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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.11.2015 400 15 313 (400 2015 313)

3 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,780 mots·~19 min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. November 2015 (400 15 313) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht/Zivilgesetzbuch

Ungeschriebenes Replikrecht, Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren; Voraussetzungen des Auskunftsrechts gemäss Art. 170 ZGB

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Bahnhofstrasse 5, Postfach 1607, 4133 Pratteln 1, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, Falknerstrasse 33, 4001 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 13. Oktober 2014

A. Die Parteien leben seit 2008 getrennt. Am 08.06.2010 reichte die Ehefrau ein Eheschutzbegehren beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein und ersuchte u.a. um Zusprechung von Un-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht terhalt. Mit Urteil vom 18.11.2011 verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin Dorneck-Thierstein den Ehemann ab September 2011, an die Ehefrau monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘200.00 zu bezahlen. Auf Berufung des Ehemannes hin stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 04.06.2012 fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schuldeten. Am 17.06.2014 wandte sich die Ehefrau mit einem Auskunftsbegehren an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und beantragte, den Ehemann unter Strafandrohung und Ansetzung einer peremptorischen Frist zu verurteilen, ihr verschiedene Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die revidierten Jahresrechnungen 2010-2013 der C.____ AG auszuhändigen. Der Ehemann schloss mit Eingabe vom 14.07.2014 auf Abweisung des Auskunftsbegehrens der Ehefrau. Mit Eingabe vom 22.09.2014 konkretisierte die Ehefrau ihre Begehren vom 17.06.2014. Ein Doppel dieser Eingabe sandte das Zivilkreisgericht am 01.10.2014 an den Ehemann. B. Mit Verfügung vom 13.10.2014 verpflichtete der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft Ost in Gutheissung des Auskunftsbegehrens der Klägerin den Beklagten unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zur Einreichung folgender Unterlagen bis 10.11.2014 (unerstreckbar): Umfassender Vermögensstand mit Belegen per 31.05.2014 inkl. Vollständigkeitserklärung, Einkommen 2012, 2013 und aktuell (inkl. Zuwendungen aus dem Nachlass D.____ und der C.____ AG), Steuererklärungen 2012 und 2013 inkl. Wertschriftenverzeichnisse und revidierte Jahresrechnungen 2010-2013 der C.____ AG (Ziff. 1). Für den Fall, dass die Steuererklärungen 2012 und/oder 2013 noch nicht vorliegen sollten, wurde der Beklagte verpflichtet, dem Gericht zuhanden der Klägerin bis 10.11.2014 den umfassenden Vermögensstand per 31.12.2012 und/oder 31.12.2013 mit Belegen inkl. Vollständigkeitserklärung auszuhändigen (Ziff. 2). Für den Fall der unterlassenen Edition der verlangten Unterlagen innert Frist wurde die Einholung der von der Klägerin beantragten amtlichen Erkundigungen angeordnet (Ziff. 3). Der Beklagte wurde verurteilt, die Gerichtskosten von CHF 600.00 zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘121.10 zu bezahlen (Ziff. 4). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 03.11.2014 Berufung und beantragte, die Verfügung vom 13.10.2014 aufzuheben und das Auskunftsersuchen der Klägerin abzuweisen. Ferner sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen. Der Berufungskläger rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er keine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenpartei vom 22.09.2014 erhalten habe und ihm die Honorarnote vom 10.10.2014 des Rechtsbeistands der Gegenpartei vor dem Versand der angefochtenen Verfügung nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem sei der angefochtene Entscheid falsch („Verfügung“ statt „Entscheid“) bezeichnet, nicht korrekt zugestellt und ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. Auch Veränderungen auf Seiten der Ehefrau seien für einen allfälligen Unterhaltsanspruch der Ehefrau von Bedeutung. Bei ihr gebe es Indizien für eine Verbesserung der Verhältnisse. Beim Ehemann sei keine Verbesserung ersichtlich. Die von der Ehefrau zur Gesuchsbegründung angeführten Umstände seien schon im Verfahren im Kanton Solothurn bekannt gewesen. Unterlagen über die Verhältnisse vor Juni 2014 seien nicht relevant. Seit diesem Zeitpunkt sei der Ehemann AHV-Rentner. Die C.____ AG sei nicht Partei des Verfahrens, seit 2008 weitgehend inaktiv, und die Rechnungen 2010-2013 seien nicht relevant für den Unterhaltsanspruch. Mit Verfügung des Kantonsge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts, Abteilung Zivilrecht, vom 06.11.2014 wurde der Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag des Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeräumt. Die Berufungsbeklagte nahm in abweisendem Sinne Stellung. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, vom 10.11.2014 wurde das Gesuch des Berufungsklägers, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Im Hinblick auf die Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Wegfalls eines aktuellen Rechtsschutzinteresses wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Kostenanträgen eingeräumt. Mit Eingabe vom 11.11.2014 beantragte die Berufungsbeklagte, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von CHF 711.40 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 20.11.2014 beantragte der Berufungskläger die Kostenauflage zulasten der Berufungsbeklagten und die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1‘519.25 an ihn. Allerdings sei die Berufung bisher nicht gegenstandslos geworden, sodass sich eine Abschreibung verbiete. Er halte an seiner Berufung fest und verlange deren einlässliche Behandlung. D. Mit Entscheid Nr. 400 14 248 vom 02.12.2014 trat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein, auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 dem Berufungskläger und verpflichtete diesen, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 711.40 zu leisten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10.08.2015 gut. Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Es erwog dabei, dass die Einholung amtlicher Erkundigungen durch das Zivilkreisgericht nach Ablauf der verfügten Editionsfrist die Strafandrohung nicht dahinfallen lasse. Ob dem Beschwerdeführer aber zu Recht eine Strafe nach Art. 292 StGB angedroht worden sei, lasse sich nicht unabhängig von der Sache selbst, d.h. von der Frage beurteilen, ob das Zivilkreisgericht das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegnerin zu Recht gutgeheissen habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der berufungsweisen Überprüfung der Verfügung des Zivilkreisgerichts. Das Kantonsgericht habe auf die Berufung einzutreten und zu prüfen, was der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Verfügung entgegenhalte, insbesondere seinen Vorwurf, das Zivilkreisgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. E. Nach Eingang des Bundesgerichtsentscheids vom 10.08.2015 wurde das Verfahren neu unter der Nummer 400 15 313 geführt und der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 03.09.2015 Frist zur Berufungsantwort eingeräumt. Mit Berufungsantwort vom 14.09.2015 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge. Mit Ausnahme der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der behaupteten formellen Mängel genüge die Berufungsschrift den Anforderungen an das Rügeprinzip nicht, weshalb auf diese (zumindest teilweise) nicht einzutreten sei. Die Rüge der Gehörsverletzung sei unbegründet, weil der Ehemann unaufgefordert zur Eingabe der Ehefrau vom 22.09.2014 hätte Stellung nehmen resp. der Vorinstanz anzeigen können, dass er Stellung zu nehmen gedenke. Die weiteren gerügten formellen Mängel seien bereits dadurch geheilt, dass der Ehemann eine Berufung eingereicht habe. Im Hinblick auf das Rechtsschutzin-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht teresse der Ehefrau sei darauf hinzuweisen, dass das Obergericht des Kantons Solothurn im Urteil vom 04.06.2012 festgehalten habe, dass sich ein Einkommen oder Vermögen des Ehemannes, aus welchem sich ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau ableiten liesse, jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht nachweisen lasse. Ein allfälliges Vermögen des Ehemannes sei daher relevant. Auch an Angaben zu den vergangenen Einnahmen bestehe ein Interesse der Ehefrau, weil nur so verglichen werden könne, ob der Ehemann bei der aktuellen Einkommensangabe frühere Einnahmequellen, die immer noch bestünden, allenfalls verschweige. Wie sich die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Ehefrau präsentierten, sei für die Beurteilung des Auskunftsgesuchs irrelevant. F. Mit Verfügung vom 15.09.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der Akten ergehen werde. Erwägungen 1. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar, wobei entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis auf präzise Angaben zum Streitwert zu verzichten ist. Das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO steht folglich dem Eintreten auf die Berufung nicht entgegen (BGer 5A_635/2013 vom 28.07.2014 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Die Berufung im summarischen Verfahren ist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 13.10.2014 wurde dem Beklagten am 22.10.2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 03.11.2014 (Montag) der Post übergebene Berufung gewahrt. Dass die Vorinstanz eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen hat, ändert nichts daran, dass ein Entscheid über ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB bei Erreichen der Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 der Berufung unterliegt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig bezahlt. Laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Berufungskläger macht zulässige Berufungsgründe geltend und rügt eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. Sachverhaltsfeststellung auch hinsichtlich des umstrittenen Rechtsschutzinteresses der Berufungsbeklagten an der beantragten Auskunft hinreichend. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht einer Partei, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, ob diese neue tatsächliche oder rechtliche Elemente enthält oder nicht und ob sie konkret das zu fällende Urteil beeinflussen kann oder nicht (sogenanntes „Replikrecht“). Denn es ist Sache der Parteien und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht des Richters zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder ein neu zu den Akten gegebener Beleg massgebliche Elemente enthält, die eine Stellungnahme erfordern. Dieses sogenannte „Replikrecht“ gilt für alle gerichtlichen Verfahren. Jede Stellungnahme oder jede neu eingegangene Eingabe muss daher den Parteien übermittelt werden, damit sie entscheiden können, ob sie von ihrer Befugnis zur Vernehmlassung Gebrauch machen wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.5; 133 I 98 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.2 - 3.3.4). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis genügt die Zustellung „zur Kenntnisnahme“ in jenen Fällen, in welchen „[…] von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen“ (BGE 138 I 484, E. 2.4). In solchen Fällen muss das Replikrecht von der betreffenden Prozesspartei innert angemessener Frist eingefordert werden. Vor Ablauf von zehn Tagen seit der Zustellung einer Stellungnahme an den Beschwerdeführer darf das Gericht jedenfalls nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (BGer 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt hingegen, dass das Gericht in jenen Fällen über das Replikrecht belehren muss, in welchen nicht davon auszugehen ist, dass die betreffende Prozesspartei um ihr Replikrecht weiss. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten, nicht selbst rechtskundig ist und ein Recht auf Stellungnahme nicht ausdrücklich in den massgebenden Gesetzen vorgesehen ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Nr. 410 14 256 vom 06.01.2015 E. 3.1). Nach der Stellungnahme des Ehemannes konkretisierte die Ehefrau mit Eingabe vom 22.09.2014 ihr Auskunftsbegehren an die Vorinstanz. Diese Eingabe wurde am 01.10.2014 mit dem Verfügungsstempel „Doppel an Gegenpartei z.K.“ versehen und am 02.10.2014 an die Rechtsbeiständin des Ehemannes spediert. Die Eingabe der Ehefrau vom 22.09.2014 gelangte somit am 03.10.2014 zur Rechtsbeiständin des Ehemannes. Da der Ehemann anwaltlich vertreten war, ist die Zustellung durch die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – zur blossen Kenntnisnahme nicht zu beanstanden. Bei einem anwaltlichen Vertretungsverhältnis darf nämlich gemäss zuvor zitierter Rechtsprechung erwartet werden, dass umgehend entweder unaufgefordert Stellung genommen oder eine Frist zur Stellungnahme beantragt wird. Hätte die Rechtsbeiständin das innert 10 Tagen, d.h. bis zum 13.10.2014 gemacht, so wäre ihre Stellungnahme resp. ihr Antrag noch vor Versand der Verfügung vom 13.10.2014, welcher erst am 21.10.2014 erfolgte, bei der Vorinstanz eingetroffen und hätte von dieser noch berücksichtigt werden können und müssen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit diesbezüglich als unbegründet. 3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen der Kantone zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können. Eine Partei ist berechtigt, zu der von der anderen Partei eingereichten Kostennote Stellung zu nehmen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 105 N 8). Die Vorinstanz hat zur Bemessung der Parteientschädigung auf die von der Ehefrau mit Eingabe vom 10.10.2014 übermittelte Honorarnote abgestellt und diese Honorarnote erst mit der Verfügung vom 13.10.2014 dem Ehemann zugestellt. Durch dieses Vorgehen der Vorinstanz hatte der Ehemann keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Honorarnote der Gegenseite vor der Entscheidfällung. Bezüglich der am 10.10.2014 eingereichten Honorarnote wurde das rechtliche

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gehör des Berufungsklägers folglich verletzt. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Ausserdem muss der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügen wie vor der Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 53 N 27; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Nr. 410 11 333 vom 31.01.2012 E. 3). Die Gehörsverweigerung bezüglich der Honorarnote der Gegenseite ist nicht als gravierend einzustufen, muss doch das Gericht von Amtes wegen die Angemessenheit der beantragten Parteientschädigung anhand des anwendbaren Tarifs überprüfen. Das gegen die angefochtene Verfügung offenstehende Rechtsmittel der Berufung stellt ein vollkommenes Rechtsmittel dar, und der Ehemann ist wie schon bei der Vorinstanz Prozesspartei. Es liegt mithin ein im vorliegenden Berufungsverfahren heilbarer Mangel vor. Es wäre Sache des Berufungsklägers gewesen, die Höhe der detaillierten Kostennote vom 10.10.2014 substanziiert zu bestreiten. Dazu genügt ein Verweis auf die eigene, niedrigere Kostennote nicht, zumal der Berufungskläger erstinstanzlich auf der Passivseite stand, was erfahrungsgemäss geringere Parteikosten verursacht. Ohnehin erweist sich für ein Auskunftsbegehren mit zwei Eingaben ein Zeitaufwand von 10 Stunden à CHF 280.00 als tarifkonform (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17.11.2003, SGS 178.112). Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Dass der angefochtene Entscheid fälschlicherweise als Verfügung betitelt wurde, mag zutreffen, zumal es sich im vorliegenden Fall um ein unabhängiges (summarisches) Hauptsacheverfahren und nicht um ein vorsorgliches Massnahmeverfahren handelt. Die Frage ist aber ohne praktische Bedeutung, weil dem Ehemann durch die allenfalls unrichtige Betitelung des angefochtenen Entscheids keine Nachteile erwachsen sind. Das Gleiche gilt auch für die Zustellung mit uneingeschriebener Post und für die fehlende Rechtsmittelbelehrung. Obwohl das Vorgehen der Vorinstanz nicht den gesetzlichen Vorgaben von Art. 138 Abs. 1 und Art. 238 lit. f ZPO entsprochen hat, sind dem Ehemann keine Nachteile erwachsen. Vielmehr hat er rechtzeitig das richtige Rechtsmittel ergriffen. Es liegt mithin weder eine nichtige Zustellung noch eine nichtige Verfügung vor (vgl. A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 138 N 6 und D. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 238 N 28). 5. Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Er differiert somit entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen hinsichtlich der Lebenshaltungsansprüche in der ehelichen Gemeinschaft, der Vertretung derselben nach Aussen, der Unterhaltsansprüche, der Sicherung güterrechtlicher Ansprüche sowie der allfällig notwendigen Wahrnehmung eigener Interessen im Hinblick auf Eheschutzmassnahmen. Bei der Bestimmung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft verlangt. Auskunft verlangen kann der Ehegatte über alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des andern zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruches wichtig sind. Ausgeschlossen ist damit ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15; Berner Kommentar, Art. 170 ZGB N 18; Zürcher Kommentar, Art. 170 ZGB N 19). Für das selbständige Verfahren um Auskunft gemäss Art. 170 ZGB gilt gemäss Art. 271 lit. d ZPO das summarische Verfahren. Die Ehefrau begründete ihr Auskunftsgesuch damit, dass sie möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann habe, weil sich die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes seit Erlass des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 04.06.2012 verändert haben könnten. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass sich ein Einkommen oder Vermögen des Ehemannes, aus welchem sich ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau ableiten liesse, „jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium“ nicht nachweisen lasse. Das besagte Urteil ist ein Eheschutzentscheid, welcher in einem summarischen Verfahren ergangen ist und vorläufigen Charakter hat (vgl. Art. 179 ZGB). Anlass zur Änderung kann auch der Umstand geben, dass die Verhältnisse bisher falsch gewürdigt wurden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 179 ZGB N 3). Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Unterhaltsbegehren nicht ab, weil die Ehefrau zur Bestreitung ihres Unterhalts selbst genügend leistungsfähig gewesen wäre, sondern weil der Ehemann aufgrund des damaligen Beweisergebnisses mangels Einkommens und Vermögens gar nicht leistungsfähig war. Dabei wies das Obergericht darauf hin, dass nicht nur Vermögenserträge, sondern auch die Vermögenssubstanz relevant seien, und schloss nicht aus, dass dem Ehemann aus dem Nachlass seiner Mutter auf irgendeine Weise zusätzliche Gelder zugeflossen sein könnten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 04.06.2012 S. 16 f.). Da die Ehefrau es unterliess, bezüglich der aus dem Nachlass geflossenen Gelder konkrete Beweisanträge zu stellen, blieb es bei der Feststellung, dass im damaligen Zeitpunkt beim Ehemann kein hinreichendes Einkommen und kein Vermögen vorhanden waren. Es ist somit möglich, dass die bisherigen Verhältnisse mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts unrichtig gewürdigt wurden. Dem Obergericht war insbesondere nicht bekannt, dass der Ehemann am 20.02.2012 eine Überweisung der C.____ AG über CHF 500‘000.00 aus dem Verkauf der Liegenschaft in E.____ auf sein Privatkonto erhielt (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Ehefrau an die Vorinstanz vom 22.09.2014). Hinzu kommt, dass der für einen allfälligen Unterhaltsanspruch relevante Wert des Vermögens des Ehemannes sich ändern kann. Dies trifft namentlich auf die Bewertung der Aktien der C.____ AG zu. Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ist daher ein Rechtsschutzinteresse der Ehefrau an der Auskunft über Einkommen und Vermögen des Ehemannes im Hinblick auf einen allfälligen Unterhaltsanspruch grundsätzlich zu bejahen. Für das Rechtsschutzinteresse an der Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes reicht es aus, dass der Ehefrau zufolge Fortbestehens der Ehe grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch zustehen könnte, unter Vorbehalt einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Auskunftsrechts. Dafür, dass das Auskunftsbegehren der Ehefrau aus reiner Neugier oder als Schikanemassnahme gegen den Ehemann angehoben wurde, bestehen keinerlei Anzeichen. Ob sie allenfalls selbst genügend leistungsfähig und daher gar nicht unterhaltsberechtigt wäre, ist keine Voraussetzung des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auskunftsbegehrens, weil die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegebenenfalls vom Eheschutzrichter im Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 ZG zu prüfen wären. Der Richter im selbständigen Verfahren gemäss Art. 170 ZGB hat keine Vorprüfungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs. Inwieweit sich mit den verlangten Unterlagen veränderte Verhältnisse nachweisen lassen, ist auch erst im Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 ZGB zu prüfen. Ein Glaubhaftmachen, dass die Gesuchstellerin die verlangten Auskünfte benötigt, um überhaupt die finanziellen Verhältnisse des Gesuchgegners prüfen zu können, reicht aus. Im Vordergrund eines Auskunftsbegehrens stehen die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Ehefrau macht im vorliegenden Fall darüber hinaus geltend, sie benötige auch Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Jahre 2012 und 2013 sowie die revidierten Jahresrechnungen 2010-2013 der C.____ AG. Weil dem Obergericht des Kantons Solothurn im damaligen Zeitpunkt nicht alle möglicherweise relevanten Tatsachen bekannt waren, ist ein Interesse der Ehefrau an der Auskunftserteilung auch für die Jahre 2012 und 2013 zu bejahen. Denn nur aufgrund der aus einem Mehrjahresvergleich ersichtlichen Vermögensentwicklung wird sie in die Lage versetzt, Rückschlüsse auf allenfalls damals vorhandenes Vermögen des Ehemannes und dessen Verbleib zu ziehen. Der Entscheid des Vorderrichters, den Ehemann auch zur Herausgabe von Unterlagen über sein Einkommen 2012 und 2013 (inkl. Zuwendungen aus dem Nachlass D.____ und der C.____ AG) und der Steuererklärungen 2012 und 2013 inkl. Wertschriftenverzeichnisse zu verpflichten, ist daher nicht zu beanstanden. Der Ehemann ist Alleinaktionär der C.____ AG. Seine Aktienbeteiligung stellt einen Vermögenswert dar. Als Aktionär hat er gemäss Art. 696 Abs. 1 OR das Recht, dass ihm eine Ausfertigung des spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung aufzulegenden Geschäftsberichts und Revisionsberichts unverzüglich zugestellt wird. Die Ehefrau hat genügend glaubhaft gemacht, dass diese Aktien kein Nonvaleur sind (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau an die Vorinstanz vom 22.09.2014). Sie hat Auskunft über die Jahresrechnungen der C.____ AG auch gar nicht von der entsprechenden Aktiengesellschaft, sondern vom Ehemann verlangt. Mithin hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Berufungsklägers die eigenständige Rechtspersönlichkeit der C.____ AG nicht verkannt. Die Verpflichtung, über die für die Bewertung notwendigen Tatsachen Auskunft zu geben, ergibt sich aus Art. 170 ZGB (vgl. Berner Kommentar, Art. 170 ZGB N 25a). Für eine verlässliche, aktuelle Bewertung der Aktien des Ehemannes sind die Jahresabschlüsse der C.____ AG notwendig. Auf wie viele vergangene Geschäftsjahre bei der Bewertung abzustellen ist, ist eine Ermessensfrage. Gemäss Wegleitung der Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28.08.2008 sind beispielsweise zwei bis drei Jahresrechnungen die Basis für die Bestimmung des Verkehrswertes. Da im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht bekannt war, ob die revidierten Jahresabschlüsse 2012 und 2013 bereits vorlagen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Ehemann zur Herausgabe der revidierten Jahresrechnungen 2010 bis 2013 aufforderte. Die Berufung erweist sich daher auch hinsichtlich der gerügten materiellen Mängel als unbegründet. 6. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Kostenverteilungsgrundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Botschaft

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7296). Da die Berufung aufgrund der obigen Erwägungen abzuweisen ist, gilt der Berufungskläger als unterliegend. Somit hat er die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren, welche in Anwendung von § 8 Abs. 1 lit. h i.V.m. § 9 Abs. 1 GebT auf CHF 1‘000.00 festzusetzen ist, zu tragen. Der vom Berufungskläger im Verfahren Nr. 400 14 248 geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist auf das Verfahren Nr. 400 15 313 umzubuchen und an die Gerichtsgebühr anzurechnen. Weiter hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen angemessenen Parteikostenersatz zu leisten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist das Honorar gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17.11.2003 (SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Für das gesamte Berufungsverfahren erscheint ein Zeitaufwand von 5 Stunden zu je CHF 275.00 zzgl. MWST von CHF 110.00 angemessen, was eine Parteientschädigung von CHF 1‘485.00 inkl. MWST von CHF 110.00 ergibt. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt, wobei der im Verfahren 400 14 248 vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss auf das Verfahren 400 15 313 umgebucht und auf die erhobene Gerichtsgebühr angerechnet wird. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘485.00 inkl. MWST von CHF 110.00 zu bezahlen. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte und Berufungskläger am 28.12.2015 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (5A_1022/2015).

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