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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.05.2014 400 14 72 (400 2014 72)

13 mai 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,882 mots·~24 min·3

Résumé

Herausgabe / Rechtsschutz in klaren Fällen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. Mai 2014 (400 14 72) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe eines Fahrzeugs gestützt auf Art. 936 Abs. 1 ZGB

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____ GmbH, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Gesuchstellerin gegen B. ____, Inhaber der Einzelfirma C. ____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Gesuchsbeklagter und Berufungskläger

Gegenstand Herausgabe / Rechtsschutz in klaren Fällen / Entscheid der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim (Kammer I) vom 21. Februar 2014 A. Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 11. Dezember 2013 gelangte die A. ____ GmbH mit Sitz in X. ____ (Bundesland Baden-Württemberg), vertreten durch Advokat Marco Albrecht, an das Bezirksgericht Arlesheim. Sie beantragte, dass B. ____, der als Inhaber

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Einzelfirma C. ____ mit Sitz in Y. ____ im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen ist, zur Herausgabe des Fahrzeuges BMW X6 3.0d, Chassis-Nr. 000‚ Kennzeichen 000, an die Gesuchsklägerin zu verpflichten sei. Eventualiter beantragte sie, dem Beklagten sei unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB zu verbieten, das besagte Fahrzeug von seinem jetzigen Standort zu entfernen und es sei der Gesuchsbeklagte zu verpflichten, dem Gericht mitzuteilen, wo sich das Fahrzeug zurzeit befinde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Am 21. Februar 2014 führte das Bezirksgericht Arlesheim gestützt auf einen entsprechenden Antrag von B. ____ eine mündliche Verhandlung durch. Mit Entscheid vom 21. Februar 2014 hiess die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim (Kammer I) das Gesuch gut, und verpflichtete den Gesuchsbeklagten zur Herausgabe des Fahrzeuges BMW X6 3.0d, Chassis-Nr. 000‚ Kennzeichen 000, an die Gesuchsklägerin. Die Gerichtsgebühr wurde dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Zudem wurde dieser zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'589.15 an die Gesuchsklägerin verurteilt. Auf Verlangen des Gesuchsbeklagten lieferte das Bezirksgericht Arlesheim am 5. März 2014 eine schriftliche Begründung des Entscheides vom 21. Februar 2014 nach. In der Begründung erwog das Bezirksgericht Arlesheim im Wesentlichen, die A. ____ GmbH habe geltend gemacht, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs BMW X6 3.0d und habe daher einen Anspruch auf Herausgabe dieses Fahrzeugs. Sie habe das Automobil zunächst mittels Mietvertrag vom 14. Januar 2013 an E. ____ vermietet. Diese habe ihrerseits das Fahrzeug an die Firma F. ____ in Baden-Baden vermietet, welche es wiederum an D. ____ weiter vermietet habe. Letzterer habe das Fahrzeug mit Vertrag vom 22. April 2013 schliesslich an B. ____ veräussert. B. ____ habe das besagte Automobil bösgläubig erworben, da er als Inhaber einer Autoreparatur-Werkstatt erhöhten Sorgfaltsanforderungen bezüglich der Verfügungsmacht des Veräusserers unterstehe und den Rechtsmangel klarerweise hätte erkennen müssen. Als Folge davon, dass B. ____ die geforderte erhöhte Aufmerksamkeit im Hinblick auf den Abschluss und die Abwicklung des Kaufvertrags habe vermissen lassen, könne er sich nicht auf den Gutglaubensschutz hinsichtlich des Fahrzeugkaufes berufen. Es misslinge ihm, ein besseres Recht auf das fragliche Fahrzeug gegenüber der Gesuchsklägerin glaubhaft zu machen. Diese sei kraft ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs berechtigt, gestützt auf Art. 936 Abs. 1 ZGB vom Gesuchsbeklagten die Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen. B. Mit Eingabe vom 31. März 2014 liess der Gesuchsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Georg Schürmann, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. Februar 2014 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, der besagte Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 11. Dezember 2013 betreffend Herausgabe des Fahrzeuges BMW X6 3.0d sei abzuweisen, eventualiter sei darauf nicht einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. Februar 2014 der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter o/e- Kostenfolge. In der Begründung monierte der Gesuchsbeklagte zusammengefasst, das fragliche Fahrzeug sei aufgrund eines Mietvertrages D. ____, dem Veräusserer des Automobils, anvertraut gewesen. Herr D. ____ habe aufgrund seines Auftretens auf den Berufungskläger wie ein seriöser Geschäftsmann gewirkt. Ferner habe es sich beim Kaufpreis des Fahrzeugs von EUR 19‘000.00 aufgrund der diversen Schäden am Fahrzeug um einen durchaus marktkonformen Preis gehandelt. Als dem Berufungskläger von D. ____ bei der Übergabe des Fahrzeugs

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mitgeteilt worden sei, er habe die Zulassungsbescheinigungen vergessen, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass dem Berufungskläger als Sicherheit bis zur Übergabe der Zulassungsbescheinigungen, die Kontrollschilder überlassen würden. Aufgrund dieser Vereinbarung sowie den vorerwähnten Umständen habe für den Berufungskläger keinerlei Anlass bestanden, die Verfügungsbefugnis von Herrn D. ____ anzuzweifeln. Erst als in den darauffolgenden Tagen D. ____ telefonisch nicht mehr zu erreichen gewesen sei, sich jedoch die Berufungsbeklagte plötzlich mit dem Berufungskläger in Verbindung gesetzt habe, sei ihm bewusst geworden, dass das Fahrzeug von Herrn D. ____ wohl rechtswidrig veräussert worden sei. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass es sich beim Handel und der Reparatur von Fahrzeugen um zwei völlig unterschiedliche, voneinander zu trennende Bereiche handle. Als Inhaber einer Reparatur- Werkstatt sei man nicht zwangsläufig mit dem Handel von Fahrzeugen vertraut. Erschwerend komme hinzu, dass das Fahrzeug aus dem Ausland erworben worden sei und sich der Berufungskläger nicht darüber im Klaren gewesen sei, was bei einem internationalen Fahrzeugkauf berücksichtigt werden müsse. Die Vorinstanz verkenne zudem den Grundsatz, wonach der „gute Glaube vermutet wird“. Die von ihr vorgenommene Umkehr der Beweislast stelle eine falsche Rechtsanwendung dar. Auf die weitergehende Begründung der Berufung ist in den Erwägungen zurückzukommen, sofern sich dies als notwendig erweist. C. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, nach wie vor vertreten durch Advokat Marco Albrecht, beantragte mit der Berufungsantwort vom 22. April 2014, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Die Vorinstanz habe diverse konkrete Umstände berücksichtigt zur Begründung ihrer Einschätzung, dass der Berufungskläger die erforderliche Aufmerksamkeit habe vermissen lassen: Der gemäss Behauptung des Berufungsklägers sehr schlechte Zustand des Fahrzeuges bzw. andernfalls der verdächtig tiefe Kaufpreis; die Art der Kontaktnahme via Internet; das unerwartete Angebot, anstatt der Miete des zur Diskussion stehenden Ferraris den streitbezogenen BMW zu kaufen, das „Vergessen“ der Zulassungsbescheinigungen bei der Übergabe des Fahrzeuges bzw. eines anderen Eigentumsnachweises, das Angebot der Überlassung der deutschen Kontrollschilder als „Sicherheit“ und die diesbezüglich aufgekommenen Zweifel an der Verfügungsberechtigung von Herrn D. ____. Weiter erscheine es ungewöhnlich, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Behauptungen - was bestritten sei - den Kaufpreis in bar bezahlt habe, sich dessen Erhalt aber nicht habe quittieren lassen und sich somit selber unmittelbar der Gefahr der Rückgabe des Fahrzeuges an den Verkäufer ausgesetzt habe. Dieses Verhalten entspräche bei weitem nicht derjenigen Sorgfalt, welche ein Durchschnittsbürger bei einem so fehleranfälligen Rechtsgeschäft wie dem vorliegenden grenzüberschreitenden Kauf eines Occasion-Fahrzeuges und bei Vorliegen der beschriebenen Verdachtsmomente, beachten würde. Die darüber hinaus gehende Begründung in der Berufungsantwort wird in den Erwägungen wiedergegeben, soweit dies angezeigt ist. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. Dies gilt auch für die Anfechtung von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheiden, die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind (vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Art. 257 N 36). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Mit Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Zumal für den Rechtsschutz in klaren Fällen das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. b ZPO), ist die Berufung schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall fraglos erreicht. Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids vom 21. Februar 2014 wurde dem Gesuchsbeklagten laut Eintrag auf dem Rückschein am 19. Januar 2014 (gemeint wohl 19. März 2014) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO durch die Postaufgabe der Berufung am Montag, 31. März 2014, eingehalten. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO (SGS 221) die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 2‘200.00 wurde valuta 8. April 2014 fristgerecht geleistet. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher vorab zu untersuchen, ob die Berufung vom 31. März 2014 nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Art. 310 ZPO statuiert die zulässigen Berufungsgründe, nämlich die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Diese stecken den äusseren Rahmen für die Kognition der Rechtsmittelinstanz ab. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung der Berufung zu genügen hat. Es erstaunt daher nicht, dass die Lehre gespalten und die Praxis dazu (noch) uneinheitlich ist (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, N 88 ff. zu Art. 311 ZPO mit Nachweisen). Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gilt kein eigentliches Rügeprinzip und muss es genügen, wenn sich der Berufungskläger ernsthaft mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Insofern ist eine entscheidbezogene Begründung erforderlich. In der Berufungsbegründung ist mithin darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Verlangt ist im Sinne einer sog. Begründungslast, dass der Rechtsmittelkläger dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachverhaltsdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmit-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht telinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. BLKGE 400 13 28 vom 16. Juli 2013; REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO; KUNZ, a.a.O., N 82 ff. zu Art. 311 ZPO). Im vorliegenden Falle hält die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dafür, dass die Berufung des Gesuchsbeklagten den umschriebenen Voraussetzungen zu genügen vermag. Zwar lässt sich über weite Teile bloss mittelbar erschliessen, ob der Gesuchsbeklagte eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend macht. Dies ist allerdings nicht zuletzt dem Umstand zuzuschreiben, dass der angefochtene Entscheid die materiellen Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO wenig deutlich abgrenzt. Es kann dem Berufungskläger somit nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine Berufungsgründe nicht weiter spezifiziert. Indem der Berufungskläger in der Rechtsschrift die einzelnen Ziffern der Entscheidbegründung sachbezogen rügt, liegt letztlich eine genügende Berufungsbegründung vor. Aus der Eingabe vom 31. März 2014 geht ausreichend deutlich hervor, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht des Gesuchsbeklagten unrichtig sein soll. Zumal es sich darüber hinaus um eine Angelegenheit des summarischen Verfahrens handelt, welches bewusst niederschwellig und laienfreundlich konzipiert ist, erfüllt die Berufung vom 31. März 2014 die inhaltlichen Anforderungen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 3.1 Die Gesuchstellerin und heutige Berufungsbeklagte liess mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragen, dass B. ____, der als Inhaber der Einzelfirma C. ____ mit Sitz in Y. ____ im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen ist, zur Herausgabe des Personenwagens BMW X6 3.0d, Chassis-Nr. 000‚ Kennzeichen 000, zu verpflichten sei. Sie gründete ihren Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs auf den Besitzesrechtsschutz der Art. 930 ff. ZGB und insbesondere die Fahrnisklage gemäss Art. 936 Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz gewährte der Gesuchstellerin den verlangten Rechtsschutz im summarischen Verfahren und verpflichtete den Gesuchsbeklagten zur Herausgabe des Fahrzeuges BMW X6 3.0d. In der Begründung des Entscheides prüfte das Bezirksgericht einleitend die Prozessvoraussetzungen, welche grundsätzlich nicht im Streit waren. Anschliessend umschrieb es die materiellen Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO. In der Sache kam die Vorinstanz - soweit ersichtlich - zum Schluss, dass ein unbestrittener bzw. „liquider Sachverhalt“ vorliegt. Im Rahmen der Beurteilung der (klaren) Rechtslage wandte das Bezirksgericht die Bestimmungen zum Besitzesrechtsschutz an und prüfte, ob der Gesuchsbeklagte das Fahreug in gutem Glauben zu Eigentum übertragen erhielt und daher in seinem Erwerbe – trotz fehlender Verfügungsbefugnis von Herrn D. ____ - zu schützen ist (Art. 933 ZGB) oder ob der Gesuchsbeklagte als bösgläubiger Erwerber das fragliche Fahrzeug an die Gesuchstellerin herauszugeben hat (Art. 936 Abs. 1 ZGB). Ausgehend von der Vermutung des guten Glaubens erwog das Bezirksgericht, dass für den Gesuchsbeklagten erhöhte Sorgfaltsanforderungen bezüglich Prüfung der Verfügungsmacht beim Veräusserer gelten würden, da er mit der Automobilbranche und den Risiken im Zusammenhang mit gebrauchten Fahrzeugen vertraut sei. So müsse sich der Gesuchsbeklagte als Geschäftsinhaber einer Autoreparatur-Werkstatt vergewissern, dass die Reparaturaufträge jeweils von verfügungsberechtigten Personen erteilt würden, ansonsten er Gefahr laufe, Fahrzeuge zu reparieren, welche danach vom Verfügungsberechtigten mangels Auftragserteilung nicht bezahlt würden. Als Inhaber

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Autoreparatur-Werkstatt verfüge der Gesuchsbeklagte mit Sicherheit über Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Gefahren im Gebrauchtwagenmarkt. Aufgrund der erhöhten Sorgfaltsanforderungen hätte sich der Gesuchsbeklagte vor dem Kaufvertragsabschluss über die Verfügungsberechtigung des Veräusserers vergewissern müssen. Insbesondere die Umstände, wie der Kontakt zum Veräusserer zustande gekommen sei, der vom Gesuchsbeklagten behauptete Zustand des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Kaufabschlusses sowie seine Zweifel über die damals rechtlich einwandfreie Eigentumsübertragung des Fahrzeugs an ihn, hätten den Gesuchsbeklagten dazu veranlassen müssen, die Verfügungsberechtigung des Veräusserers genau zu überprüfen und sicherzustellen. Der Gesuchsbeklagte hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Zulassungsbescheinigungen irgendwann nach Abschluss und Abwicklung des Kaufvertrags zu erhalten und dafür als Sicherheit die deutschen Kontrollschilder des Fahrzeugs zu behalten. Als Folge davon, dass der Gesuchsbeklagte die geforderte erhöhte Aufmerksamkeit im Hinblick auf den Abschluss und die Abwicklung des Kaufvertrags habe vermissen lassen, könne er sich nicht auf den Gutglaubensschutz hinsichtlich des Fahrzeugkaufes berufen. Die Gesuchsklägerin sei daher kraft ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs berechtigt, gestützt auf Art. 936 Abs. 1 ZGB vom Gesuchsbeklagten die Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen. 3.2 Der Gesuchsbeklagte lässt in der Berufungsschrift vom 15. Mai 2012 im Wesentlichen ausführen, weshalb sein guter Glaube im Zusammenhang mit der Übertragung des Fahrzeuges BMW X6 3.0d zu vermuten sei. Der Veräusserer habe aufgrund seines Auftretens wie ein seriöser Geschäftsmann gewirkt. Ferner habe es sich beim Kaufpreis des Fahrzeugs von EUR 19‘000.00 wegen der diversen Schäden um einen marktkonformen Preis gehandelt. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass ihm als Sicherheit bis zur Übergabe der fehlenden Zulassungsbescheinigungen, die Kontrollschilder überlassen würden. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass es sich beim Handel und der Reparatur von Fahrzeugen um zwei völlig unterschiedliche Bereiche handle. Als Inhaber einer Reparaturwerkstatt sei er nicht mit dem Handel von Fahrzeugen vertraut. Das fragliche Fahrzeug sei aus dem Ausland erworben worden und er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, was bei einem internationalen Fahrzeugkauf berücksichtigt werden müsse. Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Vorinstanz habe zur Begründung ihrer Einschätzung, dass der Berufungskläger die erforderliche Aufmerksamkeit habe vermissen lassen, diverse konkrete Umstände berücksichtigt: Der behauptete sehr schlechte Zustand des Fahrzeuges bzw. andernfalls der verdächtig tiefe Kaufpreis; die Art der Kontaktnahme via Internet; das unerwartete Angebot, anstatt der Miete des zur Diskussion stehenden Ferraris den streitbezogenen BMW zu kaufen; das „Vergessen“ der Zulassungsbescheinigungen bei der Übergabe des Fahrzeuges bzw. eines anderen Eigentumsnachweises; das Angebot der Überlassung der deutschen Kontrollschilder als „Sicherheit“ und die diesbezüglich aufgekommenen Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräusserers. Weiter erscheine es ungewöhnlich, dass sich der Berufungskläger die Bezahlung des Kaufpreises in bar nicht habe quittieren lassen. Dieses Verhalten entspräche nicht der Sorgfalt, welche ein Durchschnittsbürger bei einem grenzüberschreitenden Kauf eines Occasion-Fahrzeuges beachte.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Der im Summarverfahren nach Art. 248 lit. b ZPO erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (Abs. 1 lit. a) und die Rechtslage klar ist (Abs. 1 lit. b). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Ein klarer Fall setzt demnach zum einen voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). Eindeutig ist die Sachlage in jenen Fällen, in denen der vom Gesuchsteller dargelegte, entscheidrelevante Sachverhalt entweder unbestritten bleibt oder – soweit er vom Gesuchgegner bestritten wird – die Richtigkeit durch entsprechende Beweise sofort bewiesen werden kann (LAZOPOULOS, in: ZPO- Kommentar, N 4 zu Art. 257 ZPO). Zum anderen setzt ein klarer Fall voraus, dass die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BOTSCHAFT ZPO, BBl 2006 7352 Ziff. 5.18). Von „Klarheit“ ist dann auszugehen, wenn vernünftigerweise nur ein Schluss gezogen werden kann, mithin der Richter, würde er anders entscheiden, in Willkür verfallen würde (GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 10 zu Art. 257 ZPO). Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessensoder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (HOFMANN, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2013, N. 11 zu Art. 257 ZPO; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 11 zu Art. 257 ZGB; KOSLAR, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, N 14 f. zu Art. 257 ZPO). Die Erfahrung zeigt, dass solche Eindeutigkeit selten ist; oftmals können mehrere Ansichten in guten Treuen vertreten werden. Das Anwendungsfeld des Rechtsschutzes in klaren Fällen ist daher beschränkt. In der Praxis kommt das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen insbesondere bei der Herausgabe beweglicher Sachen (Miet- und Leasinggegenstände, Arbeitsgeräte nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses), der Ausweisung von Mietern nach ausserordentlicher Kündigung, bei welcher eine Erstreckung ausgeschlossen ist (insb. bei Zahlungsverzug gemäss Art. 257d OR) oder bei Besitzesschutzklagen gegen Entzug (Art. 927 ZGB) oder gegen Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht (Art. 928 ZGB) zur Anwendung. 4.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass in vorliegender Konstellation keine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vorliegt. Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch auf Herausgabe des fraglichen Fahrzeugs auf den Besitzesrechtsschutz der Art. 930 ff. ZGB. Das Rückforderungsrecht des früheren Besitzers ist in den Art. 933 – 936 ZGB geregelt. Sie beinhalten in Art. 934 und 936 ZGB die sog. Fahrnisklage: die Klage des früheren Besitzers gegen den derzeitigen Besitzer. Dem Gesetz lassen sich zur Frage, wann dem früheren Besitzer ein Rückforderungsrecht zukommt, verschiedene Kriterien entnehmen. Allgemein gesagt, spielen die Gutgläubigkeit des Erwerbers und die Frage eine Rolle, unter welchen Umständen die Sache zum Übertragenden gelangt ist (BGE 103 II 186 E. 2a). Zunächst kommt es auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers an. Nur wer in gutem Glauben (Art. 3 ZGB) erwirbt, kann Besitzesrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen. Guter Glaube wird umschrieben als das Fehlen des Unrechtsbewusstseins trotz dem Vorliegen eines Rechtsmangels. Der Rechtsmangel besteht im Fehlen der Verfügungsbefugnis des Übertragenden. Gutgläubig ist der Erwerber, wenn er diesen Mangel nicht kennt. Der gute Glaube

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss sich mit anderen Worten auf die Berechtigung des Veräusserers beziehen, über die Sache zu verfügen. Mit dem bösgläubigen Erwerber befasst sich (vor allem) Art. 936 ZGB. Böser Glaube - in Verbindung mit dem Erwerb vom Nichtberechtigten - bedeutet als Tatbestand, dass der Erwerber den Rechtsmangel kennt, also weiss, dass der Verfügende nicht zur Übertragung befugt ist. Als Rechtsfolge ordnet Art. 936 Abs. 1 ZGB an, dass der bösgläubige Erwerber von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden kann. Der frühere Besitzer dringt mithin gegen den bösgläubigen Erwerber durch. Letzterer muss die Sache entschädigungslos herausgeben (statt vieler SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 2. Aufl. 2003, Rz. 282 ff. mit Hinweisen). In casu hängt der Herausgabeanspruch der Gesuchstellerin und heutigen Berufungsbeklagten im Wesentlichen davon ab, ob auf der Basis der festgestellten tatsächlichen Umstände der gute Glaube des Gesuchsbeklagten im Zeitpunkt des Erwerbs zu bejahen oder zu verneinen ist. Die Parteien bringen jeweils eine Mehrzahl von Argumenten vor, welche für ihren Standpunkt sprechen. Es liegt mithin eine Rechtslage vor, die eine wertende Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert. Vergleichbar einem Ermessens- oder Billigkeitsentscheid kann nicht nur ein Schluss gezogen werden, andernfalls Willkür vorliegen würde. Es fehlt letztlich an der verlangten Klarheit der Rechtslage, lassen sich doch in guten Treuen verschiedene Ansichten vertreten, die für oder gegen den guten Glauben des Gesuchsbeklagten sprechen. Fraglich ist obendrein, ob der Gesuchstellerin die Fahrnisklage überhaupt zur Verfügung steht oder ob mangels früheren Besitzes vielmehr nur die Vindikation möglich wäre. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft, da für den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Herausgabeanspruch gestützt auf Art. 936 Abs. 1 ZGB keine klare Rechtslage vorliegt, so dass der Rechtsschutz gemäss Art. 257 ZPO nicht gewährt werden kann. Der Entscheid der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim (Kammer I) vom 21. Februar 2014 ist somit in Gutheissung der Berufung aufzuheben. 5. Die vorstehenden Ausführungen haben aufgezeigt, dass das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu einer im Sinne des Berufungsklägers vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil gelangt und sich die Berufung grundsätzlich als begründet herausstellt. Wird der angefochtene Entscheid nicht (vollumfänglich) bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfange der Gutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die Rückweisung hat hier den Zweck, die Beurteilung dieses fehlenden Teils der Klage nachzuholen, und zwar durch die erste Instanz. Dieser obliegt es sodann, das Verfahren zu ergänzen oder nötigenfalls ganz oder teilweise zu wiederholen. Oft wird etwa die Durchführung eines Beweisverfahrens angezeigt sein. Ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, so kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil aufheben und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO anweisen, weitere Fragen abzuklären, um

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sodann ein neues Urteil zu fällen. Von der Unvollständigkeit des Sachverhalts in wesentlichen Teilen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich herausstellt, dass noch verschiedene zusätzliche Beweismittel abzunehmen sind oder wenn die Beweisabnahme der Vorinstanz ungenügend ist, namentlich bei zu Unrecht nicht durchgeführtem Beweisverfahren. Diesfalls kann die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu erstellen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, sieht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die wesentlichen Teile des Gesuchs beurteilt wurden und auch der Sachverhalt hinreichend erstellt wurde. Insbesondere im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes in klaren Fällen muss die Rückweisung an die Vorinstanz die Ausnahme bleiben, ist doch das entsprechende abgekürzte Erkenntnisverfahren von seinem Normzweck bzw. seiner Rechtsnatur darauf ausgelegt, ohne Schlichtungsversuch und ohne die unnötigen Einlässlichkeiten eines ordentlichen Verfahrens rasch zu seinem Recht zu kommen. Fehlt es wie vorliegend an der Anspruchsliquidität, so ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Nach dem Vorstehenden steht für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ausser Frage, dass die Rechtslage zu wenig klar ist, um Rechtsschutz in summarischen Verfahren gestützt auf Art. 936 Abs. 1 ZGB zu gewähren. Dies gilt selbstverständlich vice versa auch dahingehend, dass die Rechtslage zu wenig klar ist, um den Herausgabeanspruch der Gesuchstellerin mit Wirkung einer res iudicata abzuweisen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist das Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ohnehin nicht darauf ausgerichtet, den Nichtbestand eines Anspruchs rechtskräftig festzustellen. Dies ist die Konsequenz aus Art. 257 Abs. 3 ZPO, so dass de lege lata nichts anderes übrig bleibt, als auf das Gesuch nicht einzutreten. Es steht der Gesuchstellerin frei, im ordentlichen Verfahren erneut ihren Anspruch geltend zu machen. Der Nichteintretensentscheid entfaltet Rechtskraft- und Ausschlusswirkung nur im Verhältnis zu einem neuen Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 11. Dezember 2013 ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Eventualantrag der Gesuchstellerin, wonach dem Beklagten unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB zu verbieten sei, das fragliche Fahrzeug von seinem jetzigen Standort zu entfernen und dieser zu verpflichten sei, dem Gericht mitzuteilen, wo sich das Fahrzeug zurzeit befindet. Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz unter Ziff. 6. c. verwiesen werden. Darüber hinaus legte die Gesuchsklägerin in der Eingabe vom 11. Dezember 2013 einen allfälligen materiell-rechtlichen Anspruch zu wenig deutlich dar und hat mit dem mehrmonatigen Zuwarten eines Gesuchs den möglichen Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen ohnehin verwirkt. 6. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Nachdem das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, einen reformatorischen Entscheid getroffen hat, sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten stehen durch den angefochtenen Entscheid (resp. die massgebliche Honorarnote) fest, zumal die Kostenfestsetzung nicht selbst Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 11. Dezember 2013 nicht einzutreten ist. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 1‘500.00 ist somit der Gesuchsklägerin aufzuerlegen und diese hat dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Gesuchsbeklagten reichte vor der Vorinstanz eine Honorarrechnung ein, welche eine Berechnung nach Zeitaufwand beinhaltet. Da eine Berechnung nach Streitwert angebracht gewesen wäre, welche die Zusprechung eines höheren Honorars erlaubt hätte, kann die beigebrachte Honorarnote ohne nähere Prüfung des Zeitaufwandes und unter Hinzurechnung von 90 Minuten für die Verhandlung vom 21. Februar 2013 zum Ansatz für Volontäre von CHF 150.00 genehmigt werden. Die Gesuchsklägerin hat dem Gesuchsbeklagten daher eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 46.40 und MWST von CHF 243.70 zu bezahlen. 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu befinden. In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. b GebT (SGS 170.31) erscheint vorliegend unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles eine Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘200.00 angemessen. In der Regel werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Das Gericht kann u.a. von dieser Regelung abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Der Gesuchsbeklagte beantragte im Rahmen seiner Berufung und in Abweichung seines Antrages im vorinstanzlichen Verfahren, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch vom 11. Dezember 2013 um Herausgabe des Fahrzeuges BMW X6 3.0d abzuweisen sei, eventualiter sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Sein Hauptantrag im Rechtsmittelverfahren zielte nunmehr darauf ab, dass das Gesuch - entgegen der gesetzlichen Konzeption von Art. 257 Abs. 3 ZPO, wonach als Entscheid mit Wirkung einer res iudicata nur die Gutheissung des Gesuchs vorgesehen ist (vgl. E. 5 hiervor) - abzuweisen sei. Der Berufungskläger versäumte in der Begründung seines Rechtsmittels eine einlässliche Begründung seines abweichenden Rechtsbegehrens. Die vorstehenden Erwägungen haben ergeben, dass die Rechtslage zu wenig klar ist, um Rechtsschutz in summarischen Verfahren zu gewähren und der Herausgabeanspruch der Gesuchstellerin mit Wirkung einer res iudicata auch nicht abgewiesen werden kann. Die Berufungsklägerin ist mithin lediglich mit ihrem Eventualantrag durchgedrungen und gilt in Bezug auf ihren Hauptantrag als unterliegend. Es liegt ein Anwendungsfall von Art. 106 Abs. 2 ZPO vor, so dass es als angebracht erscheint, die Entscheidgebühr von CHF 2'200.00 für das Berufungsverfahren den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen. Daraus folgt gleichfalls, dass sich die Parteien gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten haben.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim (Kammer I) vom 21. Februar 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 11. Dezember 2013 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 1‘500.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt. Die Gesuchsklägerin hat dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3‘290.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. II. Die Entscheidgebühr von CHF 2'200.00 für das Berufungsverfahren wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. III. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

400 14 72 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.05.2014 400 14 72 (400 2014 72) — Swissrulings