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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.01.2013 400 12 347 (400 2012 347)

15 janvier 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,734 mots·~19 min·7

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 15. Januar 2013 (400 12 347) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verletzung des rechtlichen Gehörs - Rückweisung an Vorinstanz

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Ama Mülthaler, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Hans Furer, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel, Beklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen

A. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.____ und B.____ hat der Bezirksgerichtspräsident Liestal auf Antrag der Ehefrau hin mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Januar 2012, Ziffer 2, das Sparkonto Nr. X.____, lautend auf den Ehemann, in dem Sinne gesperrt, als dass über dieses Konto nur noch beide Ehegatten gemeinsam verfügen konnten. Mit Verfügung vom 20. September 2012, Ziffer 10, wurde diese Kontosperrung vorläufig weiterhin bestätigt. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, die Ehefrau habe mit ihrer Aufstellung der Konten und Vermögensdispositionen glaubhaft dargelegt, dass sich das Vermögen der Ehegatten während der Trennungszeit erheblich geschmälert habe. Es sei nicht ersichtlich, wofür das Geld verwendet worden oder wohin es geflossen sei. Das verschwundene Vermögen sei auch in den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsschriften Streitpunkt zwischen den Ehegatten. Zur Wahrung güterrechtlicher Ansprüche müsse die Verfügungsbeschränkung vorerst aufrechterhalten werden. Der Ehemann habe ausgeführt, dass er fast kein Geld mehr zum Leben habe und lediglich noch ein Sparguthaben von CHF 49'000.-- besitze, weshalb er dringend das Geld auf dem gesperrten Konto benötige. Mit der monatlichen AHV-Rente von CHF 2'200.-- und dem Sparguthaben von CHF 49'000.-- sei es ihm allerdings möglich, seinen Lebensunterhalt vorerst weiterhin zu bestreiten. Selbstverständlich müsse eine Aufhebung der Kontosperre neu beurteilt werden, wenn sich das Sparguthaben des Ehemannes mit der Zeit deutlich reduzieren und er auf das gesperrte Guthaben angewiesen sein sollte. Demzufolge sei das Begehren des Ehemannes um Aufhebung der vorsorglichen Kontosperre vorerst abzuweisen. B. Mit Berufung vom 19. November 2012 beantragte der Ehemann, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 20. September 2012 unter Ziffer 10 und die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 13. Januar 2012 unter Ziffer 2 (Kontosperre/Einschränkung der Verfügungsbefugnis) aufzuheben und es sei die Bank anzuweisen, den Sperrvermerk zu löschen und dem Ehemann die freie Verfügung über das gesperrte Konto wieder einzurichten, so dass der Ehemann alleine über dieses Konto verfügen könne. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der Kontosperre an das Bezirksgericht, innerhalb einer anzusetzenden Einigungsverhandlung, zurückzuweisen. Alles unter o/e- Kostenfolge. Der Ehemann führte aus, er sei beschwert, weil er einen Rechtsverlust und finanzielle Einbussen zu befürchten habe. Er machte insbesondere geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es seiner Pflicht zur Anhörung des Ehemannes sowie zur Feststellung und Klärung des Sachverhalts lediglich zu Lasten des Ehemannes nicht nachgekommen sei. So habe sich das Gericht mit seinen Anträgen und Begründungen vom 29. Februar 2012 überhaupt nicht auseinandergesetzt und habe diese nicht in die Erwägungen einfliessen lassen. Er habe keine Gelder verschwinden lassen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Aufgrund der eingereichten Bankunterlagen beim Bezirksgericht Liestal könnten die von der Ehefrau getätigten Transaktionen nachgewiesen werden. Die Parteien würden mehrere Vermögensdispositionen besitzen, über welche sie ohne die Zustimmung des anderen nicht verfügen könnten. Auch ohne Berücksichtigung des gesperrten Kontos des Ehemannes sei ein gemeinsames, nicht zur freien Verfügung eines der Ehegatten stehendes Vermögen von CHF 920'000.-- vorrätig. Die erfolgte Kontosperre sei daher nicht geboten gewesen und nicht verhältnismässig. Aufgrund der Kontosperre habe der Ehemann keinerlei wirtschaftliche Freiheit, im Gegensatz zur Ehefrau, welche ihren bisherigen Lebensstandard wie während der Ehe fortsetzen könne. Der Ehemann benötige bereits für die Durchsetzung seiner Rechte vor Gericht und die Ergreifung der erforderlichen Rechtsmittel einige Tausend Schweizerfranken. Das frei verfügbare Vermögen habe bei der vorinstanzlichen Verhandlung weniger als CHF 49'000.-- betragen und sich seither unweigerlich vermindert. Sein monatlicher Bedarf betrage CHF 7'800.-- und seine streitwertabhängigen Parteikosten für die Gerichtsverfahren ca. CHF 40'000.-- oder 50'000.--. Zusätzlich würden weitere Beweiserhebungen anstehen (Immobilienbewertung und amtliche Erkundigung). Der Eventualantrag wird damit begründet, dass das Gericht in keiner Weise zu einer Einigung zwischen den Parteien beigetragen habe. C. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2012 beantrage die Ehefrau, es sei auf die Berufung nicht einzutreten und falls darauf eingetreten werde, sei sie abzuweisen; unter o/e-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenfolge. Sie führte aus, der Ehemann sei nicht beschwert respektive das schützenswerte Interesse an der Aufhebung der Massnahme sei nicht gegeben. Die Parteien hätten mehrere Konti, wobei jede Partei Konti besitze, über die sie alleine verfügen könne. Die Parteien würden im Wesentlichen vom Vermögen leben. Dennoch gelte die Errungenschaftsbeteiligung. Da vom gesperrten Konto kein Franken ohne Zustimmung beider Parteien abgehoben werden könne, sei nicht einzusehen, in wieweit der Ehemann ein schützenswertes Interesse daran haben könne, alleine über das Konto zu verfügen. Eine finanzielle Einbusse sei nicht vorhanden, wenn nur beide Parteien vom Konto Geld abheben könnten und ein Rechtsverlust liege ebenfalls nicht vor, da das Recht, alleine und ohne Einwilligung der Ehefrau über das eheliche Vermögen zu verfügen, kein Rechtsverlust sei. Es würden am Ende der Scheidung die Rechte der Ehegatten festgestellt, das Vermögen geteilt und die Ansprüche aufgerechnet. Die Gegenpartei habe nicht dargelegt, was sie unter Rechtsverlust verstehe. Es handle sich nicht um das alleinige Vermögen des Ehemannes, sondern um das gemeinsame Vermögen, zu dessen Sicherung diese Massnahme ergriffen worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, nachdem der Ehemann am 20. September 2012 während der Instruktionsverhandlung zur Kontosperre/Verfügungssperre seine Meinung habe abgeben können. Die gegnerischen Ausführungen zu diesem Punkt seien recht wirr und es werde nicht erläutert, was mit Rechtsverlust, tatsächlichen Nachteilen und finanziellen Verlusten gemeint sei. Der Ehemann versuche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorweg zu nehmen, indem er zusammen rechne, was als Vermögen vorhanden sei und wie sinnlos eine Verfügungssperre sei. Damit werde vorweggenommen, was durch die Vorinstanz erst entschieden werden müsse. Nicht zu hören sei der Einwand, dass viel Geld benötigt werde für die Ergreifung von Rechtsmitteln. Offensichtlich trage die gegnerische Parteivertreterin dazu bei, die vorhandenen Vermögenswerte durch Anwaltskosten zu vermindern. Das könne kein Argument für die Aufhebung der Verfügungssperre sein. Es werde zur Kenntnis genommen, dass die Rechtsvertreterin des Ehemannes offenbar die Absicht habe, streitwertabhängige Parteikosten in der Höhe von CHF 40'000.-- bis 50'000.-- zu verrechnen. Zum Eventualantrag führt die Ehefrau aus, dass personelle Konstellationen eine Einigung verhindert hätten, der Gerichtspräsident jedoch die Frage einer möglichen Einigung immer wieder in den Raum gestellt habe, jedoch wegen Aussichtslosigkeit von seinem Unterfangen schnell Abstand genommen habe. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen muss. Während der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der angefochtene Entscheid beurteilt eine solche in einem Scheidungsverfahren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen angeordneten Kontosperre. Das gesperrte Konto wies per 31. Dezember 2011 einen Saldo von rund CHF 325'000.--

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf (Beilage 6 der vom Ehemann an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20.09.2012 eingereichten Unterlagen), so dass die erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist. Wann der schriftlich begründete Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 dem Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreterin zugestellt wurde, ist aus den vorliegenden Akten der Vorinstanz nicht ersichtlich. Mangels eines Zustellungsnachweises ist daher zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen beim Kantonsgericht eingereicht wurde. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nachdem sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Anträge und Begründungen seiner Eingabe vom 29. Februar 2012 nicht in ihre Erwägungen habe einfliessen lassen und folglich auch den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem den Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Entscheidbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die Beweise und deren Würdigung bekannt gegeben werden, auf die das Gericht abgestellt hat (THOMAS SUTTER-SOMM / MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14; URS SCHENKER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 53 N 17; BGE 134 I 83, E. 4.1, S. 88). Der Gehörsanspruch umfasst ferner den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, ferner 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). 2.2 Die Vorinstanz führte unter Ziffer 5 ihrer Erwägungen vom 20. September 2012 folgendes aus: "5. Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung anbegehrt, hat die Existenz seines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen glaubhaft zu machen. An das Glaubhaftmachen sind nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Indizien müssen ausreichen, zum Beispiel übermässige Bankbezüge, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder völlig verweigerte Auskünfte etc. Der Umfang der Verfügungsbeschränkung bestimmt sich nach der Verhältnismässigkeit. Er darf den Sicherungszweck nicht überschreiten und sollte auch nicht so weit gehen, dass der betroffene Ehegatte seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann (FamKomm, Art. 178, N 3 ff.). Vorliegend schmälerte sich das Vermögen der Ehegatten während der Trennungszeit erheblich, was die Ehefrau mit ihrer Aufstellung der Konten und Vermögensdispositionen glaubhaft darzulegen vermochte. Für was das Geld verwendet wurde oder wohin es abgewandert

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist, ist nicht ersichtlich. Verschwundenes Vermögen bildet überdies auch Streitpunkt der Ehegatten in den Rechtsschriften. Zur Wahrung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau muss die Verfügungsbeschränkung vorerst aufrechterhalten werden. (…)" Die Vorinstanz führte aus, dass sich das Vermögen der Ehegatten während der Trennungszeit erheblich geschmälert habe und nicht ersichtlich sei, für was das Geld verwendet worden und wohin es abgewandert sei. Verschwundenes Vermögen bilde überdies auch Streitpunkt in den Rechtsschriften. Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, ob der Vermögensschwund allein dem Ehemann angelastet wird bzw. weshalb die Vorinstanz eine Gefährdung des Vermögens durch eigenmächtiges Handeln des Ehemanns bejaht. Lediglich aus dem Ergebnis ist zu schliessen, dass die Vorinstanz von einer Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch eigenmächtiges Handeln allein des Ehemannes ausgeht. Eine Begründung hierzu fehlt jedoch. Für die betroffene Partei sind die Gründe für diesen Entscheid nicht ersichtlich. Daher ist sie unvollständig und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2.3 Der Ehemann hat sowohl in der Eingabe vom 29. Februar 2012 wie auch in der Instruktionsverhandlung vom 20. September 2012 (gemäss vorinstanzlichem Verhandlungsprotokoll) im Zusammenhang mit der Kontosperre vorgebracht, dass die Ehefrau grosse Beträge von seinem Konto abgezogen habe. In der Eingabe vom 29. Februar 2012 hat er unter Ziffer 3 die Beträge aufgeführt. Diese Ausführungen des Ehemannes sind insofern wesentlich, als allfällig erfolgte Überweisungen auf das Konto der Ehefrau allenfalls eine Gefährdung ihrer güterrechtlichen Ansprüche ausschliessen. Die Vorinstanz hätte daher auf diese Einwendungen des Ehemannes eingehen müssen, zumal aus dem mehrmals eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2009 des Kontos der Ehefrau bei der C.____bank Gutschriften von je CHF 150'000.-per 26.02.2009 und 10.03.2009 mit dem Text "Gutschrift D.____" hervorgehen, was zeigt, dass es sich nicht um eine haltlose Behauptung des Ehemannes handelt. Wie die Ehefrau zu Recht ausführt, ist die güterrechtliche Auseinandersetzung dem Scheidungsentscheid vorbehalten. Jedoch hätte sich die Vorinstanz zumindest summarisch mit den Vorbringen des Ehemannes auseinandersetzen müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern einseitig nur auf die von der Ehefrau mit Eingabe vom 12. Januar 2012 eingereichten Aufstellung abgestellt und die Ausführungen des Ehemannes ignoriert. Indem sie in ihrer Begründung auf die diesbezüglichen Vorbringen des Ehemannes überhaupt nicht einging, hat sie das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt. 2.4 Die Ehefrau begründete ihren Antrag vom 12. Januar 2012 auf superprovisorische Kontosperrung damit, dass der Ehemann innerhalb der Trennungszeit CHF 1'023'442.61 abgehoben oder verschoben habe und diese Beträge auf den eingereichten Bankunterlagen nicht mehr auffindbar seien. Um das Verschwinden des Restvermögens von CHF 333'936.59 zu verhindern, werde die Kontosperrung beantragt. Der Ehemann entgegnete in seiner Eingabe vom 29. Februar 2012, es bestehe eine Differenz von lediglich CHF 300'000.--, welche auf vier Jahre verteilt einen jährlichen Verbrauch von CHF 75'000.-- aufweise, was durchaus gerechtfertigt erscheine. Auch auf diese Ausführungen des Ehemannes wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung überhaupt nicht eingegangen, obwohl sie von Bedeutung sind bezüglich der Frage ob, eine Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau durch eigenmächtiges Handeln des Ehemannes zu befürchten ist. Da der Ehemann nebst seiner AHV-Rente vom Vermögen lebt, resultiert zwangsläufig ein gewisser Vermögensschwund. Indem die Vorinstanz

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Ehemannes ebenfalls überhaupt nicht einging, liegt wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2.5 Schliesslich geht die Vorinstanz in ihrer Begründung auch nicht auf die Frage ein, ob angesichts des noch vorhandenen Vermögens inkl. der Liegenschaft in Y.____ die güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau überhaupt gefährdet sind und eine Sicherung mittels einer Sperre des Kontos über rund CHF 325'000.-- verhältnismässig ist. 2.6 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die vorinstanzliche Entscheidbegründung als unvollständig, indem auf wesentliche Ausführungen des Ehemannes nicht eingegangen und diese in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurden. Folglich liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Ehemannes vor. Somit ist der Berufungskläger selbstredend beschwert, so dass auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten, wonach die Beschwer nicht gegeben sein soll, nicht mehr einzugehen ist. 3.1 Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs auf entsprechenden Antrag der Parteien im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre. Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung nicht gravierend ist, die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie bei der Vorinstanz. Von dieser Möglichkeit sollte im Rechtsmittelverfahren jedoch nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, weil der betroffenen Partei auf diese Weise eine Instanz genommen wird (SUTTER- SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 26 f.; PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 53 N 13). 3.2 Wird der angefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfange der Gutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (vgl. LEUENBERGER / UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln vor erster Instanz, wie beispielsweise die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sieht die ZPO in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO keine explizite Möglichkeit zur Rückweisung an die erste Instanz vor. Das diesbezügliche Schweigen des Gesetzgebers in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist nicht als qualifiziertes Schweigen zu werten. Vielmehr wurde diese Frage im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens schlicht nicht thematisiert. Da schwerwiegende Verfahrensmängel einen nicht weniger groben Mangel des erstinstanzlichen Entscheides zur Folge haben als die Nichtbeurteilung eines wesentlichen Teils der Klage oder ein in wesentlichen Teilen zu vervollständigender Sachverhalt, spricht wertungsmässig nichts dagegen, auch in solchen Fällen eine Rückweisung an die erste

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Instanz zuzulassen. Hinzu kommt, dass im Falle schwerwiegender Verfahrensmängel immer auch eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und ebenso eine Nichtermittlung des Sachverhalts in gehöriger Form vorliegen. Beim Vorliegen schwerwiegender Verfahrensfehler leidet die gesamte darauf stützende Erkenntnis an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb diesfalls der Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt ist (PETER REETZ / SARAH HILBER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 318 N 37). 3.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem soll das Prinzip der double Instance nicht verletzt werden. Das Kantonsgericht sieht daher davon ab, die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren zu heilen. Somit ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zwingend geboten, die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Zweck der Rückweisung liegt letztlich auch in der Vermeidung von Nachteilen für die Parteien, welche sie dadurch erleiden, dass nur eine Instanz über wichtige Sach- und Rechtsfragen entscheidet. Aus diesen Gründen wird im vorliegenden Fall von einem reformatorischen Entscheid abgesehen und die Sache dagegen zur Neubeurteilung betreffend Aufhebung oder Bestätigung der superprovisorisch angeordneten Kontosperre an die Vorinstanz zurück gewiesen. 4. Der Ehemann hatte nach eigenen Angaben per 20. September 2012 noch ca. CHF 49'000.-- auf anderen Konten, auf welche er Zugriff hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er noch immer über einen Restbetrag verfügt, mit welchem er seinen Bedarf zumindest bis zum neuen Entscheid der Vorinstanz decken kann, so dass nicht erforderlich ist, ihm derzeit einen Betrag vom gesperrten Konto freizugeben oder gar die superprovisorisch angeordnete Kontosperre aufzuheben. 5. Der Berufungskläger beantragte eventualiter, die Sache sei zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung der Kontosperre an das Bezirksgericht, innerhalb einer anzusetzenden Einigungsverhandlung, zurück zu weisen. Er führte aus, das Gericht habe in keiner Weise zu einer Einigung zwischen den Parteien beigetragen. Die ZPO sieht in Art. 291 vor, dass nach Einreichung einer Scheidungsklage das Gericht die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorlädt. Der Ehemann reichte mit Eingabe vom 1. April 2011 die Scheidungsklage ein. Am 19. April 2011 fand eine Einigungsverhandlung statt, an welcher sich die Parteien zumindest darüber geeinigt hatten, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Hausrat in Y.____ einen Wert von CHF 25'000.-- ohne Schmuck und Auto aufweist. Ebenso waren sich die Parteien einig, dass das Verfahren sistiert werden soll. Die Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO wurde somit von der Vorinstanz durchgeführt. Bei den Bestimmungen von Art. 124 Abs. 3 und Art. 226 ZPO handelt es sich um Kann-Bestimmungen, gemäss welchen das Gericht jederzeit versuchen kann, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen bzw. eine Instruktionsverhandlung zum Versuch einer Einigung durchzuführen. Eine Pflicht des Gerichts, nebst der Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO noch weitere Einigungsversuche durchzuführen, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Der Berufungskläger hat dementsprechend kein Recht auf Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung, so dass dieser Teil des Eventualbegehrens abzuweisen und es der Vorinstanz zu überlassen ist, ob sie eine weitere Einigungsverhandlung durchführen will. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass am 20. September 2012 eine Instruktionsverhandlung stattfand und es dem Ehemann frei gestan-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht den wäre, anlässlich dieser Verhandlungen ernsthafte Interessen an einem Vergleich zu signalisieren oder durch einen realistischen Vergleichsvorschlag die Einigungsgespräche selber in Gang zu setzen. 6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Weist die Berufungsinstanz die Sache vollumfänglich an die Vorinstanz zurück, so wird in der Regel nur über die zweitinstanzlichen Kosten entschieden. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen, beispielsweise wenn die Beweisführung zu ergänzen ist oder noch nicht absehbar ist, welche Partei in welchem Umfang letztlich obsiegen wird. In solchen Fällen setzt die Berufungsinstanz die Kostenhöhe des Rechtsmittelverfahrens fest, überlässt die konkrete Verteilung dieser Kosten dann aber der Vorinstanz (BOTSCHAFT ZPO, a.a.O.). Die Berufungsinstanz hat diesfalls also die Vorinstanz anzuweisen, in ihrem Entscheid auch über die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist hievor zum Schluss gelangt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziffer 10 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 aufzuheben ist. Die Sache ist sodann zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Liestal zurückzuweisen. Der Ausgang des Verfahrens bzw. welche Partei betreffend Kontosperre durchdringen wird, ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Es verbietet sich folglich für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, heute über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Immerhin hat sich das Gericht über die Höhe der Gerichtskosten auszusprechen. In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) wird die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt. Dieser Betrag wurde vom Berufungskläger mit dem Kostenvorschuss geleistet und wird am Kantonsgericht einbehalten. Die Kosten der berufsmässigen Vertretung sind nach Zeitaufwand zu einem Ansatz von CHF 250.00 zu berechnen. Der entsprechende Aufwand ist in Anbetracht der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache für die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers auf sechs Stunden zuzüglich geschätzten Auslagen entsprechend dem Aufwand von CHF 70.-- und der Mehrwertsteuer (6 x CHF 250.-- = CHF1'500.--, Auslagen CHF 70.--, MWSt CHF 125.60, total CHF 1'695.60) sowie für den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten auf vier Stunden zuzüglich geschätzten Auslagen entsprechend dem Aufwand von CHF 20.00 und der Mehrwertsteuer (4 x CHF 250.-- = CHF1'000.--, Auslagen CHF 20.--, MWSt CHF 81.60, total CHF 1'101.60) zu bestimmen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 10 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 20. September 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück gewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf CHF 1'400.-- festgelegt. Über die Verteilung dieser Prozesskosten inkl. allfälliger Parteientschädigungen für das vorliegende Berufungsverfahren hat der Bezirksgerichtspräsident Liestal im Rahmen der Neubeurteilung der Kontosperre zu befinden.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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