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Basel-Land Enteignungsgericht 27.06.2024 650 23 85 (650 2023 85)

27 juin 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Enteignungsgericht·PDF·2,747 mots·~14 min·6

Résumé

Musterreglemente entfalten keine Rechtswirkungen, sondern dienen als Orientierungshilfe beim Erlass und/oder der Revision von Reglementen

Texte intégral

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 27. Juni 2024 (650 23 85)

Abgaberecht – Wasser Musterreglemente entfalten keine Rechtswirkungen, sondern dienen als Orientierungshilfe beim Erlass und/oder der Revision von Reglementen.

Weil das Musterreglement nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren (§§ 53 ff. GemG) durch das zuständige Organ, die Gemeindeversammlung, erlassen und durch die BUD genehmigt wurde (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen), handelt es sich bei ihm um kein Reglement im Sinne von § 47 Abs. 1 Ziff. 2 GemG. In Ermangelung der Qualität einer kommunalrechtlichen Gesetzesgrundlage entfaltet das Muster-WR weder gegenüber den Beschwerdeführenden noch gegenüber der Beschwerdegegnerin Rechtswirkungen. Im Einklang mit dem statutarischen Zweck des VBLG erschöpft sich der Zweck des Muster-WR darin, namentlich Gemeinden als Vorlage eine gewisse Orientierungshilfe beim Erlass oder der Revision eines Wasserreglements zu geben. (E. 2.3)

http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html

650 23 85

Urteil vom 27. Juni 2024

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner

Parteien A.____, Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Wasseranschlussgebühr

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A. Die Beschwerdeführenden sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 76 des Grundbuchs der Gemeinde B.____ und der sich darauf befindlichen Liegenschaft (X.____weg 17). Am 12. Dezember 2023 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden eine Wasseranschlussgebühr für eine Neubaute in der Höhe von CHF 32'548.15 zzgl. CHF 813.70 Mehrwertsteuer (MWST) in Rechnung gestellt. Die Beitragshöhe errechnete sich aus dem Brandlagerwert gemäss Meldung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung in Höhe von CHF 88'900.00. Dieser Wert wurde indexiert (Index 1104.7), was einen beitragspflichtigen Gebäudeversicherungswert von CHF 982'078.00 ergab. Die Beschwerdegegnerin hat von diesem Wert energetische Mehrinvestitionen in der Höhe von CHF 52'131.00 abgezogen. Vom resultierenden Wert wurden 3.5% von der Beschwerdegegnerin als Wasseranschlussgebühr für eine Neubaute in Rechnung gestellt.

B. Am 20. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden bei der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft (fortan Enteignungsgericht [EntGer]) Beschwerde gegen die Rechnung. Sie verlangten eine Reduktion der mit Rechnung Nr. 2.221-812 in der Höhe von CHF 33'361.85 (inkl. MWST) vom 12. Dezember 2023 geltend gemachten Wasseranschlussgebühr für eine Neubaute um den Erschliessungsbeitrag für die Wasserversorgung. Die Beschwerdeführenden führten sinngemäss an, dass die Beschwerdegegnerin bei der Veranlagung der Abwasseranschlussgebühr einen Abzug in der Höhe eines bereits früher bezahlten Abwassererschliessungsbeitrags vorgenommen habe. Ein solcher sei im Falle der angefochtenen Wasseranschlussgebühr zu Unrecht nicht erfolgt. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2023 erhielten die Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, welcher sie mit Schreiben vom 26. Dezember 2023 nachgekommen sind. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme und Einreichung sämtlicher relevanter Unterlagen aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 sinngemäss, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Die Rechnungsstellung sei gestützt auf § 37 des Wasserreglements der Gemeinde B.____ (WR) erfolgt. Diese Norm enthalte im Unterschied zu § 22 Abs. 5 lit. c des Abwasserreglements der Gemeinde B.____ (AR) keine Bestimmung über einen möglichen Abzug bereits geleisteter Erschliessungsbeiträge. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden eine

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Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. In ihrer Replik vom 25. Februar 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag fest. Sie führten aus, dass gestützt auf § 37 Abs. 2 des Muster-Wasserreglements der basellandschaftlichen Gemeinden (Muster-WR) ein Entschliessungsbeitrag bei der Rechnungsstellung der Anschlussgebühr in Abzug zu bringen sei. Der Verzicht auf den Abzug würde eine unzulässige Doppelbelastung für sie ergeben. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 13. März 2024 ebenfalls an ihrem Antrag fest. Die Reglemente seien unter Konsultation der Musterreglemente geprüft, genehmigt und bewilligt worden. Daher seien sie nun rechtskräftig und die Verfügung reglementkonform. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und eine Parteiverhandlung angeordnet. Mit Schreiben vom 24. April 2024 wurden die Parteien zu einer Hauptverhandlung am 27. Juni 2024 vorgeladen.

C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen und den schriftlich vorgebrachten Begründungen fest. Auf die genannten Ausführungen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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Das Enteignungsgericht zieht

i n Erwägung :

1. Formelles Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271). Das Enteignungsgericht hat demzufolge von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).

1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat Anschlussgebühren für den Anschluss an die Wasserversorgung der Einwohnergemeinde B.____ im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GemG] vom 28. Mai 1970 [SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben.

§ 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Gemäss Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden sei der Erschliessungsbeitrag bei der Wasseranschlussgebühr analog der Abwasseranschlussgebühr in Abzug zu bringen. Der Beitrag – und damit der zur Reduktion beantragte Betrag – beläuft sich auf CHF 9’102.00. Demzufolge ist die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht funktionell für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

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1.2 Beschwerdefrist Innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung kann beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 12. Dezember 2023 und ist somit frühestens am 13. Dezember 2023 bei den Beschwerdeführenden eingegangen. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde am 20. Dezember 2023 der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht übergeben (vgl. Poststempel). Da zwischen dem 13. Dezember 2023 (frühestmöglicher Zeitpunkt bzw. Fristbeginn) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe gem. Stempel) vom 20. Dezember 2023 weniger als 10 Tage liegen, ist die zehntägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten.

1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2023 beantragen die Beschwerdeführenden, die am 12. Dezember 2023 von der Beschwerdegegnerin ergangene Verfügung betreffend Erhebung einer Wasseranschlussgebühr sei zu reduzieren. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).

2. Materielles 2.1 Rechtsgrundlagen und Verfahren zum Erlass von Gemeindereglementen Gemeindereglemente sind Erlasse, welche auf Gemeindestufe im Rahmen der Selbstgesetzgebung den Rang eines formellen Gesetzes haben (vgl. TSCHANNEN PIERRE/MÜLLER MARKUS/KERN MARKUS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl, Bern 2022, Rz. 328). Die Selbstgesetzgebung ist Ausfluss der Autonomie einer Gemeinde und erstreckt sich auf diejenigen Aufgaben, welche das Bundes- und das kantonale Recht den Gemeinden überträgt (vgl. HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1904). Vorliegend hat die Gemeinde B.____ gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 GemG ein Abwasserreglement erlassen. Auf der gleichen kantonalen

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Gesetzesgrundlage sowie unter Beizug von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) vom 3. April 1967 (SGS 455) erliess sie ein Wasserreglement.

Gemäss § 40 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 46 i.V.m. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 GemG erlassen die Einwohnergemeinden als gesetzgebende kommunale Organe Gemeindereglemente zur Erfüllung ihrer Aufgaben, welche alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen enthalten. Der Erlass eines Gemeindereglements stellt eine nicht übertragbare Befugnis der Gemeindeversammlung dar (zum Ganzen § 47 Abs. 1 GemG). Es gelten diesbezüglich die Vorschriften zur Durchführung der Gemeindeversammlung nach §§ 53 ff. GemG. Sollte die Vorlage eines Gemeindereglements von der Gemeindeversammlung angenommen und das Reglement somit beschlossen werden, wird die Vorlage mit der Genehmigung durch das zuständige kantonale Aufsichtsorgan rechtskräftig (§ 168 Abs. 1 lit. b GemG).

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge sind das Wasser- sowie das Abwasserreglement der Gemeinde B.____ in den Jahren 2020 bis 2021 revidiert und am 1. Dezember 2021 von der Gemeindeversammlung beschlossen worden. Gemäss § 168 Abs. 2 GemG i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen (SGS 140.25) ist die Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) zuständig für die Genehmigung von Reglementen aus den Sachbereichen Wasser und Abwasser. Indem die BUD beide Reglemente am 1. Februar 2022 genehmigte, wurden beide Erlasse rechtskräftig bzw. wirksam und bilden Grundlage sowie Schranke des hoheitlichen Handelns der Gemeinde B.____ im reglementierten Sachberreich (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

Die durch die Revision der Reglemente erfolgte Rechtsänderung trat gemäss § 30 AR resp. § 46 WR auf den 1. Januar 2022 in Kraft und führte unweigerlich, wie alle Rechtsänderungen, zu einer Ungleichheit gegenüber dem alten Recht. Allerdings besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer älteren Regelung. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass sich das Recht ändert. Im Sinne der Rechtsgleichheit ist das geänderte WR daher auf alle nach dem 1. Januar 2022 zu erhebenden Wasseranschlussgebühren in der Gemeinde

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B.____ anzuwenden und für alle Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen in der Gemeinde B.____ gleichermassen verbindlich. 2.2 Wasserreglement der Gemeinde B.____ Zufolge § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1981 (SGS 455.11) können Gemeinden die Kosten für Investitionen und den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung auch in Form von Vorteilsbeiträgen (Erschliessungsbeiträge, Anschlussbeiträge) auf die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen. Die Gemeinde B.____ hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 21 AR resp. § 36 WR einen Erschliessungsbeitrag sowie in § 22 AR resp. § 37 WR eine Anschlussgebühr statuiert. § 22 Abs. 5 lit. c AR sieht dabei vor, dass ein bereits geleisteter Erschliessungsbeitrag bei der Rechnungsstellung der Anschlussgebühr in Abzug gebracht werden kann. § 37 Abs. 5 WR enthält hingegen keine solche Abzugsmöglichkeit.

Der in der Hauptverhandlung erhobene Einwand der Beschwerdeführenden, die Regelung gemäss § 37 Abs. 5 WR würde dazu führen, dass die Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren die Erstellungskosten übersteigen würden, ist gemäss § 5 Abs. 2 in fine i.V.m. § 6 Abs. 2 VPO verspätet und nicht substantiiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gebührenpflichtige bei der Behauptung einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips gewisse konkrete Anhaltspunkte vorzubringen und sich um die Herausgabe entsprechender Unterlagen zu bemühen oder vor Gericht einen Editionsantrag zu stellen (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b/aa 189). Vorliegend bringen die Beschwerdeführenden weder konkrete Anhaltspunkte vor, noch sind vorhergehende Bemühungen zur Beschaffung entsprechender Unterlagen ersichtlich. Im Weiteren wäre das Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, weshalb es als verspätet aus dem Recht zu weisen ist.

2.3 Musterreglement der Basel-Landschaftlichen Gemeinden Die Beschwerdeführenden wenden bezüglich der fehlenden Abzugfähigkeit des Erschliessungsbeitrags von der Wasseranschlussgebühr im Wasserreglement ein, dass auf diese Weise gegen § 37 des Muster-WR der basellandschaftlichen Gemeinden verstossen werde und ihnen der Abzug deshalb zu gewähren sei.

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Gemäss der Website der BUD wurde das referenzierte Musterreglement vom Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz und Energie als Dienstleistung für die Gemeinden entworfen. Der VBLG ist gemäss seinen Statuten ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er stellt damit eine juristische Person des Privatrechts dar und keine Behörde des kommunalen oder kantonalen Gemeinwesens. Weil das Musterreglement nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren (§§ 53 ff. GemG) durch das zuständige Organ, die Gemeindeversammlung, erlassen und durch die BUD genehmigt wurde (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen), handelt es sich bei ihm um kein Reglement im Sinne von § 47 Abs. 1 Ziff. 2 GemG. In Ermangelung der Qualität einer kommunalrechtlichen Gesetzesgrundlage entfaltet das Muster-WR weder gegenüber den Beschwerdeführenden noch gegenüber der Beschwerdegegnerin Rechtswirkungen. Im Einklang mit dem statutarischen Zweck des VBLG erschöpft sich der Zweck des Muster-WR darin, namentlich Gemeinden als Vorlage eine gewisse Orientierungshilfe beim Erlass oder der Revision eines Wasserreglements zu geben. Neben einer Systematik, Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen sowie Formulierungsvorschlägen beinhaltet das Musterreglement auch Hinweise auf zwingende, fakultative und alternative Normen. In ihrer Gesamtheit sollen diese Elemente den Erlass von Reglementen erleichtern, beschleunigen und das Risiko vermindern, dass wichtige Aspekte nicht geregelt werden. Die Gemeinden sind bei der konkreten Gestaltung ihrer Reglemente jedoch weitgehend frei. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des übergeordneten kantonalen oder eidgenössischen Rechts.

Da beide Reglemente von der Einwohnergemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 beschlossen und von der BUD am 1. Februar 2022 bewilligt wurden, sind sie in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Erschliessungsbeiträge und der Anschlussgebühren im Bereich des Wassers respektive des Abwassers enthalten diese Reglemente daher die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Folglich können die Beschwerdeführenden die fehlende Anrechnung der Erschliessungsbeiträge i.H.v. CHF 9'102.00 an die Anschlussgebühr im WR nicht mit dem Argument anfechten, dass damit vom Muster-WR abgewichen werde. Entsprechend erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden, die Anschlussgebühr für den Anschluss an die Wasserversorgung sei um den Wassererschliessungsbeitrag zu reduzieren, als unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.

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2.4 Obiter dictum: MWST-Erhebung auf Erschliessungsbeiträgen Wie aus den hier nicht angefochtenen Verfügungen betreffend Wasser- und Abwassererschliessungsbeiträgen hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin Mehrwertsteuern auf den Erschliessungsbeiträgen erhoben. Da Beiträge lediglich als Gegenleistung für Sondervorteile und nicht für eine gegen Entgelt erbrachte Leistung – wie dies auf Gebühren zutrifft – erhoben werden, sind diese nicht MWST-pflichtig (vgl. MWST-Brancheninfo 19, Teil D, Ziff. 23; Urteil des EntGer vom 17. August 2023 [650 23 18] E. 2.2).

3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten dementsprechend nach Massgabe des Unterliegens bzw. des Obsiegens von den Parteien zu tragen.

Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 (SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der präsidierenden Person Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend sind ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt worden. Die Verfahrenskosten sind angesichts des Streitwerts, der Durchführung des Schriftenwechsels sowie einer Hauptverhandlung auf CHF 600.00 festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen.

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3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend ist keine der beiden Parteien anwaltlich vertreten, weshalb von vornherein kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.

- 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 2. August 2024 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber:

Dr. Thomas Kürsteiner

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