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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.10.2014 400 14 127 (400 2014 127)

21 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,565 mots·~38 min·3

Résumé

Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. Oktober 2014 (400 14 127) ___________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Herabsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 286 ZGB

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Kläger und Berufungskläger gegen B. ____, vertreten durch C. ____, wiederum vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beklagter und Anschlussberufungskläger

Gegenstand Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge / Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19. Februar 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A. ____ und C. ____ sind die Eltern des Kindes B. _____, geboren am 00.00.2006. A. ____ ist im Weiteren Vater der Tochter, D. ____, geboren am 00.00.1999, welche in Chile lebt, sowie der Tochter E. ____, geboren am 00.00.2012. Mit Urteil vom 22. April 2010 genehmigte das Zivilgericht Basel-Stadt eine Vereinbarung, wonach der Kindsvater seinem Sohn B. ____ mit Wirkung ab März 2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.00 zuzüglich Kinderzulagen bis zur Volljährigkeit bezahle. Der Unterhaltsbeitrag basierte auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Pflichtigen von CHF 3‘400.00 inkl. Anteil am 13. Monatslohn. Mit Entscheid vom 19. Mai 2011 genehmigte das Zivilgericht Basel-Stadt eine Vereinbarung der Parteien, dass der Vater mit Wirkung ab Juni 2011 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 540.00 zuzüglich Kinderzulagen an seinen Sohn zu leisten habe. Dem erhöhten Unterhaltsbeitrag wurde ein monatliches Nettogehalt von CHF 4‘326.00 inkl. 13. Monatslohn zu Grunde gelegt. Der Kläger erklärte sich sodann in der Vereinbarung damit einverstanden, dass sein Unterhaltsbeitrag über eine Lohnanweisung direkt zu Gunsten der Kindsmutter erfüllt werden soll. B. Mit Klage vom 11. September 2013 verlangte der Kindsvater beim Bezirksgericht Laufen (seit 1. April 2014 neu Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Sitz in Arlesheim) die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrags für den Sohn B. ____ mit Wirkung ab Klageeinreichung auf CHF 150.00. Begründet wurde das Begehren im Wesentlichen mit einem Einkommensrückgang des Pflichtigen sowie einer Erhöhung seines Bedarfs durch die Geburt einer weiteren Tochter und der Trennung von seiner letzten Ehefrau. Ferner sei von einer Lohnanweisung abzusehen. Mit Urteil vom 19. Februar 2014 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Laufen die Klage teilweise gut und setzte den monatlichen Unterhaltsbeitrag ab März 2014 auf CHF 400.00 exkl. Kinderzulagen herab. Für die Zeit bis und mit Monat Februar 2014 wurde der vorsorgliche Massnahmeentscheid vom 11. Juni 2013, mit welchem der Unterhaltsbeitrag ab Juli 2013 vorsorglich auf CHF 480.00 herabgesetzt worden war, bestätigt. Eine noch weitere Rückwirkung der Abänderung werde nicht angeordnet. Der Unterhaltsbeitrag wurde indexiert und basierte auf einem Einkommen des Klägers von CHF 4‘000.00 und einem Einkommen der Kindsmutter von CHF 5‘000.00, jeweils monatlich netto ohne Kinderzulage. Auf Verlangen des Klägers lieferte die Vorinstanz am 12. Mai 2014 eine ausführliche Begründung des Entscheides nach. Sie erwog im Wesentlichen, dass sich das Einkommen des Pflichtigen gegenüber dem vorgängigen Entscheid im Umfange von rund CHF 300.00 verringert habe. Selbst wenn der Kläger nun eine Ausbildung anstrebe, sei ihm ein (hypothetisches) Basiseinkommen von monatlich CHF 4‘000.00 anzurechnen. Den Notbedarf des Klägers bezifferte das Bezirksgericht Laufen auf CHF 2‘672.00 pro Monat, so dass ein Überschuss von CHF 1‘328.00 resultierte, welcher für die drei Kinder des Klägers zur Verfügung stehe. Hinsichtlich der 14-jährigen Tochter in Chile sei der Unterhaltsbeitrag von CHF 375.00 als angemessen zu qualifizieren und in Bezug auf die jüngere Tochter sei laut einem Eheschutzurteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland ein Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 resp. ab 1. November 2014 von CHF 150.00 geschuldet. Im Ergebnis sei daher ein Unterhaltsbeitrag für den Beklagten in der Höhe von CHF 400.00 als angebracht zu taxieren. Die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers liess das Bezirksgericht weiterhin bestehen und wies die Drittschuldnerin an, nunmehr einen Betrag von CHF 400.00 zuzüglich Kinderzulagen an die Kindsmutter zu überweisen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 liess der Kindsvater und Kläger, vertreten durch Advokatin Martina Horni aus Binningen, gegen das Urteil vom 19. Februar 2014 des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, es sei Ziff. 1 des besagten Urteils aufzuheben und der monatlich im Voraus zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag des Berufungsklägers für seinen Sohn mit Wirkung ab Klageeinreichung, d.h. ab 11. September 2013, auf CHF 150.00 herabzusetzen. Sodann sei Ziff. 2 des besagten Urteils teilweise aufzuheben und festzustellen, dass der Kinderunterhaltsbeitrag auf einem Einkommen des Berufungsklägers von netto CHF 3'996.00 (exkl. Kinderzulage, aber inkl. 13. Monatslohn, Ferien- ‚ Feiertags- und Spesenentschädigung) basiere. Ferner sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und demnach auf eine Schuldneranweisung zu verzichten. Dem Berufungskläger sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung liess der Kläger im Wesentlichen vortragen, Ausgangsbasis für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge bilde das Abänderungsurteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2011, mit welchem der Unterhaltsbeitrag von ursprünglich CHF 400.00 (exkl. Kinderzulagen) auf CHF 540.00 (exkl. Kinderzulagen) erhöht worden sei. Der erhöhte Unterhaltsbeitrag habe auf einem Nettogehalt von CHF 4'326.00 inkl. 13. Monatslohn basiert. Die Vorinstanz gehe von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 inkl. 13. Monatslohn aus. Der Berufungskläger verdiene heute somit rund CHF 330.00 weniger als noch im Zeitpunkt der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages im Mai 2011. In diesem Einkommen seien auch die Ferien- ‚ Feiertags- und insbesondere die Spesenentschädigungen enthalten. Es werde nicht berücksichtigt, dass der Kläger ab August 2014 eine zweijährige Ausbildung zum Lüftungsanlagebauer absolvieren könne und sich sein Einkommen während dieser Zeit entsprechend reduzieren werde, da ihm lediglich eine 60-80 % Anstellung möglich sei. Die Vorinstanz gehe sodann von einem Existenzminimum des Klägers von CHF 2'672.00 aus. Im Gegensatz hierzu mache der Berufungskläger ein Existenzminimum von CHF 4'049.00 geltend. Es stehe somit fest, dass das Einkommen des Berufungsklägers zurzeit sein Existenzminimum nicht übersteige und daher eine Unterdeckung in der Höhe von CHF 53.00 resultiere. Hinzu komme, dass sich die Einkommenssituation bei der Kindsmutter seit kurzem merklich verbessert habe und sie daher einen Überschuss über ihrem Existenzminimum erziele. Da sich die finanziellen Verhältnisse beim Berufungskläger bereits kurz nach der letzten Abänderung des Unterhaltsbeitrages erheblich verändert hätten und er sogar eine Zeit lang arbeitslos gewesen sei, rechtfertigt es sich, die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages rückwirkend per Datum der Klageeinreichung festzulegen. Auf die einlässliche Begründung der Berufungsschrift – insbesondere zur Aufhebung der Schuldneranweisung - wird in den Erwägungen zurückzukommen sein. D. In der Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 16. Juli 2014 liess das Kind, vertreten durch seine Mutter, welche wiederum durch Advokat Daniel Bäumlin vertreten wird, beantragen, dass die Berufung des Kindsvaters vollumfänglich abzuweisen sei. Der Anschlussberufungsbeklagte sei sodann in Aufhebung des fraglichen Urteils und in Bestätigung des Urteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2011 zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an seinen Sohn in der Höhe von mindestens CHF 540.00 zuzüglich allfälliger an ihn ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen zu verpflichten. Ausserdem sei die Schuldneranweisung an den Arbeitgeber zu bestätigen und die F. ____ AG als Personalverleihfirma anzuordnen, mit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sofortiger Wirkung den festgesetzten Unterhaltsbeitrag zuzüglich an den Kindsvater ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen an die bekannte Zahlungsadresse der Kindsmutter zu überweisen; alles unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages lasse sich nicht rechtfertigen und aufgrund des bisherigen Verhaltens des Kindsvaters könne auch auf die Schuldneranweisung nicht verzichtet werden. Bei der Berechnung des Existenzbedarfs des Klägers sei die Steuerlast nicht zu berücksichtigen, wodurch sich sein Existenzbedarf um CHF 250.00 reduziere. Demzufolge verfüge der Kläger über einen ausreichenden Überschuss um seinem Sohn einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 540.00 zu bezahlen, ohne dabei dem Gleichbehandlungsgebot gegenüber seinen Geschwistern zu widerlaufen. Dass ein weiteres Kind zur Welt gekommen sei, möge zwar vordergründig die Vermutung entstehen lassen, die neuen familiären Verhältnisse würden eine Abänderung rechtfertigen, die dem Vater zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel würden aber immer noch ausreichen, um die Höhe des im Jahr 2011 festgelegten Unterhaltsbeitrages beizubehalten. Gehe die Vorinstanz von einem Überschuss von CHF 1‘340.00 aus und seien die im Urteil Bern-Mittelland festgelegten Beträge unverändert heranzuziehen, würden dem Kindsvater CHF 1‘240.00 verbleiben bzw. CHF 1‘190.00 ab November 2014. Werde B. ____ der bisherige Unterhaltsbeitrag von CHF 540.00 belassen, verblieben CHF 700.00 bzw. CHF 650.00 für die chilenische Tochter und den Vater. Bei einem auf CHF 375.00 festgelegten Unterhaltsbeitrag an die ältere Tochter, würde dem Vater ein Freibetrag von CHF 325.00 und ab November 2014 von CHF 275.00 verbleiben. Damit würde dem Anliegen der Vorinstanz, der Gesamtsituation des Kindsvaters Rechnung zu tragen, immer noch in angemessener Weise Genüge getan. Die weitergehende Begründung der Rechtsschrift ist in den Erwägungen wiederzugeben, soweit dies notwendig ist. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zu einer Parteiverhandlung vor die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen, zumal sich die Anschlussberufung im Wesentlichen gegen die Berechnung des Notbedarfs des Klägers durch die Vorinstanz richte. Dem Kläger werde anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Gelegenheit zur mündlichen Antwort eingeräumt. F. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung sind der Berufungskläger mit Advokatin Martina Horni sowie die Mutter des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers mit Advokat Daniel Bäumlin erschienen. Die Vertreterin des Berufungsklägers lässt eingangs als neue Tatsachen vortragen, dass sich die Wohnverhältnisse des Kindsvaters verändert habe und dieser seit 9. Juli 2014 an neuer Adresse zu einem Mietzins von CHF 1‘368.00 logiere. Der Berufungskläger sei noch als Hauswart dieser Liegenschaft tätig, so dass sich die Wohnkosten um CHF 220.00 auf CHF 1‘148.00 pro Monat reduzieren würden. Ferner habe der Kindsvater am 1. September 2014 die in Aussicht gestellte Ausbildung als Lüftungsanlagebauer angetreten. Seine Lehrzeit sei auf zwei Jahre verkürzt worden. Im ersten Jahr verdiene er monatlich CHF 1‘200.00 brutto, resp. CHF 1‘080.00 netto, und im zweiten Jahr CHF 1‘500.00 brutto. Der Rechtsvertreter des Kindes legt dem Gericht im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgelt-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Rechtspflege aktuelle Dokumente zum Bedarf und Einkommen der Kindsmutter vor. Im Weiteren wird mitgeteilt, dass bei der Vorinstanz ein neues Verfahren um eine Anweisung an die Drittschuldnerin des Klägers habe durchgeführt werden müssen, da der Berufungskläger mittlerweile seine vormalige Arbeitsstelle verloren habe. Anschliessend befragt das Gericht den Kindsvater einlässlich persönlich zur Sache und die Kindsmutter repliziert jeweils kurz. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, unterbreitet den Parteien alsdann einen Vergleichsvorschlag, der allerdings vom Kindsvater und heutigen Berufungskläger verworfen wird. Anschliessend halten die Rechtsvertreter ihre Parteivorträge. Die Advokatin des Berufungsklägers beantragt, dass in Ergänzung zu den bekannten Rechtsbegehren festzustellen sei, dass der Kindsvater ab 1. September 2014 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen könne und dessen massgebliches monatliches Einkommen nur noch CHF 1‘080.00 netto betrage. Advokat Bäumlin hält namens des Kindes vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Soweit die Rechtsvertreter in ihren Plädoyers von den Darlegungen in den Rechtsschriften abweichen, ist auf ihre entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen zurückzukommen. Auf die Parteiaussagen ist ebenfalls in den Erwägungen einzugehen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Verfahren um Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist die Berufung gemäss Art. 308 ZPO zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Der Präsident des Bezirksgerichts Laufen verpflichtete den heutigen Berufungskläger ab Ende Februar 2014 zu Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 400.00 an seinen Sohn. Im Rahmen der heutigen Rechtsbegehren beantragt der Berufungskläger wiederum, es sei der monatlich zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag an seinen Sohn mit Wirkung ab Klageeinreichung, d.h. ab 11. September 2013, auf CHF 150.00 herabzusetzen und festzustellen, dass er ab 1. September 2014 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen könne. Gegenüber dem angefochtenen Entscheid resultiert somit eine Differenz von monatlich CHF 250.00 bzw. ab 1. September 2014 von CHF 400.00, so dass der Streitwert von CHF 10‘000.00 unbestrittenermassen ohne weiteres erreicht wird. Die Klage auf Abänderung des Unterhalts unterliegt dem vereinfachen Verfahren, soweit sie - wie vorliegend - nicht im Verbund mit einer anderen familienrechtlichen Thematik zu regeln ist (Art. 295 ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert dreissig Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Kindsvater die schriftliche Begründung des Entscheides vom 19. Februar 2014 am 12. Mai 2014 nachgeliefert. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung am 11. Juni 2014 somit eingehalten. Die Anschlussberufung des Beklagten vom 16. Juli 2014 erfolgte ebenfalls fristgerecht innert 30 Tagen nach Zustellung der massgeblichen Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. Juni 2014. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Berufungskläger nicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einverlangt. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Laufen die Klage des Kindsvaters um Herabsetzung des Kindesunterhalts teilweise gut und setzte den monatlichen Geldbeitrag ab März 2014 auf CHF 400.00 exkl. Kinderzulagen herab. Für die Zeit bis und mit Februar 2014 wurde eine vorsorgliche Massnahme vom 11. Juni 2013 vollumfänglich bestätigt, wonach der Kindsvater seinem Sohn einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 480.00 zu bezahlen habe. Eine noch weiter zurückreichende Rückwirkung der Abänderung wurde nicht angeordnet. Der Unterhaltsbeitrag wurde indexiert und basierte auf einem Jahreseinkommen des Klägers von CHF 4‘000.00 und einem Einkommen der Kindsmutter von CHF 5‘000.00, jeweils netto ohne Kinderzulage. Eine am 28. August 2013 verfügte Schuldneranweisung blieb sodann grundsätzlich in Kraft. Die Arbeitgeberin des Klägers wurde daher gerichtlich angewiesen, von dessen Lohn mit sofortiger Wirksamkeit nunmehr einen Betrag von CHF 400.00 zuzüglich Kinderzulage in Abzug zu bringen und direkt zu Gunsten des Beklagten auf das Konto seiner gesetzlichen Vertreterin zu überweisen. Die angewiesene Stelle wurde ausdrücklich auf die Gefahr der Doppelzahlung im Nichtbefolgungsfalle hingewiesen. Die Berufung des Klägers und Kindsvaters richtet sich in erster Linie gegen die aus seiner Sicht ungenügende Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrages an seinen Sohn und den Zeitpunkt der Wirkung dieser Abänderung. Ferner verlangt er eine Aufhebung der Schuldneranweisung. Der beklagte Sohn lässt anschlussweise beantragen, dass der Unterhaltsbeitrag in Bestätigung des Urteils des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2011 in der Höhe von mindestens CHF 540.00 zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen festzulegen und die Schuldneranweisung an den Arbeitgeber zu bestätigen sei. Streitig sind insbesondere die Leistungsfähigkeit und einige Bedarfspositionen des Kindsvaters. Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelangen für das vorliegende Verfahren grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime zur Anwendung, d.h. dass das Gericht auch ohne Antrag tätig werden muss, wenn dies nötig oder sinnvoll ist, um die rechtserheblichen Umstände zu ermitteln und dass das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. 3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Kläger lässt heute diverse neue Tatsachen vortragen und neue Beweismittel vorlegen. So hätten sich etwa seine Wohnverhältnisse verändert. Er logiere seit 9. Juli 2014 als Untermieter an neuer Adresse in Bern und der aktuelle Mietzins habe sich auf CHF 1‘368.00 erhöht. Jedoch sei er daneben noch als Hauswart in dieser Liegenschaft tätig, so dass sich die Wohnkosten um monatlich CHF 220.00 reduzieren würden. Ferner habe er am 1. September 2014 die beabsichtigte Ausbildung zum Lüftungsanlagebauer angetreten. Seine Lehrzeit sei auf zwei Jahre verkürzt worden. Im ersten Jahr verdiene er monatlich CHF 1‘200.00 brutto, resp. CHF 1‘080.00 netto, und im zweiten Jahr CHF 1‘500.00 brutto. Der Kläger scheint davon auszugehen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren Noven uneingeschränkt zulässig sind. Da das Berufungsverfahren das Verfahren vor der Erstinstanz fortsetzt und somit keinen Neuanfang des Prozesses darstellt, können Noven allerdings nur noch beschränkt vorgebracht werden. Im Berufungsverfahren soll folglich der erstinstanzliche Entscheid überprüft werden können, ohne dass alle Sach- und Rechtsfragen neu beurteilt werden (BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 317 ZPO). So können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur mehr berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge besteht. Diese Rechtsprechung hat zur Konsequenz, dass im vorliegenden Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel generell nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Eine Partei, welche von einem Novum Kenntnis erlangt und dieses in das Berufungsverfahren einbringen will, hat dies – insbesondere nach Abschluss des Schriftenwechsels - mithin unverzüglich, also grundsätzlich sofort nach dessen Entdeckung zu tun, andernfalls Verwirkungsfolge eintritt. Aus dem Erfordernis des Vorbringens ohne Verzug ist abzuleiten, dass Noveneingaben im Berufungsverfahren grundsätzlich umgehend zu erfolgen haben, nachdem die novenwillige Partei vom entsprechenden Novum Kenntnis erlangt hat. Zwar darf dies nicht dahingehend verstanden werden, als Noven in jedem Fall noch am gleichen Tag der Kenntnisnahme derselben in das Berufungsverfahren eingebracht werden müssen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Noven auch entsprechend zu substantiieren sind, wäre ein solches Vorgehen namentlich in komplexen Fällen gar nicht möglich. In der Literatur wird die Anwendung einer 10-Tagesfrist als kürzeste Frist, welche die ZPO kennt, gefordert (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1326 mit Nachweisen). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann vorliegend allerdings ausdrücklich offen lassen, innert welcher Frist von einem Vorbringen ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ausgegangen werden kann. Aus den beigebrachten Urkunden erhellt allemal, dass sowohl seit der Erhöhung der Wohnkosten als auch seit Abschluss des Lehrvertrages geraume Zeit verstrichen ist, so dass die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel heute als klar verspätet in das Rechtsmittelverfahren eingebracht werden. Die Anforderungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt, so dass die neuen Sachverhaltselemente durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Nach Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Eine Neufestsetzung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nachträglich erheblich und dauerhaft verändert hat. Eine Abänderungsklage bezweckt nämlich nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (137 III 604 E. 4.1.1; Urteil 5A_487/2010 vom 3. März 2011 E. 2.1 sowie E. 2.1.1, je mit Hinweisen). Für eine Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrages kommen neben unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit oder Invalidität eines Beteiligten und dem allgemeinen Lauf der Dinge qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie Einkommenseinbussen des Unterhaltsverpflichteten oder Arbeitserwerb des Kindes in Betracht (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar zum ZGB, 4. Aufl., N 13 zu Art. 286 ZGB). Die Verhältnisse müssen sich allerdings so erheblich geändert haben, dass sich eine Neuordnung aufdrängt. Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des Beitrags. Generell sind Anpassungen zu Gunsten des Kindes nicht an allzu strenge Voraussetzungen zu knüpfen, da die familienrechtlichen Beziehungen zum Kind fortbestehen und das mit Art. 286 ZGB ausgesprochene Prinzip der Abänderbarkeit rechtfertigt, dass das Kind an einer günstigen Einkommens- und Vermögensentwicklung partizipiert. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen lässt demgegenüber den Bedarf des Kindes unverändert und kann nur dort zu einer Herabsetzung führen, wo ursprünglich überdurchschnittliche Beiträge festgesetzt wurden. Andernfalls liegt es zunächst am Pflichtigen, den Abänderungsgrund abzuwenden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt nämlich sinnleer, wenn der Pflichtige die materiellen Mittel nicht bereitzustellen vermag oder sich nicht darum bemüht. Der Berechtigte hat wegen der Voraussetzungslosigkeit des Unterhalts und dem familienrechtlichen Verhältnis zum pflichtigen Elternteil einen sittlich qualifizierten Anspruch nicht bloss auf Minimalleistung, sondern auf persönlichen Einsatz des Pflichtigen, damit dieser die bestmögliche Leistung erbringt: Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Es besteht Erwerbspflicht (BGE 123 III 1 E. 3e), welche dem Selbstverwirklichungsanspruch des Unterhaltsschuldners vorgeht, da nicht nur sein, sondern auch das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten zu achten ist, zu dessen Entfaltung angemessener Unterhalt unentbehrlich ist (BREITSCHMID, a.a.O. N2 zu Art. 286 und N 25 zu Art. 276 ZGB mit weiteren Nachweisen). Generell ist der Gürtel des Unterhaltspflichtigen enger zu schnallen (SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz. 09.43). 5. Der Kindsvater gründet seinen Anspruch auf eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn im Wesentlichen auf eine erhebliche Verringerung seines Einkommens. Grundlage für die letztmalige Anpassung des massgeblichen Unterhalts bildete der Entscheid vom 19. Mai 2011 des Zivilgerichts Basel-Stadt, womit eine Vereinbarung der Parteien, dass der Vater mit Wirkung ab Juni 2011 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 540.00 zuzüglich Kinderzulagen an seinen Sohn zu leisten habe, genehmigt wurde. Diesem Unterhaltsbeitrag lag ein monatliches Nettogehalt von CHF 4‘326.00 inkl. 13. Monatslohn zu Grunde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger gemäss den eingereichten Lohnaufzeichnungen seit mehreren

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monaten ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4‘000.00 erziele, welches ihm als Basiseinkommen zugerechnet werden könne. Die vom Kläger geplante Reduktion seines sicheren und erzielbaren Verdienstes widerspreche der vorrangigen Unterhaltspflicht für seine Kinder. Sollte der Kläger dennoch eine Fortbildung, die mit einer Verringerung seiner Einkommenssituation verbunden wäre, ernsthaft in Betracht ziehen, müsste ihm ein hypothetisches Einkommen in entsprechender Höhe angerechnet werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz vorbehaltlos an und hält dafür, dass beim erzielbaren Einkommen des Kindsvaters durchgängig von einem monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 4‘000.00 netto auszugehen ist. Der Kläger selbst beziffert sein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Berufungsschrift - wenigstens bis Ende Juli 2014 - auf monatlich rund CHF 4‘000.00. Selbst wenn man das grundsätzlich verspätete Novum (vgl. dazu Ziff. 3.2 hievor) beachten wollte, dass der Berufungskläger laut heutigem Bekunden eine Ausbildung zum Lüftungsanlagebauer tatsächlich angetreten hat und zurzeit lediglich einen monatlichen Lohn von CHF 1‘080.00 netto erzielt, ist dem Pflichtigen nach wie vor ein Einkommen in Höhe von CHF 4‘000.00 netto anzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verlangt die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind eine Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen. Dem Kläger wurde die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im bisherigen Umfang in Aussicht gestellt, sofern er seine Absicht einer Ausbildung, die mit einer nicht unerheblichen Verringerung seines Einkommens einherginge, in die Tat umsetzten würde. Wenn nun der Berufungskläger im Wissen um die Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn seinen subjektiven Selbstverwirklichungsanspruch voranstellt, hat er die angedrohten Rechtsfolgen zu tragen. Der Arbeitsfähigkeit des Kindsvaters steht grundsätzlich nichts entgegen, ist er doch gesund und zu 100 % arbeitsfähig. Bei gutem Willen kann er Arbeit und Verdienst in der bisherigen Grössenordnung finden. Es ist ihm daher ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bisherigen Lohns anzurechnen. Dabei ist es ihm zuzumuten, in seiner Freizeit, insbesondere auch an den Wochenenden oder während den Ferien, einer zusätzlichen Erwerbsarbeit nachzugehen oder dann seinen Entschluss zu überdenken und die besagte Ausbildung abzubrechen und aufzuschieben. Im Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass der Kindsvater ein (Ausbildungs-) Darlehen der öffentlichen Hand beanspruchen kann, welches ihm die Zahlung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages erlaubt. Im Vergleich mit dem Entscheid vom 19. Mai 2011 des Zivilgerichts Basel-Stadt weist die monatliche Lohneinbusse des Klägers von rund CHF 330.00 somit ohne Weiteres ein Ausmass auf, das eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen kann; umso mehr als der Pflichtige mittlerweile Vater eines weiteren Kindes geworden ist. Zu prüfen bleibt in einem nächsten Abschnitt allerdings noch der Grundbedarf des Klägers, insbesondere die angefochtenen Positionen in der entsprechenden Berechnung der Vorinstanz. 6. Der Bezirksgerichtspräsident Laufen bestimmte die Summe des anrechenbaren monatlichen Bedarfs des Klägers auf CHF 2‘672.00. Er berücksichtigte nebst dem Grundbetrag für die Lebensgrundkosten wie Nahrung, Kleidung, Kulturelles usw. von CHF 1‘200.00, Wohnkosten von CHF 700.00, Krankenversicherungsprämien von CHF 366.00, Prämien für eine Hausratsversicherung von CHF 33.00, Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs von CHF 73.00, Gesundheitskosten von CHF 50.00 und eine sog. Steuerreserve von CHF 250.00. Im Gegensatz dazu macht der Berufungskläger ein Existenzminimum von insgesamt CHF 4'049.00

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend. Es wird dabei von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten von CHF 700.00, Krankenkassenprämien von CHF 366.00, Gesundheitskosten von CHF 50.00 sowie laufenden Steuern von CHF 700.00 ausgegangen. Im Weiteren werden die dem Berufungskläger entstehenden Kosten für das Auto in der Höhe von CHF 771.00 (Leasing CHF 371.00, Versicherung, Steuern, Benzin und Unterhalt CHF 400.00) sowie ein Zuschlag von CHF 220.00 für auswärtiges Essen und ein Berufsbeitrag für die Gewerkschaft Unia in der Höhe von CHF 42.00 geltend gemacht. Der Beklagte lässt die einzelnen Positionen bestreiten und hält insbesondere dafür, dass die Steuerlast des Kindsvaters bei der Berechnung seines Existenzbedarfs nicht einkalkuliert werden darf. Die streitigen Positionen sind nachfolgend durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu beurteilen. Anzumerken ist vorab, dass die Position „Hausrat“ in der Höhe von CHF 33.00 vom Berufungskläger nicht (mehr) beansprucht wird und somit zu entfallen hat. Die massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des Notbedarfs sehen einen solchen Zuschlag ohnehin nicht vor und Prämien für Privatversicherungen gelten als im Grundbetrag eingeschlossen. Fahrten zum Arbeitsplatz: Der Bezirksgerichtspräsident gewährte dem Kläger einen Zuschlag von CHF 73.00 für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Der einschlägige Tarif für den Libero Tarifverbund Bern lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Vorinstanz führte aus, der Kläger könne den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsantritt ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Der Nachweis der Notwendigkeit des Gebrauchs eines Autos habe nicht erbracht werden können. Aus den Lohnabrechnungen des Klägers sei sodann ersichtlich, dass die Spesen abgegolten würden. Mit der Berufung wendet der Kläger ein, er habe anlässlich des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland das Familienauto übernommen. Dieses benötige er zur Ausübung seines Berufs als Lüftungsmonteur. Er sei darauf angewiesen, um die diversen Baustellen zu erreichen. Es gehe somit nicht nur darum, mit dem Auto an seinen Hauptarbeitsort zu gelangen, sondern auch darum, schnell an seinen jeweiligen Einsatzort zu kommen. Dies sei denn auch der Grund, weshalb ihm Autospesen monatlich mit dem Lohn ausbezahlt würden. Der Beklagte erwidert, eine Verwendung eines Personenwagens sei weder aus terminlichen noch privaten oder beruflichen Gründen geboten. Gestützt auf die Aktenlage kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Schluss, dass dem Fahrzeug des Klägers vor allem zur Ausübung des Berufes Kompetenzqualität zukommt. Es erscheint dem Gericht als notorisch, dass im Zusammenhang mit dem fraglichen Beruf regelmässig wechselnde Baustellen resp. Arbeitsorte aufzusuchen sind, welche innert nützlicher Frist nur schwerlich mit dem öffentlichen Verkehr erreicht werden können oder gar nicht erschlossen sind. Zudem hat der Kläger für seine Tätigkeit regelmässig Werkzeug und anderes Material mitzuführen. Der Auslagenersatz des Arbeitgebers deckt die anfallenden Auslagen zudem nur teilweise. Soweit dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Leasingraten für ein Auto sowohl beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum als auch in der prozessualen Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (Urteil 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen, siehe auch die dortigen Ausführungen betreffend "zu teure" Leasingfahrzeuge). Dabei geht es nicht um eine teilweise Aufnahme von Amortisationskosten. Vielmehr handelt es sich bei den Leasingraten für ein Kompetenzgut wirtschaftlich gesehen um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG. Dies ist der Grund, weshalb die Raten (grundsätzlich in vollem Umfang) zu berücksichtigen sind (vgl. auch

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, zur Publikation vorgesehen). Da dem geleasten Fahrzeug vorliegend Kompetenzcharakter zukommt und nicht behauptet und belegt worden ist, dass ein zu teures Fahrzeug geleast worden ist, erscheint zusätzlich zum Auslagenersatz des Arbeitgebers ein pauschalierter Zuschlag von CHF 500.00 pro Monat als vertretbar. Auslagen für auswärtige Verpflegung: Die Vorinstanz rechnete im Bedarf des Klägers keine Auslagen für auswärtige Verpflegung ein. Der Kläger beansprucht unter diesem Titel ohne weitere Begründung einen allgemeinen Zuschlag von CHF 220.00 im Monat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Ansicht, dass dieser Zuschlag nicht gerechtfertigt ist. Einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur bei Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen. Solche Mehrauslagen wurden vorliegend nicht nachgewiesen. Es ist dem Kläger bei knappen finanziellen Verhältnissen ohne Weiteres zuzumuten, eine Mahlzeit zu Hause zuzubereiten und diese mitzunehmen oder sich anderweitig so günstig zu verpflegen, dass gegenüber einer Mahlzeit, die zu Hause zubereitet wird, keine Mehrkosten anfallen. Mitgliederbeitrag für Verein Unia: Der Kläger beansprucht, dass der Mitgliederbeitrag für die Gewerkschaft Unia, Sektion Bern, von monatlich CHF 42.00 in seinen Grundbetrag aufzunehmen sei. Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann dieser Beitrag keinen Eingang in den Notbedarf des Klägers finden. Es handelt sich um keine sog. unumgängliche Berufsauslage. Der Beitrag ist als im Grundbetrag enthalten zu betrachten oder dann aus einem allfälligen Überschuss zu bestreiten. Steuerlast: Der Bezirksgerichtspräsident schätzte die Steuerlast des Kindsvaters auf CHF 250.00 pro Monat. Der Kläger lässt die Steuern in der Berufungsschrift mit monatlich CHF 700.00 beziffern, während der Beklagte dafür votiert, bei den vorliegend knappen Verhältnissen könne die Steuerlast überhaupt nicht mitberücksichtigt werden. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, folgt in diesem Zusammenhang ebenfalls der Vorinstanz. Die geschätzte Pauschale von CHF 250.00 kommt den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers nahe, zumal der weitaus höhere Betrag von CHF 700.00 weder hinreichend belegt wurde noch berücksichtigt, dass Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können. Es kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der im Kanton Bern zu bezahlenden Steuern vornimmt. Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung, wonach die Steuerlast im Bedarf des Unterhaltspflichtigen bei Mangelfällen nicht eingerechnet wird, ist nicht anzuwenden. Wie sich nachfolgend zeigt, resultiert nach der massgeblichen Berechnung keine Mangellage im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung, zumal der Pflichtige auch unter Einbezug der Steuerlast in der Lage bleibt, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. 7. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dem Kläger ein monatliches Einkommen von CHF 4‘000.00 netto anzurechnen ist. Diesem Einkommen steht ein anrechenbarer Bedarf von CHF 3‘066.00 entgegen, welcher sich aus dem Grundbetrag für die Lebensgrundkosten wie Nahrung, Kleidung, Kulturelles usw. von CHF 1‘200.00, Wohnkosten von CHF 700.00, Krankenversicherungsprämien von CHF 366.00, Auslagen für das Fahrzeug von pauschal CHF 500.00, Gesundheitskosten von CHF 50.00 und eine Steuerreserve

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 250.00 zusammensetzt. Es resultiert mithin ein Überschuss zwischen anrechenbarem Einkommen und Bedarf von monatlich CHF 934.00. Werden von dieser Differenz der grundsätzlich unstrittige Unterhalt an die in Chile lebende Tochter D. ____ in der Höhe von CHF 375.00 und der gemäss Trennungsvereinbarung vom 14. Januar 2014 des Regionalgerichts Bern-Mitteland an die jüngste Tochter E. ____ geschuldete Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 resp. CHF 150.00 subtrahiert, erscheint eine Herabsetzung des vom Kläger an seinen Sohn B. ____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 400.00 exkl. Kinderzulagen als allemal angemessen. Die Anschlussappellation des Berufungsbeklagten wird dagegen abgewiesen. Zu verwerfen ist schliesslich noch die (sinngemässe) Einwendung des Klägers, die Verbesserung der Einkommenssituation der Kindsmutter sei zu beachten. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn der obhutsberechtigten Mutter des Beklagten angesichts der Pflege und Erziehung eine im Verhältnis der Nettoeinkommen beider Eltern etwas grössere Sparquote belassen wird (vgl. dazu etwa BGE 120 II 285). Massgebender Zeitpunkt für die Neufestsetzung ist bei einer Abänderung zu Gunsten des Unterhaltsschuldners, wie sie vorliegend geltend gemacht wird, das Datum der Klageeinreichung, während bei einer Abänderung zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten die Neufestsetzung rückwirkend zur Klageeinreichung erfolgen kann, und zwar frühestens ab Eintritt der Veränderung, jedoch nicht weiter zurück als ein Jahr vor Klageeinreichung (Art. 279 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 305 E. 6a; 127 III 503 E. 3b/aa). In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19. Februar 2014 ist der vorgenannte Unterhaltsbeitrag daher bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 herabzusetzen. 8.1 Der Präsident des Bezirksgerichts Laufen liess im angefochtenen Urteil die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers bestehen und wies die Drittschuldnerin an, einen Betrag von CHF 400.00 zuzüglich Kinderzulagen an die Kindsmutter zu überweisen. Der Kläger verlangt mit der Berufung, dass auf eine Schuldneranweisung zu verzichten sei, da er seit längerem ein geregeltes Einkommen erziele und kaum von der erforderlichen Schwere der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ausgegangen werden könne. Er sei immer darum bemüht gewesen, die Unterhaltsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen. Lediglich zweimal habe er aufgrund eines finanziellen Engpasses den Unterhaltsbeitrag nicht rechtzeitig und einmal nicht zum vollen Betrag bezahlt. Der Beklagte lässt entgegnen, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Kindsvaters könne auf die Schuldneranweisung nicht verzichtet werden. Er sei schon früher durch das Gericht mehrfach ermahnt worden. Es bestehe nach wie vor keine Gewähr für eine rechtzeitige und vollständige Zahlung. Heute trägt der Berufungskläger sodann vor, dass er mittlerweile eine Ausbildung zum Lüftungsanlagebauer angetreten habe und im Moment nur noch einen Lehrlingslohn von CHF 1‘080.00 verdiene. Der Rechtsvertreter des Beklagten beantragt, der Lehrbetrieb des Kindsvaters sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt an die Kindsmutter zu überweisen. 8.2 Erfüllt ein Elternteil seine in einem Entscheid oder einer gültigen Vereinbarung festgehaltenen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind nicht, so kann das Gericht die Schuldner des Unterhaltspflichtigen in Anwendung von Art. 291 ZGB anweisen, ihre Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Die Schuldneranweisung wirkt nur für die Zukunft. Für die Durchsetzung bisher nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge ist sie ausgeschlossen. Die Anweisung an den Schuldner eines Ehegatten stellt eine besondere familienrechtliche

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sanktion bei Nichterfüllung der Unterhaltspflicht dar. Es handelt sich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 137 III 193). Da die Anweisung einen erheblichen Eingriff in das Verhältnis des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu seinem Schuldner darstellt, muss sie verhältnismässig sein und darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen ist, der unterhaltspflichtige Ehegatte werde in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmässig nachkommen, was nicht der Fall ist, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert (Urteil des Bundesgerichts 5A_464/2012 vom 30. November 2012 E. 5.3). Auch die gegenüber dem Richter abgegebene glaubhafte Versicherung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, zukünftig regelmässig und vollständig seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, kann eine Anweisung als unangemessen erscheinen lassen. Im Rahmen des Anweisungsverfahrens geht es grundsätzlich nicht mehr um den Bedarf der unterhaltsberechtigten Partei‚ ist über diesen doch bereits im entsprechenden Urteil entschieden worden oder haben sich die Parteien darüber geeinigt. Die Anweisung an den Arbeitgeber setzt denn auch einen Entscheid oder eine gültige Vereinbarung zwischen den Parteien voraus. Das mit dem Anweisungsbegehren befasste Gericht darf die Begründetheit der Unterhaltsverpflichtung oder die Höhe der Unterhaltsbeiträge nicht überprüfen. Es hat allerdings im Rahmen eines Anweisungsverfahrens das Existenzminimum des Schuldners zu wahren (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; 135 III 66; 133 III 57 E. 3) und darf daher bei der Berechnung nicht auf ein bloss hypothetisches Einkommen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2012 vom 23. November 2012 E. 3). Das Gericht hat somit bei der Schuldneranweisung die für das Betreibungsamt geltenden Normen betreffend das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten (BGE 110 II 9 E. 4; vgl. auch die im Zusammenhang mit Art. 177 ZGB ergangenen Urteile 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2 und 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Genauso wie das Betreibungsamt kein hypothetisches Einkommen pfänden bzw. die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermitteln darf, geht es nicht an, bei der Anwendung von Art. 291 ZGB auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkommens ein (unzulässiger) Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert. Wird diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich zwingend, dass eine Anweisung an die aktuelle Arbeitgeberin des Kindsvaters zurzeit ausgeschlossen ist. Selbst wenn der betreibungsrechtliche Notbedarf des Berufungsklägers knapp kalkuliert und insbesondere auch ein Steuerbetreffnis ausgenommen wird, bleibt vor dem Hintergrund des aktuellen Nettolohnes von CHF 1‘080 netto pro Monat offensichtlich kein Überschuss, welcher eine Anweisung an den Lehrbetrieb erlauben würde. Andere Drittschuldner sind dem Gericht nicht bekannt, so dass in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19. Februar 2014 die Schuldneranweisung aufzuheben ist. 9. Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an seiner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen sowie die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, als der Gesuchsteller tatsächlich realisiert, sind unerheblich (BGE 104 Ia 31 E. 4). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist daher jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 8 f. zu Art. 117 ZPO mit weiteren Nachweisen). In Ziffer 3 der Verfügung vom 12. Juni 2014 resp. in Ziffer 4 der Verfügung vom 17. Juli 2014 wurde den Parteien eröffnet, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege anlässlich der heutigen Hauptverhandlung beurteilt würden. Die obigen Erwägungen zur Festsetzung des Geldbeitrages, den der Kindsvater der Kindsmutter für den Sohn schuldet und die Tatsache, dass der Berufungskläger nach Antritt seiner Lehre nur mehr ein Einkommen von CHF 1‘080.00 erzielt, sind auch für die Beurteilung der Prozessarmut im Berufungsverfahren massgeblich. Der Berufungskläger ist somit offenkundig mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Auch der Kindsmutter bleibt nach Hinzurechnung eines Zuschlages von 15 % zum Grundbetrag kein Überschuss, der ihr die Tragung der Prozesskosten des Beklagten erlauben würde. Der Summe ihres zivilprozessualen Grundbedarfs von rund CHF 5‘451.00, bestehend aus einem erweiterten Grundbetrag für Alleinerziehende samt den beiden Kindern von CHF 2‘703.00, Wohnkosten mit einem Anteil an Nachzahlungen für Nebenkosten von CHF 1‘375.00, Krankenkassenprämien von CHF 300.00, Auslagen für die Betreuung der Kinder von CHF 650.00 und einem geschätzten Steuerbetreffnis von CHF 350.00, steht ein monatliches Einkommen von rund CHF 5‘000.00 netto entgegen. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzt die Kindsmutter, dass der Vater ihres zweiten Kindes keine Unterhaltsbeiträge leiste und auch keine staatliche Alimentenbevorschussung erfolge. Ausser Frage steht im Weiteren, dass den Parteien auch die vorgeschlagenen Rechtsbeistände beizuordnen sind, zumal die Schwierigkeiten der sich im vorliegenden Prozess stellenden Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Parteien offenkundig überfordern. Immerhin sind die Parteien für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände anzuhalten, sobald sie dazu in der Lage sind. Der entsprechende Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 10. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Prozesskosten wurde der Entscheid vom 19. Februar 2014 nicht ausdrücklich angefochten, so dass die Rechtsmittelinstanz hierüber keinen neuen Entscheid zu treffen hat. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundsätze gelten auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Im vorliegenden Fall beantragte der Kindsvater mit der Berufung im Wesentlichen, dass der Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn mit Wirkung ab Klageeinreichung auf CHF 150.00 herabzusetzen sei. Heute ergänzte er, dass er ab 1. September 2014 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen wolle. Der Beklagte wiederum beantragte, dass die Berufung des Kindsvaters vollumfänglich abzuweisen sei. Im Rahmen seiner Anschlussberufung liess der Sohn eine Erhöhung seines Unterhaltsbeitrages auf mindestens CHF 540.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen beantragen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hiess die Berufung des Klägers teilweise gut und wies die Anschlussappellation des Berufungsbeklagten ab. Es verpflichtete den Berufungskläger für seinen Sohn mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 CHF 400.00 exkl. Kinderzulagen zu bezahlen. Die bestehende Schuldneranweisung musste in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19. Februar 2014 aufgehoben werden, da ansonsten ein unerlaubter Eingriff in das Existenzminimum des Berufungsklägers erfolgt wäre. In diesem Punkt kann allerdings nicht auf ein Obsiegen des Kindsvaters geschlossen werden, da die (materielle) Voraussetzung der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nicht mehr zu prüfen war. Gesamthaft drängt sich daher eine Halbierung der Gerichtskosten auf. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1'800.00 festzusetzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten allerdings im Moment zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteientschädigungen sind analog der Verteilung der Gerichtskosten zu verlegen, so dass die Parteien grundsätzlich die entsprechenden Kosten selbst zu tragen haben. Zumal den Parteien aber unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt wurden, sind deren Honorare gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO einstweilen durch die Gerichtskasse zu übernehmen. Entschädigungspflichtig ist dabei allein der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der tatsächlichen Auslagen. Im Anschluss an ihren Vortrag haben die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ihre Honorarnoten vorgelegt. Die Ansätze von CHF 200.00 pro Stunde sind tarifkonform (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS 178.112). Die Honorarnote von Advokatin Horni vom 20. Oktober 2014 weist ohne die heutige Verhandlung, welche mit 2 ½ Stunden zusätzlich einzusetzen ist, einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 10 Minuten aus. Dies scheint im Vergleich zur durchwegs angemessenen Honorarnote von Advokat Bäumlin, der ohne Verhandlung aber mit dem Weg für die Verhandlung lediglich einen Zeitaufwand von 12 ½ Stunden fakturiert, leicht überhöht. In der beigelegten Deservitenkarte von Advokatin Horni fällt insbesondere der Zeitaufwand für die Vorbereitung der Verhandlung sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Kläger von gesamthaft fünf Stunden auf, so dass kein weiterer Zeitzuschlag für die Anreise zur Verhandlung zu vergüten ist. Die von den beiden Rechtsbeiständen in Rechnung gestellten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Advokatin Martina Horni ist somit eine Entschädigung von CHF 3‘333.35 (16 Stunden 40 Minuten à CHF 200.00) zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 63.00 und Advokat Daniel Bäumlin ist eine Entschädigung von CHF 3‘000.00 (15 Stunden à CHF 200.00) zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 60.00 aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Mehrwertsteuern sind auf den Honorarnoten separat ausgewiesen und zusätzlich zu vergüten (§ 17 TO).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung des Klägers wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussappellation des Berufungsbeklagten wird abgewiesen. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19. Februar 2014 wird der monatlich im Voraus zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag des Klägers für seinen Sohn B. ____, geboren am 00.00.2006, mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 auf CHF 400.00 exkl. Kinderzulagen herabgesetzt und in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19. Februar 2014 wird die Schuldneranweisung aufgehoben. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 19. Februar 2014 bestätigt. 2. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Advokatin Martina Horni wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers und Advokat Daniel Bäumlin wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘800.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. An die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden folgende Entschädigungen inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet: - an Advokatin Martina Horni CHF 3‘668.05 - an Advokat Daniel Bäumlin CHF 3‘304.80. 5. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

400 14 127 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.10.2014 400 14 127 (400 2014 127) — Swissrulings