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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.04.2015 400 14 305 (400 2014 305)

14 avril 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,733 mots·~14 min·3

Résumé

Erbrecht

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. April 2015 (400 14 305) _________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Teilung einer Erbschaft (Akontozahlungen)

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl, Stadthausstrasse 41, 8402 Winterthur, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, Beklagte 1 und Berufungsklägerin 1

C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Schneider-Fuchs, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, Beklagter 2 und Berufungskläger 2

Gegenstand Erbrecht Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. September 2014

A. Am 21. Juli 2010 starb D._____ in E._____. Er hinterliess seine Ehefrau, B._____ (nachfolgend: „Beklagte 1“ oder „Berufungsklägerin 1“), sowie seine beiden Söhne, A._____ (nachfolgend: „Kläger“ oder „Berufungsbeklagter“) und C._____ (nachfolgend: „Beklagter 2“ oder „Berufungskläger 2“).

B. Am 31. Januar 2013 reichte der Kläger eine Erbteilungsklage beim Bezirksgericht Arlesheim (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) ein.

C. Mit Entscheid vom 25. September 2014 erkannte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Folgendes: „1. Die Klage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Nachlass des am 21. Juli 2010 verstorbenen D._____, wohnhaft gewesen F._____strasse 1._____, E._____, aus nachfolgenden Wertschriftendepots und Konten besteht: • H._____bank, Sparkonto, 2.______ • H._____bank, Privatkonto Euro, 3._____ • H._____bank, Depot, 4._____ • I._____bank, Depositenkonto 5.______ • J._____bank, Sparkonto, 6._____ • J._____bank, Privatkonto, 7._____ • J._____bank Kontokorrent EUR, 8._____ • J._____bank Kontokorrent USD, 9._____ • J._____bank, Wertschriftendepot, 10._____ • J._____bank, Wertschriftendepot, 11._____ • K._____BANK, Sparkonto, 12._____ • K._____BANK, Depot, 13._____ 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger und der Beklagte 2 an diesem Nachlass je zu 3/8 und die Beklagte 1 zu 2/8 berechtigt sind. 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien nachfolgende Akontozahlungen an ihren jeweiligen Anteil am Nachlass bereits erhalten haben: A._____ B._____ C._____ CHF 130'199.45 CHF 62'795.41 CHF 120'923.82 4. Dem Kläger werden die folgenden zum Nachlass gehörenden Aktiven zur Abgeltung seines Erbteiles zugewiesen bzw. sind ihm aus dem Nachlassvermögen zu bezah-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht len: a. b.

c. 3/8 aller im Nachlass vorhandenen Wertschriften (einzeltitelweise) 3/8 des Kurswertes der unteilbaren Wertschriften und Wertschriften-"Spitzen" per 25. September 2014 CHF 63'251.40 5. Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Erhalt seines Erbteils gemäss Ziffer 4 hievor aus der Erbengemeinschaft D._____, gestorben 21.Juli 2010, ausscheidet. 6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.-- werden den Beklagten in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Gerichtskosten betragen CHF 20'000.-- mit schriftlicher Begründung des Entscheids und werden den Beklagten in solidarischer Verbindung auferlegt. Ohne schriftliche Begründung betragen die Gerichtskosten CHF 15'000.-- und werden den Beklagten in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Beklagten haben dem Kläger in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 16'400.10 (inkl. Spesen und Mwst. von CHF 1'214.80) zu bezahlen.“

D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 Berufung und begehrten, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungsbeklagte Akontozahlungen von CHF 147‘535.90 an seinen Anteil am Nachlass erhielt; eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger (recte: Berufungsbeklagter) Akontozahlungen von CHF 147‘564.15 erhielt; subeventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren von den Berufungsklägern eingereichten Beweise zuzulassen bzw. richtig zu würdigen seien, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien; es seien die Dispositiv-Ziffern 4 lit. b und c des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien dem Berufungsbeklagten drei Achtel des Kurswerts der unteilbaren Wertschriften und Wertschrift- Spitzen per Datum des Entscheids des Kantonsgerichts zuzuweisen, entsprechend den vom Berufungsbeklagten erhaltenen Akontozahlungen sei der ihm aus dem Nachlassvermögen auszuzahlende Barbetrag zu reduzieren; es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, die Kosten für das Schlichtungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren seien hälftig zu teilen und die Anwaltskosten seien wettzuschlagen; unter o/e-Kostenfolge.

E. Mit Berufungsantwort vom 3. Februar 2015 beantragte der Berufungsbeklagte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Gegen den angefochtenen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West kann bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden, weil der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist die Höhe der vom Berufungsbeklagten aus dem Nachlass von D._____ sel. bereits bezogenen Akontozahlungen.

2.1 Die Berufungskläger machen geltend, in dem von ihnen mit der Duplik eingereichten Schreiben vom 8. Januar 2013 bestätige der Berufungsbeklagte, dass er Kapitalbezüge aus dem Gesamteigentum der Erbengemeinschaft erhalten habe. Das darin ausgewiesene Total der fünf Bezüge von CHF 122‘785.50 sei offenkundig falsch. Die Addition dieser Beträge ergebe CHF 135‘162.70. Weiter anerkenne der Berufungsbeklagte, am 23. Juni 2011 116 Aktien der Meyer Burger AG und 168 Aktien der Nestlé AG erhalten zu haben. Der Wert dieser Aktien entspreche dem im Kontoauszug des J._____bank-Kontos Nr. 7._____ für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2011 (Beleg B221) ausgewiesenen Veräusserungserlös dieser Wertschriften von CHF 12‘377.20. Insgesamt würden die Vorbezüge des Berufungsbeklagten somit CHF 147‘535.90 ausmachen. Indem die Vorinstanz das genannte Schreiben nicht berücksichtigt habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig ermittelt. Zudem hätten sie sich in ihrer Duplik substanziiert mit der vom Berufungsbeklagten vorgenommenen Berechnung seiner Akontobezüge auseinandergesetzt, indem sie moniert hätten, dass die Aufstellung des Berufungsbeklagten unvollständig sei und sie die stattgefundenen Geldverschiebungen und -bezüge ausführlich beschrieben sowie vollständige Aufstellungen und entsprechende Belege eingereicht hätten. Im Weiteren nehme die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor, wenn sie den vom Berufungsbeklagten in der Replik genannten Betrag der Akontobezüge als richtig erachte mit der Begründung, dieser sei aufgrund der eingereichten Belege nachvollziehbar und sie die von ihnen eingereichten Bankbelege, welche die Unvollständigkeit der vom Berufungsbeklagten ins Recht gelegten Belege bewiesen, als blosse Parteibehauptung bezeichne, da sich darauf auch handschriftliche Anmerkungen befänden.

2.2 Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, es treffe zu, dass er im Schreiben vom 8. Januar 2013 den Erhalt von Zahlungen von CHF 122‘785.50 (recte: CHF 135‘162.70) bestätige. Richtig sei insbesondere auch, dass die Addition der einzelnen Beträge CHF 135‘162.70 ergebe. Die Berufungskläger übersähen indes, dass von seinen Akontobezügen die Auslagenersatzzahlungen an die Lebenspartnerin des Erblassers, G._____, für die Kosten des Begräbnisses von D._____ sel., nämlich den Grabstein und die Todesfallkosten von CHF 5‘500.-- sowie das Trauermahl, in Abzug zu bringen seien. Dieser Auslagenersatz sei nie von den Berufungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht klägern bestritten worden. Im Ergebnis resultierten die in der Replik-Beilage 5 netto ausgewiesenen und von der Vorinstanz festgestellten sowie mit den Begräbniskosten verrechneten Akontozahlungen von insgesamt CHF 130‘199.45. Ausserdem sei zu beachten, dass der Erlös aus dem streitbetroffenen Aktienverkauf dem Erbengemeinschaftskonto Nr. 7._____ bei der J._____bank gutgeschrieben worden sei. Dieses Konto trage zwar die Unterbezeichnung „Abw. Erbvorbezug A._____“, jedoch handle es sich nicht um sein Konto, sondern um ein Erbengemeinschaftskonto. Dieses Konto sei von der Vorinstanz unbestrittenermassen zu Recht per Teilungstag zum Nachlassvermögen gerechnet worden. Der Erlös aus dem Aktienverkauf von CHF 12‘377.20 sei somit der Erbengemeinschaft zugeflossen und bilde deshalb keinen Akontobezug von ihm. Aufgrund all dessen folge, dass die erste Instanz die Akontozahlungen an ihn mit CHF 130‘199.45 korrekt festgestellt habe.

2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass offen gelassen werden kann, ob das Vorbringen der Berufungskläger, die Vorinstanz habe den von ihnen als Beweismittel angebotenen Brief des Berufungsbeklagten vom 8. Januar 2013 ignoriert und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, begründet ist. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, kann diesem Schreiben nichts entnommen werden, was die erstinstanzlichen Erkenntnisse in Frage zu stellen vermag. Damit steht fest, dass selbst bei einer unterbliebenen Berücksichtigung dieses Schreibens durch die Vorinstanz den Berufungsklägern kein Rechtsnachteil entstanden wäre und die zivilkreisgerichtliche Sachverhaltsfeststellung keinesfalls als unzutreffend angesehen werden kann.

2.4 Nachfolgend ist die Höhe der vom Berufungsbeklagten an seinen Anteil am Nachlass von D._____ sel. schon bezogenen Akontozahlungen festzustellen.

2.4.1 Im Schreiben vom 8. Januar 2013 hielt der Berufungsbeklagte fest, er habe aus dem Nachlass von D._____ sel. folgende Bezüge erhalten: Datum in CHF 28.06.2011 90'000.00 29.06.2011 30'000.00 07.07.2011 15'000.00 29.07.2011 61.80 29.07.2011 100.90 Total am 31.12.2013 122'785.50 Weil zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die Summe dieser Akontozahlungen richtigerweise total CHF 135‘162.70 beträgt und der Berufungsbeklagte Akontozahlungen in der Höhe dieses Betrag bereits bezog, gelten diese als nachgewiesen. Indem er die von der Vorinstanz festgestellten Akontozahlungen als richtig bezeichnete, anerkannte er darüber hinaus die Zahlungen vom 12. Juli 2011 in Höhe von CHF 700.--, vom 29. Juli 2011 in Höhe von CHF 185.-- und vom 3. Januar 2013 in Höhe von CHF 21.75 als ihm anzurechnende Akontozahlungen an seinen Anteil am Nachlass von D._____ sel.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.2 Ausserdem ist darüber zu befinden, ob der Berufungsbeklagte den Erlös aus dem Verkauf der 116 Aktien der Meyer Burger AG und 168 Aktien der Nestlé AG als Akontozahlung an seinen Anteil aus dem Nachlass von D._____ sel. empfangen hat.

Der Berufungsbeklagte hielt zwar im Schreiben vom 8. Januar 2003 fest, er habe am 23. Juni 2011 aus dem Gesamteigentum der Erbengemeinschaft 116 Aktien der Meyer Burger AG und 168 Aktien der Nestlé AG erhalten. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass zu den übrigen Akontobezügen des Berufungsbeklagten aus dem Nachlass noch der Wert dieser Aktien hinzurechnen ist. Auf dem Konto Nr. 7._____bei der J._____bank wurde am 23. Juni 2011 aus dem Verkauf von 116 Stück Aktien der Meyer Burger AG ein Erlös von CHF 3‘877.80 und aus dem Verkauf von 168 Stück Aktien der Nestlé AG ein solcher von CHF 8‘499.40 gutgeschrieben. Am 28. Juni 2011 wurde ab diesem Konto eine Akontozahlung zugunsten des Berufungsbeklagten über CHF 90‘000.-- geleistet. Weil das besagte J._____bank-Konto gemäss den zivilkreisgerichtlichen Feststellungen unstrittig zum Nachlassvermögen von D._____ gehört, erweist sich, dass der Erlös aus dem Verkauf der vorgenannten Aktien nicht einem Konto des Berufungsbeklagten, sondern vielmehr einem solchen der Erbengemeinschaft gutgeschrieben wurde. Es trifft zwar zu, dass durch die Überweisung vom 28. Juni 2011 von CHF 90‘000.-- zugunsten des Berufungsbeklagten der Erlös aus dem vorerwähnten Aktienverkauf dem Berufungsbeklagten zufloss. Da indessen die Zahlung vom 28. Juni 2011 der CHF 90‘000.-- dem Berufungsbeklagten bereits als Akontozahlung angerechnet wurde, darf der in dieser Zahlung von CHF 90‘000.-- enthaltene Aktienverkaufserlös nicht nochmals zu den vom Berufungsbeklagten aus dem streitbetroffenen Nachlass bezogenen Akontozahlungen hinzugezählt werden. Angemerkt sei, dass auch aufgrund des Umstands der Gutschrift einer Quote von drei Achteln aus Aktienverkäufen auf dem vorgenannten Konto nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Berufungsbeklagte den fraglichen Verkaufserlös als Akontozahlung aus dem besagten Nachlass erhalten habe. Denn da sowohl das Konto wie auch das Wertschriftendepot, in welchen die Aktien vor dem Verkauf eingebucht waren, im Eigentum der Erbengemeinschaft stehen, stellt die Vereinnahmung des fraglichen Verkaufserlöses keine Erbteilung dar.

2.4.3 Im Weiteren ist zu entscheiden, ob der Berufungsbeklagte die von ihm getragenen Begräbniskosten mit seinen Akontobezügen aus dem Nachlass von D._____ sel. verrechnen kann.

Dem Berufungsbeklagten steht gemäss Art. 474 Abs. 4 ZGB ein Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft auf Bezahlung der von ihm übernommenen Begräbniskosten zu. Die vom Berufungsbeklagten unstrittig getragenen Kosten für das Begräbnis von D._____ sel., nämlich die Ausgaben für den Grabstein von CHF 2‘000.--, die Todesfallkosten von CHF 3‘500.-- und die Auslagen für das Trauermahls von CHF 370.--, sind mit den streitbetroffenen Akontozahlungen deshalb zu verrechnen.

2.4.4 Ferner bleibt festzuhalten, dass die erste Instanz sehr wohl Bezug auf das Beilagenverzeichnis zur Duplik sowie die eingereichten Duplikbeilagen nahm und damit dieses Beilagenverzeichnis mit samt den Beilagen als Beweismittel zuliess. Diese Beweismittel vermögen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Berufungsklägern indessen nicht zu helfen, da weder aufgrund der Duplik noch aufgrund der Duplikbeilagen Nrn. 11-17 noch den im Beilagenverzeichnis der Duplik aufgeführten Banktransaktionen nachvollziehbar hervorgeht, dass der Berufungsbeklagte insgesamt CHF 147‘564.15 aus dem Nachlass von D._____ sel. als Akontozahlungen bezogen hat. Ohne eine konkrete Erklärung zu den jeweils einzelnen Banktransaktionen, weshalb es sich dabei um eine Akontozahlung an den Berufungsbeklagten handeln soll, lässt sich der Grund dieser Vermögensverschiebungen ohnehin nicht näher beurteilen. Die erste Instanz entschied daher zu Recht, dass es sich beim Vorbringen der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte habe Akontozahlungen von CHF 147‘564.15 an seinen Anteil am Nachlass von D._____ sel. erhalten, um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. Die Berufungskläger unterlassen es auch, in der Berufungsschrift diesbezüglich eine genügend substanziiierte Rüge am vorinstanzlichen Entscheid vorzubringen. So beschränken sie sich darauf, die erstinstanzliche Erwägung, wonach die von den Berufungsklägern behaupteten Zahlungsvorgänge in der eingereichten Aufstellung und den beigelegten Bankbelegen mit handschriftlichen Ergänzungen beim besten Willen nicht nachvollziehbar seien, als unverständlich zu taxieren sowie die behaupteten Akontozahlungen von CHF 147‘564.15 aufgrund der Addition im Duplikverzeichnis aufgeführten Beträge unter Hinzurechnung einer Ausgleichszahlung von CHF 180.-- als nachgewiesen zu bezeichnen. Da die Berufungskläger es insbesondere unterlassen, konkret und nachvollziehbar bezüglich jedes einzelnen in der rechten Spalte des Beilagenverzeichnisses zur Duplik aufgelisteten Betrags aufzuzeigen, dass der Berufungsbeklagte diesen als Akontozahlung vom streitbetroffenen Nachlass bezog, erweist sich die Berufung als ungenügend substanziiiert. Dem Begehren der Berufungskläger, es sei festzustellen, der Berufungsbeklagte habe aus dem Nachlass von D._____ sel. bereits Akontozahlungen von CHF 147‘564.15 erhalten, kann demnach nicht stattgegeben werden.

2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Berufungsbeklagte unter Verrechnung der von ihm getragenen Begräbniskosten folgende Akontozahlungen zulasten des Nachlasses von D._____ sel. anrechnen lassen muss: in CHF anerkannter Betrag gemäss Schreiben des Berufungsbeklagten vom 8. Januar 2013 135'162.70 Akontozahlung vom 12. Juli 2011 700.00 Akontozahlung vom 29. Juli 2011 185.00 Akontozahlung vom 3. Januar 2013 21.75 Summe der Akontozahlungen an den Berufungsbeklagten zu Lasten des Nachlasses von D._____ 136'069.45 Kosten für den Grabstein -2'000.00 Todesfallkosten -3'500.00 Auslagen für das Trauermahl -370.00 Total 130'199.45 Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West setzte somit die Höhe der in Frage stehenden Akontozahlungen mit CHF 130‘199.45 richtig fest. Da es damit den rechtsrelevanten Sachverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht halt richtig feststellte, fehlt es überdies an einem Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO.

2.6 Schliesslich bedarf es keiner erneuten Festsetzung des Betrags des dem Berufungsbeklagten zur Abgeltung seines Erbanteils auszurichtenden Vermögensanteils am streitbetroffenen Nachlass durch das Kantonsgericht. Weil die Höhe der von der Vorinstanz festgestellten Akontozahlungen an den Anteil des Berufungsbeklagten am Nachlass von D._____ sel. nicht abzuändern ist, bleibt es bei dem von der ersten Instanz festgesetzten Anteil des Berufungsbeklagten am verbleibenden Nachlass. Die Dispositiv-Ziffern 4 lit. b und c des angefochtenen Entscheids sind somit vollumfänglich zu bestätigen. Da die Berufungskläger mit ihrer Berufung nicht durchzudringen vermögen, bleibt es auch bei der zivilkreisgerichtlichen Kostenverlegung.

2.7 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO ist die Gebühr für den Kantonsgerichtsentscheid den unterliegenden Berufungsklägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und sind diese unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, für das zweitinstanzliche Verfahren dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten verlangt in ihrer Honorarnote vom 3. Februar 2015 ein Honorar von CHF 3‘670.90. Da sie ihr Honorar nach Zeitaufwand abrechnete, kann nicht auf diese Honorarrechnung abgestellt werden. Denn laut § 7 Abs. 1 lit. d TO ist ihr Honorar nach dem Streitwert zu bestimmen. Angesichts des Streitwerts von CHF 17‘335.45 und des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads des zu beurteilenden Falls ist ihr Honorar auf CHF 3‘300.-- festzulegen. Weil in der Honorarnote die Auslagen pauschal mit 3% in Rechnung gestellt und keine konkret angefallenen Auslagen ausgewiesen werden, ist entsprechend von § 16 Abs. 1 TO kein Auslagenersatz zu vergüten. Gestützt auf § 17 TO ist auf dem Honorarbetrag die Mehrwertsteuer von CHF 264.-- zu ersetzen. Insgesamt ist somit die Parteientschädigung zulasten der Berufungskläger auf CHF 3‘564.-- (inkl. Mwst.) festzulegen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 3‘000.-- wird den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Berufungskläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'564.-- (inkl. Mwst.) zu bezahlen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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