Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.05.2025 200 2025 82

6 mai 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,376 mots·~12 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025

Texte intégral

AHV 200 2025 82 KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Mai 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -2- Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen vom 22. November 2024 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von der 1954 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Selbstständigerwerbende für die Jahre 2021 und 2022 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 6'950.-- resp. Fr. 8'064.45 fest, basierend u.a. auf einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 70'000.-- (Akten der AKB [act. II] 3 und 4). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 13) wies die AKB mit Entscheid vom 6. Januar 2025 ab (act. II 14). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Februar 2025 Beschwerde. In der verbesserten Eingabe vom 15. Februar 2025 beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Reduktion des angerechneten reinen Erwerbseinkommens und die Neuberechnung der persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbende. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -3- 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 (act. II 14). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende für die Jahre 2021 und 2022 zu entrichtenden persönlichen Beiträge. 1.3 Die im Streit liegenden Beiträge belaufen sich auf Fr. 15'014.45 (Fr. 6'950.-- [für das Jahr 2021; act. II 3] + Fr. 8'064.45 [für das Jahr 2022; act. II 4]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -4ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge Selbstständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). 2.3.1 Von rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 29, 9C_543/2019 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -5- Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 13, 9C_681/2019 E. 3.2; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Die Steuerbehörde legte das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für die Steuerjahre 2021 und 2022 ermessensweise auf Fr. 70'000.-- resp. Fr. 120'000.-- fest (act. II 1 und 2). Da das Einzelunternehmen im Bereich …/… (UID-Register Nr.; vgl. Beschwerdeantwort S. 1 f. Ziff. 1) auf die Beschwerdeführerin registriert ist und die Steuermeldungen pro 2021 und 2022 auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Ermessenstaxation als Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende beigezogen hat. Dies wird denn auch nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -6- 3.2 3.2.1 Die Steuerbehörde legte das Einkommen für das Steuerjahr 2021 ermessensweise auf Fr. 70’000.-- fest (act. II 1). Von diesem Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin die steuerrechtlich zulässigen Abzüge nach Art. 9 Abs. 4 AHVG in der Höhe von Fr. 5'230.10 auf. Davon zog sie die im Beitragsjahr 2021 aufgelaufenen Zinsen von 0 % des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 30'000.-- (act. II 1; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AVHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 AHVV sowie die gestützt darauf vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erfolgte Mitteilung an die AHV- Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 447 vom 13. Januar 2022) und den Freibetrag für Altersrentner in der Höhe von Fr. 16'800.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 4 AHVV) ab. Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 58'430.10 (Fr. 70'000.-- + Fr. 5'230.10 - Fr. 16'800.--) resp. ein für die Beitragsberechnung massgebendes und auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) Einkommen von Fr. 58'400.--. Gestützt darauf legte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 5'840.40 fest (Beitragssatz von 10 %; vgl. BSV, Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2021). Im Weiteren bewegen sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 175.20 innerhalb des bundes- resp. kantonalrechtlich zulässigen Rahmens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41] und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111]). Schliesslich finden sich auch mit Bezug auf die Beiträge an die Familienausgleichskasse in der Höhe von Fr. 934.40 (Beitragssatz von 1.6 %) keine Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2021 zu Recht auf Fr. 6'950.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -7- 3.2.2 Die Steuerbehörde legte das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Steuerjahr 2022 ermessensweise auf Fr. 120'000.-fest (act. II 2). Davon rechnete die Beschwerdegegnerin einen reduzierten Betrag von Fr. 70'000.-- als reines Erwerbseinkommen an (act. II 4), da die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit per 31. März 2022 aufgegeben habe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die dieser Einkommensbemessung zugrunde liegende Steuertaxation mangels konkreter und anderslautender Angaben der Beschwerdeführerin weder auf einem klaren Irrtum, der ohne weiteres richtig gestellt werden könnte, beruht noch insoweit ein sachlicher Umstand ersichtlich ist bzw. geltend gemacht wird, der zwar sozialversicherungsrechtlich relevant, steuerrechtlich aber belanglos wäre (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Für die hier interessierenden Beitragsjahre 2021 und 2022 von vornherein nicht relevant sind die von der Beschwerdeführerin aufgeführten aktuellen ehelichen Renteneinkommen. Vom vorerwähnten Betrag von Fr. 70'000.-- rechnete die Beschwerdegegnerin die steuerrechtlich zulässigen Abzüge nach Art. 9 Abs. 4 AHVG in der Höhe von Fr. 7’295.60 auf. Davon zog sie die im Beitragsjahr 2022 aufgelaufenen Zinsen von 1.5 % des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 30'000.-- (act. II 2; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AVHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 AHVV sowie die gestützt darauf vom BSV erfolgte Mitteilung an die AHV- Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 462 vom 11. Januar 2023) und den Freibetrag für Altersrentner in der Höhe von Fr. 4’200.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG i.V.m. Art. 6quater Abs. 4 AHVV) ab. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nur für drei Monate ausübte und passte die aufgelaufenen Zinsen und den Freibetrag für Altersrentner entsprechend an resp. reduzierte die entsprechenden Beträge verhältnismässig. Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 72'986.10 (Fr. 70'000.-- + Fr. 7'298.60 - Fr. 121.50 - Fr. 4'200.--) resp. ein für die Beitragsberechnung massgebendes und auf die nächsten Fr. 100.-abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) Einkommen von Fr. 72'900.--. Gestützt darauf legte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 7'290.-- fest (Beitragssatz von 10 %). Im Weiteren bewegen sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verwaltungskostenbeiträge von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -8- Fr. 218.70 innerhalb des bundes- resp. kantonalrechtlich zulässigen Rahmens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AKBV). Schliesslich finden sich auch mit Bezug auf die Beiträge an die Familienausgleichskasse in der Höhe von Fr. 555.75 (Beitragssatz von 1.4 %) wiederum keine Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten. Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2022 auf Fr. 8'064.45 festgelegt hat. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt keine Rügen vor, welche (hier allein zu berücksichtigende) spezifische ahv-rechtliche Gesichtspunkte betreffen. Diesbezüglich ist nochmals hervorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Festsetzung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge an die rechtskräftigen Angaben der Steuerbehörde gebunden ist und dies namentlich auch, wenn wie hier eine Ermessenstaxation erfolgt ist (vgl. E. 2.3 und 2.3.1 hiervor). Gründe für ein Abweichen von der Steuertaxation wie auch für eine Korrektur der weiteren Beitragsberechnungspositionen sind hier dem oben Erwähnten zufolge nicht gegeben. 4. Zusammenfassend sind das für die Beitragsbemessung herangezogene steuerliche Einkommen und somit auch die erhobenen AHV/IV/EO- Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende für die Jahre 2021 und 2022 zutreffend. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -9- 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2025, AHV 200 2025 82 -10- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 82 — Bern Verwaltungsgericht 06.05.2025 200 2025 82 — Swissrulings