Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 25. Juni 2013 (400 13 90) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Mangelhafte Berufungsbegründung / Unnötige Prozesskosten
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter René Borer (Referent), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel, Klägerin gegen B. ____, vertreten durch Advokat D. ____, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Ehescheidung / Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 17. Januar 2013 A. Die Ehegatten A. ____ und B. ____ haben am 27. Dezember 1999 in Mazedonien geheiratet und sind Eltern der Tochter C. ____, geboren am 21. April 2001. Anlässlich einer Eheschutzverhandlung vom 7. Januar 2010 bewilligte die Präsidentin des Bezirksgerichts Sissach den Parteien die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes rückwirkend per 7. Oktober 2009 und regelte die Modalitäten des Getrenntlebens. Mit Klage vom 4. Januar 2012 beantragte die Ehefrau die Scheidung der Ehe. In der Folge hiess das Bezirksgericht Sissach diese Klage mit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil vom 17. Januar 2013 gut und schied die Ehe gemäss Art. 114 ZGB. Die elterliche Sorge über die Tochter wurde der Klägerin und Mutter zugeteilt. Die Teilvereinbarung der Ehegatten vom 3. bzw. 11. April 2012 wurde unter Vorbehalt der gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter gerichtlich genehmigt, wobei die errichtete Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen sei. Im Weiteren wurde der Ehemann verpflichtet, der Klägerin gemäss Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils bis und mit April 2017 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen (Ziff. 6). Es wurde dazu festgestellt, dass mit dem besagten Unterhaltsbeitrag keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Der Fehlbetrag belaufe sich auf monatlich CHF 835.00. Eine Anpassung der Rente bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten innert fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils werde vorbehalten. Auf die massgebliche Begründung des Entscheides ist in den Erwägungen zurückzukommen, sofern dies notwendig ist. B. Der Beklagte, vertreten durch Advokat D. ____, liess mit Eingabe vom 10. April 2013 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen Ziff. 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Sissach vom 17. Januar 2013 einreichen. Er beantragte, dass das angefochtene Urteil in der betreffenden Ziffer aufzuheben sei. Ausserdem sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Begründung liess der Beklagte vorbringen, er sei strikt dagegen, dass er seiner vormaligen Ehefrau nachehelichen Unterhalt bezahlen solle. Er sei der Auffassung, dass sie selber für ihren Unterhalt sorgen könne und müsse. Er selber sei auch nicht in der Lage, die geforderten CHF 600.00 zu bezahlen, da er ständig in Geldnot sei. C. Mit der Berufungsantwort vom 15. Mai 2013 beantragte die Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ferner sei der Klägerin und Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge, wobei der Rechtsbeistand der Klägerin und Berufungsbeklagten wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Begründung der Berufungsschrift vom 10. April 2013 beschränke sich auf die Mitteilung, der Berufungskläger sei strikt gegen die Pflicht, nachehelichen Unterhalt bezahlen zu müssen. Damit setze sich der anwaltlich vertretene Berufungskläger in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränke sich auf die Mitteilung, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, weil er nicht gewillt sei, Unterhalt zu bezahlen. Weshalb den Berufungskläger entgegen den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht verpflichtet sein solle, Unterhalt zu bezahlen, werde dagegen nicht ausgeführt. Auch werde in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Diese nicht substantiierte Mitteilung der Unzufriedenheit mit dem angefochtenen Entscheid genüge als Begründung für eine Berufung, welche vorliegend nicht als Laieneingabe zu behandeln sei, definitiv nicht. Folglich sei auf die ungenügend begründete Berufung nicht einzutreten. Selbst wenn man auf die Berufung eintreten würde, wäre diese abzuweisen. Im angefochtenen Entscheid würde gestützt auf die belegten Bedarfs- und Einkommenszahlen nachgewiesen, dass der Berufungsbe-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht klagte in der Lage sei, die festgesetzten CHF 600.00 pro Monat zu bezahlen. Dass beide Parteien aufgrund der aktuellen Zahlen gehalten seien, bescheiden zu leben, verstehe sich von selbst. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Entscheid unterbreitet. Den Verfahrensbeteiligten wurde Frist zur Einreichung der Kostennoten eingeräumt. Erwägungen 1. Erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Vorliegend ist dieser Streitwert fraglos erreicht. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Im vorliegenden Falle wurde dem Beklagten die schriftliche Begründung des Entscheides des Bezirksgerichts Sissach vom 17. Januar 2013 am 11. März 2013 nachgeliefert. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 10. April 2013 somit gewahrt. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben, da der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, dass das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 17. Januar 2013 in Ziffer 6 aufzuheben sei. In der Begründung lässt er vorbringen, er sei strikt dagegen, dass er seiner vormaligen Ehefrau nachehelichen Unterhalt bezahlen solle. Er sei der Auffassung, dass sie selber für ihren Unterhalt sorgen könne und müsse. Er selber sei auch nicht in der Lage, die geforderten CHF 600.00 zu bezahlen, da er ständig in Geldnot sei. Die Berufungsbeklagte hält in der Berufungsantwort dafür, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, da der Beklagte seine Berufung nicht ausreichend im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet habe. Es stellt sich für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, somit die Frage, ob die Berufungsschrift des Beklagten vom 10. April 2013 inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag. 2.1 Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. In seinen Anträgen legt der Berufungskläger fest, was er mit seinem Rechtsmittel errei-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen will, indem er der Berufungsinstanz bekannt gibt, wie sie den Entscheid zu seinen Gunsten ändern soll. Die Anträge bestimmen den Umfang, in welchem die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid überprüfen kann und umgrenzen somit den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Es ist der Rechtsmittelinstanz wegen des Verbots der reformatio in peius grundsätzlich untersagt, den Entscheid zuungunsten des Rechtsmittelklägers zu ändern. Umgekehrt ist es der Rechtsmittelinstanz auch verwehrt, dem Rechtsmittelkläger mehr zuzusprechen, als er in seinen Anträgen verlangt hat. In der Regel ist ein Antrag in der Sache erforderlich, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist. Der Rechtsmittelkläger kann sich nicht damit begnügen, die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. In seinem Rechtsbegehren muss er vielmehr angeben, welchen materiellen Ausgang des Verfahrens er anstrebt. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen können soll (vgl. Art. 318 ZPO), d.h. dass die Berufung grundsätzlich reformatorische und nicht bloss kassatorische Wirkung hat. Die Rechtsbegehren sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels zum Dispositiv des Berufungsentscheids erhoben werden könnten (vgl. BGE 137 III 617; REETZ/THLEIER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel, 2013, N 60 ff. zu Art. 311 ZPO, HUNGERBÜHLER, in: Dike- Komm-ZPO, 2011, N 14 ff. zu Art. 311 ZPO, je mit weiteren Nachweisen). Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sog. Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (REETZ/THEILER, a.a.O., N 36 zu Art. 311; KUNZ, a.a.O., N 82 ff. zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Fehlen von Rechtsmittelanträgen oder bei ungenügender Begründung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (vgl. statt vieler: SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 918).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Voraussetzungen an den Inhalt einer Berufungsschrift hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einhellig dafür, dass die Eingabe des Berufungsklägers vom 10. April 2013 den verlangten Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag. Der Beklagte lässt mit seiner Eingabe zwar deutlich genug zum Ausdruck bringen, das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 17. Januar 2013 mit Berufung anfechten zu wollen. Allerdings versäumt es der Rechtsvertreter des Beklagten alsdann, in der Sache einen tauglichen Berufungsantrag zu stellen. Er verlangt lediglich, dass das Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 17. Januar 2013 in Ziffer 6 aufzuheben sei. Weil die Berufung wie hievor ausgeführt - reformatorische Wirkung hat, genügt es nicht, allein die Aufhebung der angefochtenen Ziffer 6 zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein expliziter Antrag zur Sache gestellt werden. Ein bloss kassatorischer Antrag kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungskläger wäre mithin gehalten gewesen, mit seinem Rechtsbegehren die Abänderung im angefochtenen Dispositiv ausdrücklich zu beantragen. Ausserdem übersieht er, dass das Bezirksgericht Sissach in Ziffer 7 Abs. 4 des angefochtenen Entscheides feststellte, mit dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 6 habe keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden können. Der Fehlbetrag belaufe sich auf monatlich CHF 835.00. Eine nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbeitrages bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten innert fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils wurde daher vorbehalten. Soweit der Berufungskläger lediglich die Aufhebung von Ziffer 6 beantragt, mangelt es der Berufung an einem Antrag zu Ziffer 7 Abs. 4 des Dispositivs, so dass die entsprechende Ziffer des besagten Urteils weiterhin Bestand haben würde. Selbst wenn mit der Berufung vom 10. April 2013 implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Berufungskläger beantragen wollte, keine Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau leisten zu müssen, so lässt die fragliche Eingabe darüber hinaus eine taugliche Berufungsbegründung vermissen. Der Berufungskläger unterlässt es, wenigstens rudimentär zum Ausdruck zu bringen, weshalb der angefochtene Entscheid nach seiner Auffassung unrichtig sein soll. Das Bezirksgericht Sissach legte in Erwägung 9 des Urteils vom 17. Januar 2013 die massgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf nahezu sechs Seiten ausführlich dar, subsumierte den konkreten Sachverhalt einlässlich unter die anwendbaren einschlägigen Rechtsnormen und bestimmte die Rechtsfolgen. Es erläuterte insbesondere detailliert die Methode zur Unterhaltsbemessung gemäss den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen und erhob das Leistungsvermögen und den familienrechtlichen Notbedarf der Beteiligten. Unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und rechtserheblichen Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Ehemann verpflichtet sei, der Klägerin mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils bis und mit April 2017 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Es wurde zudem festgestellt, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden könnte und sich der Fehlbetrag auf monatlich CHF 835.00 belaufe. Der Berufungskläger setzt sich mit der entsprechenden Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Er belässt es bei der lapidaren Bemerkung, er sei dagegen, seiner vormaligen Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu bezahlen und er sei der Auffassung, sie müsse selber für ihren Unterhalt sorgen. Auch mit der blossen Aussage, er sei ständig in Geldnot, kommt der Berufungskläger seiner Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht im Geringsten nach. Er macht weder sinngemäss
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend, das Bezirksgericht Sissach habe das Recht unrichtig angewendet, noch dass die für den Fall rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig festgestellt worden seien. Soweit festzustellen ist, dass die Berufungseingabe keine ausdrücklichen Anträge in der Sache und keine bzw. eine mangelhafte Begründung enthält, leidet die Rechtsschrift unter einem schwerwiegenden unheilbaren Mangel, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eintritt. 3. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, a.a.O., Rz. 1560). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage gilt. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip: Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch ein mutwillig prozessierender Anwalt sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (vgl. FISCHER, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, N 3 zu Art. 108 ZPO; JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 7 zu Art. 108 ZPO). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufungsschrift unter schweren Mängeln leidet, sie enthält einerseits keine genügenden Anträge in der Sache und andererseits keine bzw. eine mangelhafte Begründung, so dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung nicht eintrat. Die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers aufzuerlegen, zumal er mit seinen Unterlassungen in der untauglichen Eingabe vom 10. April 2013 sämtliche Kosten kausal verursacht hat. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 800.00 festgelegt und Advokat D. ____ persönlich auferlegt. Gleichfalls hat Advokat D. ____ der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorgelegte Honorarnote vom 30. Mai 2013 von Advokat Dr. Yves Waldmann weist einen Zeitaufwand von 3.8 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 35.70 aus und ist damit allemal tarifkonform. Advokat D. ____ hat der Berufungsbeklagten daher eine Parteientschädigung von CHF 684.00 zuzüglich Auslagen von CHF 35.70 und MWST von CHF 57.60 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in der Höhe von CHF 800.00 wird Advokat D. ____ persönlich auferlegt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Advokat D. ____ hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 684.00 zuzüglich Auslagen von CHF 35.70 und MWST von CHF 57.60 zu bezahlen. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder