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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 400 13 64 (400 2013 64)

25 juin 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,488 mots·~12 min·7

Résumé

Forderung; Aktivlegitimation

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 25. Juni 2013 (400 2013 64) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Auftrag / Aktivlegitimation

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter René Borer, Gerichtsschreiber Daniel Noll

Parteien A.____ Limited, vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro, Bahnhofstrasse 35, Postfach 2160, 8022 Zürich, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, LL.M., Löwenplatz 5, Postfach 90, 3303 Jegenstorf, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Forderung / Aktivlegitimation Berufung vom 04. März 2013 gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 14. Dezember 2012

Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 hiess die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die von der A.____ Limited gegen die B.____ AG angehobene Forderungsklage gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin CHF 10'740.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2010 zu bezahlen. Ferner wurden der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21012554 des Betrei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungsamts Binningen vom 08. Oktober 2010 beseitigt und der Beklagten die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 sowie die Kosten des Klagverfahrens von CHF 1'500.00 auferlegt. Schliesslich wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'487.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass in formeller Hinsicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei und auf die vorliegende Streitigkeit trotz des im Ausland befindlichen Domizils der Klägerin Schweizer Recht zur Anwendung gelange. Ausserdem seien aufgrund der relevierten Beweise die Parteifähigkeit der Klägerin wie auch die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten in Bezug auf den eingeklagten Anspruch erwiesen, so dass die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten nicht zu hören seien. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten beauftragt worden sei, mit der X.____ Bank Vertragsverhandlungen zu führen, um bessere Vertragskonditionen für die Beklagte auszuhandeln, was rechtlich als entgeltliches Auftragsverhältnis zu qualifizieren sei. Ferner sei erstellt, dass die Beklagte die Erfüllung des Auftrags und das dafür in Rechnung gestellte Honorar von CHF 21'240.50 anerkannt habe, weshalb die Klage vollumfänglich gutzuheissen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 04. März 2013 Berufung mit dem Begehren, die Klage sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin aufrechterhalten werde, zumal im Hinblick darauf, dass die Vollmacht auf Herrn C.____ persönlich ausgestellt worden und die Korrespondenz zwischen der X.____ Bank und der Klägerin zeitlich erst nach Fakturierung der eingeklagten Forderung erfolgt sei, nicht klar eruiert werden könne, ob die Klägerin, die D.____ Limited oder Herr C.____ die fragliche Dienstleistung erbracht habe. Auch aufgrund der vorgelegten Sitzungsprotokolle bleibe unklar, wer Auftragnehmerin sei, nachdem Herr C.____ die Protokolle jeweils als "handelnd für A.____ Ltd und D.____ Ltd" unterzeichnet habe und im Sitzungsprotokoll vom 23. April 2010 auch die D.____ Ltd als Rechnungsstellerin im X.____ Bank-Mandat auftauche. Ausserdem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die erfolgte Akontozahlung von CHF 10'500.00 an sie geleistet worden sei. Im Weiteren fehle es in Bezug auf die verrechneten Stundenansätze und Tagespauschalen am Nachweis einer entsprechenden Honorarvereinbarung. Die Beklagte habe erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens Einblick in die Details der der eingeklagten Forderung zugrunde liegenden Rechnung vom 12. November 2009 erhalten und diese entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nie anerkannt. Schliesslich sei auch die vorinstanzliche Qualifikation der unterzeichneten Sitzungsprotokolle als Schuldanerkennung unzutreffend, da im Protokoll lediglich die Rechnung, nicht aber deren Rechtsgrund - geschweige denn deren massgeblichen Ansätze und Konditionen - erwähnt sei. Dass die Klägerin selbst von einer nicht durchsetzbaren Schuldanerkennung ausgegangen sei, ergebe sich auch daraus, dass sie nicht den Weg über das Rechtsöffnungsverfahren eingeschlagen habe. C. Mit Berufungsantwort vom 17. April 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und führte zur Begründung des Begehrens im Wesentlichen aus, die Beklagte stelle erstmals mit ihrer Berufung den Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisantrag auf Anhörung der Parteien. Dieser Beweisantrag sei indessen novenrechtlich unzulässig und daher abzuweisen. In materieller Hinsicht habe die Beklagte mit der Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls vom 12. November 2009 bestätigt, dass die Rechnung vom 12. November 2009 über CHF 21'240.50 für das X.____ Bank-Mandat an die Klägerin zu bezahlen sei. Diese schriftliche Bestätigung sei gültig und nicht mehr anfechtbar. Auf die weiteren in der Berufungsantwort erhobenen Einwendungen ist - soweit erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). In casu beantragt die Berufungsbeklagte nach wie vor die Zusprechung eines Forderungsbetrags von CHF 10'740.50, so dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Urteils der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 14. Dezember 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 01. Februar 2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom Montag, 04. März 2013 somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. 2. In formeller Hinsicht wendet sich vorab die Berufungsbeklagte gegen den Beweisantrag der Berufungsklägerin auf Befragung der Parteien. Der Beweisantrag sei prozessual verspätet und daher nicht zu hören. Die Berufungsklägerin stellte ihren Antrag auf Parteibefragung erstmals im Rahmen ihrer Berufung, wobei sie den Beweisantrag in pauschaler Weise am Ende ihrer Berufungsschrift anführte, ohne zu spezifizieren, auf welche Sachverhaltsausführungen in den vorangehenden sechs Ziffern sich der Beweisantrag bezieht, so dass bereits fraglich ist, ob der Beweisantrag rechtsgenüglich substantiiert ist. Die Frage kann indes offen bleiben, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Antrag auf Parteibefragung nicht bereits im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens hätte gestellt werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Beweisantrag ist somit novenrechtlich unzulässig, so dass das instruierende Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 18. April 2013 zu Recht die Beurteilung der vorliegenden Berufung aufgrund der Akten - ohne erneute Parteiverhandlung - angeordnet hat. 3. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz, die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts, die Parteifähigkeit der Berufungsbeklagten sowie die Passivlegitimation der Berufungsklägerin werden von der Berufungsklägerin nunmehr ausdrücklich anerkannt, so dass

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesbezüglich ohne Weiteres auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen in den schriftlichen Motiven des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen ist. Strittig und zu prüfen ist indes im vorliegenden Berufungsverfahren vorab die Frage der Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten. Die Aktivlegitimation hat als Teil der Sachlegitimation die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt und demzufolge als klagende Partei befugt ist, den Prozess zu führen. Die Frage nach der Sachlegitimation entscheidet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem materiellen Recht, so dass die fehlende Legitimation kein Nichteintreten auf die Klage, sondern vielmehr die Abweisung der Klage zur Folge hat. Die Sachlegitimation muss im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (A. STAEHELIN / D. STAEHELIN / P. GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2008, § 13 N 20, S. 159). 4. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, in den Genuss der Dienstleistungen gekommen zu sein, deren Abgeltung mit der eingeklagten Forderung geltend gemacht wird, sie wendet jedoch ein, es lasse sich nicht rechtsgenüglich zuordnen, ob nun die Klägerin, die D.____ Ltd oder Herr C.____ die Leistungen erbracht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, liegt keine schriftliche Auftragserteilung in Bezug auf die strittigen Leistungen vor, so dass sowohl bezüglich Gegenstand und Umfang der Leistungen als auch bezüglich der Identität der beauftragten Partei auf die von den Parteien vorgelegten Beweise abzustellen ist. Unbestritten ist, dass die eingeklagte Forderung Leistungen aus dem X.____ Bank-Mandat betrifft, welche mit Rechnung Nr. 09-935-11-004 vom 12. November 2009 fakturiert wurden. Im eingereichten Sitzungsprotokoll vom 12. November 2009 wurde dieses Mandat als "Mandat: 03 (X.____-Bank)" bezeichnet, wobei unter dieser Rubrik die Rechnung Nr. 09-935-11-004 vom 12.11.2009 sowie der Rechnungsbetrag von CHF 21'240.50 aufgeführt und als Gläubigerin die A.____ Ltd explizit erwähnt sind. Ferner ist vermerkt, dass die Leistungen voll erbracht aber noch keine Zahlungen geleistet wurden, dass die vollständige Bezahlung jedoch bis spätestens 15. Januar 2010 erfolgen wird. Dieses Protokoll wurde von E.____ und C.____ unterzeichnet, wobei die Unterschrift von E.____ mit dem Zusatz "handelt für sich selbst und für die B.____ AG" und die Unterschrift von C.____ mit dem Zusatz "handelt für A.____ Ltd und D.____ Ltd" versehen ist. Damit liegen - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - eine eigentliche Schuldanerkennung der Beklagten in Bezug den erwähnten Rechnungsbetrag sowie - aufgrund der expliziten Erwähnung der A.____ Ltd als Gläubigerin - ein gewichtiges Indiz für die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten vor. Die wörtlich identische Formulierung dieser Schuldanerkennung wurde sodann in die Sitzungsprotokolle vom 26. November 2009 und 21. Januar 2010 übernommen und von E.____ als Vertreter der Berufungsklägerin erneut unterschrieben. Damit hat die Berufungsklägerin insgesamt dreimal unterschriftlich anerkannt, der Berufungsbeklagten für ihre Leistungen aus dem X.____ Bank-Mandat insgesamt CHF 21'240.50 zu schulden und diesen Betrag bis spätestens 15. Januar 2010 zu bezahlen. Mit dieser wiederholten Unterzeichnung wird die Beweiskraft der Schuldanerkennung und damit auch der Beweis für das Bestehen der Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten in Bezug auf die eingeklagte Forderung nach Dafürhalten des Kantonsgerichts zusätzlich verstärkt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Berufungsklägerin wendet nun dagegen ein, die Vollmacht für das X.____ Bank-Mandat laute nicht auf die Berufungsbeklagte, sondern auf C.____, was gegen eine Mandatsführung durch die Berufungsbeklagte und somit gegen deren Aktivlegitimation spreche. Es ist zutreffend, dass die Vollmacht für das X.____ Bank-Mandat auf den Namen von C.____ ausgestellt wurde, was indes keineswegs zwingend eine Mandatserteilung an Herrn C.____ persönlich impliziert. Da die Vollmacht die Legitimation nach Aussen gegenüber der X.____ Bank bezweckt, musste das für die Berufungsbeklagte handelnde Organ, Herr C.____, von der Berufungsklägerin autorisiert werden. Ein Hinweis darauf, dass C.____ als Organ der Berufungbeklagten auftritt, ist für die Vertretungslegitimation gegenüber der X.____ Bank nicht erforderlich, weshalb der fehlende Hinweis auf dem Vollmachtsformular auch nicht ausschliesst, dass das X.____ Bank-Mandat an die Berufungsbeklagte erteilt wurde. Die Berufungsklägerin wendet des Weiteren ein, die von der Berufungsbeklagten eingelegte Korrespondenz mit der X.____ Bank sei ungeeignet, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten nachzuweisen, da sie zeitlich erst nach Rechnungsstellung der eingeklagten Forderung geführt worden sei. Es trifft zu, dass die eingelegten, mit dem Briefkopf der Berufungsbeklagten versehenen Schreiben an die X.____ Bank vom 30. November und 14. Dezember 2009 datieren und somit nicht die in Rechnung gestellten Leistungen zwischen dem 09. Oktober und 12. November 2009 betreffen. Es ist indessen unbestritten, dass das X.____ Bank-Mandat über das Datum der ersten Rechnungsstellung hinaus weitergeführt wurde. Dass die Berufungsbeklagte keine Korrespondenz aus dem fraglichen Zeitraum zwischen dem 09.Oktober und 12. November 2009 vorlegen konnte, indiziert keineswegs, dass das Mandat in diesem Zeitraum nicht von der Berufungsbeklagten geführt wurde. Den Rechnungsdetails lässt sich vielmehr entnehmen, dass in jener Mandatsphase die Kontakte mit der X.____ Bank ausschliesslich telefonisch oder im Rahmen persönlicher Besprechungen erfolgten, so dass das Fehlen schriftlicher Korrespondenz nachvollziehbar ist. Die Berufungsklägerin wendet ferner ein, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten sei auch insofern fraglich, als diese die Protokolle jeweils als "handelnd für A.____ Ltd und D.____ Ltd" unterzeichnet habe und im Sitzungsprotokoll vom 23. April 2010 auch die D.____ Ltd als Rechnungsstellerin im X.____ Bank-Mandat auftauche. Auch dieser Einwand ist unbehelflich, zumal gemäss dem nicht unterzeichneten Protokoll vom 23. April 2010 die D.____ Ltd nicht im Zusammenhang mit der die eingeklagte Forderung betreffenden Rechnung Nr. 09-935-11-004 vom 12. November 2009 erwähnt wird, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. 10-935-04-009 vom 21. April 2010. Die Rechnung vom 12. November 2009 wird indessen auch im Protokoll vom 23. April 2010 erwähnt, wobei wiederum ausdrücklich die Berufungsbeklagte als Gläubigerin namentlich erwähnt und ausserdem vermerkt wird, dass inzwischen eine Akontozahlung von CHF 10'500.00 erfolgt ist und sich der noch offene Betrag auf CHF 10'740.50 beläuft. Die Berufungsklägerin beanstandet im Weiteren, die Berufungsbeklagte habe nicht nachgewiesen, dass die erfolgte Teilzahlung an sie geleistet worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass Mandatar und Zahlungsadressat nicht zwingend identisch sein müssen. Es ist im Geschäftsverkehr nicht unüblich, dass Leistungserbringer und Zahlstelle verschieden sind. Ausserdem hätte die Berufungsklägerin als Erbringerin der fraglichen Akontozahlung ohne Weiteres selbst einen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überweisungsbeleg vorlegen können. Dass sie dies nicht getan hat, lässt vermuten, dass die Teilzahlung gar nicht an einen Drittadressaten, sondern an die Berufungsbeklagte erfolgt ist. Die Berufungsklägerin rügt sodann den Umfang der eingeklagten Forderung. Sie habe erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis der Rechnungsdetails erhalten und die veranschlagten Stundenansätze und Tagespauschalen nie anerkannt. Wie bereits erwähnt, hat die Berufungsklägerin in Kenntnis der erbrachten Leistungen den Rechnungsbetrag von CHF 21'240.50 dreimal unterschriftlich anerkannt, ohne je einen Vorbehalt anzubringen, so dass der heutige Einwand als reine Schutzbehauptung nicht zu hören ist. Ausserdem erscheinen die verrechneten Ansätze zwar hoch, sie bewegen sich aber durchaus im brachenüblichen Rahmen und sind daher nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin wendet schliesslich ein, die unterzeichneten Sitzungsprotokolle seien als Schuldanerkennung untauglich, da im Protokoll lediglich die Rechnung, nicht aber deren Rechtsgrund - geschweige denn deren massgeblichen Ansätze und Konditionen - erwähnt sei. Entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin muss der Verpflichtungsgrund in einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gar nicht aufgeführt werden (vgl. D. STAEHELIN, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 158, 2. Auflage, Basel 2010, zu Art. 82, N 21, S. 688). Im Übrigen ist der Einwand der Berufungsklägerin auch insofern unzutreffend, als mit der Rubrik "Mandat: 03 (X.____-Bank)" auch der Rechtsgrund, nämlich die im X.____ Bank- Mandat erbrachte Leistung, im Protokoll hinreichend klar bezeichnet ist. Auch aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte zur Durchsetzung ihrer Forderung das materielle Klagverfahren und nicht das Rechtsöffnungsverfahren gewählt hat, kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch wenn ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, liegt es grundsätzlich im Belieben der Gläubigerin, ob sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlags den Weg der Rechtsöffnung oder des materiellen Zivilprozesses einschlagen will. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten zu Recht bejaht hat und auch der Umfang der Klagforderung rechtsgenüglich nachgewiesen ist, so dass die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird in Bestätigung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 14. Dezember 2012 vollumfänglich abgewiesen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 1'500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Der Berufungsbeklagten wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'250.00 (inkl. Auslagen) zu Lasten der Berufungsklägerin zugesprochen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll