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Basel-Land Enteignungsgericht 20.04.2023 650 23 4 (650 2023 4)

20 avril 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Enteignungsgericht·PDF·2,746 mots·~14 min·7

Résumé

GGA-Gebühr

Texte intégral

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 20. April 2023 (650 23 4)

Abgaberecht – GGA-Gebühr Verletzung von Informationspflichten durch das Gemeinwesen verneint

Festzuhalten ist damit, dass die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die Erhebung der GGA-Gebühr anlässlich der Anmeldung in der Gemeinde hätte aufklären müssen, sich auf keine Rechtsgrundlage stützen lässt. Vielmehr hat sich gezeigt, dass eine Informationspflicht, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, für das beschwerdebeklagte Gemeinwesen (d.h. die Beschwerdegegnerin) gar nicht besteht. Mangels Verpflichtung, den Beschwerdeführer über die reglementarisch statuierte Gebührenpflicht zu orientieren, ist in der Nichtvornahme einer entsprechenden Information auch keine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdegegnerin zu erkennen. (E. 2.2)

http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html

650 23 4

Urteil vom 20. April 2023

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiberin i.V. Evita-Lea Hübscher

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand GGA-Gebühr

A. A.____ (fortan Beschwerdeführer) ist Alleineigentümer der Parzelle Nr. 3719 des Grundbuchs (GB) der Einwohnergemeinde B.____ (X.____strasse 36). Mit der Frischwasser-, Abwasser- und GGA-Gebührenrechnung 2022 stellte die Einwohnergemeinde B.____ dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2022 die GGA-Benützungsgebühr in der Höhe von CHF 96.00 (exkl. MWST) in Rechnung.

B. Am 5. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer an der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft (fortan Enteignungsgericht [EntGer]) Beschwerde gegen die Faktura für Frischwasser-, Abwasser-, GGA-Gebühren 2022 der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2022. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung betreffend die GGA-Gebühr und führte zur Begründung aus, dass die Gemeinde anlässlich seiner Anmeldung nicht auf die GGA-Gebühr hingewiesen habe. Weiter erfülle das Schreiben der Gemeinde die Form einer Verfügung nicht und sei daher mit einem Formfehler behaftet. Namentlich sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Rechnung um eine beschwerdefähige Verfügung handle. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 erhielt die Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. Februar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Enteignungsgericht stellte mit Verfügung vom 28. Februar 2023 fest, dass die Angelegenheit spruchreif sei und schloss den Schriftenwechsel. Am 14. März 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 20. April 2023 vorgeladen.

C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Enteignungsgericht zieht

i n Erwägung :

1. Formelles Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271). Das Enteignungsgericht hat deshalb von Amtes wegen die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VPO), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).

1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat die Erhebung von Benützungsgebühren für die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage (GGA) der Einwohnergemeinde B.____ im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben.

Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 31. Dezember 2022 betreffend die GGA-Gebühren 2022 der Einwohnergemeinde B.____ in der Höhe von CHF 96.00 (exkl. MWST). Der Streitwert im vorliegenden Fall liegt somit unterhalb der eingangs erwähnten Grenze. Entsprechend ist die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht für die Beurteilung der Streitigkeit funktionell zuständig.

1.2 Beschwerdefrist Die angefochtene Verfügung datiert vom 31. Dezember 2022 und der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 5. Januar 2023 der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Es steht damit fest, dass innert der zehntägigen Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben wurde. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).

2. Materielles 2.1 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden, zu erlassen. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden, insbesondere einmalige Anschlussgebühren sowie Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage (GGA). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 I 248 E. 2 249 f.).

Die angefochtene GGA-Benützungsgebühr basiert auf dem Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Gemeinde B.____ (GGA-Reglement). Darin regelt § 10 Abs. 1 GGA-Reglement, dass der Liegenschaftseigentümer unabhängig von der Art und dem Ausmass der Benützung der GGA je eine monatliche Benützungsgebühr pro angeschlossene Wohnung zu entrichten hat. Gemäss § 10 Abs. 5 GGA-Reglement wird die Höhe der Gebühr in einer Tarifordnung als Anhang zum Reglement festgelegt. Die Tarifordnung wird periodisch den jeweiligen Kosten angepasst werden, sobald sich Veränderungen gegenüber den effektiven Verhältnissen ergeben (§ 11 Abs. 1 GGA-Reglement). Die der Gemeinde in Rechnung gestellte Urheberrechtsgebühr wird in gleicher Höhe den Abonnenten weiterbelastet, alle anderen Gebühren legt die Gemeindeversammlung fest (§ 11 Abs. 2 und 3 GGA-Reglement). Die Einwohnergemeindeversammlung B.____ hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 die Gebühren gemäss Spezialreglement für das Jahr 2022 unter Ziff. 2 lit. h für die Benützungsgebühr auf CHF 9.65 (exkl. MWST) pro Monat und für die Urheberrechtsgebühr auf CHF 2.35 (exkl. MWST) pro Monat festgesetzt.

Das GGA-Reglement der Gemeinde B.____ regelt den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage und stellt demnach eine genügende gesetzliche Grundlage dar. Wie gezeigt wurde, hat die Beschwerdegegnerin die GGA-Gebühr in Übereinstimmung mit dem GGA-Reglement, welches seinerseits mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht, erhoben.

2.2 Verletzung der Informationspflicht Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mit dem Argument, dass die Gemeinde B.____ ihn bei der Anmeldung nicht auf die verstecken GGA-Gebühren hingewiesen habe. Nach seinem Dafürhalten hätte ihn die Gemeinde bei der Anmeldung fragen sollen, ob er diese Dienstleistung wünsche oder nicht, und hätte auf die mögliche Kostenfolge hinweisen müssen.

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass ihrerseits keine Pflicht bestehe, bei der Anmeldung in der Gemeinde auf die GGA-Benützungsgebühr hinzuweisen (Anmeldungs- und Registergesetz [ARG] vom 19. Juni 2008 [SGS 111] e contrario). Die Erhebung der GGA- Benützungsgebühr sei in § 10 GGA-Reglement festgehalten und sei durch den Liegenschaftseigentümer unabhängig von der Art und vom Ausmass der Benützung der GGA pro angeschlossene Wohnung zu entrichten, die Gebührenhöhe für das Jahr 2022 sei mit Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 8. Dezember 2021 festgelegt worden. Zudem hätte der Beschwerdeführer gemäss § 10 Abs. 4 GGA-Reglement jederzeit bei der Gemeinde eine kostenlose Plombierung des GGA-Anschlusses beantragen können.

Fraglich ist, ob eine Informationspflicht seitens der Gemeinde über die Erhebung der GGA- Gebühren besteht. Das GGA-Reglement der Gemeinde B.____ sieht keine Pflicht der Gemeinde gegenüber den Grundeigentümern vor, diese anlässlich der Anmeldung in der Gemeinde über die Erhebung dieser Gebühr und die Kostenfolge zu informieren. Gemäss § 10 Abs. 1 GGA-Reglement haben die Liegenschaftseigentümer unabhängig von der Art und dem Ausmass der Benützung der GGA je eine monatliche Benützungsgebühr für den Betrieb und eine monatliche Urheberrechtsgebühr pro angeschlossen Wohnung zu entrichten. Auf Wunsch kann der Liegenschaftseigentümer eine kostenlose Plombierung von der Gemeinde durchführen lassen und damit temporär eine Suspendierung (d.h. eine Befreiung) vom Anschluss und von der Benützungsgebühr erreichen (§ 10 Abs. 4 GGA-Reglement i.V.m. Anhang zur Gebührenverordnung der Gemeinde B.____). Die GGA-Gebühr ist somit gebrauchsunabhängig zu bezahlen, sofern der Anschluss nicht plombiert wurde. Auch aus dem Anmeldungs- und Registergesetz ist, wie von der Beschwerdegegnerin richtig vorgebracht, keine Informationspflicht über die Erhebung von GGA-Gebühren zu entnehmen. Weiter ist weder in der Gemeindeordnung der Gemeinde B.____ noch in der Gebührenverordnung der Gemeinde B.____ eine dahingehende Informationspflicht verankert. Da keine Informationspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die GGA-Gebühren anlässlich der Anmeldung des Beschwerdeführers in der Gemeinde besteht bzw. bestanden hat, ist eine Verletzung der Informationspflicht zu verneinen.

Letztlich stellt sich die Frage, ob sich nicht vielmehr der Beschwerdeführer als Käufer respektive späterer Eigentümer der gebührenbetroffenen Liegenschaft hätte über die Anschlusssituation seines Gebäudes an die GGA und die damit verbundene

GGA-Gebührenpflicht informieren müssen. Vorliegend kann diese Frage angesichts der Ausführungen zur Informationspflicht der Gemeinde offenbleiben.

Festzuhalten ist damit, dass der Beschwerdeführer seine Rüge, dass ihn die Beschwerdegegnerin über die Erhebung der GGA-Gebühr anlässlich der Anmeldung in der Gemeinde hätte aufklären müssen, auf keine Rechtsgrundlage stützen kann. Vielmehr hat sich gezeigt, dass eine Informationspflicht, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, für das beschwerdebeklagte Gemeinwesen (d.h. die Beschwerdegegnerin) gar nicht besteht. Mangels Verpflichtung, den Beschwerdeführer über die reglementarisch statuierte Gebührenpflicht zu orientieren, ist in der Nichtvornahme einer entsprechenden Information auch keine Pflichtwidrigkeit der Beschwerdegegnerin zu erkennen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Gemeinde B.____ ihn bei der Anmeldung (pflichtwidrig) weder auf die GGA- Gebühr aufmerksam gemacht noch nachgefragt habe, ob er diese Dienstleistung wünsche, weswegen die Gebühr nicht geschuldet sei, erweist sich somit als unbegründet.

2.3 Formerfordernis der Verfügung Der Beschwerdeführer rügt, dass das Schreiben der Gemeinde B.____ (d.h. das Anfechtungsobjekt) die Form einer Verfügung nicht erfülle und daher mit einem Formfehler behaftet sei. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Rechnung um eine beschwerdefähige Verfügung handle.

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass das streitgegenständliche Schreiben in der Rechtsmittelbelehrung zweimal als Verfügung bezeichnet wurde und somit eine ausdrückliche Bezeichnung als Verfügung vorliege. Die Begründung ergebe sich aus der Bezeichnung des Benützungstatbestands (GGA-Benützungsgebühr) und der Angabe der gesetzlichen Grundlage (§ 10 GGA-Reglement). Die Verfügung sei somit begründet eröffnet worden. Zudem sei das Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, weshalb auch die dritte gesetzliche Anforderung erfüllt sei und somit eine Verfügung gemäss § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 (SGS 175) vorliege. Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde, mit denen gestützt auf öffentliches Recht im Einzelfall einseitig und verbindlich Rechte oder Pflichten festgelegt werden (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021,

N 341 ff. und N 369 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1153 f. m.w.H.; vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 VwVG BL). Gemäss § 171a Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes gelten die Bestimmungen des VwVG BL für den Erlass von Verfügungen durch Behörden und Organe der Gemeinde sinngemäss wie folgt: § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 19, §§ 21 bis 23 sowie §§ 25 und 26 VwVG BL. Gemäss § 18 Abs. 1bis VwVG BL können Verfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, als Rechnungen bezeichnet werden. §§ 18 f. VwVG BL statuieren gewisse Anforderungen betreffend den Inhalt und die Eröffnung von Verfügungen. Das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 236 f., 126 I 97 E. 2 102 f.) und wird auch in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 (SGS 100) garantiert. Verfügungen sind somit ausdrücklich als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 18 Abs. 1 VwVG BL). Die Begründungsdichte genügt den verfassungsrechtlichen Standards, wenn der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 236, 134 I 83 E. 4.1 88 f., 133 III 439 E. 3.3 445 f.).

Vorliegend handelt es sich gemäss § 18 Abs. 1bis VwVG BL bei dem als Faktura bezeichneten Schreiben der Gemeinde um eine Verfügung. Zudem wird die Rechnung in der Rechtsmittelbelehrung zweimal explizit als Verfügung bezeichnet. Für die Begründung der Verfügung genügt der Verweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage der GGA-Gebühr, d.h. auf § 10 GGA-Reglement. Auch sind die Berechnungen der einzelnen Positionen für den Betrachter nachvollziehbar. Die Verfügung erweist sich deshalb als ausreichend begründet.

Die Rechnung ist zudem mit einer einwandfreien Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erfüllt somit die Anforderungen gemäss §§ 18 f. VwVG BL. Vor dem Hintergrund, dass die Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung enthält, welche klar und deutlich darauf hinweist, dass die Rechnung mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, sowie im Lichte des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Rechnung rechtzeitig bei der zuständigen Instanz angefochten hat, erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Schreiben der Gemeinde nicht als beschwerdefähige Verfügung zu erkennen gewesen sei, als widersprüchlich und vermag nicht zu überzeugen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Rechnung der Gemeinde erfülle die Form einer Verfügung nicht, da nicht ersichtlich sei, dass es sich um eine beschwerdefähige Verfügung handle und somit die Verfügung mit einem Formfehler behaftet sei, erweist sich deshalb als unbegründet.

Da sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen haben, ist seine Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Für ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und sind in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten dementsprechend nach Massgabe des Unterliegens bzw. des Obsiegens von den Parteien zu tragen.

Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif [GebT] vom 15. November 2010, SGS 170.31) erhebt das Enteignungsgericht für einen Endentscheid der präsidierenden Person Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00. Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach dem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt. Die Verfahrenskosten sind angesichts des tiefen

Streitwerts auf CHF 150.00 festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, sofern der Beizug einer anwaltlichen Vertretung gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Mangels anwaltlicher Vertretung hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

- 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 27. April 2023 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn

Gerichtsschreiberin i.V.:

Evita-Lea Hübscher

- 12 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

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