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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.02.2016 400 15 385 (400 2015 385)

8 février 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,809 mots·~34 min·1

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. Februar 2016 (400 15 385) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz: Beweismass für Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, Bestimmung des Einkommens von Selbständigerwerbenden, Berücksichtigung von in der Höhe noch unbestimmten Gratifikationen oder Erfolgsbeteiligung von Unselbständigerwerbenden.

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West vom 5. Oktober 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Eheschutzverfahren scheiterte der anlässlich der Eheaudienz vom 05.03.2015 unternommene Vermittlungsgesuch. Danach führte die Vorinstanz einen doppelten Schriftenwechsel hinsichtlich der Unterhaltsregelung und der Verfahrenskosten durch. Mit Duplik vom 11.09.2015 brachte der Ehemann neue Tatsachenbehauptungen zur aktuellen Wohnsituation der Ehefrau samt allfälligen damit einhergehenden Nebeneinkünften der Ehefrau vor. Die Vorinstanz räumte der Ehefrau Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme ein, wovon die Ehefrau mit Eingabe vom 28.09.2015 Gebrauch machte. Mit Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West vom 05.10.2015 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Liegenschaft am 16.11.2013 aufgenommen hatten (Ziff. 1). Weiter wurde der Ehemann verurteilt, der Ehefrau monatlich und im Voraus einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Januar bis und mit Juni 2015 von CHF 2‘350.00, von Juli bis und mit Oktober 2015 von CHF 2‘600.00 und ab November 2015 von CHF 3‘785.00 zu bezahlen, wobei bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für abziehbar erklärt wurden (Ziff. 2). Der Antrag auf Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses wurde abgewiesen (Ziff. 3). Die Gerichtskosten wurden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und jede Partei wurde zur Tragung ihrer eigenen Parteikosten verurteilt (Ziff. 4). In unterhaltsrechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz Folgendes: Massgebend für die Bemessung der Beiträge sei der Bedarf der Familie und die persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit beider Ehegatten. Diese sollten den gemeinsam gelebten Lebensstandard soweit möglich weiterleben dürfen, wobei beide Ehegatten mit den ihnen möglichen Mitteln an den Lebensunterhalt beizutragen hätten. Umstritten seien insbesondere die jeweiligen anrechenbaren Einkommen der Ehegatten. Bei Selbständigerwerbenden sei praxisgemäss auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Gemäss Jahresrechnungen der C.____ GmbH seien jeweils Löhne von CHF 4‘000.00 pro Jahr verbucht worden, was nicht einmal von der Ehefrau als massgebendes Einkommen behauptet werde. Abzustellen sei somit auf den Jahresgewinn. Der Umsatz habe 2012 CHF 47‘471.10, 2013 CHF 28‘840.45 und 2014 CHF 80‘200.00 betragen. Der Betriebsaufwand (exkl. Personalaufwand und vor Abschreibungen) habe 2012 CHF 35‘054.53, 2013 CHF 34‘996.34 und 2014 CHF 37‘371.99 betragen und präsentiere sich damit relativ stabil, während die Umsätze der letzten drei Jahre deutlichen Schwankungen unterlegen seien, was wohl auch auf die in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Operationen der Ehefrau und damit einhergehend auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit entsprechenden Umsatzeinbussen zurückzuführen sei. Ausgehend vom Umsatz 2014, womit gemäss Angaben der Ehefrau das Maximum erreicht worden sei, und einem mutmasslichen Betriebsaufwand inkl. Sozialversicherungsaufwand und Abschreibungen von ca. CHF 40‘000.00 bis 45‘000.00 ergebe sich ein Gewinn von rund CHF 36‘000.00 und damit ein massgebliches Monatseinkommen der Ehefrau von CHF 3‘000.00. Dies erscheine realistisch bezogen auf ein 40%-Pensum und plausibel mit Blick auf die von der Ehefrau von Januar bis Juli 2015 getätigten Privatbezüge ab den Konto der C.____ GmbH. Für die Annahme eines darüber hinausgehenden hypothetischen Einkommens der Ehefrau gebe es keine sachlichen Gründe. Bezüglich der Miete für den Büroraum sei darauf hinzuweisen, dass sich die Gesamtmietkosten gemäss dem von der Ehefrau eingereichten Mietvertrag auf CHF 2‘700.00 monatlich beliefen, die Ehefrau jedoch lediglich Mietkosten

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 1‘950.00 in ihrem Grundbedarf geltend mache. Folglich sei der geltend gemachte Anteil der GmbH an den Gesamtmietkosten bereits berücksichtigt und könne nicht ein weiteres Mal als Einnahmequelle angerechnet werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau seien nachgewiesen, so dass zumindest für das vorliegende Eheschutzverfahren derzeit eine weitere Steigerung des Pensums nicht zumutbar erscheine. Hinsichtlich des vom Ehemann geltend gemachten Zusatzeinkommens aus der Beherbergung eines Minderjährigen sei festzuhalten, dass sich dieser gemäss den diesbezüglichen Erläuterungen der Ehefrau in der Eingabe vom 28.09.2015 bereits nicht mehr bei ihr aufhalte und lediglich vorübergehend und ohne Entschädigungsfolge bei ihr untergekommen sei. Beim Ehemann sei grundsätzlich vom effektiv ausbezahlten Einkommen 2015 auszugehen. In Abweichung vom Arbeitsvertrag vom 05.01.2015 sei dem Ehemann von März bis August 2015 ein Bruttolohn von CHF 12‘600.00 anstatt CHF 12‘550.00 sowie eine Spesenpauschale von CHF 600.00 anstatt CHF 650.00 ausgerichtet worden. Diese Spesenpauschale sei als Lohnbestandteil zu werten, wie sich unter anderem an den zusätzlich entschädigten tatsächlichen Reisespesen zeige. In den Monaten Januar, März, Mai und Juli habe der Ehemann ausserdem eine Pikettzulage erhalten, womit durchschnittlich eine halbe Zulage pro Monat anzurechnen sei. Mit der Lohnabrechnung Mai 2015 sei dem Ehemann unter dem Titel „Vorauszahlung“ ausserdem ein Betrag von CHF 10‘000.00 ausgerichtet worden, wobei es sich mutmasslich um den hälftigen Anteil am Incentive gemäss Arbeitsvertrag vom 05.01.2015 handle. Damit ergebe sich ein massgebendes Einkommen des Ehemannes von insgesamt CHF 12‘156.00. Beim Grundbetrag seien auf Seiten des Ehemannes lediglich CHF 850.00 entsprechend der Hälfte des Grundbetrags für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen einzusetzen. Gemäss dem vom Ehemann eingereichten Zahlungsabkommen bestünden Steuerschulden für das Jahr 2013 von CHF 16‘466.50, welche mit monatlichen Ratenzahlungen von CHF 2‘370.00 bis Ende Oktober 2015 beglichen sein sollten. Bis und mit Oktober 2015 seien diese Ratenzahlungen im Bedarf des Ehemannes anzurechnen. Entsprechend sei der Unterhaltsbeitrag ab November 2015 anzupassen. Für die laufenden Steuern sei approximativ auf Seiten des Ehemannes von CHF 1‘900.00 und auf Seiten der Ehefrau von CHF 600.00 auszugehen. Für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2015 werde auf Seiten der Ehefrau der zugestandene Wohnbeitrag der Tochter von CHF 500.00 als Zusatzeinkommen angerechnet. Ab Juli 2015 sei daher eine weitere Anpassung beim Unterhaltsbeitrag vorzunehmen. Die Ehegatten hätten während des Zusammenlebens sowohl Steuerschulden wie auch private Schulden generiert und wiesen damit offensichtlich keine Sparquote auf. Dementsprechend rechtfertige sich eine hälftige Überschussverteilung. B. Mit Berufung vom 19.10.2015 beantragte der Beklagte, es sei in Aufhebung von Ziff. 2 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 05.10.2015 der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten den Betrag von monatlich CHF 1‘029.00 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. Er begründete die Berufung wie folgt: Die Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 28.09.2015 zu den neuen Vorbringen des Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rufungsklägers zur aktuellen Wohnsituation der Berufungsbeklagten samt allfälligen damit einhergehenden Nebeneinkünften der Berufungsbeklagten habe ihm die Vorinstanz gleichzeitig mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt, ohne dass er sich vorgängig dazu habe äussern dürfen. Da die Berufungsbeklagte sich darin lediglich mit unbewiesenen Behauptungen begnügt habe und die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auf diese ohne Weiteres abgestellt habe, wäre eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten jedoch angezeigt gewesen. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid bereits vor diesem Hintergrund aufzuheben sei. Bei der Bemessung des Unterhalts gehe die Vorinstanz einzig von der Anwendung von Art. 163 ZGB aus und klammere die Regeln für den nachehelichen Unterhalt von Art. 125 ZGB aus, obschon sich deren Anwendung aufgedrängt habe. Die Vorinstanz habe weder die in Kürze abgelaufene Trennungsdauer noch die von der Berufungsbeklagten zugestandene definitive Zerrüttung der Ehe noch die von der Berufungsbeklagten seit Jahren ausgeübte Erwerbstätigkeit von 40% berücksichtigt. Fälschlicherweise sei die Vorinstanz von einer nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Ehefrau, welche ihr eine weitere Pensensteigerung nicht zumutbar mache, ausgegangen. Damit habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien seien im Rahmen des Eheschutzes insbesondere bezüglich der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten miteinzubeziehen, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei. Die von der Berufungsbeklagten eingereichten Arztzeugnisse genügten den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, weil aus ihnen weder die gesundheitliche Beeinträchtigung noch die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Berufungsbeklagten hervorgehe. Selbst wenn man die nachehelichen Kriterien gemäss Art. 125 ZGB aussen vor lasse, habe die Vorinstanz die Einkommen und den Bedarf der Parteien falsch festgestellt. Die Berufungsbeklagte sei als TCM-Therapeutin mit ihrer eigenen GmbH selbständig erwerbstätig. Ihr Stundenansatz betrage CHF 130.00. Mangels gesundheitlicher Beeinträchtigung und anderweitiger Betreuungspflichten sei ihr eine Vollzeit-Arbeitstätigkeit zumutbar. Ausgehend von einer 40- Stundenwochen und 220 Arbeitstagen im Jahr sowie von einer Verrechenbarkeit sämtlicher Stunden betrage der Jahresumsatz bei einem 100%-Pensum CHF 228‘800.00. Abzüglich des durchschnittlichen Betriebsaufwands von CHF 45‘000.00 ergebe dies einen Gewinn von CHF 183‘800.00, woraus ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 15‘316.65 resultiere. Von einer Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers könne daher keine Rede sein. Nur aus Rücksicht auf die gemeinsamen 3 Kinder lasse sich der Berufungskläger beim bisher zugestandenen Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens behaften. Selbst wenn man der Berechnungsweise der Vorinstanz beipflichten möchte, sei diese falsch. Bekanntlich resultiere ein Gewinn nach Abzug sämtlicher Privatbezüge, weshalb der Gewinn und die Privatbezüge zusammen das Einkommen darstellten. Demgemäss hätte die Vorinstanz richtigerweise von einem Einkommen der Berufungsbeklagten von jährlich CHF 72‘000.00 bzw. monatlich CHF 6‘000.00 ausgehen müssen, wenn der Gewinn in etwa den Privatbezügen entspreche. Damit könne die Ehefrau den von der Vorinstanz berechneten Bedarf bei weitem decken. Ferner sei es willkürlich, von den Privatbezügen im Jahr 2015 von monatlich CHF 4‘200.00 auf ein

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommen von lediglich CHF 3‘000.00 zu schliessen. Im Jahr 2014 habe das Arbeitspensum der Berufungsbeklagten lediglich 33% betragen. Eine Aufrechnung auf das von ihr zugestandene Pensum von 40% und damit auf einen Gewinn von CHF 47‘474.00 bzw. CHF 3‘956.15 monatlich habe die Vorinstanz grundlos unterlassen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Selbständigerwerbende zusätzlich zu den offiziell deklarierten Einkommen Leistungen für den privaten Gebrauch wie Fahrzeuge, Repräsentationsspesen, Telefon etc. über ihre Gesellschaft abrechneten. Obwohl nachweislich der Leasingvertrag für das Privatfahrzeug der Berufungsbeklagten, die Heiz- und Nebenkosten für die Wohnung sowie die Miete für das Heimbüro im Umfang von total CHF 1‘252.00 von der GmbH bezahlt würden und damit verstecktes Einkommen darstellten, habe die Vorinstanz dies unberücksichtigt gelassen. Grundlos ausgeklammert habe die Vorinstanz auch den der Berufungsbeklagten offiziell ausbezahlten Lohn von monatlich CHF 312.50 und die von ihr seit 01.01.2015 bezogenen Kinderzulagen. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz zudem, dass der bereits über eigenes Einkommen verfügende Sohn D.____ immer noch bei der Berufungsbeklagten wohne. Obwohl die Berufungsbeklagte zugestanden habe, einen Minderjährigen beherbergt zu haben, gehe die Vorinstanz ohne Beweis davon aus, dass dem nicht mehr so sei. Vielmehr sei von einem eigentlichen Pflegekindverhältnis auszugehen. Bis zum Beweis des Gegenteils müsse von einem monatlichen Betrag von CHF 600.00 ausgegangen werden. Daraus resultiere ein Gesamteinkommen der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 7‘170.65. Die Vorinstanz habe das Einkommen des Berufungsklägers in unrichtiger Feststellung des Sachverhalts falsch festgelegt. Die Spesenpauschale sei fälschlicherweise als Lohnbestandteil gewertet worden und ein Lohnvorschuss von CHF 10‘000.00 sei als Bonus von jährlich CHF 20‘000.00 ohne jegliche Sozialabzüge angerechnet worden. Der Berufungskläger habe einen Lohnvorschuss verlangt, weil er zufolge Trennung in prekären finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Gegen die Annahme eines Bonus sprächen mehrere Umstände: die Bezeichnung als Vorauszahlung, keine Vornahme von Sozialabzügen und die Bestätigung der Arbeitgeberin, dass für das Jahr 2015 kein Bonus ausbezahlt werde. Als Leiter Entwicklung und Mitglied der Geschäftsleitung arbeite der Berufungskläger vorwiegend im Aussendienst, weshalb es auf der Hand liege, dass ihm Aufwendungen für auswärtige Verpflegung, Parking, Repräsentationsspesen etc. in einem Umfang entstünden, welcher die vergütete Spesenpauschale von CHF 600.00 rechtfertige. Auszugehen sei somit richtigerweise von einem Nettolohn des Berufungsklägers von monatlich CHF 9‘890.35. Der Grundbetrag des Berufungsklägers sei zu Unrecht auf CHF 850.00 gekürzt worden. Praxisgemäss wäre ein Abzug von maximal CHF 200.00 zulässig gewesen. Obwohl geltend gemacht worden sei, dass nach der Abzahlung der Steuerschulden 2013 die Steuerschulden 2014 zur Abzahlung anstünden, seien diese lediglich bis Oktober 2015 berücksichtigt worden. Zwischenzeitlich sei die Veranlagung der Steuern der Parteien für das Jahr 2014 erfolgt. Da die Berufungsbeklagte die Begleichung der gemeinsamen Steuern bisher dem Berufungskläger überlassen habe, werde er wieder eine Abzahlungsvereinbarung mit der Steuerverwaltung treffen, weshalb vorläufig der bisherige Abzahlungsbetrag von monatlich CHF 2‘370.00 einzusetzen sei. Daraus resultierten Unterhaltsbeiträge, die tiefer als die bereits heute bezahlten CHF 1‘029.00 pro Monat lägen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Berufungsantwort vom 09.11.2015 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, und zwar aus folgenden Gründen: Der vorinstanzliche Eheschutzentscheid sei nach einer langen Gerichtsverhandlung und aufgrund eines zweifachen Schriftenwechsels gefällt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit ausgeschlossen und der Sachverhalt lückenlos abgeklärt worden. Hinsichtlich der Wohnsituation der Ehefrau und allfälliger Nebeneinkünfte hätten sich die diesbezüglichen Behauptungen des Ehemannes als derart absurd erwiesen, dass der Entscheid ohne nochmalige Rückfrage bei ihm habe erfolgen können. Ausserdem hätte ein vorübergehender Aufenthalt eines Kindes in der Wohnung der Ehefrau, selbst wenn dieser entschädigungspflichtig gewesen wäre, nur einen minimalen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung gehabt. Schliesslich sei der Nichterhalt einer Entschädigung nicht beweisbar, und in einem summarischen Verfahren könne auf die glaubhaften Aussagen einer Partei vertraut werden. Die Ehe der Parteien bestehe seit 23 Jahren und die Ehefrau sei 55 Jahre alt. Der Ehemann sei 6 Jahre jünger und verfüge über ein weit überdurchschnittliches Einkommen. Der Ehe seien 3 Kinder entsprungen und sie sei lebensprägend. Daher unterscheide sich die Berechnung des Unterhalts während der Trennung und nach einer Scheidung vorliegend nicht. Die Ehegatten seien seit Jahren von einem zumutbaren Arbeitspensum der Ehefrau von 40% ausgegangen. Dass die Ehefrau unter schweren gesundheitlichen Problemen leide, sei im Verfahren auch vom Ehemann unter Hinweis auf deren Operationen anerkannt worden. Zudem lägen Arztzeugnisse und der Nachweis vor, dass die Ehefrau bei den von ihr angebotenen Massagen durch die beginnende Arthrose in beiden Händen und die „frozen shoulder“ stark beeinträchtigt sei. Dass sie mit 55 Jahren bereits zwei künstliche Hüftgelenke und ein künstliches Kniegelenk benötige, zeige deren extreme Arthroseanfälligkeit. Der Ehemann habe diese Tatsachen vor erster Instanz auch nicht substanziiert bestritten. Die Vorinstanz habe daher im summarischen Verfahren ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass ein Pensum von über 40% für die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau seien nicht nur glaubhaft gemacht, sondern offensichtlich. Das von der Vorinstanz angenommene mögliche Einkommen der Ehefrau von CHF 3‘000.00 sei an der allerobersten Grenze anzusiedeln. Ausgehend von der Berechnung des Ehemannes, wonach bei einem 100%-Pensum ein Umsatz von CHF 228‘000.00 erzielbar sei, ergebe sich bei 40% ein solcher von CHF 91‘000.00. Davon seien mindestens 10% für nicht entlöhnte Administrativarbeiten und der unbestrittene Geschäftsaufwand von ca. CHF 45‘000.00 abzuziehen, was einen Gewinn von CHF 37‘000.00 resp. das von der Vorinstanz angenommene Monatseinkommen von CHF 3‘000.00 ergebe. Da auch eine Masseurin nicht jede Minute ihrer Arbeit verrechnen könne, werde deutlich, dass die angenommenen CHF 3‘000.00 deutlich zu hoch seien. Die Rechnung des Ehemannes, wonach Privatbezüge dem Einkommen gleichzusetzen seien, erweise sich als Milchmädchenrechnung. Nicht jeder Privatbezug könne als Einkommen qualifiziert werden. Die Ehefrau sei angesichts des äusserst bescheidenen Unterhaltsbeitrags von CHF 1‘029.00, welchen sie aufgrund der vorsorglichen Verfügung der Vorinstanz seit Anfang 2015 erhalten habe, zur Tätigung von Vorbezügen aus der GmbH genötigt gewesen, um überhaupt überleben zu können. Nachdem der Ehemann die Unterhaltszahlungen an

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die mündigen Kinder der Parteien ab März 2015 vollständig eingestellt habe, habe die Ehefrau ausserdem auch diese teilweise unterstützen müssen. Die Höhe der Privatbezüge sage somit überhaupt nichts über den Gewinn oder Verlust aus. Hinsichtlich der Bürokosten habe bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Ehefrau lediglich CHF 1‘950.00 für die Wohnkosten geltend gemacht habe. Folglich sei der geltend gemachte Anteil der GmbH von CHF 750.00 an den Gesamtmietkosten von CHF 2‘700.00 bereits berücksichtigt worden. Dies gelte ebenso für das Fahrzeug der Ehefrau, welche dieses ausschliesslich für Geschäftszwecke verwende. Das der Ehefrau angerechnete Einkommen von CHF 3‘000.00 habe unter anderem diese Höhe erreicht, weil auch noch der bei der GmbH ausgewiesene kleine Lohnanteil berücksichtigt worden sei. Insofern sei er der Ehefrau nicht nochmals anzurechnen. Das Gleiche gelte für die Kinderzulagen, welche den in Ausbildung begriffenen Kindern zustünden. Mangels Unterstützung der mündigen Kinder durch den Ehemann gehe es nicht an, der Ehefrau einen Teil des Lehrlingslohnes des Sohnes D.____ als Einkommen einzurechnen. Es bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt, dass der Lohn der Vorjahre 2012-2014 von durchschnittlich CHF 12‘500.00 nun plötzlich tiefer ausfallen könnte. Alle Versuche des Ehemannes, eine Lohnminderung nachzuweisen, erwiesen sich als mit dem Arbeitgeber abgesprochene Vorkehrungen, um die Ehefrau um den ihr zustehenden Unterhalt zu bringen. Die Spesen von monatlich CHF 600.00 seien in den Vorjahren ebenfalls als steuerpflichtiges Einkommen versteuert worden. Dass der Ehemann plötzlich echte Spesen habe, sei von ihm nicht glaubhaft gemacht worden. Seit dem Jahr 2010 erhalte der Ehemann einen Bonus von CHF 20‘000.00, welcher fester Lohnbestandteil sei. Selbst bei dem auf das vorliegende Verfahren hin produzierten Vertrag sei ein Incentive vorgesehen, womit die geleisteten CHF 10‘000.00 ohne Weiteres als Teilbonus angesehen werden könnten. Der Grundbedarf von CHF 850.00 für Konkubinatspartner entspreche der Praxis. Die aktuelle Steuerlast von CHF 1‘900.00 beim Ehemann sei von der Vorinstanz deutlich zu hoch geschätzt worden. Beim Ehemann seien für die laufenden Steuern nur CHF 1‘000.00 einzurechnen. Was die ausstehenden Steuern anbelange, hätte der Ehemann bei seinem Einkommen ohne Weiteres Rückstellungen für die Steuern machen können. Die Vorinstanz habe ihm bereits die Abzahlung der Steuerschulden 2013 zugestanden. Bei der Geltendmachung der Steuerrechnung 2014 und einer allfälligen Abzahlungsvereinbarung handle es sich um ein unechtes Novum im Berufungsverfahren. Die latente Steuerbelastung 2014 sei bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens im Grundsatz und in der ungefähren Höhe bekannt gewesen, vom Ehemann aber erst im Berufungsverfahren geltend gemacht worden. Sie sei entsprechend nicht zu berücksichtigen. D. Im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung vom 12.01.2016 reichte die Berufungsbeklagte am 05.01.2016 den neusten Arztbericht ein. Der Berufungskläger legte anlässlich der Vergleichsverhandlung das Zahlungsabkommen mit der Steuerverwaltung hinsichtlich der Steuerschulden 2014 vor. Den unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich widerrief der Berufungskläger innert Frist. Mit Verfügung vom 26.01.2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der Akten ergehen wird.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/ und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist im summarischen Verfahren schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 07.10.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 19.10.2015 (Montag) somit eingehalten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Neue Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien in den Prozess einbringen wollen, müssen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen: Unechte Noven können nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet. Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können bis zur Phase der Urteilsberatung nur noch echte Noven vorgebracht werden (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2). Die mit der Berufungsbegründung vom 19.10.2015 neu beigebrachten Unterlagen hätten – mit Ausnahme des Kontoauszugs der Bank E.____ betreffend C.____ GmbH ab Oktober 2015 – bereits vor der ersten Instanz eingereicht werden können, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Ferner wird vom Berufungskläger für den Monat Oktober 2015 gar kein Bezug der Berufungsbeklagten ab dem Konto der C.____ GmbH geltend gemacht. Die vom Ehemann anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 12.01.2016 als Noven eingereichten Zahlungsabkommen mit der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Allschwil datieren vom 13.10.2015 und konnten daher mit der Berufungsschrift noch nicht beigebracht werden. Als echte Noven wären sie jedoch ohne Verzug vorzubringen gewesen. Ein Zuwarten bis zum nächsten Gerichtstermin ist nicht statthaft. Die Berücksichtigung der erwähnten Zahlungsabkommen hat demzufolge zu unterbleiben. Die mit der Berufungsantwort eingereichten Beilagen 1 bis 3 sind ebenfalls zum Teil verspätet vorgebracht worden (alle geltend gemachten Zahlungen, welche vor Oktober 2015 getätigt worden sind). Ob die zulässigen Noven der Berufungsbeklagten von Relevanz sind, wird sich später zeigen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Parteien eines Gerichtsverfahrens steht ein ungeschriebenes Replikrecht zu allen Eingaben der Gegenpartei zu. Dieses auszuüben muss ihnen zeitlich ermöglicht werden, bevor das Gericht einen Entscheid fällt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass für das Eheschutzverfahren gemäss Art. 271 lit. a ZPO das summarische Verfahren und der Untersuchungsgrundsatz gilt. Ein doppelter oder gar mehrfacher Schriftenwechsel ist die Ausnahme. Wenn in einer Stellungnahme neue Vorbringen enthalten sind und das Gericht diese zu beachten gedenkt, so ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zur Replik zu geben. Insofern kann ausnahmsweise ein doppelter Schriftenwechsel stattfinden (Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 253 N 11). Ferner gilt im Eheschutzverfahren eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung (vgl. dazu Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff.). Nach Durchführung der Eheschutzaudienz stellte der Ehemann mit Duplik vom 11.09.2015 neue Tatsachenbehauptungen zur aktuellen Wohnsituation der Ehefrau samt allfälligen damit einhergehenden Nebeneinkünften der Ehefrau auf. Die diesbezügliche Einholung einer Vernehmlassung bei der Ehefrau war zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs geboten. Die Stellungnahme der Ehefrau vom 28.09.2015 erschöpfte sich darin zu bestreiten, entgeltlich einen Jugendlichen zu beherbergen. Eine blosse Bestreitung stellt keinen Grund dar, eine weitere Stellungnahme einzuholen. Da der entsprechende negative Beweis gar nicht zu erbringen ist, lagen auch keine neuen Beweismittel vor, zu deren Würdigung dem Ehemann eine Äusserung hätte ermöglicht werden müssen. Die Vorinstanz konnte daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs davon absehen, die erwähnte Stellungnahme der Ehefrau dem Ehemann vor der Entscheidfällung zuzustellen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, wäre diese im Berufungsverfahren geheilt worden. 4. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass sie dabei die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs. 3). Von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel unter sich aufgeteilt haben, hat das Eheschutzgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziff. 1 ZGB auszugehen. Es hat sodann zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben verursacht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Ehegatten geschlossene Vereinbarung ändern muss, um sie den neuen Lebensverhältnissen anzupassen. Ist dabei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 138 III 98 E. 2.2; 137 III 385 = Praxis 2012 Nr. 4 E. 3.1). Ob eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen ist, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang deren Wiederaufnahme oder Ausdehnung zumutbar ist, hängt damit vor allem von Alter und Gesundheit der Ehegatten, ihrem Einkommen und Vermögen, von Umfang und Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder, aber auch von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten der Ehegatten ab (BGE 128 III 68 E. 4.a). Die Vorinstanz hat sämtliche Kriterien hinsichtlich der Realisierbarkeit und Zumutbarkeit einer Einkommenssteigerung auf Seiten der Ehefrau geprüft (vgl. Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 05.10.2015 E. 4.c). Eine Verletzung dieser Grundsätze durch Vorinstanz ist nicht auszumachen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist auch die Würdigung des Beweisergebnisses durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. So hat der Ehemann die Ausführungen der Ehefrau, dass sie krankheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und nicht mehr als im Rahmen eines 40%-Pensums berufstätig sein könne, und die von ihr diesbezüglich zum Beweis vorgelegten Arztzeugnisse im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Ferner waren die erwähnten Arztzeugnisse zur Glaubhaftmachung einer bloss eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Eheschutzverfahren ausreichend. Die Rüge des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe die nachehelichen Kriterien gemäss Art. 125 ZGB zu Unrecht nicht berücksichtigt, erweist sich somit als unbegründet. 5. Bei Selbständigerwerbenden entspricht der vom Geschäftsinhaber erzielte Gewinn seinem Einkommen, ungeachtet dessen, ob er dem Geschäft entnommen oder reinvestiert wird. Schwankt die Höhe des Einkommens, muss den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens durch Festsetzung einer genügend langen, repräsentativen Vergleichsperiode – in der Regel 3 Jahre – begegnet werden. Zudem sind auch sich abzeichnende, zukünftige Entwicklungen nach Möglichkeit einzubeziehen. Der Umfang der Abklärungen ist allerdings immer von der Art des laufenden Verfahrens (summarisches oder ordentliches Verfahren) abhängig (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz. 01.33 f. mit weit. Hinweisen). Besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebliches Einkommen. Übersteigen die Privatbezüge regelmässig den ausgewiesenen Buchgewinn, ist das Nettoeinkommen höher als dieser anzusetzen (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 17, und FamKomm Schei-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 30). Wie ein Selbständigerwerbender ist auch der Alleineigentümer einer juristischen Person, deren Angestellter er ist, zu behandeln. Als Einkommen ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn, sondern auch der in der Firma verbleibende freie Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 ZGB N 21a). Die Parteien sind je hälftig an der C.____ GmbH beteiligt, und die Ehefrau ist bei dieser Gesellschaft angestellt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf den Gewinn der Ehefrau in den letzten 3 Jahren abgestellt. Aufgrund der in den Jahren 2012 und 2013 durch Operationen der Ehefrau bedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nahm die Vorinstanz Umsatzeinbussen in diesen Jahren an und stellte daher massgeblich auf die Einkünfte im Jahr 2014 ab. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die Einkünfte 2014 stellen gemäss den Angaben der Ehefrau das maximal mögliche Ergebnis dar. Auf die Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist sogleich einzugehen. Die Vorinstanz durfte folglich davon absehen, zum errechneten monatlichen Einkommen von CHF 3‘000.00 den der Ehefrau aus dem Anstellungsverhältnis mit der GmbH in den Jahren 2012 bis 2014 ausbezahlten Lohn von monatlich CHF 312.50 aufzurechnen. Entgegen der Ansicht des Ehemannes fallen auch bei der Berufstätigkeit der Ehefrau nicht verrechenbare Stunden für die Erledigung administrativer Arbeiten an. Dass diese auf mindestens 10% des Umsatzes zu veranschlagen sind, ist gerichtsnotorisch. Die Ehefrau hat der vom Ehemann behaupteten Einkommensberechnung eine Berechnung gegenübergestellt, die dem Kantonsgericht nachvollziehbar und plausibel erscheint. Danach ist von einem Umsatz von CHF 228‘000.00 für geleistete Arbeitsstunden bei einem 100%-Pensum auszugehen. Aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist dieser Umsatz auf ein 40%- Pensum umzurechnen, was CHF 91‘000.00 ergibt. Davon sind 10% für nicht verrechenbare Stunden und ein Geschäftsaufwand von CHF 45‘000.00 abzuziehen, womit als Jahreseinkommen noch CHF 37‘000.00 resp. pro Monat rund CHF 3‘080.00 verbleiben. Eine Berücksichtigung der Privatbezüge der Ehefrau zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht angezeigt: Zum einen kam die Ehefrau zufolge des ab Januar 2015 vorläufig auf CHF 1‘029.00 pro Monat festgesetzten Unterhaltsbeitrags des Ehemannes und der ab März 2015 vom Ehemann eingestellten Unterhaltszahlungen an die Kinder nicht darum herum, zur Deckung ihres Unterhalts und des Unterhalts der mündigen, noch in Ausbildung begriffenen Kinder Privatbezüge aus der GmbH zu tätigen. Zum anderen hat im Vorjahr 2014 auch der Ehemann selber Privatbezüge aus der GmbH getätigt. Der Mietanteil für den Büroraum in der ehelichen Liegenschaft von monatlich CHF 750.00 wurde von der C.____ GmbH nicht der Ehefrau, sondern direkt der Vermieterschaft vergütet (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 19.05.2015 an die Vorinstanz). Da zudem im Grundbedarf der Ehefrau als Wohnkosten nicht die gesamten Mietkosten von CHF 2‘700.00 pro Monat, sondern nur CHF 1‘950.00 berücksichtigt wurden, sah die Vorinstanz zu Recht keinen Grund für eine Aufrechnung der bezahlten Büromiete zum Einkommen der Ehefrau. Die Mietnebenkosten wurden im Grundbedarf der Ehefrau gar nicht berücksichtigt, weshalb es auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die von der GmbH pauschal vergüteten Nebenkosten von monatlich CHF 100.00 für den Büroraum nicht dem Einkommen der Ehefrau zugeschlagen hat. Vom gesamten Fahrzeugaufwand der C.____ GmbH wurde jeweils ein Privatanteil von rund 30% zulasten der Ehefrau ausgesondert (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 19.05.2015 an die Vorinstanz und Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau vom 30.03.2015

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Vorinstanz). Die Vorinstanz hat daher zu Recht davon abgesehen, hinsichtlich der privaten Autokosten der Ehefrau auf ein verstecktes Einkommen zu schliessen. Die mündigen Kinder werden bei der Bedarfsberechnung im Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt. Ferner stehen die entrichteten Ausbildungszulagen den mündigen Kindern zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers verbietet es sich daher geradezu, die Ausbildungszulagen von monatlich CHF 750.00 als Einkommen der Ehefrau zu qualifizieren. Da der Ehemann seit März 2015 die Leistung von Mündigenunterhalt eingestellt hat, ist es jedenfalls vertretbar, keinen Wohnkostenbeitrag des eine Berufslehre absolvierenden Sohns der Parteien als Zusatzeinkunft der Ehefrau anzurechnen. Dass die Ehefrau entgeltlich ein Pflegekind beherberge, ist eine blosse Behauptung des Ehemannes geblieben (vgl. Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 11.09.2015). Die Vorinstanz hat gestützt auf die plausible Entgegnung der Ehefrau dazu (vgl. Eingabe der Ehefrau an die Vorinstanz vom 28.09.2015) die Behauptung des Ehemannes als nicht genügend glaubhaft gemacht erachten dürfen. Mithin erweisen sich sämtliche Rügen des Ehemannes hinsichtlich der Lohnfeststellung der Ehefrau durch die Vorinstanz als unbegründet. 6. Beim Arbeitnehmer gilt als Einkommen der Nettolohn mit allen Zulagen, insbesondere samt Anteil am 13. Gehalt. In der Höhe noch unbestimmte Gratifikationen und Erfolgsbeteiligungen können nach einem zum Voraus festgesetzten Schlüssel aufgeteilt werden, sobald sie fällig sind. Spesen werden weggelassen, wenn sie glaubhaft effektive Auslagen ersetzen, und hinzugezählt, falls sie versteckten Lohn darstellen, wie das bei pauschalen Repräsentationsspesen häufig vorkommt (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 30). Unbestritten ist ein monatlicher Nettolohn des Ehemannes von CHF 9‘890.35 inkl. Pikettzulage. Streitig ist hingegen der Lohncharakter der Spesenpauschale von monatlich CHF 600.00 und die Hinzurechnung eines Anteils „Incentive“ von monatlich CHF 1‘660.00. Der Berufungskläger verweist lediglich darauf, dass er als Leiter Entwicklung und Mitglied der Geschäftsleitung vorwiegend im Aussendienst arbeite, womit Aufwendungen für auswärtige Verpflegung, Parking, Repräsentationsspesen etc. in einer monatlichen Höhe von CHF 600.00 auf der Hand lägen. Vor der Änderung seines Arbeitsvertrags per 01.01.2015 betrug der Bruttolohn CHF 13‘000.00 (vgl. Lohnabrechnung September 2014) resp. CHF 13‘100.00 (vgl. Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2015), nun ab März CHF 12‘600.00 zzgl. Pauschalspesen von CHF 600.00 mit rückwirkender Lohnkorrektur für die Monate Januar und Februar 2015 (vgl. Beilage 7 zur Eingabe des Ehemannes vom 19.05.2015 an die Vorinstanz). Mit anderen Worten ist die Gesamtsumme von CHF 13‘000.00 resp. CHF 13‘100.00 pro Monat mit dem neuen Arbeitsvertrag einfach leicht erhöht und unterteilt worden in einen Bruttolohn von CHF 12‘600.00 und in eine Spesenpauschale von CHF 600.00. Zudem sind dem Ehemann die effektiven Reiseauslagen auch im Jahr 2015 wie in den Vorjahren zusätzlich entschädigt worden (vgl. Lohnabrechnungen 2015). Damit ist dem Ehemann die Glaubhaftmachung effektiver Auslagen von monatlich CHF 600.00 neben den separat vergüteten Reisespesen nicht gelungen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Spesenpauschale von monatlich CHF 600.00 als Lohnbestandteil zu betrachten, ist daher nicht zu beanstanden.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Mai 2015 wurde dem Ehemann zusätzlich zum Nettolohn zuzüglich Spesen und Zulagen eine „Vorauszahlung“ von CHF 10‘000.00 überwiesen, ohne dass von diesem Betrag Sozialabzüge getätigt wurden. Die Lohnabrechnung für den Monat Mai 2015 spricht somit dagegen, diesen Betrag als Incentive oder anderweitigen Lohnbestandteil zu qualifizieren. Zudem bestätigte der CEO der F.____ Gruppe Schweiz mit Schreiben vom 25.02.2015 an den Ehemann, dass für das Geschäftsjahr 2014 keine Boni ausbezahlt werden. Auf Anfrage der Vorinstanz bestätigte der CEO der F.____ Gruppe Schweiz am 28.09.2015, dass für das Geschäftsjahr 2014 mehr als der Hälfte der Beschäftigten, darunter vielen leitenden Kaderpersonen, kein Bonus ausbezahlt worden war. Ferner sprechen auch die arbeitsvertragliche Regelung und die in den letzten Jahren ausbezahlten Boni gegen einen Anspruch des Ehemannes auf einen fixen Bonus von CHF 20‘000.00 pro Jahr. Gemäss Arbeitsvertrag vom 31.12.2009 wird eine Prämie von jährlich CHF 20‘000.00 auf Basis einer jährlich festzulegenden Zielvereinbarung im Folgejahr ausbezahlt (vgl. Beilage 8 zur Eingabe des Ehemannes vom 19.05.2015 an die Vorinstanz). Gemäss Arbeitsvertrag vom 05.01.2015 wird ein Incentive von „maximum“ CHF 20‘000.00 vereinbart und diesbezüglich auf eine separate Vereinbarung verwiesen (vgl. vom Ehemann am 05.03.2015 der Vorinstanz eingereichte Beilagen). Gemäss diesen Formulierungen beträgt die Prämie resp. der Incentive maximal CHF 20‘000.00 (brutto) pro Jahr und ist von der Erreichung separat vereinbarter Ziele abhängig. Zudem betrug der jeweils für das Vorjahr ausgerichtete Bruttobonus im Jahr 2012 CHF 17‘000.00, im Jahr 2013 CHF 9‘000 und im Jahr 2014 CHF 20‘000.00. Mit ihrer Mutmassung, dass es sich bei der Vorauszahlung von CHF 10‘000.00 um den hälftigen Anteil am Incentive handle, hat die Vorinstanz folglich den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Deshalb ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und von einem massgeblichen Einkommen des Ehemannes von monatlich CHF 10‘490.35 auszugehen. Hingegen ist der arbeitsvertraglich vereinbarte Incentive entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht ganz unberücksichtigt zu lassen, sondern der Ehemann ist zu verpflichten, der Ehefrau unaufgefordert die Abrechnung über den von ihm erzielten Bonus/Incentive schriftlich mitzuteilen und die Hälfte des Nettobetrags innert 30 Tagen ab Erhalt der Ehefrau zu überweisen. 7. Lebt ein Ehegatte mit einem neuen Partner zusammen, so darf auf der Ausgabenseite beachtet werden, dass sich beim gemeinsamen Haushalten Kosten einsparen lassen. In einer Wohn- und Tischgemeinschaft entstehen insofern schon ähnliche Vorteile wie in einer Ehe. Einzusetzen ist deshalb nur der halbe Ehepaar-Grundbetrag von derzeit CHF 850.00 (BGE 130 III 765, E. 2.4; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 34). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht der bundesgerichtlichen und der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb der Berufung in diesem Punkt kein Erfolg beschieden ist. Neben der laufenden Steuerlast sind im Grundbetrag sodann die regelmässig abbezahlten Schulden, die für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen wurden oder bei denen das Ehepaar solidarisch haftet, zu berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 33). Der Ehemann machte in seiner Eingabe vom 19.05.2015 an die Vorinstanz zwar geltend, dass die Steuerschulden 2013 und 2014 im Umfang von monatlich 2‘370.00 in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien. Die Ehefrau sprach sich mit Eingabe vom 14.06.2015 gegen die Berücksichtigung der Steuerschulden im Bedarf des Ehemannes aus. Die Vorinstanz berücksichtigte die Steuerschulden soweit, als ein entsprechendes Zahlungsabkommen mit der Steuer-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwaltung vorlag, d.h. für die Steuerschulden 2013. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen machte der Ehemann für die Steuerschulden 2014 nicht hinreichend glaubhaft, dass er diese regelmässig abbezahlen werde, sondern legte nur für die Steuerschulden 2013 ein Zahlungsabkommen vor. Zum andern lebten die Parteien seit 16.11.2013 faktisch getrennt, was auch im Entscheid der Vorinstanz als Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens festgehalten wurde. Somit ist spätestens per 01.01.2014 von einer getrennten Besteuerung der Parteien auszugehen. Der Ehemann veranlasste für das Jahr 2014 trotzdem eine gemeinsame Steuererklärung und gab seine Wohnadresse wahrheitswidrig mit „X.____weg 16, Y.____“ an (vgl. Beilage 11 zur Eingabe des Ehemannes vom 19.05.2015 an die Vorinstanz). Folglich hat er den Erhalt einer gemeinsamen Steuerveranlagung für das Jahr 2014 und die daraus resultierenden Steuerschulden seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Um allfällige Fehler des angefochtenen Entscheids rügen zu können, die dem Berufungsbeklagten im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten, ist es auch dem Berufungsbeklagten gestattet, zur Begründung der eigenen Anträge allfällige Fehler des angefochtenen Entscheids geltend zu machen (Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1126). Somit hat die Berufungsbeklagte die Möglichkeit, die vorinstanzliche Schätzung der laufenden Steuerbelastung des Ehemannes zu rügen. Im summarischen Eheschutzverfahren kann allerdings nicht verlangt werden und ist auch nicht sinnvoll, dass der Richter – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr steht dem Eheschutzrichter die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.168). Die Berufungsbeklagte begründete ihre Rüge einzig mit einem Vergleich zwischen dem Total der laufenden Steuerlast gemäss Bedarfsberechnung ab 01.01.2015 und der bisherigen Steuerlast der Parteien gemäss gemeinsamer Veranlagung und verzichtete auf substanziierte Ausführungen zu diesem Punkt. Damit ist jedoch eine Unangemessenheit der vorinstanzlichen Schätzung noch nicht hinreichend dargetan. Demzufolge ist von demjenigen Bedarf des Ehemannes auszugehen, der sich gemäss Berechnung der Vorinstanz ergibt. 8. Die teilweise Gutheissung der Berufung führt zu den nachfolgenden Korrekturen bei den Unterhaltsbeiträgen: In den Monaten Januar bis Juni 2015 steht dem Grundbedarf von total CHF 12‘113.40 (Ehemann CHF 8‘036.70, Ehefrau CHF 4‘076.70) ein Einkommen von total CHF 13‘990.40 (Ehemann CHF 10‘490.40, Ehefrau CHF 3‘500.00) gegenüber. Das ergibt einen zu halbierenden Überschuss von CHF 1‘877.00, woraus ein Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘515.00 resultiert. In den Monaten Juli bis Oktober 2015 steht dem Grundbedarf von total CHF 12‘113.40 (Ehemann CHF 8‘036.70, Ehefrau CHF 4‘076.70) ein Einkommen von total CHF 13‘490.40 (Ehemann CHF 10‘490.40, Ehefrau CHF 3‘000.00) gegenüber. Das ergibt einen zu halbierenden Überschuss von CHF 1‘377.00, sodass ein Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘765.00 resultiert. Ab November 2015 steht dem Grundbedarf von total CHF 9‘743.40 (Ehemann CHF 5666.70, Ehefrau CHF 4‘076.70) ein Einkommen von total CHF 13‘490.40 (Ehemann CHF 10‘490.40, Ehefrau CHF 3‘000.00) gegenüber. Das ergibt einen zu halbierenden Überschuss von CHF 3‘747.00, woraus sich ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘950.00 pro Monat ergibt.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Der Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durchgedrungen zu rund 25%. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Folglich sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ausgangskonform zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1'400.00 festzusetzen. Die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Berufungsverfahren belaufen sich pro Partei auf einen Zeitaufwand von rund 13 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 zuzüglich MWST., was ein Total von CHF 7‘128.00 ergibt. Davon hat der Berufungskläger ¾ und die Berufungsbeklagte ¼ zu tragen hat. Daraus ergibt sich eine der Berufungsbeklagten vom Berufungskläger zu leistende reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘782.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 132.00.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 2 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 5. Oktober 2015 aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: „2. Der Ehemann hat der Ehefrau folgende monatliche und vorauszahlbare Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen: - von Januar bis und mit Juni 2015 CHF 1‘515.00 - von Juli bis und mit Oktober 2015 CHF 1‘765.00 - ab November 2015 CHF 2‘950.00. Zusätzlich wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau unaufgefordert die Abrechnung über den von ihm erzielten Bonus/Incentive schriftlich mitzuteilen und die Hälfte des Nettobetrags innert 30 Tagen ab Erhalt der Ehefrau zu überweisen. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge können abgezogen werden.“

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1‘400.00 wird zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘782.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 132.00 zu bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

400 15 385 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.02.2016 400 15 385 (400 2015 385) — Swissrulings