Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 03.01.2012 (400 2011 269) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Kläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsklägerin
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19. Juli 2011
A. Im seit dem 01.04.2011 hängigen Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien wurden in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19.07.2011 die vom Ehemann zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für C.____ (geb. 31.03.1995) und D.____ (geb. 24.10.1993) mit Wirkung ab 01.04.2011 für die Dauer des Verfahrens auf je CHF 850.00 zuzüglich allfällig
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausbezahlter Kinderzulagen festgesetzt (Ziff. 2) und wurde der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau aufgehoben (Ziff. 3). Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Liestal Folgendes an: Die Ehegatten seien sich einig, dass der Ehemann der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag mehr schulde. Der Ehemann erhalte einen monatlichen Nettolohn von CHF 5'851.85 (1/12 des Jahreslohns). Praxisgemäss werde die Höhe des Unterhaltsbeitrags als Prozentsatz des Nettoeinkommens des pflichtigen Elternteils festgesetzt, wobei für zwei Kinder Ansätze von 25-25 % (richtig: 25-27 %) zur Anwendung kämen. In Berücksichtigung, dass der Ehemann nunmehr der Ehefrau keinen Unterhaltsbeitrag mehr schulde, seien 29 % des Nettoeinkommens des Ehemannes als Unterhaltsbeitrag an die zwei gemeinsamen Kinder ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage für die Dauer des Scheidungsverfahrens festzusetzen. Mit diesem höheren Prozentsatz werde dem Umstand, dass der Ehemann nunmehr der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde, genügend Rechnung getragen.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 21.09.2011 Berufung und beantragte, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 01.01.2011 an den Unterhalt pro Kind mindestens CHF 1'250.00, total somit CHF 2'500.00 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuweisen. Alles unter o-/eo-Kostenfolge zulasten des Ehemannes. Weiter beantragte sie, die Berufung sei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen. Zur Begründung führte sie was folgt an: An Einkommen stünden ihr ein Nettolohn von CHF 4'231.00 und Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 500.00 zur Verfügung. Die aktuellen Kosten der Ehefrau und der beiden Kinder betrügen pro Monat ohne Grundbeträge und ohne Mobilitäts- und Freizeitkosten mindestens CHF 4'006.15 und seien seitens des Ehemannes unbestritten geblieben. Aus den dokumentierten Gesamtkosten habe die erste Instanz die tatsächlichen und minimalen Kosten pro Kind von CHF 1'410.00 (alles in CHF: Grundbetrag 600.00, Wohnkostenanteil 460.00, Krankenkassen 81.70, U-Abo 45.00, Schulkosten 125.00, Freizeit 100.00) ersehen und ermitteln können. Gemäss Zürcher Tabelle verblieben liquiditätswirksame Kosten pro Kind von ca. CHF 1'600.00 (CHF 1'870.00 minus CHF 265.00), welche den effektiv ermittelten Kinderkosten gegenüberstünden. Die Unterhaltsbeiträge seien dreistufig zu berechnen, indem zuerst gemäss Prozentregel (27 %) der Basisbetrag festgesetzt, dann vom Nettoeinkommen des Ehemannes dessen Grundbedarf und der Basisbetrag abgezogen und schliesslich auf der restanzlichen Differenz eine Überschussquote zugunsten der Kinder von 33 % veranschlagt werde. Mit dem Einkommen 2010 des Ehemannes resultiere ein Unterhaltsbeitrag pro Kind von CHF 1'373.85, mit demjenigen 2011 ein solcher von CHF 1'121.75. Die Ehefrau beziffere daher den Unterhaltsanspruch der Kinder auf je CHF 1250.00. Der Entscheid der Vorinstanz setze sich undifferenziert und unvollständig mit den geltend gemachten und dokumentierten Fakten auseinander und komme zu einen völlig unhaltbaren und unbilligen Ergebnis. So verbleibe dem Ehemann gemäss Berechnung der Vorinstanz nach Abzug seines Grundbedarfs und der Kinderunterhaltsbeiträge von seinem Einkommen ein monatlicher Überschuss von CHF 1'137.85. Die Erhöhung der Pauschale um blosse 2 % auf 29 % genüge nicht, die Partizipation der Kinder an den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes angemessen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht abzugelten. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die effektiven Kinderkosten mit den von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu mehr als 35 % ungedeckt blieben. Ferner habe sie ohne sachlich nachvollziehbare Begründung nicht auf einen Durchschnitt der Verdienstausweise 2010 und 2011 des Ehemannes abgestellt. Damit habe die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht korrekt ausgeübt und der Untersuchungs- und Offizialmaxime gemäss Art. 296 ZPO nicht entsprochen. Sie habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und es seien ihr krasse Rechtsfehler vorzuhalten. Warum dem Antrag der Ehefrau auf rückwirkende Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge per 01.01.2011 nicht entsprochen worden sei, lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Mit der mindestens grenzwertigen wenn nicht gar ungenügenden Begründung habe die Vorinstanz auch das rechtliche Gehör verletzt. C. Mit Berufungsantwort vom 17.10.2011 beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge, und zwar aus folgenden Gründen: Die Kosten für den gesamten Dreipersonenhaushalt würden seitens der Ehefrau nicht klar und abgrenzbar dargestellt. Gerade wenn ein allfälliger Überschuss bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags berücksichtigt werden soll, hätten Ausführungen und Aufstellungen gemacht werden müssen, inwiefern bspw. bei beiden Elternteilen eine gewisse Sparquote zu berücksichtigen sei. Die Unkenntnis der allfälligen Höhe der bei der Ehefrau vorhandenen Sparquote lasse es nicht zu, einen allfällig beim Ehemann vorhandenen Überschuss bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags zu berücksichtigen. Nicht nur der Ehemann, auch die Ehefrau habe für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aufzukommen. Wenn von einem Bedarf von je CHF 1'410.00 ausgegangen werde, müsse sie sich auch zur Hälfte an diesen Kosten beteiligen. Mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von je CHF 850.00 decke er mehr als die Hälfte des jeweiligen seitens der Ehefrau errechneten Bedarfs der Kinder. Damit werde der vorinstanzlich festgesetzte Kinderunterhaltsbeitrag dem persönlichen Bedarf der Kinder gerecht. Die Vorinstanz habe das Einkommen des Ehemannes richtig festgestellt. Auf das Vorjahr könne nicht abgestellt werden, weil er damals wegen eines einmaligen grossen Bauprojekts diverse Überstunden erarbeitet habe, die 2011 nicht mehr anfielen, und er dafür zusätzlich entschädigt worden sei. Die Berechnungsmethode der Ehefrau sei nachvollziehbar, entspreche aber weder einer kantonalen noch der bundesgerichtlichen Praxis und sei deshalb abzulehnen. Die Prozentmethode sei gemäss Praxis des Bundesgerichts auf Fälle mittleren Einkommens wie im vorliegenden Fall zugeschnitten. Der Bedarf der Kinder, gemäss Berechnung der Ehefrau jeweils CHF 1'410.00 sei im Verhältnis des jeweiligen Einkommens (Ehefrau CHF 4'700.00 inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen, EM 5'851.85) aufzuteilen, d.h. 55 % zulasten des Ehemannes. 55 % von CHF 1'410.00 entspreche einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 775.50. Auch unter dieser Prämisse sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Der Ehemann habe zusammen mit der Scheidungsklage den Antrag auf Neufestsetzung des seinerseits geschuldeten Unterhaltsbeitrags per 01.04.2011 gestellt. Nachdem die Unterhaltsbeiträge bereits im vorangehenden Eheschutzverfahren fixiert worden seien, könne eine rückwirkende Abänderung nicht mehr verlangt werden. D. Mit Replik vom 25.10.2011 hielt die Ehefrau an der Berufung fest. Die Ehefrau erbringe ihren Beitrag an den Unterhalt der Kinder in Form von Naturalleistungen, weshalb sie nicht auch
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch zu einem Beitrag finanzieller Art verpflichtet werden könne. Gemäss Lohnausweis 2010 habe der Ehemann beinahe CHF 12'000.00 mehr verdient, als er geltend gemacht habe. Beweise für angebliche Überstunden etc. habe er nicht erbracht. Seine Leistungsfähigkeit sei daher ermessensweise auf den Durchschnitt 2010/2011 festzulegen. Entscheidend sei, ob das nach welcher Methode auch immer ermittelte Ergebnis sowohl der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wie auch den Bedürfnissen der Berechtigten gerecht werde. Mit der Prozentregel seien die Bedürfnisse der Kinder aktuell weit unterdeckt. Daher sei die Leistungsfähigkeit des Ehemannes weiter zu beanspruchen. Die Vorinstanz habe die Grundsätze und den Inhalt von Art. 285 ZGB völlig ausser Acht gelassen. Der Ehemann sei darauf zu behaften, dass er einen monatlichen Bedarf der Kinder von je CHF 1'410.00 anerkenne. Seine Meinung, die Ehefrau habe sich daran mit je rund CHF 700.00 zu beteiligen, während er selbst einen Überschuss ausweise, sei krass stossend. Erwägungen
1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - wie hier vorliegend - mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Während der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB Kinderunterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen bis zur Mündigkeit des Kindes festgesetzt werden. Der Streitwert beträgt somit CHF 15'520.00 (Differenz Jan.-März 2011 D.____ und C.____ je 3 x 520.00, Apr.-Okt. 2011 D.____ 7 x 400.00, Apr. 2011 - März 2013 C.____ 24 x 400.00) und übertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die schriftlich begründete Verfügung vom 19.07.2011 wurde der Ehefrau am 12.09.2011 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 21.09.2011 rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 6 Abs. 2 EG ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kindesunterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Der Unterhalt des Kindes ist grundsätzlich von beiden Eltern zu leisten. Die jeweiligen Beiträge sich daher nach Massgabe der beiderseitigen Leistungsfähigkeit festzusetzen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag zunächst durch die Leistung von Pflege und Erziehung in natura erbringt. Soweit beim obhutsberechtigten Elternteil aber eine eigene Leistungsfähigkeit besteht, die nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung angemessen Rech-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung zu tragen. Gerade in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern rechtfertigt es sich, den Wert der Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen oder von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, 2. Aufl., Art. 285 ZGB N 59/60). In der Praxis finden unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsbeiträge Anwendung. Das Bundesgericht schreibt keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor und gewährt den Sachgerichten einen grossen Ermessensspielraum. Teilweise werden sie auf der Basis der betreibungsrechtlichen Grundbeträge der Kinder bestimmt und im Rahmen der Überschussverteilung erweitert. Andere Gerichte orientieren sich an Normalbeträgen wie den "Zürcher Empfehlungen" oder den "Aargauer Empfehlungen". Etliche Kantone setzen die Höhe des Unterhaltsbeitrag als Prozentsatz des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils fest, wobei für 2 Kinder Ansätze von 25-27 % zur Anwendung kommen. Schliesslich werden die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen von eherechtlichen Entscheiden teilweise auch nach Festsetzung der gesamten Unterhaltslast des pflichtigen Ehegatten ausgeschieden (FamKomm Scheidung/Wullschleger, 2. Aufl., Art. 285 ZGB N 65). Kinderzulagen sind bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge resp. dem damit zu deckenden Bedarf des Kindes vorweg zu berücksichtigen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, 2. Aufl., Art. 285 N 72). Der angefochtene Entscheid folgte strikt der Prozentregel und nahm für den Unterhalt der beiden Kinder der Parteien eine marginale Erhöhung des oberen Ansatzes von 27 % auf 29 % vor. Es fragt sich, ob die Vorinstanz den massgeblichen Kriterien des Gesetzes zur Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen genügend Rechnung getragen hat oder ob die von der Berufungsklägerin vorgetragenen Rügen der falschen Sachverhaltsfeststellung und der Gesetzesverletzung begründet sind. Eine Anerkennung eines Kinderbedarfs von je CHF 1'410.00 durch den Ehemann liegt nicht vor, weshalb er auch nicht dabei behaftet werden kann (vgl. Berufungsantwort Ziff. 9 und 11). Für den Bedarf der Kinder kann nicht auf die Aufstellung der Kinderkosten gemäss Berufungsbegründung abgestellt werden, weil in den dort geltend gemachten Wohnkostenanteilen von monatlich je CHF 460.00 die vermögensbildende Amortisation der Hypothek und übermässige Stromkosten enthalten sind. Nach Vornahme der entsprechenden Korrekturen reduzieren sich die monatlichen Wohnkosten des gesamten Haushalts der Ehefrau und der Kinder von CHF 2'757.95 auf CHF 1'716.65 resp. die Wohnkostenanteile der Kinder auf je CHF 260.00 und dadurch die Kosten pro Kind auf CHF 1'210.00. Entgegen den Ausführungen der Ehefrau in der Berufung entspricht dies nicht einem Minimalbeitrag. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit dem Bedarf der Kinder gemäss den "Aargauer Empfehlungen" (http://www.ag.ch/obergericht/shared/dokumente/pdf/empfehlungen_fuer_die_bemessung_von_unterhaltsbeitraegen_fuer_kinder.pdf), welche nach Ansicht des Kantonsgerichts besser auf die hiesigen Lebenskosten zugeschnitten sind als die "Zürcher Empfehlungen". Danach beträgt der Bedarf eines Kindes bis zu 16 Jahren CHF 1'202.00 (C.____) und derjenige eines Kindes bis zu 18 Jahren CHF 1'340.00 (D.____), d.h. durchschnittlich CHF 1'271.00. Davon abzuziehen sind die Ausbildungszulagen von je CHF 250.00, womit ein zu deckender Kinderbedarf von CHF 952.00 und von CHF 1'090 bzw. durchschnittlich CHF 1'021.00 verbleibt. Dieser Betrag ist auf monatlich CHF 1'000.00 zu runden. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit ist von einem aktuellen Einkommens des Ehemannes von netto CHF 5'851.85 pro Monat (vgl. Lohnabrechnungen Januar-Juni 2011) auszu-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehen. Dass das Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn in 12 jährlichen Teilbeträgen ausbezahlt wird, ergibt sich aus Ziff. 5 des Arbeitsvertrags vom 01.09.2009. Die Erklärungen des Ehemannes anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19.07.2011, dass sein Lohn 2010 zufolge ausserordentlich angefallener Überstunden höher ausgefallen sei und dies im Folgejahr nicht mehr der Fall sein werde, erscheint plausibel. Der Vorderrichter durfte deshalb im Rahmen des summarischen Entscheids über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 248 lit. d ZPO trotz Bestreitens durch die Ehefrau darauf abstellen. Auch die aktenkundigen Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2009 indizieren, dass das Einkommen 2010 einmalig höher ausgefallen ist. Das aktuelle Monatseinkommen der Ehefrau beträgt unstreitig netto CHF 4'231.05. Zusätzlich werden ihr mit dem Lohn Ausbildungszulagen von monatlich CHF 500.00 ausgerichtet. Die Einkommensverhältnisse im vorliegenden Fall rechtfertigen es, von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen und den gesamten Barunterhaltsbeitrag vom nicht obhutsberechtigten Ehemann tragen zu lassen. Davon ist auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen. Hingegen kann mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Vorinstanz der noch zu deckende Kinderbedarf von monatlich je CHF 1'000.00 nicht gedeckt werden. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrags durch schematisches Abstellen auf die Prozentregel ohne gleichzeitigen Vergleich mit den tatsächlich anfallenden Kinderkosten gemäss einer effektiven Berechnung oder gemäss Regelbedarf laut anerkannten Empfehlungen wird den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls nicht gerecht. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen unterlassen, den tatsächlichen Bedarf der Kinder festzustellen, und hat damit Art. 296 ZPO und Art. 285 ZGB unrichtig angewendet. Daher ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Unterhaltspflicht pro Kind auf je CHF 1'000.00 zu erhöhen. Auch nach Abzug der auf CHF 1'000.00 erhöhten Unterhaltsbeiträge für C.____ und D.____ verbleiben dem Ehemann monatlich CHF 3'851.85, womit er nach der Deckung seines Grundbedarfs von gut CHF 3'000.00 (vgl. Berechnung gemäss Verfügung des Eheschutzrichters vom 05.10.2010) noch einen Überschuss von rund CHF 800.00 zur Verfügung hat. 3. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind für die vorsorglichen Massnahmen die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Im Rahmen des Eheschutzes ist die Möglichkeit, Unterhaltsbeiträge für das dem Begehren vorangehende Jahr zuzusprechen, vorgesehen (vgl. Art. 176 i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Ein entsprechender Anspruch gilt daher kraft Legalverweisung auch im Rahmen von Art. 276 ZPO. Die Rückwirkung erfasst die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung jedoch dann nicht, wenn bereits ein Eheschutzverfahren durchgeführt worden oder noch hängig ist (ZH Komm. ZPO-Kobel, Art. 276 N 32; KUKO ZPO-Graaf, Art. 276 N 3; FamKomm Scheidung/Leuenberger, 1. Aufl., Art. 137 N 10; BGE 129 III 62 E. 3). Da im vorliegenden Fall vor dem Scheidungsverfahren ein Eheschutzverfahren durchgeführt wurde (vgl. Verfahrensakten C 120 09 1368 und C 120 09 831), besteht aufgrund der zitierten, herrschenden Meinung keine Notwendigkeit für rückwirkende Anordnungen des Instruktionsrichters im Scheidungsverfahren. Eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für einen Zeitraum vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahren ist daher nicht statthaft. Die Berufung ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 4. Das in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, prüft
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (KUKO ZPO-Naegeli, Art. 239 N 5). Art. 239 Abs. 2 ZPO enthält keine Angaben über den Umfang der Begründungspflicht. Mangels Vorgabe in der ZPO ist auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV abzustellen (KUKO ZPO-Naegeli, Art. 239 N 19). Art. 239 ZPO gilt für Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (ZH Komm. ZPO-Staehelin, Art. 239 N 13). Die Begründung muss das Ergebnis der Beweisführung enthalten und die massgebenden Rechtsnormen nennen, aufgrund deren die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem nachgewiesenen Sachverhalt zugesprochen oder abgewiesen werden. Weiter muss die Begründung die Parteistandpunkte und die Prozessgeschichte enthalten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (ZH Komm. ZPO-Staehelin, Art. 239 N 16). Mit der angefochtenen Verfügung wird zwar der Antrag der Ehefrau auf rückwirkende Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge per 01.01.2011 nicht explizit abgewiesen. Dies ergibt sich hingegen aus Ziff. 2, wonach die Abänderung mit Wirkung ab 01.04.2011 eintritt. Zur Abweisung dieses Antrags hat die Vorinstanz auch in der Begründung der Verfügung hinreichend Stellung genommen, indem sie auf die herrschende Praxis verwies, wonach vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahren die entsprechenden Anordnungen durch das Eheschutzgericht zu treffen seien. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht sodann klar hervor, dass sich die Vorinstanz für eine vom Bundesgericht als grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode entschieden, dabei jedoch auf eine konkrete Feststellung des Kinderbedarfs verzichtet hat. Die Leitlinien der Entscheidfindung der Vorinstanz lassen sich für die Betroffenen eindeutig erkennen, womit auch eine Anfechtbarkeit auf dem Rechtsmittelweg ohne Erschwernisse möglich ist. Die Begründung mag als relativ knapp erscheinen, erfüllt jedoch die Vorgaben von Art. 239 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV hinlänglich. Mithin erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unzutreffend, was zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt führt. 5. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Ehemann ab 01.04.2011 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeitragen von je CHF 1'000.00 zu verpflichten. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozess- und Parteikosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Zufolge des je teilweisen Obsiegens und Unterliegens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19. Juli 2011 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "In Abänderung der Verfügung vom 16. September 2008 des Richteramts Dorneck-Thierstein hat der Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2011 für die Dauer des Verfahrens monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 pro Kind zuzüglich allfällig ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen." 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel