Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht vom 5. September 2013 (650 12 152)
Abgaberecht – Strasse Verfügung / Verwirkungsfrist / Verfahrenskosten
Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollstreckt, kann nicht angefochten werden; eine solche Rüge ist verspätet. (E. 2.2) Der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lass will. (E. 5.2) Eine rechtzeitig zugestellte Verfügung wahrt die Verwirkungsfrist, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss. (E. 6.4) Obsiegen die Beschwerdeführenden trotz teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerden lediglich zu einem äusserst geringen Teil (5.5%), rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. (8.1)
http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html
650 12 152-154 650 12 155-157
Urteil vom 5. September 2013
Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Thomas Waldmeier, Richter Danilo Assolari, Richter Peter Issler, Richter Dr. Peter Vetter, Gerichtsschreiberin i.V. Sophia Forster
Parteien 1. A.____, Beschwerdeführerin, 2. B.____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwalt, Bratschi Wiederkehr & Buob Rechtsanwälte, Lange Gasse 15, Postfach, 4002 Basel
gegen
C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Bernhard Fischer, Advokat, Advokatur Sissach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach
Gegenstand Strassenbeitrag
- 2 - A. Am 25. Januar 2011 genehmigte der Stadtrat der C.____ die Schlussabrechnung der "Erschliessung X.____". Gestützt auf die genehmigte Bauabrechnung erhob die C.____ von den Anwohnerinnen und Anwohnern mit Verfügungen vom 25. März 2011 Vorteilsbeiträge. Für die Parzelle Nr. 6260 des Grundbuchs C.____ wurden A.____ und B.____ Strassenbeiträge von je Fr. 39'423.15 und Beiträge für den Fuss- und Radweg von je Fr. 47'515.45 in Rechnung gestellt.
B. Mit Schreiben vom 2. April 2011 bzw. 4. April 2011 erhoben A.____ und B.____ gegen die Beitragsverfügungen vom 25. März 2011 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht).
C. In der Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2011 bzw. 16. Juni 2011 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die erhobenen Strassenbeiträge inkorrekt ermittelt worden seien und die Beiträge für den Fuss- und Radweg Verfassungsrecht verletzten.
D. In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2011 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerden seien unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
E. Anlässlich der am 13. Oktober 2011 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung haben sich die Parteien bereit erklärt, die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung abzuklären. Die Verfahren wurden in der Folge mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2011 sistiert.
- 3 - F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 widerriefen die Beschwerdeführenden die Sistierung der Verfahren per 29. Februar 2012 und ersuchten um die Ansetzung einer Hauptverhandlung.
G. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2012 vereinigte das Enteignungsgericht aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren Nrn. 650 11 33-34 und 650 11 44-45. Ausserdem wurde die Sistierung der Verfahren aufgehoben, der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde eine amtliche Erkundigung beim Grundbuchamt C.____ betreffend die Mutationen und Eigentümerwechsel der Parzellen Nrn. 6260 und 7203 des Grundbuchs C.____ angeordnet.
H. Mit Urteil vom 7. Juni 2012 hiess das Enteignungsgericht die Beschwerden teilweise gut und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Strassenbeiträge und der Beiträge für den Fuss- und Radweg an die Beschwerdegegnerin zurück. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Eigentumsverhältnisse falsch berücksichtigt worden sind und dass die Beiträge für den Fuss- und Radweg um 60% reduziert werden müssen.
I. Am 25. September 2012 verfügte die Beschwerdegegnerin erneut die Strassenbeiträge und die Beiträge für den Fuss- und Radweg. Für die Parzellen Nrn. 6260 und 7203 sowie für die Anmerkungsparzelle Nr. 7122 des Grundbuchs C.____ wurden A.____ und B.____ Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg in der Höhe von je Fr. 7'312.13 in Rechnung gestellt.
J. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 erhoben A.____ und B.____ gegen die Beitragsverfügungen vom 25. September 2012 Beschwerde beim Enteignungsgericht mit dem Antrag, die Verfügungen vom 25. September 2012 seien unter o/e Kostenfolge aufzuheben.
- 4 -
K. Die ergänzende Beschwerdebegründung erfolgte am 20. November 2012. Die Beschwerdeführenden rügen die Nichtigkeit der Verfügungen vom 25. September 2012 aufgrund mangelhafter Eröffnung. Die strittigen Verfügungen seien nicht als solche bezeichnet, die Rechtsmittelbelehrungen würden fehlen und die Verfügungen seien inhaltlich nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sei von den Beiträgen keine Reduktion um 60% vollzogen worden und die Eigentumsverhältnisse seien falsch ausgewiesen worden. Schliesslich seien die Ansprüche verwirkt.
L. In ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2013 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerden seien unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass die Beiträge korrekt erhoben worden seien und die Verwirkung nicht eingetreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, dass die Verfahren zu vereinigen seien.
M. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2013 wurden die Verfahren Nrn. 650 12 152-154 und 650 12 155-157 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt.
N. Anlässlich der am 16. Mai 2013 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Frist zur ergänzenden Stellungnahme wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 gewährt.
O. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juni 2013 bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass auf die Beschwerden mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten sei. Eventualiter seien die Beschwerden abzuweisen, da unerheblich sei, dass die Verfügungen unbegründet und ohne Rechtsmittelbelehrungen versehen worden seien.
- 5 - P. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführenden rügen neu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme angesetzt habe. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Enteignungsgericht zieht
i n Erwägung :
1. 1.1 Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zuständig für Beschwerden gegen Vorteilsbeitragsverfügungen. Vorteilsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Vorteil zu entrichten hat. Als Entgelt für den Mehrwert, der einem Grundstück durch den Neu- bzw. Ausbau einer Verkehrsanlage erwächst, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung eines Beitrags an die Kosten des Strassen- bzw. Wegbaus verpflichtet werden. Diese Strassen- und Wegbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar (vgl. BGE 110 Ia 205 E. 4c, 102 Ia 46 E. 1, 98 Ia 169 E. 2). Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach vorliegend gegeben.
1.2 Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden die vollständige Befreiung ihrer Parzellen von der Beitragspflicht. Der Streitwert betreffend die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden beläuft sich folglich auf die vollen Beitragssummen, namentlich auf je Fr. 7'312.13. Da die präsidierende Person die Verfahren der Beschwerdeführenden im Sinne des Art. 7a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SR 271) vereinigt hat, ergeht vorliegend ein Urteil (vgl.
- 6 - BGE 4A_530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Der Streitwert des vereinigten Verfahrens beläuft sich somit auf Fr. 14'624.26, weshalb die Zuständigkeit der Kammer gegeben ist.
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege und das Enteignungsgericht deshalb auf die Beschwerden nicht eintreten könne. Den Rechnungen vom 25. September 2012 komme kein Verfügungscharakter zu, da sämtliche Modalitäten zur Berechnung der Strassenbeiträge und der Beiträge für den Fuss- und Radweg mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) abschliessend festgelegt worden seien.
2.2 Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollstreckt, kann nicht angefochten werden; eine solche Rüge ist verspätet (vgl. BGE 118 Ia 209 E. 2b). Fraglich ist somit, ob die angefochtenen Verfügungen die Verfügungen vom 25. März 2011 vollstrecken, namentlich die Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg der Verfügung vom 25. März 2011 in Rechnung stellen, und folglich nicht angefochten werden können.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber den Beschwerdeführenden bereits am 25. März 2011 Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg verfügt. Gegen diese Beitragsverfügungen haben die Beschwerdeführenden am 2. bzw. 4. April 2011 Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) wurden die damaligen Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Strassen- und Fusswegbeiträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Enteignungsgericht hat die frankenmässige Neuberechnung der Beiträge mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) nicht selbst vorgenommen. Die ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 sind nur insoweit in Rechtskraft erwachsen, wie die Sache nicht zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Beitragshöhe liegt folglich noch kein rechtskräftiger Entscheid vor. Demnach handelt es sich bei den angefochtenen Strassenbeiträgen und den Beiträgen für den Fuss- und Radweg, welche mit den Verfügungen vom 25. September 2012 erlassen wurden, um die Einforde-
- 7 rung erstmalig berechneter Beiträge, für welche ein Rechtsmittelweg für die Beschwerdeführenden vorgesehen sein muss. Die in Frage stehenden Verfügungen vom 25. September 2012 stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte dar.
3. Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Vertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden.
4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht ausschliesslich der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme angesetzt habe.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2). Diese Garantien umfassen das Recht der Parteien, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (vgl. BGE 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rn. 1672).
4.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2013 in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dass ihr nach Durchführung der Vorverhandlung Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt werde. Das Gericht hat in Gutheissung dieses Antrags mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 der Beschwerdegegnerin Frist zur ergänzenden Stellungnahme gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern den Beschwerdeführenden ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mit dieser Fristansetzung verletzt wurde. Mit diesem Vorgehen hat das Gericht vielmehr den Anspruch auf rechtliches Ge-
- 8 hör der Beschwerdegegnerin gewahrt. Zudem gilt zu beachten, dass das Gericht auch ohne Fristansetzung ergänzende Stellungnahmen der Parteien berücksichtigen muss (vgl. zum Ganzen: BGE 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2)
4.4 Schliesslich hat das Gericht am 25. Juni 2013 die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2013 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführenden hatten daraufhin die Möglichkeit, sich zur ergänzenden Stellungnahme entweder unverzüglich schriftlich oder mündlich an der Hauptverhandlung zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor.
5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sinngemäss die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen aufgrund mangelhafter Eröffnung. Einerseits seien die Verfügungen vom 25. September 2012 nicht als solche bezeichnet worden und die Rechtsmittelbelehrungen würden fehlen. Andererseits seien die Verfügungen, insbesondere die Berechnung der Reduktion für den Fuss- und Radweg, inhaltlich nicht nachvollziehbar.
5.2 Gemäss § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175) sind Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf den angefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 fehlen die Bezeichnungen als Verfügung und die Rechtsmittelbelehrungen. Es gilt allerdings zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung diese nicht einfach ignorieren kann; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lass will (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3, 119 IV 330 E. 1c). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden die Rechnungen vom 25. September 2012 als solche erkannt, da sie am 5. Oktober 2012 innert Frist Beschwerde erhoben. Da die Beschwerden richtig und rechtzeitig eingereicht wurden, haben die fehlenden Bezeichnungen der Rechnungen als Verfügungen und die
- 9 fehlenden Rechtsmittelbelehrungen den Parteien nicht zum Nachteil gereicht, weshalb nicht von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen ausgegangen werden kann.
5.3 Wie bereits erwähnt, beanstanden die Beschwerdeführenden auch die Unverständlichkeit der Verfügungen und zweifeln deshalb an der Erfüllung der Begründungspflicht. Der Sinn der Begründungspflicht liegt darin, dass die Betroffenen die Tragweite der Verfügung beurteilen und in voller Kenntnis der wesentlichen Umstände Beschwerde erheben können (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 9. Juli 2003 [650 99 68] E. 2.4). Den Verfügungen vom 25. September 2012 wurde eine Berechnungstabelle beigelegt. Aus dieser Tabelle geht hervor, wie die Beiträge berechnet wurden. Den Beschwerdeführenden war es aufgrund der Verfügungen vom 25. September 2012 und der beigelegten Berechnungstabelle möglich, eine begründete Beschwerde einzureichen. Von einer fehlenden Begründung der Verfügungen kann folglich nicht ausgegangen werden, weshalb keine nichtigen Verfügungen vorliegen.
6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Strassenbeiträge und die Beiträge für den Fuss- und Radweg gemäss § 95 Abs. 1 EntG verwirkt seien, da die angefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 mehr als zwei Jahre nach Fertigstellung des Erschliessungswerkes geltend gemacht worden seien.
6.2 Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Über die Verwirkungsfrist enthält das kommunale Recht keine abweichenden Vorschriften (vgl. § 27 Abs. 1 des Strassenreglements der Stadt C.____ vom 11. Mai 1970). Die Schlussabrechnungen der an der X.____strasse und am Fuss- und Radweg tätigen Unternehmen datieren mehrheitlich aus dem Jahr 2010. So ist beispielsweise aus der Schlussabrechnung der D.____ AG vom 4. Februar 2010 zu entnehmen, dass die Belagsarbeiten an der X.____strasse und dem Fuss- und Radweg im September und Oktober 2009 ausgeführt wurden. Diese Nachweise belegen, dass die ersten Verfügungen vom 25. März 2011 jedenfalls rechtzeitig zugestellt wurden und demnach nicht verwirkt sind.
- 10 - 6.3 Die angefochtenen Verfügungen regeln lediglich diejenigen Punkte, die mit Urteil vom 7. Juni 2012 (650 11 33) nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Mit dem erwähnten Urteil ist die grundsätzliche Beitragspflicht der Beschwerdeführenden in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – die ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 nicht aufgehoben worden sind. Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge wurden gegenüber den Beschwerdeführenden folglich innert zwei Jahren geltend gemacht. Aus diesem Grund ist das Datum der vorliegend strittigen Verfügungen für die Beurteilung der Verwirkungsfrist nicht massgebend. Von einer Verwirkung der Ansprüche auf Strassenbeiträge und Beiträge für den Fuss- und Radweg kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
6.4 Selbst wenn die Verfügungen vom 25. März 2011 aufgehoben worden wären, würde sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts daran ändern, dass die Verwirkungsfrist vorliegend gewahrt wurde. Eine rechtzeitig zugestellte Verfügung wahrt die Verwirkungsfrist, wenn sie nach Fristablauf vom Gericht aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt werden muss (vgl. BGE H 413/1999 vom 5. September 2001 E. 3a). Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 rechtzeitig zugestellt hat und damit die Verwirkungsfrist jedenfalls gewahrt wurde.
6.5 Schliesslich gilt in Bezug auf Verwirkungsfristen zu beachten, dass sie im Allgemeinen dem Schutze des Schuldners dienen, d. h. § 95 Abs.1 EntG soll Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand sie nicht kannten (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.2). Die Berufung auf den Zeitablauf ist deshalb ausgeschlossen, wenn der Anstösser schon vor Beginn der Bauarbeiten über die ungefähre Höhe der Anwenderbeiträge orientiert wurde und die Gemeinde aufgrund besonderer Umstände mit dem Erlass der Beitragsverfügung zuwartet (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. August 2006 [650 05 35] E. 4.2). Aufgrund der ursprünglichen Verfügungen vom 25. März 2011 und des Urteils des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) wussten die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge erneut berechnen und verfügen wird. Die Beschwerdeführenden waren aufgrund der Ausführungen des Urteils des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) über die ungefähre Höhe der Anwenderbeiträge informiert. Die Argumentation der Beschwerhttp://www.baselland.ch/06-07-htm.301332.0.html http://www.baselland.ch/06-07-htm.301332.0.html http://www.baselland.ch/06-07-htm.301332.0.html http://www.baselland.ch/06-07-htm.301332.0.html
- 11 deführenden hinsichtlich der Verwirkung läuft folglich ins Leere. Die Beitragsverfügungen vom 25. September 2012 sind somit jedenfalls nicht verwirkt.
7. 7.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass von den erhobenen Beiträgen für den Fuss- und Radweg die Reduktion um 60%, wie dies mit Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 (650 11 33) festgelegt wurde, nicht vollzogen worden sei. Ferner seien die Eigentumsverhältnisse nicht richtig berücksichtigt worden.
7.2 Aus der den Verfügungen vom 25. September 2012 beigelegten Berechnungstabelle ist ersichtlich, dass von einem Quadratmeterpreis von Fr. 4.67 für den Beitrag für die Strasse und einem Quadratmeterpreis von Fr. 5.63 für den Beitrag für den Fuss- und Radweg ausgegangen wurde. Wird Letzterer um 60% reduziert, resultiert ein Quadratmeterpreis von Fr. 2.25. Dieser Quadratmeterpreis wurde für die Berechnung der vorliegend strittigen Beiträge verwendet. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden ist folglich unbegründet.
7.3 Die Beschwerdegegnerin bringt betreffend die Eigentumsverhältnisse vor, dass die Beschwerdeführenden es unterlassen hätten, substantiiert darzulegen, inwiefern die Eigentumsverhältnisse falsch berücksichtigt worden seien. Gemäss § 12 Abs. 1 VPO stellt das Gericht jedenfalls von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest und ist in der Beweiswürdigung frei.
Gemäss Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 sind vorliegend die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, mithin am 25. März 2011, massgebend (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Juni 2012 [650 11 33] E. 6.3). Zum damaligen Zeitpunkt waren die Beschwerdeführenden gemäss Grundbuch C.____ Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 7203 mit einer Fläche von 1'463m2, Miteigentümer der Parzelle Nr. 6260 mit einer Fläche von 305m2 und Miteigentümer der Parzelle Nr. 7122 mit einer Fläche von 731m2. Die Flächen der Parzellen Nrn. 7203 und 6260 sind in der Berechnungstabelle der angefochtenen Verfügungen vom 25. September 2012 korrekt ausgewiesen. Für die Parzelle Nr. 7122 weist die Berechnungstabelle allerdings eine Fläche
- 12 von rund 1'100m2 anstelle von 731m2 auf. Die Eigentumsverhältnisse betreffend die Parzelle Nr. 7122 sind folglich unrichtig ausgewiesen. Wird bei der Berechnung die korrekte Fläche von 731m2 berücksichtigt, so belaufen sich die Beiträge auf Fr. 13'820.20 bzw. je Fr. 6'910.10 anstelle von je Fr. 7'312.13. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der falsch ausgewiesenen Eigentumsverhältnisse eine Reduktion der strittigen Beiträge um je Fr. 402.03 als angemessen. Die Beschwerden sind somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.
8. 8.1 Nach § 20 Abs. 1 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Beitragspflichten von je Fr. 7'312.13. Das Enteignungsgericht reduziert die jeweiligen Beiträge um Fr. 402.03. Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich mit ihren Beschwerden teilweise durchgedrungen. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden damit trotz teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerden lediglich zu einem äusserst geringen Teil (5.5%) obsiegen. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der gerichtsübliche Tarif bei Verhandlungen ohne Augenschein, die durch die Kammer zu beurteilen sind, beträgt Fr. 1'300.00. Diese Kosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.
8.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ihr eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten zuzusprechen sei. Sie bringt vor, dass es sich vorliegend um rechtliche Fragen handle, die mindestens teilweise bis jetzt noch nicht entschieden worden seien. Die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen übersteige nicht nur das Wissen einer Bauverwaltung, sondern erfordere spezielle verwaltungsrechtliche Abklärungen und Kenntnisse, welche auch in einem Rechtsdienst einer Gemeinde, vorliegend der Stadtverwaltung Liestal, nicht vorhanden seien. Sie sei auch insbesondere nicht gehalten gewesen, die sich vorliegend stellenden juristischen Fragen bereits bei Erlass des Reglements zu prüfen.
- 13 - § 21 Abs. 1 VPO sieht vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO steht den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben jedoch bloss dann eine Parteientschädigung zu, sofern der Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches auch gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft vom 21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom 16. Februar 2012 [650 11 57] E. 12, Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. Dezember 2000 [650 00 5] E. 8a; MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in: GIOVANNI BIAGGINI/ALEX ACHERMANN/STEPHAN MATHIS/LUKAS OTT [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind nicht derart komplex, dass eine externe juristische Unterstützung hätte beigezogen werden müssen. Es stellen sich vorliegend grundsätzliche Fragen des Verwaltungsrechts. Die Erhebung von Strassenbeiträgen und deren Bemessung sind gemeindespezifische Rechtsanwendungsfälle, die in die Sachkompetenz der verfügenden Gemeinde bzw. Stadt fallen. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend somit zu Unrecht Parteikosten geltend gemacht.
- 14 - Demgemäss wird erkannt :
1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und die erhobenen Beiträge für die Strasse und den Fuss- und Radweg werden um je Fr. 402.03 reduziert.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.00 werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4. Dieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (3) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 21. Oktober 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiberin i.V.:
Sophia Forster
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.