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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272)

23 octobre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,323 mots·~22 min·6

Résumé

Zivilrecht Sonstige

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 23. Oktober 2012 (400 12 272) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsmittel gegen prozessleitende Verfügung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. _____, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Roland Fankhauser, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger gegen B. _____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Arlesheim, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Zivilrecht Sonstige / Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. September 2012

A. A. _____ (geb. 1960) und B. _____ (geb. 1962) stehen seit September 2010 in einem Scheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Arlesheim. Nachdem eine einvernehmliche Regelung über die Scheidungsfolgen gescheitert war, ordnete das Bezirksgericht Arlesheim das schriftliche Verfahren an. Mit der Klagebegründung vom 5. Juni 2012 liess der Ehemann,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vertreten durch Advokat Prof. Dr. Roland Fankhauser, unter anderem beantragen, dass als Verfahrensmassnahme die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau aufzuheben sei (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde der Ehefrau Frist zur Klagantwort angesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Unterhaltsabänderungsbegehren eingeräumt. Die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler, führte in der Stellungnahme vom 9. Juli 2012 aus, dass in den Akten Grundlagen, an welchen die Leistungsfähigkeit des Klägers zu messen sei, fehlen würden. Der Kläger sei daher vorerst anzuhalten, diverse Dokumente zu edieren. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident den Ehemann alsdann diverse Unterlagen einzureichen. Die in der Folge vom Ehemann beigebrachten Unterlagen wurden der Ehefrau mit Verfügung vom 8. August 2012 wiederum zur Stellungnahme zum Unterhaltsabänderungsbegehren unterbreitet. Mit Verlautbarung vom 21. August 2012 beanstandete die Ehefrau wortreich die vom Ehemann eingereichten Dokumente und liess beantragen, es sei bezüglich des Begehrens um Abänderung des Unterhaltsbeitrages ein separates Verfahren zu eröffnen. Der Kläger sei ausserdem ein weiteres Mal anzuhalten und zu verpflichten, folgende Dokumente unverzüglich zu edieren: Kontodetails zu den Rechnungsabschlüssen C. _____ GmbH 1.1. bis 31.12.2011 sowie 1.H. 2012, Inventare zu den Bestandeskonti des Anlagevermögens inkl. Abschreibung (alles pro 1.7.2010 bis 31.12.2011 sowie 1.1. bis 30.6.2012), Liste der angefangenen Arbeiten und deren Bewertung per 30.6.2012, Personal- und Lohnliste ab 1.7.2010 bis und mit 30.6.2011 bestand C. _____ GmbH durchschnittlich pro 2011 und durchschnittlich aktuell. B. Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim den Antrag der Ehefrau auf Eröffnung eines separaten Verfahrens für die Beurteilung des Verfahrensantrags des Ehemanns gemäss Ziffer 6 der Klagebegründung ab (Ziff. 1). Gleichfalls wurde der Antrag der Ehefrau auf Verpflichtung des Ehemannes zur Edition weiterer Buchhaltungsunterlagen gemäss Ziffer 2 der mit Eingabe vom 21. August 2012 gestellten Anträge abgewiesen (Ziff. 2). In der Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, die Höhe des Einkommens der Ehefrau sei bei der zunächst zu beurteilenden Rechtsfrage eines grundsätzlichen aktuellen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau relevant, wozu Angaben über das aktuelle Einkommen der Ehefrau unabdingbar seien. Das Einkommen des Ehemannes im Rahmen des Massnahmeverfahrens werde erst dann relevant sein, wenn von einem bestehenden Unterhaltsanspruch der Ehefrau ausgegangen werden könne. Die Anträge der Ehefrau seien vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass der Summarcharakter des vorliegenden Zwischenverfahrens kein umfangreiches Beweisverfahren zulasse resp. erfordere, abzuweisen. Die Ehefrau liefere im Übrigen mit ihren Vorbringen, mit welchen sie die Geschäftsabschlüsse des Ehemannes bzw. der C. _____ GmbH in Zweifel ziehe, keine stringenten Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann geldwerte Leistungen, welche in seinem Einkommen gemäss Lohnausweis nicht enthalten seien, beziehe und, soweit sie den Geschäftsabschluss der C. _____ GmbH per 30. Juni 2012 anzweifle, sei zu bemerken, dass an einen Zwischenabschluss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden könnten, insbesondere keine pro-rata-temporis-Verbuchung von Aufwänden verlangt werden könne, und somit auch allfällige Inkonsistenzen im Vergleich zu Vorabschlüssen möglich seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 15. September 2012 liess die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 7. September 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragte, es sei Ziffer 2 der besagten Verfügung aufzuheben und der Berufungsbeklagte anzuweisen, folgende Auskünfte in dokumentierter Form zu erteilen: 1. Kontodetails zu den Rechnungsabschlüssen C. _____ GmbH 30.6.2012 / 1.1. bis 31.12.2011 sowie 1.H. 2012; 2. Inventare zu den Bestandeskonti des Anlagevermögens inkl. Abschreibung (alles pro 1.7.2010 bis 31.12.2011 sowie 1.1. bis 30.6.2012); 3. Liste der angefangenen Arbeiten und deren Bewertung per 30.6.2012; 4. Personal- und Lohnliste ab 1.7.2010 bis und mit 30.6.2011 bestand C. _____ GmbH durchschnittlich pro 2011 und durchschnittlich aktuell; unter o-/eo-Kostenfolge. In der Begründung liess die Ehefrau einleitend einlässlich die Prozessgeschichte kommentieren und rügte sodann im Wesentlichen, die erste Instanz verweigere die Rechte aus Art. 170 ZGB willkürlich, obwohl der Anspruch und das Ersuchen am 12. August 2012 substanziert und fachlich eindeutig nachvollziehbar vorgelegen hätten. Der Vorderrichter habe sich mit den beklagtischen Argumenten, warum weitergehende Auskunft notwendig sei, in keiner Weise befasst, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte. Er argumentiere darüber hinaus widersprüchlich, indem er sich von den Behauptungen des Klägers verleiten lasse, wonach die für die Ermittlung seines massgebenden Einkommens relevanten Unterlagen bereits am 7. August 2012 eingereicht worden seien, anschliessend aber bestätige, dass die edierten Unterlagen eben doch keinen verlässlichen Schluss auf die Leistungsfähigkeit der Firma und damit verbunden auf die Frage, welchen Lohn der Kläger beziehen könnte, zulassen würden. Nachdenklich stimme die angefochtene Verfügung bereits auch deshalb, weil in der Verfügung vom 9. Juli 2012 ausdrücklich eine weitergehende Auskunft vorbehalten worden sei, deren Notwendigkeit allerdings erst beurteilt und begründet werden könne, wenn der Jahresabschluss 2011 sowie der Halbjahresabschluss 2012 vorlägen. Die Beklagte habe das ergänzende Ersuchen am 12. August 2012 substanziert und fachlich eindeutig nachvollziehbar vorgelegt, so dass es mit Fug nicht mehr nachvollziehbar sei, weshalb die erste Instanz sich ausschliesslich von den unsachlichen und pauschalen Behauptungen des Klägers habe leiten lassen. Wenn der Vorderrichter das Gesuch erledigen wolle, ohne dass er zur Kenntnis nehme und sich mit der Tatsache auseinandersetze, dass pro 2011 ein täuschendes Dokument produziert und ins Recht gelegt worden sei und auch kommentarlos zulasse, dass die klägerische Steuererklärung 2011 auf die lange Bank geschoben würden, dann verfehle dieser seine Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserfassung. Auf die weitergehende Begründung ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist. D. In der Berufungsantwort vom 8. Oktober 2012 liess der Ehemann, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Roland Fankhauser, beantragen, es sei die Berufung vom 15. September 2012 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter o/e- Kostenfolge; eventualiter sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten, subeventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vortragen, es sei für die Beurteilung der Auskunftsansprüche im Auge zu behalten, dass die Ehefrau zum Antrag Stellung nehmen müsste, es sei der Ehegattenunterhalt für die Dauer des Verfahrens

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufzuheben. Die Ehefrau habe vorgängig nie ein direktes Auskunftsgesuch an den Ehemann gerichtet, wie dies notwendig wäre. Die gerichtlich angeordnete Auskunft sei subsidiär. Die Berufungsklägerin habe ihre behaupteten Ansprüche sodann gar nicht auf Art. 170 ZGB abgestützt, sondern explizit und als einzige rechtliche Grundlage Beweismitwirkungspflichten (Art. 160 ZPO) angerufen. Mit der Abweisung der Editionsbegehren habe die Vorinstanz materiell eine prozessleitende Verfügung, eine Beweisverfügung, getroffen, welche nur mittels Beschwerde und unter Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils hätte angefochten werden können. Das Auskunftsbegehren der Ehefrau richte sich sodann nicht gegen den Ehemann sondern gegen eine eigene juristische Persönlichkeit darstellende C. _____ GmbH. Korrekt hätte deshalb die Ehefrau die C. _____ GmbH als Dritte gerichtlich auffordern müssen, Auskünfte zu erteilen. Ferner habe sich die Berufungsklägerin mit der Begründung des angefochtenen Entscheids gar nicht ernsthaft auseinander gesetzt. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB, auf den sich die Ehefrau erst im Rechtsmittelverfahren berufe, umfasse lediglich die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden. Wie der Ehemann bereits in seinen Eingaben vom 7. August und 5. September 2012 dargelegt habe, stütze sich sein Verfahrensantrag auf Reduktion des Unterhalts im Wesentlichen auf das Argument, dass die Ehefrau selbst für ihren Unterhalt aufkommen müsse. Für diese Hauptargumente sei das Einkommen des Ehemannes gar nicht relevant, weshalb auch diesbezüglich keine Auskunftsansprüche bestehen würden. Die Berufungsklägerin habe weder in ihren Eingaben vom 9. Juli 2012 sowie vom 21. August 2012 noch in der Berufungsschrift konkret angegeben, weshalb bestimmte Unterlagen herauszugeben seien, sondern sich auf unbelegte Pauschalvorwürfe und inhaltslose Floskeln beschränkt. Zu beachten sei, dass der Ehemann schon weit mehr Auskünfte erteilt und Unterlagen ediert habe, als herkömmlicherweise in Summarverfahren vorzulegen seien. Andauernde Auskunftsforderungen seien unberechtigt. Inwiefern die Ehefrau noch behaupten wolle, der Ehemann lasse nicht Transparenz walten, könne nicht nachvollzogen werden. Die expansiven Forderungen der Ehefrau stünden in scharfem Kontrast zu ihrem eigenen diesbezüglichen Verhalten. Sie habe weder für 2010 noch für 2011 Geschäftsabschlüsse oder Steuererklärungen eingereicht. Die einlässliche Begründung der Berufungsantwort ist in den Erwägungen wiederzugeben, soweit dies erforderlich ist. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am 23. Oktober 2012 gestützt auf die Akten entscheiden werde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 reichte die Ehefrau eine Verlautbarung zur Stellungnahme des Ehemannes ein. Erwägungen 1. Das vorliegende Verfahren weist einen übergangsrechtlichen Aspekt auf. Das Hauptverfahren wurde noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 anhängig gemacht, weshalb darauf grundsätzlich das bisherige Verfahrensrecht anzuwenden ist (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das Ehescheidungsverfahren läuft beim Bezirksgericht Arlesheim somit noch nach den Bestimmungen der bisherigen basellandschaftlichen Zivilprozessordnung ab. Die angefochtene Verfügung vom 7. September

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 ist nach dem Datum des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet worden. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Es stellt sich die Frage, ob diese Übergangsbestimmung nur auf Entscheide anzuwenden ist, welche das Verfahren für die betreffende Instanz beenden, oder auch auf Vor-, Zwischen- und prozessleitende Entscheide. Welche Rechtsmittel gegen solche Entscheide zulässig sind, richtet sich allerdings nicht nach Art. 404 Abs. 1 ZPO, sondern nach Art. 405 Abs. 1 ZPO. Zwar gehen die Meinungen in der Lehre darüber auseinander. Der Wortlaut von Art. 405 Abs. 1 ZPO differenziert allerdings nicht nach der Art des Entscheides und beschränkt den Anwendungsbereich dieser Norm insbesondere nicht auf Endentscheide. Stattdessen spricht er allgemein von "Entscheid". Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat denn auch wiederholt entschieden, dass für die Fragen, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, auf die Schweizerische Zivilprozessordnung und auf das kantonale Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) abzustellen ist (vgl. BLKGE 2011 Nr. 5). Es wird auf den erwähnten Leitentscheid verwiesen und hier darauf verzichtet, die Erwägungen zu wiederholen (vgl. auch BGE 137 III 424 E. 2.3 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon, ob das Rechtsmittelverfahren weiterhin den kantonalen Regeln folgt oder denjenigen der ZPO, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat. 2. Mit Verfügung vom 7. September 2012 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim den Antrag der Ehefrau auf Eröffnung eines separaten Verfahrens für die Beurteilung des Verfahrensantrags des Ehemanns um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab (Ziff. 1). Zudem wurde der Antrag der Ehefrau auf Verpflichtung des Ehemannes zur Edition weiterer Buchhaltungsunterlagen gemäss Ziffer 2 der mit Eingabe vom 21. August 2012 gestellten Anträge abgewiesen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 15. September 2012 liess die Ehefrau gegen diese Verfügung Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragt, es sei Ziffer 2 der besagten Verfügung aufzuheben und der Berufungsbeklagte anzuweisen, weitergehende Auskünfte in dokumentierter Form zu erteilen. Die angefochtene Verfügung wurde den Parteien ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass die Verfügung vom 7. September 2012 lediglich eine prozessleitende Verfügung darstellt. Fraglich ist mithin, ob gegen die besagte Verfügung ein Rechtsmittel an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergriffen werden kann. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen (REETZ, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Vorbemerkungen zu Art. 308 ff., N 50), doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2011, Art. 60 N 1). 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind Endentscheide der ersten kantonalen Instanz mittels Berufung anfechtbar. Ein Endentscheid schliesst das Verfahren vor der befassten Instanz in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ganz oder zumindest teilweise ab. Es

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann sich dabei um einen Sach- oder Nichteintretensentscheid handeln. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sieht ferner vor, dass Zwischenentscheide in der Sache der ersten kantonalen Instanz mit der Berufung anfechtbar sind. Mit einem Zwischenentscheid werden ein oder mehrere Streitpunkte durch Sach- oder Prozessentscheid erledigt, ohne dass der ganze Prozess zu Ende geht. Schliesslich sind vorsorgliche Massnahmen der ersten kantonalen Instanz gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO ebenfalls mittels Berufung anfechtbar. Die Berufungsfähigkeit stützt sich wohl auf die erhebliche Tragweite von vorsorglichen Massnahmen ab, ungeachtet der Kritik aus der Lehre, dass das Berufungsverfahren mit der umfassenden Kognition der Berufungsinstanz für die Überprüfung der auf blosses Glaubhaftmachen und möglichst rasch erlassenen vorsorglichen Massnahmen kaum geeignet sei (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, § 26 Rz. 11). 3.2 Die Beklagte hat gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 7. September 2012 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, angemeldet. Sie hält dafür, strittig sei in dieser Berufung eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Sollte das Kantonsgericht die Auffassung vertreten, das Ersuchen vom 9. Juli 2012 sei vermögensrechtlicher Art, weil es insbesondere in der Hauptsache güterrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüchen der Beklagten diene, somit die geldwerten Interessen die ideellen überwögen, dann wäre - nach Ansicht der Beklagten - der massgebliche Streitwert nach Massgabe des Hauptverfahrens zu bestimmen. In dieser Hinsicht würden sich unterhaltsrechtliche und güterrechtliche Ansprüche in voraussichtlich streitwertrechtlich relevanter Höhe stellen, insbesondere wie folgt: Unterhalt für die Beklagte mindestens in Höhe von CHF 3'000.00 und während mindestens noch 24 Monaten; Bewertung / Wert der Errungenschaft des Klägers insbesondere seiner GmbH mit einem klägerischen Stammkapital von nominal CHF 10'000.00. In allen Fällen wäre der Streit-(Interessen-)wert in Höhe von mindestens CHF 10'000.00 erreicht, so dass auf die Berufung sollte eingetreten werden können. 3.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann der Ansicht der Beklagten nicht folgen. Nach den vorstehenden Definitionen steht ausser Frage, dass eine Berufung gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO nicht denkbar ist, zumal weder ein End- noch ein Zwischenentscheid vorliegt. Während die Annahme, es könnte sich bei der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 7. September 2012 um einen Endentscheid handeln, selbstredend bereits rein grammatikalisch ausgeschlossen ist, hat dies gleichermassen auch gegen die Annahme, es liege ein Zwischenentscheid vor, zu gelten. Der Begriff des Zwischenentscheides ergibt sich aus Art. 237 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einen Zwischenentscheid treffen kann, wenn durch abweichende Beurteilung im Rechtsmittelverfahren sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Es handelt sich also um Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz bei gegenteiliger Auffassung grundsätzlich unmittelbar zur Abweisung des Rechtsbegehrens führt. Verwirft das erstinstanzliche Gericht etwa die Verjährungseinrede des Beklagten in einem Zwischenentscheid, so wird die Rechtsmittelinstanz unmittelbar zur Abweisung der Forderungsklage schreiten, wenn sie die Einrede als begründet erachtet. Zwischenentscheide über eine materielle Frage, welche die Voraussetzung gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO erfüllen, sind etwa die Abweisung der Verjährungseinrede, die Abweisung einer Verwirkungseinwendung oder

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Bejahung der Sachlegitimation einer der Parteien oder einer einzelnen Anspruchsvoraussetzung. Zwischenentscheide über eine prozessuale Frage sind nach Art. 237 Abs. 1 ZPO Entscheide, in welchen das Vorliegen einer positiven Prozessvoraussetzung bejaht oder einer negativen verneint wird. Den häufigsten Fall eines solchen Zwischenentscheids stellt die Abweisung der Unzuständigkeitseinrede dar (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 308 ZPO). Nach dem Vorstehenden bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom 7. September 2012 eine vorsorgliche Massnahme darstellt und somit gestützt auf Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mittels Berufung anfechtbar ist. 4.1 Während der Dauer des Scheidungsverfahrens hat das Gericht die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, damit die durch das Anhängigmachung der Scheidung geänderten Verhältnisse geregelt werden können. Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass Art. 137 aZGB, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anzuwenden ist, per 1. Januar 2011 aufgehoben bzw. durch Art. 276 der Schweizerischen ZPO ersetzt wurde. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Sache nach wie vor Art. 137 aZGB zur Anwendung gelangt, denn das Rechtsmittelverfahren darf bei der Überprüfung eines Entscheides nicht von einer anderen in der Sache anwendbaren Rechtsgrundlage ausgehen als die Vorinstanz. Ein Scheidungsverfahren kann sich über längere Zeit hinziehen, während welcher die Kinderbelange (Obhut und Unterhalt), das Benützungsrecht für die eheliche Wohnung und den Hausrat sowie Unterhaltsbeiträge zwischen den Ehegatten zu regeln sind. Das Gericht hat dazu die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie bezwecken die Schaffung einer vorläufigen Friedensordnung und den vorläufigen Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten sowie allfälliger Kinder für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Sinngemäss gelangen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zur Anwendung. Ihrem Zweck entsprechend müssen vorsorgliche Massnahmen in einem raschen Verfahren und ohne abschliessende Beurteilung der Rechtslage erlassen werden können (vgl. PraxKomm/LEUENBERGER, Art. 137 ZGB N 1 ff.). 4.2 Aus den vom Bezirksgericht Arlesheim beigezogenen Akten lässt sich ersehen, dass der Ehemann mit der Klagebegründung vom 5. Juni 2012 unter anderem beantragte, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau aufzuheben sei (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde der Ehefrau Frist zur Klagantwort angesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Unterhaltsabänderungsbegehren eingeräumt. Die Ehefrau entgegnete in der Stellungnahme vom 9. Juli 2012, dass in den Akten Grundlagen, an welchen die Leistungsfähigkeit des Klägers zu messen sei, fehlen würden. Der Kläger sei vorerst anzuhalten, diverse Dokumente zu edieren. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim den Ehemann sodann diverse Unterlagen einzureichen. Die anschliessend vom Ehemann vorgelegten Belege wurden der Ehefrau mit Verfügung vom 8. August 2012 wiederum zur Stellungnahme zum Unterhaltsabänderungsbegehren unterbreitet. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2012 beanstandete die Ehefrau die vom Ehemann eingereichten Dokumente und liess beantragen, es sei bezüglich des Begehrens um Abänderung des Unterhaltsbeitrages ein separates Verfahren zu eröffnen. Der Kläger sei ausserdem ein weiteres Mal anzuhalten und zu verpflichten, weitere Dokumente un-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht verzüglich zu edieren. Aus der Prozessgeschichte erhellt, dass der Entscheid über die beantragte Aufhebung der Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau noch nicht entschieden ist. Der anstehende Entscheid über die in der Klagebegründung vom 5. Juni 2012 beantragte sog. Verfahrensmassnahme, die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau sei aufzuheben (Ziff. 6 der Rechtsbegehren), wird zweifellos als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 137 aZGB zu gelten haben. Dieser Entscheid wird denn auch der Berufung zugänglich sein. Allein das Gesuch der Beklagten vom 21. August 2012 und die Verfügung vom 7. September 2012 dienen der blossen Vorbereitung eines künftigen Massnahmeentscheides. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vermag in Ziff. 2 der Verfügung keine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu erkennen. Im Kontext des Hauptverfahrens kommt der Verfügung vom 7. September 2012 vielmehr bloss prozessleitenden Charakter zu. Im Ergebnis lässt sich die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 137 aZGB qualifizieren, welche dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich ist. 5.1 Soweit das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hievor zum Schluss gelangt, dass in Gestalt der Verfügung vom 7. September 2012 lediglich eine prozessleitende Verfügung vorliegt, welche nicht der Berufung unterliegen kann, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Ehefrau das Rechtsmittel der Beschwerde offen steht. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Ziff. 1), oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). In casu liegt keine Anordnung der Erstinstanz vor, für welche das Gesetz die Beschwerde ausdrücklich zulässt (vgl. dazu die Aufzählung bei BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, N 23 ff. zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerde ist daher vorliegend nur zulässig, wenn der Beklagten infolge des angefochtenen Entscheids ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für die besagte Rechtsmittelvoraussetzung hat das Rügeprinzip zu gelten, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, weshalb ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. KUKO ZPO-BRUNNER, 2010, N 12 zu Art. 319; ZPO Kommentar-GEHRI, 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO). Es sind insbesondere in der Rechtsmittelbegründung die angefochtenen Erwägungen zu bezeichnen und es muss hierzu eine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung erfolgen. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht selbständig in den Akten nach einem allfälligen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu suchen. Vorliegend lässt die Beklagte in ihrer Eingabe vom 15. September 2012 überhaupt jegliche Behauptung hierzu vermissen und kommt auch dem erforderlichen Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nach. Sie kritisiert vorab, der Vorderrichter habe seinen Entscheid nicht hinreichend begründet und widersprüchlich argumentiert. Ferner sei dieser seiner Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserfassung nicht nachgekommen. Ihr ergänzendes Ersuchen vom 12. August 2012 sei substanziert und fachlich eindeutig nachvollziehbar gewesen, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die erste Instanz sich ausschliesslich von den unsachlichen und pauschalen Behauptungen des Klägers habe leiten lassen. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in einer unzulässigen Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. der Vorinstanz und genügen der verlangten Rügeobliegenheit

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht klar nicht. Im Ergebnis fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, dass der Beklagten ein nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil droht, weshalb die Eingabe der Beklagten vom 15. September 2012 auch nicht als Beschwerde behandelt werden kann. 5.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Rechtsmittelklägerin einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Rahmen ihrer Rechtsschrift nicht konkret zu benennen habe, erweist sich die Beschwerde gleichwohl als unbegründet. Der Entscheid, ob unter den dargelegten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b ZPO droht oder nicht, liegt allemal im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 319 N 13). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann zwar gemäss herrschender Lehre nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein. Er muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde ist nicht zuletzt unter dem Aspekt der Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 39 ff., FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 15, je mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden und nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Die Beklagte beantragte vorliegend im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. August 2012, der Kläger sei nochmals anzuhalten und zu verpflichten, unverzüglich weitere Dokumente zu edieren. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil hätte der Beklagten möglicherweise entstehen können, wenn sie bislang ohne jegliche Dokumentation bezüglich des Einkommens zum Antrag des Ehemannes um Aufhebung der Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens hätte Stellung beziehen müssen. Aus der dargestellten Prozessgeschichte (vgl. E. 4.2 hievor) ergibt sich jedoch, dass der Ehemann bereits eine Vielzahl von Belegen beigebracht hatte, welche es der Beklagten zweifellos erlaubt hätten, eine Stellungnahme zum fraglichen Verfahrensantrag abzugeben. Es rechtfertigt sich klarerweise nicht, eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen, ist eine solche doch stets auch mit einem entsprechenden Zeitaufwand und einer Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden. Zu bedenken bleibt zudem, dass die Parteien gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme Berufung erheben werden können (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem die rechtlichen Konsequenzen der massgeblichen Verfügung - sofern notwendig - überprüft werden können. 6. In den Vorbemerkungen der Berufungsantwort lässt der Kläger ausführen, das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, habe zu prüfen, ob nicht von Amtes wegen eine Anzeige an die Aufsichtskommission vorzunehmen sei. Der Vertreter der Beklagten habe den Vertreter der Gegenpartei als „süffisanten Besserwisser" betitelt und werfe dem Ehemann vor, einen manipulierten Geschäftsabschluss eingereicht zu haben, was - ohne jegliche handfesten Indizien - unter standesrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sei. Das angerufene Gericht sieht davon ab, eine entsprechende Anzeige bei der Anwaltsaufsichtskommission zu erstatten, da sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in diesem Zu-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sammenhang praxisgemäss in grosser Zurückhaltung übt. Es bleibt dem Kläger resp. seinem Vertreter unbenommen, eine solche aufsichtsrechtliche Anzeige zu deponieren. 7. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch für die Rechtsmittelinstanz gelten (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zumal bei Nichteintreten der Rechtsmittelkläger als unterliegend gilt, sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 1'400.00 festgelegt und sind von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Mit dieser Gebühr wird angemessen berücksichtigt, dass nur eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde und damit letztlich ein Teilaspekt der Hauptsache zu beurteilen war. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Die vorgelegte Honorarnote vom 15. Oktober 2012 scheint dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vor dem Hintergrund der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2'252.50 zuzüglich Auslagen von CHF 153.60 und 8 % MWST von CHF 192.50 zu bezahlen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist nichts zu regeln, da die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des Endentscheids beurteilen wird.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'252.50 zuzüglich Auslagen von CHF 153.60 und 8 % MWST von CHF 192.50 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

400 12 272 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 400 12 272 (400 2012 272) — Swissrulings