Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 5. Mai 2015 (400 15 21) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht
Tierhalterhaftung, Sorgfalts- und Befreiungsbeweis
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil, Beklagte
Gegenstand unerlaubte Handlung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. September 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 01.10.2012 besuchte der Ehemann der Klägerin zusammen mit seiner Enkelin die Pferdesportanlage der Beklagten. Als er sich um 16.15 Uhr dazu anschickte, die Anlage zu verlassen, und seine Enkelin auf dem hinteren rechten Sitz seines auf dem Parkplatz der Anlage abgestellten Personenwagens gesichert hatte, kollidierte das zuvor aus seinem umzäunten Auslauf (im Folgenden mit dem Fachbegriff „Paddock“ bezeichnet) ausgebrochene Schulpferd C.____ mit ihm und der hinteren rechten Heckpartie seines Personenwagens. Durch den Aufprall des Pferdes, welches sich in der Folge über das Heck des Personenwagens überschlug, bzw. infolge der Einklemmung zwischen dem Pferd und dem Heck seines Personenwagens verletzte sich der Ehemann der Klägerin derart stark, dass er noch am Unfallort verstarb. Der Paddock, aus welchem das den Unfall verursachende Pferd ausbrach, war im Ausbruchsbereich mit zwei unter Strom stehenden Spiralfederdrähten mit Plastikgriffen zum Ein-/Aushängen gesichert. Die restliche Umrandung des Paddocks bestand aus zwei in weisses Textilband eingewebten Drähten. Beim Sprung aus dem Paddock blieb das Pferd C.____ am oberen Spiralfederdraht hängen und riss diesen mehrere Meter weit mit sich. Die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft eröffnete daraufhin ein Untersuchungsverfahren. In diesem Rahmen sind bei verschiedenen Personen Berichte und Gutachten eingeholt worden. Die Tierärztin Dr. med. vet. D.____ hatte das Pferd C.____ unmittelbar nach dem Unfall untersucht und die gewonnenen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Der Kantonstierarzt wurde mit der Beurteilung des Paddocks beauftragt. Auch das Schweizerische Nationalgestüt in Avenches wurde zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert, die durch E.____ beantwortet wurden. Mit Verfügung vom 25.04.2013 wurde das Strafuntersuchungsverfahren mangels Erfüllung eines Straftatbestandes eingestellt. B. Nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs der Klägerin stellte das Friedensrichteramt Binningen am 19.08.2013 mangels Einigung die Klagebewilligung aus. Mit Teilklage vom 30.09.2013 beantragte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 60‘629.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.10.2012, Mehrforderung vorbehalten, unter o/e- Kostenfolge. Mit Klageantwort vom 07.11.2013 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage mit Entscheid vom 26.09.2014 ab, auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin und verpflichtete die Klägerin zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Beklagte. Das Gericht erwog dabei Folgendes: Die Beklagte bestreite weder ihre Haltereigenschaft noch die Verursachung des Schadens durch ihr Pferd C.____. Sie verneine jedoch ihre Haftpflicht unter Berufung auf den Exzeptionsbeweis. Im vorliegenden Fall bestünden keine gesetzlichen Vorschriften, nach welchen sich die konkreten Sorgfaltspflichten richten würden. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) habe jedoch Empfehlungen für die Haltung von Pferden herausgegeben. Die BUL sei gemäss Bundesgericht für den Erlass einschlägiger Empfehlungen betreffend die Haltung von Pferden ohne Zweifel kompetent. Diese Empfehlung zeige auf, wie ein Pferdeweiden eingrenzender Zaun beschaffen sein müsse, damit die von weidenden Pferden ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten werde, und konkretisiere damit das Mass der Sorgfalt, dem ein Pferdehalter diesbezüglich zu genügen habe. Vorgesehen seien bei Grosspferden über 150 cm für Pferdezäune im Risikobereich 1 eine Zaunhöhe von 140 cm. Gemäss dem
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gutachten von E.____ sei der Paddock im Risikobereich 1 einzustufen. Zudem werde eine Zaunhöhe von 0.8 multipliziert mit dem Stockmass des Pferdes empfohlen. Der Zaun habe ausserdem aus mindestens zwei Querlatten zu bestehen, welche in einem Abstand von 50-60 cm zueinander zu stehen hätten. Als Querlatten könnten gemäss dem Gutachten von E.____ sämtliche gebräuchlichen horizontalen Trennsysteme bezeichnet werden, welche als feste Materialien resp. als stromführende Litzen, Drähte oder Bänder verbaut werden könnten. Der Paddock sei mit zwei parallel verlaufenden Spiralfederdrähten gesichert gewesen, welche im Bereich, in welchem das Pferd ausgebrochen sei, aus blanken Drähten bestanden hätten. Die restliche Umrandung habe aus zwei in weisses Textilband eingewobenen Drähten bestanden. Damit habe die vorliegende Konstruktion den Vorgaben der BUL grundsätzlich entsprochen. Der obere Spiralfederdraht sei auf der linken Seite vom Eingang des Paddocks aus gesehen auf einer Höhe von ca. 120 cm angebracht gewesen. Bei einem Stockmass des Pferdes C.____ von 170 cm betrage die empfohlene Zaunhöhe demzufolge 136 cm. Es habe somit im Bereich, in welchem das Pferd gesprungen sei, eine Abweichung von 16 cm, verglichen mit der empfohlenen Zaunhöhe für Grosspferde über 150 cm sogar von 20 cm, bestanden. In diesem Umfang liege eine leichte, aber doch vorhandene unzureichende Sorgfalt vor, weshalb der Exzeptionsbeweis als knapp gescheitert betrachtet werden müsse. Die Beklagte könne sich von der Haftung auch durch den Nachweis, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre und ihr nur punktuell und leicht davon abweichendes Verhalten nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen sei, befreien. Die Klägerin halte dafür, dass Zäune aus massiven Holzpfosten/Baumstämmen die übliche Umrandung von Pferdewiesen seien und Elektrolitzen im vorliegenden Fall keine genügende Sicherheit geboten hätten. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, weil gemäss Gutachten von E.____ als Querlatten sämtliche gebräuchlichen horizontalen Trennsysteme bezeichnet werden könnten und diese als feste Materialien resp. als stromführende Litzen, Drähte oder Bänder verbaut sein könnten. Demzufolge könnten auch unter Strom stehende Litzen, wie sie vorliegend verwendet worden seien, unter Querlatten gemäss den Empfehlungen der BUL subsumiert werden. Auch unter Berücksichtigung der Aussage von D.____ im Schreiben vom 03.12.2012, dass Pferde elektrisch geladene Litzen oder Bänder als „elektrische Wand“ wahrnähmen und sich nicht bewusst zu sein schienen, dass der Elektroschock nur auf das Band limitiert sei, sei nicht von einer grösseren Sicherheit bei der Verwendung von Holzlatten verglichen mit Elektrolitzen auszugehen. Frau D.____ weise darauf hin, dass auch ein stabiler Holzzaun in einem Fall von Panik durchbrochen oder übersprungen werden könne, da Pferde in Panik unberechenbar und selbstzerstörerisch handelten. Auch E.____ führe in seinem Gutachten aus, dass ein Massivzaun für ein Pferd aufgrund der guten Sichtbarkeit sowie der stabilen, immer gleich bleibenden Form der massiv gebauten Einzäunung speziell bei Springpferden einfacher einzuschätzen sei und das Ausbrechen durch Überspringen fördere, weshalb ein Massivzaun nicht zwingend sicherer als ein Elektrozaun sei. Die Berufung auf das rechtmässige Alternativverhalten könne der Beklagten somit mit dem Argument, nur eine Umzäunung mit Holzlatten hätte der gebotenen Sorgfalt entsprochen, nicht abgesprochen werden. Gründe, warum im vorliegenden Fall von den Empfehlungen abgewichen werden sollte, seien keine ersichtlich. Die Empfehlungen berücksichtigten aufgrund der Unterteilung in drei Risikobereiche unterschiedliche Lagen von Pferdekoppeln risikogradabstufungsgerecht. Ferner handle es sich bei
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ um ein gutmütiges Pferd, das kein Anfängerpferd sei. Folglich sei festzuhalten, dass die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht mit der Errichtung eines Zaunes mit Spiralfederdrähten bei einer Höhe des obersten Drahtes von mindestens 136 cm nachgekommen wäre und sich von der Haftung befreien könne, wenn der Schaden auch bei einem im Übrigen genau so beschaffenen Zaun eingetreten wäre. Die Ursache für den Ausbruch des Pferdes aus seinem Paddock bleibe offen, was jedoch die Führung des Entlastungsbeweises nicht erschweren dürfe, da nicht die Beklagte sondern die Klägerin für die Schadensstiftung und -auslösung und somit die Gesamtheit des schadenverursachenden Lebenssachverhalts beweispflichtig sei. Es sei damit von der für die den Entlastungsbeweis führende Partei günstigsten Variante auszugehen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Pferd auch bei erhöhtem Draht an der gleichen Stelle gesprungen wäre und diesen auch bei entsprechender Erhöhung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sehr knapp übersprungen und den Draht ebenfalls mehrere Meter mitgerissen hätte. Weiter sei davon auszugehen, dass das Pferd auch bei erhöhtem Draht ein bis zwei zusätzliche Stromstösse empfangen hätte und danach in gleicher enormer Geschwindigkeit weitergerannt und das äusserst tragische Ereignis dennoch eingetreten wäre. Die aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung bestehende Minderhöhe des oberen Drahtes von 16 cm sei demzufolge nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen, weshalb eine Haftung der Beklagten zu verneinen sei. Wenn an das Beweismass des rechtmässigen Alternativverhaltens noch höhere Anforderungen gestellt würden, könne der betreffende Entlastungsbeweis kaum erbracht werden. Selbst wenn die Haftpflicht bejaht werden sollte, müsste die Klage in Bezug auf die Rückforderung der Bestattungskosten mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen werden. Weiter wäre die Genugtuung auf CHF 40‘000.00 festzusetzen, so sie denn geschuldet wäre. C. Gegen diesen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 04.02.2015 Berufung und beantragte dessen Aufhebung sowie die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 60‘629.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 01.10.2012, Mehrforderung vorbehalten, unter o/e-Kostenfolge, und zwar aus folgenden Gründen: Die Vorinstanz sei zwar davon ausgegangen, dass es der Beklagten nicht gelungen sei zu beweisen, dass sie alle gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Trotzdem seien ihre Überlegungen zu eng und unvollständig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) massgebend. In den Empfehlungen der BUL sei ein Foto für Zäune von Pferdeweiden abgebildet, worauf eine Umzäunung mit vier, in weisse Textilbänder eingewobenen Elektrolitzen zu sehen sei. Darunter stehe folgender Text: „Pferde stellen höhere Ansprüche an Zäune als Rinder. Pferde können dünne Drähte nicht sehen. Breite weisse Bänder oder Latten sind am besten sichtbar, die Zaunhöhe muss mindestens 150 cm betragen.“ Der Pferdepaddock der Beklagten habe im Bereich, in welchem das Pferd C.____ ausgebrochen sei, lediglich aus 2 dünnen blanken Drähten, die an der tiefsten Stelle sogar nur eine Höhe von ca. 120 cm aufgewiesen hätten, bestanden. Die Vorinstanz habe dann die Richtlinien der BUL mit denjenigen des Schweizerischen Nationalgestüts verwechselt, welche für Pferde mit einem Stockmass von über 150 cm in wenig risikobelasteter Umgebung eine Zaunhöhe von 140 cm und mindestens 2 Querlatten vorsähen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entlang von Spazierwegen wie im vorliegenden Fall müssten aber 3 Querlatten vorhanden sein und müsse die Zaunhöhe 150 cm betragen. Die Vorinstanz sei aber davon ausgegangen, dass zwei Querlatten genügt hätten. Weiter übersehe die Vorinstanz, dass bei Pferden mit einem Stockmass von über 150 cm die Zaunhöhe nicht einfach durch das Stockmass multipliziert mit dem Faktor 0,8 berechnet werden müsse, sondern mindestens 140 cm und an Spazierwegen sogar 150 cm betragen müsse. Der Entlastungsbeweis sei entgegen der Vorinstanz nicht nur „knapp“ gescheitert, sondern die Beklagte habe die Richtlinien der BUL und des Schweizerischen Nationalgestüts in mehreren Punkten nicht eingehalten: nur ein blanker Draht, der nicht gut sichtbar sei, anstelle von breiten, weissen Bändern oder Latten; nur 2 Drähte anstelle von mindestens 3 oder sogar 4 Bändern oder Latten; nur 120 cm Höhe statt 150 cm. Hinzu komme, dass massive Holzzäune, welche immer noch weit verbreitet seien, sicherer seien als blosse Elektrozäune, da sie erstens besser gesehen würden und zweitens entgegen den Ausführungen des Gutachters E.____ von normalen Pferden ohne Reiter nicht übersprungen oder einfach durchbrochen werden könnten. An der exponierten Lage des Pferdesportzentrums der Beklagten vor den Toren einer grösseren Stadt, an einer Strasse, die selbst von einem Bus befahren und an jedem Wochenende von Hunderten von Spaziergängern mit Kindern begangen werde, genüge das blosse Einhalten der erwähnten Richtlinien jedoch kaum. Die Beklagte hätte nach Ansicht der Klägerin den Sorgfaltsbeweis selbst dann nicht erbringen können, wenn sie die Richtlinien des BUL eingehalten hätte. An der konkreten Stelle wäre es angebracht gewesen, einen massiven, gut sichtbaren hohen Zaun anzubringen oder sogar nicht nur den Paddock einzuzäunen, sondern auch noch eine zweite Schranke zwischen dem Autoparkplatz und der eigentlichen Reitanlage mit dem Stallvorplatz anzubringen. Die Beklagte habe die gebotene Sorgfalt somit krass missachtet. Ferner seien nach dem Unfall Stimmen laut geworden, wonach C.____ ein unberechenbares Pferd sei. Sollte sich dies bewahrheiten, so wäre selbst das blosse Einhalten von empfohlenen Richtlinien ungenügend. Die unzutreffenden Überlegungen der Vorinstanz bezüglich des Einhaltens der Sorgfaltsrichtlinien beeinflussten dann auch die weiteren Überlegungen bezüglich des Befreiungsbeweises, dass sich der Unfall ohnehin auch bei Einhalten der Sicherheitsmassnahmen (Draht der Umzäunung 16 cm höher angebracht) genau gleich ereignet hätte. Es gehe aber nicht nur um 16 cm, sondern um 30 cm. Zudem seien die blanken Drähte nicht sichtbar gewesen, weil sie nicht in ein Textilband eingewoben gewesen seien und weil nur 2 Drähte statt 3 oder sogar 4 gut sichtbare Textilbänder vorhanden gewesen seien. Es bestehe mindestens eine sehr gute und hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Pferd C.____, wenn es 3 gut sichtbare Textilbänder gesehen hätte, aus dem Paddock nicht ausgebrochen wäre, sondern einen anderen Fluchtweg gesucht hätte. Diese Wahrscheinlichkeit wäre noch viel grösser gewesen, wenn der Paddock mit Holzlatten eingezäunt gewesen wäre. Nur die Behauptung, dass sich der Unfall möglicherweise gleich hätte ereignen können, stelle im Übrigen keinen Beweis dar. Wenn auch nur die geringste Chance bestehe, dass das Geschehen einen anderen Lauf genommen hätte, müsse der Befreiungsbeweis als gescheitert betrachtet werden. Zweifel gingen zulasten des Tierhalters. Der Entlastungsbeweis dürfe nie nur unter Annahme einer Hypothese als gelungen betrachtet werden. Nicht zugestimmt werden könne der Ansicht der Vorinstanz, dass die Ungewissheit über die Ursache für den Ausbruch des Pferdes aus dem Paddock dazu führe, dass die Klägerin beweisen müsse, welches das schadenstiftende Ereignis sei. Wenn die Beklagte sich entlasten
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wolle, müsse sie beweisen, dass das Pferd in der Lage gewesen wäre, auch ohne Hilfe eines Reiters einen Zaun von 150 cm Höhe zu überspringen, oder dass es diesen durchbrochen hätte und trotz Hängenbleibens und eventuellen Stürzens sich nachher wieder aufgerappelt und weiter in Panik geflüchtet wäre. Ein solcher Beweis sei nicht möglich. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Hypothesen abgestellt und sich nicht dazu geäussert, ob der Beklagten der Befreiungsbeweis gelungen sei. Solange eine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, bestünden Zweifel und greife die Tierhalterhaftung. Wenn der Tierhalter trotz Schadensverursachung durch das Tier eine „andere Ursache“ geltend machen wolle, so müsse er beweisen, dass sich das Tier derart aussergewöhnlich verhalten habe, dass schlichtweg nicht mit einem solchen Tierverhalten zu rechnen gewesen sei und sich dieses ausserhalb jeglicher Erfahrung und Vorstellung befunden habe. Nachdem in allen Richtlinien darauf hingewiesen worden sei, dass Pferde schreckhaft seien und schon aus kleinen Anlässen zu Panikreaktionen neigten, könne nicht gesagt werden, dass das Geschehen im vorliegenden Fall ausserhalb jeglicher Vorstellung gelegen sei, dass damit nicht habe gerechnet werden müssen und sich der Unfall so oder so ereignet hätte, auch wenn alle Sicherheitsrichtlinien befolgt worden wären. Damit könne die Beklagte den Beweis nicht erbringen, dass sich der Unfall auch ereignet hätte, wenn sie sämtliche Sicherheitsrichtlinien beachtet hätte. Daher sei die Haftung der Beklagten zu bejahen. Die Beklagte habe die Bestattungskosten der Höhe nach anerkannt für den Fall, dass die Haftung gegeben sein solle. Die Klägerin habe somit keinen Anlass gehabt, zu ihrer Aktivlegitimation weitere Ausführungen zu machen. Für eine anerkannte Forderung bestehe immer eine Aktivlegitimation. Die Vorinstanz verkenne die Rechtslage, wenn sie trotzdem dafür halte, die Aktivlegitimation von Amtes wegen prüfen zu müssen. Im Übrigen habe die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, mit welchem sie sich gegenseitig als Universalerben eingesetzt hätten. Der Erbvertrag sei nicht angefochten worden, womit die Aktivlegitimation der Klägerin belegt sei. Die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung sei eine Ermessenssache. Während jüngere Menschen beim Verlust eines Ehegatten noch Zeit hätten, ihr Leben neu zu organisieren, und sich vielleicht einen neuen Partner suchten, sei dies im fortgeschrittenen Alter weniger möglich. Gerade im Alter seien Ehegatten auf gegenseitigen Beistand und Hilfe angewiesen. Im Pensionsalter hätten sie auch viel Zeit füreinander. Der Verlust des Ehemannes treffe die Klägerin ausserordentlich schwer. Das Kind, welches beim Unfall dabei gewesen sei, zeige noch heute beim Anblick von Pferden Angstreaktionen, was auch die Klägerin, welche das Kind regelmässig betreue, stark beschäftige. Unter diesen Umständen scheine eine Genugtuung in der geforderten Höhe als angemessen. D. Mit Berufungsantwort vom 05.03.2015 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, und zwar aus folgenden Gründen: Es gebe Grenzen der Sorgfaltspflicht. Das Mass der Sorgfalt sei ex ante zu beurteilen. Vom Tierhalter könne nicht verlangt werden, dass er alle denkbaren Massnahmen zur Bannung jeglicher tierischer Gefahr ergreife. Im vorliegenden Fall könnten von der Tierhalterin nicht Massnahmen verlangt werden, die ein Ausbrechen aus dem Paddock bei einer Panik des Pferdes gänzlich verunmöglichten. Liege das Tierverhalten – wie hier – weit ausserhalb des zu erwartenden Rahmens, so sehe das Gesetz nach richtigem Verständnis die Befreiung des Halters
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von der Haftung vor. Gemäss dem Bericht vom 03.12.2012 von Dr. med. vet. D.____ nehme ein Pferd einen Elektrozaun als „elektrische Wand“ wahr, sodass es normalerweise nicht versuche, das elektrische Hindernis zu überspringen. Angesichts dieser Wahrnehmung durch das Pferd könne nicht angenommen werden, dass die genaue Höhe des Elektrozauns (120 cm oder 136 cm oder 150 cm) bei der Wirksamkeit der Umzäunung eine massgebliche Rolle spiele. Der Annahme der Vorinstanz, der Beweis der sorgfältigen Verwahrung des Pferdes C.____ sei knapp gescheitert, könne somit aus tierärztlicher Sicht nicht gefolgt werden. Dass die Klägerin die Beurteilung der Experten des Schweizerischen Nationalgestüts nun nicht mehr gelten lassen wolle, erstaune, seien diese hinsichtlich Pferdekenntnis und Spezialität den Empfehlungen der BUL überlegen. Die Empfehlungen der BUL mit dem Foto einer umzäunten Pferdeweide und dem darunter angebrachten Text auf S. 1018 der BUL-Broschüre beziehe sich allgemein auf Pferdeweiden und könne nicht unbesehen auf einen Paddock übertragen werden. Sie könnten daher die fallspezifischen gutachterlichen Ausführungen von E.____ nicht entkräften. Die obere Spiralfeder beim Ausgang des Paddocks sei vor dem Hintergrund der grünen Hecke gut sichtbar gewesen. Zudem sei der Zugangs-/Ausgangsbereich des Paddocks C.____ bestens bekannt gewesen, weshalb er versucht habe, die obere Spiralfeder zu überspringen. Dies mache ein Pferd nicht, wenn es ein Hindernis nicht sehe. Die Behauptung der Klägerin, Holzzäune seien sicherer als Elektrozäune, sei durch das Gutachten widerlegt. Die Behauptung, C.____ sei unberechenbar und verhaltensauffällig, sei neu und nicht mehr zu berücksichtigen. Entscheidend und erwiesen sei, dass das Pferd aus nicht ermittelter Ursache in Panik geraten und instinktiv die Flucht aus dem Paddock ergriffen habe. Eine Wahrscheinlichkeit, dass es innerhalb des kleinen Paddocks geblieben wäre, wenn es beim Ausgang 3 Textilbänder gesehen hätte, bestehe nicht, habe es doch auf dem weiteren Fluchtweg gut sichtbare, massive Hindernisse wie einen Menschen und einen parkierten Personenwagen überrannt. Weiter sei gutachterlich erwiesen, dass die panische Fluchtreaktion eines Pferdes durch keine tiergerechte Haltungs-/Verwahrungsmassnahme verhindert werden könne. Tatsächlich bedeute dies, dass die Empfehlungen und Richtlinien zur Unfallverhütung nicht so ausgestaltet seien, dass sie das Ausbrechen und Durchbrennen eines in Panik geratenen Pferdes verunmöglichten. Sie so auszugestalten, dass sie den überzogenen Sicherheitsansprüchen der Klägerin entsprächen, sei dem Risiko der Pferdehaltung und dem Charakter des Pferdes als Haustier nicht angemessen. Folglich sei die Haftung der Beklagten zu verneinen. Zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Schadenersatzansprüche würden keine weiteren Bemerkungen gemacht. Dass die Vorinstanz in der Eventualbegründung die Höhe der Genugtuung auf CHF 40‘000.00 festgelegt habt, liege noch innerhalb ihres Ermessens, weshalb die Beklagte auf weitere Ausführungen hierzu verzichte. E. Mit Verfügung vom 06.03.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und bei den Parteien nachgefragt, ob in vorliegender Sache Bereitschaft für eine Vergleichsverhandlung bestehe. Nachdem dieses Interesse nur einseitig vorhanden war, wurde am 24.03.2015 verfügt, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen und den Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/ und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 13.01.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 04.02.2015 somit eingehalten. Die Klägerin macht zulässige Berufungsgründe geltend. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, oder wenn erst der Entscheid der ersten Instanz Anlass zum Vorbringen von neuen Tatsachen gegeben hat (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 30). Ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel rechtserheblich ist, hat für die Frage der Zulassung von Noven keine Bedeutung (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 29). Die klägerische Behauptung, dass das Pferd C.____ unberechenbar und verhaltensauffällig sei, ist erstmals in der Berufung aufgestellt worden. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Zulässigkeit dieses Novums. Die Berufungsklägerin unterlässt es jedoch darzutun, seit wann sie davon Kenntnis hat und warum ihr eine Vortragung dieser Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zumutbar gewesen ist. Diese neue Tatsachenbehauptung hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Weiter reichte die Berufungsklägerin den Ehe- und Erbvertrag vom 26.10.1993 ein, mithin ein unechtes Novum zum Beweis der ihr von der Vorinstanz abgesprochenen Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Bestattungskosten. Da die Beklagte bereits in der Klagantwort die Aktivlegitimation der Klägerin anerkannt hatte (vgl. Klagantwort vom 07.11.2013 S. 2 B.7), bestand für die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren kein Anlass, den Ehe- und Erbvertrag zu den Akten zu geben. Folglich ist dieses Novum unabhängig davon, ob es für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, zuzulassen. 3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 OR haftet für den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haltereigenschaft der Berufungsbeklagten und die Verursachung des Todes des Ehemannes der Berufungsklägerin durch das von der Berufungsbeklagten gehaltene Pferd C.____ sind unbestritten. Die Berufungsklägerin rügt zunächst die unrichtige Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt. Die Haftung setzt die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht voraus. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Tierhalter kann sich nicht darauf berufen, das all-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemein Übliche an Sorgfalt aufgewendet zu haben. Vielmehr hat er nachzuweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat. Bleiben über die entlastenden Tatsachen Zweifel bestehen, muss die Haftung des Halters bejaht werden. Die konkreten Sorgfaltspflichtverletzungen richten sich in erster Linie nach geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften. Fehlen gesetzliche oder reglementarische Vorschriften und haben auch private Verbände keine allgemein anerkannten Vorschriften erlassen, so ist zu prüfen, welche Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände geboten ist (BGE 131 III 116 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) ist für den Erlass einschlägiger Empfehlungen über die Einzäunung von Pferdeweiden, damit die von weidenden Pferden ausgehende Gefährdung möglichst gering gehalten wird, ohne Zweifel kompetent. Diese Empfehlungen konkretisieren damit das Mass der Sorgfalt, dem ein Pferdehalter im Sinne von Art. 56 OR diesbezüglich zu genügen hat (BGE 131 III 117 E. 2.3). Die BUL schreibt in ihrer Empfehlung zur Pferdehaltung: „Pferde stellen höhere Ansprüche an Zäune als Rinder. Pferde können dünne Drähte nicht sehen. Breite weisse Bänder oder Latten sind am besten sichtbar, die Zaunhöhe muss mindestens 150 cm betragen.“ Auf der Abbildung daneben ist ein hoher Zaun mit Holzpfosten zu sehen, die mit jeweils 4 weissen Bändern verbunden sind (http://www.bul.ch/de/fachthemen/tierhaltung/pferdehaltung.html). Die spezifischen Empfehlungen der BUL bezüglich Paddockzäune sind unter den praxisorientierten Dokumenten des SNG im Merkblatt „Pferdeauslauf für das ganze Jahr“, gültig ab 01.01.2010, im Abschnitt über Paddockzäune enthalten: Latten bzw. Elektrobänder in 45, 95 und 140 cm Höhe (http://www.agroscope.admin.ch/haras/04821/04885/index.html?lang=de). Gemäss Art. 147 Landwirtschaftsgesetz (LWG, SR 910.1, in der Fassung vom 01.01.2012) kann der Bund zur Unterstützung der Pferdezucht ein eidgenössisches Gestüt betreiben, welches dem Bundesamt unterstellt ist. Das Schweizerische Nationalgestüt (SNG) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Equiden innerhalb von Agroscope. Es dient der Forschung und Entwicklung, dem Wissenstransfer sowie der Unterstützung der Pferdezucht und ergänzt die Förderungsmassnahmen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung. Das Schweizer Nationalgestüt ist ein in der Schweiz einzigartiger Wissenspool rund um das Pferd und gelebtes Kulturgut (http://www.agroscope.admin.ch/haras/index.html?lang=de). Als solches ist das SNG mindestens so kompetent wie die BUL zum Erlass von Richtlinien für die Pferdehaltung. Die Empfehlungen des SNG sind zudem differenzierter als diejenigen der BUL und nehmen Abstufungen nach dem Risikobereich der Lage der Pferdeweide und nach dem Stockmass der Pferde vor. Unter den praxisorientierten Dokumenten des SNG befindet sich das Merkblatt über die Empfehlungen des Nationalgestüts für Pferdezäune, gültig ab 11.02.2011 (http://www.agroscope.admin.ch/haras/04821/04885/index.html?lang=de), welches im Risikobereich 1 eine empfohlene Zaunhöhe von 0,8 multipliziert mit dem Stockmass des Pferdes resp. für Grosspferde über 150 cm eine Zaunhöhe von ca. 140 cm vorsieht. Die Vorinstanz durfte daher die Empfehlungen des SNG als massgebend erachten. Dass sie die angewendeten Richtlinien versehentlich als Empfehlungen der BUL bezeichnet hat, ist unerheblich. Letztlich ist es im vorliegenden Fall nicht einmal relevant, auf welche Richtlinien abgestellt wird, weil sie so oder so von der Berufungsbeklagten nicht eingehalten worden sind: Der Paddock war mit zwei stromführenden, weissen, ausreichend breiten Litzenbändern auf einer Höhe zwischen 70 und
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 80 cm und 135 bis 140 cm eingezäunt. Die Absperrung im Zugangs-/Ausgangsbereich des Paddocks bestand aus zwei stromführenden, metallfarbigen Drahtfedern. Im Zugangsbereich zum Paddock waren beim linken Pfahl das obere Litzenband und auch der abgerissene Rest des Spiralfederdrahts auf einer Höhe von 120 cm angebracht (vgl. Bericht des Kantonstierarztes vom 29.11.2012 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Strafuntersuchungsverfahren act. 157 ff.). Das war gemäss den Empfehlungen des SNG 16 bis 20 cm und gemäss den Empfehlungen der BUL 20 bis 30 cm zu wenig. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht geschlossen, dass der Berufungsbeklagten der Exzeptionsbeweis der gebotenen Sorgfalt nicht gelungen ist. Für die Ansicht der Berufungsklägerin, dass angesichts der Lage des Pferdesportzentrums an einem belebten Spazierweg in Stadtnähe noch höhere Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen gewesen wären, ist sie den Beweis schuldig geblieben. Das im Strafuntersuchungsverfahren eingeholte und auf Antrag der Parteien für den Haftpflichtprozess beigezogene Gutachten entfaltet volle Beweiskraft, zumal die Berufungsklägerin schon damals als Privatklägerin Verfahrensbeteiligte war. Zudem hat es die Berufungsklägerin trotz ihrer gegenüber der Vorinstanz geäusserten Bedenken unterlassen, einen Antrag auf Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder auf Anordnung eines Obergutachtens zu stellen. Der Gutachter im Strafuntersuchungsverfahren, E.____, hat die Frage, ob ein massiver Holzzaun mit weiss gestrichenen Holzbalken (resp. Holzlatten) gegenüber einem Elektrozaun eine höhere Sicherheit darstelle, mit schlüssiger Begründung verneint. Ferner hat der Gutachter nachvollziehbar und einleuchtend begründet, warum der fragliche Paddock dem Risikobereich 1 und entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht dem Risikobereich 2 zuzuordnen ist (vgl. Gutachten vom 08.02.2013 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Strafuntersuchungsverfahren act. 211 ff., Ziff. 1 und 7). Dass in der konkreten Situation zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt noch eine zweite Schranke zwischen dem Autoparkplatz und der eigentlichen Reitanlage mit dem Stallvorplatz anzubringen gewesen wäre, hat die Berufungsklägerin weder hinreichend substantiiert noch bewiesen. 4. Weiter rügt die Berufungsklägerin die unrichtige Beweislastverteilung und die unrichtige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hinsichtlich des Nachweises des rechtmässigen Alternativverhaltens. Misslingt der Sorgfaltsbeweis, kann sich der Tierhalter von der Haftung befreien, indem er nachweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. D.h. die Sorgfaltspflichtverletzung muss kausal für den Schaden gewesen sein. Art. 56 Abs. 1 OR kodifiziert damit den allgemein geltenden Grundsatz, dass keine Haftung greift, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alternativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtwidrige Verhalten. Dogmatisch wird auch vom Nachweis der fehlenden Kausalität der unterlassenen Sorgfaltsmassnahmen oder des fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs gesprochen (BGE 131 III 119 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 4A_170/2009 E. 2.2). Der Entlastungsbeweis betreffend rechtmässiges Alternativverhalten ist strikt zu erbringen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es um den Nachweis eines hypothetischen Sachverhalts geht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 19.03.1986 E. 2, wiedergegeben in SG 1986 Nr. 758, Sammelstelle für Gerichtsentscheide, Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht, OR, einsehbar über swisslex). Für die Hypothese, dass der Schaden
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfaltsmassnahmen eingetreten wäre, muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen, dass vernünftigerweise nicht mehr mit der Möglichkeit des Gegenteils gerechnet werden muss, oder kurz, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dargetan sein (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, N 9.160). Dieser Entlastungsbeweis ist entgegen den in diesem Punkt etwas missverständlichen Ausführungen in E. 4.d des vorinstanzlichen Entscheids vom Tierhalter zu erbringen. Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang nicht zu beweisen (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht II/1, § 21 N 97 i.V.m. § 20 N 146). Der Entlastungsbeweis muss als gescheitert betrachtet werden, wenn sich im konkreten Fall ergibt, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt möglicherweise eingetreten wäre. Die damit verbleibende Möglichkeit, dass der Schadenseintritt dennoch vermieden worden wäre, schliesst die Haftungsbefreiung aus (BGE 131 III 120 E. 3.3). Die Berufungsbeklagte hat sich in der Klageantwort für diesen Entlastungsbeweis auf das Gutachten von E.____ berufen. Die Vorinstanz hat den von der Berufungsbeklagten zu erbringenden Beweis für die fehlende Kausalität der Unterlassung der Berufungsbeklagten hinsichtlich des Schadenseintritts gestützt auf das aus dem Strafuntersuchungsverfahren beigezogene Gutachten als erbracht qualifiziert. Die Frage Nr. 9, ob das Ausbrechen des in Panik geratenen Schulpferdes und damit der nachfolgende tragische Unfall hätte vermieden werden können, wenn a) das obere Elektro-Litzenband konstant auf 140 cm verlaufen und b) anstelle der beiden Elektro-Drahtfedern beim Paddock-Zugang weisse Litzenbänder verwendet worden wären, hat der Gutachter wie folgt beantwortet: „a) Nein, weil wenn die differente Höhe das Ausbrechen des Pferdes begünstigt hätte, so wäre das Pferd an der tiefsten, gut sicht- und somit taxierbaren Stelle (über die Litzenbänder) raus gesprungen und nicht durch die Spiralfedern hindurch. b) Die Spiralfedern sind, von ihrer Bauart her, für das menschliche sowie für das Pferde-Auge deutlich weniger gut sichtbar. Da das Schulpferd C.____ nach Aussagen des Bereiters jedoch seit Monaten immer auf den gleichen Paddock gestellt wurde, gehen wir davon aus, dass das Pferd die elektrischen Installationen und deren Positionierung genau gekannt hat. Der Grund, genau an dieser Stelle auszubrechen, liegt vermutlich eher darin, dass ein Pferd in der Regel immer den ihm bekannten Weg für eine Flucht wählt. Aus unserer Sicht hätte im vorliegenden Fall das Ausbrechen des in Panik geratenen Pferdes nicht verhindert werden können.“ Die Antwort des Gutachters auf die weitere Frage Nr. 8, wie ein Paddock gebaut sein müsste, um ein in Panik geratenes Pferd zurückzuhalten bzw. am Ausbrechen zu hindern, lautet folgendermassen: „Massive, sichtdichte Mauer aus Stein, Beton oder Holz, 3 bis 3,5 Meter hoch. Hierbei handelt es sich um eine theoretische Grösse, da Pferde in Panik durch alle Abschrankungen hindurch versuchen auszubrechen.“ (vgl. Gutachten vom 08.02.2013 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Strafuntersuchungsverfahren act. 211 ff., Ziff. 8 und 9). Dem Fachgutachter wurde somit explizit die Frage nach der Kausalität der Unterlassung gestellt, welche er klar verneinte. Der Unfall mit Todesfolge für den Ehemann der Klägerin hätte auch unter Einhaltung der Empfehlungen der BUL und des SNG (vgl. dazu E. 3 hievor) nicht verhindert werden können. Dazu hätte es einer 3 bis 3,5 Meter hohen Mauer bedurft. Die Tierhalterhaftung beruht nicht allein auf der Gefährlichkeit des Tieres sondern primär auf dem Gedanken des Interessenausgleichs von Nutzen und Risiko und soll einen Ausgleich zwischen dem Nutzniesser der Tierhaltung und dem unbeteiligten Dritten, der Schaden erleidet, bringen (Brehm, in: Berner Kommen-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tar, Art. 56 OR N 31; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftplichtrecht, N 820). Dies spielt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der vom Tierhalter zu erwartenden Vorkehrungen eine Rolle. Im vorliegenden Fall würde die Errichtung einer Mauer, wie sie der Gutachter in seiner Antwort auf die Frage Nr. 8 gegeben hat, zur Einzäunung eines Pferdeauslaufs weit über der unter den konkreten Umständen geforderten Sorgfalt liegen und wäre der Berufungsbeklagten nicht zumutbar gewesen. Die Berufungsklägerin unterliess es auch diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren, einen Antrag auf Oberexpertise zu stellen. Die Begründung der Schlussfolgerungen des Gutachters ist zwar kurz ausgefallen, aber dennoch schlüssig. Dass ein Pferd, welches seit Monaten auf den gleichen Paddock gestellt wurde, die elektrischen Installationen und deren Positionierung genau gekannt hat, wird auch durch die Ausführungen von Dr. med. vet. D.____ in ihrem Schreiben vom 03.12.2012 über die Wirkung eines Elektrozauns bestätigt (vgl. Strafuntersuchungsverfahren act. 179 ff.). Zudem befinden sich keine das Gutachten entkräftenden Hinweise in den Akten, weshalb die Vorinstanz auch keine Veranlassung hatte, von Amtes wegen ein Obergutachten anzuordnen. Dies gilt auch für die nachfolgende Aussage des Kantonstierarztes: „Ob der Unfall hätte vermieden werden können, wenn im Zugangsbereich des Paddocks die Litzenbänder durchgehend auf 140 cm Höhe angebracht worden wären und die Drahtfedern, wie zwischenzeitlich geschehen, durch weisse Gummizüge ersetzt worden wären, kann nicht schlüssig beantwortet werden.“ (vgl. Strafuntersuchungsverfahren act. 161). Dem Kantonstierarzt wurde nämlich die Frage nach der Kausalität der Unterlassung nicht explizit unterbreitet, sondern er äusserte sich dazu bloss beiläufig im Rahmen einer Anfrage zur Sicherheit und Vorschriftsgemässheit des Paddocks. Hinzu kommt, dass er als Kantonstierarzt im Unterschied zum Gutachter nicht ein Pferdespezialist ist. Die Vorinstanz hat somit zutreffend auf das Gutachten von E.____ abgestellt und dieses richtig gewürdigt. Hätte sie davon abweichen wollen, wären triftige Gründe anzuführen gewesen. Solche sind nicht ersichtlich. Deshalb hat die Vorinstanz den Nachweis, dass sich der Schaden auch bei Einhaltung der geforderten Sorgfaltsmassnahmen genau gleich ereignet hätte, zu Recht für erbracht erachtet, womit die Haftpflicht der Berufungsbeklagten entfällt. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung über die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR würde zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dem haftpflichtigen Werkeigentümer der Befreiungsbeweis, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre, ebenfalls offensteht (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht II/1, § 20 N 146). Dieser Nachweis wäre aus den oben angeführten Gründen auch bei der Werkeigentümerhaftung für erbracht zu erachten gewesen. 5. Die Berufungsklägerin rügt die in der Eventualbegründung der Vorinstanz verneinte Aktivlegitimation der Klägerin für die Schadensersatzforderung betreffend Bestattungskosten. Von Amtes wegen sind in Prozessen mit Verhandlungsmaxime nur die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Die Aktivlegitimation zählt nicht dazu. Bei einer Schadenersatzforderung ist der Geschädigte aktivlegitimiert. Die Klägerin hat in der Teilklage behauptet, durch den Anfall der Bestattungskosten geschädigt zu sein (vgl. Teilklage vom 30.09.2013 S. 3 II.7). Die behauptete Geschädigteneigenschaft resp. Aktivlegitimation der Klägerin hat die Beklagte nie bestritten (vgl. Klagantwort vom 07.11.2013 S. 2 B.7; Duplik vom 21.07.2014 S. 2 B.6; Parteivortrag vor erster Instanz, siehe Protokoll der Audienz vom 26.09.2014 S. 5). Die der Aktivlegitimation zu-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundeliegende Tatsache war somit zugestanden, weshalb sie keines Beweises mehr bedurfte. Dieses Zugeständnis wirkte vielmehr beweisausschliessend (Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 150 N 19). Die Vorinstanz hätte bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin gar kein Beweisverfahren durchführen und die Aktivlegitimation mangels Beweises nicht verneinen dürfen. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich daher in diesem Punkt als begründet. Für den Fall, dass die Haftung der Beklagten zu bejahen wäre, hätte sie der Klägerin folglich den von ihr summenmässig anerkannten Betrag von CHF 10‘629.15 zu bezahlen, was in diesem Umfang zur teilweisen Gutheissung der Klage führen müsste. Bezüglich des Zinsenlaufs liegt bloss ein vom vorinstanzlichen Entscheid abweichender Antrag der Berufungsklägerin, aber überhaupt keine Begründung der Berufung vor, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist. 6. Die Berufungsklägerin rügt ferner die in der Eventualbegründung von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Genugtuung. Sie hat jedoch in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt, dass der Vorinstanz ein Ermessensfehler unterlaufen wäre oder die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten hätte, sondern wiederholt diesbezüglich nur ihre Ausführungen vor erster Instanz (vgl. Replik vom 04.06.2014 S. 6 III.20; Parteivortrag vor erster Instanz, siehe Protokoll der Audienz vom 26.09.2014 S. 3). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt nicht als hinreichend begründet, weshalb diesbezüglich nicht darauf einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, ist festzuhalten, dass den kantonalen Gerichten bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGer 4A_423/2008 E. 2.1). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von unzutreffenden Bemessungskriterien ausgegangen wäre oder die angewandten Kriterien unrichtig gewichtet hätte. Die im Eventualfall auf CHF 40‘000.00 festgesetzte Genugtuung für die Berufungsklägerin befindet sich allemal im Bereich der gemäss Gerichtspraxis für den Tod eines Ehegatten zugesprochenen Beträge (BGer 4A_423/2008 E 2.6 mit weiteren Hinweisen). 7. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren unterlegen ist, weshalb ihr die Gerichtskosten für die zweite Instanz sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 4'000.00 festgelegt. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zuzusprechen ist. Das Kantonsgericht bemisst die zu leistende Parteientschädigung in Anwendung der §§ 7 und 10 TO und in Anlehnung an das von der Vorinstanz berechnete Grundhonorar, zu welchem für das Berufungsverfahren keine Zuschläge gemäss § 8 TO vorzunehmen sind, auf CHF 6‘000.00. Separat zu vergütende Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Bei der Festlegung der Partei-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht entschädigung für das Berufungsverfahren ist die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 95 N 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zugesprochen wird, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (OGer ZH vom 19.07.2005, ZR 2005, N 76, E. III.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 09.05.2011 E. 4.5, publiziert im Internet). Folglich ist die von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 6‘000.00 inkl. Auslagen festzusetzen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 4‘000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 6‘000.00 inkl. Auslagen zu entrichten. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel
Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18.06.2015 Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben (4A_321/2015).