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Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 2020 14 (650 20 14)

9 juillet 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Enteignungsgericht·HTML·2,382 mots·~12 min·6

Résumé

Abwassergebühr

Texte intégral

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 9. Juli 2020 (650 20 14)

Abgaberecht – Wasser und Abwasser

Kausalabgaberecht: Eine Abwasser- bzw. Kanalisationsgebühr erfordert als Rechtsgrund (sog. causa), dass bezogenes Wasser in die öffentliche Kanalisation entwässert wird.

Verfügt eine Liegenschaft über zwei mittels je eigenem Wasserzähler an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossene Hausanschlüsse (vorliegend einen hausinternen Anschluss und einen Gartenanschluss), so sind die Anschlüsse in rechtlicher Hinsicht und mit Blick auf periodische Verbrauchsgebühren je einzeln zu betrachten. (E. 2.3)

650 20 14

Urteil

vom 9. Juli 2020

Besetzung

Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiber i.V. Dominic Willi

Parteien

A.       , Beschwerdeführer

gegen

B.       , Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Abwassergebühr

A. Die Beschwerdegegnerin verfügte für die Parzelle Nr. 4626 Grundbuch B.      am X.      weg 14 mit Rechnung vom 13. März 2020 Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von CHF 734.90 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019. B. Mit Eingabe vom 23. März 2020 (Datum des Poststempels: 23. März 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde und beantragte die für das über seinen Zähler Nr. 5466113 (alter Gartenanschluss) bezogene Wasser verfügte Abwassergebühr sei zu streichen. Die Gemeinde B.      sei überdies zu beauftragen, auf die Erhebung einer Mengengebühr Abwasser beim genannten Anschluss auch in Zukunft zu verzichten. Schliesslich begehrte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens, um eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin zu erzielen und die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 4. April 2020 informierte der Beschwerdeführer das Enteignungsgericht darüber, dass er keine Einigung mit der Beschwerdegegnerin habe finden können und an seiner Beschwerde festhalte. In der Stellungnahme vom 27. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Mai 2020 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel und ordnete einen Augenschein und eine Hauptverhandlung an. Am 15. Juni 2020 wurden die Parteien zum Augenschein vom 25. Juni 2020 und zur Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020 geladen. C. Anlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht im Beisein der Parteien vergewissern, dass das über den Gartenanschluss bezogene Wasser nur über Bezugsstellen im Aussenbereich bezogen werden kann und sich dort keine Einlaufstellen in die Kanalisation befinden. D. Im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht

inErwägung :

1. Formelles

1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Abwassergebühren der Einwohnergemeinde B.        im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können die von Erschliessungsabgaben Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben. Zu den Erschliessungsabgaben gehören gemäss § 90 Abs. 2 EntG unter anderem (periodische) Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Abwasser. Das Enteignungsgericht ist dementsprechend sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Einwohnergemeinde B.        liegt im Bezirk C.        des Kantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Somit ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig.

1.2 Funktionelle Zuständigkeit § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Mit der angefochtenen Verfügung macht die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer Gebühren im Total von CHF 734.90 (inkl. MWST) geltend. Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion dieses Gebührentotals um die Mengengebühr Abwasser in der Höhe von CHF 113.40 (inkl. MWST). Folglich hat die Beurteilung durch die präsidierende Person zu erfolgen.

1.3 Fristwahrung Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Abwassergebührenverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständliche Verfügung datiert vom 13. März 2020. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 23. März 2020 gleichentags der Schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Da zwischen dem 14. März 2020 (frühestmöglicher Zugangszeitpunkt beziehungsweise Fristbeginn) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe) weniger als zehn Tage liegen, steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass die zehntägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist.

1.4 Streitgegenstand Der Beschwerdeführer begehrt unter anderem, die Gemeinde B.      sei zu beauftragen, auf die Erhebung einer Mengengebühr Abwasser für den Gartenanschluss weiterhin zu verzichten (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2). Mit anderen Worten verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, auch für künftige Bezugsperioden auf die Erhebung einer Abwassergebühr für das über seinen Gartenanschluss bezogene Wasser zu verzichten. Bezüglich dieses Begehrens ist darauf hinzuweisen, dass das Enteignungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG) beurteilt und die angefochtene Verfügung einzig den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2019 betrifft. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Beurteilung, namentlich künftiger Veranlagungsperioden, ist dem Enteignungsgericht folglich verwehrt. Entsprechend ist auf das Rechtsbegehren Nr. 2 nicht einzutreten.

1.5 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 96a Abs. 3 EntG). Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt betrifft, einzutreten.

2. Materielles

2.1 Vorbringen der Parteien Mit Beschwerde vom 23. März 2020 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Streichung einer Mengengebühr Abwasser des zweiten Wasseranschlusses (alter Gartenanschluss) stattzugeben. Begründet wird dies damit, dass der genannte Wasseranschluss bereits vor dem zweiten Weltkrieg bestanden habe und 1977 mit dem damaligen Brunnmeister vereinbart worden sei, die alte Stahlrohrleitung verbraucherseitig des Abstellhahns abzuschneiden und zu entfernen. Zudem sei im Sinne einer Auflage der Gemeinde ein Wasserzähler installiert worden. Circa 1990 sei mit dem Nachfolger des erstgenannten Brunnmeisters vereinbart worden, den Gartenanschluss zur Bewässerung des Gartens wieder zu aktivieren. Neben einem kleinen Brunnen habe der Beschwerdeführer auch eine Verlängerung der Gartenleitung erstellen lassen. Schlussendlich habe die Beschwerdegegnerin in den vergangenen 30 Jahren bis und mit Bezugsperiode 2018 für den Gartenanschluss keine Abwassergebühr erhoben, da das Wasser ausschliesslich für Bewässerungszwecke verwendet worden sei und versickerte. Dieser Zustand der verbraucherseitigen Wasserverteilung im Garten bestehe unverändert. Im Rahmen einer Besprechung vom 1. April 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der Beschwerdegegnerin sei dem Beschwerdeführer der Sachverhalt bezüglich Abwassergebühren im Detail erläutert und insbesondere auf den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen § 22 des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde B.      vom 20. Juni 2012 (Abwasserreglement, AR) hingewiesen worden. Abs. 1 der genannten Norm sehe vor, dass, sofern mehr als 500m3 /Jahr der verbrauchten Wassermenge nachweislich nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet werden, diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug zu bringen sei. Im Schreiben vom 4. April 2020 führt der Beschwerdeführer aus, dass die von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Untergrenze für eine Abzugsberechtigung die bisherige Praxis der Gemeinde, messgenau diejenige verbrauchte Wassermenge zu berücksichtigen, welche naturnah versickere und die Abwasseranlagen nicht belaste, ignorieren würde. Überdies würde mit der neuen Praxis Privathaushalten beziehungsweise Kleinverbrauchern keine Chance gelassen, den festgelegten Schwellenwert für eine Abzugsberechtigung je zu erreichen. Hinzu komme, dass die neue Praxis im Vergleich zur bisherigen zu unverhältnismässigen Kostensteigerungen führe. Die Wasserkosten der Bezugsperiode 2019 (CHF 4.90/m3 ) seien im Vergleich zu den durchschnittlichen Wasserkosten der Bezugsperioden 2016 – 2018 (CHF 3.64/m3 ) um CHF 1.26/m3  beziehungsweise 34.62% erhöht. Sinngemäss verweist die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2020 insbesondere darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Praxis stütze, die auf einer mündlichen Absprache mit einem ehemaligen Angestellten der Einwohnergemeinde B.      beruhe. Dafür bestünden keine Belege. Demgemäss beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.2 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG (periodische) Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren erhoben werden. Die vorliegend angefochtenen Abwassergebühren basieren auf dem Abwasserreglement der Gemeinde B.      . In diesem sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 16 Abs. 2 lit. b und c AR), der Gegenstand der Abgabe (§ 16 Abs. 2 lit. b und c AR) als auch deren Bemessungsgrundlage (§§ 20 ff. AR) festgelegt. Die Abgabeerhebung basiert somit auf einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage.

2.3 Überprüfung der Abwassergebühr Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen (Gebühren) oder besondere Vorteile (Beiträge) zu bezahlen haben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2758). Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, den Verursachern mittels Gebühren oder anderen Abgaben überbunden werden. Dabei sind insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Eine Gemeinde darf nur Gebühren erheben, wenn sie auch eine entsprechende Leistung (sogenannte causa) erbringt, also beispielsweise einen Anschluss an die Kanalisation ermöglicht oder das von einem Grundstück in die Kanalisation eingespiesene Wasser ableitet und beispielsweise einer Reinigungsanlage zuführt. Vorliegend sind periodische Abwassergebühren und spezifisch die Mengengebühr Abwasser für die Bezugsperiode 2019 für den zweiten Gartenanschluss strittig. Die Abwassergrundgebühr ist, wie der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage anlässlich des Augenscheins vom 25. Juni 2020 erklärt hat, nicht angefochten (vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 2). Die Mengengebühr wird aufgrund der jährlichen Wasserbezugsmenge bemessen (§ 20 Abs. 1 AR). Gemäss der angefochtenen Verfügung und der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2020 betrug der massgebende Wasserbezug für das Jahr 2019 81m3  Wasser. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die genannte Wassermenge nicht bei der Berechnung der Abwassergebühren abgezogen werden könne und stützt sich dabei im Wesentlichen auf § 22 Abs. 1 AR. Wie bereits ausgeführt, normiert § 22 Abs. 1 AR, dass, sofern mehr als 500m3 /Jahr der verbrauchten Wassermenge nachweislich nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet werden, diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug zu bringen ist. Dieser kommunalen Vorschrift gehen die in diesem Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts vor. § 13 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 (GSchG-BL, SGS 782) besagt, dass erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet worden sind, bei der Gebührenbemessung abzuziehen seien. Die erwähnte Gesetzes-norm bestimmt somit, dass erhebliche Wassermengen, die nicht in die Kanalisation einfliessen, in jedem Fall bei der Gebührenberechnung abzuziehen sind. Es ist nicht zulässig, aus der besagten Bestimmung im Umkehrschluss abzuleiten, dass bei geringen Wassermengen keine Abzüge gewährt werden dürfen beziehungsweise sollen. Überdies ändern die gewässerschutzrechtlichen Normierungen nichts am Grundsatz, dass eine Gebühr stets nur im Gegenzug für eine bestimmte staatliche Leistung (causa) geschuldet ist. Gestützt auf die vorerwähnte Gesetzesbestimmung hat der Regierungsrat in § 21 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 13. Dezember 2005 (kGSchV, SGS 782.11) bestimmt, dass, sofern eine Wasserbezügerin oder ein Wasserbezüger nachweist, mehr als 20% oder mehr als 500m3 /Jahr der verbrauchten Wassermenge nicht in die Kanalisation abgeleitet zu haben, diese Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug zu bringen ist. Die Beschränkung der Möglichkeit, Abzüge ausschliesslich ab Erreichen beziehungsweise Überschreiten eines Wasserbezugs von 500m3 /Jahr geltend machen zu können, verstösst folglich gegen § 21 Abs. 1 kGSchV. Da der Beschwerdeführer über zwei direkt beziehungsweise separat an die Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossene Zähler verfügt, ist vorliegend für die Ermittlung des relativen Anteils der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge am Gesamtwasserbezug allein der Jahresbezug des Gartenanschlusses und nicht die Summe des Garten- und Hausanschlusses als Divisor zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat weder in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2020 noch anlässlich des Augenscheins oder der heutigen Hauptverhandlung bestritten, dass die im Jahre 2019 bezogenen 81m3  Wasser des Gartenanschlusses nicht in die Kanalisation abgeleitet worden seien. Zudem konnte sich das Gericht anlässlich des Augenscheins vom 25. Juni 2020 davon überzeugen, dass das über den Gartenanschluss bezogene Wasser allein über Bezugsstellen im Aussenbereich bezogen werden kann und sich dort keine abwassertechnischen Installationen wie beispielsweise Einlaufschächte oder- rinnen befinden. Entsprechend beläuft sich der relative Anteil des versickerten Wassers am Gesamtbezug des Gartenanschlusses auf 100%. Dieser ist demnach bereits gestützt auf § 21 Abs. 1 kGSchV von der Abwassergebührenbemessung auszunehmen. Im Übrigen fehlt es mit Blick auf das über den Gartenanschluss bezogene Wasser an einer Gegenleistung beziehungsweise «Entwässerungsleistung» der Gemeinde, sodass letzterer ein Rechtsgrund fehlt, der es ihr erlauben würde vom Beschwerdeführer dafür eine Abwassergebühr zu verlangen. Aus den genannten Gründen sind die verfügten Wasser- und Abwassergebühren der Bezugsperiode 2019 von CHF 734.90 (inkl. MWST) um die Abwassermengengebühr für den Gartenanschluss in der Höhe von CHF 113.40 (inkl. MWST) auf CHF 621.50 (inkl. MWST) zu ermässigen. Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen.

3. Kosten

3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für einen Endentscheid des Präsidiums erhebt das Enteignungsgericht eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Vorliegend wurden ein Augenschein und eine Hauptverhandlung durchgeführt. Aufgrund des tiefen Streitwerts und des Zeitaufwands sind die Verfahrenskosten auf CHF 300.00 festzusetzen und der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.

3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei-zug einer Anwältin beziehungsweise eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Demgemässwirderkannt :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, die Verfügung vom 13. März 2020 aufgehoben und die Gebühren werden neu auf insgesamt CHF 621.50 (inkl. MWST) festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 7. September 2020 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn

Gerichtsschreiber i.V.: Dominic Willi, MLaw

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

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