AHV 200 2026 250 SCI/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. August 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. März 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 2 - Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK bzw. Beschwerdegegnerin) der im September 1961 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 19'656.-- (Tabellenwert), bei 22 anrechenbaren Beitragsjahren (anwendbare Rentenskala 23) und unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften und eines Rentenzuschlags für Frauen der Übergangsgeneration in der Höhe von Fr. 21.-ab dem 1. Januar 2026 eine ordentliche (Teil-)Altersrente von monatlich Fr. 731.-- zu (Akten der EAK [act. II] 96 ff.). Eine hiergegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, die Jahre 2001 bis 2003 sowie 2018 bis 2022 seien vollumfänglich als Beitragsjahre anzurechnen (act. II 118 ff.), wies die EAK mit Entscheid vom 30. März 2026 (act. II 124 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2026 (Postaufgabe 14. April 2026) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. März 2026 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei in der Sache selbst neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. März 2026 (act. II 124 ff.). Zu prüfen ist die Höhe der AHV-Altersrente. Streitig ist einzig die anrechenbare Beitragsdauer. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, im angefochtenen Einspracheentscheid seien ihre Ausführungen verkürzt und teilweise unzutreffend wiedergegeben worden. Nicht alle von ihr in der Einsprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 4 vorgetragenen Argumente seien berücksichtig worden (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungpflicht und damit des rechtlichen Gehörs. 2.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in der Einsprache auseinandersetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1 hiervor). Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin hinlänglich und bezugnehmend auf die Gesetzesartikel dar, weshalb sie an der Verfügung vom 6. Januar 2026 (act. II 103 f.) festhält. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 5 - S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 30. März 2026 (act. II 124 ff.). Mit diesem wurde die Verfügung vom 6. Januar 2026 (act. II 103 f.), mit welcher der Beschwerdeführerin eine Altersrente ab dem 1. Januar 2026 zugesprochen wurde, bestätigt. Damit sind für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und diejenigen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung massgebend. Hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage nach Beitragszeiten im Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. Juli 2003 sowie vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 (vgl. E. 4.1 ff. hiernach) gilt hingegen grundsätzlich das im jeweiligen Zeitraum in Kraft gestandene Recht, wobei sich die massgebliche Rechtslage jedoch im gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum nicht geändert hat (vgl. E. 3.2 und E. 3.2.1 f. hiernach). 3.2 Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 lit. a AHVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig sind (Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]). 3.2.1 Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch vom Ehegatten, persönlich zu erfüllen (BGE 126 V 217 E. 3 S. 221). Von der Versicherungsunterstellung zu unterscheiden ist die beitragsrechtliche Erfassung von Ehegatten. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG bestimmt hierzu, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 6 - AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erfordernisses der persönlichen Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 3 N. 40 und N. 42). Das Bundesgericht hielt unter ausdrücklichem Hinweis auf den freiwillig möglichen Beitritt zur Versicherung (vgl. E. 3.2.2 hiernach) fest, dass kein Anlass für eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft der versicherten Person auf deren Ehegatten besteht. Zeiten, in welchen der Ehegatte – ohne der Versicherung beigetreten zu sein – mit der nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) obligatorisch versicherten Person Wohnsitz im Ausland hat, können deshalb nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). 3.2.2 Der Versicherung können (unter anderem) im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 lit. c, Abs. 3 lit. a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind, beitreten (Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 4 lit. c AHVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]). Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird. Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats (Art. 5j AHVV). 3.3 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 3.3.1 Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 7 - Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 3.3.2 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). 3.4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 8 chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2025 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_228/2024 E. 3.1). 3.4.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 9 den geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 32, 8C_744/2010 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Überdies hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2025 ALV Nr. 6 S. 16, 8C_755/2023 E. 4.1.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3). 3.4.3 Nach der zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E. 2b S. 220) bestand keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden, namentlich auch nicht gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben. Unter der damals herrschenden Rechtslage brauchten die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung daher nicht von sich aus – spontan, ohne von der versicherten Person angefragt worden zu sein – Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (BGE 131 V 472 E. 4.2 S. 477).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 10 - 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenberechnung einzig ein, ihr seien zu wenig Beitragszeiten angerechnet worden. Gestützt auf die Akten ist erstellt und insoweit zwischen den Parteien unbestritten, dass die aus ... stammende Beschwerdeführerin vor Juni 1997 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (act. II 50 Ziff. 6.5, 87, 99), bis dahin nicht in der Schweiz AHV versichert war und für diesen Zeitraum keine Beitragszeiten aufweist. Umstritten ist hingegen, ob sie nach Juni 1997 (weitere) Beitragslücken aufweist. 4.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin war zwischen dem 1. Juni 2001 und dem 31. August 2006 in ... und vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 in ... im Dienste der B.________ tätig (act. II 50 Ziff. 6.4, 87) und daher gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) obligatorisch versichert. Die ihren Ehemann begleitende Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit ihren Wohnsitz i.S. von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 lit. a AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; zum Wohnsitz vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht in der Schweiz, war nicht in der Schweiz erwerbstätig (act. II 82, 86 f.) und erfüllte sodann auch keine der Voraussetzungen nach Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), sodass sie in der erwähnten Zeit nicht obligatorisch versichert war (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran ändert nach der klaren gesetzlichen Regelung und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Versicherungsunterstellung ihres Ehemannes nichts, da keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft der obligatorisch versicherten Person auf deren Ehegatten erfolgt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Allerdings können im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 lit. c AHVG versichert sind der Versicherung beitreten (vgl. E. 3.2.2 hiervor), was die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom Juli 2003 (act. II 3 f.) für den ersten Aufenthalt auch tat. Da die Beitrittserklärung jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht worden war, war die Beschwerdeführerin während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 11 dem ersten Aufenthalt (... vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2006; vgl. hiervor) erst ab dem 1. August 2003 bis zur Beendigung des Aufenthaltes versichert, was von der Beschwerdegegnerin in der Rentenberechnung zutreffend berücksichtigt wurde (act. II 5 f., 99, 125). Für den zweiten Aufenthalt (... vom 1. September 2018 bis 31. August 2022; vgl. hiervor) erfolgte keine entsprechende Beitrittserklärung, was denn auch nicht bestritten wird. Da vorliegend ausserdem unbestrittenermassen kein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt, welches die automatische Mitversicherung von begleitenden Ehegatten vorsieht (vgl. hierzu CHRISTINE VON FISCHER, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, Art. 1a N. 128 f.), war die Beschwerdeführerin sowohl vom 1. Juni 2001 bis 31. Juli 2003 sowie vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 nicht versichert. Aufgrund des Erfordernisses der persönlichen Versicherteneigenschaft, die vorliegend für den strittigen Zeitraum – wie dargelegt – zu verneinen ist, kommt Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge von nichterwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, nicht zum Zug (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Damit weist die Beschwerdeführerin (zusätzlich zu jenen vor der Wohnsitznahme in der Schweiz [vgl. E. 4.1 hiervor]) grundsätzlich für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Juli 2003 sowie vom 1. September 2018 bis 31. August 2022 Beitragslücken auf. Ein Jahr kann mit Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs gefüllt werden (Art. 52c AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin in der Berechnung für die Zeit von September 2021 bis und mit August 2022 berücksichtigt (act. II 99). 4.3 Die Festlegungen der Beschwerdegegnerin sind damit nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht. 4.3.1 Soweit sie eine Verletzung diverser verfassungsrechtlicher Grundsätze rügt (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5), verkennt sie, dass sich das BGer bzw. EVG bereits mehrfach mit der hier strittigen Frage auseinandersetzte und eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 12 - Tätigkeit im Ausland versicherten Ehegatten auf den anderen Ehegatten verneinte (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; Beschwerde S. 3 Ziff. 5 lit. a) vor. Das Gebot der Rechtsgleichheit wird verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 147 V 423 E. 5.1.2 S. 433). Der vorliegende Sachverhalt ist weder mit jenem ihres Ehemannes, der im Ausland im Dienste der B.________ erwerbstätig war, noch mit jenem der Ehegatten von in der Schweiz tätigen ..., wobei bei Lichte betrachtet ein solcher Vergleich mit allen Ehepaaren in der Schweiz angestellt werden muss, vergleichbar. So war sie im hier fraglichen Zeitraum weder erwerbstätig noch hatte sie Wohnsitz in der Schweiz. Die obligatorische Versicherung knüpft jedoch grundsätzlich am Wohnsitz oder der Erwerbstätigkeit an (Art. 1a Abs. 1 AHVG bzw. aArt. 1 Abs. 1 AHVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]). Abgesehen davon stand es der Beschwerdeführerin offen, sich bei der AHV auf freiwilliger Basis weiter zu versichern. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Treu und Glauben respektive sinngemäss der Informations- bzw. Aufklärungspflicht sowie der Beratungspflicht gelten. Sie sei nicht über die Notwendigkeit des Tätigwerdens informiert worden und habe entsprechend davon keine Kenntnis gehabt (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 5 lit. b). In Bezug auf den ersten Auslandaufenthalt ab Juni 2001 (act. II 50 Ziff. 6.4) war die Beschwerdegegnerin nach der bis zum Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtslage so oder anders nicht gehalten, die Beschwerdeführerin von sich aus spezifisch über die Notwendigkeit des Versicherungsbeitritts zu informieren (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Hinweise, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann mit der Bitte um nähere Informationen an die Beschwerdegegnerin gelangt wären, finden sich nicht und entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Weiter fehlen jegliche echtzeitlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 13 - Unterlagen, welche eine in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin fallende Unterlassung bzw. Falschinformation belegen würden. Die Beschwerdeführerin reichte während ihres ersten Auslandaufenthalts vom 1. Juni 2001 bis 31. August 2006 (act. II 50 Ziff. 6.4) im Juli 2003 eine Beitrittserklärung ein (act. II 1 ff.). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Juli 2003 positiv um die Notwendigkeit einer Anmeldung wusste. Wenn sie nunmehr mit Blick auf den zweiten Auslandaufenthalt ab September 2018 geltend macht, sie habe nicht um die Notwendigkeit eines eigenen Tätigwerdens gewusst, so ist dies offensichtlich eine nicht zu berücksichtigende Schutzbehauptung. Beim zweiten Auslandaufenthalt durfte sie bereits wegen ihres Vorwissens nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass sie ohne weiteres versichert bleiben würde. Abgesehen davon wäre es auch beim zweiten Auslandaufenthalt in der Verantwortung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten gelegen, sich über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu informieren, was jedoch unbestrittenermassen unterblieb. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von ihr abzuwickelnden Massenverwaltung die Problematik hätte feststellen können und müssen. So wurde die Versicherungssituation der Beschwerdeführerin nicht durch ein Handeln der Beschwerdegegnerin, sondern eine gemeinsame Übereinkunft zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Arbeitgeber, dem C.________ bzw. dem D.________, mit gemeinsamer Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, geschaffen. Dieser Vorgang lag ausserhalb des Wirk- und Verantwortlichkeitsbereichs der Beschwerdegegnerin. Entsprechend liegt keine Konstellation vor, in der sie bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit die Situation der Beschwerdeführerin erkennen konnte bzw. musste. Folglich besteht auch deshalb kein Raum für Vertrauensschutz (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend ist, ob respektive inwieweit der Arbeitgeber des Ehemannes über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen informiert hat. Ebenso ist der Verweis der Beschwerdeführerin darauf, dass treibende Kraft des Auslandaufenthaltes ihr Ehemann gewesen sei und dieser die Regelungen mit seinem Arbeitgeber ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 14 troffen habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), unbehelflich. Wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich über die zu regelnden Fragen austauschen, ist allein deren Sache. Wenn sich die Beschwerdeführerin bei der Klärung und Regelung der mit ihrem eigenen Auslandaufenthalt verbundenen, sie betreffenden Fragen auf ihren Ehemann verlassen, bzw. die Regelung diesem (zusammen mit seinem Arbeitgeber) überlassen hat, so hat sie sich dessen in Vertretung erfolgendes Handeln direkt anrechnen zu lassen. 4.4 Die übrigen Positionen der Rentenberechnung sind von der Beschwerdeführerin weder gerügt worden, noch finden sich in den Akten Anhaltspunkte, dass diese nicht korrekt wären. Es erübrigen sich damit diesbezügliche Weiterungen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349, 110 V 48 E. 4a S. 53). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2026 (act. II 124 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, AHV 200 2026 250 - 15 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Eidgenössische Ausgleichskasse EAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.