Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 09.01.2026 200 2025 747

9 janvier 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,171 mots·~26 min·6

Résumé

Verfügung vom 13. Oktober 2025

Texte intégral

IV 200 2025 747 FRC/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt (bis Ende Februar 2024) als … bei der C.________ angestellt. Ferner war er als gelernter … im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; [act. II] 14 S. 2 f., 13; 51 S. 1). Im Mai 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine "mittelschwere bis schwere Depression" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Ferner wurde ihm im April 2024 ein Hirntumor (Oligodendrogliom) entfernt (act. II 22 S. 22). Die IVB verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 12) und zog im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung Berichte behandelnder Ärzte bei, klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab und legte das medizinische Dossier zweimal dipl. Arzt D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor (act. II 42; 54). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 55 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. II 62) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In der Begründung hielt sie fest, es sei kein eigenständiger schwerer und andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. November 2025 Beschwerde erheben. Er stellt den folgenden Antrag: Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025 sei aufzuheben und die IV-Stelle des Kantons Bern sei zu verpflichten, ein externes psychiatrisches Gutachten einzuholen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. II 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dabei ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 5 den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 5.4.2.1). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 6 - 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2025 (act. II 62) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Dipl. Ärztin E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 14. Februar 2024 (act. II 3.2 S. 4) fest, der Beschwerdeführer habe eine unauffällige Persönlichkeitsstruktur. Er habe im Dezember 2023 plötzlich einen Erschöpfungszustand im Rahmen einer Belastungssituation am Arbeitsplatz gehabt. Aktuell befinde er sich in der Regenerationsphase. Sie beurteile die zukünftige Arbeitsfähigkeit nach Erholung als normal. Grund für die Arbeitsunfähigkeit sei ein belastendes Verhältnis mit der Arbeitgeberin. Die Arbeitsunfähigkeit sei "klar Arbeitsplatzbezogen." 3.1.2 Vom 7. bis 27. März 2024 war der Beschwerdeführer in der Psychiatriezentrum F.________ AG hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 28. März 2024 (act. II 25 S. 3 ff.) wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), ein V. a. (= Verdacht auf) Oligodendrogliom des Lobus frontalis links, ein rezidivierender Drehschwindel seit November 2023, eine Hyperlordose der Halswirbelsäule sowie ein St. n. (= Status nach) Polytrauma (Reitunfall) ca. 1990 (mit/bei BWK-Frakturen [BWK = Brustwirbelkörper], OSM in situ [OSM = Osteosynthesematerial] sowie chronischer Dorsalgie) diagnostiziert (S. 3). Zu den Umständen der Aufnahme hielten die Behandler fest, der Beschwerdeführer berichte von seiner beruflichen Situation, welche ihn seit ca. letzten Frühling belasten würde. Es habe zu seiner Arbeitgeberin ein schwieriges Verhältnis bestanden, was zuletzt zur Kündigung durch die Arbeitgeberin geführt habe. Zudem habe er nach einem Telefonat mit der Versicherung einen Bericht erhalten, wonach er ab dem 1. März 2024 wieder als arbeitsfähig eingeschätzt werde, da es sich um ein "arbeitsplatzbedingtes Burnout" gehandelt habe. Diese Nachricht habe ihn nun noch tiefer in ein "Loch" geworfen (S. 4). Weiter hielten die Behandler fest, eine MR-Bildgebung habe eine Raumforderung im Lobus frontalis links ergeben. Der Befund sei als Zufallsbefund zu verstehen, ein Zusammenhang mit dem Drehschwindel bestehe nicht. Diese unerwartete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 7 - Neuigkeit habe zu einer Verunsicherung und vielen offenen (Zukunfts-)Fragen geführt (zudem sei sein Vater an einem Hirntumor verstorben). In einer kurz darauf stattgefundenen Besprechung im Spital G.________ sei der Beschwerdeführer über die wahrscheinliche Gutartigkeit des Tumors (a.e. einem Oligodendrogliom entsprechend) aufgeklärt und ein Operationstermin zur Resektion vereinbart worden. Schliesslich habe er in gebessertem Allgemeinzustand und in Abwesenheit von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung in die bestehenden Verhältnisse austreten können (S. 5). 3.1.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 4. Juni 2024 (act. II 22 S. 22 f.), wurde unter Diagnosen ein Oligodendrogliom des Lobus frontalis links festgehalten, erstmals diagnostiziert am 15. März 2024, reseziert bzw. nachreseziert am 11. respektive 16. April 2024. Der Beschwerdeführer berichte über einen guten Verlauf. Manchmal habe er noch etwas Kopfschmerzen. Keine epileptischen Anfälle, keine Medikation. Arbeitsmässig helfe er zuhause etwas im Stall aus. Es bestehe noch etwas Erschöpfung, was der Beschwerdeführer aber eher einer gewissen Depression zuschreibe "(Burnout 2023)". In der Beurteilung wurde festgehalten, klinisch wie auch radiologisch bestehe ein sehr erfreulicher Verlauf nach Resektion eines Oligodendroglioms. Ab sofort bestünden keinerlei Einschränkungen mehr für berufliche oder sportliche Betätigungen. 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2024 (act. II 35) eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2), einen St. n. operativer Entfernung eines Oligodendroglioms des Lobus frontalis links sowie einen rezidivierenden Drehschwindel seit November 2023 (S. 2). Die letzte Kontrolle sei am 10. September 2024 erfolgt. Es sei bis zum 31. Oktober 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (S. 1). Die weitere Arbeitsfähigkeit müsse im Rahmen eines Arbeitsversuchs ermittelt werden (S. 3). 3.1.5 Im Bericht des Spitals G.________ vom 12. Dezember 2024 (act. II 38 S. 4 f.) wurde in Bezug auf das resezierte Oligodendrogliom festgehalten, bei erfreulichem klinischem Verlauf und radiologisch rezidivfreiem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 8 fund werde eine nächste Verlaufskontrolle mit MRI in sechs Monaten vereinbart (S. 5). 3.1.6 Der RAD-Arzt dipl. Arzt. D.________ führte im Bericht vom 20. Februar 2025 (act. II 42) aus, beim Beschwerdeführer habe sich Ende 2023 im Rahmen eines Arbeitskonflikts mit Kündigung eine erstmalige depressive Symptomatik entwickelt. Nach einer stationären Behandlung im März 2024 stehe er aktuell in einer niederfrequenten ambulanten psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung. Bis September 2024 sei ihm offenbar keine Vollremission der depressiven Symptomatik gelungen. Der ambulant behandelnde Psychiater habe im Dezember 2024 jedoch eine gute Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gesehen und einen Arbeitsversuch empfohlen. Diese Einschätzung sei nachvollziehbar. Prinzipiell könne bei der vorliegenden erstmaligen depressiven Episode bei adäquater Therapie mit einer Vollremission gerechnet werden. Die Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit sei vom Beschwerdeführer aus verschiedenen persönlichen Gründen nicht mehr beabsichtigt. Medizinische Gründe schienen hier nicht im Vordergrund zu stehen. In den vorliegenden medizinischen Berichten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. Oktober 2024 attestiert worden. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit seit 1. November 2024 lasse sich aus den vorliegenden Berichten nicht herleiten. Die vom ambulant behandelnden Psychiater angegebene mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik sei nicht konsistent mit der sehr niedrigfrequenten abwartenden Behandlung und dem Vorschlag eines Arbeitsversuchs (S. 4). 3.1.7 Im Bericht vom 22. Juli 2025 (act. II 50) hielt Dr. med. H.________ als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen St. n. operativer Entfernung eines Oligodendrogliom des Lobus rotalis links fest. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer habe mit der Ehefrau zusammen gemeinsame Ferien gemacht und sich dabei gut erholen können. Er sei nicht mehr so depressiv wie vor den Ferien. Er brauche auch keine medikamentöse Unterstützung mehr zum Schlafen. Zu Hause auf dem … gehe die Arbeit auch besser (S. 1). Es bestünden eine mittelschwere depressive Episode, die aktuell weitgehend kompensiert sei sowie noch eine schnellere Ermüdbarkeit als vor der Erkrankung. Ab 1. Juli 2025 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 % (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 9 - 3.1.8 Dipl. Arzt D.________ (RAD) hielt im Bericht vom 6. August 2025 (act. II 54) als Diagnosen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie einen Status nach Oligodendrogliom frontal links fest. Bereits der Verlaufsbericht vom 4. Dezember 2024 habe lediglich eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik zum Zeitpunkt der letzten Konsultation Anfang September 2024 beschrieben. Der aktuelle Verlaufsbericht vom 22. Juli 2025 beschreibe einen verbesserten Gesundheitszustand mit weitgehend unauffälligem Psychostatus. Als Einschränkung werde lediglich noch eine erhöhte Ermüdbarkeit angegeben. Die im Bericht attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit könne durch die beschriebenen Befunde nicht bzw. allenfalls eine leichte Einschränkung der Belastbarkeit nachvollzogen werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei lediglich für den Zeitraum vom 20. Dezember 2023 bis 31. Oktober 2024 nachvollziehbar. Seit 1. November 2024 sei von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % auszugehen (S. 3). Auch die Tätigkeit als … sei dem Beschwerdeführer wieder im Umfang von 80 % zumutbar (S. 4). 3.1.9 Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 16. September 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) fest, aktuell bestehe wegen der rezidivierenden depressiven Episode und der schnellen Ermüdbarkeit weiter eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Der Beschwerdeführer komme im Abstand von ca. 2 - 3 Wochen in die ambulante psychiatrische Sprechstunde. Er benötige weiterhin eine medikamentöse Behandlung. Es habe sich nur eine langsame und verzögerte Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt. Geblieben sei zudem die schnelle und schwere Ermüdbarkeit nach geringer Arbeitstätigkeit auf dem eigenen …. Es bestünden keine anderen Gründe für die Arbeitsunfähigkeit als die Depression und die psychische und körperliche schnelle Ermüdbarkeit. Im Psychostatus habe sich seit dem Bericht vom Dezember 2024 nur wenig zur Besserung verändert. Man unterstütze das Gesuch um Wiedererwägung zur Klärung des Anspruches auf eine Rente bzw. eine Arbeitsabklärung zur Feststellung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 10 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 11 an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Die Stellungnahmen des RAD-Arztes dipl. Arzt D.________ vom 20. Februar und 6. August 2025 (act. II 42; 54) erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Dabei schadet es nicht, dass keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte, basieren die Einschätzungen des RAD-Arztes doch auf einem in diagnostischer und befundmässig im Wesentlichen feststehenden und gut dokumentierten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.1 vorne). Insbesondere konnte dipl. Arzt D.________ basierend auf der Aktenlage hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen eine grundsätzlich beweiswertige Beurteilung anhand der normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 vornehmen (vgl. E. 2.1.2 vorne und E. 3.5 hinten; Urteile des BGer 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 4.2.1 und 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.1). Demnach liegt beim Beschwerdeführer in diagnostischer Hinsicht eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie ein Status nach Oligodendrogliom frontal links mit Resektion im April 2024 vor (act. II 54 S. 3). Die Arbeitsfähigkeit beträgt 80 % für sämtliche Tätigkeiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 12 - 3.4 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass im massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) von Seiten des Status nach Oligodendrogliom frontal links keine funktionelle Beeinträchtigung bzw. keine Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. act. II 22 S. 23; 38 S. 5; 52 S. 2; 60 S. 2; act. I 3 S. 2; Beschwerde S. 4 Ziff. 3.1). Er bestreitet jedoch unter Bezugnahme auf die Berichte von Dr. med. H.________ vom 16. September 2025 (act. I 3) sowie auf den zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Kurzbericht vom 23. September 2025 (act. I 4; Beschwerde S. 3 Ziff. 2.1) den Beweiswert der RAD-ärztlichen Stellungnahmen hinsichtlich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit: 3.4.1 Zwar diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ im Bericht vom 16. September 2025 eine depressive Episode, aktuell mittelgradiger Ausprägung, wahrscheinlich im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), und bescheinigte (weiterhin) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (act. I 3 S. 2). Hierzu ist allerdings zunächst festzuhalten, dass dieser Bericht, welcher nach dem abschlägigen Vorbescheid vom 21. August 2025 erging (act. II 55 S. 2 f.), erklärtermassen im Hinblick auf die Unterstützung des Beschwerdeführers zur "Wiedererwägung" eines Rentenanspruchs verfasst wurde (vgl. act. I 3 S. 2). Damit ist in Bezug auf dessen Beweiswert in besonderem Masse der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte bzw. behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des BGer 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1). Im Weiteren überzeugt der Bericht auch inhaltlich nicht: Zunächst wird zwar auf "Aktuelle objektive Befunde im Rahmen des Psychostatus" Bezug genommen, jedoch geht aus dem Bericht nicht hervor, ob die Einschätzungen effektiv auf einer zeitnah erfolgten Befunderhebung basieren bzw. wann genau eine solche allenfalls erfolgte. Insbesondere aber stehen die Ausführungen, wonach sich nur eine langsame und verzögerte Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt bzw. sich im Psychostatus seit dem Bericht vom Dezember 2024 nur wenig zur Besserung verändert habe (act. I 3 S. 2), in klarem Widerspruch zum Bericht von Dr. med. H.________ vom 22. Juli 2025 (act. II 50). Darin diagnostizierte der behandelnde Psychiater zwar (unverändert) eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 13 mittelgradige depressive Episode, hielt aber gleichzeitig fest, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe (S. 1). Namentlich aber bezeichnete er den Psychostatus als unauffällig, die affektive Grundstimmung als "gut und entspannt" und die depressive Episode als aktuell "weitgehend kompensiert" (S. 2). Im Bericht vom 16. September 2025 (act. I 3) nimmt Dr. med. H.________ keinerlei Bezug auf die von ihm selbst zwischenzeitlich bescheinigte deutliche Besserung der depressiven Symptomatik. Vielmehr wurde der Verlauf der psychischen Beeinträchtigungen – zu Gunsten des Beschwerdeführers – aktenwidrig dargestellt, womit der Bericht keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Stellungnahmen zu wecken vermag (vgl. E. 3.2.3 vorne). 3.4.2 Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus der zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Kurzbeurteilung vom 23. September 2025 (act. I 4) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser im Wesentlichen Fragen mit nur zwei Antwortoptionen (ja/nein) zugrunde lagen und eine Begründung dort fehlt, wo danach gefragt wurde. Insbesondere fehlen Erläuterungen zur Nachvollziehbarkeit (Frage 1) der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Frage 6). Der Kurzbericht ist damit mangels näherer Befassung mit den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen offensichtlich ebenso wenig geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen des RAD-Arztes dipl. Arzt D.________ zu wecken. 3.5 Sodann basiert die von dipl. Arzt D.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf einer überzeugenden Plausibilisierung anhand der normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.1.2 und E. 3.3 vorne), welche auch unter rechtlichem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist: So ist hinsichtlich des funktionellen Schweregrads (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) der psychischen Beeinträchtigung festzuhalten, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten bei gegebenem therapeutischem Potential im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). Vorliegend wurde keine psychische Komorbidität diagnostiziert (act. I 3) und für das Vorliegen einer Behandlungsresistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299) respektive einer Chronifizierung bestehen keine Anhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 14 punkte, womit bereits aus diesem Grund keine schwerwiegende psychische Störung erstellt ist. Ferner ist dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.4 vorne) unbestritten, dass von Seiten des Status nach Oligodendrogliom frontal links im massgeblichen Beurteilungszeitraum keine Beeinträchtigung bzw. keine ressourcenhemmende Wirkung bestand, so dass auch in Beachtung des rechtsprechungsgemässen Begriffs der Komorbidität (BGE 143 V 418, 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300) eine über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel ist. Weiter bestehen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung (vgl. act. II 3.2 S. 4; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302), und die als unterstützend beschriebene Partnerschaft (act. II 28 S. 2) hält im sozialen Kontext durchaus Ressourcen bereit (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Unter dem Gesichtspunkt der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) zielt sodann der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dipl. Arzt D.________ wies überzeugend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, für mehrere Wochen in die Ferien zu verreisen (act. II 48) und zu Hause auf dem … tätig zu sein (act. II 50 S. 1). Weiter zeugt die seit geraumer Zeit unverändert geringe psychotherapeutische Behandlungsfrequenz mit – gemäss den Angaben von Dr. med. H.________ – Konsultationen alle zwei bis drei Wochen sowie medikamentöser Behandlung (act. I 3 S. 2; act. II 35 S. 1 f.; 50 S. 2) nicht von einem erheblichen Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Ob effektiv alle zwei bis drei Wochen eine Behandlung erfolgt, ist im Übrigen durchaus fraglich, nachdem etwa im Bericht vom 4. Dezember 2024 als Datum der letzten Kontrolle der 10. September 2024 angegeben wurde (act. II 35 S. 1). Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, da die aktenmässig dokumentierte Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen so oder anders nicht für eine höhere als die von dipl. Arzt D.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit spricht. Schliesslich ist auch das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst- )Eingliederung unter dem Blickwinkel der Konsistenz in ähnlicher Weise zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Insoweit folgt aus den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 15 - Akten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben beabsichtigte, sich im Alter von 60 Jahren – mithin 2027 – pensionieren zu lassen und den … zu verkaufen. Er suchte keine Anstellung mehr und wünschte ausdrücklich keine Eingliederungsmassnahmen (act. II 10 S. 2, 4; 51 S. 1). Auch dies ist ein Indikator dafür, dass die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit andere Ursachen hat als eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 3.6 Zusammenfassend bestehen weder gestützt auf den Bericht von Dr. med. H.________ vom 16. September 2025 (act. I 3), den zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Kurzbericht vom 23. September 2025 (act. I 4) noch gestützt auf die übrigen Berichte der Behandler auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellungnahmen des dipl. Arzt D.________ vom 20. Februar und 6. August 2025 (act. II 42; 54). Sodann ist die vom RAD-Arzt unter Berücksichtigung der massgeblichen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 medizinisch-theoretisch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % auch rechtlich hinreichend erstellt. Ob – mit der Beschwerdegegnerin (act. II 62; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) – ein invalidisierender Gesundheitsschaden in rechtlicher Hinsicht gänzlich zu verneinen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben (vgl. E. 4 sogleich). So oder anders bedarf es der beschwerdeweise beantragten Rückweisung zwecks psychiatrischer Begutachtung nicht. 4. 4.1 Gestützt auf die RAD-ärztlichen Stellungnahmen vom 20. Februar und 6. August 2025 ist eine Arbeitsunfähigkeit lediglich vom 20. Dezember 2023 bis 31. Oktober 2024 nachvollziehbar (act. II 3.5 S. 2; 42 S. 5; 54 S. 3) und die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ab 1. November 2024 mit einem (innerhalb von drei Monaten auf 80-100 % steigerbaren) Teilpensum zumutbar (act. II 54 S. 3). Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt ein Rentenanspruch eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) voraus (vgl. E. 2.2 vorne). Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, erscheint diskutabel, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 16 - Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 4.2 sogleich). 4.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dem Beschwerdeführer sind wiederum die gleichen Tätigkeiten wie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % zumutbar (act. II 54 S. 3 f.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers folgt, dass er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Dezember 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG) auch als Gesunder nicht mehr bei der C.________ angestellt gewesen wäre (act. II 10 S. 2). Ebenso wäre er nicht mehr als … tätig gewesen (act. II 51 S. 1), womit das Valideneinkommen basierend auf statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu ermitteln wäre (Art. 26 Abs. 4 IVV). Sodann liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen bzw. Invalideneinkommen vor respektive geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nach (act. II 10 S. 2, 4; 51 S. 1), womit auch insoweit statistische Werte zur Anwendung gelangten (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Validen- und Invalideneinkommen wären demnach auf derselben Grundlage zu ermitteln, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden und hier anwendbaren Fassung), vorliegend mithin maximal 28 % (100 % - [80 % x 0.9]), entspräche. Demnach bestünde selbst unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 17 - 5. Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2026, IV 200 2025 747 - 18 - - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 747 — Bern Verwaltungsgericht 09.01.2026 200 2025 747 — Swissrulings