare gemeinsame Einkommen übersteigt und ein sog. Mankofall vorliegt, ist dem unterhaltspflichtigen Kindsvater das Existenzminimum zu belassen. Die Differenz zwischen dem Einkommen von CHF 3‘825.00 und dem Grundbedarf des Berufungsbeklagten beläuft sich auf CHF 500.00. Ziffer 3 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Juni 2016 ist somit dahingehend abzuändern, dass in teilweiser Abänderung des Entscheids vom 24. August 2015 der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes mit Wirkung ab 1. August 2016 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen hat. Die weitergehende Berufung ist hingegen abzuweisen. 5. Die Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass die Parteien im Moment über keine genügenden Mittel verfügen, welche ihnen die Tragung der anfallenden Prozesskosten erlauben würden. Es wird den Parteien daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt. Ausser Frage steht sodann, dass den Ehegatten auch die vorgeschlagenen Rechtsbeistände beizuordnen sind, zumal die Schwierigkeiten der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Parteien überfordern. 6. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach dem Vorstehenden erwiesen sich die Rügen der Berufungsklägerin insoweit als teilweise begründet, als der Anteil ihrer Betreuung etwas ausgeweitet und der Unterhalt an das Kind gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz erhöht wurde. Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Parteien die Gerichtskosten je hälftig zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Parteientschädigungen sind analog der Verteilung der Gerichtskosten zu verlegen, so dass die Parteien grundsätzlich die entsprechenden Kosten selbst zu tragen haben. Zumal den Parteien aber unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt wurden, sind deren Honorare in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO einstweilen durch die Gerichtskasse zu übernehmen. Die von Advokat Roger Wirz eingereichte Honorarnote mit Leistungsaufstellung vom 26. September 2016 weist einen Zeitaufwand von 14 ½ Stunden aus, wobei ein Stundenansatz von CHF 200.00 anzuwenden ist (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Dieser Aufwand und die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden und um die heutige Parteiverhandlung von 2 ½ Stunden zu erweitern, so dass Advokat Roger Wirz eine Entschädigung von CHF 3‘400.00 zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 und Mehrwertsteuer von CHF 277.90 auszuzahlen ist. Die Honorarnote von Advokatin Claudia Stehli vom 27. September 2016 belegt einen Aufwand von 10.78 Stunden und ist allemal angemessen. Zusätzlich sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer zu entschädigen, so dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten ein Betrag von CHF 2‘412.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden kann. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Sie haben eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel- Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheides des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer IV) vom 8. Juni 2016 betreut der Ehemann und Kindsvater das Kind in den geraden Kalenderwochen ab Freitag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen ab Samstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr sowie während sechs Wochen Ferien im Jahr. In den übrigen Zeiten wird das Kind durch die Mutter betreut. In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheides des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (Kammer IV) vom 8. Juni 2016 hat der Ehemann der Ehefrau an den Unterhalt des Kindes mit Wirkung ab 1. August 2016 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die weitergehende Berufung wird abgewiesen. 2. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Advokat Roger Wirz wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin und Advokatin Claudia Stehli wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 2‘000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. An die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden folgende Entschädigungen inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausbezahlt: - CHF 3‘751.40 an Advokat Roger Wirz; - CHF 2‘412.50 an Advokatin Claudia Stehli. 5. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegen diesen Entscheid wurde ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen (5A_888/2016)

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