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Bern Verwaltungsgericht 02.04.2025 200 2025 94

2 avril 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,485 mots·~12 min·7

Résumé

Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 8. Januar 2025 (vbv 31/2024)

Texte intégral

SH 200 2025 94 FRC/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. April 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 8. Januar 2025 (vbv 31/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -2- Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit September 2020 durch die Einwohnergemeinde B.________, Abteilung Soziales (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II] transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 1). Am 11. März 2022 bewilligte die EG B.________ die Kostenübernahme für ein ambulantes Coaching für die Dauer von sechs Monaten mit einem Kostendach von Fr. 4'800.-- (vier Coaching pro Monat zu max. Fr. 200.--; act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 8 S. 22). Ein entsprechendes Coaching wurde jedoch nicht durchgeführt. Am 25. Juli 2023 bewilligte die EG B.________ erneut die Kostenübernahme für ein ambulantes Coaching für die Dauer von sechs Monaten mit einem Kostendach von Fr. 4'800.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 15; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4). Diese (befristet zugesprochene) Kostengutsprache lief ebenfalls ungenutzt ab (vgl. act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 21 S. 4 Ziff. 6). Im November 2023 stellte A.________ ein Gesuch um Kostengutsprache für eine stationäre Auszeit mit Coaching (act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 17). Mit formlosen Schreiben vom 14. Februar 2024 (act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 19) verneinte die EG B.________ die Übernahme der Kosten für ein stationäres Coaching. Auf Ersuchen von A.________ erliess die EG B.________ am 10. April 2024 eine anfechtbare Verfügung (act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 21), in welcher sie das erwähnte Gesuch abwies. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass eine erneute Prüfung des Gesuchs erfolgen könne, wenn A.________ sich in einen laufenden Therapieprozess begebe, der durch eine psychiatrische Fachperson geleitet werde, und darin festgestellt werden könne, welche Therapieform die Geeignete für sie sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1 - 15) wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -3waltungskreises Biel/Bienne mit Entscheid vom 8. Januar 2025 (act. II 59 - 64) ab. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Übernahme der Kosten für eine stationäre Auszeit mit Coaching im Betrag von Fr. 4'800.--. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -4mungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2025 (act. II 59 - 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für ein stationäres Coaching im Betrag von Fr. 4'800.-- im Rahmen von situationsbedingten Leistungen (SIL). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -5- (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014 [nachfolgend: Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit], S. 233 mit Hinweisen). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.3 Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen SIL gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (vgl. SKOS- Richtlinien C.1.). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). 2.4 SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; vgl. auch SKOS- Richtlinien C.6.1. und Erläuterungen lit. a). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.6.2. bis C.6.8. der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen. Gestützt auf Art. 8i Abs. 4 SHV regelt die Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -6tionsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1) den Maximalbetrag bestimmter SIL. 2.5 Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt. Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall sicherzustellen (vgl. SKOS-Richtlinie C.5.). Es gibt allerdings Krankheits- und Gesundheitskosten, welche vom Leistungskatalog der Grundversicherung nicht gedeckt sind, im konkreten Einzelfall jedoch sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. Kommt keine andere Versicherung für die Kosten auf, können sie ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum bis zu einem im Voraus festgelegten Maximalbetrag im Rahmen von SIL übernommen werden (vgl. SKOS-Richtlinie C.1.4; Handbuch BKSE Stichwort ʺnicht gedeckte Krankheits- und Gesundheitskostenʺ Ziff. 1; WIZENT, Sozialhilferecht, N. 535). Unter diese situationsbedingten Sozialhilfeleistungen fallen vorab Hilfsmittel, Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle sowie Zahnarztkosten. Weitere Kosten können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. Dazu gehören namentlich Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen, Zusatz- und Krankentaggeldversicherungen, Zahnversicherung für Kinder sowie Alternativmedizin (vgl. SKOS-Richtlinie C.6.5.) Dieser Katalog ist nicht abschliessend. Die Sozialhilfe hat indes nur die im Rahmen des sozialen Existenzminimums notwendigen und unvermeidbaren Krankheits- und Behinderungskosten zu bezahlen. Generell sind Behandlungen ausserhalb des Leistungskatalogs der Grundversicherung von der Sozialhilfe nur zurückhaltend zu übernehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 13.1; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, S. 330 f.; WIZENT, Sozialhilferecht, N. 534). 2.6 Den Gemeinden verbleibt beim Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung ein Ermessensspielraum, soweit die gesetzlichen Grundlagen bzw. die SKOS-Richtlinien keinen der Höhe nach bestimmten Anspruch vorsehen und es Sache der Sozialhilfebehörden ist, im Einzelfall den Verhältnissen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -7und den konkret betroffenen Personen angepasste Lösungen zu treffen (vgl. Art. 25 SHG; BVR 2021 S. 159 E. 4.4). 3. 3.1 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für eine von ihr bestimmte stationäre Auszeit mit Coaching. Sie sei nicht damit einverstanden, dass sie den Betrag von Fr. 4'800.--, welcher ihr im (März) 2022 für ein (ambulantes) Coaching zur Verfügung gestellt worden sei, nicht so anwenden dürfe, wie sie es für richtig halte resp. wie es für ihre Gesundheit am besten sei (Beschwerde S. 1). Die stationäre Auszeit mit Coaching benötige sie für eine "Klarheitsfindung", damit sie entscheiden könne, wo sie leben möchte. Dann könne sie sich auch auf einen Wohnort und somit auf eine Arbeitsstelle einlassen. Damit könne sie sich auch von der Sozialhilfe ablösen (Beschwerde S. 2). 3.2 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 26. März 2021; act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 2). Dabei kam der Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs leide und prognostisch nur durch eine konsequente Psychotherapie eine Besserung des Gesundheitszustandes erreichet werden könne. Die Arbeitsfähigkeit werde wohl dauerhaft eingeschränkt resp. möglicherweise dauerhaft aufgehoben sein. Der Gutachter erachtete eine Therapie sowie eine IV-Anmeldung als sinnvoll (S. 5 Ziff. 4). Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie die von der obligatorischen Krankenkasse gedeckten Behandlungsangebote, sei es eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung, ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik oder eine weitere medizinische Behandlungsform, wahrzunehmen hat (act. II 63 Ziff. 6; vgl. E. 2.5 hiervor), zumal die Beschwerdeführerin gemäss Gutachter an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet. Diesbezüglich scheint die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -8zu verkennen, dass eine Therapie sich nicht hauptsächlich auf die Frage des zukünftigen Wohnortes zu beschränken hat, sondern dass diese vielmehr zur Behandlung der offensichtlich bestehenden Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs notwendig ist. Die Finanzierung einer stationären Auszeit mit Coaching ausserhalb des versicherten oder gar medizinischen Bereichs durch den Sozialdienst ist demgegenüber subsidiär und liegt vollumfänglich im Ermessen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.5 hiervor). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass diese das Gesuch um Übernahme der Kosten eines stationären Aufenthaltes in einer nichtmedizinischen Einrichtung abgelehnt hat. Behandlungen ausserhalb des Leistungskatalogs der Grundversicherung – was hier offensichtlich der Fall ist – sind im Übrigen so oder anders nur zurückhaltend zu übernehmen (vgl. E. 2.5 hiervor), obschon der Sozialhilfebehörde ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. E. 2.6 hiervor). Daran ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 2) – nichts, dass Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 16. Mai 2023 (act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 12 S. 2) eine zwei- bis vierwöchige Auszeit mit psychotherapeutischer Begleitung/Coaching als sehr sinnvoll erachtet hat. Aus dem besagten Bericht geht gerade nicht hervor, in welcher Einrichtung ein solches stationäres Coaching durchgeführt werden soll. Eine solche stationäre medizinisch begleitete Auszeit wäre damit ohne weiteres auch im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung möglich. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Auffassung vertritt, dass ihr im März 2022 bereits der Betrag von Fr. 4'800.-- für ein Coaching zugesprochen worden sei und sie diesen für ein Coaching ihrer Wahl verwenden könne (Beschwerde S. 3), kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden. Die im März 2022 und im Juli 2023 gewährten Kostengutsprachen waren zeitlich klar befristet (act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 8 S. 22 und 15). Darüber hinaus wurde Kostengutsprache für ein ambulantes und nicht für ein stationäres Coaching erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch mehrfach darüber informiert, dass für ein stationäres Coaching keine Kostengutsprache erteilt werden könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -9- (vgl. u.a. act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 15). Bereits anlässlich eines Gesprächs am 16. November 2021 wurde sie darüber informiert, dass keine "Blanko-Coaching-Finanzierung" erteilt werden könne und dass sie ein konkretes Coaching mit Angaben von Ziel, Inhalt, Dauer, Kosten etc. zur Prüfung vorlegen müsse (act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 4 S. 35). Solche konkreten Angaben hat die Beschwerdeführerin jedoch nie vorgelegt. Zudem wurde die für ein ambulantes Coaching gewährte Kostengutsprache an sachliche Bedingungen geknüpft (Start- und Schlusssitzung mit gemeinsamer Zielfestlegung des Coachings [inkl. Erstellung eines entsprechenden Berichts], Coach verfügt über den Titel "Coach bso", parallel zum Coaching besucht die Beschwerdeführerin zwei bis drei Sitzungen bei Prof. Dr. med. C.________ mit dem Ziel einer IV-Anmeldung; act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 8 S. 22 und 15). Diese wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt. So hat sie insbesondere die Termine bei Prof. Dr. med. C.________ nicht wahrgenommen (act. II transparente Sichtmappe [Beilagen Beschwerdegegnerin] 9 S. 19). 3.4 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf SIL für das vorliegend beantragte stationäre Coaching. Erwähnt sei diesbezüglich nochmals, dass der Behörde im Zusammenhang mit der Auszahlung von SIL für Krankheitskosten zwar ein erhebliches Ermessen zusteht, jedoch vorliegend – wie vom Gutachter Prof. Dr. med. C.________ festgestellt – eine leitliniengerechte Therapie gegebenenfalls verbunden mit einer allfälligen IV-Anmeldung im Vordergrund steht. Es erscheint daher fraglich, ob die erfolgten Kostengutsprachen zu Recht ergingen. Im Ergebnis ist im Rahmen der reinen Rechtskontrolle jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für das besagte Coaching abgelehnt hat. 4. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -10- 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, SH 200 2025 94 -11desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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