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Bern Verwaltungsgericht 28.04.2026 200 2026 174

28 avril 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·543 mots·~3 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026

Texte intégral

ALV 200 2026 174 SCI/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2026 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 14. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, ALV 200 2026 174 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Die Arbeitslosenkasse Unia forderte mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 von A.________ den Betrag von Fr. 1'548.95 zurück. - Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 trat die Arbeitslosenkasse Unia auf eine auf den 14. Januar 2026 datierte und am 17. Januar 2026 bei ihr eingegangene Einsprache von A.________ nicht ein, dies mit der Begründung, trotz ihrer Aufforderung vom 21. Januar 2026 sei der Formmangel der fehlenden rechtsgültigen Unterschrift innert Frist nicht behoben worden. - Am 9. März 2026 ging bei der Arbeitslosenkasse Unia erneut ein auf den 14. Januar 2026 datiertes, mit "Einsprache gegen Verfügung vom 17. Dezember 2025" betiteltes und nunmehr eigenhändig unterzeichnetes Schreiben von A.________ ein. Darin machte A.________ materielle Ausführungen im Zusammenhang mit der verfügten Rückforderung und ergänzte handschriftlich, ein identisches und unterzeichnetes Schreiben in der ersten Februarwoche 2026 versandt zu haben, dieses sei jedoch offensichtlich nicht bei der Arbeitslosenkasse Unia eingetroffen. - Unter Hinweis auf den am 27. Februar 2026 ergangenen Einspracheentscheid übermittelte die Arbeitslosenkasse Unia dem Gericht mit einem auf den 22. Dezember 2025 datierten (jedoch am 12. März 2026 der Post übergebenen) Brief dieses Schreiben von A.________. - Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2026 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass sie den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2026 innert noch laufender Rechtsmittelfrist anfechten könne, wobei das von der Arbeitslosenkasse Unia übermittelte Schreiben, datiert auf den 14. Januar 2026, keine hinreichende Beschwerde darstellen dürfte. Hierzu bedürfte es der Einreichung einer den Anforderungen an eine Beschwerde genügende Eingabe mit Rechtsbegehren, Begründung und eigenhändiger Unterschrift (vgl. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] sowie die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, ALV 200 2026 174 - 3 vom 27. Februar 2026) innert (noch) laufender Rechtsmittelfrist, wobei bei einem auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid (hier zufolge verpasster Frist) insbesondere darzulegen wäre, aus welchen Gründen die Frist nicht verpasst worden sei. Sollte innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist keine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde eingehen, könne auf die weitergeleitete Eingabe nicht eingetreten werden. - Innert der Rechtsmittelfrist hat sich A.________ nicht vernehmen lassen und insbesondere keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde eingereicht. - Demzufolge kann auf ihre Eingabe vom 14. Januar 2026, wie angekündigt, nicht eingetreten werden. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 14. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2026, ALV 200 2026 174 - 4 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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